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VwGH vom 30.06.2011, 2010/07/0091

VwGH vom 30.06.2011, 2010/07/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft O in L, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS-997/8-09, betreffend Feststellung von Gemeindegut (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die beschwerdeführende Agrargemeinschaft (in weiterer Folge: Agrargemeinschaft), das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) möge feststellen dass

"1. das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft nicht aus Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 reguliert worden sei,

2. die Regulierung des Liegenschaftsvermögens der Antragstellerin aus Liegenschaften erfolgt sei, welche der holzbezugsberechtigten Gemeinde als Summe der holzbezugsberechtigten Stammliegenschaftsbesitzer im Zuge der Umsetzung der Waldservitutenregulierung 1847 gegen Ablöse der gegen das k.k. Aerar gerichteten Holzbezugsrechte der einzelnen berechtigten Haus- und Hofbesitzer in das volle Eigentum übertragen worden seien,

3. das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft sohin aus agrarischen Grundstücken gemäß § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996 reguliert worden sei;

4. unter einem wollten die Regulierungsbescheide der Agrargemeinschaft von Amts wegen berichtigt werden."

Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die Agrargemeinschaft aus der "Privatforstpurifikation 1848" (Vergleichsprotokoll vom 20. Oktober 1848) hervorgegangen sei. Politische Ortsfraktionen habe es in der Gemeinde L nie gegeben. Die Agrargemeinschaft habe im Jahr 1857 oder 1858 schriftliche Statuten der "Gemeindeparzelle O" errichtet, mit den Aufgaben einer politischen Ortsgemeinde hätte sie nie etwas zu tun gehabt. Darüber hinaus existiere seit 1870 eine Buchhaltung der Agrargemeinschaft, die mit den Finanzen der politischen Gemeinde in keinem Zusammenhang stehe.

Mit Bescheid der AB vom wurde der Antrag der Agrargemeinschaft zur Gänze abgewiesen. Die Erstbehörde begründete dies damit, dass die Fraktion O der Gemeinde L sehr wohl als Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn als Rechtsvorgängerin der Gemeinde zu gelten habe. Im rechtskräftigen Regulierungsplan vom sei unter Punkt I der Haupturkunde die Feststellung erfolgt, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des § 36 Abs. 2 lit. d des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1952 (TFLG 1952) darstelle. Schließlich sei auch in der Sitzung des Landesagrarsenates am auf Grund des Antrages der Gemeinde auf Einleitung des Regulierungsverfahrens der Sachverhalt bezüglich des Fraktionswaldes dergestalt vorgetragen worden, dass das in Frage kommende Gebiet auf Grund der Gemeindeordnung gemeinschaftlich genutzt worden sei, also ein gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte vom , LGBl. Nr. 61 (T.R.L.G.) darstelle. Die Qualifizierung des Liegenschaftsvermögens sei daher bereits rechtskräftig erfolgt. Schließlich sei nach einem Bericht der Bezirksforstinspektion vom das Gebiet auch von der Gemeinde bewirtschaftet worden und es seien die Erlöse des Verkaufsholzes in die Gemeindekassa geflossen. Zum Antrag auf amtswegige Berichtigung des Regulierungsplanes sei festzuhalten, dass die Rechtsordnung einen solchen Antrag nicht kenne, dieser jedoch als Anregung an die Behörde gewertet werden könne. Zur amtswegigen Abänderung bestehe aber kein Anlass.

Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Berufung. Die AB fingiere in rechtswidriger Weise, dass wahres Eigentum der historischen Agrargemeinde im Wege einer "Quasi-Erbschaft" auf die politische Ortsgemeinde übergegangen sei. Auch eine Verwaltung des Regulierungsgebietes durch eine politische Ortsfraktion hätte nicht zum Erwerb von Eigentum geführt. Auf Grund der Waldservitutenablösungsmaßnahmen gemäß Patent vom 6. Februar 1847 hätten die politischen Ortsgemeinden aber kein Eigentum erwerben können, weil sie damals noch nicht existiert hätten.

Mit Eingabe vom erstattete die Agrargemeinschaft neues Vorbringen, brachte verschiedene Urkunden in Vorlage und stellte mehrere Beweisanträge. Neben Ausführungen zu den wahren Eigentumsverhältnissen am Regulierungsgebiet legte die Agrargemeinschaft weiters dar, sie habe seit der Rechtskraft des Regulierungsbescheides angesichts des Ablaufes der 40-jährigen Ersitzungszeit sämtliche Eigentumsrechte gegenüber der politischen Ortsgemeinde ersessen.

Die belangte Behörde führte am eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Agrargemeinschaft ein Konvolut an Unterlagen vorlegte und Beweisanträge stellte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde in Spruchpunkt A der Berufung insofern teilweise Folge, als sie in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides feststellte, dass die Grundstücke 2197, 2213 und .223, alle in EZ. 189 GB L, nicht Gemeindegut darstellten, während die weiteren Grundstücke dieser EZ gemäß Grundbuchstand zu TZl. 2351/2008 Gemeindegut seien.

Mit Spruchpunkt B wies die belangte Behörde die Berufung, soweit sie sich auf die Antragspunkte 2.) bis 4.) bezog, als unbegründet ab und änderte aus Anlass der Berufung den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass der Antrag zu Punkt 4.) als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nach einer Darstellung der rechtlichen Grundlagen, der Vorgänge im Regulierungsverfahren und im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung hervor, dass die Fraktion O der Gemeinde L als Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn zu beurteilen sei; dies könne aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das Gemeinschaftsgebiet von der politischen Gemeinde verwaltet worden sei. Nach einer Darstellung einzelner aktenkundiger Begebenheiten, die auf die Verwaltung der Fraktion durch die Gemeinde schließen ließen, befasste sich die belangte Behörde mit den von der Agrargemeinschaft vorgelegten Unterlagen (Statuten-Urkunde 1857 oder 1858 und Unterlagen der Fraktions-Finanzgebarung) und vertrat näher begründet die Ansicht, dass die politische Ortsgemeinde hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden Gemeinschaftsgebietes den daran Nutzungsberechtigten augenscheinlich eine gewisse Selbstverwaltung zugestanden habe, die Grundstücke aber auch nicht völlig aus dem Einflussbereich der Gemeinde habe entlassen wollen. Die Gemeinde habe auf die Verwaltung und Nutzung der Grundflächen Einfluss genommen und die Erträgnisse auch für öffentliche Zwecke verwendet.

