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VwGH vom 20.10.2009, 2008/05/0020

VwGH vom 20.10.2009, 2008/05/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des P S in Wien, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/7, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-466 und 467/07, betreffend Bauauftrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 763/3 und Nr. 763/21 Czartoryskigasse 141 der Liegenschaft EZ. 1198, Grundbuch 01401 Dornbach, und des Grundstückes Nr. 763/2 der Liegenschaft EZ. 1202, Grundbuch 01401 Dornbach, welches südlich des Grundstückes Czartoryskigasse 143 liegt.

Für diese Grundstücke gilt der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument (PD) 6717. Dieses PD ordnet unter Punkt II. 5 "Besondere Bestimmungen gemäß § 3 des Wiener Kleingartengesetzes mit Plandarstellung" an:

"5.1. Innerhalb der mit BB 8 bezeichneten und als Erholungsgebiet/Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen gewidmeten Grundflächen darf jeweils ein Objekt für Gemeinschaftsanlagen von maximal 80 m2 errichtet werden.

5.2. Die mit BB 9 bezeichneten und als Erholungsgebiet/Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen gewidmeten Flächen sind Gemeinschaftsflächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vorbehalten".

Die gegenständlichen Grundstücke des Beschwerdeführers befinden sich in einem als "Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" gewidmeten Gebiet, für das die unter BB 8 und BB 9 genannten besonderen Bestimmungen gelten.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 37 vom , Zl. MA 37/17- Czartoryskigasse 143/15327-1/2007, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 763/2 gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides den ohne Baubewilligung auf dem Grundstück Nr. 763/ 2 geschaffenen "Einstellplatz für 8 KFZ-Stellplätze durch Entfernen der Pflasterung im Bereich der Stellplätze und durch Entfernen der asphaltierten Rangierfläche bis zum Aufschließungsweg beseitigen zu lassen" (Spruchpunkt 1). Weiters wurde ausgesprochen, dass sofort nach Rechtskraft des Bescheides das Einstellen von Kraftfahrzeugen auf diesem Grundstück zu unterlassen sei (Spruchpunkt 2).

Mit einem weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 37 vom , Zl. MA 37/17- Czartoryskigasse 141/25567-1/2007, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 763/3 gemäß § 129 Abs. 10 BO aufgetragen, den ohne Baubewilligung auf dem Grundstück Nr. 763/ 3 geschaffenen "Einstellplatz für 8 KFZ-Stellplätze durch Entfernen der Pflasterung im Bereich der Stellplätze und Entfernen der asphaltierten Rangierfläche bis zum Aufschließungsweg beseitigen zu lassen" (Spruchpunkt 1). Sofort nach Rechtskraft des Bescheides sei das Einstellen von Kraftfahrzeugen auf diesem Grundstück zu unterlassen (Spruchpunkt 2) und der ohne Baubewilligung an der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 763/21 und Nr. 763/3 errichtete Fahnenmast abzutragen und entfernen zu lassen (Spruchpunkt 3). Die aufgetragenen Maßnahmen seien binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.

