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VwGH vom 11.12.2013, 2012/12/0165

VwGH vom 11.12.2013, 2012/12/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des MH in W, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom , Zl. 502.115/105-1A2/12, betreffend Ansprüche nach dem B-GlBG, nach der am durchgeführten Verhandlung, und zwar nach dem Vortrag des Berichterstatters sowie nach Anhörung des Vertreters des Beschwerdeführers sowie des Vertreters der belangten Behörde, Mag. H, zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit der angefochtene Bescheid Ansprüche des Beschwerdeführers auf Grund der in seinem Antrag vom mit 1. und 2. bezeichneten Vorfälle abweist, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen (soweit der angefochtene Bescheid Ansprüche des Beschwerdeführers auf Grund der übrigen in dem genannten Antrag angeführten Vorfälle abweist) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.709,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Während seiner Aktivdienstzeit war er Beamter am Rechnungshof.

Zur Vorgeschichte wird auch auf die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnisse, jeweils vom , Zlen. 2010/12/0198, 2011/12/0146 und 2012/12/0002, verwiesen.

Mit Eingabe vom beantragte er die Erstellung eines Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission gemäß § 23a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (im Folgenden: B-GlBG).

In diesem Zusammenhang erachtete er sich auf Grund von 15 in diesem Antrag näher genannter Verhaltensweisen seines Dienstgebers nach dem verpönten Kriterium des Alters diskriminiert. Dabei ist hervorzuheben, dass unter Punkt 2. eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg geltend gemacht wurde, weil der Beschwerdeführer mit seiner Bewerbung für die Funktion der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung 2A2, zuständig für Justiz und Inneres, nicht zum Zug gekommen war.

Der Präsident des Rechnungshofes erstattete zu diesem Antrag eine Stellungnahme, worauf der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz vom (betreffend die Vorfälle 1.-3.) replizierte.

Auf Grund einer am abgehaltenen Sitzung gelangte die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom geltend gemachten Vorfälle keine Diskriminierungen auf Grund des Alters darstellten. Zusammengefasst begründete die Bundes-Gleichbehandlungskommission ihr Gutachten damit, dass es dem Rechnungshof zwar nicht gelungen sei, sie von der Sachlichkeit, insbesondere der unter 2. angeführten Personalentscheidung bzw. des ihr zu Grunde liegenden Gutachtens zu überzeugen, freilich gehe die Bundes-Gleichbehandlungskommission davon aus, dass die - unsachliche - Personalentscheidung bzw. Reihung nicht durch das Alter des Beschwerdeführers motiviert gewesen sei, sondern durch persönliche Animositäten zwischen ihm und Sektionschefin X, welche auch als Vorsitzende der Begutachtungskommission tätig geworden sei. Dies gelte auch für die übrigen vom Beschwerdeführer als Diskriminierung geltend gemachten Umstände.

Mit seinem an den Präsidenten des Rechnungshofes gerichteten Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer auf Grund der in seinem Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom geltend gemachten Umstände sowie unter Erstattung ergänzenden Vorbringens wegen Diskriminierungen auf Grund seines Alters eine Entschädigung von EUR 10.000,--, wobei er diesen Schadenersatzanspruch sowohl auf persönliche Beeinträchtigungen als auch auf den Vermögensschaden wegen der behaupteten Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg stützte.

In der Begründung dieses Antrages erstattete der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen zu den Vorfällen 1.-3., sowie zur Lage älterer Mitarbeiter im Rechnungshof im Allgemeinen. Dieses Vorbringen sollte - neben dem ins Treffen geführten Umstand, wonach Diskriminierungen gegen den Beschwerdeführer erst nach seinem 60. Lebensjahr eingesetzt hätten - der Widerlegung der Annahme der Bundes-Gleichbehandlungskommission dienen, wonach - trotz unsachlicher Vorgangsweise des Dienstgebers im Zusammenhang mit dem Vorfall 2. - eine Diskriminierung auf Grund des Alters nicht Platz gegriffen habe.

Mit Schreiben vom brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sodann die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm hiezu Parteiengehör ein.

Der Beschwerdeführer erstattete am eine ausführliche Stellungnahme, in welcher er ergänzendes Vorbringen zur allgemeinen Situation älterer Beamter im Rechnungshof erstattete und sein Vorbringen zu einigen der als Diskriminierung ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Dienstgebers (Vorfälle 1.-6.) ergänzte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom gemäß §§ 13, 14, 16, 17b, 17c, 18a, 18b, 19a und 20 B-GlBG ab.

Nach auszugsweiser Schilderung des Verfahrens vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission und des Verfahrens über den Antrag auf Schadenersatz vom sowie nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen wird im angefochtenen Bescheid begründend zunächst auf die allgemeine Situation älterer Bediensteter am Rechnungshof Bezug genommen, sodann wird unter Punkt II. des Bescheides auf die vom Beschwerdeführer konkret ins Treffen geführten Vorwürfe von Diskriminierungen eingegangen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. die Bescheidbegründung in Ansehung der 15 einzelnen Punkte, auf welche der Beschwerdeführer seine Ansprüche stützte, wird aus Gründen der Übersichtlichkeit erst im Erwägungsteil dieses Erkenntnisses im Detail wiedergegeben.

Unter "Rechtliche Würdigung" heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides (auszugsweise):

"Die vom Antragsteller vorgebrachten Fälle sind dementsprechend dahingehend zu überprüfen, ob eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung seiner Person aufgrund seines Alters erfolgte oder nicht. Das heißt, es ist insbesondere ein Vergleich anzustellen, ob er in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahren hat als vergleichbare andere Bedienstete im RH bzw. ob er aus einem der Gründe des § 13 B-GlBG - konkret des Alters - belästigt wurde.

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission stellte in ihrem Gutachten auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom fest, dass die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Besetzung der Funktion 'Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung 2A2' keine Diskriminierung aufgrund des Alters gemäß § 13 B-GlBG darstellt.

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission führt in ihrem Gutachten vom diesbezüglich insbesondere Folgendes aus:

'Im Zusammenhang damit, dass der RH glaubhaft darlegen konnte, dass ältere Mitarbeiter/innen nicht gleichsam automatisch mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres in den Ruhestand 'verabschiedet' werden (diese Aussage wurde von der Gleichbehandlungsbeauftragten Ministerialrätin H anhand ihrer eigenen Person bestätigt) kam der Senat zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung zugunsten von (Name eines anderen Bewerbers) nicht auf Grund des vergleichsweise hohen Alters des Beschwerdeführers fiel.'

Es ist auch in diesem Verfahren kein Anhaltspunkt hervorgekommen, dass der Antragsteller einer Diskriminierung bei der Besetzung der Funktion 'Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung 2A2' im September 2010 ausgesetzt war. Die Entscheidung für einen anderen Bewerber gründet sich auf die einstimmige Beurteilung einer paritätisch besetzten Kommission, deren Mitglieder in ihrem Stimmverhalten frei sind und keinem Weisungsrecht unterliegen. Das Alter des Antragstellers war bei der Beurteilung der Eignung kein Entscheidungskriterium, sodass eine Diskriminierung aus Gründen des Alters nicht vorliegt.

Insbesondere zeigt der Vergleich der Laufbahn des Antragstellers mit jener des zum Zug gekommenen Bewerbers, dass diese in der Verwendungsgruppe A1 annähernd gleich sind und beide über die inhaltlich gleiche Grundausbildung in dieser Verwendungsgruppe verfügen. Eine Nichtbeachtung dieser Elemente beim zum Zug gekommenen Bewerber wäre entgegen den Ausführungen des Antragstellers geradezu diskriminierend gewesen.

Auch bei den übrigen vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalten stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission keinen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters fest. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission führt diesbezüglich in ihrem Gutachten aus:

'Es ist Mag. A zuzustimmen, dass des Beschwerdeführers Darlegung der Vorgehensweisen des RH keinem 'roten Faden' im Zusammenhang mit der behaupteten Diskriminierung auf Grund des Alters folgt. (..) Jedenfalls konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass die diversen Vorgehensweisen des Dienstgebers (Sonderurlaub, Ermahnung, Belohnungen, Zuteilung zur Abteilung 1A1 usw.) auf Grund seines Alters erfolgten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Rechtslage

§ 13 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 B-GlBG, idF BGBl. I Nr. 65/2004, lautet:

"§ 13. (1) Auf Grund ... des Alters ... darf im Zusammenhang

mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

...

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

...

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei

Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen

(Funktionen),

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

..."

§ 18a B-GlBG idF BGBl. I Nr. 65/2004 lautet:

"§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach ... § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

..."

§ 18b B-GlBG idF BGBl. I Nr. 65/2004 lautet:

"§ 18b. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach ...

§ 13 Abs. 1 Z 6 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 4 oder § 13 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung."

Gemäß § 20 Abs. 1 B-GlBG in allen zwischen 2006 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Fassungen dieser Bestimmung galt u.a. für Ansprüche nach § 18b B-GlBG die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Gemäß § 20 Abs. 6 leg. cit. bewirkt die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission die Hemmung u.a. der vorzitierten Verjährungsfrist.

§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z. 1, § 7 Abs. 1 und § 20 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85 (im Folgenden: AusG), der erstgenannte Paragraf in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997, der zweitgenannte Paragraf in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2006, der dritt- und viertgenannte Paragraf in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 lauten:

"Leitungsfunktionen in Zentralstellen

§ 2. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:

1. Sektionen,

2. Gruppen,

3. Abteilungen,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
4.
sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
...
Sonstige auszuschreibende Arbeitsplätze

§ 4. (1) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz

1. der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1,

M BO 1 oder M ZO 1 oder

...

Abschnitt IV

Arten und Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen

Gemeinsame Bestimmungen

§ 7. (1) Bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (§ 5 Abs. 1 und Abs. 1a) sind Begutachtungskommissionen, und zwar

1. für Ausschreibungen gemäß den §§ 2 und 3 Begutachtungskommissionen im Einzelfall und

2. für Ausschreibungen gemäß § 4 ständige Begutachtungskommissionen, einzurichten.

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig in der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung in der Jobbörse des Bundes (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank der Jobbörse des Bundes erfolgt.

(2) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen."

§ 19 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (in der Folge: GehG), idF BGBl. I Nr. 130/2003, lautet:

"Belohnung

§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden."

Gemäß § 45a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) idF BGBl. Nr. 550/1994, hat der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.

Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auch auf die im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0198, wiedergegebene Rechtslage verwiesen.

II. Vorbemerkungen:

Der Beschwerdeführer hat sich in der mündlichen Verhandlung auf einen weiteren Vorfall (e-mail vom , Aktenvermerk vom ) gestützt. Die Geltendmachung dieser Umstände verstößt gegen das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Im Übrigen hat er seine Forderungen auf diese Umstände nicht gestützt.

Wie in den folgenden Ausführungen - insbesondere zum Vorfall 2. - dargelegt wird, spielt die Frage der allgemeinen Situation älterer Beamter am Rechnungshof jedenfalls für das vorliegende Erkenntnis keine entscheidungserhebliche Rolle. Auf die in diesem Zusammenhang zwischen den Streitteilen strittigen Umstände wird daher im Folgenden nicht Bezug genommen. Entscheidend für die Frage, ob dem Beschwerdeführer die hier geltend gemachten Ansprüche nach dem B-GlBG zustehen oder nicht, ist nicht, ob ältere Beamte allgemein am Rechnungshof wegen des Alters diskriminiert werden, sondern ob das hier vom Dienstgeber gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzte Verhalten eine Diskriminierung und - bejahendenfalls - eine solche nach dem Alter darstellt.

III. Zu den einzelnen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatbeständen:

1. Diskriminierung durch Unterlassung von Erledigungen ohne unnötigen Aufschub:

In seinem Antrag vom erstattete der Beschwerdeführer zunächst folgendes Vorbringen:

"1.) Diskriminierung durch Unterlassung von Erledigungen ohne unnötigen Aufschub

Der Rechnungshof (RH) hat mit Bescheid vom , GZ. 502.115/079-S5-2/09, meinen Antrag vom auf rückwirkende Nachbezahlung der Differenz zwischen den Funktionsgruppen 4 und 5 ab Juni 2006 abgelehnt.

Nach meiner Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0194, diesen Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofs wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, weil die belangte Behörde die Auslegung des Begriffs 'Arbeitsplatz' im Verständnis des § 30 Abs 1 erster Satz Gehaltsgesetz verkannte.

Der Rechnungshof hat bisher keinen neuen Bescheid erlassen, obwohl nach der Klärung der Rechtslage diese relativ einfache Erledigung binnen zwei Wochen sehr leicht möglich sein müsste (umfangreiche und schwierige Gebarungsüberprüfungen sind nach Vorgabe des RH binnen sechs Monaten zu erledigen).