Ob im Bescheid der AB vom die Grundstücke zu Recht als Gemeindegut (ehemaliges Fraktionsgut) qualifiziert worden seien, könne dahin stehen, weil diese Feststellung, wonach die Grundstücke der EZ. 189 agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 seien, in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Feststellung stehe überdies im Einklang mit dem aktenkundigen Ermittlungsergebnis. Dies könne durch den Verzicht der Gemeinde auf ein Anteilsrecht bzw. dadurch, dass im Regulierungsplan kein Gemeindeanteil festgesetzt worden sei, nicht entkräftet oder rückgängig gemacht werden.

Unter anderem legte die belangte Behörde dar, aus einer Gesamtschau aller vier Fälle von Agrargemeinschaften im Ortsgebiet der mitbeteiligten Gemeinde ergebe sich, dass aus der Vertragsurkunde vom 20. Oktober 1848 nicht abgeleitet werden könne, es wäre das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Waldungen an vier historische Agrargemeinschaften übertragen worden. Vielmehr zeige der vorliegende Vertragsinhalt der Urkunde vom 20. Oktober 1848, dass die Eigentumsübertragung an eine Rechtsperson, nämlich an die politische Gemeinde, vorgenommen worden sei. Dies werde auch eindrucksvoll durch eine Urkunde vom 6. April 1867 bestätigt, wonach zwischen der Gemeinde B. und der Fraktion O ein Regulierungsvergleich bezüglich bestimmter Weiderechte abgeschlossen worden sei. Beide Vergleichsteile seien dabei durch Gemeindeorgane vertreten worden. Daraus ergebe sich aber, dass bereits vor der Grundbuchsanlegung die Fraktion O eine gemeinderechtliche Einrichtung gewesen sei, die durch Gemeindeorgane vertreten gewesen sei.

Nach einer Befassung mit § 73 lit. d TFLG 1996 als Rechtsgrundlage für die bescheidmäßig getroffene Feststellung hielt die belangte Behörde zusammenfassend zum Antragspunkt 1 der Eingabe der Agrargemeinschaft vom fest, dass die unzutreffende Anführung der Gesetzesstelle des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 nicht schade, da aus dem Antragsbegehren im Zusammenhalt mit der Antragsbegründung klar erkennbar sei, worauf das Feststellungsbegehren abstelle. Der Berufung könne jedoch keine Berechtigung zuerkannt werden, weil mit Bescheid vom eine rechtskräftige bescheidmäßige Feststellung von Gemeindegut vorliege. Eine genaue Überprüfung des gegenständlichen Sachverhaltes habe auch gezeigt, dass die damalige Qualifizierung zu Recht erfolgt sei, da das Regulierungsgebiet auch öffentlichrechtlichen Zweckbestimmungen gedient habe. Bezüglich des Gemeinschaftsgebietes sei jedenfalls im Regulierungszeitpunkt Gemeindegut vorgelegen und sei dies auch rechtskräftig so festgestellt worden. Es erübrige sich somit grundsätzlich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Berufung, soweit es rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge vor der Regulierung beträfe. Es sei daher auch die Aufnahme der beantragten Beweise für die Vorgänge vor der Regulierung entbehrlich, insbesondere eines historischen, rechtshistorischen und sprachwissenschaftlichen Sachbefundes.

Das Gemeinschaftsgebiet sei vor der erfolgten Regulierung unzweifelhaft im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden, diese habe auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Grundstücke aus dem Titel des Eigentums wahrgenommen. Die Erträgnisse des Gemeinschaftsgebietes seien feststellungsgemäß auch für öffentlichrechtliche Zwecke eingesetzt worden, womit die bescheidmäßig rechtskräftige Qualifizierung der gemeinschaftlichen Grundstücke im Regulierungsverfahren als Gemeindegut rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Auch die Würdigung der mit Schriftsatz vom vorgelegten Urkunden wie auch der bei der mündlichen Berufungsverhandlung beigebrachten Unterlagen führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das rechtshistorische Gutachten des Univ. Prof. Mag. Dr. K vom vermöge deshalb nicht zu überzeugen, weil unter Bezugnahme auf das Vergleichsprotokoll vom 20. Oktober 1848 eine Eigentumsübertragung an die Gemeinde L bzw. an verschiedene Fraktionen angenommen werde, obwohl auf Seite 15 des Gutachtens von einem ausschließlichen Benützungsrecht der verschiedenen "Fraktionen" und einem formularmäßigen Eigentum der "Gemeinde L" die Rede sei. Eine nähere Befassung mit diesem Widerspruch unterbleibe im Gutachten. Schließlich vermöge auch die geltend gemachte Ersitzung sämtlicher Eigentumsrechte gegenüber der Gemeinde seit der durchgeführten Regulierung die Berufung nicht zum Erfolg zu führen, da Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung und Ersitzung im Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht gelten würden. Über solche Rechte könne nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte könnten weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden. Im vorliegenden Fall gehe es ja gerade um die Frage einer Anteilsberechtigung der politischen Ortsgemeinde an der Agrargemeinschaft wegen Vorliegens von Gemeindegut.

Soweit die Agrargemeinschaft aufgrund des Verhaltens der Gemeinde L sowie aufgrund der Erklärungen der Gemeindevertreter im Rahmen des Regulierungsverfahrens einen Verzicht der Ortsgemeinde auf ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft ins Treffen führe und daraus ableiten möchte, die Gemeinde habe jedwede Substanzberechtigung am Gemeinschaftsgebiet der Agrargemeinschaft verloren, sei darauf hinzuweisen, dass dem rechtskräftigen Verfahrensergebnis des Regulierungsverfahrens im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom nicht der Inhalt unterstellt werden könne, dass damit die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde für alle Zeiten beseitigt worden wäre. Im Regulierungsplan seien ja als mögliche Nutzungsmöglichkeiten des Gemeinschaftsgebietes lediglich die Holz- und Weidenutzung und die Jagd angeführt und einer Regelung zugeführt worden, sodass nicht von einer abschließenden Regelung aller denkbaren Substanznutzungen durch die erfolgte Regulierung ausgegangen werden könne. Was nicht Gegenstand eines Regulierungsverfahrens gewesen sei, könne auch nicht Gegenstand eines Verzichtes sein.

