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VwGH vom 15.02.2011, 2008/05/0074

VwGH vom 15.02.2011, 2008/05/0074

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des Dr. A S und 2. der V S-F, beide in R und vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 24, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-735/001-2007, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Schreiben vom beantragte der Erstbeschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Nr. 64, KG R (der Einreichplan war vom Erstbeschwerdeführer, nicht jedoch von der Zweitbeschwerdeführerin - der Grundeigentümerin - unterschrieben).

Bei der mündlichen Verhandlung am nahm der bautechnische Sachverständige das Vorhaben - das in einer Holzriegelwandkonstruktion errichtete Gebäude mit den Außenmaßen 5,79 x 4,9 m und einer Firsthöhe von 3,79 m soll zwei Räume beinhalten und im Abstand von 3 m zur nördlichen Anrainergrundgrenze errichtet werden - als genehmigungsfähig an. Der Verhandlungsleiter erklärte, dass die Eignung des gegenständlichen Grundstückes als Bauplatz im Hinblick auf die Frage der Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche noch überprüft würde.

In seinem Schreiben vom teilte der Erstbeschwerdeführer der mitbeteiligten Gemeinde mit, dass das gemeindeeigene Grundstück Nr. 65/3 - das seinem Grundstück benachbart sei - im Grundbuch als öffentliche Verkehrsfläche eingetragen sei. Damit würde es dem Gemeingebrauch unterliegen und es würden daher auch die Voraussetzungen für eine Bauplatzerklärung vorliegen.

Darauf wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom darauf hin, dass ein Neubau nach § 49 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 (BO) nur dann zulässig sei, wenn der Bauplatz, der nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenze, mit einem Fahr- und Leitungsrecht gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 lit. c BO oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspreche, verbunden sei. Widrigenfalls müsse eine Grundstücksvereinigung erfolgen. Das Grundstück Nr. 65/3 sei zwar als öffentliches Gut, nicht jedoch als öffentliche Verkehrsfläche eingetragen und daher auch nicht als solche gewidmet.

Nachdem sich der Erstbeschwerdeführer in der Folge gegen eine Vereinigung des Grundstückes Nr. 64 mit dem weiteren an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstück Nr. 55 - das ebenfalls im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin steht - aussprach, wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom den Antrag auf Errichtung des Gartenhauses mit der Begründung ab, dass das Baugrundstück nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenze.

2. In der dagegen gerichteten Berufung wurde unter anderem vorgebracht, dass seit dem Jahr 1979 für das der mitbeteiligten Gemeinde gehörende Grundstück Nr. 65/3 die Widmungsart "öffentliche Verkehrsfläche" festgehalten sei. Bei einem zu einem späteren Zeitpunkt erlassenen Raumordnungs- und Flächenwidmungsplan hätte eine "Entwidmung" in das Privateigentum der mitbeteiligten Gemeinde erfolgen müssen. Ferner grenze das Baugrundstück an das derselben Eigentümerin gehörende Grundstück Nr. 55 an, welches wiederum direkt an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenze und daher die Möglichkeit der Zufahrt bestünde. Weiters bestünde auch über das Grundstück Nr. 65/3 ein Zufahrtsweg über 30 Jahre hindurch zum verfahrensgegenständlichen Grundstück.

Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Begründend wurde festgehalten, dass auf dem Boden eines seit 1970 bestehenden vereinfachten Flächenwidmungsplanes mit den Festlegungen Bauland, Grünland und Verkehrsflächen seit diesem Jahr die Fläche des gemeindeeigenen Grundstückes Nr. 65/3 als Bauland gewidmet sei und daher keine öffentliche Verkehrsfläche darstelle. Dass dieses Grundstück im Grundbuch der Einlagezahl 450 gemeinsam mit anderen Grundstücken, welche tatsächlich öffentliche Verkehrsflächen seien, inne liege, vermöge daran nichts zu ändern. Das Baugrundstück verfüge daher über keinen Anschluss an eine öffentliche Verkehrsfläche. Ein Zufahrtsrecht über das Grundstück Nr. 65/3 sei keinesfalls ersessen, weil dieses Grundstück im Jahr 1978 durch eine Grundteilung geschaffen und von der Verkäuferin die Lastenfreiheit bestätigt worden sei; laut Mitteilung der Tochter (L K) der Verkäuferin habe zu keiner Zeit eine Ausfahrt über dieses Grundstück Nr. 65/3 bestanden.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die gegen diesen Berufungsbescheid gerichtete Vorstellung gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 abgewiesen.

