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VwGH 15.09.2009, 2005/06/0390

VwGH 15.09.2009, 2005/06/0390

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO Tir 1998 §47 Abs2;
BauO Tir 2001 §47 Abs1;
BauO Tir 2001 §47 Abs2;
BauRallg;
RS 1
Zwar kann gemäß § 47 Abs. 2 Tir. BauO 2001 im Fall eines Zusammenhanges eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens mit einer Anzeige einer Aufschüttung oder Abgrabung über die Aufschüttung oder Abgrabung auch in der Baubewilligung entschieden werden. Dies hängt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2 Tir. BauO 2001 (wortgleich § 47 Abs. 2 TBO 1998) jedoch vom Ansuchen des Bauwerbers ab, der insoferne ein Wahlrecht besitzt und unterliegt nicht der Disposition der Baubehörde ("... kann an Stelle der Anzeige im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für die Aufschüttung oder Abgrabung angesucht werden").
Normen
BauO Tir 2001 §45;
BauO Tir 2001 §47;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
RS 2
Ausführungen dazu, dass die Frage, ob eine Eingabe als (bloße) Anzeige oder als Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung zu werten war, eine Rechtsfrage darstellt, weshalb sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf Rechtsgründe stützen konnte, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Mario Mandl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4/III, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-Präs-00555e/2005, betreffend Versagung einer Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines im angefochtenen Bescheid bezeichneten Grundstücks im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Innsbruck.

Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Innsbruck vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Baubewilligung für eine näher umschriebene Geländeaufschüttung auf seinem Grundstück mit der Begründung abgewiesen, dass dies eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes bedeute. Diesem Bescheid lag ein Ortsbildgutachten eines Amtssachverständigen vom und eine Ergänzung desselben vom zu Grunde, in dem die Aufschüttung als eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes und als daher nicht tolerierbar bezeichnet worden war.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz vom ersatzlos behoben. Tragender Entscheidungsgrund dafür war die Begründung, dass ein Antrag auf Genehmigung einer Aufschüttung "zu keinem Zeitpunkt gestellt" worden sei.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde erster Instanz ein Bauansuchen auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für jenen Teil der westseitigen Stützmauer, der die Höhe von 2 m übersteige. Mit demselben Schriftsatz brachte er auch unter Hinweis auf eine entsprechende Aufforderung der Baubehörde und auf § 47 Tiroler Bauordnung 1998 (TBO 1998) eine Bauanzeige über die erfolgte Geländeaufschüttung auf seinem Grundstück ein.

Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Innsbruck vom wurde - im Hinblick auf eine nunmehr erfolgte Zustimmung eines Nachbarn - die Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer an der ostseitigen Grundstücksgrenze erteilt. In dieser Bewilligung wird ausgeführt, dass hinsichtlich der beantragten Aufschüttung eine gesonderte Entscheidung nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Stadtplanung ergehen werde.

Hinsichtlich der Geländeaufschüttung holte die Behörde erster Instanz eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom hinsichtlich des Höhenunterschiedes zwischen dem ursprünglichen und dem aufgeschütteten Gelände ein, der ausführte, dass die maximale Höhe der Aufschüttung im südlichen Bereich des Grundstückes 3,90 m betrage. Die Gutachten vom und vom sowie die Stellungnahme vom wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Es erfolgte eine neuerliche Beurteilung durch die sachverständige Magistratsabteilung der Landeshauptstadt Innsbruck vom , mit der Aussage, dass die Beurteilungskriterien gegenüber dem vorausgegangnen Aktenvorgang unverändert seien. Zwei Schichtenpläne des ursprünglichen Geländes verglichen mit der Geländedarstellung im Bauansuchen ließen unschwer die gravierenden Veränderungen erkennen. Dem trat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom entgegen.

