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VwGH vom 22.03.2012, 2010/07/0115

VwGH vom 22.03.2012, 2010/07/0115

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des J W in G, vertreten durch Teufer - Peyrl § Hennerbichler (GesbR), Rechtsanwälte in 4240 Freistadt, Pfarrgasse 20, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Agrar-3301133/2-2010-Le/Scw, betreffend Untersagung der Neuaufforstung eines Grundstückes nach dem OÖ Alm- und Kulturflächenschutzgesetz 1999 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 1913, EZ 313, GB M.

Mit Schreiben vom teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde (in weiterer Folge: Bürgermeister) dem Beschwerdeführer mit, es sei bei einem Lokalaugenschein festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer auf dem obgenannten Grundstück mit der Anpflanzung einer Christbaumkultur begonnen habe, dies trotz seiner gegenteiligen Behauptung, wonach er die Anpflanzung einer Baumschule plane. Vor Durchführung einer Anpflanzung sei diese bei der Gemeinde anzuzeigen. Der Beschwerdeführer solle die Aufforstungsmaßnahme sofort einstellen.

Mit Schreiben vom wandte sich der Bürgermeister neuerlich an den Beschwerdeführer und wies ihn darauf hin, dass die vorgenommene Neuaufforstung nach dem Landesgesetz über den Schutz und die Entwicklung der Almen und landwirtschaftlichen Kulturflächen in Oberösterreich (OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999) bewilligungspflichtig und eine Anzeige beim zuständigen Gemeindeamt einzubringen sei. Dem Schreiben wurde ein Formular beigelegt, mit welchem eine geplante Aufforstung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 des OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 formularmäßig angezeigt werden konnte.

Mit Schreiben vom richtete der Beschwerdeführer eine "Meldung" an die Forstinspektion der Bezirkshauptmannschaft F (BH), welche lautete:

"MELDUNG

über die Anlage einer Baumschule auf Teilflächen der Parzelle 1913 KG. (M.) im Ausmaß von ca. 1,9 Ha. mit nicht forstlichen Bewuchs im Sinne des Forstgesetzes 1975. Ein freiwilliger Abstand zu den Nachbargrundstücken von 5 Metern wird eingehalten, wenn die Pflanzen höher als einen Meter werden.

Dieses Schreiben ergeht in Kopie an die (mitbeteiligte) Marktgemeinde (…)."

Mit Schreiben vom wandte sich der Bürgermeister neuerlich an den Beschwerdeführer und nahm Bezug auf die gegenüber der BH erstattete Meldung, worüber auch eine Kopie der Gemeinde zugekommen sei. Sollte bis zum keine Aufforstungsanzeige bei der Gemeinde eingelangt sein, so müsse dies der BH gemeldet werden (Verwaltungsstrafverfahren).

Der Beschwerdeführer zeigte in weiterer Folge mit einem ausgefüllten Formular ("Anzeige einer geplanten Aufforstung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 OÖ KulturflächenschutzG 1999"), datiert mit , die geplante Aufforstung seines GSt. Nr. 1913, an. Darin führte er an, dass in einem Ausmaß von 1,2 ha eine "Baumschule/Christbäume" geplant sei, und im Ausmaß von 0,6 ha eine "Forstbaumschule". Auf einem beigelegten Lageplan war das Grundstück des Beschwerdeführers gekennzeichnet; einer beigelegten Liste waren die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu entnehmen.

In weiterer Folge nahmen verschiedene Anrainer zur Aufforstung Stellung.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde dem Beschwerdeführer die Neuaufforstung gemäß § 10 Abs. 3 OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 in Verbindung mit § 2 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 (im Folgenden: OÖ ROG 1994) untersagt.

Begründend wurde ausgeführt, dass in der Gemeinde "das Bewaldungsprozent" 47,81 % betrage, in der KG M. bereits über 50 %. Aufforstungen könnten in der Gemeinde in Ausnahmefällen nur zur Abrundung von bestehenden Waldflächen durchgeführt werden. Die beantragte Aufforstungsfläche rage an drei Seiten in das Grünland hinein und stelle eine Zerschneidung von landwirtschaftlichen Kulturflächen dar. Die Voraussetzungen einer Untersagung lägen vor, da die Neuaufforstung im Widerspruch zu den Raumordnungszielen oder -grundsätzen des OÖ ROG 1994, insbesondere den Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde stünden. Laut "ÖEK Nr. 2" sollten aufgrund der hohen Waldausstattung Neuaufforstungen von Grünlandflächen weitgehend vermieden werden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung, in der er angab, mit Schreiben vom die beabsichtigte Betriebsform gemäß § 1a Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 (im Folgenden: ForstG 1975) der zuständigen Forstbehörde und gemäß § 10 OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 der Gemeinde angezeigt zu haben. Über Aufforderung der Gemeinde habe er am den fehlenden Lageplan nachgereicht.

Die Gemeinde führe im Bescheid nicht näher an, welchen Raumordnungszielen die geplante Neuaufforstung konkret widerspreche. Der bloße Verweis auf einen bestimmten Waldanteil in der Gemeinde reiche nicht aus, den behaupteten Widerspruch darzulegen. Eine Neuaufforstung könne vor allem im Widerspruch zu den Zielen Nr. 5, 9 und 10 von § 2 Abs. 1 OÖ ROG stehen, was aber gegenständlich nicht der Fall sei.

Die Behörde habe es unterlassen, die vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen der Neuaufforstung zu erheben und im Hinblick auf die Raumordnungsziele eine Abwägung vorzunehmen. Auch gehe die Begründung der Behörde, wonach die geplante Christbaumkultur wegen des hohen Waldanteiles in der Gemeinde den Raumordnungszielen widerspreche, deshalb ins Leere, da die Christbaumkultur und die Forstbaumschule infolge der Anzeige bei der Forstbehörde nicht als Wald im Sinne des ForstG 1975 gälten. Somit werde der Waldanteil in der Gemeinde durch die angezeigten Projekte nicht erhöht. Auch werde optisch durch eine Christbaumkultur oder eine Forstbaumschule nicht der Eindruck einer Waldfläche vermittelt.