Bezüglich der Antragspunkte 2 und 3 des Feststellungsbegehrens vom sei zu bemerken, dass entsprechend den vorhergehenden Ausführungen in Ansehung der meisten Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft Gemeindegut vorliege und somit die Qualifikation als agrarische Grundstücke der Kategorie des § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996 nicht zutreffe. Aber auch die nicht als Gemeindegut zu beurteilenden Grundstücke der Agrargemeinschaft seien keineswegs der Kategorie des § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996 zuzuordnen, da sich deren Erwerb nicht auf die Kaiserliche Erschließung vom 6. Februar 1847 zurückführen lasse. Die Abweisung dieser beiden Antragspunkte 2) und 3) erweise sich daher als zutreffend.

Was schließlich den Antrag auf amtswegige Berichtigung des Regulierungsplanes vom betreffe, sei festzuhalten, dass ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch auf ein amtswegiges Vorgehen einer Behörde der österreichischen Rechtsordnung fremd sei. Ein amtswegiges Einschreiten könne nicht beantragt werden, ein derartiger Antrag könne jedoch als Anregung an die Behörde gewertet werden. Der Antragspunkt 4 gemäß Eingabe der Agrargemeinschaft vom hätte daher von der Agrarbehörde erster Instanz zurückgewiesen werden müssen, die unrichtige Abweisung dieses Antragspunktes vermöge allerdings keine Rechtsverletzung der Agrargemeinschaft zu bewirken.

Gegen Spruchpunkt B dieses Bescheides und gegen Spruchpunkt A im Umfang der Feststellung von Gemeindegut richtet sich die vorliegende Beschwerde der Agrargemeinschaft, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Agrargemeinschaft erstattete zur Gegenschrift eine Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Agrargemeinschaft erachtet sich in ihrem "Recht auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde" verletzt; sie habe mit ihren Anträgen insgesamt eine bescheidmäßige Negativfeststellung über den "Restitutionsanspruch" gemäß VfSlg 18.446/2008 begehrt. Das Begehren in den Anträgen vom ziele in Summe auf die "Negativfeststellung eines Restitutionsanspruches der politische Gemeinde" (vgl. S. 7 und S. 29 der Beschwerde). Die belangte Behörde habe zwar implizit den "Restitutionsanspruch" dem Grunde nach bejaht. Dem Inhalt der Begründung nach habe sie jedoch nicht über den "Restitutionsanspruch" entschieden, sondern über agrarrechtliches Gemeindegut und dessen Abgrenzung vom Gemeindevermögen gemäß § 73 lit. d TFLG 1996. Deshalb sei die Agrargemeinschaft auch in ihrem Recht auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Anträge verletzt.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid über alle vier Anträge der Agrargemeinschaft vom (durch Feststellung, Ab- bzw. Zurückweisung) eine Entscheidung getroffen. Diesen Anträgen ist das von der Agrargemeinschaft genannte Begehren auf "Negativfeststellung eines Restitutionsanspruches der politische Gemeinde" expressis verbis nicht zu entnehmen.

Nun hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , B 639/10, B 640/10, unter anderem die Ansicht vertreten, dass bei einer Feststellung nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 auf Grundlage des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 feststehe, dass der Substanzwert der Gemeinde zukomme. Eine Feststellung, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 vorliege, beinhaltet daher auch einen (positiven) Ausspruch über den Restitutionsanspruch der Gemeinde. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid entgegen der Ansicht der Agrargemeinschaft auch über den Restitutionsanspruch der Gemeinde abgesprochen wurde.

2. Die Agrargemeinschaft macht (Seite 30f der Beschwerde) weiters geltend, sie gehe davon aus, dass zur Lösung des Rechtsfalles nur die Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 anzuwenden sei, in welcher verfassungskonform klargestellt worden sei, dass nur "wahres Eigentum der politischen Ortsgemeinde" den Tatbestand "Gemeindegut" im Sinne der Restitutionsrechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfülle. Nur wenn man zu Unrecht Eigentum der politischen Ortsgemeinde am Regulierungsgebiet unterstelle, wäre weiter zu prüfen, ob die Verfassungswidrigkeit der TFLG-Novelle 2010 für die Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreites Relevanz entfalte. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Präjudizialität der übrigen, verfassungswidrigen Bestimmungen der TFLG-Novelle 2010 bejahen sollte, werde der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens und auf Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung "allfälliger präjudizieller Bestimmungen der TFLG-Novelle 2010 gestellt".

Mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides wurde ein Ausspruch getroffen, dem § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 zu Grunde lag. Die Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches ist Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; daher ist im vorliegenden Fall allein die genannte Bestimmung des TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010, nicht aber die anderen Bestimmungen dieser Novelle, präjudiziell. Spruchpunkt B stützt sich auf keine Bestimmung der TFLG-Novelle 2010.

Schon daher erübrigte sich ein näheres Eingehen auf den genannten Antrag.

Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in der Zwischenzeit mit Erkenntnissen vom , B 639/10, B 640/10, und vom , B 1645/10-9, die Verfassungskonformität der § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, § 33 Abs. 5 zweiter Satz, § 35 Abs. 7,§ 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 6, 7 und 8 TFLG 1996 in der Fassung der genannten Novelle unter mehreren Gesichtspunkten geprüft und bejaht.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die noch im Erstbescheid ausgesprochene Abweisung der vier Anträge der Agrargemeinschaft insofern abgeändert, als die belangte Behörde offenbar als Entscheidung über den ersten Feststellungsantrag in Spruchpunkt A eine (positive und negative) Feststellung von Gemeindegut - bezogen auf bestimmte Grundstücke - traf, und in Spruchpunkt B den zweiten und dritten Antrag ab-, den vierten Antrag hingegen zurückwies.

Von maßgeblicher Bedeutung ist der in Spruchpunkt A getroffene feststellende Ausspruch über das Vorliegen von Gemeindegut; die belangte Behörde ging von einer Zuständigkeit für einen solchen Ausspruch nach § 73 lit. d TFLG 1996 aus.

Die Agrargemeinschaft rügt in diesem Zusammenhang, die belangte Behörde hätte sich zu Unrecht auf die Bestimmung des § 73 lit. d TFLG 1996 gestützt, diese Bestimmung trage die Feststellung von Gemeindegut (nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996) nicht.

3.1. § 73 lit. d TFLG 1996 hat folgenden auszugsweisen Wortlaut:

"Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
d)
ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,
e)
…"

3.2. Entgegen der Ansicht der Agrargemeinschaft kann § 73 lit. d TFLG 1996 als Grundlage für diese begehrte Feststellung herangezogen werden.