Mit Bescheid vom wies die Erstbehörde den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für eine Geländeaufschüttung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Aufschüttung eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes darstelle.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und führte aus, dass er nach seiner Erinnerung "wohl am mittelbar auch einen Antrag auf ein formales Verfahren für die bereits erfolgte Geländeaufschüttung gestellt" habe. In der jetzigen Ablehnung sehe er einen Widerspruch zum früheren Verhalten des Stadtmagistrats, der seinen Antrag angeregt habe. Er wandte sich im Wesentlichen gegen den Befund und das Gutachten des Amtssachverständigen, welche erhebliche Mängel aufwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und führte zur Begründung aus, dass Inhalt des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens die Absicht des Beschwerdeführers sei, eine von ihm bereits durchgeführte Geländeaufschüttung einer nachträglichen Bewilligung zuzuführen. Die Aufschüttung umfasse den gesamten Garten bis zur südlichen Grundstücksgrenze. Die Hauptfläche der Aufschüttung liege auf der Höhe der bestehenden Mauer an der westlichen Grundstücksgrenze im nördlichen Teil. An der südlichen Grundstücksgrenze werde das neue Gelände bis auf die Oberkante der Einfriedungsmauer abgeböscht. Diese Oberkante der Mauer liege 1,65 m tiefer als der ebene Garten. Nach Westen hin werde das neue Gelände ebenfalls bis auf die Oberkante der bestehenden Einfriedungsmauer abgeböscht. Die maximale Höhe der Aufschüttung betrage an der südlichen Böschungskante ca. 3,80 m. Diese Böschungskante sei ca. 3,80 m von der südlichen Gründstücksgrenze entfernt. Von der westlichen Grundstücksgrenze sei der höchste Punkt der Aufschüttung mit einer Höhe von ca. 3,80 m ca. 2,5 m entfernt.

Nach Anführung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass sich aus den Amtssachverständigengutachten eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch die gegenständliche Aufschüttung ergebe. Im Rahmen des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer zu den Gutachten wohl eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben, in welcher zusammengefasst die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Geländeaufschüttung mit dem vorgegebenen Orts- und Landschaftsbild dargelegt worden sei. Es sei ihm aber letztlich nicht gelungen, die Ausführungen des Amtssachverständigen in der Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu widerlegen. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, ein gleichwertiges Privatgutachten vorzulegen, weshalb sich die erstinstanzliche Behörde zu Recht und im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf das vorliegende Gutachten des Amtssachverständigen gestützt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94/2001 (dabei handelt es sich um eine Wiederverlautbarung der am in Kraft getretenen Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15) lauten:

"§ 45

Werbeeinrichtungen, Zulässigkeit und Verfahren

...

(4) Die Behörde hat die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Abs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sind zur Wahrung der nach Abs. 3 geschützten Interessen Auflagen, Bedingungen oder eine Befristung notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen, unter entsprechenden Bedingungen oder befristet zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem zweiten oder dritten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(5) Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht innerhalb der im Abs. 4 zweiter Satz genannten Frist untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem zur Ausführung des Vorhabens Berechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen

...

§ 47

Aufschüttungen, Abgrabungen

(1) Die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen, die eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Aufschüttung oder Abgrabung und ein Geländeschnitt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(2) Steht eine Aufschüttung oder Abgrabung nach Abs. 1 im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann an Stelle der Anzeige im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für die Aufschüttung oder Abgrabung angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit der Aufschüttung oder Abgrabung in der Baubewilligung zu entscheiden.

(3) Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung oder Abgrabung ist unzulässig, wenn die Aufschüttung oder Abgrabung im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit den Erfordernissen der Sicherheit, insbesondere der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit, nicht entspricht. In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m (§ 6 Abs. 1) darf das ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau durch die Aufschüttung oder Abgrabung höchstens um 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m, verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung innerhalb geschlossener Ortschaften ist weiters unzulässig, wenn das Orts- oder Straßenbild dadurch erheblich beeinträchtigt würde.

(4) Die Behörde hat die angezeigte Aufschüttung oder Abgrabung zu prüfen. Für die Untersagung, die Zustimmung unter Auflagen oder Bedingungen und die Zulässigkeit der Ausführung ist § 45 Abs. 4 und 5 anzuwenden. Im Übrigen gilt § 29 Abs. 1 und 6, § 31, § 32, § 33 Abs. 1, 4 und 6, § 34, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 1 zweiter Satz, 2, 4 und 5 sowie § 39 Abs. 2 sinngemäß.