Schließlich brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass die Untersagung verspätet erfolgt sei, da ihm der Bescheid erst mit zugestellt worden sei; die ursprüngliche Anzeige sei aber schon mit Schreiben vom 16. Februar erfolgt, die spätere Aufforderung der Behörde sei ein Mängelbehebungsauftrag dahingehend gewesen, einen Lageplan nachzureichen. Mit der Nachreichung, zusammen mit dem Formblatt, sei die Anzeige als ursprünglich richtig eingebracht anzusehen gewesen.

Mit Schreiben vom ersuchte die Marktgemeinde ihren Ortsplaner und Sachverständigen für Raumordnung, den Ziviltechniker Dipl.-Ing. E. D., als nicht-amtlichen Sachverständigen um Erstellung eines Gutachtens. Dieser führte in seiner fachlichen Stellungnahme vom im Ergebnis aus, dass durch die unorganische Ausuferung der geplanten Christbaumkultur in eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche eine Abrundung der Waldflächen nicht gegeben sei, sodass von Seiten der Ortsplanung hier von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesprochen werden könne. Es werde daher empfohlen, die Berufung abzulehnen. Es könne über Antrag des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes eingeleitet werden, wenn der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss hierfür fasse.

In der 46. öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom war die Beratung und Beschlussfassung über die Berufung des Beschwerdeführers der 18. Punkt der Tagesordnung. Laut Auszug aus dem Sitzungsprotokoll übergab der Bürgermeister zu Beginn der Sitzung den Vorsitz an den Vizebürgermeister, verließ aus Befangenheitsgründen den Sitzungssaal und wurde nach der Abstimmung wieder in den Sitzungssaal gebeten. Die "Ablehnung der Berufung" wurde einstimmig beschlossen.

Der Ziviltechniker Dipl.-Ing. E. D. erstattete mit Schreiben vom ein ortsplanerisches Gutachten, in dem er nach Erhebung eines Befundes und Darlegung der Rechtsgrundlagen ausführte:

"Gutachten:

Die nachstehende Bewertung erfolgt unter Beachtung aller im Befund getroffenen Feststellungen aus der Sicht als Ortsplaner der (mitbeteiligten) Marktgemeinde (…) und als Sachverständiger für Raumordnung.

Nachdem es sich bei dem Grst. Nr. 1913, KG (M.) um einen einsehbaren Bereich in leichter Kuppenlage handelt und der Waldbestand im Norden den Horizont bildet, ufert die Christbaumkultur mit der Forstbaumschule in eine, lt. Angaben der Bezirksbauernkammer F für alle Arten landwirtschaftlicher Nutzung bestens geeigneten, reine Agrarzone aus. Die Ausuferung beträgt ca. 230 m in südöstlicher Richtung, und stellt daher keine Abrundung der Waldrandzone dar.

Sie wirkt sich daher als nicht typische Agrarnutzung landschaftsstörend aus, weil sie dem harmonischen und für die (mitbeteiligte) Marktgemeinde (…) typischen Landschaftsbild, abwechslungsreiche Kulturlandschaft Wald - Grünland, nicht entspricht.

Das Örtliche Entwicklungskonzept sieht einen sanften Tourismus mit Urlaub am Bauernhof, Ausflugsziele und Gasthäuser sowie die Erhaltung und den Ausbau der Geh-, Wander- und Reitwege vor.

Die Grundlage für diese Art von Tourismus stellt die harmonische und ungestörte typische Landschaft dar.

Im südlichen bzw. südöstlichen Bereich des von (dem Beschwerdeführer) angestrebten Vorhabens führt ein Geh- und Wanderweg, der die Ortschaften N und A verbindet. In der Ortschaft N ist ein Ausflugsgasthaus vorhanden und liegt daher im Sinne des ÖEK, einen Ausbau bzw. Erhalt dieser Wegverbindung vorzunehmen.

Das Ziel 5) sieht die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine existenz- und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft vor.

Auf Grund der Feststellung der Bezirksbauernkammer F weist das Grst. Nr. 1913, KG (M.) mit einer BKZ von 23,73 einen für die Region überdurchschnittlichen Wert auf und ist daher für jede landwirtschaftlichen Nutzung, die in der Region üblich sind, bestens geeignet.

Aus ortsplanerischer Sicht ist daher der Erhaltung der intakten Landschaft und der Maßnahmen für den sanften Tourismus der Vorrang zu geben.

Die Anlage einer Christbaumkultur mit Forstbaumschule gilt zwar lt. Forstgesetz nicht als Wald, ist aber nicht als typische landwirtschaftliche Nutzung in der Region KG (M.) zu sehen und wird nach längerer Aufwachszeit eher einen forstwirtschaftlichen Charakter aufweisen."

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde vom zur Einsichtnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom wandte sich der Geschäftsführer des M Tourismusverbandes an den Bürgermeister, ersuchte diesen, "dem Ansuchen" des Beschwerdeführers zu entsprechen, und führte dazu näher aus:

"(…)

Dem Tourismusverband ist auch bekannt, dass es bereits Christbaumkulturen und Baumschulen entlang von bestens frequentierten Wanderwegen und Langlaufloipen gibt. So. z.B. am Kalvarienberg in F und entlang einer Langlaufloipe in M/Gemeinde G. Aufgrund von Rückmeldungen von Gästen ist dem Tourismusverband bekannt, dass das Vorbeiwandern (sic) an Christbaumkulturen und Forstbaumschulen großes Interesse erweckt, weil wie auf einem Naturthemenweg die Vielfalt der heimischen Pflanzenwelt gezeigt wird. Das Vermitteln von Naturbesonderheiten, wie sie eben durch Christbaumkulturen und Forstbaumschulen vermittelt werden, stellt eine Bereicherung des natürlichen Angebotes und Landschaftsbildes im Sinne des sanften Tourismus dar.

(…)"

Der Beschwerdeführer erstattete mit zwei Schreiben, vom 30. Oktober und , Stellungnahmen.

Zum Gutachten führte er dabei zunächst aus, dass die Ausführungen des Sachverständigen nicht schlüssig seien. Der Waldbestand der Region sei durch starke Zergliederungen und Ausuferungen gekennzeichnet, sodass das Vorhaben des Beschwerdeführers nicht landschaftsstörend, sondern vielmehr typisch für die abwechslungsreiche Kulturlandschaft sei. Außerdem bleibe unklar, inwieweit das Vorhaben einen öffentlichen Wanderweg beeinträchtigte.