Daran ändert der Umstand nichts, dass der Begriff des Gemeindegutes in § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 durch die TFLG-Novelle 2010 neu formuliert wurde. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, § 73 lit. d TFLG 1996 könne eine Feststellung nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 schon deshalb nicht tragen, weil zum Zeitpunkt der Schaffung des § 73 lit. d TLFG 1996 dieser Gemeindegutsbegriff noch nicht im Gesetz vorgesehen gewesen sei, übersieht, dass § 73 lit. d TFLG 1996 so allgemein formuliert ist, dass jegliche Art von Gemeindegut im Zuge eines darauf gegründeten Bescheides festgestellt werden kann.

3.3. § 73 lit. d TFLG 1996 ist zudem nicht nur als Rechtsgrundlage für Feststellungen geeignet, die eine Abgrenzung von Gemeindegut und Gemeindevermögen voneinander beinhalten. Diese Bestimmung ist auch eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt (vgl. dazu auch die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den auf Grundlage des § 73 lit. d FLG 1996 ergangenen Feststellungsbescheiden von Gemeindegut, der ebenfalls davon ausging, dass diese Bestimmung die genannte Feststellung trägt).

Findet sich im Gesetz eine eigene Bestimmung, die als Grundlage für einen Feststellungsbescheid herangezogen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob die durch die Feststellung zu klärende Frage auch in einem anderen, im Gesetz vorgesehenen Verfahren als Vorfrage geklärt werden könnte. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, wonach die Agrarbehörde auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit. c Z 2 festzustellen hat, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.

Es trifft zwar zu, dass bei einem solchen Antrag durch eine Agrargemeinschaft zu prüfen sein wird, ob es sich um eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 handelt. Fehlte eine dahingehende bescheidmäßige Feststellung, so wäre diese Frage als Vorfrage von der Agrarbehörde zu klären. Aus der Prüfungsnotwendigkeit im Verfahren nach § 33 Abs. 5 TFLG 1996 kann aber kein Rückschluss auf die Unzulässigkeit einer Feststellung auf Grundlage des § 73 lit. d TFLG 1996 gezogen werden.

3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 73 lit. d TFLG 1996 bereits ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er habe die Behörde zur Erlassung eines Bescheides nach § 73 leg. cit. ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 99/07/0074, und das zur vergleichbaren Bestimmung des § 38 Tiroler WWSLG ergangene Erkenntnis vom , 98/07/0187 ). Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben.

Ein solches berechtigtes Interesse hat der Verwaltungsgerichtshof zB bei einer auf § 73 lit. e TFLG 1996 gegründeten Feststellung dann angenommen, wenn Unklarheit über Bestand und/oder Umfang von Nutzungsrechten besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/07/0085).

Ein solches berechtigte Interesse an einer Feststellung auf Grundlage des § 73 (hier: lit. d) TFLG 1996 ist aber auch im vorliegenden Fall (und in vergleichbaren Fällen) anzunehmen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die eine Agrargemeinschaft, die im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG auf Gemeindegut besteht, im TFLG 1996 in der Fassung der Novelle 2010 vorfindet, unterscheiden sich nämlich maßgeblich von denjenigen, die für andere Agrargemeinschaften gelten. Schon aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint daher eine Klärung der Frage der Zuordnung agrargemeinschaftlicher Grundstücke zur Kategorie des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 leg. cit. sinnvoll und notwendig. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegt darin ein rechtliches Interesse, das die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 73 lit. d TFLG 1996 zur Folge hat.

3.5. § 73 lit. d TFLG 1996 trägt daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht die hier in Beschwerde gezogene Feststellung im Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides.

4. Die Agrargemeinschaft macht geltend, sie hätte nach Rechtskraft des Regulierungsplanes, der feststellte, dass ihr das Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zukomme, über 40 Jahre Eigentumsrechte an diesen Grundstücken ausgeübt und daher Alleineigentum ersessen.

Es trifft zu, dass die Agrargemeinschaft durch die Feststellung von Eigentum im rechtskräftigen Regulierungsplan Eigentümerin des in Rede stehenden Gebietes ist. Durch diesen Eigentumsübergang von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft hat sich das Eigentumsrecht der Gemeinde aber in ein Anteilsrecht verwandelt (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg 18.446/2008, und vom , B 984/09 - B 974/09). Dieses Anteilsrecht der Gemeinde ist inhaltlich mit dem Recht auf die Verfügung über den Substanzwert gleichzusetzen. Beziehen sich die Anteile der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft (nur) auf die Rechte an den Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, so bezieht sich das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft auf das Recht zur Nutzung der Substanz (vgl. dazu auch § 34 Abs. 1 TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010). Die Agrargemeinschaft ist zwar "bloß formale Eigentümerin", allerdings - zivilrechtlich betrachtet - Alleineigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Das der Gemeinde zukommende Recht auf den Substanzwert verwirklicht sich hier nicht in einer Form des Miteigentums, sondern als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht.

So spricht der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , VfSlg 18.446/2008 (Pkt. 4) ausdrücklich davon, dass sich der Anteil der Gemeinde an dem als agrargemeinschaftliches Grundstück regulierten Gemeindegut "als Surrogat ihres ursprünglichen (durch Regulierung beseitigten) Alleineigentums" darstelle. Wenn im genannten Erkenntnis und im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 984/09, B 997/09 fallweise davon die Rede ist, es sei Gemeindegut entstanden, das nun "atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten stehe", so ist dies dahingehend zu verstehen, dass sich der der Gemeinde zukommende Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Anteil an der Agrargemeinschaft manifestiert. So heißt es im zuletzt zitierten Erkenntnis unter Bezugnahme auf VfSlg 18.446/2008 weiter, dass "der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes der Gemeinde zusteht und das Substanzrecht der Gemeinde als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können muss" (vgl. Pkte. 2.2.2.3 und 2.2.3.4).

Vom Vorliegen eines Miteigentums in zivilrechtlicher Hinsicht oder eines Ober- und Untereigentums nach § 367 ABGB ist angesichts der uneingeschränkten und rechtskräftigen Übertragung des Eigentums an den Grundstücken an die Agrargemeinschaft durch den Regulierungsplan nicht auszugehen.

Wie die belangte Behörde zutreffend festhielt, können Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft aber auch im Falle ihrer Nichtausübung nicht verjähren (vgl. dazu die auch von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnisse vom , 2007/07/0100, und vom , 2003/07/0107). Eine Verjährung der Anteilsrechte der Gemeinde bzw. eine Ersitzung der Agrargemeinschaft im Umfang des Rechtes an der Substanznutzung kommt daher nicht in Frage.

