VwGH 11.05.2010, 2008/05/0144
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ob Grundflächen zur Verbreiterung "benötigt" werden, hat der Gemeinderat nunmehr ausschließlich anlässlich seiner Beschlussfassung gemäß § 8 Abs. 3 Bgld. BauG zu beurteilen, da die Abtretungsverpflichtung nach § 8 Abs. 3 Bgld. BauG bereits mit der Beschlussfassung des Gemeinderates entsteht. Während nach § 17 Bgld. BauO LGBl. 13/1970 nur die Bauplatzerklärung Grundlage war, entstand nach der durch die Bauordnungsnovelle LGBl. 11/1994 geschaffenen Fassung die Abtretungsverpflichtung entweder mit Rechtskraft der Bauplatzerklärung oder mit Beschlussfassung des Gemeinderates. Nach der geltenden Fassung kommt es nur mehr auf die Beschlussfassung des Gemeinderates an. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2002/05/1437 E RS 3 |
Normen | BauG Bgld 1997 §8 Abs1; BauG Bgld 1997 §8 Abs3; BauRallg; VwGG §42 Abs2 Z1; |
RS 2 | Die Grundabtretung gemäß § 8 Bgld BauG 1997 ist nur dann zulässig, wenn die Grundflächen für die Aufschließung von Baugrundstücken oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden und diesbezügliche Feststellungen bereits dem Gemeinderatsbeschluss zu Grunde liegen (Hinweis E vom , 2002/05/0754). |
Normen | BauG Bgld 1997 §8 Abs1; BauG Bgld 1997 §8 Abs3; VwGG §42 Abs2 Z1; |
RS 3 | Die Abtretungsverpflichtung des § 8 Abs. 3 Bgld BauG 1997 ist an das Vorliegen eines diesen Vorgaben entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses gebunden. Fehlt einem Gemeinderatsbeschluss eine - hinter der Beschlussfassung stehende - nachvollziehbare Begründung, mit der dargelegt wird, weshalb welche Grundflächen zur Verbreiterung oder zur Aufschließung von Baugrundstücken "benötigt" werden, so entsteht die Abtretungsverpflichtung nicht; ein darauf gegründeter Bescheid erweist sich daher als rechtwidrig. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des A in Y, vertreten durch Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 6, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom , Zl. ND-02-04-115-1- 2008, betreffend Grundabtretung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Y), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist (Mit)Eigentümer der Liegenschaft EZ X KG Y, der das im Bauland liegende Grundstück Nr. 107 inne liegt.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde fasste in seiner Sitzung am (in Abänderung eines bereits 1998 gefassten Beschlusses) den Beschluss, dass eine Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche Sätzgasse nach dem Teilungsplan des DI H. vom , auch zu Lasten des Grundstückes Nr. 107, durchgeführt werde.
Mit Schreiben vom teilte die mitbeteiligte Marktgemeinde ihr Vorhaben dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit; diesem Schreiben war ein Auszug des genannten Teilungsplanes angeschlossen.
Mit Schreiben vom sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Grundabtretung aus.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde u.a. der Beschwerdeführer als (Mit)Eigentümer des Grundstückes Nr. 107 verpflichtet, die zur Aufschließung von Baugrundstücken benötigte Grundfläche im Ausmaß von 105 m2 gemäß dem Teilungsplan des DI H. vom in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten. Die Abtretung habe gemäß § 8 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes (BauG) für eine Teilfläche von 105 m2 unentgeltlich zu erfolgen. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe in seiner Sitzung am den Beschluss "über die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche in der Sätzgasse" gefasst. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach der erfolgten Abtretung künftig vor seinem Haus keinen Parkplatz hätte, werde festgestellt, dass niemand einen Anspruch auf einen Parkplatz auf öffentlichem Gut habe. Nach dem BauG habe jeder Grundstückseigentümer innerhalb seiner Liegenschaft für eine Abstellmöglichkeit Sorge zu tragen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er unter anderem darauf hinwies, dass es sich um eine Enteignungsbestimmung handle und dass eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Enteignungen deren Notwendigkeit zum allgemeinen Besten sei. Es müsse demnach ein zureichendes öffentliches Interesse vorliegen und es dürfe eine Enteignung nur bei konkretem öffentlichen Bedarf vorgenommen werden. Die in Rede stehende Grundabtretungsfläche werde von ihm in vielfältiger Weise genützt, unter anderem als Parkplatz. Des weiteren werde dort auch Holz gelagert. Ein ungehindertes Befahren der Verkehrsfläche sei jederzeit möglich, ein Fahrverbot sei auf diesem Interessentenweg weder von ihm noch von seinen Liegenschaftsnachbarn ausgesprochen worden. Weiters bestünden auf diesem durchgehenden und nur durch diesen Interessentenweg durchschnittenen Grundstücken zahlreiche Einbauten in Form von Versorgungsleitungen. Durch die Anlegung der von der Gemeinde geplanten neuen Straße bestehe die Gefahr, dass die im hinteren Hofstellenbereich befindlichen Wirtschaftsgebäude durch Kappung dieser Leitungen von den bestehenden Versorgungsanlagen abgeschnitten würden.
