VwGH vom 28.10.2014, 2012/13/0053
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch BDO Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zlen. RV/0104, 0105-W/12, betreffend 1.) Einkommensteuer 2009, 2.) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006 sowie 3.) Nichtstattgabe des Antrags gemäß § 295a BAO betreffend Einkommensteuer 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Einkommensteuer 2009 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer führte eine Handelsagentur und erzielte daraus Provisionen. Mit gab der Beschwerdeführer seinen Gewerbebetrieb auf und wechselte von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf jene nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. In der im Juni 2008 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung für 2006 berücksichtigte er den sich aus der Betriebsaufgabe (bzw. dem Wechsel der Gewinnermittlungsart) ergebenden Übergangs- und Aufgabegewinn. Die der Erklärung angeschlossene, nicht datierte Bilanz zum enthielt Provisionsforderungen gegenüber der X-GmbH in Höhe von EUR 1,597.619,05. Erläuternd dazu führte der Beschwerdeführer aus, eine Vertragsänderung zwischen der X-GmbH und deren Vertragspartnerin im Jahr 2007 habe zu einer Änderung des Auftragsvolumens geführt. Da die neue Vertragssumme von den Vertragspartnern geheim gehalten werde, sei nicht feststellbar, ob und in welcher Höhe Provisionen noch zu erwarten seien. Bei weiteren Provisionseingängen werde ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung des Jahres 2006 (Prüfbericht vom ) wurden die Provisionsforderungen des Beschwerdeführers gegenüber der X-GmbH mit EUR 3,017.702,-- angesetzt. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom führte die Prüferin aus, bei der Ermittlung des Übergangsgewinns seien (vom Beschwerdeführer) nur die tatsächlichen Zahlungen der X-GmbH im Zeitraum 2006 bis 2008 in Ansatz gebracht worden, da bei Abgabe der Steuererklärung 2006 der weitere Provisionsanspruch noch nicht bekannt gewesen sei. Bei der X-GmbH habe es Bestrebungen gegeben, keine weiteren Provisionen zu bezahlen bzw. bereits bezahlte wieder zurückzufordern. Im Zuge der Schlussbesprechung sei (ausgehend von 0,25% der inzwischen bekannt gewordenen reduzierten Vertragssumme) seitens des Abgabepflichtigen ein Provisionsanspruch in Höhe von EUR 3,017.702,-- als wahrscheinlich erachtet worden.
Der vom Finanzamt auf Grundlage der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erlassene Einkommensteuerbescheid für 2006 (in dem für den Übergangsgewinn der Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 berücksichtigt wurde) erwuchs in Rechtskraft.
Am stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2006. Aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs stünde der endgültige Provisionsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der X-GmbH nun fest und würde dieser zusätzlich EUR 5,464.054,50 betragen. Auch dieser Provisionsanspruch sei im Übergangsgewinn für 2006 zu berücksichtigen. Vorgelegt wurden u. a. ein Überweisungsbeleg vom sowie ein Schuldanerkenntnis der X-GmbH vom , in dem diese anerkannte, dem Beschwerdeführer einen Geldbetrag in Höhe von EUR 5,464.054,50 zu schulden. Der Geldbetrag sei nicht zu verzinsen und sofort zur Zahlung fällig.