In der Begründung wurde festgehalten, es sei entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien völlig unerheblich, ob das gegenständliche Grundstück Nr. 65/3 - das im Übrigen im Grundbuch mit "Baufl. (Gebäude) und Baufl. (begrünt)" und nicht als Verkehrsfläche eingetragen sei - im Verzeichnis des öffentlichen Gutes der mitbeteiligten Marktgemeinde gemeinsam mit vielen anderen Grundstücken unterschiedlicher Nutzung angeführt sei, weil in dieser Bestimmung nicht auf eine Bezeichnung im Grundbuch, sondern auf den Begriff "öffentliche Verkehrsfläche" nach § 18 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (ROG) abgestellt werde. Diese setzte eine entsprechende planliche Darstellung im Flächenwidmungsplan voraus, was aber für das Grundstück Nr. 65/3 nicht zutreffe, weil es im örtlichen Raumordnungsprogramm der mitbeteiligten Marktgemeinde als Bauland-Kerngebiet ausgewiesen sei. Auch mit der mit der Vorstellung vorgelegten Erklärung der Tochter des Voreigentümers des Grundstückes Nr. 64 sei für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 lit. c BO ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht grundbücherlich nachzuweisen sei, und mit dieser Erklärung der Nachweis nicht erbracht worden sei.

Ebenso versage das Vorbringen, dass das Grundstück Nr. 64 über das Grundstück Nr. 55 erreichbar sei und sohin dort einen Anschluss an die öffentliche Verkehrsfläche hätte, zumal die Einräumung eines Fahr- und Leitungsrechtes auf dem eigenen Grundstück Nr. 55 rechtlich unmöglich sei und damit auf diesem Wege dem Grundstück Nr. 64 keine Bauplatzqualität verschafft werden könnte. Selbst bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse und damit der Möglichkeit der Einräumung einer Servitut stünde der Bauplatzqualität die (vor einem öffentlichen Notar erfolgte) "Eidesstättige Erklärung" der A G entgegen, wonach die Zufahrt für einen Ladewagen nicht möglich gewesen sei, weshalb die Möglichkeit der Benützung des Grundstücks Nr. 55 in der von § 11 Abs. 3 BO geforderten Breite von mindestens 3 m durch Fahrzeuge bzw. Einsatzfahrzeuge (abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen) nicht gegeben erscheine.

Der Mangel des fehlenden Anschlusses an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche wäre durch die von der mitbeteiligten Marktgemeinde vorgeschlagene Vereinigung der Grundstücke Nr. 55 und Nr. 64 behebbar, was von den beschwerdeführenden Parteien offenbar wegen der abgabenrechtlichen Konsequenzen abgelehnt worden sei.

Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass selbst dann, wenn ein Fahr- und Leitungsrecht über das Grundstück Nr. 65/3 eingeräumt oder dieses tatsächlich als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 18 ROG gewidmet wäre, das eingangs genannte Grundstück Nr. 64 im Zug des beabsichtigten Bauvorhabens erst zum Bauplatz erklärt werden müsste, mit der Folge der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe. Festzuhalten sei ferner, dass gemäß § 20 Abs. 1 BO im Bauland ein Bauverbot bestehe, solange die der Aufschließung eines Bauplatzes dienende Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspreche oder mit dem Straßennetz nicht in Verbindung stehe. So gesehen bilde das Grundstück Nr. 64 eine Enklave innerhalb von Grundstücken, die nicht Verkehrszwecken dienten.

Da die beschwerdeführenden Parteien die grundbücherliche Sicherstellung eines Fahr- und Leitungsrechts über das Grundstück Nr. 65/3 nicht hätten vorlegen können bzw. die Vereinigung des Baugrundstückes mit dem Grundstück Nr. 55 nicht vorgenommen hätten, sei die Versagung der Baubewilligung zu Recht erfolgt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4.1. Abs. 3 des mit "Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück" überschriebenen § 49 BO lautet:

"(3) Auf einem Bauplatz , der nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist ein Neu- oder Zubau (§ 14 Z. 1), die Abänderung von Bauwerken (§ 14 Z. 4) oder die Veränderung des Verwendungszweckes (§ 15 Abs. 1 Z. 2) nur zulässig, wenn der Bauplatz

*) mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 2 Z. 1 lit c *) durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende

private Verkehrsfläche

mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist."

Nach § 14 ROG ("Flächenwidmungsplan") hat der Flächenwidmungsplan das Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsart für alle Flächen festzusetzen oder nach § 15 Abs. 2 ROG kenntlich zu machen. Gemäß Abs. 1 des § 15 ROG ("Widmungen, Kenntlichmachungen und Widmungsverbote") sind im Flächenwidmungsplan Bauland, Verkehrsflächen und Grünland festzulegen. Nach § 18 Abs. 1 ROG sind als Verkehrsflächen "solche Flächen vorzusehen, die dem ruhenden und fließenden Verkehr dienen und für das derzeitige sowie künftig abschätzbare Verkehrsaufkommen erforderlich sind. Sofern die Verkehrsflächen nicht ausdrücklich als private festgelegt sind, sind sie als öffentliche anzusehen." Für das Vorliegen einer Verkehrsfläche kommt es nach dem ROG somit darauf an, dass diese im Flächenwidmungsplan als solche festgesetzt wurde.