5. Auch wenn im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Bezugnahme auf eine materielle Norm für die Zuordnung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zum Gemeindegut fehlt, so ist doch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen, dass die belangte Behörde damit zum Ausdruck bringen wollte, es läge bei den genannten Grundstücken Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 idgF vor (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 639/10, B 640/10).

§ 33 TFLG 1996 lautet in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 (auszugsweise):

"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren

(Gemeindegut);

d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder).

(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit c Z 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind. "

§ 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Unstrittig ist, dass die Z 1 solche Grundstücke betrifft, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen, und dass diese Voraussetzung im hier vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in der Z 2 "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum einer politischen Gemeinde gestanden sind.

6. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass keine Hauptteilung stattgefunden hat und dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben.

Der Regulierungsplan vom beinhaltet die Feststellung gemäß § 38 Abs. 1 TFLG 1952, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des § 36 Abs. 2 lit. d leg. cit. darstellt und im Eigentum der im Jahr 1965 körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht. Ein Gemeindeanteil an den Nutzungsrechten wurde damals nicht festgelegt.

6.1. In diesem Zusammenhang vertritt die belangte Behörde die Ansicht, es erübrige sich in Hinblick auf die Rechtskraft des Regulierungsbescheides vom eine weitere Überprüfung der Frage des Vorliegens von Gemeindegut, sei dies doch dort bereits ausdrücklich festgestellt worden.

§ 36 TFLG 1952 (in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr. 33/1969) hatte folgenden Wortlaut (auszugsweise):

"§ 36. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Gesetzes sind solche,

a) an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder

b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:


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a)
d)
das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut
e)
…"
Mit dem Regulierungsplan wurde nicht nur Eigentum der Agrargemeinschaft festgestellt, sondern auch die Qualifikation des Gebietes als ein solches nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952, also als "das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut."
Die Feststellung beinhaltet die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden; nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (vgl. §§ 76 Abs. 3 und 81 ff der damals in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl Nr. 4 (TGO 1966), stand das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde.
Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplanes wurde aber rechtskräftig festgestellt, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Der Regulierungsplan stellte weiters fest, dass die Grundstücke (nun) im Eigentum der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft stünden.

6.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 18.446/2008 zu einem gleichlautenden Spruch in einem Regulierungsbescheid die Ansicht vertreten, dass einem solchen Regulierungsakt kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werden dürfe. Wenn die Agrarbehörden in den Sechziger Jahren das Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen haben, sei das durch das Vorbild der echten Agrargemeinschaften vielleicht nahe gelegt, im Blick auf das Ergebnis aber offenkundig verfassungswidrig gewesen. Wenn dieser Akt jedoch - wie hier - rechtskräftig geworden sei, sei Gemeindegut entstanden, das als Agrargemeinschaft organisiert sei. Die rechtskräftig gewordene Eigentumsübertragung habe nur das Eigentum auf die Agrargemeinschaft übertragen, an der Eigenschaft des Gemeindeguts nichts verändern können und wollen und daher auch nichts verändert.

Bei Agrargemeinschaften, in deren Vergangenheit meist im Rahmen eines Regulierungsverfahrens ein Bescheid ergangen war, wonach "die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 (Gemeindegut) seien und im Eigentum einer Agrargemeinschaft stünden" sollte daher - so der Verfassungsgerichtshof weiter - die Substanz jedenfalls bei der Gemeinde bleiben. Diese Agrargemeinschaften stellten die "Gemeindegutsagrargemeinschaften" dar, die von § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 erfasst werden sollten.

Der Verfassungsgerichtshof hat darauf aufbauend auch im Erkenntnis vom , VfSlg 18933/2009, die Ansicht vertreten, dass bereits der Umstand, dass Flächen im grundlegenden, für die ursprüngliche Qualifikation maßgeblichen Bescheid vom (dort: im Bescheid über das Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung) als Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 und damit als Gemeindegut qualifiziert wurden, zur Konsequenz habe, dass der Gemeinde der Substanzwert daran zukomme (Zitat: "Der Umstand, dass die …. Flächen im grundlegenden für die ursprüngliche Qualifikation maßgeblichen Bescheid vom …. als Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG und damit als Gemeindegut qualifiziert wurden, hat jedoch - wie sich aus dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 ergibt - zur Konsequenz, dass die Behörde für die Zwecke der Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes zu prüfen haben wird, ob die Bedeutung nicht land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen zugenommen hat und Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen auch insoweit eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen oder erfordern können."), was voraussetzt, dass mit einer Feststellung als Gemeindegut nach der genannten Bestimmung auch die des Eigentums der Gemeinde an diesen Flächen einhergeht (vgl. dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 639/10, B 640/10, Pkt. 2.3.6.3. erster und dritter Absatz).

6.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , 98/08/0129, und vom , 2000/12/0311). Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde oder der Verfasser des Bescheidtextes verstanden wissen wollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 90/07/0104 und vom , 98/08/0129) noch wie sie der Empfänger verstand (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 91/07/0027, und das bereits zitierte Erkenntnis vom , 2000/12/0311).

Dem Spruch des Bescheides ist nun ohne Zweifel zu entnehmen, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher - wie auch der Verfassungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen VfSlg 18.446/2008 und 18.933/2009 - davon aus, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1949 darstellte.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Inhalt dieser in § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 umschriebenen Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken eine mehrdeutige Formulierung verwendete oder mit dem dort genannten Begriff des "einer gemeinschaftlichen Nutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegenden Gemeindegutes" auch andere Phänomene, wie das "Eigentum von Agrargemeinschaften oder einer Gemeinde von Nutzungsberechtigten" im Auge hatte. Ein solches Verständnis ist bereits vom Wortlaut der Bestimmung her nicht nahegelegt.

6.3.1. Ein solches Verständnis ergibt sich auch nicht aus den Vorgängerbestimmungen des hier zur Anwendung gelangten § 36 TFLG 1952.

Im Gesetz betreffend die Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulirung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 94 (TRRG) wurde in § 1 umschrieben, dass die Behörden in Theilungsverfahren und in Regulirungsverfahren gemeinschaftlicher Benützungs- und Verwaltungsrechte an ungetheilt verbleibenden Grundstücken zuständig seien, bezüglich derer entweder

"a) zwischen gewesenen Obrigkeiten und Gemeinden oder ehemaligen Unterthanen, sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden gemeinschaftliche Besitz- und Benützungsrechte bestehen, oder

b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde, einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen, Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften (Classen der Bauern, Bestifteten, Singularisten und dergl.) kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft, oder von den Mitberechtigten an den in einzelnen Ländern bestehenden Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden."

