Suchen Hilfe
VwGH 23.07.2009, 2008/05/0015

VwGH 23.07.2009, 2008/05/0015

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des S K in Wien, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 22/5, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64- 3242/2007, betreffend Gebrauchserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der erforderlichen Bewilligung für die Benützung des öffentlichen Straßengrundes durch Aufstellung eines Straßenstandes in 1150 Wien, Hütteldorfer Straße gegenüber ONr. 7 bis 17, laut Einreichplan (projektierte Größe des Verkaufsstandes 4 m x 2,50 m) mit Wetterschutz (Vordach) im Ausmaß von 1,20 m x 0,65 m.

Die MA 19 (Architektur und Stadtgestaltung) gab hierzu am eine Stellungnahme dahingehend ab, dass der Bereich der Hütteldorfer Straße vor dem Märzpark ein städtebaulich sensibler Bereich sei. Es handle sich um den Blick auf die Stadthalle sowie auf den neu errichteten Zubau, der nicht durch eine Verhüttelung gestört werden sollte. Auch die Wegeverbindung von der U-Bahnstation zur Stadthalle sei wichtig und bei Veranstaltungen stark frequentiert. Es sollten Ansammlungen, wie sie sich vor Kiosken bilden, vermieden werden.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 59 (Marktamt), vom wurde dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 2 und 5 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 keine Folge gegeben. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die negative Stellungnahme der MA 46 vom , in welcher ausgeführt wird, dass aus Sicht der Verkehrssicherheit die Errichtung des gegenständlichen transportablen Straßenstandes auf der Gehsteigvorziehung abgelehnt werde. Die Sichtbeziehungen für querende Fußgänger müssten gewährleistet sein. Die Gemeinde Wien habe diese Vorziehung zur Verbesserung der Verkehrssituation gebaut und nicht um ein privates wirtschaftliches Interesse zu befriedigen. Die errichteten Poller sollten die Vorziehung gegen illegale Verparkung schützen und den Fußgängern als Querungshilfe dienen. Die Errichtung des Standes laut Planbeilage stehe im Widerspruch dazu und führe die Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit ad absurdum. Daher werde die Errichtung des gegenständlichen Standes aus Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde der Amtssachverständige der MA 19 (Architektur und Stadtgestaltung) mit der Erstellung eines architektonischen Gutachtens beauftragt. In diesem Gutachten vom wurde ausgeführt, dass dem betroffenen Bereich vor dem Märzpark im Nahebereich der Stadthalle einerseits als Knotenpunkt städtischer Kommunikation, andererseits als städtischer Grünraum wesentliche Bedeutung zukomme. Die architektonisch hochwertig gestaltete Veranstaltungsstätte mit dem vorgelagerten Park und den angrenzenden Straßenräumen erfordere ungestörte Wahrnehmbarkeit, ihr Umfeld freie Überblickbarkeit, um positiv erlebbar zu sein. Durch die Errichtung des beantragten Kiosks komme es zu einer optischen Überfrachtung des betroffenen Straßenraumes sowie zu einer Beeinträchtigung der visuellen Wirkung des anliegenden städtischen Grünraums. Damit sei die freie Überblickbarkeit und positive Erlebbarkeit dieses Raums wesentlich eingeschränkt, die Wahrnehmbarkeit der architektonisch hochwertig gestalteten Veranstaltungsstätte beeinträchtigt. Es käme daher aus diesen Gründen zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes.

In dem von der Berufungsbehörde weiters eingeholten Gutachten der MA 46 (Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten) vom wird ausgeführt:

"...

Der beantragte transportable Verkaufsstand soll gemäß dem ... Plan in der Art auf der Gehsteigvorziehung situiert werden, dass sich die nördliche Außenkante des Standes auf Höhe der östlich an die Gehsteigvorziehung anschließende fahrbahnseitige Gehsteigkante befindet (...). An der nördlichen Längsseite und an der westlichen Schmalseite soll der Verkaufsstand gemäß dem oben genannten Einreichplan mit Verkaufs-/Konsumationspulten in der Breite von jeweils 0,25 m ausgestattet werden.