Weiters fehle das Aufschließungsinteresse. In der Aufschließungsstraße befänden sich alle Versorgungsleitungen und Einbauten. Bauwerber in diesem Gebiet könnten also ohnehin ihre Grundstücke an diese bestehenden Anschluss-Versorgungsleitungen anschließen. Das behauptete öffentliche Interesse an dieser Enteignung sei in keinster Weise gegeben. Es fehle auch eine Interessensabwägung.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die von der Abtretung betroffene Teilfläche des Grundstückes Nr. 107 im Flächenwidmungsplan bereits seit 1973 als Verkehrsfläche ausgewiesen sei. Wie sich aus dem Gemeinderatsbeschluss vom ergebe, sei die verfahrensgegenständliche Maßnahme erforderlich, um eine Aufschließung von Baugrundstücken in der Sätzgasse zu ermöglichen. Das Berufungsvorbringen sei unsubstantiiert und es sei dem Teilungsplan vom auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Die verfahrensgegenständliche Aufschließungsmaßnahme sei für die Aufschließung von Baugrundstücken erforderlich. Im gegenständlichen Fall gehe die geplante Grundabtretung nicht über die Mitte der Verkehrsfläche hinaus, weshalb auch nicht über eine Entschädigung abgesprochen worden sei. Der Einwand, es handle sich um eine Enteignung, gehe ins Leere, zumal das BauG diesen Begriff nicht kenne und dieser im angefochtenen Bescheid auch nicht erwähnt werde. Hinsichtlich Haltens oder Parkens vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers werde auf die Bestimmungen der StVO verwiesen. Mit dem Einwand, durch die Straßenerrichtung käme es zu Leitungsbeschädigungen und Niveauveränderungen, setze sich die Berufungsbehörde nicht auseinander, zumal dies nicht Gegenstand des Bescheides sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom als unbegründet ab. Sie führte aus, die Anliegerleistungen seien vom Anlieger im Interesse der Allgemeinheit zu erbringen und fänden ihre Rechtfertigung - selbst bei unentgeltlicher Grundabtretung - darin, dass dem Anlieger die Aufschließungsvorteile zugute kämen. Dem Wert des abzutretenden Grundes stünden die sogenannten Aufschließungsvorteile gegenüber, die jede Neuanlage einer Verkehrsfläche für die angrenzenden Grundstücke mit sich bringe. Dazu gehörten insbesondere auch die Werterhöhungen, die diese Grundstücke durch die Neuanlage von Verkehrsflächen erfahren würden. Auch die Erläuterungen zu § 8 BauG würden festhalten, dass die Widmung eines Grundstückes als Bauland und die Errichtung einer Verkehrsfläche zur Aufschließung eines Grundstückes nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des betroffenen Grundeigentümers lägen. Dass ein konkreter Baufall oder Abteilungsfall vorliegen und eine Unmöglichkeit einer anderwärtigen Bedarfsdeckung gegeben sein müsse, sei in § 8 leg. cit. hingegen nicht normiert. Voraussetzung sei lediglich die Widmung des betroffenen Grundstückes als Bauland und die Beschlussfassung des Gemeinderates über die Errichtung oder Verbreiterung öffentlicher Verkehrsflächen. Die Prüfung der Unterlagen der mitbeteiligten Marktgemeinde hätte keine Verletzungen von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers ergeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 8 BauG (Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen) hat folgenden auszugsweisen Wortlaut:
"§ 8. (1) Die Eigentümer von Grundstücken haben Grundflächen, die als Bauland, als Verkehrsfläche oder als Grünfläche-Hausgärten im Sinne des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, gewidmet sind, und die für die Aufschließung von Baugrundstücken oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten.
(2) Die Grundabtretung hat bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens jedoch bis zu einer Breite von 6 m unentgeltlich zu erfolgen; für darüber hinausgehende Abtretungen ist von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten (Abs. 7).
(3) Die Abtretungsverpflichtung entsteht mit der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Errichtung oder Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche und ist mit der Baubewilligung oder mit gesondertem Bescheid auszusprechen.
(4) Die Grundflächen, zu deren Abtretung der Grundeigentümer verpflichtet wurde, sind spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der öffentlichen Verkehrsfläche von der Gemeinde in das öffentliche Gut zu übernehmen. Mit der Erklärung zum öffentlichen Gut erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls bestehenden dinglichen Rechte, wenn die Gemeinde bescheidmäßig feststellt, daß das dingliche Recht der Nutzung als Verkehrsfläche entgegensteht oder mit der Übertragung in das öffentliche Gut gegenstandslos wird. Die Kosten der Übertragung in das öffentliche Gut hat die Gemeinde zu tragen."