Die Baubehörde begründete ihre Entscheidungen damit, dass sowohl für die KFZ-Stellplätze als auch für die Errichtung des Fahnenmastes eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei, eine solche jedoch nicht vorliege.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt, der Bescheid zur Zl. MA 37/17- Czartoryskigasse 143/15327-1/2007 jedoch mit der Maßgabe, dass im Betreff des Bescheides die Bezeichnung der Einlagezahl "EZ 1202" an Stelle von "EZ 3098" zu lauten habe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 dieses Gesetz auf Flächen anzuwenden sei, die als "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet" und "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen gewidmet seien. Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. gälten für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen auf diesen Flächen ausschließlich die Bestimmungen der BO. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a des Wiener Garagengesetzes bedürfe jegliche Bauführung zur Errichtung oder Vergrößerung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen einer baubehördlichen Bewilligung, sofern nicht § 62a BO zur Anwendung komme. Das Wiener Garagengesetz sei auch auf Flächen anzuwenden, die dem Kleingartengesetz unterliegen; dies ergebe sich aus § 1 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes. Es werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass weder für die insgesamt 16 KFZ-Stellplätze noch für den Fahnenmast eine Baubewilligung erwirkt worden sei. Der Erteilung eines Bauauftrages nach § 129 Abs. 10 BO stehe auch die nachträgliche Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens nicht entgegen; während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens dürfe aber der Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden. Wenn der Beschwerdeführer meine, es sei völlig unklar, wer Adressat der Bauaufträge sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass sich im Spruch die Wortfolge "Der Magistrat erteilt dem Eigentümer der Baulichkeit..." finde und in der Zustellverfügung der Beschwerdeführer namentlich bezeichnet werde. Beizupflichten sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich der im Bescheid fehlerhaft bezeichneten Liegenschaft mit "EZ. 3098". Es handle sich jedoch um einen bloßen Schreibfehler, der nunmehr berichtigt worden sei. Die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften seien im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlungen an Ort und Stelle besichtigt worden. Für den Beschwerdeführer sei eindeutig erkennbar gewesen, welche Liegenschaften von den Bauauftragsverfahren betroffen seien, da er selbst bei den Verhandlungen anwesend gewesen sei. Er habe auch im Zuge der Verhandlungen bestätigt, Eigentümer beider verfahrensgegenständlicher Liegenschaften zu sein. § 62a BO sei hier nicht anwendbar. Vielmehr käme § 3 Abs. 1 lit. a des Wiener Garagengesetzes zur Anwendung, wonach jegliche Bauführung zur Errichtung oder Vergrößerung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen einer baubehördlichen Bewilligung bedürfe. Im gegenständlichen Fall handle es sich bei den asphaltierten Stellplätzen samt Rangierfläche zweifellos um Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Errichtung von Objekten für Gemeinschaftsanlagen bis 80 m2 sei aufgrund des geltenden Planungsdokuments zulässig, sei entgegenzuhalten, dass die Eignung von Grundflächen für Bauführungen gemäß dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan keinesfalls eine Bewilligungspflicht des konkreten Bauprojektes aufzuheben vermöge. Bezüglich des Fahnenmastes sei auszuführen, dass gemäß § 60 Abs. 1 lit b BO für die Errichtung aller sonstigen baulichen Anlagen über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht würden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet seien, öffentliche Rücksichten zu berühren, vor Baubeginn die behördliche Bewilligung zu erwirken sei. Diese Bestimmung sei im vorliegenden Fall auf den - wie den im Akt einliegenden Fotos zu entnehmen sei - doch eine beträchtliche Höhe aufweisenden Fahnenmast anzuwenden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und - in eventu - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer trägt vor, in § 61 BO sei normiert, dass eine Bewilligung für Anlagen "unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzung" einzuholen sei. Es sei daher aufgrund der Flächenwidmung für die angelegten Stellplätze keine Baubewilligung einzuholen gewesen.

Durch die Errichtung des Fahnenmastes würden keine öffentlichen Interessen bzw. Rücksichten betroffen. § 60 Abs. 1 lit b BO sei daher nicht anwendbar, weshalb das Aufstellen der Fahnenstange bewilligungsfrei möglich sei.

Die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob eine Ausnahme im Sinn des § 62a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 BO vorliege.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die von den beschwerdegegenständlichen Bauaufträgen betroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers befinden sich in einem als "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" gewidmeten Gebiet.

Der Beschwerdeführer hat auf seinen Grundstücken ohne Einholung einer Baubewilligung gepflasterte Stellplätze und asphaltierte Rangierflächen angelegt. Für die Beurteilung dieses dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Sachverhaltes war von folgender Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBl. Nr. 57/1996, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 61/2006, (KlGG) ist dieses Gesetz auf Flächen mit der Widmung "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet" und "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden.

Nach Abs. 2 leg. dieses Paragraphen gilt, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, die Bauordnung für Wien.