(5) Wurde eine anzeigepflichtige Aufschüttung oder Abgrabung ohne die erforderliche Anzeige durchgeführt, so hat die Behörde dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der die Anzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Aufschüttung oder Abgrabung nach Abs. 4 untersagt, so hat die Behörde dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn durch die Aufschüttung oder Abgrabung das ursprüngliche Geländeniveau in einem gegenüber der Anzeige größeren Ausmaß verändert oder die Aufschüttung oder Abgrabung sonst erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. Dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes kann jedoch auf sein begründetes Verlangen statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Geländezustandes aufgetragen werden."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde seine Bauanzeige hinsichtlich der Aufschüttung als Bauantrag gedeutet habe, in Wahrheit habe er jedoch betreffend die Aufschüttung eine Bauanzeige gemäß § 47 TBO eingebracht, die nur als solche gewertet hätte werden müssen. Mangels Untersagung innerhalb der gesetzlichen zweimonatigen Frist hätte die Zulässigkeit der angezeigten Aufschüttung festgestellt werden müssen. Auch sei die von der belangten Behörde angenommene erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht gegeben. Die zahlreichen in der Umgebung befindlichen Stützmauern und Aufschüttungen sowie die Veränderungen der Umgebung seit der Erstattung der Gutachten hätten berücksichtigt werden müssen.

Zwar kann gemäß § 47 Abs. 2 TBO 2001 im Fall eines Zusammenhanges eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens mit einer Anzeige einer Aufschüttung oder Abgrabung über die Aufschüttung oder Abgrabung auch in der Baubewilligung entschieden werden. Dies hängt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2 TBO 2001 (wortgleich § 47 Abs. 2 TBO 1998) jedoch vom Ansuchen des Bauwerbers ab, der insoferne ein Wahlrecht besitzt und unterliegt nicht der Disposition der Baubehörde ("... kann an Stelle der Anzeige im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für die Aufschüttung oder Abgrabung angesucht werden").

In der in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Eingabe des Beschwerdeführers vom wird klar zwischen dem Bauansuchen um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für einen Teil der westlichen Stützmauer und der Anzeige über die erfolgte Geländeaufschüttung differenziert; hinsichtlich letzterer enthält der Schriftsatz - unter ausdrücklichem Hinweis auf die erfolgte Aufforderung, eine "Anzeige" einzubringen - nur eine Bauanzeige. Ein Bauansuchen im Sinne des § 47 Abs. 2 TBO 1998 kann diesem Schreiben nicht entnommen werden. Auch sonst lag ein Bauansuchen hinsichtlich der Aufschüttung nicht vor, dies ist auch dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom zu entnehmen. Die belangte Behörde durfte daher nicht über ein Bauansuchen hinsichtlich der Aufschüttung entscheiden.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Anzeige der Aufschüttung nicht rechtzeitig widersprochen worden sei und daher die Aufschüttung als genehmigt gelte, entgegnet, dass dies im Berufungsverfahren nicht eingewendet worden sei und daher eine unzulässige Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darstelle, so ist dieses Argument nicht überzeugend. Die Frage, ob die Eingabe vom als (bloße) Anzeige oder als Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung zu werten war, stellt eine Rechtsfrage dar, die anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes geklärt werden kann. Der Beschwerdeführer konnte sich in der Beschwerde daher auf Rechtsgründe stützen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat (vgl. Oberndorfer,

Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit 1983, 141, und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die belangte Behörde hätte den Abspruch der Erstbehörde über die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom gestellte Anzeige daher wie in ihrem Bescheid vom behandeln, also ersatzlos beheben müssen.

Ob es sich bei der Bauanzeige vom hinsichtlich der Geländeaufschüttung aber um eine vollständige Bauanzeige gehandelt hat, und ob diese daher infolge Nichtuntersagung als zulässig anzusehen war, ob mit dem Bescheid vom über eine ostseitige Stützmauer oder über eine westseitige Stützmauer entschieden worden ist, sowie schließlich, ob eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes angenommen werden durfte, war vom Verwaltungsgerichtshof daher nicht näher zu beurteilen.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

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Normen
BauO Tir 1998 §47 Abs2;
BauO Tir 2001 §45;
BauO Tir 2001 §47 Abs1;
BauO Tir 2001 §47 Abs2;
BauO Tir 2001 §47;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener
Sachverhalt)
Baubewilligung BauRallg6
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2005060390.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAE-73891