Bei der hier zu beurteilenden Verpflichtung des Beschwerdeführers handelt es sich (wie schon aus der Überschrift des II. Abschnitts des BauG ersichtlich) um eine Anliegerleistung. Voraussetzung dieser Verpflichtung sind die Baulandeigenschaft der belasteten Grundfläche und der Umstand, dass die in Anspruch genommene Fläche zur Aufschließung von Baugrundstücken oder zur Verbreiterung einer öffentlichen Verkehrsfläche benötigt wird; bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ist die Grundfläche in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten.
Der Gemeinderat hat - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 2002/05/1437, und vom , Zl. 2005/05/0358, mit näherer Begründung ausgesprochen hat - anlässlich seiner Beschlussfassung gemäß § 8 Abs. 3 BauG zu beurteilen, ob Grundflächen zur Verbreiterung "benötigt" werden, weil die Abtretungsverpflichtung nach § 8 Abs. 3 BauG (anders als nach der früheren Rechtslage) bereits mit der Beschlussfassung des Gemeinderates entsteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0754 (ebenfalls die mitbeteiligte Gemeinde betreffend), dargetan, dass die Grundabtretung nur dann zulässig ist, wenn die Grundflächen für die Aufschließung von Baugrundstücken oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden und diesbezügliche Feststellungen bereits dem Gemeinderatsbeschluss zu Grunde liegen.
In den vorgelegten Verwaltungsakten liegt der Gemeinderatsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 9b vom . Mit diesem Tagesordnungspunkt war die Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen, darunter die Sätzgasse, beschlossen worden. Aus der Begründung dieses Gemeinderatsbeschlusses geht aber lediglich hervor, dass der Gemeinderat bereits 1998 einen "entsprechenden Beschluss" gefasst habe. Dieser Beschluss solle nun dahingehend abgeändert werden, dass anstelle einer Verbreiterung auf 9 m die Verbreiterung laut Teilungsplan DI H. vom beschlossen werden sollte, um "für den Fall von Berufungen Formalfehler zu vermeiden." Diesem Gemeinderatsbeschluss ist aber nicht zu entnehmen, aus welchem Grund es überhaupt zu einer Verbreiterung der Verkehrsfläche kommt.
Aus dem Gemeinderatsbeschluss vom , um dessen Modifikation es offenbar ging, geht im Zusammenhang mit der Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen K-berg I, Obere S hervor, dass "unmittelbarer Anlass für diese Beschlussfassung ein nicht bewilligtes Bauvorhaben von H.L. (ist), der einen Teil des bestehenden Weges in dieses Vorhaben einbezogen hat. Der Bürgermeister legt einen Planentwurf, in dem die künftige Straße
eingezeichnet ist, vor. .... Der Bürgermeister stellt den Antrag,
der Gemeinderat möge den Beschluss fassen, die öffentliche Verkehrsfläche in der Oberen S laut vorliegendem Entwurf auf 9 m zu verbreitern, wobei DI H. mit der Erstellung des Teilungsplanes beauftragt werden soll."
Der Begründung dieses Gemeinderatsbeschlusses ist zwar ein Anlass für die Beschlussfassung zu entnehmen, nämlich die Einbeziehung eines Teils des bestehenden Weges in ein nicht bewilligtes Bauvorhaben. Dieser Hinweis allein genügt aber noch nicht den obgenannten Vorgaben an die Begründung einer Beschlussfassung des Gemeinderates nach § 8 Abs. 3 BauG.
Nun kann dem Schriftverkehr im Verwaltungsakt - nicht aber den Gemeinderatsbeschlüssen - zwar entnommen werden, dass die Abtretung zur Aufschließung von Baugrundstücken in der Sätzgasse dienen sollte. Feststellungen über jene Grundstücke, die nur über die Sätzgasse aufgeschlossen werden könnten, sowie über den zu erwartenden Fahrzeug- und Fußgängerverkehr finden sich aber ebenso wenig im vorgelegten Akt wie sachverständige Ausführungen über den Bedarf an Grundflächen auf Grund verkehrstechnischer Gegebenheiten (vgl. zur Notwendigkeit solcher nachvollziehbarer Feststellungen bereits im Gemeinderatsbeschluss ebenfalls das oben zitierte hg. Erkenntnis vom ).
Die Abtretungsverpflichtung des § 8 Abs. 3 BauG ist an das Vorliegen eines diesen Vorgaben entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses gebunden. Fehlt einem Gemeinderatsbeschluss eine - hinter der Beschlussfassung stehende -
nachvollziehbare Begründung, mit der dargelegt wird, weshalb welche Grundflächen zur Verbreiterung oder zur Aufschließung von Baugrundstücken "benötigt" werden, so entsteht die Abtretungsverpflichtung nicht; ein darauf gegründeter Bescheid erweist sich daher als rechtwidrig.
Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2008050144.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAE-74233