Gemäß § 8 Abs. 1 KlGG ist im "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet" und "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

Gemeinschaftsanlagen sind nach § 2 Abs. 4 KlGG Einrichtungen, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen, kulturellen, gesundheitlichen oder sportlichen Bedürfnissen der Bewohner und Benützer der umliegenden Kleingärten oder dem Abstellen von Fahrzeugen dienen und allenfalls auch öffentlich zugänglich sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Garagengesetz, LGBl. Nr. 22/1957, in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2004, fallen unter diese Bestimmung Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

Die hier maßgeblichen Begriffsbestimmungen des Wiener Garagengesetzes lauten:

"§ 2. (1) Unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht betriebsbereit, wenn die Treibstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut sind.

(2) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind Garagen (Einstellräume) oder Einstellplätze samt den dazugehörigen Nebenanlagen sowie Garagengebäude.

...

(4) Einstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

(5) Rangierflächen sind jene Flächen, die in Anbetracht des voraussichtlichen Fahrzeugwechsels, der Gestalt und Einrichtung der Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen für einen gefahrlosen Betrieb notwendig sind.

(6) Stellplatz heißt jene Teilfläche einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges einschließlich des Öffnens der Türen, der Kofferräume oder der Motorhaube dient."

Der die Bewilligungspflicht regelnde § 3 Wiener Garagengesetz hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):

"§ 3. (1) Sofern nicht § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer behördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a oder 71 der Bauordnung für Wien:

a) jegliche Bauführung zur Errichtung oder Vergrößerung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen oder von Tankstellen;

b) die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne daß eine Bauführung erfolgt, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung noch nicht vorliegt;

...

(2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 lit. b bedarf das Einstellen von höchstens zehn Krafträdern oder zwei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg auf einer unbebauten Liegenschaft oder in einem nicht allseits durch Gebäudemauern umschlossenen Hof von mindestens 80 m2 Grundfläche, weiters im Seitenabstand gegen Nachbarliegenschaften, wenn dieser Seitenabstand mindestens 3 m breit ist. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Vorschriften über den Betrieb von Einstellplätzen gelten auch für solche Anlagen".

Gemäß § 60 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (in weitere Folge: BO) ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die §§ 62, 62 a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Baubeginn eine Bewilligung einzuholen:

"b) Die Errichtung aller sonstigen Bauwerke über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren. Öffentliche Rücksichten werden jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet werden".

Gemäß § 129 Abs. 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Baues zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass für die angelegten Stellplätze und Rangierflächen keine Baubewilligung erforderlich gewesen sei, da gemäß § 61 BO eine "Bewilligung für Anlagen unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzung" einzuholen sei.

§ 61 BO normiert eine Bewilligungspflicht für Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (§ 6 BO) zu belästigen, sofern sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind.

Aus § 61 BO ergibt sich somit zweifelsfrei (arg. "sofern sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind"), dass eine Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle dann nicht in Betracht kommt, soweit eine bestimmte Anlage als bauliche Anlage nach § 60 Abs. 1 lit b leg. cit. bewilligungspflichtig ist (vgl. Moritz, BauO für Wien4 (2009) Anm. zu § 61 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Aus der oben dargestellten Rechtslage folgt: Stellplätze und Rangierflächen der hier zu beurteilenden Art sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, deren Bewilligungspflicht nach dem Wiener Garagengesetz zu beurteilen ist. Die Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nach den Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes bedarf einer baubehördlichen Bewilligung nach den §§ 60, 70, 70a oder 71 BO, sofern nicht eine Ausnahme nach § 62a der BO für Wien zur Anwendung kommt oder es sich um Stellplätze im Sinne des § 3 Abs. 2 leg. cit. handelt. Im gegenständlichen Fall wurden Stellplätze für insgesamt 16 Kraftfahrzeuge in einer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 lt. b BO erfüllenden Art errichtet. In § 62a BO werden die bewilligungsfreien Bauvorhaben taxativ aufgezählt. Die vom Beschwerdeführer errichteten Stellplätze und Rangierflächen können keinem der im § 62a BO aufgezählten Tatbestände subsumiert werden. Die Anlage der von den beschwerdegegenständlichen Bauaufträgen erfassten Stellplätze und Rangierflächen ist daher im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. b BO bewilligungspflichtig. Auch die Zulässigkeit der Errichtung dieser Anlagen nach dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vermag deren erforderliche Baubewilligung nicht zu ersetzen.