In der Unterlassung einer Erledigung ohne unnötigen Aufschub sehe ich eine Diskriminierung."

In seinem ergänzenden Vorbringen vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom erhob er weiters den Vorwurf, dass der im 2. Rechtsgang ergangene Bescheid erst am , sohin außerhalb der gemäß § 73 Abs. 1 AVG vorgesehenen Frist zugestellt worden sei. Diese Umstände seien u. a. darauf zurückzuführen, dass die belangte Behörde mit der Bearbeitung des Aktes nicht schon im Jänner 2011 (nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes), sondern erst ab Mitte Mai 2011 begonnen habe.

In seinem Schadenersatzantrag führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass ein Antrag vom auf Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 74 BDG 1979 unerledigt sei. Auf diesen Umstand habe der Beschwerdeführer u.a. in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2012/12/0002 hingewiesen. Grund für die Säumnis der Behörde sei ein Zustellmangel. Die Zustellung sei nämlich an den Beschwerdeführer persönlich anstatt an seinen ausgewiesenen Vertreter erfolgt.

In seiner Stellungnahme vom rügte der Beschwerdeführer auch, dass der nunmehr vorliegende Schadenersatzantrag zögerlich behandelt werde.

Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde zu diesem Punkt Folgendes aus:

"zu 1.) Diskriminierung durch Erledigungen ohne unnötigen Aufschub:

Dem Grundsatz der materiellen Wahrheit entsprechend hat der RH im gegenständlichen sehr umfangreichen Verfahren ein umfassendes Ermittlungs- und Beweisverfahren zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraumes des AVG durchgeführt. Der RH hat das Ermittlungs- und Beweisverfahren dazu verwendet, umfassend den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und der Partei Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das Ergebnis des Beweisverfahrens wurde dem Antragsteller entsprechend dem Recht auf Parteiengehör zur Kenntnis gebracht und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Zur Angemessenheit der Frist hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 82/07/0001, ausgeführt, dass eine längere Frist als zwei Wochen nur in jenen Fällen erforderlich ist, bei der sich die Partei eines Privatsachverständigen zwecks Stellungnahme bedient, sofern es sich um eine Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung nicht jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem von einer nicht fachkundigen Partei nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass sich auch die Partei einer fachkundigen Person bedient. Dies war im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall und war daher die eingeräumte Frist von zwei Wochen angemessen und nicht diskriminierend.

Zum Vorwurf, dass der Antrag vom noch nicht erledigt worden sei wird auf die Ausführungen im Rahmen des Parteiengehörs verwiesen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass dieser Antrag am , GZ 502.115/075-S5-2/08, bescheidmäßig erledigt wurde.

Der für die Teilnahme am Seminar des VÖGB 'Super! Wie Du das immer rüberbringst! Erfolgreich durch metaphorische Kommunikation' beantragte Sonderurlaub wurde mit Bescheid vom , GZ 502.115/075-S5-2/08, nicht genehmigt. Auf diesen Bescheid hat der Antragsteller in mehreren Eingaben gegenüber der Dienstbehörde Bezug genommen. Es ist für die Dienstbehörde daher - wie bereits auch in anderen Verfahren ausgeführt - nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller vorbringt, dass dieser Bescheid aufgrund eines Zustellmangels keine Rechtswirksamkeit entfaltet hätte. Sollte ein ursprünglicher Zustellmangel vorhanden gewesen sein, wäre dieser durch die zahlreichen Eingaben, bei denen der Antragsteller auch anwaltlich vertreten war, und der Bezugnahme auf diesen Bescheid saniert.

Der RH ist bedacht darauf, die Verfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben umfassend und objektiv durchzuführen. Dies erfordert eine umfassende Auseinandersetzung mit der Materie. In dieser Vorgangsweise kann kein Fehlverhalten des RH und keine Diskriminierung erkannt werden."

Die Entscheidung zu diesem Punkt erweist sich schon deshalb als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil die Bescheidbegründung auf die Vorwürfe einer Verzögerung des Verfahrens betreffend die Funktionszulage des Beschwerdeführers überhaupt nicht eingeht.

Was den Antrag auf Bewilligung eines Sonderurlaubes angeht, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine verzögerte Erledigung dieses Antrages im Zeitraum bis zum bereits unter dem Titel einer Mehrfachdiskriminierung mit seinem dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0198, zu Grunde gelegenen Antrag (unter Punkt 10.) geltend gemacht hat (wobei er zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, dass dieser Antrag mit Erlassung eines Bescheides vom erledigt wurde). Durch Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom war dieses Verfahren wegen Mehrfachdiskriminierung vor der belangten Behörde wiederum anhängig. Eine neuerliche Geltendmachung in einem Verfahren nach dem B-GlBG wäre in Ansehung dieser Verzögerung ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für eine allfällige weitere Verzögerung infolge einer durch einen Zustellmangel bedingten Nichterlassung eines Bescheides.

In diesem Zusammenhang wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu klären haben, ob im Antragsverfahren betreffend diesen Sonderurlaub überhaupt die Bekanntgabe eines Bevollmächtigten durch den Beschwerdeführer erfolgt ist (zur Beschränkung der Wirksamkeit einer Vollmachtsanzeige auf die jeweilige "Sache" vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0230). Verneinendenfalls wäre die nach der Aktenlage vorgenommene Zustellung der Erledigung an den Beschwerdeführer ohnedies rechtswirksam und hätte die Bescheiderlassung bewirkt. Bejahendenfalls wäre die belangte Behörde freilich verhalten gewesen zu erheben, ob und auf Grund welcher Umstände das Dokument im Verständnis des § 9 Abs. 3 zweiter Satz des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008, dem ihr bekannt gegebenen Zustellbevollmächtigten "tatsächlich zugekommen" ist. Allein aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer (oder sein Vertreter) in folgenden Eingaben auf diese Erledigung bezogen hätten, wäre ein - der Kenntnisnahme vom Inhalt nicht gleichzuhaltendes - "tatsächliches Zukommen" an den Vertreter noch nicht beweisen.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid, soweit er einen Schadenersatzanspruch aus den genannten Vorfällen ablehnte, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und aus diesem Grunde aufzuheben.

2. Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg:

In diesem Zusammenhang fasste der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom sein Vorbringen (auszugsweise) wie folgt zusammen:

"zu 2.) Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg Meine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg durch die

unsachliche Bewertung meiner Bewerbung ist so offensichtlich, dass man diese mE nur gegen besseres Wissen bestreiten kann.

Es ist ein offenes Geheimnis, dass meist schon vor einer Ausschreibung feststeht, wer die ausgeschriebene Funktion erhalten soll. Und Begutachtungskommissionen oft dazu eingerichtet werden, um eine vorher gefällte Entscheidung 'objektiv' zu begründen.

Bereits MR He hat in einem offenen Brief auf die Manipulationsspielräume in diesen Verfahren hingewiesen und es als Unfug bezeichnet, diese als Instrument der Objektivierung zu verkaufen (Anlage C zu meinem Antrag vom ).

Bei dieser Bewerbung war alles darauf ausgerichtet, dass der Mitbewerber Mag. L. mit der ausgeschriebenen Funktion betraut wird. So hat man mit der Ausschreibung so lange zugewartet, bis Mag. L eine Dienstzeit von zwei Jahren im Rechnungshof erreicht hat. Der Einwand der Dienstbehörde, dass wegen der Neuorganisation des Rechnungshofs mit der Ausschreibung dieser Funktion zugewartet wurde, ist nicht schlüssig, weil diese Position unabhängig von Organisationsänderungen zu besetzen war. Nach Beförderung von Mag. L. zum Abteilungsleiter ohne Grundausbildung Anfang dieses Jahres hat man erneut die Funktion bis heute nicht ausgeschrieben, obwohl diesmal keine Neuorganisation des Rechnungshofs als Argument hiefür dienen kann.

In einem EMail vom des Projektteams Organisationsreform wurde unter dem Betreff 'Organisationsreform RH' allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Rechnungshofs expressis verbis bekannt gegeben: 'Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, in der Mitarbeiterveranstaltung vom wurde die neue Aufbauorganisation des Rechnungshofs vorgestellt, die am in Kraft treten wird. Zwischenzeitig wurden die offenen Funktionen ausgeschrieben und mit Bestellungen der Funktionsträger weitgehend abgeschlossen': Dieses Email habe ich als Beilage J meinem Vorbereitenden Schriftsatz vom angeschlossen, aber die Dienstbehörde hat dieses in ihrem vorläufigen Ermittlungsergebnis nicht berücksichtigt.

Dieses EMail ist hinsichtlich der seit offenen Funktion des Abteilungsleiter-Stellvertreters der Abteilung 2A2 tatsachenwidrig, weil diese Funktion nicht ausgeschrieben wurde. Der Dienstbehörde ist bekannt, dass noch im Sommer 2010 wesentliche Funktionen im Rechnungshof besetzt wurden und daher kein erkennbarer objektiver Grund bestand, mit der Ausschreibung der ggstl Funktion zuzuwarten. Daher wird meine Meinung glaubhaft, dass das Zuwarten dazu diente, dem letztlich erfolgreichen Bewerber zur Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Bewerbung zu verhelfen.

Wäre diese Funktion bereits im Februar 2010 ausgeschrieben worden, hätte ich mE im Vergleich zu meinen Mitbewerbern als einziger die Voraussetzung der mehrjährigen erfolgreichen Verwendung auf dem Gebiet der Kontrolle oder Verwaltungsreform und der Revision erfüllt.

Die Einrichtung einer Begutachtungskommission im Einzelfall war nicht erforderlich, aber man hat eine solche ausgerechnet mit der Vorsitzenden SChefin Dr. X eingerichtet, die mich seit Jahren diskriminiert und meine Abberufung vom Prüfdienst veranlasst hat. Auch die Bundes-Gleichbehandlungskommission hat eine persönliche Animosität mir gegenüber festgestellt.

Der Dienstbehörde ist bekannt, dass mir diese Sektionschefin im Zusammenwirken mit Mag. W, dem heutigen Direktor des Amtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, am eine Ermahnung gemäß § 109 Abs 2 BDG erteilt hat, insbesondere weil ich mich nicht im Dienstweg zu einem Seminar angemeldet habe, das ich nicht besucht habe! Diese Ermahnung habe ich als 'Erinnerung' angesehen, dass ich in den Ruhestand übertreten kann/soll. Gegen diese rechtswidrige Ermahnung habe ich mich mit Hilfe meines Rechtsanwalts gewehrt. Die Briefe meines Rechtsanwalts an den Präsidenten des Rechnungshofs und an die Dienstbehörde wurden bis heute nicht materiell beantwortet und damit sehe ich die demonstrative Geringschätzung meiner Person bestätigt.

Die Sektionsleiterin Dr. X hat mir bereits in einem persönlichen Gespräch am mitgeteilt, dass ich nicht mehr im Prüfdienst eingesetzt werde. Weiters hat sie in diesem Gespräch bedauert, dass ich ein pragmatisierter Beamter bin, denn sonst hätte sie mich bereits entfernt. Kurz darauf erfolgte meine Zuteilung zur Abteilung Budget und Infrastruktur 'bis auf Weiteres' und seither habe ich auch keinen Prüfauftrag erhalten. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten hat mich Dr. X damit erfolgreich entfernt, jedenfalls von der für mich mit viel Arbeitsfreude verbundenen Tätigkeit als engagierter Prüfer.

Ausgerechnet von dieser Vorsitzenden hat die Dienstbehörde eine objektive Bewertung meiner Bewerbung erwartet?

Auch von den übrigen Mitgliedern der Begutachtungskommission konnte man sicher sein, dass diese zum erwarteten Ergebnis kommen. Auf die Statistenrolle der Personalvertreter habe ich bereits hingewiesen. Als Mitglieder der Begutachtungskommission sind diese zwar weisungsfrei und formal unabhängig, hinsichtlich ihrer weiteren Karriere sind sie aber materiell sehr abhängig.

Allein die Tatsache, dass die Begutachtungskommission unter Vorsitz der Beklagten offensichtlich nicht alle in meiner Bewerbung angeführten Akten gelesen hat (Akt Dr. H., GZ. 102.916/001 und 002-A7/2004) stellt einen Verfahrensmangel und eine benachteiligende Diskriminierung dar. ...

...

Die Begutachtungskommission hat es mE unterlassen einen qualitativen Vergleich der durchgeführten Gebarungsprüfungen der Bewerber anzustellen. Ein solcher Vergleich hätte ergeben, dass ich allein mit meiner Prüfung 'Opferschutz' ein höheres Einsparungspotential (170 Mill Euro jährlich, ein Vielfaches meiner Lebensverdienstsumme) aufgezeigt habe als die ganze Abteilung 2A2 - Justiz und Inneres in zahlreichen Prüfungen.