In den Erläuternden Bemerkungen zu den eingebrachten Gesetzesentwürfen hieß es hinsichtlich des Entwurfes zum TRRG (Textübernahme aus Oberhofer/Pernthaler , Gemeindegut als Regelungsgegenstand der historischen Bodenreformgesetzgebung in Kohl/Oberhofer/Pernthaler (Hrsg) , Die Agrargemeinschaften in Tirol, S. 211 f):

"Die Bestimmungen des § 1 Z 2 (Anm: in der Endfassung lit b) des Entwurfes haben die Grundstücke zum Gegenstande, welche als Gemeindegut oder als Gemeingut jener Körperschaften oder Klassen benützt werden, die sich als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde erhalten haben."

Der Bericht des Commassationsausschusses des Abgeordnetenhauses erläuterte dazu:

"Die in § 1 sub b bezeichneten Grundstücke aber sind solche, welche - abgesehen von Dalmatien, wo selbst durch die historischen Ereignisse und namentlich durch den Einfluss der türkischen und venezianischen Herrschaft sich ganz besondere Verhältnisse herausgebildet haben - in allen österreichischen Ländern sich als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde bald unter der Bezeichnung 'Gemeindegut,' bald unter der Bezeichnung 'Gemeingut' erhalten haben und bei welchen die mannigfaltigsten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse sich vorfinden."

Wie aus der zitierten Darstellung der Gesetzeswerdung des TRRG weiter hervorgeht (vgl. aaO., S. 213), verstand man damals unter der oben unter lit. b wiedergegebenen Umschreibung genau die im gemeinsamen Eigentum von Nutzungsberechtigen stehenden Grundstücke, die gerade nicht Gemeindegut im Sinne der schon damals bestehenden Gemeindeordnungen (vgl. § 63 Tiroler Gemeindeordnung 1866 - TGO 1866) waren. Dem TRRG kann aufgrund der Zuordnung dieser Grundstücke an die "Überreste der alten Agrargemeinde mit mannigfaltigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen" im Gegensatz zur "modernen politischen Gemeinde" jedenfalls nicht entnommen werden, dass es sich bei dieser Umschreibung in § 1 lit. b) TRRG auch um diejenigen Grundstücke handeln sollte, die als Gemeindegut der politischen Gemeinde bezeichnet, im Eigentum der Gemeinde standen und nach den Regeln der Gemeindeordnung verwaltet wurden (vgl. dazu die Regeln der §§ 63ff TGO 1866). Das TRRG umfasste daher in § 1 lit. a) und

b) das Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen nicht.

Wirft man einen Blick in das auf dieser Grundlage im Jahr 1909 ergangene Tiroler Ausführungsgesetz, das T.R.L.G., so zeigt die dortige Gesetzessystematik eine klare Unterscheidung zwischen den bereits in § 1 lit. b) TRRG genannten Grundstücken (einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten) und dem nun zusätzlich ins Gesetz aufgenommenen Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen.

Die §§ 4 und 5 T.R.L.G. hatten folgenden Wortlaut (die Absatzbezeichnung des § 5 ist im Originaltext nicht enthalten;

Unterstreichungen nicht im Original):

"§ 4. Gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, bezüglich deren entweder

a) zwischen gewesenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen, sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benützungsrechte bestehen, oder

b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen (Ortsteilen), Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften (Klassen der Bauern, Bestifteten, Singularisten u. dgl.) kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden.

§ 5. (1) Wo in diesem Gesetze von gemeinschaftlichen Grundstücken ohne anderweitige Bezeichnung die Rede ist, sind die im § 4 bezeichneten Grundstücke zu verstehen.

(2) Zu diesen Grundstücken sind - unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung - auch jene zu zählen, welche einer gemeinschaftlichen Benützung im Sinne des § 4 früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung weder von einer kompetenten Behörde bewilligt, noch in den öffentlichen Büchern durchgeführt ist. Ferner gehören zu diesen Grundstücken die in § 4 bezeichneten Grundstücke, welche den jeweiligen Besitzern gewisser Realitäten nach ideelen Anteilen in den öffentlichen Büchern zugeschrieben sind.

(3) Grundstücke , welche in Ausführung des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Gemeinde, Ortschaft oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benützung und gemeinsamen Besitz abgetreten wurden, sind beim Vorhandensein der im § 4 bezeichneten Erfordernisse von der Anwendung des Gesetzes ebensowenig ausgeschlossen wie das einer gemeinsamen Benützung nach Maßgabe des § 63 der Gemeindeordnung vom 9. Jänner 1866, LGBl. Nr. 1, unterliegende Gemeindegut.

(4) Hingegen sind unter die im § 4 bezeichneten Grundstücke jene zum Stammvermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke nicht zu rechnen, welche nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benützt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zu Gunsten des Gemeinde(Ortschafts)vermögens verwertet werden.

(5) Für eine auf Grund dieses Gesetzes stattfindenden Verteilung des Gemeindegutes ist die Genehmigung des Landesausschusses einzuholen.

§ 6. …

§ 7. Besitzt eine agrarische Gemeinschaft außer den in § 4

bezeichneten Liegenschaften noch andere Liegenschaften oder bewegliche Vermögenschaften, so sind dieselben in die Teilung und Regulierung nach diesem Gesetz einzubeziehen."

Dem T.R.L.G. ist nun bereits ein System zu entnehmen, das sich beginnend mit dem TFLG 1935 bis hin zum TFLG 1978 weiter fortsetzt. So werden in einem ersten Paragraphen oder Absatz (hier § 4) genau diejenigen agrargemeinschaftlichen Grundstücke umschrieben, die bereits das TRRG umfasste; dazu gehören insbesondere die Grundstücke nach § 1 lit. b TRRG, die einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten zugeordnet wurden. Deren Verfügungsmacht über diese Grundstücke geht insbesondere auch aus § 4 lit. b T.R.L.G. hervor, wenn dort unter ausdrücklicher Bezugnahme auf "agrarische Gemeinschaften" davon die Rede ist, dass diese Gemeinschaften die in § 4 bezeichneten Liegenschaften besitzen. Gemeinsames Gut der agrarischen Gemeinschaften war daher das Gut, das in § 4 lit. b T.R.L.G. umschrieben wurde.

