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VwGH vom 30.05.2007, 2005/06/0382

VwGH vom 30.05.2007, 2005/06/0382

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Khozouei, über die Beschwerde der Marktgemeinde H, vertreten durch Dr. Andreas Konrad & Mag. Johannes Schröttner OEG, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Radetzkystraße 6/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ. FA13B-12.10 H 160 - 05/1, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: M AG & Co KG in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom (eingelangt bei der beschwerdeführenden Marktgemeinde am selben Tag) zeigte die Mitbeteiligte die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf dem Grundstück Nr. X, KG H., an. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Anrainerunterschriften (gemäß § 33 Abs. 5a Stmk. BauG) nicht beigebracht werden könnten. Nach dem eingereichten Plan und der Baubeschreibung ist ein Antennenträger in Form einer Mastkonstruktion aus feuerverzinkten Rundrohren entsprechend dem statischen Erfordernis und ein Funkraum an bestimmten Stellen im Dachgeschoß des südöstlich gelegenen Gebäudeteils auf dem Grundstück Nr. X, KG H., mit entsprechenden Kabelleitungen vorgesehen. Der Antennenmast ist insgesamt 8 m hoch, davon ragen 5,5 m über das Dach hinaus.

Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin wies nach Einleitung des Baubewilligungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 5a Stmk. BauG den angeführten Antrag der Mitbeteiligten wegen Errichtung einer Telekommunikationsanlage, bestehend aus einem Gebäudemast Typ U 2- 6 und einen Funkraum im Dachgeschoß in dem Gebäude auf dem Grundstück Nr. X, KG H., gemäß § 29 Stmk. BauG ab. Dies wurde damit begründet, dass der geltende Flächenwidmungsplan 3.0 vom für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Höchstbebauungsdichte von 0,6 ausweise. Die Bebauungsdichte sei aber durch den Bestand bereits zur Gänze ausgeschöpft, was in dem mit GZ näher bezeichneten Verfahren mit Bescheid vom rechtskräftig festgestellt worden sei. Durch die Errichtung des beantragten Funkraumes, der bei der Prüfung der Bebauungsdichte zu berücksichtigen sei, werde jedoch das höchstzulässige Ausmaß der Bebauungsdichte überschritten, sodass ein zwingender Versagungsgrund vorliege.

Der Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde wies die dagegen erhobene Berufung der Mitbeteiligten mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Funkraum und die Antennenanlage eine tatsächliche und rechtliche Einheit darstellten, weshalb eine gesonderte Beurteilung ausgeschlossen sei. Weiters bestreite die Mitbeteiligte in der Berufung die Überschreitung der Bebauungsdichte nicht, sondern meine, die Baubehörde wäre verpflichtet gewesen, eine Überschreitung der Bebauungsdichte nach Einholung eines Gutachtens zuzulassen. Gemäß § 13 Bebauungsdichteverordnung könne die Überschreitung nur dann bewilligt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder im Sinne des Ortsbildschutzes notwendig sei. Der Berufung selbst sei nicht zu entnehmen, warum eine Überschreitung aus städtebaulichen Gründen oder im Sinne des Ortsbildschutzes notwendig sei, sodass dieser Einwand ins Leere gehe. Auch die Errichtung eines Funkraumes könne keinesfalls als städtebaulich oder im Sinne des Ortsbildschutzes als notwendig erkannt werden. Es liege in der Hand der Mitbeteiligten als Konsenswerberin bereits im Bauverfahren erster Instanz entsprechend zu prüfen, ob durch die Errichtung des Funkraumes die Bebauungsdichte überschritten werde oder nicht und wäre es ihre Aufgabe gewesen, bereits im Bauverfahren erster Instanz einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 Bebauungsdichteverordnung gelte als Gesamtfläche der Geschoße bei Dachraumausbauten mit abgeschrägten Decken jene Fläche, über welcher die lichte Raumhöhe mehr als 1,50 m betrage. Eine Fläche mit lichter Raumhöhe über 1,50 m sei jedoch dem Einreichplan zweifelsfrei zu entnehmen, da bereits die Raumhöhe des zu errichtenden Raumes mit 2 m ausgewiesen sei, sohin die vom Gesetz geforderte Höhe von 1,50 m bei weitem überschritten werde.

