VwGH vom 19.12.2012, 2012/12/0147
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Hinterwirth, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des M S in W, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-2024.190565/0001-III/5b/2011, betreffend Zurückweisung eines Antrages i.A. Verleihung einer Leiterstelle, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der - über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten - Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von Folgendem auszugehen:
Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und an der Höheren technischen Lehr- und Versuchsanstalt W in Verwendung. Am gelangte die Stelle des Schulleiters dieser Anstalt zur Ausschreibung, um die sich unter anderem der Beschwerdeführer bewarb. Das Kollegium des Landesschulrates reihte ihn in seinem Ernennungsvorschlag vom an dritter Stelle. Der Erstgereihte war vom bis mit der Leitung der Schule betraut und trat mit Ende des Jahres 2008 in den Ruhestand.
Die belangte Behörde holte hierauf weitere Gutachten über die Eignung des Zweit- und des Drittgereihten für die Leiterstelle ein. In seiner Eingabe vom stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag an die belangte Behörde, aufgrund der Ausschreibung vom eine definitive Entscheidung über die ausgeschriebene Stelle des Direktors an der genannten Anstalt zu treffen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 iVm § 207m Abs. 2 BDG 1979 "mangels Parteistellung" zurück. Begründend stellte sie nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges fest:
"Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt das Gesetz niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Es besteht kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung (vgl. in diesem Sinne E VwGH …). Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund einer diesbezüglichen Bewerbung eine Sachentscheidung zu erlassen (E VwGH …), wobei das BDG, insbesondere dessen § 4 Abs. 1, keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (VwGH vom …) begründet. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage neuer gesetzlicher Bestimmungen in seinem E , 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten durch Gesetz erfolgten 'rechtlichen Verdichtung' ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Ernennungsaktes und damit Parteistellung im Verfahren zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich dabei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich verneint wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, stellt § 207f Abs. 1 und 2 BDG 1979 ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar, das gilt auch für die im § 207f Abs. 3 BDG 1979 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates, für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen, und die darauf gestützten Beschlüsse/Richtlinien. Eine 'rechtliche Verdichtung' dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher schon von daher nicht vor (siehe z.B. B VwGH …).
Im § 207m Abs. 2 BDG 1979 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bewerber in einem Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren für eine schulische leitende Funktion (§ 207 Abs. 2 BDG 1979) keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle hat. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207k keine Parteistellung."
Unabhängig von der mangelnden Parteistellung - so die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides - gab die belangte Behörde ihre Gründe für eine "Einstellung" des mit Ausschreibung vom eingeleiteten Verfahrens bekannt und legte ihre "inhaltlichen Gründe für (die) Nicht-Ernennung und die Neuausschreibung der gegenständlichen Stelle" dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 225/12 u. a., ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung mit folgender tragenden Begründung abtrat:
"Soweit die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 207m Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts der zutreffenden Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 631 BlgNR 20. GP 86, wonach die Bestimmung nicht ausschließe, dass iVm. sonstigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die in diesen Erläuterungen zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Parteistellung der in einen Besetzungsvorschlag zur Verleihung einer schulfesten Stelle aufgenommenen Bewerber sehr wohl anzunehmen ist, und vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Parteistellung (vgl. etwa VfSlg. 15.365/1998, 18.869/2009, 19.071/2010) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Mit Verfügung vom trug der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer die Mängelbehebung auf.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207k BDG 1979 sowie in der Ausübung des freien Ermessens nach Maßgabe des Gesetzes durch die Behörde verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den hg. Beschluss vom , Zl. 2005/12/0176, verwiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2011/12/0122).
Eine "rechtliche Verdichtung" kann aus § 207f BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 207f Abs. 1 und 2 leg. cit. nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 leg. cit. enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass dem Bewerber ein subjektives Recht auf die Einhaltung dieser Bestimmungen zukäme, liegt nicht vor (vgl. den zitierten Beschluss vom ).
Betreffend den Ausschluss der Parteistellung nach § 207m Abs. 2 BDG 1979 führte der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Beschluss vom weiter aus, dass es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegt, die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren sicherzustellen, und sich dieser nicht notwendig auf die Einräumung einer Parteistellung an einzelne Bewerber einengt. Ungeachtet der genannten Regelungen des BDG 1979 kommt dem Beschwerdeführer als in den Dreiervorschlag aufgenommener Bewerber im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers besteht aber lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird.
Eine dem Referierten widerstreitende Vorgangsweise ist nicht Gegenstand des normativen Abspruches des angefochtenen Bescheides. Allfällige in dessen Begründung enthaltene weiterführende Überlegungen der belangten Behörde sind für die Rechtskraft des Bescheides und deren Wirkungen nicht von Belang. Der Beschwerdeführer wurde daher durch die angefochtene Zurückweisung seines auf die Betreibung des Verfahrens gerichteten Antrages nicht in einer Rechtsposition verletzt.
Da die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, ergänzte Beschwerde somit schon von ihrem Inhalt her erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am