Zu den in § 4 T.R.L.G. genannten agrargemeinschaftlichen Grundstücken traten in § 5 leg. cit. andere Arten von Grundstücken hinzu, die ebenfalls den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen sollten; darunter auch das Gemeindegut, das einer gemeinsamen Benützung nach Maßgabe des § 63 TGO 1866 unterlag. Aus der klar trennbaren Zuordnung von gemeinsamem Eigentum der Agrargemeinschaft nach § 4 lit. b einerseits und Gemeindegut (nach § 63 der TGO 1866) nach § 5 Abs. 3 T.R.L.G. andererseits ergibt sich aber, dass es sich bei dem in § 5 Abs. 3 T.R.L.G. genannten Begriff des Gemeindegutes nur um das im Eigentum der Gemeinde stehende Gemeindegut und um keine andere Art von gemeinsamem Eigentum handeln kann.

Diese Systematik findet sich auch im TFLG 1935, und zwar im dortigen § 36 (Unterstreichung nicht im Original):

"§ 36. Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,

a) an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benützungsrechte bestehen, oder

b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen (Ortsteilen), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden.

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung ferner zu zählen:

a)….

d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. Ortschafts-, Fraktionsgut;

e) …"

Der bereits oben wiedergegebene § 36 Abs. 1 und 2 TFLG 1952 weist die gleiche Systematik auf. Dies gilt auch für § 32 Abs. 1 und 2 des (wiederverlautbarten) TFLG 1969, LGBl. Nr. 34, und § 33 Abs. 1 und 2 des TFLG 1978, LGBl. Nr. 54.

In allen diesen Fassungen des TFLG trat das "einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw. ehemalige Ortschafts- und Fraktionsgut" zu den im jeweils ersten Absatz der genannten Norm umschriebenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken hinzu (arg.: "… sind ferner zu zählen…."). Die jeweiligen Gesetze kannten daher sowohl das einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut als auch das im Eigentum der politischen Gemeinde stehende Gemeindegut. Diese Normen standen nicht im Verhältnis lex generalis (Abs. 1) zu lex specialis (Abs. 2); zu den in Abs. 1 abgebildeten Tatbeständen traten vielmehr im Abs. 2 besondere Fälle hinzu ("ferner"), die eben nicht in der Umschreibung des Abs. 1 Platz fanden. Wäre dies so gewesen, wäre die Anfügung des Abs. 2 und der dort genannten besonderen Tatbestände nicht notwendig gewesen.

Im Übrigen beinhaltet das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz BGBl. Nr. 103/1951 (FGG) in der derzeit geltenden Fassung in seinem § 15 ebenfalls die dargestellte Systematik bei der Umschreibung agrargemeinschaftlicher Grundstücke. Im Unterschied zum TFLG wurde nach der Aufhebung des § 15 Abs. 2 lit. d (Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen) durch das BGBl. Nr. 212/1982 aber darauf verzichtet, dieses wieder in die Aufzählung des FGG zu integrieren.

Im Bereich des TFLG wurde hingegen mit der Novelle 1984 (vom , LGBl. Nr. 18) die dargestellte Systematik im TFLG verändert. Das Gemeindegut der Gemeinde wurde danach nicht mehr als eine zu den klassischen Erscheinungsformen agrargemeinschaftlicher Grundstücke hinzutretende, weitere Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken angeführt. Im ersten Absatz des neuen § 33 wurde nur mehr das gemeinsame Gut der agrarischen Gemeinschaften umschrieben, im zweiten Absatz wurde durch die Verknüpfung mit "insbesondere" unter anderem auch das Gemeindegut der Gemeinde ausdrücklich genannt. Weiters entfiel der Hinweis darauf, dass die Nutzung der Gemeindegutsgrundstücke nach den Regeln der Gemeindeordnung erfolge.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass aus den Erläuterungen zu dieser Novelle hervorgeht, dass man damit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ,VfSlg 9.336/1982 Rechnung tragen wollte; daraus folgt, dass auch der damalige Landesgesetzgeber unter Gemeindegut nichts anderes als das im Eigentum der Gemeinde stehende Gut verstanden hat, ging es doch im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes um diesen Begriffsinhalt.

6.3.2. Darauf, dass unter dem Gemeindegut im damals noch in Kraft stehenden § 15 Abs. 2 lit. d FGG und im damals geprüften § 31 Abs. 2 lit d Vorarlberger FLG (im Wesentlichen inhaltsgleich dem § 36 Abs. 2 lit d TFLG 1952) jene Erscheinung zu verstehen ist, die in den früheren Gemeindeordnungen im Rahmen des Reichsgemeindegesetzes 1862 und den nachfolgenden Gemeindegesetzen geregelt war (vgl. VfSlg. 384/1925 und VfSlg. 2308/1952) hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 9.336/1982 ausdrücklich hingewiesen. Dies ergebe sich - so der Verfassungsgerichtshof - nicht nur aus dem durch die Gemeindeordnungen geprägten Ausdruck "Gemeindegut", sondern auch aus dem Hinweis auf die Bestimmungen der Gemeindeordnungen im Grundsatzgesetz.

Einen solchen Verweis beinhaltete - wie dargestellt - auch das TFLG 1952. Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis habe dieser bereits in den Erkenntnissen VfSlg. 4229/1962 und 5666/1968 klargestellt, dass unter Gemeindegut im Sinne des Flurverfassungsrechts jenes zu verstehen sei, dessen Rechtsgrundlage ausschließlich die Gemeindeordnungen gewesen seien. Das Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnungen sei aber nicht nur formell der Gemeinde zugeordnet, sondern auch in materieller Hinsicht Eigentum der Gemeinde und nur insofern beschränkt, als es mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten einiger oder aller Gemeindemitglieder belastet sei, sodass die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben.

Der Verfassungsgerichtshof wies im damaligen Erkenntnis darauf hin, dass es zwar die Erscheinung gebe, dass "die Gemeinde" nur die Bezeichnung für die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer sei, dass diese Erscheinung aber nicht von den in Prüfung stehenden, sondern von anderen Bestimmungen des Flurverfassungsrechts erfasst werde, sodass sich aus der Eigenart jener Erscheinung nichts für den Inhalt der das Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen betreffenden Gesetzesbestimmungen ergebe.

Bei diesen vom Verfassungsgerichtshof genannten "anderen Bestimmungen des Flurverfassungsrechtes" handelt es sich - neben den vom Verfassungsgerichtshof genannten Grundstücken des § 15 Abs. 2 lit. c FGG (Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind), die einen Sonderfall darstellen - um die Grundstücke nach § 15 Abs. 1 lit. b FGG.

6.3.3. Für die Frage des Verständnisses des Begriffes des Gemeindegutes durch die bescheiderlassende Behörde im Jahr 1966 war nun die Regelung im TFLG 1952 bzw. in der TGO 1966 relevant.