Die belangte Behörde behob diesen Berufungsbescheid auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten wegen Verletzung von Rechten der Mitbeteiligten und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid vom , in dem angeblich für das verfahrensgegenständliche Gebäude rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die Bebauungsdichte durch den Bestand bereits zur Gänze ausgeschöpft sei, dem vorliegenden Verfahrensakt nicht angeschlossen worden sei und die Mitbeteiligte auch niemals davon Kenntnis erlangt habe. Aus dem gesamten Gemeindeakt ergebe sich weiters, dass keine Berechnung hinsichtlich der Bebauungsdichte in Bezug auf die Nutzung des Dachraumes vorgenommen worden sei und es sei demnach auch nicht nachvollziehbar, um wie viel die Bebauungsdichte tatsächlich überschritten worden sei. Der Gemeinderat hätte die Verpflichtung gehabt, vor Abweisung des Antrages zu prüfen, ob die Bebauungsdichteüberschreitung im Sinne des § 3 Abs. 1 Bebauungsdichteverordnung aus städtebaulichen Gründen tunlich und im Sinne des Schutzes des Ortsbildes zweckmäßig sei. Diesbezüglich wäre es Aufgabe der Berufungsbehörde gewesen, "ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung beizuziehen".

Die obigen Darlegungen wären aber nur dann von Relevanz, wenn für den Funkraum auch ein Antrag auf Baubewilligung vorhanden sei. Im vorliegenden Fall habe die Mitbeteiligte aber nur eine Anzeige hinsichtlich des Funkraumes bei der Baubehörde eingebracht. Mittlerweile vertrete die Mitbeteiligte die Ansicht, dass der Funkraum lediglich ein baubewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 21 Stmk. BauG sei.

Mit diesem Vorbringen sei die Mitbeteiligte aber nicht im Recht. Der Einbau eines Funkraumes in den bisherigen Dachboden bedinge jedenfalls eine Nutzungsänderung im Sinne des § 19 Z. 2 Stmk. BauG und sei baubewilligungspflichtig. Durch die Errichtung des Funkraumes könnten jedenfalls raumordnungsrechtliche Bestimmungen wegen der möglichen Überschreitung der Bebauungsdichte sowie vor allem auch die Festigkeit und der Brandschutz der baulichen Anlage, nämlich des Gebäudes, im Sinne des § 19 Z. 2 Stmk. BauG berührt werden. Die Berufungsbehörde hätte daher die Anzeige hinsichtlich des Funkraumes korrekterweise zurückweisen müssen, da der Funkraum kein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 19 Stmk. BauG (gemeint offensichtlich § 20) sei, sondern es sich hiebei um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z. 2 Stmk. BauG handle.

Der Berufungsbehörde sei nicht zu folgen, wenn sie den Funkraum im Dachboden als Einheit mit dem Antennentragmasten sehe. Für den Funkraum sei daher die Nutzungsänderungsbewilligung und für den Antennentragmasten entweder die Genehmigung der Baufreistellung, sofern die Voraussetzungen vorlägen, andernfalls die Baubewilligung, notwendig.

Es seien daher durch den bekämpften Berufungsbescheid Rechte der Mitbeteiligten verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall kommt das Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 78/2003 (Stmk. BauG), zur Anwendung.

Gemäß § 19 Z. 2 leg. cit. sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, bewilligungspflichtig:

"2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinien berührt werden können."

Gemäß § 20 Z. 3 lit. e Stmk. BauG sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, anzeigepflichtig:

"3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von


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a)
...
e)
sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten".
Gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG sind überdies bewilligungsfrei:
"1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt".
Gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. müssen Vorhaben im Sinne des § 20 der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.
Gemäß Abs. 2 Z. 4 dieser Bestimmung sind der Anzeige folgende Unterlagen anzuschließen:
"4. Bei Antennen- und Funkanlagentragmasten, die innerhalb der nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz ausgewiesenen Baulandkategorien Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Kern- , Büro- und Geschäftsgebiet, Dorfgebiet, Kur- und Erholungsgebiet und Ferienwohngebiet oder außerhalb bis zu 300 m von den Gebietsgrenzen dieser Baulandkategorien entfernt errichtet werden, ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke, samt Zustimmung aller Grundeigentümer zur Durchführung des Anzeigeverfahrens durch Beisetzung der Unterschriften auf dem Grundstücksverzeichnis."
Werden der Anzeige in den Fällen des § 20 Z. 3 lit. e die erforderlichen Unterschriften nicht angeschlossen, so hat die Behörde gemäß § 33 Abs. 5a leg. cit. das Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen. Den Grundeigentümern, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum angezeigten Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht).
Soweit die Beschwerde der Argumentation des angefochtenen Bescheides betreffend die Bebauungsdichte entgegentritt, genügt es darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde keinen tragenden Grund für die Aufhebung des Berufungsbescheides darstellten. Im Falle eines aufhebenden Vorstellungsbescheides können aber immer nur die die Aufhebung tragenden Gründe eine davon betroffene Partei in Rechten verletzen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0106). Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass diese Darlegungen nur dann von Relevanz seien, wenn für den Funkraum auch ein Antrag auf Baubewilligung gestellt worden sei. Dies ist im vorliegenden Fall - wie dies auch die belangte Behörde getan hat - zu verneinen.
Die tragenden Gründe der Aufhebung waren im vorliegenden Fall, dass es sich bei dem Einbau eines Funkraumes in den bisherigen Dachboden um eine Nutzungsänderung im Sinne des § 19 Z. 2 Stmk. BauG und somit um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben handle. Es könnten durch dieses Vorhaben raumordnungsrechtliche Bestimmungen im Hinblick auf die mögliche Überschreitung der Bebauungsdichte sowie vor allem auch die Festigkeit und der Brandschutz des Gebäudes berührt werden. Demzufolge hätte die belangte Behörde die Anzeige hinsichtlich des Funkraumes korrekterweise zurückweisen müssen, da der Funkraum kein anzeigepflichtiges Vorhaben darstelle. Weiters sei die belangte Behörde nicht der Auffassung der Berufungsbehörde, dass es sich bei dem Funkraum im Dachboden und dem Antennentragmasten um eine Einheit handle. Für den Funkraum sei daher die Nutzungsänderungsbewilligung und für den Antennentragmasten entweder die Genehmigung der Baufreistellung, sofern die Voraussetzungen vorlägen, andernfalls die Baubewilligung notwendig.
Zu diesen tragenden Gründen der Aufhebung wird in der Beschwerde nur geltend gemacht, dass die vorgenommene Abweisung des Bauvorhabens im Ergebnis auch die Zurückweisung beinhalte, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass nach Ansicht der Gemeindebehörden der Funkraum im Dachboden und der Antennentragemast eine tatsächliche und rechtliche Einheit darstellten, die keiner gesonderten baurechtlichen Entscheidung zugänglich seien, dies auch, weil sie in einer Bauanzeige zusammengefasst worden seien.
Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei dem beantragten Einbau eines Funkraumes im Dachboden und der Aufstellung eines sichtbaren Antennentragemastes in einiger Entfernung von dem Funkraum (gleichfalls auf dem Dachboden) um trennbare Teile eines Bauvorhabens handelt. Für die Trennbarkeit des Bauvorhabens spricht auch der Umstand, dass sichtbare Antennentragmaste gemäß § 20 Z. 3 lit. e Stmk. BauG unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen lediglich anzeigepflichtig sind, während der Einbau eines Funkraumes in einem Gebäude - wie dies die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 19 Z. 2 Stmk. BauG darstellt. Auch die Beschwerdeführerin selbst bejaht in der Beschwerde diese Bewilligungspflicht gemäß § 19 Z. 2 leg. cit. Selbst wenn diese beiden Anlagen technisch notwendigerweise verbunden sein müssen, ergibt sich aus den unterschiedlichen baurechtlichen Anforderungen, dass für den Funkraum ein Bauansuchen und für den Antennentragmast eine Bauanzeige eingebracht werden muss.
Es kann der Beschwerdeführerin auch nicht darin gefolgt werden, dass die vorgenommene Abweisung des Antrages gemäß § 20 Abs. 3 Stmk. BauG in einem Anzeigeverfahren, das von Amts wegen in ein Baubewilligungsverfahren übergeleitet wurde, einer Zurückweisung der Bauanzeige gleichzuhalten wäre, da die Rechtskraft der verfahrensgegenständlichen Abweisung des Antrages der Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens auf Grund eines entsprechenden Bauansuchens entgegenstünde. Die tragenden Gründe des angefochtenen Bescheides für die Aufhebung des Berufungsbescheides erweisen sich daher als rechtmäßig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am