Im zweiten Schreiben erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, dass sich das Grundstück aufgrund seiner Lage sehr für die Forstpflanzen- und Christbaumproduktion eigne, da die Spätfröste abfließen könnten und somit eine Schädigung der Pflanzen vermieden werde. Auch sei eher der Vergleich mit einem Maisfeld (statt mit einem Wald) gerechtfertigt, da die Wuchshöhe von Forstpflanzen 20 bis 180 cm und von kleineren Christbäumen 220 cm betrage.

Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es in der mitbeteiligten Gemeinde früher vermehrt Forstpflanzenzüchter und auch Christbaumproduzenten gegeben habe. Zu dieser Zeit sei auch der Tourismus "am Höhepunkt" gewesen, hingegen sei mit dem Ende der Forstpflanzenproduktion im Jahr 2006 auch ein "Auf und Ab" des Tourismus einhergegangen. Auch seien Christbäume wohl nicht landschaftlich störend oder unansehnlich, da sonst nicht fast jede österreichische Familie zu Weihnachten zu Hause einen Christbaum aufstellen würde.

Mit undatiertem Schreiben, bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangt am , nahmen "die Nachbarn" Stellung zur Neuaufforstung. Dabei führten sie unter anderem an, dass die Grundstücke der anliegenden Nachbarn regelrecht in zwei Teile geteilt würden, sodass durch den immer höher werdenden Baumbestand der Getreideanbau nicht mehr möglich sei, da bis Mittag keine Sonne auf die Felder scheinen könne (Ausbuchtung des bestehenden Waldrandes). Auch durch die zwei Meter hohe Einzäunung leide der Wildbestand. Außerdem sei der öffentliche Weg entlang des Zaunes durch die Erntemaschinen nur schwer passierbar. Darüber hinaus würden nur 1,8 ha der landwirtschaftlichen Fläche mit einem Gesamtausmaß von 2,44 ha effektiv genutzt. Die restliche Fläche verwildere und werde nicht gepflegt.

Am fand eine weitere Sitzung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde statt, bei welcher die Ablehnung der Berufung, die Bescheiderlassung und die Beratung und Beschlussfassung auf den 9. Punkt der Tagesordnung gesetzt wurden.

Dabei übergab der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde laut Auszug aus dem Sitzungsprotokoll infolge Abwesenheit des Vizebürgermeisters den Vorsitz an das älteste Mitglied der Gemeinderatsfraktion der SPÖ. In weiterer Folge wurde nach Erörterung der Begründung des Bescheides die "Ablehnung der Berufung" des Beschwerdeführers mehrheitlich angenommen. Danach wurde der Bürgermeister wieder in das Sitzungszimmer gebeten und übernahm wieder den Vorsitz.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid unter Anführung des § 10 OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 bestätigt.

Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass das für die geplante Aufforstung vorgesehene GSt. Nr. 1913 im Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Grünlandsonderwidmung "Neuaufforstungsgebiet" ausgewiesen sei, weshalb für die Neuaufforstung eine Anzeige an den Bürgermeister gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 erforderlich sei. Die beabsichtigte Aufforstung betreffe eine Fläche von 1,2 ha für die Christbaumkultur und eine Fläche von 0,6 ha für eine Forstbaumschule. Die Aufforstung mit Forstbaumpflanzen falle unter den Neuaufforstungsbegriff des § 2 Z 3 lit. a OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999.

Zum Einwand der verspäteten Untersagung führte die Behörde aus, dass die Aufforstung nach ForstG 1975 mit dem Schreiben vom angezeigt worden sei, diese jedoch für die Gemeinde nicht relevant sei, weshalb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den Beschwerdeführer um Anzeige nach den Bestimmungen des OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 ersucht habe. Dieser sei dem Ersuchen mit Anzeige vom nachgekommen; gerechnet von diesem Datum habe die Untersagungsfrist am geendet. Der Untersagungsbescheid vom sei dem Beschwerdeführer am und somit rechtzeitig zugestellt worden.

Hinsichtlich des Einwandes von Begründungsmängeln und der Behauptung des Verstoßes gegen Raumordnungsziele gab die mitbeteiligte Gemeinde wesentliche Teile des ortsplanerischen Gutachtens vom wieder und bestätigte im Ergebnis den Erstbescheid.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen diesen Bescheid, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholte.

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom geht hervor, dass über fernmündliche Anfrage der Oberförster Ing. M. S. der Bezirkshauptmannschaft F bestätigt habe, dass die vom Beschwerdeführer bereits durchgeführte Aufforstung einer Christbaumkultur auf seinem Grundstück mit vorwiegend Weißtannen und Nordmanntannen im Pflanzabstand von 1 m x 0,8 m erfolgt sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers ab.

Begründend führte sie nach Darlegung des Sachverhaltes und der rechtlichen Grundlagen aus, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom an die Bezirkshauptmannschaft F ausdrücklich und ausschließlich an die Bezirkshauptmannschaft gerichtet worden sei; es sei in weiterer Folge in Kopie an die mitbeteiligte Marktgemeinde ergangen. Dass das Schreiben den Kriterien des § 10 Abs. 1 Z 2 OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 in keiner Weise entspreche, brauche wohl nicht weiter erörtert zu werden. Als Anzeige der Neuaufforstung könne nur die Anzeige vom gesehen werden. Dass es sich bei den verwendeten Pflanzen um forstlichen Bewuchs im Sinne des ForstG 1975 handle, sei vom Forsttechnischen Dienst der Bezirkshauptmannschaft F bereits Ende November bzw. Anfang Dezember 2008 erhoben worden. Somit sei bezogen auf die Eingabe vom die Untersagung des Bürgermeisters fristgerecht ergangen.

Zum Widerspruch zu den Raumordnungszielen bzw. der Schlüssigkeit der Ermittlungsergebnisse hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass in Anbetracht der Lage der gegenständlichen Neuaufforstungsfläche dem Raumordnungsziel der Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere der Verbesserung der Agrarstruktur, vorrangige Bedeutung zukomme.

Nach Anführung verschiedener Kriterien zur Beurteilung von Neuaufforstungs- und Rodungsanträgen im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2 der mitbeteiligten Marktgemeinde erklärte die Behörde weiter, dass der Sachverständige in durchaus schlüssiger Weise die Lage und Auswirkung der geplanten Neuaufforstung durch den Beschwerdeführer beurteilt habe. Auch sei die schriftliche Stellungnahme der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke vom durchaus glaubhaft gewesen.