Die Bewertung der Begutachtungskommission unter dem Vorsitz der SChefin Dr. X brachte nach meinen Informationen gemäß den Punkten der Ausschreibung folgendes Ergebnis:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Punktebewertung
Beschwerdeführer
Mag. L.
1. Berufserfahrung usw
1
3
2. Praktische Prüferfahrung, Eignung zur Menschenführung usw
1
3
3. Strategisches Denken usw
1
3
4. Qualitätssicherung
1
3
5. Ressourcensteuerung
1
3
6. Redaktionelle Fähigkeiten
1
3

So wurde bspw meine Berufserfahrung mit damals 63 Lebens- und 45 Dienstjahren, davon 27 Dienstjahre im Rechnungshof, mit einem Punkt bewertet während dagegen die Berufserfahrung des 39-jährigen Mag. L. mit 19 Dienstjahren, davon zwei Dienstjahre im Rechnungshof, mit drei Punkten bewertet wurde. Als Begründung wurden fünf Gebarungsprüfungen des Mag. L angeführt, nicht angegeben wurde die Anzahl meiner Gebarungsprüfungen (nahezu 50); die noch mit konkreten ausgewählten Prüfungsfeststellungen dokumentiert wurden.

Die 'objektiven' Mitglieder der Begutachtungskommission haben also erkannt, was kein Mensch mit einfachem Hausverstand erkennen kann. Nämlich dass Mag. L mit zwei Jahren Dienstzeit im Rechnungshof drei mal so viel Berufserfahrung hat als ich mit 27 Dienstjahren im Rechnungshof.

Den 'objektiven' Mitgliedern der Begutachtungskommission dürfte auch nicht aufgefallen sein, dass Mag. L mit zwei Jahren Dienstzeit im Rechnungshof noch nicht die vierjährige Grundausbildung absolviert hat. Auch die Dienstbehörde behauptet im ggstl Verfahren entgegen der Feststellung der Peer Review und dem Leistungsbericht 2010/2011 (Seite 62) des Rechnungshofs Mag. L hätte die Grundausbildung absolviert.

Mein seit Jahrzehnten in Schachwettkämpfen erprobtes strategisches Denken (Jugendstadtmeister Wien 1964) wurde deutlich geringer bewertet als jenes von Mag. L. und dies mit dessen Besuch von Seminaren begründet. Diese Argumentation war für die Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht schlüssig. Im Vergleich zu meiner Führungstätigkeit bspw als Krankenhausverwalter wurde die höhere Fähigkeit zur Führung bei Mag. L. mit dessen Tätigkeit im Bundeskanzleramt begründet. Einem Mitglied der Bundes-Gleichbehandlungskommission war jedoch bekannt, dass Mag. L im Bundeskanzleramt nicht mit Führungsaufgaben betraut war und daher dessen von der Begutachtungskommission festgestellte höhere Befähigung zu Führungsaufgaben einer nachvollziehbaren Begründung entbehrte, usw.

Konkret zeigte der Senat der Bundes-Gleichbehandlungskommission bei den einzelnen Punkten die unsachliche Bewertung auf und meinte abschließend, dass auf ein Eingehen der Beurteilung der beiden letzten Bewertungskriterien (Übernahme von Verantwortung und redaktionelle Fähigkeiten) beim erfolgreichen Bewerber verzichtet werden kann, weil sie dem Muster der lapidaren, nicht weiter begründeten Feststellungen folgt.

Der Vertreter des Rechnungshofs Mag. A konnte bei der Sitzung des Senats II der Bundes-Gleichbehandlungskommission am die Bewertungen der Begutachtungskommission nicht erklären.

Ein solches Bewertungsergebnis ist meines Erachtens nur damit erklärbar, dass Bewerber keine Parteienstellung und somit keine Akteneinsicht haben und die Begutachtungskommission daher davon ausgehen konnte, dass mir diese Bewertung nicht zur Kenntnis gelangen wird und auch kein Rechtsbehelf dagegen besteht. Dass mir dieses Bewertungsergebnis durch mein bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission beantragtes Verfahren bekannt wird, war mE nicht vorgesehen.

Eine Sichtung aller Bewerbungsunterlagen und eine unbefangene und objektive Bewertung hätte mE zum Ergebnis führen müssen, dass ich wegen meiner langen Berufserfahrung (45 Dienstjahre, davon 27 Dienstjahre im RH) und meiner zahlreichen nachgewiesenen erfolgreichen Gebarungsprüfungen, meiner in rechtswissenschaftlichen Artikeln nachgewiesenen Kompetenz usw im Vergleich zu den erst kurz im RH tätigen jungen Mitbewerbern am besten geeignet war.

Wegen der meines Erachtens nach grob diskriminierenden Bewertung als nicht geeignet habe ich den Präsidenten des Rechnungshofs am unter Hinweis auf § 3 Auskunftspflichtgesetz und auf seine Eigenschaft als Entscheidungsträger und Dienstvorgesetzter um Auskunft ersucht, in welchen Punkten und aus welchen Erwägungen meine Qualifikation anlässlich der Besetzung der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung 2A2 für schlechter erachtet wurde als jene des erfolgreichen jungen Mitbewerbers.

Nach Auskunft des Präsidenten des Rechnungshofs Dr. M vom waren für ihn nach Durchsicht des Gutachtens und der vorliegenden Bewerbungen keine Gründe ersichtlich, um von dieser Reihung der Begutachtungskommission abzugehen (quod erat demonstrandum).

Mein Rechtsanwalt sieht es dagegen als völlig zweifelsfrei an, dass meine Schlechterstellung (Reihung an die letzte Stelle) klar tatsachenwidrig und sogar schuldhaft erfolgt ist.

Vom Präsidenten des Rechnungshofs wurde weder auf die Befangenheit der Dienstgebervertreter in der Begutachtungskommission eingegangen noch auf die von der Bundes-Gleichbehandlungskommission aufgezeigten schwerwiegenden Mängel bei der Bewertung. Die Bewertung war jedenfalls für die Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht nachvollziehbar.

Um die Ursachen für dieses Bewertungsergebnis aufzuhellen rege ich an, dass die Dienstbehörde durch Befragung der einzelnen Mitglieder der Begutachtungskommission ermittelt, aus welchen Erwägungen diese zu diesem Bewertungsergebnis gekommen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH haben die für den Ernennungsvorgang maßgeblichen Organwalter die Motive der von ihnen inhaltlich (mit)bestimmten Personalmaßnahme darzustellen. Die Entscheidung der Dienstbehörde hat - unter besonderer Beachtung einer möglichen Befangenheit von Organwaltern und der gegebenen Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung - nach ausreichenden Erörterungen in der Sache selbst zu ergehen.

Meines Erachtens steht meine Diskriminierung bei dieser Bewerbung fest.

Es ist daher nur noch zu erörtern, ob diese wegen meines Alters erfolgt ist."

Zu diesem Vorwurf heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides wie folgt:

"zu 2.) Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg:

Am wurde die Funktion der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung 2A2 - Justiz/Inneres gemäß § 7 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) im RH intern kundgemacht. Die Kundmachung erfolgte als Aushang an der internen Amtstafel sowie im Intranet des RH bis . Weiters erfolgte eine E-Mailaussendung an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RH.

Diese Funktion wurde durch den Abgang des vormaligen Funktionsträgers mit Wirksamkeit vom vakant.

Von Oktober 2009 bis Dezember 2010 erfolgte im RH ein Peer-Review durch die Obersten Rechnungskontrollbehörden Deutschlands, Dänemarks und der Schweiz. Im Zuge dessen wurde von den Peers betont, dass die damalige Aufbauorganisation des RH nicht zielführend sei, weil dies zu zusätzlicher Komplexität bei den Entscheidungs- und Supportprozessen, zu hoher Regelungsdichte und langen Entscheidungswegen führe.

Der RH hat daher eine Anpassung der Aufbauorganisation beschlossen, damit die geplante neue Organisation von den Peers noch in die Überprüfung mit einbezogen werden konnte. Zur Ausarbeitung einer neuen Aufbauorganisation mit dem Ziel, verbesserte Rahmenbedingungen für die Kernaufgabe Prüfung und Beratung sowie eine stärkere Ausrichtung der Dienstleistungsagenden auf die Erfordernisse des Prüfungsdienstes zu schaffen wurde am eine Projektgruppe im RH eingerichtet.

Die neu geschaffene Aufbauorganisation mit einer umfassenden Geschäftseinteilungsveränderung und der Verschiebung von Aufgaben und Tätigkeiten für alle Sektionen trat mit Wirksamkeit vom in Kraft. Mit Wirksamkeit erfolgten die Funktionsbesetzungen der Abteilungsleitungen. Die öffentlichen Ausschreibungen der Abteilungsleitungen erfolgten im Mai bzw. Juni 2010. Damit war unter Berücksichtigung der zeitlichen Rahmenbedingungen gewährleistet, dass diese Funktionen mit auch tatsächlich besetzt werden konnten. Diese Vorgangsweise entspricht den gesetzlichen Vorgaben, den Usancen der Arbeitswelt und erwies sich als zweckmäßig. Auf die Funktionsbesetzungen der Abteilungsleitungen bezog sich das vom Antragsteller ins Treffen geführte Mail vom an alle Bediensteten des RH.

Nach Inkrafttreten der neuen Aufbauorganisation und der neuen Geschäftseinteilung mit erfolgten in einem zweiten Schritt zeitnah die Ausschreibungen bzw. internen Kundmachungen von weiteren offenen Funktionen und Arbeitsplätzen der nächsten Ebene, so auch die interne Ausschreibung der Funktion der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abt. 2A2 mit Wirksamkeit .

Die Ausschreibungen bzw. internen Kundmachungen erfolgten nach den gesetzlichen Vorgaben und entsprechend der neuen Geschäftsverteilung, die mit Wirksamkeit in Kraft trat. Der Vorwurf des Antragstellers, dass mit der Funktionsbesetzung der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abt. 2A2 solange zugewartet worden sei, dass andere Bewerber eine zweijährige Dienstzeit im RH erreicht haben sollen, entspricht daher nicht den Tatsachen.

Zur Gewährleistung einer objektiven, einheitlichen und sachlich nachvollziehbaren Entscheidung wurde im RH standardmäßig für diese Personalbesetzung eine paritätisch besetzte Kommission (zwei DG-, zwei DN-Vertreter, sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte) analog den Bestimmungen der §§ 7 ff AusG eingerichtet. Auf Basis des von dieser Kommission erstellten Gutachtens über die Eignung der Bewerber (Bewerberreihung) erfolgte die Personalentscheidung.

Bei den Dienstgebervertretern handelte es sich um die für die Abt. 2A2 zuständige Sektionschefin sowie den Leiter der Abt. 2A2. Dass die unmittelbar zuständigen zukünftigen Vorgesetzten der entsprechenden Kommission angehörten, entspricht sowohl den Standards des RH als auch den allgemeinen Grundsätzen der Personalauswahl. Eine Befangenheit gemäß § 47 BDG 1979 kann darin nicht erblickt werden. Daran vermag auch der Umstand, dass dienstrechtliche Verfahren anhängig waren, nichts zu verändern, weil diese einerseits bescheidmäßig von der Dienstbehörde zu erledigen waren und es andererseits wie im Parteiengehör ausgeführt der Natur einer monokratisch organisierten Behörde entspricht.

Da die vom Antragsteller angeführte Ermahnung am erfolgte, fand diese im gegenständlichen internen Ausschreibungsverfahren gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 keine Berücksichtigung, wie das Laufbahndatenblatt des Antragstellers sowie das Gutachten der Kommission zeigten.

Die Dienstnehmervertreter wurden einerseits vom Dienststellenausschuss und andererseits vom gewerkschaftlichen Betriebsausschuss des RH nominiert.

Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in ihrem Stimmverhalten frei und unterliegen keinem Weisungsrecht. Die Stimme eines jeden Mitglieds zählt gleich, dem Vorsitz der Begutachtungskommission kommt ein Dirimierungsrecht nur dann zu, wenn Stimmengleichstand herrscht.

Innerhalb der internen Ausschreibungsfrist ( bis ) langten drei Bewerbungen von Mitarbeitern des RH für die ausgeschriebene Funktion der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abt. 2A2 ein.

Die Kommission trat am zur Beurteilung der Bewerbungen zusammen. Als Beurteilungsgrundlage standen der Begutachtungskommission die Bewerbungen, Laufbahndatenblätter, Personalakten sowie weitere entscheidungsrelevante Akten zur Verfügung.

Auf Grundlage der im § 5 Abs. 2 AusG angeführten Merkmale und der Ausschreibungskriterien kam die Kommission einstimmig zum Ergebnis, dass der Antragsteller für die Ausübung dieser Funktion als nicht geeignet eingestuft wurde.