Das Wiener Garagengesetz ist auch im Geltungsbereich des KlGG anzuwenden. Auch bei einer Verletzung der Bestimmungen über die baubehördliche Bewilligungspflicht nach dem Wiener Garagengesetz sind die Bestimmungen des § 129 Abs. 10 BO über die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände anzuwenden, weil nach § 1 Abs. 2 Wiener Garagengesetz die Bestimmungen der Bauordnung gelten, soweit das Wiener Garagengesetz keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. dazu hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0168, m.w.N.).

Der Beschwerdeführer meint auch, für den Fahnenmast sei keine Baubewilligung nach § 60 Abs. 1 lit. b der BO erforderlich, weil für die von dieser Regelung erfassten Bauten (kumulativ) ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich sei, diese mit dem Boden in kraftschlüssiger Verbindung stehen müssten und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sein müssten, öffentliche Rücksichten zu berühren. Der Beschwerdeführer vermeint, durch die Errichtung des Fahnenmastes würden keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt, selbst wenn dieser umkippen würde.

Auch dieses Vorbringen kann den Beschwerdeführer nicht zum Erfolg führen.

Die fachgerechte Aufstellung eines Fahnenmasten der hier zu beurteilenden Art in einer Höhe von ca. 5 m erfordert jedenfalls ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse, gilt es doch, Gefahren durch ein Umstürzen zu vermeiden. Der Mast muss jedenfalls kippsicher aufgestellt werden. Dass der Fahnenmast - wie aus den im Verwaltungsakt erliegenden Photos auch erkennbar ist - kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Es besteht somit jedenfalls ein öffentliches Interesse daran, dass derartige Bauten sicher ausgeführt werden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/05/0074, und vom , Zl. 2003/05/0095). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, ob öffentliche Rücksichten tatsächlich berührt werden, sondern es genügt, wenn diese berührt werden können (vgl. auch dazu hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0074). Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass auch für den Fahnenmast die erforderliche Baubewilligung fehlt. Es handelt sich um einen bewilligungspflichtigen Bau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. b BO. Die Erteilung des Bauauftrages erfolgte daher zu Recht.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es käme zu einer "Ungleichbehandlung", wenn nunmehr eine Bewilligung für die Fahnenstange verlangt würde, wenn doch in § 62a Abs. 1 Z 19 BO Fahnenstangen und dergleichen auf öffentlichen Verkehrsflächen bewilligungsfrei wären, ist entgegenzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass ohne § 62a Abs. 1 Z 19 BO Fahnenstangen der hier gegenständlichen Größe auch auf öffentlichen Verkehrsflächen einer Bewilligungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. b BO unterlägen, dass es dem Gesetzgeber aus sachlich gerechtfertigten Überlegungen aber frei steht, bestimmte Bauten bewilligungsfrei errichten zu lassen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auszuführen, dass auf öffentlichen Verkehrsflächen - abgesehen von den dort regelmäßig gegebenen Eigentumsverhältnissen - ein besonderes Rechtsregime mit Bewilligungspflichten gilt (vgl. § 82 StVO, §§ 1 und 2 iVm Tarif A Z 5, Tarif B Z 19 Wiener Gebrausabgabegesetz 1966).

Das erst in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen bezüglich der mangelnden Konkretisierung der Lage der von den Bauaufträgen betroffenen baulichen Anlagen erweist sich als Neuerung gemäß § 41 VwGG. Überdies wurde nicht vorgebracht, mit welchen baulichen Anlagen die verfahrensgegenständlichen verwechselt hätten werden könnten.

Es erweist sich die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am