Hinsichtlich der Stellungnahme des M Tourismusverbandes vom vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum eine Christbaumkultur und Forstbaumschule eine "Naturbesonderheit" darstellen solle und dass es sich bei den Ausführungen in diesem Schreiben um sehr allgemeine Aussagen handle, die ein maßgebliches touristisches Interesse der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht zu begründen vermöchten. Christbaumkulturen und Forstbaumschulen könnten allenfalls vorbeiwandernden Menschen die Produktion derartiger Pflanzen vor Augen führen.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Eignung des Grundstückes zur Christbaumpflanzung legte die belangte Behörde dar, dass damit zwar die Beweggründe des Beschwerdeführers für die beabsichtigte Nutzung offenbar würden, diese jedoch nicht geeignet seien, den Widerspruch zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2 der mitbeteiligten Marktgemeinde sowie zu den Raumordnungsgrundsätzen des § 2 OÖ ROG 1994 zu entkräften. Im Hinblick auf diese Ziele sowie das Ermittlungsverfahren der Behörden und dabei insbesondere das Gutachten vom könne eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Abschließend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus:

"Ein gerade im ländlichen Bereich sehr wichtiges Raumordnungsziel ist die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur (§ 2 ROG 1994). Im Hinblick auf das Bewaldungsprozent der (mitbeteiligten) Marktgemeinde (…) von 47,81 % sowie der KG (M.) von bereits über 50 % kommt der Sicherung und Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine existenz- und leistungsfähige Landwirtschaft besondere Bedeutung zu. Das Örtliche Entwicklungskonzept der (mitbeteiligten) Marktgemeinde (…) legt eindeutig fest, dass auf Grund der hohen Waldausstattung Neuaufforstungen von Grünlandflächen weitgehend hintanzustellen sind. Als Ziel wurde unter anderem ausdrücklich die Vermeidung der Schaffung von Konfliktsituationen durch Neuaufforstungen angeführt. Das Grundstück Nr. 1913, KG (M.), liegt in einem einsehbaren Bereich in leichter Kuppenlage, wobei der bereits vorhandene Waldbestand im Norden den Horizont bildet, sodass die Christbaumkultur (vorwiegend Nordmann- und Weißtannen) mit der Forstbaumschule in eine lt. Angaben der Bezirksbauernkammer F für alle Arten landwirtschaftlicher Nutzung bestens geeignete reine Agrarzone ausufert. Es würde dadurch nicht nur eine Zerschneidung der in üblicher Art und Weise landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücke eintreten, sondern auch eine Fläche von etwa 1,8 ha der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzungsform entzogen werden. Dadurch, dass die gegenständliche Ausuferung nahezu 230 m in südöstlicher Richtung in die unbestockte Agrarzone hineinreicht, ist eine Abrundung der Waldrandzone klar auszuschließen. Die geplante Neuaufforstung in Form einer Christbaumkultur und Forstbaumschule steht schon aus vorstehend angeführten Gründen in klarem Widerspruch zum ÖEK der Marktgemeinde. Darüber hinaus würde sie sich durch die besondere Form der ‚Ausuferung' auch als landschaftsstörend und in weiterer Folge auf den Bereich des Tourismus auswirken, wenngleich diese Kriterien nur weitere kleine Bausteine zum ohnehin schon gegebenen Widerspruch zum ÖEK bilden."

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , B 287/10-10, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verfassungsgerichtshof vertrat die Ansicht, dass die Beschwerde, soweit sie die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behaupte und insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erscheinen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"-
Der Landesgesetzgeber greift nicht unzulässig in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG ("Forstwesen einschließlich des Triftwesens") ein (vgl. zur Abgrenzung VfSlg. 12.105/1998), wenn er im Rahmen von Begriffsbestimmungen in § 2 Z 3 lit. c OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 lediglich die Anlegung von Christbaumkulturen als eine Art (von mehreren) einer Neuaufforstung definiert, diese aber nicht als Wald iSd ForstG 1975 festlegt, sodass auch kein Widerspruch zu § 1a Abs. 5 ForstG 1975 besteht.
-
Der in § 10 Abs. 1 Z 1 OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 zitierte § 30 Abs. 4 OÖ ROG ist im vorliegenden Verfahren nicht präjudiziell, weil die Untersagung der Neuaufforstung gemäß § 10 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 2 OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 wegen Widerspruchs zu den Raumordnungszielen und -grundsätzen des § 2 OÖ ROG 1994 ergangen ist.
-
Sowohl das örtliche Entwicklungskonzept Nr. 2 als auch der Flächenwidmungsplan Nr. 4 der Marktgemeinde O sind vom Gemeinderat dieser Marktgemeinde am beschlossen, mit Bescheiden der Oberösterreichischen Landesregierung vom aufsichtsbehördlich genehmigt und in der Zeit vom
14.
bis durch Anschlag an der Ortstafel ordnungsgemäß kundgemacht worden."
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde beteiligte sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.
Die entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen des OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 haben folgenden Wortlaut:

"§ 1. (1) Ziel dieses Landesgesetzes ist:


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1.
...;
3.
die geordnete Neuaufforstung von Grundflächen (Grundstücke und Grundstücksteile) zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Raumordnung;
4.
der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturflächen in Oberösterreich.

(2) ...

§ 2. Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten:


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1.
...
3.
Neuaufforstung:
a)
die Durchführung von Neuaufforstungen mit forstlichem Bewuchs (§ 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996), ausgenommen die Pflanzung von Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975),
b)
die Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb (Energieholzflächen),
c)
die Anlegung von Christbaumkulturen oder
d)
die Duldung des natürlichen Anflugs von forstlichem Bewuchs (Naturverjüngung) ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 m2 und einer durchschnittlichen Breite von zehn Metern. Dabei sind angrenzende Waldflächen im Sinn des § 9 Z. 1 und 2 oder Aufforstungsflächen unabhängig von ihrer Größe und Breite einzurechnen.