Ein Vergleich der Lebensläufe und der beruflichen Erfahrung ergab, dass der Antragsteller und der bestgeeignete Bewerber fast zeitgleich das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen sowie die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A1 - Rechtskundiger Dienst bei der Verwaltungsakademie des Bundes absolviert haben. Der Antragsteller und der bestgereihte Bewerber verfügen somit inhaltlich über die gleiche Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1.

Zudem wiesen zum Zeitpunkt der Bewerbung beide eine annähernd gleich lange Verwendungsdauer in der Verwendungsgruppe A1 im Bundesdienst auf, wie nachstehende Gegenüberstellung zeigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bestgereihter Bewerber
Antragsteller
Eintritt in den öffentlichen Dienst
(MA Wien)
Eintritt in den Bundesdienst
Eintritt Rechnungshof
Studienabschluss Rechtswissenschaften
Dienstprüfung VGr. A1 - Rechtskundiger Dienst

Auch der Vergleich der weiteren Punkte des Anforderungsprofils ergab eindeutig, dass der Antragsteller das Anforderungsprofil nicht im selben Ausmaß erfüllte, wie der bestgereihte Bewerber. Der Verweis des Antragstellers in der Bewerbung unter dem Punkt strategische Fähigkeiten auf seine Schachkenntnisse wurde unter anderem nicht so hoch gewichtet, als die fachlichen und beruflichen Kenntnisse des bestgereihten Bewerbers auf diesem Gebiet.

Aufgrund der durchgeführten Bewertung der Bewerbungen für diese Funktion gelangte die Begutachtungskommission zur Auffassung, dass unter Beachtung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 BDG nicht dem Antragsteller der Vorzug einzuräumen war.

Auf Grundlage des einstimmigen Gutachtens der Begutachtungskommission ergaben sich keine Gründe, um von dieser Reihung abzugehen.

Die weiteren Ausführungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom zu diesem Punkt wurden bereits im Parteiengehör vom ausführlich behandelt und sind im wesentlichen Wiederholungen, sodass sich inhaltlich keine Neuerungen ergeben.

Abschließend belegt auch der Karriereverlauf des Antragstellers, die Perspektiven älterer Mitarbeiter. Der Antragsteller wurde nach Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften mit Wirksamkeit unmittelbar nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 im Februar 2001 auf eine freie Planstelle der Verwendungsgruppe A1 (Funktionsgruppe 4) überstellt. Diese Überstellung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, stellt einen Berufsaufstieg und somit eine berufliche Beförderung dar. In weiterer Folge hat sich der Antragsteller mit Ausnahme seiner Bewerbung um die Funktion 'Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung 2A2', die mit Wirksamkeit besetzt wurde, für keine Funktionen im RH beworben. Die Behauptung des Antragstellers, dass bei Ausschreibung der Funktion eines Fachexperten der erfolgreiche Bewerber vorherbestimmt sei, entbehrt jeder Grundlage und wird zurückgewiesen."

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachzusammenhang Ansprüche gemäß § 18a B-GlBG geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0163 = VwSlg. 16.359 A/2004, zur Vorläuferbestimmung des § 18a B-GlBG, nämlich dem § 15 leg. cit. idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004, im Zusammenhang mit einer behaupteten Diskriminierung nach dem Geschlecht Folgendes ausgeführt:

"Macht die Beamtin einen Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 1 B-GBG geltend, kann die Behörde den Vorwurf der Diskriminierung dadurch entkräften, dass sie nachweist, die Beamtin sei (im Ergebnis) zu Recht nicht ernannt worden.

Bei einem Anspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 2 B-GBG wäre allein

damit der Vorwurf der Diskriminierung noch nicht entkräftet. Liegt

- wie hier - eine Zwischenentscheidung bzw. ein Zwischenschritt in

Form einer Vorschlagserstellung vor und behauptet die Beamtin, zu

Unrecht nicht in diesen Vorschlag aufgenommen worden zu sein, so

hat die Behörde entweder

a) die Richtigkeit der Nichtaufnahme der

Antragstellerin in diesen Vorschlag oder

b) die Rückführbarkeit der zu Unrecht erfolgten

Nichtaufnahme auf Gründe, die nicht von § 3 Z. 5 B-GBG erfasst sind,

nachzuweisen.

Gelingt dieser Nachweis auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung, so ist es Sache der Beamtin, allenfalls unsachliche Motive einzelner Organwalter, mögen diese auch nicht den Ernennungs- oder Betrauungsakt gesetzt, sondern im Rahmen des Verfahrens über den beruflichen Aufstieg etwa nur einen (bindenden oder nicht bindenden) Vorschlag erstattet haben, darzulegen, was auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung im Hinblick auf den Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 2 B-GBG von Bedeutung sein kann."

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0064, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Aussagen auch auf Ansprüche gemäß § 18a B-GlBG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004 für Fälle einer Diskriminierung nach dem Geschlecht übertragen.

Nichts anderes gilt für die hier behauptete Diskriminierung nach dem Alter (zum Fall einer Diskriminierung nach der "Weltanschauung" vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0013).

Nach dem Vorgesagten wäre es daher zunächst Aufgabe der belangten Behörde gewesen, nachvollziehbar darzustellen, dass die Betrauung des Mag. L mit dem Arbeitsplatz, um welchen sich auch der Beschwerdeführer beworben hatte, deshalb sachlich gewesen sei, weil es sich bei Mag. L um den insgesamt besser geeigneten Bewerber gehandelt habe.

Die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach dies deshalb der Fall gewesen sei, weil Mag. L seitens einer weisungsfreien Begutachtungskommission im Wege einer selbst nicht näher begründeten Punktevergabe mehr Punkte erhalten habe als der Beschwerdeführer, erweist sich als ungeeignet, eine Reihungs- oder Ernennungsentscheidung nachvollziehbar zu begründen (vgl. hiezu neuerlich das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ). Nichts anderes gilt für den von der belangten Behörde (auch) in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Umstand, wonach der Beschwerdeführer und Mag. L eine annähernd gleich lange Verwendungsdauer in der Verwendungsgruppe A1 im Bundesdienst aufgewiesen hätten. Entsprechendes gilt für die übrigen - sehr pauschal gehaltenen und im Wesentlichen bloß Ergebnisse wiedergebenden - Ausführungen zu dieser Frage im angefochtenen Bescheid.

Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer aber nicht nur durch die Betrauungsentscheidung, sondern - im Sinne der eingangs erfolgten Darlegungen - auch durch Reihung durch die Begutachtungskommission und insbesondere durch die Punktevergabe in Ansehung der beiden ersten Kriterien als diskriminiert erachtet.

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt, dass die belangte Behörde nicht in analoger Anwendung des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z. 2 AusG eine ständige Begutachtungskommission herangezogen habe, zeigt er allein mit diesem Vorbringen keine Diskriminierung auf. Der bei der Zentralstelle eingerichtete Arbeitsplatz, um den sich der Beschwerdeführer beworben hat, fiel nach dem Wortlaut unstrittig nicht unter § 4 Abs. 1 AusG. Er unterfiel auch nicht der Ausschreibungspflicht nach § 2 Abs. 1 leg. cit., wohl aber der Verpflichtung zur Bekanntmachung und Ausschreibung von Arbeitsplätzen nach § 20 AusG.

Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest vertretbar, wenn die belangte Behörde auf Grund der größeren Sachnähe eine analoge Anwendung der Regeln betreffend Begutachtungskommissionen für Leitungsfunktionen in Zentralstellen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und § 2 Abs. 1 AusG vorgenommen hat. Für sich allein kann in diesem Umstand keine Diskriminierung erkannt werden.

In Ansehung der Geltendmachung einer Befangenheit, insbesondere der Vorsitzenden der Begutachtungskommission Sektionschefin X hat die belangte Behörde offenkundig die Argumentation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der ihm erteilten Ermahnung missverstanden. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich nicht dadurch als diskriminiert erachtet, weil ihm diese erteilte Ermahnung bei seiner Bewerbung angelastet worden wäre; vielmehr hat er diese Ermahnung selbst als diskriminierend angesehen und (u.a.) aus dem Umstand, dass Sektionschefin X für diese Ermahnung verantwortlich sei, auf deren Befangenheit geschlossen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0198, jedenfalls von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass die in Rede stehende Ermahnung selbst eine Diskriminierung auf Grund des Alters dargestellt hat. Der Beschwerdeführer hat sich darüber hinaus zur Stützung seiner Behauptung einer Befangenheit der Vorsitzenden der Begutachtungskommission auf eine Äußerung derselben ihm gegenüber in einem Gespräch vom und auf eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen ihm und Sektionschefin X berufen.

Eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesen Umständen bzw. mit der Frage, ob sie eine Befangenheit der Vorsitzenden der Begutachtungskommission begründeten, erfolgt im angefochtenen Bescheid nicht. Vor einer Klärung der entsprechenden tatsächlichen Umstände kann eine endgültige Beurteilung der Frage, ob Sektionschefin X befangen war oder nicht, noch nicht erfolgen.

Jedenfalls ist eine schlüssige Begründung für die von der Begutachtungskommission vorgenommene Punktevergabe, insbesondere betreffend die Kriterien 1. und 2, dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte - etwa durch niederschriftliche Einvernahme - die Mitglieder der Begutachtungskommission zu den Gründen zu befragen gehabt, welche sie zur wiedergegebenen Punktevergabe veranlasst haben.

Selbst vor dem Hintergrund der vor der belangten Behörde ins Treffen geführten Berufs- und Prüferfahrung erschiene - jedenfalls in Ermangelung weiterer Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides - auch eine krasse Bevorzugung des Bewerbers Mag. L durch die vorgenommene Punktevergabe zu den Kriterien 1. und 2. nicht auszuschließen; allerdings kann derzeit ebenso wenig ausgeschlossen werden, dass diese Punktevergabe - bei Berücksichtigung weiterer unter 1. und 2. zu berücksichtigender Kriterien - überhaupt nicht zu beanstanden wäre. Jedenfalls setzt die Frage, ob der Beschwerdeführer hiedurch diskriminiert wurde oder nicht, eine nähere Begründung dieser Punktevergabe durch die Mitglieder der Begutachtungskommission voraus.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Mitglieder einer solchen Kommission, mag diese auch bloß in analoger Anwendung der entsprechenden Vorschriften des AusG eingerichtet worden sein, insbesondere dann, wenn sich die Dienstbehörde - wie vorliegend - zentral am Ergebnis dieser Begutachtungskommission orientiert, ungeachtet ihrer Unabhängigkeit im Verständnis des § 2 Abs. 4 B-GlBG als Vertreter des Dienstgebers aufzufassen sind, weil sie auf dessen Seite maßgeblich Einfluss auf Personalangelegenheiten des Antragstellers als Bewerber um den freien Arbeitsplatz haben.

Diskriminierungshandlungen seitens der Begutachtungskommission oder ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit dem Begutachtungsverfahren wären daher dem Dienstgeber zuzurechnen.

Zusammengefasst hätte die belangte Behörde daher zur Entkräftung einer Diskriminierung des Beschwerdeführers durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz, um den er sich beworben hatte, jene sachlichen Gründe darzulegen gehabt, die den letztlich betrauten Mag. L als besser geeignet erscheinen ließen.

Darüber hinaus wäre seitens der belangten Behörde der Vorwurf der Befangenheit von Mitgliedern der Begutachtungskommission ebenso nachvollziehbar zu entkräften gewesen, wie der vom Beschwerdeführer der Sache nach erhobene Vorwurf einer grob unrichtigen Punktevergabe, insbesondere in den unter 1. und 2. genannten Kriterien. Zu diesem Zweck wäre es erforderlich gewesen, die Mitglieder der Begutachtungskommission zu befragen, weshalb sie in Ansehung dieser Kriterien Mag. L als um ein Vielfaches geeigneter einschätzten als den Beschwerdeführer.

Gelingen der Behörde die entsprechenden Nachweise, so läge eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aus den abgehandelten Umständen im Zuge seines Bewerbungsverfahrens nicht vor. Die Frage nach dem Motiv einer Diskriminierung stellte sich diesfalls nicht.

Gelingt es der belangten Behörde demgegenüber nicht darzulegen, dass die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsplatzes aus sachlichen Gründen erfolgt ist bzw. dass die von der Begutachtungskommission vergebenen Punktezahlen auf einer vertretbaren Einschätzung der Bewerber beruhten, so wäre zunächst von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach den subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch sein Alter motiviert gewesen ist.

Auch in dieser Frage hat die belangte Behörde den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln (vgl. auch in diesem Zusammenhang das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom ).