4.2. Dem Einwand, aus dem letzten Halbsatz des § 49 Abs. 3 BO ergebe sich, dass es nach § 49 leg. cit. nur auf das tatsächliche Vorliegen einer Verkehrsfläche, nicht aber auf eine Flächenwidmung im Flächenwidmungsplan ankomme, ist entgegenzuhalten, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der niederösterreichische Landesgesetzgeber dem Begriff "Verkehrsfläche" dort eine andere Bedeutung als in den einschlägigen näheren Bestimmungen im ROG beimessen wollte.

Das im letzten Halbsatz des § 49 BO für Verkehrsflächen normierte Erfordernis, dass dort nur solche Verkehrsflächen in Betracht kommen können, die den Verkehrserfordernissen entsprechen, bedeutet daher nicht, dass von dem Verständnis nach dem ROG abgewichen wird, sondern dass vielmehr - im Sinn der Normierung eines zusätzlichen Erfordernisses - nach § 49 BO nur solche Verkehrsflächen nach dem ROG in Betracht kommen können, die diesem zusätzlichen Erfordernis entsprechen.

4.3. Da das Grundstück Nr. 65/3 raumordnungsrechtlich nicht als Verkehrsfläche, sondern als Bauland-Kerngebiet ausgewiesen ist, vermag dieses Grundstück keinen Anschluss des eingangs genannten Grundstückes Nr. 64 an eine öffentliche Verkehrsfläche zu bewirken. Daran vermag das Argument der Beschwerdeführer nichts zu ändern, es lasse sich mit der Eintragung des Grundstückes Nr. 65/3 im Grundbuch als öffentliches Gut dokumentieren, dass an diesem Grundstück Gemeingebrauch bestehe, und nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könne aus einer Widmung als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan nicht schon die behördliche Widmung zum Gemeingebrauch abgeleitet werden. Gleiches gilt für die Hinweise, dass das Grundstück Nr. 65/3 jahrzehntelang von der Allgemeinheit als Zugang zu einer Viehwaage benützt worden und dass nach der von den Beschwerdeführern vorgelegten Erklärung von A G seit Anfang der 70er Jahre zum Grundstück Nr. 64 über das Grundstück Nr. 65/3 zugefahren worden sei, zumal (wie erwähnt) das Grundstück Nr. 65/3 raumordnungsrechtlich nicht als Verkehrsfläche einzustufen ist.

4.4. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die zum Grundstück Nr. 55 der Zweitbeschwerdeführerin getroffene Beurteilung der belangten Behörde im Lichte des § 11 BO.

Nach Abs. 2 Z. 1 lit. c des mit "Bauplatz, Bauverbot" überschriebenen § 11 BO ist "auf Antrag des Eigentümers … ein Grundstück im Bauland mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären, wenn es … c) mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird". Nach § 11 Abs. 3 muss das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z. 1 lit. c mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten: Benützung des Grundstücks in einer Breite von mindestens 3 m durch Fahrzeuge, Benützung durch Einsatzfahrzeuge des Rettungs-, Katastrophen- und Sicherheitsdienstes und die Verlegung, Instandhaltung und Wartung aller für eine widmungsgemäße Verwendung des Bauplatzes erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, wobei u.a. das Fahr- und Leitungsrecht in einem von einem Vermessungsbefugten verfassten Plan darzustellen und dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung anzuschließen ist.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist für die Beschwerde mit dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte ohne weitere Ermittlungen keinesfalls annehmen dürfen, dass die nach der besagten eidesstättigen Erklärung in den Jahren 1971 und 1972 bestehende Unmöglichkeit, mit einem Ladewagen zuzufahren, nach über 35 Jahren noch bestehe und die Zufahrt mit einem Ladewagen gegenwärtig möglich sei, schon deshalb nichts gewonnen, weil damit nicht aufgezeigt wird, dass dieses Grundstück für die in § 11 Abs. 3 leg. cit. angesprochenen Einsatzfahrzeuge verwendet werden könnte.

4.5. Mit dem Vorbringen, die von der belangten Behörde angesprochene Vereinigung der Grundstücke Nr. 64 und Nr. 55 würde lediglich die Aufgabe einer Grenzlinie bedeuten, nicht aber eine Unmöglichkeit der Zufahrt durch Einsatzfahrzeuge zum Grundstück Nr. 64 beseitigen, übersieht die Beschwerde schließlich, dass § 49 Abs. 3 BO Ausnahmeregelungen für einen Neu- oder Zubau auf Bauplätzen trifft, die nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen, und dass bei einer Vereinigung der beiden genannten Grundstücke das so vereinigte Grundstück unstrittig an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen würde, weshalb dann für eine Anwendung dieser Ausnahmeregelungen kein Grund mehr bestünde und die in den Ausnahmeregelungen statuierten Erfordernisse nicht mehr zum Tragen kämen.

4.6. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weswegen sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

4.7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am