§ 10. (1) Neuaufforstungen sind nur zulässig, wenn

1. die dafür vorgesehene Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünlandsonderwidmung "Neuaufforstungsgebiet" ausgewiesen ist (§ 30 Abs. 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993) oder

2. die geplante Aufforstung vor ihrer Durchführung dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die Grundfläche gelegen ist, schriftlich angezeigt wird und der Bürgermeister nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Aufforstung untersagt. Eine solche Aufforstung darf die Fläche von zwei Hektar nicht überschreiten. Die Anzeige hat eine genaue Beschreibung des Vorhabens, die betroffenen Grundstücke, eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der beabsichtigten Aufforstung ermöglicht und nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, das Aufforstungsausmaß und die Namen der Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke samt Anschrift zu enthalten.

(2) Von einer Anzeige nach Abs. 1 Z. 2 hat der Bürgermeister jedenfalls die Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

(3) Der Bürgermeister hat eine geplante Aufforstung nach Abs. 1 Z. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen oder -grundsätzen des § 2 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 oder § 11 steht.

(4) Die erfolgte Durchführung einer Neuaufforstung ist dem Bürgermeister anzuzeigen."

§ 1a des Forstgesetzes 1975 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 59/2002) lautet:

"§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(5) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet hat. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung."

§ 2 OÖ ROG (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 115/2005) hat folgenden Wortlaut:

"§ 2. (1) Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele:

1. den Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sowie die Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2.
5.
die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur;
6.
die sparsame Grundinanspruchnahme bei Nutzungen jeder Art sowie die bestmögliche Abstimmung der jeweiligen Widmungen;
7.
die Vermeidung von landschaftsschädlichen Eingriffen, insbesondere die (Anm: richtig: der) Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern (Zersiedelung);
8.
...;
9.
die Schaffung und Erhaltung von Freiflächen für Erholung und Tourismus;
10.
die Erhaltung und Gestaltung des Stadt- und Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung sowie die Erhaltung des typischen Orts- und Landschaftsbildes; unvermeidbare Eingriffe in die Landschaft sind durch entsprechende landschaftspflegerische Maßnahmen bestmöglich auszugleichen.

(2) ..."

Nach dem geltenden Örtlichen Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Marktgemeinde ÖEK Nr. 2, Teil B sind "die im Grünraum getroffenen Ziele unter dem Aspekt der Bewirtschaftungsmöglichkeiten durch den Landwirt umzusetzen. Auf Grund der hohen Waldausstattung soll die Neuaufforstung von Grünlandflächen weitgehend hintangestellt werden." Unter "Neuaufforstung und Rodungen" wird u.a. als Maßnahme die "Ersichtlichmachungen von Neuaufforstungs- und Rodungsgebieten im Flächenwidmungsplan" genannt. Weiters finden sich näher dargestellte Kriterien zur Beurteilung von Neuaufforstungs- und Rodungsanträgen.

2. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer vorerst zahlreiche Verfahrensmängel geltend, auf die in weiterer Folge näher eingegangen wird:

2.1. Der nicht näher ausgeführten Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der angefochtene Bescheid "jeglicher näheren Begründung" entbehre, kann im Hinblick auf die im Gegenteil ausführliche und detaillierte Begründung der belangten Behörde nicht beigepflichtet werden. Von einem "Ignorieren des Parteienvorbringens" im angefochtenen Bescheid kann ebensowenig die Rede sein wie von einem "willkürlichen" Verhalten der Behörde.

2.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die mitbeteiligte Marktgemeinde (gemeint wohl deren Bürgermeister, Anm.) im erstinstanzlichen Bescheid nicht näher angeführt habe, welchen Raumordnungszielen die geplante Neuaufforstung konkret widerspreche. Dieser auf eine allenfalls mangelhafte Begründung des Erstbescheides abzielende Einwand ist aber von vornherein ungeeignet, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen.

2.3. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass es die belangte Behörde gänzlich unterlassen habe, die durch das konkrete Vorhaben verursachten vorteilhaften als auch allfällig nachteiligen Auswirkungen zu erheben - was nur durch die Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen möglich sei - und im Hinblick auf die Raumordnungsziele eine Abwägung der für und gegen eine Neuaufforstung sprechenden Auswirkungen vorzunehmen. Eine Untersagung der Neuaufforstung sei jedoch nur dann zulässig, wenn nach Abwägung aller Vor- und Nachteile ein deutliches Überwiegen jener Auswirkungen festzustellen sei, die aus Sicht der raumordnungsrechtlichen Ziele und Grundsätze eine Untersagung erforderten.

Nach § 10 Abs. 3 OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 ist eine Versagung dann geboten, wenn ein Widerspruch zu den Raumordnungszielen oder -grundsätzen des § 2 OÖ ROG besteht. Zu prüfen ist daher das Vorliegen eines solchen Widerspruchs. Daraus folgt zum einen, dass es sachgerecht erscheint, einen Sachverständigen für Raumordnung - wie im vorliegenden Fall geschehen - beizuziehen, der in der Lage ist, die in dieser Bestimmung angeführten Ziele und Grundsätze im konkreten Fall näher darzustellen und zu prüfen, ob ihnen durch die verfahrensgegenständliche Maßnahme entsprochen wird oder ob ein Widerspruch dazu vorliegt. Dass diese Prüfung "nur" von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen, dessen Prüfungsumfang auf die rein landwirtschaftlichen Aspekte begrenzt wäre, vorgenommen werden könnte, ist hingegen nicht nachvollziehbar.

Wenn der Beschwerdeführer meint, es sei kein Widerspruch zum Ziel 5) des § 2 Abs. 1 OÖ ROG gegeben, weil die geplante Errichtung einer Christbaumkultur und Forstschule genau dem dort umschriebenen Zweck diene, so übersieht er, dass das Ziel 5) allgemein von der Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft spricht; davon, dass die genannten "räumlichen Voraussetzungen" verbessert oder gesichert würden, wenn der Beschwerdeführer eine Christbaumkultur führt, ist aber nicht erkennbar. Abgesehen davon weist das Grundstück - unwidersprochen vom Beschwerdeführer - nach der Feststellung der Bezirksbauernkammer F einen überdurchschnittlichen Wert auf und ist schon derzeit für jede in der Region übliche landwirtschaftliche Nutzung bestens geeignet.