Wie gerade dargestellt, sah das TFLG 1952 in seinem § 36 Abs. 1 lit. b als agrargemeinschaftliche Grundstücke ausdrücklich auch solche vor, die von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden. Damit wurde das gemeinsame Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten, zB eines Ortsteils (einer Fraktion), auf dem die Nutzungsberechtigungen einzelner Stammsitzliegenschaften lasten, umschrieben.

Davon zu unterscheiden war aber auch damals das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut (§ 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952).

Nach § 76 der damals geltenden TGO 1966 bildeten die im Eigentum der Gemeinde stehenden unbeweglichen und beweglichen Sachen und die ihr nach bürgerlichem Recht zustehenden Rechte und Verpflichtungen das Gemeindevermögen. Soweit die das Gemeindevermögen bildenden Sachen und Rechte in erster Linie einer gemeinschaftlichen Benutzung von Nutzungsberechtigten gewidmet waren, bildeten sie das Gemeindegut. §§ 81 bis 85 TGO 1966 trafen nähere Bestimmungen über die Ausübung, die Verwaltung und die Aufhebung von Nutzungsrechten am Gemeindegut. Das Gemeindegut, vom dem in § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 die Rede ist, stand also im Eigentum der Gemeinde.

Angesichts der dargestellten Systematik im Gesetz kann nun nicht davon gesprochen werden, dass das damals zur Anwendung gelangende TFLG 1952 in seinem § 36 Abs. 2 lit. d mit der Bezeichnung "Gemeindegut" einen Begriff verwendete, der unterschiedliche inhaltliche Deutungen zuließ. Wäre nicht das Gut der politischen Gemeinde sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten (hier: Fraktion) vorgelegen, hätte die damalige bescheidmäßige Feststellung auf das Vorliegen von agrargemeinschaftlichen Grundstücken nach § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1952 lauten müssen. Dass eine solche Zuordnung auch tatsächlich vorgenommen wurde, ist dem Verwaltungsgerichtshof aus anderen Verwaltungsakten bekannt, wo es im Zusammenhang mit damals anhängigen Regulierungsverfahren Feststellungen von Grundstücken als agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1952 gab (vgl. dazu zB die Bescheide in den Fällen, die den Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2010/07/0074, 2011/07/0039 oder 2011/07/0050, zugrunde lagen).

§ 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 stellte angesichts der dargestellten Systematik dieser Bestimmung auch keinen "Auffangbestand" für den Fall dar, dass keine in den anderen Absätzen oder literae geregelter Tatbestand verwirklicht gewesen wäre (aA Raschauer, in Kohl/Obernhofer/Pernthaler , aaO, S. 273). § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 bildete vielmehr einen speziellen und ganz bestimmten Tatbestand ab; Grundstücke, die weder Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen waren und auch keinen anderen Tatbestand des § 36 Abs. 1 und 2 TFLG 1952 verwirklichten, waren keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes.

Es ist daher davon auszugehen, dass im Vollzugsbereich des TFLG 1952 unter dem Begriff "Gemeindegut" im Zusammenhang mit § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne des § 76 Abs. 3 und der §§ 81 ff TGO 1966 zu verstehen war. Der Bescheid vom , wonach die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 sind, hat das Eigentumsrecht der politischen Ortsgemeinde festgestellt (vgl. zu diesem Verständnis Punkt

2.3.6.3. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 639/10, 640/10). Diese rechtskräftige Feststellung im Bescheid vom bringt daher für die Verwaltungsbehörden und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend zum Ausdruck, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 76 Abs. 3 und der §§ 81ff TGO 1966, also Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, waren.

6.4. Es mag Fälle geben, in denen aufgrund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liegt, dass die damals einschreitende Agrarbehörde sich bei der Qualifizierung als Gemeindegut im Ausdruck vergriffen hat und irrtümlich von der Qualifikation nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 ausging, in Wahrheit aber eine Qualifikation nach § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1952 meinte. Es muss sich dabei aber um einen offenkundigen Fehler handeln, der nicht der Willensbildung der Behörde sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, also um einen nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähigen Fehler. Nur wenn klar erkennbar ist, dass die Behörde hier irrtümlich die falsche litera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat und welchen Inhalt der Bescheid nach dem Willen der damals bescheiderlassenden Behörde haben hätte sollen, wäre der Bescheid in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen; dies auch dann, wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (vgl. dazu u. a. die hg. Erkenntnisse vom , 2002/07/0143, und vom , 89/06/0054).

Im hier vorliegenden Fall fehlen aber Hinweise darauf, dass die im Jahr 1966 einschreitende Behörde mit der Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 einen anderen Begriffsinhalt als den eben dargestellten gemeint hätte.

So geht bereits aus der Begründung des Einleitungsbescheides aus dem Jahr 1934 hervor, dass die Grundstücke solche nach § 5 Abs. 3 (2. Fall) T.R.L.G. seien. Auch dort ist bereits von Gemeindegut der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung 1866 (und nicht vom gemeinsamen Gut der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten in § 4 lit. b T.R.L.G.) die Rede. Mit der Begründung dieses in der Einleitungsphase des Regulierungsverfahrens erlassenen Bescheides steht die Feststellung im Regulierungsplan vom im Einklang, wonach es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 handle.

7. Für den vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass die im Regulierungsbescheid vom getroffene rechtskräftige Feststellung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 Rechtswirkungen für die Zukunft entfaltete. Eine der Folgen dieser Feststellung ist angesichts der Zuweisung des Eigentums an die Agrargemeinschaft aber - hier sei wiederum auf das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446/2008 verwiesen -, dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher Gemeindegutsagrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996.

Die in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, wonach bestimmte Grundstücke Gemeindegut seien, verletzt daher keine Rechte der Agrargemeinschaft.

8. Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfenen rechtshistorischen Fragestellungen. Die Rechtskraft des Regulierungsbescheides vom und der dort getroffenen Feststellung, es liege Gemeindegut vor, wirkt für die Zukunft und bindet auch den Verwaltungsgerichtshof. Darauf, ob diese Feststellung zu Recht getroffen wurde, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.

Die Beschwerde gegen die in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides erfolgte Feststellung war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

9. Was die Abweisung der Anträge 2 und 3 sowie die Zurückweisung des Antrages 4 mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides betrifft, so finden sich in der Beschwerde dazu keine Ausführungen. Zumal dem Spruchpunkt B auch keine von Amts wegen aufzugreifende inhaltliche Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde daher auch in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

10. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 488/2008.

Wien, am