VwGH vom 24.10.2013, 2012/15/0020
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Mag. Dr. W, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1219-W/10, miterledigt RV/1594-W/10, betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2002. Der in den Verwaltungsakten einliegende Bescheid lautet:
"Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung
Die für die nachstehend angeführten Abgaben bewilligte Aussetzung der Einhebung läuft infolge Berufungserledigung ab.
Sie werden ersucht, die betroffenen Abgabenschuldigkeiten bis zu den nachstehend angeführten Zahlungsterminen zu entrichten.
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Abgabe | Betrag in Euro | Zahlungstermin |
Einkommensteuer 2002 | 17.126,71 | " |
Mit einem weiteren Bescheid vom selben Datum setzte das Finanzamt für den Zeitraum vom bis Aussetzungszinsen in Höhe von EUR 2.436,85 fest.
In der gegen beide Bescheide eingebrachten Berufung beantragte der Beschwerdeführer, den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung dahingehend abzuändern, dass zugleich mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung ausgesprochen werden möge, dass er aufgrund dieses Bescheides keine Zahlung an Einkommensteuer 2002 zu leisten habe, und den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen ersatzlos aufzuheben.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die Einkommensteuer für 2002 sei mittels Bescheides vom mit EUR 17.126,71 festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelwege bekämpft worden, wobei das Rechtsmittelverfahren mit Berufungsentscheidung vom abweisend erledigt worden sei. Unmittelbar nach Einbringung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 habe das Finanzamt die Einbringung der strittigen Abgabenschuld in Höhe von EUR 17.126,17 gemäß § 231 Abs. 1 BAO ausgesetzt, weil der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht habe, das mit der in Rede stehenden Einkommensteuerschuld 2002 (indirekt) zusammengehangen sei, wobei er beantragt habe, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in weiterer Folge den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Daraufhin habe das Finanzamt, ohne die Wiederaufnahme der Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 Abs. 2 BAO zu verfügen, den strittigen Abgabenbetrag (nochmals) dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers angelastet, zugleich aber mit Bescheid vom die schon seinerzeit vorsichtshalber beantragte Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt.
Sohin sei die strittige Einkommensteuerschuld 2002 zweimal dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers angelastet und zweimal aus der laufenden Verbuchung der Gebarung herausgenommen worden, und zwar einmal im Wege der Aussetzung der Einbringung (von Amts wegen aufgrund des beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) und das zweite Mal im Wege der Aussetzung der Einhebung (aufgrund des diesbezüglich gestellten Antrages). Angesichts der nunmehr erfolgten Berufungsentscheidung sei mit Buchung vom die Wiederaufnahme der Einbringung verfügt und mit Buchung vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung ausgesprochen worden.
Da die zunächst strittige Abgabenschuld solcherart bereits im Wege der Wiederaufnahme der Einbringung dem Abgabenkonto angelastet worden sei, hätte zugleich mit der bescheidmäßigen Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung ausgesprochen werden müssen, dass aufgrund dieses Ablaufs der Aussetzung der Einhebung keine (weitere) Zahlung betreffend die Einkommensteuer 2002 zu leisten sei, da sich die entsprechende Zahlungspflicht bereits aus der Wiederaufnahme der Einbringung ergebe.
Durch den nunmehr angefochtenen Ausspruch anlässlich der Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung, dass aufgrund derselben eine Zahlung betreffend Einkommensteuer 2002 in Höhe von EUR 17.126,71 zu leisten sei, komme es zu einer Doppelbelastung des Beschwerdeführers mit diesem Betrag, obwohl er denselben nur einmal schulde. Da der Ablauf der Aussetzung der Einhebung solcherart zu keiner Nachforderung an Einkommensteuer 2002 geführt habe, sei auch die diesbezügliche Vorschreibung von Aussetzungszinsen nicht rechtens.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Ergehen von abweisenden Berufungsvorentscheidungen die Berufung ihrerseits ab. Begründend führte sie aus, dass das Leistungsgebot hinsichtlich der Einkommensteuer 2002 aus dem Einkommensteuerbescheid für 2002 vom resultiere und mit dem Bescheid über den Ablauf der Aussetzung lediglich die in § 212a Abs. 7 erster Satz BAO normierte Nachfrist eingeräumt worden sei.