Der Beschwerdeführer verkennt auch, dass bei der Frage des Vorliegens eines Widerspruches im Sinne des § 10 Abs. 3 OÖ Alm- und KulturflächenschutzG nicht nur die allgemein formulierten Ziele des § 2 Abs. 1 OÖ ROG zu beachten waren sondern auch die konkreter formulierten Grundsätze des Örtlichen Entwicklungskonzeptes, die darauf hinauslaufen, dass wegen des hohen Waldanteils die Neuaufforstungen möglichst hintangestellt werden und einer entsprechenden Widmung bedürfen.

2.4. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Christbaumkultur und die Forstbaumschule sei von ihm bei der Forstbehörde gemäß § 1 Abs. 5 ForstG 1975 (gemeint: § 1a Abs. 5 leg. cit.) angezeigt worden, was zur Konsequenz habe, dass diese Flächen nicht als Wald im Sinne des ForstG 1975 gälten. Durch die Christbaumkultur werde daher der Waldanteil in der Gemeinde nicht erhöht, und auch optisch vermittelteten eine Christbaumkultur oder eine Forstbaumschule nicht den Eindruck einer Waldfläche. Da damit eine Erhöhung des Waldanteiles in der mitbeteiligten Gemeinde nicht erreicht werde, gehe die diesbezügliche Argumentation fehl.

Dass eine Christbaumkultur im Falle rechtzeitiger Meldung im Sinne des (nunmehrigen) § 1a Abs. 5 ForstG 1975 nicht als Wald im Sinne des § 1a Abs. 1 ForstG 1975 gilt, bedeutet nicht, dass ihre Anlegung im Sinne des § 1 Abs. 1 des OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 nicht trotzdem als Umwandlung in Wald zu beurteilen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits - zur inhaltlich vergleichbaren Rechtslage vor der ForstG-Novelle BGBl. Nr. 59/2002 und zum OÖ KulturflächenschutzG 1958 - die Ansicht vertreten, dass sich die mit den Regelungen des ForstG 1975 verfolgten Ziele des Bundesgesetzgebers von der aus den Bestimmungen des OÖ KulturflächenschutzG 1958 hervorleuchtenden Absicht des Landesgesetzgebers maßgeblich unterschieden. Die Auslegung der Normen des OÖ KulturflächenschutzG 1958 nach ihrem Zweck gebiete daher ein solches Verständnis vom Begriff des Waldes im Sinne des § 1 leg.cit., dass von diesem Begriff auch Flächen erfasst werden können, die durch die bedingt normierte gesetzliche Fiktion des § 1 Abs. 5 ForstG 1975 vom Anwendungsbereich verschiedener Bestimmungen des ForstG 1975 ausgenommen wurden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 95/07/0099). Nichts anderes gilt aber im Geltungsbereich des ÖO Alm- und KulturflächenschutzG 1999, wie sich nun durch die ausdrückliche Anführung von Christbaumkulturen in § 2 Abs. 3 lit. c leg. cit. zeigt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Anlegung der Christbaumkultur bzw. Forstbaumschule im Anwendungsbereich des ÖO Alm- und KulturflächenschutzG 1999 als Umwandlung der Fläche in Wald angesehen werden, sodass auch die nicht weiter substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich des optischen Eindrucks der Fläche nicht beachtlich ist. Im Übrigen wird auf den die Begriffsbestimmungen des § 2 Z 3 lit. c OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 betreffenden Teil der Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 287/10-10, verwiesen.

2.5. Unter mehreren Gesichtspunkten wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Gutachten des ortsplanerischen Sachverständigen vom , gegen die Person des Sachverständigen und gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung.

2.5.1. Vorauszuschicken ist, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/09/0259).

2.5.2. Der Beschwerdeführer meint, die Ausführungen des Sachverständigen seien unschlüssig und widersprüchlich, weil bereits dem Plan des örtlichen Entwicklungskonzeptes entnommen werden könne, dass der Waldbestand der Region durch starke Zergliederungen und Ausuferungen gekennzeichnet sei und keinesfalls lineare Waldränder zum typischen Landschaftsbild gehörten.

Die Bewertung der Ausgangslage im konkret in Frage stehenden Bereich, auch in Bezug auf die aktuelle Gestaltung von Waldbeständen, ist eine Fachfrage. Das Vorbringen des Beschwerdeführers begegnet aber den Ausführungen des ortsplanerischen Sachverständigen im Gutachten vom nicht auf gleicher fachlicher Ebene und ist somit nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit oder einen Widerspruch im Gutachten aufzuzeigen.

2.5.3. Weiters verweist der Beschwerdeführer auf einen Widerspruch zwischen der Ansicht des Sachverständigen, wonach die Christbaumkultur eine nachteilige Wirkung auf den Tourismus habe, weil sie landschaftsstörend sei, und der in Bezug auf die Auswirkungen auf den Tourismus gegenteiligen Ansicht des Geschäftsführers des M Tourismusverbandes vom . Auf den sich daraus ergebenden Widerspruch zum Sachverständigengutachten sei die Behörde kaum eingegangen, sodass eine schlüssige und widerspruchsfreie Beweiswürdigung nicht vorliege.

Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde in nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt, warum den Ausführungen des Sachverständigen und nicht dem (allgemein gehaltenen) Schreiben vom zu folgen sei. Vor allem begegnen die Ausführungen der belangten Behörde, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass es sich bei den gegenständlichen Pflanzungen um "Naturbesonderheiten" handle, und dass diese bestenfalls vorbeiwandernden Menschen die Produktion derartiger Pflanzen vor Augen führen könnten, keinen Bedenken. Damit hat die belangte Behörde im Sinne einer dem Gesetz entsprechenden Bescheidbegründung zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung genommen und schlüssig dargelegt, was sie veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 2007/05/0231, und vom , 2001/07/0095).

Schließlich unterliegt die im Zusammenhang mit einer mangelhaften Beweiswürdigung der Behörde vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, wonach die Erklärungen der Nachbarn hinsichtlich einer befürchteten Beschattung unrichtig seien, zumal nur kleinere Christbäume gepflanzt würden, dem Neuerungsverbot vor dem Verwaltungsgerichtshof.