In diesem Zusammenhang ist zunächst zur Frage einer objektiven Diskriminierung nach dem Alter festzuhalten, dass eine unvertretbare Mindergewichtung von (spezifischer) Berufserfahrung per se eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Alters darstellt, da im Regelfall (dienst-)ältere Personen über erhöhte solche Berufserfahrung verfügen.

Bei Diskriminierungen, die nicht per se auf das Motiv des Alters hindeuten, wäre sodann durch Befragung der hiefür verantwortlichen Personen zu erforschen, welche anderen - unsachlichen - Motive ihrer Vorgangsweise zugrunde lagen. In diesem Zusammenhang geht der Verwaltungsgerichtshof derzeit davon aus, dass die belangte Behörde, obzwar sie das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission auszugsweise zitiert hat, selbst nicht von der Annahme ausging, dass der Beschwerdeführer zwar diskriminiert worden sei, diese Diskriminierung aber auf Grund persönlicher Animositäten zwischen ihm und der Sektionschefin X erfolgten. Eine solche Feststellung könnte auch ohne Einvernahme dieser Vorgesetzten nicht nachvollziehbar getroffen werden. Vielmehr ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von der - nach dem Vorgesagten freilich nicht hinreichend begründeten - Auffassung aus, der Beschwerdeführer sei durch die zutreffenden Entscheidungen der Begutachtungskommission und der Dienstbehörde über die Betrauung überhaupt nicht diskriminiert worden.

Die divergenten Standpunkte der Streitteile des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die allgemeine Situation älterer Dienstnehmer am Rechnungshof könnte vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ausschließlich für die Beweiswürdigung betreffend die subjektive Motivation von Vertretern des Dienstgebers für konkrete als diskriminierend erkannte Handlungen bedeutsam sein. In eine solche Beweiswürdigung ist die belangte Behörde aber vorliegendenfalls nicht eingetreten, sodass sich hier - und auch im Folgenden - diese Frage jedenfalls derzeit noch nicht stellt.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid, soweit er einen Schadenersatzanspruch aus den genannten Vorfällen ablehnte, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und aus diesem Grunde aufzuheben.

3. Diskriminierungen bei Belohnungen:

In seinem Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom erstattete der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang folgendes Vorbringen:

"3. Diskriminierung bei Belohnungen

Am ist der Rechnungshof nach 1030 Wien, Dampfschiffstraße 2, übersiedelt. Die an der Übersiedlung mitwirkenden Kollegen haben auf Antrag der Sektionsleiterin Dr. X einen Geldbetrag als Belohnung ausbezahlt bekommen. Ich habe ebenso engagiert wie meine Kollegen an der Übersiedlung mitgewirkt und meine Arbeitsleistung wurde nicht bemängelt. Dennoch habe ich im Gegensatz zu den anderen Kollegen keine Belohnung erhalten. Die Zuerkennung von Belohnungen an die anderen Kollegen sowie deren Höhe wurde mir verschwiegen.

Angemerkt wird, dass nach den budgetären Möglichkeiten des Rechnungshofs durchschnittlich ca 300 EUR je Mitarbeiter und Jahr als Belohnung möglich sind. Seit der Bestellung von Dr. X im Jahr 2006 habe ich keine Belohnung erhalten.

Da alle anderen an der Übersiedlung mitwirkenden Kollegen eine Belohnung erhalten haben, sehe ich darin eine Diskriminierung.

Wegen dieser diskriminierenden Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Belohnungen habe ich die Personalvertretung um Unterstützung ersucht. Vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses (DA) wurde mir in der Folge mitgeteilt, dass ich nach Meinung der Sektionsleiterin keinen Rechtsanspruch auf eine Belohnung habe."

Im weiteren Vorbringen vor den Verwaltungsbehörden legte der Beschwerdeführer dar, dass auch andere Beamte seiner Verwendungsgruppe A1, welche an der Übersiedlung mitgewirkt hätten, eine Belohnung erhielten. Der Beschwerdeführer stellte in diesem Zusammenhang ausdrücklich klar, dass er eine bescheidförmige Absprache über seinen Antrag auf Belohnung nicht beantragt habe.

In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde zu diesem Punkt Folgendes aus:

"Der RH achtet selbstverständlich auch bei der Vergabe von Belohnungen für die Anerkennung von Spitzenleistungen darauf, dass sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleich und korrekt behandelt werden. Der Antragssteller wurde im Zuge der Vergabe von Belohnungen bei der Übersiedlung des RH entgegen seinen Behauptungen nicht diskriminiert. Belohnungen wurden grundsätzlich nur bei außergewöhnlichen Dienstleistungen zur Auszahlung gebracht. Dies traf im gegenständlichen Fall nicht zu, weshalb er auch keine Belohnung für die Übersiedlung des RH zugesprochen bekam.

Der Antragsteller erbrachte im Zusammenhang mit der Übersiedlung des RH keine außergewöhnliche Dienstleistung, sondern lediglich die von einem Beamten der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4, erwartbare und erwartete Dienstleistung. Der Antragsteller wurde für die Übersiedlungstätigkeiten der zuständigen Abteilung zur Dienstleistung zugeteilt, weil er aufgrund seiner vorherigen Tätigkeiten (Krankenhausverwaltung) über Erfahrungen in diesem Bereich verfügte. Daher war die Leistung, die er im Zuge der Übersiedlung erbracht hat, von seinen Vorgesetzten erwartet worden und entsprach auch seiner dienstrechtlichen Einstufung.

Den Personalvertretungsorganen kommt gemäß den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften eine Mitwirkung bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen zu. Zudem ist der Personalvertretung die Vergabe der gewährten Belohnungen mitzuteilen. Im gegenständlichen Fall wurde entsprechend dieser personalvertretungsrechtlichen Rechte der Dienststellenausschuss in die Vergabe der Belohnungen im Zuge der Übersiedlungstätigkeiten des RH eingebunden und erfolgten seitens des Dienststellenausschusses keine Einwände. In weiterer Folge prüfte der Dienststellenausschuss die Vergabe der Belohnungen nochmals aufgrund eines Ersuchens des Antragstellers. Auch diese Überprüfung ergab, dass der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf eine Belohnung hatte, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen. Daher bestanden seitens des Dienststellenausschusses keine Bedenken gegen die Vergabe der Belohnungen im Rahmen der Übersiedlungstätigkeiten. Nichts anderes hat die Dienstbehörde entgegen den Behauptungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhoben und dem Antragsteller im Rahmen des Parteiengehörs vom mitgeteilt.

Neben dem Antragsteller haben im Jahr 2009 54 von insgesamt 311 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im RH keine Belohnung erhalten.

In diesem Punkt kann kein Fehlverhalten des RH und keine Diskriminierung erkannt werden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Dienstbehörde Verjährung vorliegt. Die vom Antragsteller beanstandeten Belohnungen betrafen das Jahr 2009 und wurden im August 2009 genehmigt und ausbezahlt. Gemäß § 20 Abs. 3 B-GlBG liegt somit Verjährung vor, zumal der Antragsteller diesen Sachverhalt weder gerichtlich noch verwaltungsbehördlich innerhalb der Fristen des § 20 Abs. 3 B-GlBG anhängig gemacht hat."

Bei der Frage der Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GehG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde. Der Beamte kann die Zuerkennung einer solchen beantragen und die Erlassung eines Bescheides betreffend diese Ermessensentscheidung beantragen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0241, und vom , Zl. 96/12/0062).

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0151, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass allfällige Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes (nach dem Alter) in bescheidförmig zu entscheidenden Verfahren, in denen der Betroffene Parteistellung hat, primär mit Rechtsmittel gegen solche Bescheide geltend zu machen sind.

Wie oben dargelegt, kommt dem Beamten im Verfahren zur Zuerkennung seiner Belohnung Parteistellung und damit ein Antragsrecht sowie das Recht, eine Ermessensentscheidung mittels Bescheides zu begehren, zu. In einem Verfahren über einen solchen Antrag hätte er auch eine Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung nach dem Alter geltend zu machen. Unterlässt er dies, kann er nicht - statt eine bescheidförmige Entscheidung über die Belohnung selbst zu beantragen - Ansprüche nach dem B-GlBG wegen Diskriminierung stellen.

Diesem Ergebnis steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0198 - dort im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Mehrfachdiskriminierung, welches aus dem Grunde des § 7o BEinstG insgesamt nach den Regeln dieses Gesetzes zu führen war - auf vergleichbare Argumente des Beschwerdeführers inhaltlich eingegangen ist. Auf das zuletzt genannte Verfahren war nämlich insgesamt § 7l Abs. 3 BEinstG anzuwenden, welcher Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz auch gegen bescheidförmige Entscheidungen der Dienstbehörde vorsieht. Vergleichbare Gesetzesbestimmungen enthält das hier allein anzuwendende B-GlBG demgegenüber nicht, sodass der Beschwerdeführer insoweit auf die Verfolgung seines Rechts auf eine diskriminierungsfreie Ermessensentscheidung auf ein Antragsverfahren zur Zuerkennung einer Belohnung zu verweisen ist.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich auf den unter Punkt 3. geltend gemachten Sachverhalt bezieht, abzuweisen.

4. Zu den Punkten 4., 5., 7. und 9. des Antrages des Beschwerdeführers:

Zu diesen Punkten brachte der Beschwerdeführer in seinem Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom Folgendes vor:

"4.) Diskriminierung durch meine Ausgrenzung bei einem Fototermin der Abteilung 2A2

Für die 250-Jahr Feier des Rechnungshofs wurden von allen Abteilungen Gruppenfotos angefertigt. Zum Fototermin der Abteilung 2A2, der ich organisatorisch angehöre, wurde ich nicht eingeladen.

Ich habe auf diese diskriminierende Ausgrenzung den Abteilungsleiter hingewiesen und angeregt, ein neues Foto mit mir als Abteilungsmitglied anzufertigen. Dies wurde abgelehnt.

Ich habe mich auch an den Dienststellenausschuss gewandt und angeführt, dass ich im Amtskalender als Mitglied der Abteilung 2A2 Justiz und Inneres angeführt bin. Auch habe ich mich als Autor juristischer Fachartikel immer als Angehöriger der Abteilung Justiz und Inneres vorgestellt (zuletzt im Novemberheft 2010 der Sozialen Sicherheit als Autor des Artikels 'Wirksamer Schutz gegen Mobbing und Diskriminierung?'). ME sollte bei den Gruppenfotos eine Übereinstimmung mit den vom RH veröffentlichten Angaben angestrebt werden. Meine Befassung des DA war leider vergeblich.

In dieser Ausgrenzung von meiner Abteilung 2A2 sehe ich eine Diskriminierung.

Beweis: Zeugen - Mitglieder des Dienststellenausschusses, Gruppenfoto der Abteilung 2A2, Geschäftsverteilung des RH, Amtskalender.

5. Diskriminierung durch Isolierung von meiner Abteilung 2A2 Justiz und Inneres

Im Jahr 2008 wurde ich 'bis auf Weiteres' der Abteilung 1A1 - Budget und Infrastruktur zugeteilt. Angeblich war ich für die bevorstehenden Übersiedlungsarbeiten zur Rückübersiedlung des RH von Wien 20., Pasettistraße nach Wien 3., Dampfschiffstraße 2, von allen RH-Bediensteten am besten geeignet. Die Rückübersiedlung erfolgte am . Dennoch bin ich der Abteilung 1A1 weiter dienstzugeteilt und meine wiederholten Anfragen , was unter der Dienstzuteilung 'bis auf Weiteres' zu verstehen ist, blieben unbeantwortet.

Nach der Rückübersiedlung wurde mir ein Zimmer im 13. Stock zugewiesen. Auch die Abteilung 2A2 - Justiz und Inneres wurde im

13. Stock untergebracht. Damit hatte ich zumindest am Herren-WC gelegentlich die Möglichkeit, mit den männlichen Abteilungsmitgliedern der Abteilung 2A2 zu kommunizieren. So habe ich mich auch bei einem neuen Abteilungsangehörigen am Herren-WC als Abteilungsmitglied vorgestellt, da mir dieser nicht offiziell vom Abteilungsleiter vorgestellt wurde.

Doch auch diese Kontaktmöglichkeit mit Abteilungsangehörigen wurde unterbunden. Denn ich habe den Auftrag erhalten vom

13. Stock in den 1. Stock zu übersiedeln. Meine Trennung von meiner Abteilung war offenbar so wichtig, dass ich von insgesamt

14. Übersiedlungs-Tranchen bereits in der ersten Tranche zur Übersiedlung vorgesehen war.

Ende November 2010 bin ich weisungsgemäß in den 1. Stock übersiedelt. Damit wurde meine endgültige Ausgrenzung von meiner Abteilung 2A2 - Justiz und Inneres erreicht.