Für die Ermittlung des Platzbedarfes des transportablen Verkaufsstandes in Wien 15., Hütteldorfer Straße ggü. ONr. 7-17 sind für den gesamten Platzbedarf neben dem Gebäudeumriss im Ausmaß von 4,0 m x 2,5 m weitere Faktoren und daraus resultierende Zuschläge maßgeblich.

Diese maßgeblichen Faktoren sind:

-

Breite des jeweiligen Verkaufs-/Konsumationspultes;

-

Platzbedarf für eine Person, die beim jeweiligen Verkaufs- /Konsumationspult verweilt.

Daraus resultieren folgende Zuschläge:

0,25 m Breite des jeweiligen Verkaufs-/Konsumationspultes; 1,0 m für eine Person, die beim jeweiligen Verkaufs-

/Konsumationspult verweilt.

Bei Berücksichtigung der vorgenannten Zuschläge beträgt der gesamte Platzbedarf des transportablen Verkaufsstandes in Wien 15., Hütteldorfer Straße ggü. ONr. 7-17 an der Längsseite 5,25 m und an der Schmalseite 3,75 m.

Östlich der Gehsteigvorziehung, auf der der verfahrensgegenständliche transportable Verkaufsstand gemäß Antragsplan situiert sein soll, beträgt die Gehsteigbreite 3,25 m. Diese Gehsteigbreite steht nicht zur Gänze dem Verkehr der FußgängerInnen zur Verfügung, da infolge der an den Gehsteig grenzenden Schrägparkordnung ein Fahrzeugüberhang von 0,50 m zu berücksichtigen ist (siehe dazu RVS  'Fußgängerverkehr'). Der Begegnungsverkehr der FußgängerInnen ist daher auf einer nutzbaren Breite von 2,75 m abzuwickeln.

Da die dem Gehsteig zugewandte äußere Kante der Langseite des transportablen Verkaufsstandes mit der gedachten Verlängerung der östlich anschließenden fahrbahnseitigen Gehsteigkante zusammenfällt, ergibt sich auf Höhe des beantragten transportablen Verkaufsstandes nach Abzug der oben genannten Zuschläge eine nutzbare Gehsteigbreite, die frei von festen und beweglichen verkehrsfremden Hindernissen ist, im Ausmaß von 2,0 m.

Der Gehsteig in Wien 15., Hütteldorfer Straße, Seite der geraden ONrn., dient im Bereich zwischen dem Urban-Loritz-Platz und dem Straßenzug 'Vogelweidplatz' als direkte und kürzeste fußläufige Verbindung zwischen den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel U6, 6, 18 und 49 am Urban-Loritz-Platz und den verschiedenartigen und unterschiedlich großen Veranstaltungsstätten im Gebäudekomplex der Stadthalle.

Zu den vorgenannten Veranstaltungsstätten in der Stadthalle zählen die neu errichtete Halle F mit Ein-/Ausgang an der Hütteldorfer Straße, Seite der geraden ONrn., weiters die Hallen A, B, C (Eishalle), D/Zugang zum 1. Rang und E sowie das Stadthallenbad mit Ein-/Ausgang am bzw. Zugang über den Straßenzug 'Vogelweidplatz'.

Diese Veranstaltungsstätten erzeugen vor und nach Publikumsveranstaltungen erhöhte Fußgänger-Verkehrsmengen auf dem Gehsteig in der Hütteldorfer Straße, Seite der geraden ONrn., Bereich zwischen Vogelweidplatz und Urban-Loritz-Platz, und zwar in Abhängigkeit von der Zahl der jeweils an einer Veranstaltung teilnehmenden Personen.

Da das Stadthallenbad und die Eishalle darüber hinaus im Rahmen des Schulunterrichtes bzw. des Kindergartenbetriebes von Schulklassen und Kindergartengruppen und deren erwachsenen Begleitpersonen besucht werden, ist ein gegenüber dem gesamtstädtischen Durchschnitt deutlich erhöhtes Fußgänger-Verkehrsaufkommen auch an den Vormittagen von Schultagen gegeben.