2.5.4. Einen weiteren Verfahrensfehler erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem landwirtschaftlichen Bereich notwendig gewesen sei; dies zur "Erforschung der Ziele und Zwecke des OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999." Ein landwirtschaftlicher Sachverständiger wäre zum Ergebnis gekommen, dass eine "bestimmungsgemäße Nutzung" des Grundstückes erfolgen solle, sodass kein Widerspruch zum OÖ ROG 1994 vorliegen könne. Nur ein solcher Sachverständiger könne beurteilen, ob eine Christbaumkultur eine typisch landwirtschaftliche Nutzung der gegenständlichen landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des OÖ ROG 1994 sei und ob eine planvolle, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete landwirtschaftliche Nutzung und damit bestimmungsgemäße Tätigkeit vorliege.

Nun ist aber vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 1 (im Besonderen der Z. 3 und Z 4) OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 angeführten Ziele dieses Gesetzes nicht erkennbar, dass im gegenständlichen Fall zur Erforschung dieser Ziele zwingend ein landwirtschaftlicher Sachverständiger beizuziehen gewesen wäre. Entscheidend ist im hier gegebenen Zusammenhang einer Untersagung einer Neuaufforstung nach § 10 Abs. 3 leg. cit. und der diesbezüglich im Gesetz gegebenen Parameter - wie bereits dargestellt - allein die Frage des Widerspruchs zu raumordnungsrechtlichen Grundsätzen und Zielen; es ist daher primär von einem raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkt auszugehen. Auch ist die Annahme des Beschwerdeführers, dass bei "bestimmungsgemäßer" Nutzung seines Grundstückes durch die Neuaufforstung als Christbaumkultur kein Widerspruch zum OÖ ROG 1994 bestehen könne, nicht richtig. Im vorliegenden Fall ist auch die Frage der "bestimmungsgemäßen Nutzung" eines Grundstückes nicht unter land- oder forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern allein unter raumordnungsrechtlichen Aspekten bedeutsam. Nach dem OÖ ROG gibt es die Möglichkeit der Gründlandsonderwidmung "Neuaufforstungsgebiet" (§ 30 Abs. 4 OÖ ROG); läge eine solche Widmung vor, wäre die Neuaufforstung als Christbaumkultur die nach dem OÖ ROG "bestimmungsgemäße Nutzung" des Grundstückes. Nach § 10 Abs. 1 Z 1 OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 wäre eine solche Neuaufforstung zulässig. Außerhalb einer solchen Widmung und der damit klar festgelegten, raumordnungsrechtlich bestimmungsgemäßen Nutzung ist aber im hier zu prüfenden Zusammenhang entscheidend, ob die konkrete Nutzung den Zielen der Raumordnung widerspricht; ein solcher Widerspruch kann aber bei jeder planvollen, auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten landwirtschaftlichen Nutzung, somit auch bei der Neuaufforstung mit einer Christbaumkultur, gegeben sein.

2.5.5. Der Beschwerdeführer meint, der beigezogene Sachverständige sei befangen, da er Ortsplaner der mitbeteiligten Marktgemeinde sei und beim örtlichen Entwicklungskonzept nachweislich mitgewirkt habe. Des Weiteren sei er ständig mit Anliegen der mitbeteiligten Marktgemeinde betraut, sodass ein Naheverhältnis zur Gemeinde bestehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sich die Heranziehung des Ortsplaners zur Klärung der Frage, ob ein bestimmtes Projekt dem räumlichen Entwicklungskonzept entgegensteht, durchaus auf die Besonderheit des Falles bzw. auf die besondere Kenntnis des räumlichen Entwicklungskonzeptes durch den Ortsplaner gründet, der zur Beurteilung dieser Frage geradezu prädestiniert scheint (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 98/06/0231, vom , 2006/05/0087, und vom , 2003/06/0167). Auch die im gegenständlichen Fall zu beantwortenden Fachfragen sind insoweit besonderer Natur, als es auf die genaue Kenntnis der örtlichen Planungsabsichten ankommt. Der als Sachverständiger beigezogene Ortsplaner ist daher als zur Beurteilung dieser Fragen besonders geeignet und nicht etwa als befangen anzusehen.

Der darüber hinaus erhobene Vorwurf der Befangenheit aufgrund von oftmaliger Betrauung mit Angelegenheiten der mitbeteiligten Marktgemeinde bleibt unsubstantiiert und somit ebenfalls nicht geeignet, die Unbefangenheit des Sachverständigen in Frage zu stellen.

2.6. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, dass "die Behörde" in ihrem Bescheid bei den Rechtsgrundlagen nicht das OÖ ROG 1994 sowie den Flächenwidmungsplan oder das örtliche Entwicklungskonzept angeführt habe. Hinsichtlich des Entwicklungskonzeptes sei dabei auch nicht klar, wann dieses erlassen und ob es ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Es sei nämlich "bereits in Folge Zeitablaufes außer Kraft getreten". Somit hätten das Entwicklungskonzept und der diesbezügliche Flächenwidmungsplan bei der Entscheidung nicht herangezogen werden dürfen.

Dem Spruch des angefochtenen Bescheides sind als Rechtsgrundlage unter anderem die Bestimmungen der §§ 2 und 10 OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 zu entnehmen. § 10 leg. cit. wiederum verweist auf § 2 OÖ ROG 1994. Einer gesonderten Anführung des § 2 OÖ ROG 1994 im Spruch des Bescheides bedurfte es nicht.

Dies gilt auch für den Flächenwidmungsplan und das örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde. Zu den Daten der Erlassung und Kundmachung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 2 und des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im bereits erwähnten Beschluss vom , B 287/10-10, verwiesen. Vor diesem Hintergrund konnte die belangte Behörde daher von der Rechtswirksamkeit dieser Vorschriften ausgehen.

2.7. Der Beschwerdeführer meint weiters, die Untersagung durch den Bürgermeister sei verspätet erfolgt.

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom an die BH seinem Wortlaut zufolge allein "im Sinne des Forstgesetzes 1975" erfolgte und nur in Kopie an die mitbeteiligte Marktgemeinde erging. Dieses Schreiben ist daher nicht als Anzeige im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 anzusehen. Erst die Anzeige vom ist als Anzeige nach dieser Bestimmung zu werten. Die mit Bescheid des Bürgermeisters vom (zugestellt am ) ausgesprochene Untersagung erfolgte daher nach den unbedenklichen Feststellungen über die bis zum laufende Untersagungsfrist fristgerecht.