Ich fühle mich deswegen diskriminiert, weil alle anderen Abteilungsmitglieder im 13. Stock untergebracht sind und ich in einem unattraktiven Zimmer im 1. Stock ohne Aussicht. Da die Zimmer im 13. Stock mittlerweile vergeben sind, ist offenbar meine Eingliederung in meine Abteilung gar nicht mehr vorgesehen.

Beweise: Zeugen - Abteilungsangehörige der Abteilung 2A2, Aufzeichnungen über die Übersiedlungen, Amtskalender.

...

7.) Diskriminierung durch Unterlassen einer Teamarbeitsbesprechung mit allen Teammitgliedern

Gemäß § 45 b BDG sind Teamarbeitsbesprechungen durchzuführen. Ich wurde zu solchen Besprechungen meiner Abteilung 2A2 - Justiz und Inneres nicht eingeladen.

Ich sehe auch in dieser Ausgrenzung eine Diskriminierung.

Beweis: PV der Angehörigen der Abteilung 2A2"

...

9.) Diskriminierung wegen Verweigerung der Weitergabe von Informationen

Ich bin Abteilungsmitglied der Abteilung 2A2 - Justiz und Inneres. Während ich im Zeiterfassungssystem als Abteilungsmitglied geführt werde, bin ich dagegen im Mail-System des RH nicht als Abteilungsmitglied der Abteilung 2A2 angegeben, so dass ich wichtige per EMail versendete Informationen nicht erhalte.

Durch diese organisierte Ausgrenzung von meiner Abteilung sehe ich mich diskriminiert, weil ich meiner Verpflichtung, mich auf meinem Sachgebiet aktuell zu informieren, nur erschwert nachkommen kann.

Beweis: Geschäftsverteilung des RH, Global Mail-List des RH"

Im Zuge des Verwaltungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom ergänzend vor, dass in der genannten Broschüre auch sein Name im Zusammenhang mit der Abteilung 2A2 - Justiz und Inneres genannt wurde.

Im Zusammenhang mit dem Faktum 5. brachte der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme Folgendes vor:

"Die Dienstbehörde behauptet, das nach Abschluss der Übersiedlung nach wie vor ein Personalbedarf in der Abteilung 1A1 gegeben war. Dieser behauptete Personalbedarf ist mir nicht aufgefallen und die Dienstbehörde nennt auch nicht die wichtigen dienstlichen Interessen für meine fortgesetzte Zuteilung zur Abteilung 1A1.

Mir ist aber aufgefallen, dass ein solcher Personalbedarf in meiner Abteilung 2A2 - Justiz und Inneres gegeben war und man ständig neue Mitarbeiter in dieser Abteilung aufgenommen hat. Die Dienstbehörde sieht offensichtlich kein wichtiges dienstliches Interesse in der Abteilung 2A2 - Justiz und Inneres einen erfahrenen und anerkannt guten Prüfer einzusetzen."

Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde zu den in Rede stehenden Vorwürfen Folgendes aus:

"4.) Diskriminierung durch Ausgrenzung bei einem Fototermin der Abteilung 2A2:

Der Antragsteller ist seit der Abteilung 1A1 - Budget, RH-Infrastruktur und Bibliothek (vormals S 1-1) bis auf weiteres zur Dienstleistung zugeteilt und wird in dieser Abteilung mit seiner ganzen Arbeitskraft (100 %) eingesetzt.

In der vom RH anlässlich des 250-jährigen Bestandsjubiläums aufgelegten Festschrift wurde u.a. die derzeitige Aufbauorganisation des RH mit seinen Abteilungen dargestellt. Die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit ihrer Arbeitskraft den einzelnen Abteilungen zur Gänze zur Verfügung standen, wurden anhand eines Gruppenfotos in dieser Festschrift dargestellt. Der Antragsteller wurde dementsprechend mit seinen Kolleginnen und Kollegen der Abteilung 1A1 - Budget, RH-Infrastruktur und Bibliothek fotografiert und in der Festschrift dargestellt.

Bedienstete des RH, welche tatsächlich in zwei verschiedenen Organisationseinheiten verwendet werden, wurden bei beiden Organisationseinheiten abgebildet. Dies betraf in der Regel Führungskräfte des RH, die mit zwei leitenden Funktionen betraut sind.

In diesem Punkt kann kein Fehlverhalten des RH und keine Diskriminierung erkannt werden.

5.) Diskriminierung durch Isolierung von der Abteilung 2A2 - Justiz und Inneres:

Der Antragsteller wurde mit der Abteilung 1A1 - Budget, RH-Infrastruktur und Bibliothek (vormals S 1-1) zur Unterstützung im Hinblick auf die laufende Sanierung des Bundesamtsgebäudes in 1030 Wien, Dampfschiffstraße 2, sowie der damit erforderlichen Übersiedlungen bis auf weiteres zur Dienstleistung zugeteilt. Gegenüber seiner bisherigen Verwendung in der Abt. 2A2 besteht Gleichwertigkeit hinsichtlich der Einstufung (A1/4).

Da nach Abschluss der Übersiedlungen nach wie vor ein Personalbedarf in der Abteilung 1A1 gegeben war, verblieb er weiterhin zur Dienstleistung in dieser Abteilung. Bedienstete der Abteilung 1A1 sind als Prüfer im Prüfungsdienst eingestuft und können, soweit es die dienstlichen Aufgaben dieser Abteilung zulassen, jederzeit aus eigenem Antrieb als Gastprüfer in Prüfungsabteilungen mitwirken.

Nach Beendigung des Tätigkeitsberichtes zur Gebarungsüberprüfung Opferschutz im Sommer 2007 nahm der Antragstellers von Ende Oktober 2007 bis Februar 2008 an der Gebarungsüberprüfung zum Bundesrechnungsabschluss (§ 9-Prüfung) teil. Der Antragsteller ist in der Abteilung 1A1 insbesondere mit der Vergabe von Leistungen, der Behebung von Gebäudemängeln und Fragen der Kooperation mit dem Vermieter des Gebäudes betraut. Die Ausführungen des Antragstellers, dass er seit Anfang des Jahres 2007 'langzeitarbeitslos' sei, entsprechen daher nicht den Tatsachen.

Zur Erreichung einer zweckmäßigen Aufgabenerledigung wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Umsetzung der Organisationsreform 2010 infrastrukturmäßig in Abteilungsverbünden zusammengeführt. Dementsprechend kam es zu Übersiedlungen im RH. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der neu eingerichteten Abteilung 1A1, in welcher der Antragsteller seit Dienst versieht, erhielten Büros im 1. Stock des RH. Diese Büros sind hinsichtlich Größe und Ausstattung gleich wie sämtliche andere Büros im RH. Zum Arbeitsumfeld wird zudem festgestellt, dass der Antragsteller ein eigenes klimatisiertes Büro hat und die gleiche Infrastruktur (Laptop, höhenverstellbarer Schreibtisch usw.) zur Verfügung steht wie allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des RH. Angemerkt wird, dass sämtliche für Prüfer des RH vorgesehene Büros gleich groß sind und über dieselbe Ausstattung verfügen.

Auch in diesem Punkt kann kein Fehlverhalten des RH und keine Diskriminierung erkannt werden, weil wichtige dienstliche Interessen für eine Zuteilung sprachen und die Vorgangsweise in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgte, die für alle Bediensteten des RH gleich zur Anwendung gelangen.

Ebenfalls kann in der räumlichen Zusammenführung kein Fehlverhalten des RH und keine Diskriminierung erkannt werden.

...

7. Diskriminierung durch Unterlassung einer Teamarbeitsbesprechung mit allen Teammitgliedern der Abteilung 2A2:

Der Antragsteller nimmt an den jeweiligen Teambesprechungen der Abteilung 1A1 teil. Nach Angaben der Leitung der Abteilung 1A1 finden laufend Besprechungen mit den einzelnen Fachbereichen der Abteilung statt und ist der Antragsteller stets in die Besprechungen seines Fachbereiches eingebunden.

Teammitarbeitergespräche im formalen Sinn gemäß § 45b BDG 1979

fanden in der Abteilung 1A1 nicht statt.

Eine Diskriminierung liegt somit nicht vor.

...

9.) Diskriminierung wegen Verweigerung der Weitergabe von Informationen:

Der Antragsteller ist seit der Abteilung 1A1 - Budget, RH-Infrastruktur und Bibliothek (vormals S 1-1) bis auf weiteres zur Dienstleistung zugeteilt. Er hat daher entsprechend seiner Verwendung Zugang zu sämtlichen Informationen für die Erledigung seiner Aufgaben und Tätigkeiten in der Abt. 1A1. In den täglichen Rundlauf der Abt. 2A2 - Justiz/Inneres ist er aus organisatorischen Überlegungen nicht mehr eingebunden.

Diese Vorgangsweise ist üblich und entspricht dem allgemeinen Verständnis der Arbeits- bzw. Berufswelt. Die fachlichen Voraussetzungen und inhaltlichen Informationen gerade für jenen Bereich, für den man tätig ist, werden dementsprechend weitergeleitet. Dies gilt für sämtliche Bedienstete des RH, die in andere Abteilungen wechseln, sei es auch nur kurzfristig. Auch sie werden primär in die Materien der neuen Abteilung und in deren Rundlauf eingebunden. Eine Diskriminierung kann angesichts der gleichen Vorgangsweise in gleichgelagerten Fällen nicht festgestellt werden.

Abschließend wird bemerkt, dass dem Antragsteller im Zuge des Schlichtungsverfahrens vor dem Bundessozialamt von der Dienstbehörde angeboten wurde, in allgemeine Informationen betreffend die Abt. 2A2 in einem adäquaten Ausmaß Einblick nehmen zu können. Der Antragsteller hat dieses Angebot nicht angenommen."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof verweist der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

In diesem Zusammenhang ist er zunächst daran zu erinnern, dass er - wie im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0198, dargelegt wurde - ab auf Dauer von der Abteilung Justiz/Inneres abgezogen wurde, ohne dass in diesem Zusammenhang eine Diskriminierung erkennbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gehörte seither also auch nicht der Abteilung 2A2 - Justiz/Inneres an.

Soweit das unter 5. erstattete Vorbringen auch darauf abzielen sollte, dass der Beschwerdeführer die Beibehaltung seiner Dauerverwendung in der Abteilung 1A1 mangels "wichtigen dienstlichen Interesses" hiefür rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Behörde für die Unterlassung einer Personalmaßnahme (hier der neuerlichen Zuweisung des Beschwerdeführers zur Abteilung 2A2 - anders als für die Vornahme einer Versetzung oder einer qualifizierten Verwendungsänderung - das Vorliegen eines "wichtigen dienstlichen Interesses" nicht nachzuweisen hat.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - mit Ausnahme des Vorfalles 2., welcher nach dem Vorgesagten weiter zu untersuchen sein wird - nicht dargetan, sich auf sonstige konkrete Arbeitsplätze in der Abteilung 2A2 (rück-)beworben zu haben, wiewohl solche Arbeitsplätze zumindest der "Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht" gemäß § 20 AusG unterlagen. Im Unterbleiben einer weiteren (schlichten) Verwendungsänderung des Beschwerdeführers in die Abteilung 2A2 kann daher keine Diskriminierung erblickt werden.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich aber auch, dass die Zuweisung von Büroräumlichkeiten im Bereich seiner Abteilung 1A1 an den Beschwerdeführer sachlich war. Auch war es nicht erforderlich, ihn an Teamarbeitsbesprechungen der Abteilung 2A2, der er nicht angehörte, teilnehmen zu lassen oder ihn mit Informationen, die für die Tätigkeit der Abteilung 2A2 relevant waren, zu versorgen (vgl. auch in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0198, betreffend vorangehende Zeiträume).

Auch kann keine Diskriminierung darin gelegen sein, dass er auf einem Gruppenfoto der Mitglieder der Abteilung 2A2, der er nicht angehörte, nicht aufschien. Daran vermag die - offenbar irrtümliche - Nennung des Namens des Beschwerdeführers (auch) unter den Mitgliedern dieser Abteilung nichts zu ändern.

Aus den Vorfällen 4., 5., 7. und 9. sind daher keine Ansprüche des Beschwerdeführers abzuleiten.

5. Zur Diskriminierung durch Unterlassung eines Mitarbeitergesprächs gemäß § 45a BDG 1979 (Punkt 6. des Antrages):

In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom Folgendes vor:

"6.) Diskriminerung durch Unterlassung des Mitarbeitergesprächs gemäß § 45a BDG

Bereits in meinem Schlichtungsantrag an das Bundessozialamt vom , meinem 62. Geburtstag, habe ich vorgebracht, dass mit mir seit dem Jahr 2006 keine Mitarbeitergespräche geführt wurden. In der Folge wurden mit mir sogar zwei Mitarbeitergespräche geführt und zwar am vom Abteilungsleiter der Abteilung Budget und Infrastruktur und am vom Abteilungsleiter der Abteilung Justiz und Inneres. Im letztgenannten Gespräch hat mir der Abteilungsleiter mitgeteilt, dass ich nicht mehr zu Gebarungsprüfungen eingesetzt werde (vgl. Punkt 4 im Bescheid vom , GZ. 502.115/084-5-2/10).