In Beantwortung eines Vorhalts des Finanzamts brachte der Beschwerdeführer am in Ergänzung des Antrags auf Wiederaufnahme vor, im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung sei nur ein zwischen der X-GmbH und ihm vereinbarter Provisionsanspruch aus einem "Consultant Agreement" in Höhe von 0,25% der Vertragssumme (bei Berücksichtigung der 2007 erfolgten Reduktion: EUR 3,017.702,--) bei der Ermittlung des Übergangsgewinns berücksichtigt worden. Hingegen habe ein zusätzlicher, in einem "Side Agreement" zu diesem Vertrag vereinbarter Provisionsanspruch in Höhe von weiteren 0,5% der Vertragssumme (EUR 7,085.406,--) noch keine Berücksichtigung gefunden. Im Jahr 2010 sei es aufgrund eines Vergleichs zwischen der X-GmbH und dem Beschwerdeführer zu einer Provisionszahlung in Höhe von EUR 5,464.054,50 (75% des Anspruchs aus dem "Side Agreement" zuzüglich EUR 150.000,--) gekommen. Im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung sei bereits "offenkundig" gewesen, dass eine vertragliche Grundlage für einen Provisionsanspruch in Höhe von EUR 7,085.406,-- bestanden habe. Das "Side Agreement" sei von beiden Vertragsparteien unterschrieben worden und damit rechtsgültig. Der Beschwerdeführer hätte den Anspruch im Klagsweg gerichtlich durchsetzen können und sei ihm bewusst gewesen, dass aus diesem Vertrag definitiv eine weitere Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen habe. Mit einem völligen Ausfall der Zahlung hätte er sich nicht zufrieden gegeben. Um seine Position gegenüber der X-GmbH im Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche nicht zu schwächen, habe der Beschwerdeführer davon abgesehen, die Verträge bereits im Zeitpunkt der Betriebsprüfung vorzulegen. Auch sei es ihm vertraglich nicht gestattet gewesen, diese Verträge herauszugeben. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO seien erfüllt, da die Verträge bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über das wiederaufzunehmende Verfahren bestanden hätten und es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, diese als Beweismittel geltend zu machen. Auch sei im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung "vereinbart" worden, dass etwaige spätere Provisionszahlungen im Rahmen einer Wiederaufnahme geltend gemacht werden könnten und widerspreche die Versagung der Wiederaufnahme dem Grundsatz von Treu und Glauben. Weiters stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 295a BAO und begehrte die Berücksichtigung der abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung als rückwirkendes Ereignis.
Nach Durchführung von Erhebungen gemäß § 143 BAO, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einen mit datierten Entwurf eines Vergleichs zwischen ihm und der X-GmbH vorlegte, wies das Finanzamt mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2006 ab. Der Neuerungstatbestand des § 303 BAO sei nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer erst 2009 den Vergleich mit der X-GmbH abgeschlossen habe. Für die Bewertung der Forderungen seien die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Die Provisionsforderungen gegenüber der X-GmbH seien einvernehmlich mit EUR 3,017.702,-- angesetzt worden und beruhe der geschätzte Provisionserlös auf den glaubhaft gemachten Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers, wonach es Bestrebungen der X-GmbH gebe, keine weiteren Provisionsforderungen zu bezahlen bzw. bereits bezahlte wieder zurückzufordern. Zwar sei einzuräumen, dass das "Side Agreement" bereits vor 2009 bestanden habe. Eine genaue Zeitbestimmung sei mangels Datierung jedoch nicht möglich. Auch werde in der Präambel des (im Entwurf vorgelegten) Vergleichs festgehalten: "Streitig nach Grund und Höhe ist zwischen den Parteien dagegen, ob (dem Beschwerdeführer) weitere Vergütungsansprüche gegen (die X-GmbH) aus einem undatierten Side-Agreement (...) zustehen." Dies decke sich mit der Sachverhaltsannahme, dass bei Abschluss der Betriebsprüfung im Februar 2009 der Beschwerdeführer nicht irrtümlich oder bewusst unrichtig gegenüber der Abgabenbehörde behauptet habe, "bei (der X-GmbH) gebe es Bestrebungen keine weiteren Provisionen zu bezahlen bzw. bereits ausbezahlte wieder zurückzuverlangen." Die damalige Sachverhaltsangabe des Beschwerdeführers habe vielmehr den Tatsachen entsprochen und stehe auch zum "Vertragstext des Vergleichs" nicht im Widerspruch. Dieser sei offensichtlich erst nach Abklingen der öffentlichen Debatte über die den Provisionszahlungen zugrunde liegenden Geschäftsabschlüsse zustande gekommen. Der Hinweis in der Niederschrift zur Schlussbesprechung der Betriebsprüfung, bei weiteren Provisionszahlungen werde der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen, könne die fehlenden Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht ersetzen. Dieser Hinweis sei auf Wunsch des Beschwerdeführers in die Niederschrift aufgenommen worden und habe das Finanzamt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, sei im gegenständlichen Fall doch kein Vollzugsspielraum gegeben.
Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2009 und berücksichtigte darin die weiteren Provisionszahlungen (in Höhe von EUR 5,464.054,50) abzüglich der angefallenen Betriebsausgaben als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 32 Z 2 EStG 1988. In der Begründung führte das Finanzamt aus, der Zeitpunkt des Entstehens der zusätzlichen Provisionsforderung falle mit dem Abschluss des zugrundeliegenden Vergleichs (Dezember 2009) zusammen. Für die zeitliche Erfassung seien die Grundsätze des Betriebsvermögensvergleichs maßgebend, sodass die Einkünfte im Veranlagungsjahr 2009 und nicht erst im Zeitpunkt des Zufließens im Jänner 2010 zu erfassen seien.
Der Beschwerdeführer erhob am Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009, sowie gegen den "Bescheid betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Nichtstattgabe des Antrags gemäß § 295a BAO". In der Begründung der Berufung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen (insbesondere jenes aus der Ergänzung des Antrags auf Wiederaufnahme vom ), wonach im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zwei Forderungen (iHv 0,25% und 0,5% der Vertragssumme) gegenüber der X-GmbH bestanden hätten. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, es sei unklar, ob das Finanzamt mit dem Bescheid vom auch den Antrag nach § 295a BAO abgewiesen habe. Zwar sei im Spruch keine Abweisung erfolgt, jedoch sei im Rahmen der Begründung darauf hingewiesen worden, dass kein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliege. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, selbst wenn die Zahlung aus dem Vergleich zu nachträglichen Einkünften im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1988 führen würde, seien diese keinesfalls dem Veranlagungsjahr 2009 zuzurechnen. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart sei nur aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Ermittlung des Aufgabegewinns nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 erfolgt. Seit der Betriebsaufgabe am habe der Beschwerdeführer ausschließlich Pensionseinkünfte bezogen. Nach EStR Rz 6903 bestehe mangels Buchführungspflicht jedenfalls ein Wahlrecht, die nachträglichen Einkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu ermitteln. Da die streitgegenständliche Provisionszahlung im Jänner 2010 erfolgt sei, sei die Provision nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 aufgrund des Zuflusses dem Veranlagungsjahr 2010 zuzuordnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 sowie jene gegen die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2006 als unbegründet ab. Die Berufung gegen die Nichtstattgabe des Antrags gemäß § 295a BAO wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, im Übergangsgewinn des Jahres 2006 seien nicht nur die tatsächlich in den Jahren 2006 bis 2008 zugeflossenen Provisionen erfasst worden, sondern auch jene, die dem Beschwerdeführer aufgrund des "Consultant Agreement" voraussichtlich noch zustehen würden. Selbst die Höhe dieser vertraglich noch zustehenden Provisionen sei zwar wahrscheinlich, aber noch keineswegs gewiss gewesen, habe es in der X-GmbH doch Bestrebungen gegeben, keine weiteren Provisionen zu zahlen bzw. bereits bezahlte Provisionen wieder zurückzufordern. "Völlig ungewiss, ja sogar eher unwahrscheinlich" sei gewesen, ob dem Beschwerdeführer darüber hinaus noch weitere Provisionen zufließen würden. Der Beschwerdeführer habe erstmals mit Schreiben vom und daher mehr als drei Jahre nach der Betriebsaufgabe seinen auf einem undatierten "Side Agreement" beruhenden Vergütungsanspruch geltend gemacht und habe die X-GmbH mit Schuldanerkenntnis vom anerkannt, dem Beschwerdeführer einen Geldbetrag in Höhe von EUR 5,464.054,50 zu schulden. Der Betrag sei nicht zu verzinsen und sofort zur Zahlung fällig gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung an der Ermittlung der Höhe der voraussichtlich noch zufließenden Provisionen selbst mitgewirkt. Im Übrigen habe aufgrund der öffentlichen Diskussion über die den Provisionszahlungen zugrunde liegenden Geschäftsabschlüsse jedem mit der Thematik Vertrauten klar sein müssen, dass für den Beschwerdeführer das Risiko bestanden habe, nicht die volle Vermittlungsprovision zu erhalten oder Teile zurückzahlen zu müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass die im Übergangsgewinn enthaltenen, unter Mitwirkung des Beschwerdeführers ermittelten voraussichtlichen Provisionen den Beträgen entsprechen würden, mit denen der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt mit einiger Wahrscheinlichkeit habe rechnen können. Die geltend gemachte Geheimhaltungsverpflichtung hätte den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, schon im Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses einzuwenden, dass ihm ein höherer Provisionsanspruch zustünde, ohne den genauen Inhalt der Vereinbarung offenlegen zu müssen. Auch sei das "Consultant Agreement" als "confidential" (geheim) bezeichnet worden und habe dies den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, den für die Erfassung des Provisionsanspruchs hieraus nötigen Vertragsinhalt der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer sei selbst "keineswegs" von einem vollen Vergütungsanspruch ausgegangen, habe er den weiteren Provisionsanspruch doch tatsächlich erst im Jahr 2009 geltend gemacht, was dem mit datierten Entwurf eines Vergleichs zwischen der X-GmbH und dem Beschwerdeführer zu entnehmen sei (der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Schuldanerkenntnis der X-GmbH vom stehe). Die in der Folge geleisteten Provisionszahlungen seien daher jedenfalls nicht im Jahr 2006 (unter Anwendung des Hälftesteuersatzes) der Besteuerung zu unterziehen gewesen. Zutreffend sei auch die "Rechtsansicht des bundesweiten Fachbereiches", dass die Forderung (aus dem "Side Agreement") anlässlich der Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert anzusetzen gewesen sei, der "nach dem oben Gesagten Null betragen hat". Würde sich kein "im Spruch anders lautender Bescheid" ergeben, fehlte es daher schon an dieser Voraussetzung für die Wiederaufnahme nach § 303 BAO. Vielmehr seien die nachträglichen Provisionszahlungen nach § 32 Z 2 EStG 1988 im Jahr 2009 zu erfassen, und folge aus der Systematik der Anknüpfung an die Veräußerungs-/Aufgabebilanz, dass nachträgliche betriebliche Einkünfte immer nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln seien. Die Berufung gegen die "Nichtstattgabe des Antrags gemäß § 295a BAO" sei zurückzuweisen. Zwar enthalte die rechtliche Begründung des Bescheids vom auch Ausführungen zur Unzulässigkeit eines Antrags gemäß § 295a BAO, jedoch entfalte nur der Spruch eines Bescheids Rechtskraftwirkung und habe das Finanzamt dort nur über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO abgesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zutreffend davon aus, dass bei einem Betrieb, bei dem bisher der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wurde, auf Grund seiner Veräußerung oder Aufgabe ein Übergang zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 leg. cit. vorzunehmen ist. In der dafür zu erstellenden Bilanz ist das gesamte bisherige Betriebsvermögen zu erfassen und zu bewerten. Die Bewertung ergibt sich aus § 6 EStG 1988. Für die Bewertung von Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Für eine Bewertung abweichend vom Nennwert ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, in schlüssiger Weise darzustellen, warum bis zum Stichtag konkret in Bezug auf Forderungen wertbeeinflussende Umstände eingetreten sind, die die behauptete Wertminderung rechtfertigen könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0151, VwSlg. 8405/F, mwN).