Abgesehen davon war Gegenstand der Meldung an die BH vom die Anlage einer Baumschule und nicht einer Christbaumkultur. Dem Akt ist schließlich auch nicht zu entnehmen, dass die Gemeinde den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert hätte, seine Anzeige zu ergänzen. Dem Schreiben der Gemeinde vom ist ein solcher Mängelbehebungsauftrag nicht zu entnehmen; im Gegenteil geht aus diesem Schreiben eindeutig hervor, dass die Gemeinde die Erstattung der Aufforstungsanzeige selbst und nicht deren Verbesserung nach Beibringung einer weiteren Unterlage einmahnte.

2.8. Wenn der Beschwerdeführer die Befangenheit des Bürgermeisters darin erblickt, dass der Gemeinderat unter Vorsitz des Bürgermeisters über die Berufung entschieden und der Bürgermeister auch den Bescheid für den Gemeinderat gezeichnet habe, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Bürgermeister - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - den Vorsitz in beiden Gemeinderatssitzungen, in denen die "Ablehnung" des Antrages des Beschwerdeführers beschlossen wurde, vor der Entscheidungsfindung abgegeben hat.

Zur Unterzeichnung des Bescheides ist auszuführen, dass aus den einem Vorsitzenden eines Kollegialorganes zukommenden Leitungsbefugnissen (in Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Anordnung) seine Befugnis abzuleiten ist, einen Bescheid des Kollegialorganes als "Genehmigender" zu unterfertigen. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens durch den Vorsitzenden nach außen. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der jeweilige Inhaber dieser Funktion diese Aufgabe erfüllt, selbst dann, wenn er an der diesbezüglichen kollegialen Willensbildung nicht mitgewirkt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2007/16/0150).

Darüber hinaus ist durch die bloße Ausfertigung des Beschlusses des Gemeinderates über die Berufung durch den Bürgermeister ein Mitwirken an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gegeben, sodass die geltend gemachte Befangenheit nicht vorliegt (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , 2009/05/0324).

Die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Befangenheit des Bürgermeisters und "mehrerer Gemeinderäte" aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses "mit den benachbarten Grundeigentümern des betroffenen Grundstückes", die zu einer unrichtigen Zusammensetzung des Gemeinderates führe, unterliegt dem Neuerungsverbot und wäre darüber hinaus auch zu unsubstantiiert, um die Besorgnis einer Befangenheit bei den (abgesehen vom Bürgermeister im Übrigen nicht näher beschriebenen) genannten Personen zu begründen.

3. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch unter dem Aspekt inhaltlicher Mängel geltend.

3.1. Eine solche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, dass die ortsplanerische Sicht im konkreten Fall außer Betracht zu bleiben habe. Das OÖ ROG 1994 sowie die Oberösterreichische Bauordnung gäben der Marktgemeinde genug Handhabe, die Zielsetzungen des Ortsbildschutzes und der Ortsbildpflege sicherzustellen. Es handle sich hier um reine landwirtschaftliche Fragen, der Ortsbildschutz sei bei landwirtschaftlichen Grünflächen nicht zu berücksichtigen. Der Ortsbildschutz sei nur dann zu berücksichtigen, wenn eine spezifische Widmung im Flächenwidmungsplan erfolgt sei. Man hätte daher kein ortsplanerisches Gutachten einholen dürfen. Es wäre nur ein Sachverständiger aus dem landwirtschaftlichen Bereich befugt, konkrete Ausführungen bezüglich einer existenz- und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft abzugeben.

Der Beschwerdeführer verkennt auch mit diesem Vorbringen, dass das OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 allgemein und undifferenziert auf die Ziele und Grundsätze des § 2 OÖ ROG verweist. Unter die dort genannten Ziele fällt auch die Erhaltung und Gestaltung des Stadt- und Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung sowie die Erhaltung des typischen Orts- und Landschaftsbildes; unvermeidbare Eingriffe in die Landschaft sind durch entsprechende landschaftspflegerische Maßnahmen bestmöglich auszugleichen.

Dass dieses Ziel der Berücksichtigung bzw. des Schutzes des Ortsbildes im Grünland nur dann zu berücksichtigen wäre, wenn eine Sonderwidmung den Ortsbildschutz ausdrücklich vorschreibe, ist weder dem OÖ ROG 1994 noch der Bestimmung des § 10 OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 zu entnehmen. Das vom Beschwerdeführer geforderte allgemeine Außerachtlassen der Aspekte des Ortsbildschutzes hätte daher ein gesetzwidriges Vorgehen zur Folge.

3.2. Schließlich bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass bei einem Antrag bzw. einer Anregung auf Sonderwidmung gemäß § 30 Abs. 4 OÖ ROG 1994 dem Antrag stattgegeben hätte werden müssen, da die Voraussetzungen für eine solche Sonderwidmung vorlägen.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , B 287/10-10, dargelegt hat, dass der in § 10 Abs. 1 Z 1 OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 zitierte § 30 Abs. 4 OÖ ROG 1994 (Sondergrünlandwidmung "Neuaufforstungsgebiet") im vorliegenden Verfahren gar nicht präjudiziell ist. Die Untersagung der Neuaufforstung erfolgte im vorliegenden Fall gemäß § 10 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 2 OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 wegen Widerspruches zu den Raumordnungszielen und -grundsätzen des § 2 OÖ ROG 1994.

Im Übrigen bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, eine Sonderwidmung gemäß § 30 Abs. 4 OÖ ROG anzuregen. Allerdings stellt § 10 Abs. 1 Z 1 OÖ Alm- und KulturflächenschutzG 1999 nicht auf eine bloße Anregung oder auf das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Sonderwidmung ab, sondern auf deren bereits erfolgte Ausweisung im Flächenwidmungsplan.

4. Vor dem Hintergrund des nicht als unschlüssig zu qualifizierenden Gutachtens des vom Gemeinderat beigezogenen Sachverständigen, das einen Widerspruch zu den Grundsätzen und Zielen des § 2 OÖ ROG aufzeigte, steht die mit dem Bescheid des Gemeinderates im Instanzenzug ausgesprochene Untersagung der Neuaufforstung in Übereinstimmung mit der Rechtslage. Die Abweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde verletzte ihn daher nicht in Rechten.

5. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet, abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am