Seit dem Jahr 2009 wurde erneut unterlassen, mit mir ein Mitarbeitergespräch zu führen.

In der Tatsache, dass mit mir weiterhin keine Mitarbeitergespräche geführt werden, sehe ich eine fortgesetzte Diskriminierung.

Beweise: Zeugen - Abteilungsleiter 2A2 Mag. R, SChefin Dr. X, Aufzeichnungen über Mitarbeitergespräche."

Im weiteren Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass auch in den Jahren 2010 und 2011 seitens des Leiters der Abteilung 1A1 mit ihm keine Mitarbeitergespräche geführt worden seien. Über Urgenz des Beschwerdeführers sei sodann im Jahr 2012 ein solches Mitarbeitergespräch geführt worden.

Zu diesem Vorwurf führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes aus:

"6.) Diskriminierung durch Unterlassung des Mitarbeitergesprächs mit dem Leiter der Abteilung 2A2 gemäß § 45a BDG:

Der Antragsteller ist seit der Abteilung 1A1 - Budget, RH-Infrastruktur und Bibliothek (vormals S 1-1) bis auf weiteres zur Dienstleistung zugeteilt und hat daher mit dem Leiter dieser Abteilung das jährliche Mitarbeitergespräch zu führen. Dieses jährliche Mitarbeitergespräch wurde zuletzt am durch den Leiter der Abteilung 1A1 geführt.

In der Abteilung 1A1 wurden in den letzten Jahren Mitarbeitergespräche in der Regel im Bedarfsfall mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt. Auch für andere Bedienstete der Abteilung wurden deshalb nicht durchgängig Mitarbeitergespräche geführt. Der zwischenzeitig geltende neue Leitfaden für Mitarbeitergespräche sieht vor, dass zukünftig sichergestellt wird, dass systematisch und durchgängig unter Einhaltung des Top-down-Prozesses jährlich Mitarbeitergespräche geführt werden.

Eine Diskriminierung des Antragstellers aus diesem Grund liegt daher nicht vor."

Zu diesem Punkt verweist die Beschwerde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren.

Auch in diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer zunächst daran zu erinnern, dass er seit dem der Abteilung 2A2 nicht mehr angehört. Das Unterlassen der Führung von Mitarbeitergesprächen vor diesem Zeitpunkt hat er im Übrigen schon in seinem dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0198, zu Grunde liegenden Antrag vom (erfolglos) geltend gemacht. Vorliegendenfalls kann daher nur das Unterbleiben von Mitarbeitergesprächen durch den Leiter der Abteilung 1A1 Gegenstand des Verfahrens sein.

In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer ausdrücklich zuzubilligen, dass die von der belangten Behörde festgestellte Praxis dieses Abteilungsleiters, Mitarbeitergespräche nur bei Bedarf zu führen, gesetzwidrig ist, weil sie gegen § 45a Abs. 1 BDG 1979 verstößt.

Da die belangte Behörde jedoch - vom Beschwerdeführer unbestritten - festgestellt hat, dass es sich bei dieser gesetzwidrigen Vorgangsweise um eine generell gegenüber Mitarbeitern der genannten Abteilung gepflogenen Praxis handelte, kann darin eine Diskriminierung des Beschwerdeführers nicht erblickt werden.

6. Zur Diskriminierung durch Ausgrenzung bei der Vor-Eröffnungsfeier des Rechnungshofes am (Punkt 8. des Antrages):

In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom Folgendes vorgebracht:

"8.) Diskriminierung durch meine Ausgrenzung bei der Vor-Eröffnungsfeier des RH ()

Am fand eine Vor-Eröffnungsfeier im neuen RH-Gebäude gemeinsam mit Vertretern der BIG statt. Die Sanierungsarbeiten des RH wurden im Budget- und Zeitplan abgeschlossen. Gemäß Veröffentlichung im Intranet des RH bedankte sich RH-Präsident Dr. M bei allen am Umbau Beteiligten für diesen Erfolg. Ein besonderes Dankeschön ging seitens des Präsidenten an die in die Sanierungsarbeiten involvierten RH-Mitarbeiter, allen voran Ministerialrat Dr. S, Leiter der Abteilung Budget und Infrastruktur.

Ich war zu dieser Vor-Eröffnungsfeier als einziger vom 'RH-Sanierungsteam' (Dr. S, DI Y, Beschwerdeführer ) nicht eingeladen, obwohl ich gemeinsam mit dem Abteilungsleiter Dr. S für diese Sanierungsarbeiten verantwortlich war.

In der Folge hat mich ein Verantwortlicher der BIG gefragt, warum ich bei dieser Vor-Eröffnungsfeier micht teilgenommen habe. Meiner Antwort 'Weil ich von der BIG nicht eingeladen worden bin' wurde entgegengehalten, dass die Teilnehmer des Rechnungshofs vom RH selbst bestimmt wurden.

In der Ausgrenzung von dieser Vor-Eröffnungsfeier sehe ich mE eine schwerwiegende Diskriminierung, weil doch ausgerechnet ich als offenbar am besten Geeigneter für die Sanierungsarbeiten als Verantwortlicher eingesetzt wurde. Für meine Tätigkeit als Verantwortlicher für die erfolgreichen Sanierungsarbeiten habe ich auch keine Belohnung erhalten."

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde zu diesem Vorfall - gleichlautend wie schon in ihrem Vorhalt vom - Folgendes aus:

"8.) Diskriminierung durch Ausgrenzung bei der Vor-Eröffnungsfeier des RH ():

Das Amtsgebäude des RH in 1030 Wien, Dampfschiffstraße 2, wurde 30 Jahre nach dem Erstbezug von Dezember 2007 bis Frühjahr 2009 generalsaniert. Während der Generalsanierung wich der RH in ein Ausweichquartier in 1200 Wien, Pasettistraße 74 aus. Am fand die Eröffnungsfeier des generalsanierten Amtsgebäudes des RH, in 1030 Wien, Dampfschiffstraße 2, statt, an der neben zahlreichen Ehrengästen sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RH eingeladen waren.

Vor dieser Eröffnungsfeier hatte die BIG als Hauseigentümer Führungskräfte des RH (Präsident, Kabinett, Sektionsleiter) im Beisein des im RH für die Sanierung zuständigen Abteilungsleiters (Leiter der Abt. 1A1 vormals S 1-1) zur Besichtigung durch das Gebäude geführt und dabei die Umbauten erläutert.

Auch die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RH bzw. der zuständigen Abteilung 1A1 waren zu dieser Besichtigung nicht eingeladen. Darin kann keine Diskriminierung des Antragstellers gesehen werden"

Vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholt der Beschwerdeführer sein schon im Antrag vom erstattetes Vorbringen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, welcher Personenkreis aus dem Bereich des Rechnungshofes zu der vor der Eröffnung stattgefundenen Besichtigung beigezogen wurde. Die Festlegung dieses Personenkreises ist nicht per se als unsachlich zu erkennen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur eigentlichen Eröffnungsfeier eingeladen wurde, vertritt der Verwaltungsgerichtshof - gemeinsam mit der belangten Behörde - die Auffassung, dass eine Beiziehung des gesamten "Rechnungshof-Sanierungsteams" an der Begehung vor der Eröffnungsfeier nicht erforderlich gewesen wäre, um eine Diskriminierung des Beschwerdeführers zu vermeiden, zumal die Beschwerde auch nicht spezifisch darlegt, inwieweit sich der Beschwerdeführer gerade durch die von ihm behauptete Teilnahme auch des Y an dieser Begehung als diskriminiert erachtet.

7. Zur Diskriminierung durch Urlaubsabbuchung bei Seminarbesuchen (Punkt 10. des Antrages des Beschwerdeführers):

In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom Folgendes vor:

"10.) Diskriminierung durch Urlaubsabbuchung bei Seminarbesuchen

Für den Besuch von Seminaren wurden mir wiederholt Urlaubstage abgebucht, selbst wenn ich den Seminarbesuch mit dem Abteilungsleiter im Mitarbeitergespräch vereinbart habe.

Da meines Wissens anderen Kollegen für Seminarbesuche (gemäß Mitarbeitergespräch) keine Urlaubstage abbgebucht werden, sehe ich mich diskriminiert."

Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde zu diesem Vorfall - gleichlautend wie schon in ihrem Vorhalt vom - Folgendes aus:

"10.) Diskriminierung durch Urlaubsabbuchung bei Seminarbesuchen:

Vom 8. bis beantragte der Antragsteller Sonderurlaub für die Teilnahme an einem gewerkschaftlichen Seminar (Veranstalter VÖGB). Da er jedoch keine gewerkschaftliche oder personalvertretungsrechtliche Funktion inne hatte bzw. hat und die Voraussetzungen für eine Freistellung, wie sie personalvertretungsrechtlichen bzw. gewerkschaftlichen Funktionären gewährt werden könnten, nicht vorlagen, konnte dem Antragsteller keine personalvertretungsrechtliche Freistellung gewährt werden. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Sonderurlaubes lagen nicht vor.

Angemerkt wird diesbezüglich, dass vom RH zielgerichtete interne Seminare für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eben dieses Themengebiet angeboten werden. Auch zum gegenständlichen Seminar gab es ein inhaltlich identes Seminar des RH, zu dem sich der Antragsteller nicht angemeldet hatte, obwohl dieses in der Dienstzeit durchgeführt wurde.

Der Antragsteller beantragte in weiterer Folge Erholungsurlaub für diesen Zeitraum; dieser wurde genehmigt.

Eine Diskriminierung kann in dieser Vorgangsweise nicht erblickt werden."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof verweist der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang lediglich auf sein bisheriges Vorbringen, ohne konkret auf die Argumentation der belangten Behörde einzugehen.

Letztere hat im angefochtenen Bescheid zunächst nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer auch unbestritten dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung, wie sie personalvertretungsrechtlichen Funktionären gewährt werden könnte, nicht vorlagen. Unstrittig ist auch, dass dem Beschwerdeführer zum Besuch des genannten Seminars kein Sonderurlaub gewährt wurde. Soweit er darin eine Diskriminierung erblickt hätte, wäre es ihm auch hier freigestanden, eine bescheidförmige Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub zu beantragen (vgl. hiezu etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0002, dem ein solcher Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf ein anderes Seminar zu Grunde lag). In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen zu Punkt 3. des Antrages des Beschwerdeführers verwiesen.

Wenn die belangte Behörde sodann zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst im Einvernehmen mit ihm die Zeiten dieses Seminarbesuches rückwirkend als solche eines Erholungsurlaubes gewidmet hat, so kann darin keine Diskriminierung des Beschwerdeführers erkannt werden.

In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom auf mehrere Vorfälle berufen hat, während die belangte Behörde sich nur auf einen solchen Vorfall bezieht. Freilich hat der Beschwerdeführer weder auf Grund des diesbezüglichen Vorhaltes der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof konkret dargelegt, auf welche anderen Vorfälle er seinen Anspruch stützt und inwieweit diese sich von dem von der belangten Behörde behandelten Vorfall unterscheiden.

8. Zur Diskriminierung bei Ermessensentscheidungen (Punkt 11. des Antrages des Beschwerdeführers):

In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom Folgendes vorgebracht:

"11.) Diskriminierung bei Ermessensentscheidungen

Seit ihrem Amtsantritt als Sektionsleiterin im Jahr 2006 wurden mir von der SChefin Dr. X alle Anträge, die ich nicht unmittelbar auf einen Rechtsanspruch stützen konnte, abgelehnt. Seit ihrem Amtsantritt habe ich keine Belohnungen erhalten, keinen Prüfungsauftrag für eine Gebarungsprüfung bekommen und keinen einzigen Tag eine Dienstreise bewilligt erhalten. Von mir beantragte externe Seminare wurden konsequent abgelehnt.

Meine auffallende Benachteiligung gegenüber anderen Prüfern sehe ich als Diskriminierung.

Beweis: Belohnungsakte der Sektion, Genehmigungen von externen Seminaren der Sektion, Dokumentation der Prüfaufträge, Reiseabrechnungen der Sektion seit dem Amtsantritt von Dr. X als SChefin."

Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde zu diesem Punkt Folgendes aus:

"11.) Diskriminierung bei Ermessensentscheidungen:

Verwaltungsbehörden wird bei Ermessensentscheidungen eine weitgehende Entscheidungsfreiheit innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes eingeräumt. Innerhalb des Ermessensspielraumes ist es der Entscheidung der Behörde überlassen, welche rechtmäßige sowie sachgerechte und zweckmäßige Auswahl von mehreren zulässigen Maßnahmen sie trifft. Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt Rechtswidrigkeit bei Ermessensentscheidungen nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Unter diesem Punkt führt der Antragsteller Sachverhalte an (Gewährung von Belohnungen, Durchführung von Dienstreisen), die an klare Vorgaben geknüpft sind.