Im vorliegenden Beschwerdefall war unstrittig zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe Ende Jänner 2006 ein Übergangsgewinn zu ermitteln, wobei dafür der Bilanzstichtag maßgeblich war. Maßgebend für die Bewertung waren die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag aus der Sicht der Bilanzerstellung (vgl. zum so genannten Grundsatz der subjektiven Richtigkeit der Bilanz z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2006/14/0106, VwSlg. 8150/F, mwN).
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheids geht hervor, dass die belangte Behörde bei der Ermittlung des Übergangsgewinns zum nur die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der X-GmbH aus dem "Consultant Agreement" berücksichtigte, der Forderung aus dem "Side Agreement" aber keinen Wert zumaß (der gemeine Wert dieser Forderung anlässlich der Betriebsaufgabe habe auch "Null" betragen). Eine schlüssige Begründung für diese Wertannahme ist indes dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Zunächst ist zum "Side Agreement", das nach dem Beschwerdevorbringen gleichzeitig mit dem "Consultant Agreement" (somit nach der in den Verwaltungsakten einliegenden Kopie am ) unterzeichnet worden sei, festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid keine Feststellungen dahingehend zu entnehmen sind, dieses "Side Agreement" sei zum Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossen gewesen.
Wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass es - offenbar entsprechend den Angaben gegenüber der Prüferin laut Tz. 2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom - seitens der X-GmbH Bestrebungen gegeben habe, keine weiteren Provisionen zu bezahlen bzw. bereits bezahlte Provisionen zurückzufordern, oder es wegen der politischen Diskussion über die den Provisionszahlungen zugrunde liegenden Geschäftsabschlüsse jedem "mit der Sache Vertrauten" klar gewesen sein müsse, dass für den Beschwerdeführer das Risiko bestanden habe, nicht die volle Provisionssumme zu erhalten, unterlässt die belangte Behörde jegliche Auseinandersetzung damit, inwieweit diese von ihr angesprochenen Umstände tatsächlich zum maßgeblichen Bilanzstichtag (aus der Sicht des Zeitpunkts der Bilanzerstellung) bereits vorgelegen sind. Wesentlich ist dazu, dass nach der Aktenlage (auch dem im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Sachverhaltswiedergabe angesprochenen Arbeitsbogen der Betriebsprüfung) kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass etwa von den im angesprochenen Bescheid erwähnten "ins Politische reichenden Querelen" nach "Abschluss des parlamentarischen Untersuchungsausschusses" (der erst im Oktober 2006 eingesetzt wurde) zum Stichtag die Rede sein konnte (auch im Zusatz zur Ermittlung des Übergangsgewinns zum wird weiters nur eine Vertragsänderung im Jahr 2007 genannt). Ungeachtet der Frage der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Ermittlung der voraussichtlichen Provisionsansprüche (ob er sich dabei zu Recht auch gegenüber der Finanzverwaltung auf eine Geheimhaltungsverpflichtung habe berufen können) erweist sich damit der (zur Gänze) unterbliebene Ansatz der Forderungen aus dem "Side Agreement" im Übergangsgewinn für das Jahr 2006 als nicht schlüssig begründet. Es kann damit auch entgegen der Annahme des angefochtenen Bescheides nicht gesagt werden, dass die "in Rede stehende Vergütung jedenfalls nicht dem Jahr 2006 zugerechnet" werden könne. Damit leidet deren steuerliche Erfassung im Jahr 2009 schon deshalb an einem Begründungsmangel.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Einkommensteuer für das Jahr 2009 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.
Inwieweit der Beschwerdeführer durch die unterbliebene beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006 zum Ansatz höherer als bisher veranlagter Einkünfte für sich in seinen Rechten verletzt sein könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Weiters hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung hinsichtlich eines Antrags gemäß § 295a BAO als unzulässig zurückgewiesen, weil das Finanzamt über einen solchen Anspruch gar nicht abgesprochen habe. Ein Vorbringen gegen diese Zurückweisungsentscheidung enthält die Beschwerde nicht. Sie war daher im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2008.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am