Maßnahmen nach § 231 BAO führten nur zu behördeninternen Vorgängen, hinsichtlich derer dem Abgabepflichtigen kein Rechtsanspruch zustehe und über die auch keine Bescheide erlassen würden. Die Aussetzung der Einbringung einer Abgabenschuldigkeit habe zwar den Charakter eines Moratoriums, bewirke jedoch keinen Zahlungsaufschub. Die Wirkung einer Aussetzung der Einbringung bestehe lediglich darin, dass die betroffene Abgabenschuldigkeit aus der laufenden Verbuchung der Gebarung herausgenommen wird.
Durch die laut Aktenlage am und jeweils unter dem Geschäftsfällecode 93 (Buchung aufgrund einer Aussetzung der Einbringung - § 231 Abs. 1 BAO) erfolgte Verbuchung einer Gutschrift an Einkommensteuer 2002 in Höhe von EUR 17.126,71 und am und jeweils unter dem Geschäftsfällecode 96 (Buchung aufgrund einer Wiederaufnahme der Einbringung - § 231 Abs. 2 BAO) erfolgte Verbuchung einer Lastschrift an Einkommensteuer 2002 in Höhe von EUR 17.126,71 sei die Einkommensteuer 2002 somit lediglich aus der laufenden Verbuchung der Gebarung herausgenommen worden, ohne dass hierdurch ein Zahlungsaufschub oder eine Hemmung der Einbringung gemäß § 230 BAO bewirkt worden wären.
Der Zahlungsaufschub sei gemäß § 212a Abs. 5 erster Satz BAO vielmehr erst mit Bewilligung der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom eingetreten, sodass die Festsetzung von Aussetzungszinsen ab Einbringung des dem Bescheid zugrunde liegenden Antrages, aufgrund dessen Einbringungsmaßnahmen gemäß § 230 Abs. 6 BAO weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften, zu Recht erfolgt sei.
Eine Doppelbelastung an Einkommensteuer 2002 sei nicht nachvollziehbar, weil mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung bzw. der Wiederaufnahme der Einbringung lediglich die Aussetzung der Einhebung bzw. Einbringung beendet werde, sodass mit den angeführten Buchungen vom und lediglich die mit Buchungen vom und erfolgten Gutschriften rückgängig gemacht worden seien.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einem u. a. anlässlich einer über die Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu ergehenden Verfügung des Ablaufs der Aussetzung endet.
Demgegenüber stellt eine Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO eine behördeninterne Maßnahme dar, auf deren Verfügung und Beibehaltung kein Rechtsanspruch besteht und über die auch keine Bescheide erlassen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/14/0128). Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Aussetzung gemäß § 212a BAO (vgl. die Gegenüberstellung der Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO und der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz , BAO3 § 231 Rz 15).
Indem dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom antragsgemäß eine Aussetzung gemäß § 212a BAO bewilligt worden ist, hat sich der Rechtsgrund für die Aussetzung betreffend Einkommensteuer 2002 geändert. Einer förmlichen Verfügung der Wiederaufnahme der ausgesetzten Einbringung gemäß § 231 Abs. 2 BAO bedurfte es dazu nicht, weil diese gleichfalls eine formlose behördeninterne Maßnahme ist (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0001).
Durch die Stattgabe seines Aussetzungsantrages hat der Beschwerdeführer einerseits einen Rechtsanspruch auf Aussetzung bis zum Vorliegen eines Beendigungstatbestandes erlangt, ihn trifft aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - andererseits auch die damit verbundene Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen.
Wenn der Beschwerdeführer sich schließlich gegen den "Ausspruch" einer Zahlungsverpflichtung betreffend Einkommensteuer 2002 anlässlich der Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung wendet, so verkennt er, dass ein solcher Ausspruch im Bescheid gar nicht enthalten war. Das Ersuchen um Einhaltung der Zahlungstermine war nicht Spruchbestandteil und hat bloßen Informationscharakter.
Sollte sich dagegen aus der gebarungsmäßigen Abbildung der gewährten Aussetzungen eine doppelte Belastung des Abgabenkontos des Beschwerdeführers mit Einkommensteuer 2002 ergeben haben, so wäre die Richtigkeit der tatsächlichen Verrechnung im Abrechnungsverfahren gemäß § 216 BAO zu klären.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. Nr. 455.
Wien, am