Bezüglich der Vergabe von Belohnungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 3 verwiesen.

Eine Dienstreise liegt gemäß § 2 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) nur vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder aufgrund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort begibt. Dementsprechend muss eine dienstliche Notwendigkeit für die Vornahme einer Dienstreise vorliegen.

Seit dem Zeitpunkt der Dienstverrichtung des Antragstellers in der Abteilung 1A1 - Budget, RH-Infrastruktur und Bibliothek mit hat er an keinen Tätigkeiten teilgenommen, die Dienstreisen außerhalb von Wien erforderlich gemacht hätten. Dementsprechend wurde dem Antragsteller kein Dienstreiseauftrag erteilt.

In diesem Punkt kann daher kein Fehlverhalten des RH erkannt werden.

In seiner Stellungnahme vom hat der Antragsteller das Vorbringen der Dienstbehörde im Parteiengehör vom nicht bestritten."

Der Beschwerdeführer hat sich unter diesem Antragspunkt auf abstrakt umschriebene Ermessensentscheidungen gestützt, in Ansehung derer er sich diskriminiert erachtete, ohne jedoch konkrete Vorfälle darzulegen. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof beschränkt er sich darauf, auf sein Antragsvorbringen zu verweisen.

Diesem ist zu entnehmen, dass er sich zunächst durch die Nichtheranziehung zu Gebarungsprüfungen seit 2006 diskriminiert erachtete.

In diesem Zusammenhang sind ihm freilich die von der belangten Behörde schon zum Antragspunkt 5. erstatteten Ausführungen betreffend die (nicht diskriminierende) Zuteilung des Beschwerdeführers zur Abteilung 1A1, zur Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen aus eigenem Antrieb als Gastprüfer in Prüfungsabteilungen mitzuwirken und zu seiner Mitwirkung bei der Gebarungsprüfung Opferschutz im Sommer 2007 zu verweisen.

Zur Frage der Vergabe von Belohnungen sowie zur Gewährung von Sonderurlaub für externe Seminare genügt es auf die vorstehenden Ausführungen zu den Antragspunkten 3. und 10. zu verweisen.

Soweit es um die Frage der Anordnung von Dienstreisen geht, hat die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer unbestritten - dargetan, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Abteilung 1A1 keine Dienstreisen erforderlich mache. Diesen Feststellungen tritt der Beschwerdeführer nicht konkret entgegen.

Insofern er seine Ansprüche auf Vorfälle vor seiner am bewirkten Zuteilung zur Abteilung 1A1 stützen sollte, wären sie schon im Zeitpunkt seiner Antragstellung an die Bundes-Gleichbehandlungskommission am verjährt (vgl. hiezu auch die Ausführungen zum folgenden Punkt 9.).

9. Zu den Vorwürfen unter Punkt 12. bis 14. des Antrages des Beschwerdeführers vom :

In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

"12. Diskriminerung durch Weisungen

Wiederholt habe ich von der Sektionsleiterin Dr. X Weisungen erhalten, die zumindest unklar oder sogar sinnwidrig waren. So wurde mir bspw mitgeteilt, dass eine Informationsbeschaffung bzw Lesen in der Bibliothek nicht als Arbeitszeit akzeptiert wird. Ebenso wurde mir wörtlich per Email mitgeteilt 'Wenn Du die Infrastruktur des RH nutzt so rechne das bitte nicht auf die Dienstzeit an. Erledige bitte in Deiner Dienstzeit die noch offenen Aktenstücke'. Mir ist noch heute unklar, wie ich die Aktenstücke ohne Nutzung der Infrastruktur des RH erledigen hätte sollen.

Da andere Kollegen in ihrer Dienstzeit in der Bibliothek lesen dürfen und auch die Infrastruktur des RH in der Dienstzeit nutzen können, sehe ich eine Diskriminierung.

Beweis.: EMail vom , Email vom .

13. Diskriminerung durch unwahre Vermerke in Akten

Im Bescheid vom , GZ. 502.115/084-S5-2/10, hat der RH eine Stellungnahme zu meiner Feststellung, dass ich durch unwahre Vermerke in Akten diskriminiert worden bin, abgelehnt, weil ich dieses Faktum nicht im Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt vorgebracht habe. Ich bringe dieses Faktum daher in diesem Verfahren vor.

Ich verweise diesbezüglich auf Punkt 20 meines Antrags vom . Im Besonderen hat die SChefin Dr. X im Akt GZ. 003/001-S1-7/06 angemerkt, dass ich mich nicht an nicht näher konkretisierte Vorgaben gehalten hätte. Zu den unwahren Angaben habe ich am zu GZ. 003.206/005-S1-7 eine Stellungnahme abgegeben.

In der Tatsache, dass mir im Genehmigungsweg keine Chance zu einer Stellungnahme gegeben wurde, sehe ich eine Diskriminierung.

Beweis: siehe Punkt 20 meines Antrags vom . Stellungnahme vom zu GZ 003.206/005-S1-7.

14.) Diskriminierung durch einen Bericht der Innenrevision

Im Bericht der Innenrevision, GZ. 83-IR/06, über das Pilotprojekt 'Gebarungsprüfung Flüchtlingsbetreuung' wurde nach meiner Information in Punkt 3.2.2 festgehalten, dass das Pilotprojekt zu einer hohen Identifikation der Prüfer mit dem Produkt geführt habe.

Das ist sachlich unrichtig!

Ich war als Prüfer weder zur gemeinsamen Besprechung der anderen Teammitglieder am 28. und noch zur Erstellung der Gegenäußerung am eingeladen. Im Bericht der Innenrevision wurde nicht auf meine Ausgrenzung hingewiesen.

Ich konnte und kann mich als Prüfer mit dem Berichtsergebnis nicht identifizieren. weil mE wichtige Prüfungsfeststellungen nicht in den Bericht aufgenommen wurden. Nach meiner Erinnerung habe ich den Prüfbericht auch nicht unterschrieben.

Da ich im Gegensatz zu anderen Teammitgliedern nicht angehört worden bin, sehe ich mich diskriminiert."

Die hier geltend gemachten Ansprüche betreffen Ereignisse, die in den Jahren 2006 und 2007 stattgefunden haben. Sie könnten allenfalls ausschließlich dem Diskriminierungstatbestand gemäß § 13 Abs. 1 Z. 6 B-GlBG "bei den sonstigen Arbeitsbedingungen" unterstellt werden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadenersatzansprüche sind daher solche gemäß § 18b B-GlBG. Für derartige Ansprüche gilt aus dem Grunde des § 20 Abs. 1 letzter Satz B-GlBG die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB. Vor diesem Hintergrund wären allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers aus den von ihm gerügten Vorfällen schon im Zeitpunkt der Antragstellung an die Bundes-Gleichbehandlungskommission am verjährt gewesen, sodass der Hemmungstatbestand des § 20 Abs. 6 B-GlBG nicht Platz greifen konnte.

Soweit sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf berufen hat, dass er - insbesondere von dem unter 13. genannten Vorfall - erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass § 20 Abs. 1 letzter Satz B-GlBG auf § 1486 ABGB verweist. Dieser sieht - anders als § 1489 ABGB - nicht vor, dass der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von der Kenntnis durch den Anspruchsberechtigten abhängt.

Soweit er sich auf die Aufrechterhaltung der Weisung (Vorfall 12.) bis Ende Juni 2009 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass er seinen Schadenersatzanspruch auf die Erteilung dieser Weisung und nicht auf das Unterbleiben ihrer Rücknahme gestützt hat. Jedenfalls in einer solchen Konstellation beginnt die Verjährungsfrist mit der Weisungserteilung.

Eine zuvor stattgefundene - mangels vorangegangener Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach dem BEinstG erfolglose - Geltendmachung von Ansprüchen unter dem Gesichtspunkt einer Mehrfachdiskriminierung bewirkte keine Hemmung der für ausschließlich auf das B-GlBG gestützte Ansprüche geltenden Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 letzter Satz B-GlBG.

10. Zur Diskriminierung durch die "Verminderung der Arbeitszufriedenheit" (Punkt 15. des Antrages des Beschwerdeführers):

In seinem Antrag vom brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Folgendes vor:

"15. Diskriminierung durch die Verminderung meiner Arbeitszufriedenheit.

Nach dem mittelfristigen Plan des Rechnungshofs für die Jahre 2008 bis 2010 wurde die Erhöhung der Mitarbeiterzufriedenheit angestrebt. Während meine Kollegen in der Abteilung für Justiz und Inneres bestmöglich gefördert wurden, hat die Sektionsleiterin Dr. X auch im Zusammenwirken mit anderen Führungskräften erheblich dazu beigetragen, meine Arbeitszufriedenheit zu verringern.

Da ich im Gegensatz zu meinen Kollegen in der Abteilung für Justiz und Inneres in keiner Weise gefördert worden bin (bspw durch Zulassung zu Seminaren usw), sehe ich darin eine Diskriminierung.

Beweis: Mittelfristiger Plan des Rechnungshofs für die Jahre 2008 und 2010, Karriereverlauf der Kollegen meiner Abteilung für Justiz und Inneres und auch die Karriere anderer Kollegen."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zu diesem Antragspunkt - im Einklang mit dem Vorhalt der belangten Behörde vom - Folgendes ausgeführt:

"15.) Diskriminierung durch die Verminderung der Arbeitszufriedenheit:

Der Antragsteller trat am in den Prüfungsdienst des RH ein und wurde mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A2 (vormals B) dauernd betraut.

Mit Wirksamkeit vom wurde ihm nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften der akademische Grad eines Magisters verliehen. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 im Februar 2001 wurde der Antragsteller nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Überstellung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 auf eine freie Planstelle der Verwendungsgruppe A1 (Funktionsgruppe 4) überstellt.

Der Antragsteller nimmt somit einen Arbeitsplatz mit einem hohen Verantwortungsgrad ein, der ihm zudem Gestaltungsspielraum in der Art und Weise der zu erledigenden Tätigkeiten einräumt.

Zum Arbeitsumfeld wird zudem festgestellt, dass der Antragsteller ein eigenes klimatisiertes Büro hat und die gleiche Infrastruktur (Laptop, höhenverstellbarer Schreibtisch usw.) zur Verfügung steht wie allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des RH. Angemerkt wird, dass sämtliche für Prüfer des RH vorgesehene Büros gleich groß sind und über dieselbe Ausstattung verfügen.

Zudem wurde der Antragsteller seit dem Eintritt in den RH entsprechend seinen Fähigkeiten in gleicher Weise gefördert wie andere Beamte auch, wie die zahlreichen Seminare, Workshops und Ausbildungen, die er seit Eintritt in den RH absolviert und die dieser auch bezahlt hat, zeigen. Insgesamt hat der Antragsteller seit an 83 Seminaren und Ausbildungen teilgenommen. Diese Förderung führte u.a. zur Überstellung von der Verwendungsgruppe A2 in die Verwendungsgruppe A1.

In diesem Punkt kann kein Fehlverhalten des RH erkannt werden.

Dies wurde vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom nicht bestritten."

Vor dem Hintergrund des äußerst vagen Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem Antrag, welches auch in der Folge diesbezüglich nicht ergänzt wurde, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang gegebene Begründung als hinreichend, um den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf zu entkräften.

Soweit sich dieser im Zusammenhang mit der Nichtzulassung zu Seminaren wiederum auf die Nichtgewährung von Sonderurlaub zu diesem Zweck stützt, genügt es auf die Ausführung zum Antragspunkt 10. und auf die Möglichkeit, insoweit einen Bescheid zu verlangen, zu verweisen.

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr erstmals auch unter diesem Punkt eine Ausgrenzung von der Prüfungstätigkeit - nunmehr seit Beendigung der Gebarungsüberprüfung Opferschutz - rügt, ist er auf die Ausführungen der belangten Behörde zum Antragspunkt 5. zu verweisen, wonach die nach dem eingeschränkte Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Prüfungen als Gastprüfer auf seine Überstellung in die Abteilung 1A1 zurückzuführen war. Dass diese Überstellung per se nicht diskriminierend war und auch keine Verpflichtung der belangten Behörde bestand, ohne entsprechende Bewerbung um einen dort frei werdenden Arbeitsplatz den Beschwerdeführer wiederum zurück in die Abteilung 2A2 verwendungszuändern, wurde gleichfalls schon unter den Ausführungen zu Punkt 5. dargelegt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde in Ansehung der Vorfälle 3. bis 15. gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am