Auch im Falle des Auftretens erhöhten Fußgänger-Verkehrsaufkommens, verursacht durch Schulklassen oder Kindergartengruppen, ist in Wien 15., Hütteldorfer Straße, Seite der geraden ONrn., Bereich zwischen Vogelweidplatz und Urban-Loritz-Platz, der behinderungsfreie Begegnungsverkehr von FußgängerInnen sicher zu stellen, die auf dem Gehsteig in Längsrichtung unterwegs sind.

Als Breitenbedarf für SchülerInnen, die in Zweierreihen nebeneinander gehen, und deren Begleitpersonen ist ein Wert von 2,0 m (VolksschülerInnen) bis 2,5 m (ältere SchülerInnen, Begleitperson geht zumindest teilweise neben den SchülerInnen) anzunehmen. Die Breite des Bewegungsraumes eines Fußgängers/einer Fußgängerin beträgt 1,0 m (siehe dazu RVS  'Fußgängerverkehr').

Für den behinderungsfreien Begegnungsverkehr unter besonderer Berücksichtigung von Schulklassen ist daher in Wien 15., Hütteldorfer Straße, Seite der geraden ONrn., Bereich zwischen Vogelweidplatz und Urban-Loritz-Platz, eine nutzbare Gehsteigbreite von 3,0 m bis 3,5 m erforderlich.

Da die nutzbare Gehsteigbreite östlich der Gehsteigvorziehung, auf der der transportable Verkaufsstand situiert werden soll, 2,75 m beträgt, besteht unter der obigen Annahme ein Breitendefizit von 0,25 m bis 0,75 m. Das Breitendefizit von 0,25 m ist infolge des geringen Ausmaßes tolerierbar, das Breitendefizit von 0,75 m kann kompensiert werden, indem erwachsene Begleitpersonen, die mit älteren SchülerInnen zu Fuß unterwegs sind, nicht neben den SchülerInnen gehen, sondern hinter oder vor ihnen.

Im Falle der Situierung des transportablen Verkaufsstandes im beantragten Standort verbliebe auf Grund der oben genannten Faktoren und den daraus resultierenden Zuschlägen eine nutzbare Gehsteigbreite von 2,0 m.

Da die erforderliche Mindestnutzbreite für den Begegnungsverkehr von FußgängerInnen - unter besonderer Berücksichtigung von Schulklassen -, die im Bereich der gegenständlichen Örtlichkeit auf dem Gehsteig in Längsrichtung unterwegs sind, 3,0 m bis 3,5 m beträgt, wäre die nutzbare Gehsteigbreite bei Vorhandensein des gegenständlichen Verkaufsstandes um 1,0 m bis 1,5 m zu gering.

Bei Unterschreitung der erforderlichen Mindestnutzbreite eines Gehsteiges um 1,0 m bis 1,5 m ist die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs nicht gewährleistet. Der Situierung des transportablen Verkaufsstandes an der beantragten Örtlichkeit in Wien 15., Hütteldorfer Straße ggü. ONr. 7-17 kann daher aus Sicht der MA 46 nicht zugestimmt werden."

Der Beschwerdeführer gab hiezu eine Stellungnahme ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Amtssachverständigen die örtliche Situation klar und nachvollziehbar in ihren Gutachten dargestellt und aus dem Blickwinkel ihres Aufgabengebietes beurteilt hätten. Aus dem Gutachten der MA 19 sei ersichtlich, dass die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Kiosks zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes führen würde. Aus dem Gutachten der MA 46 ergebe sich, dass die Aufstellung dieses Verkaufsstandes mit einer Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs verbunden sei. Der Beschwerdeführer sei diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Es gebe keinen Grund an den Darstellungen der Amtssachverständigen zu zweifeln, weshalb diese auch der Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen seien. Die Gutachten enthielten eine vollständige und umfassende Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die Aussagen der Amtssachverständigen zu entkräften. Es bestehe keine Veranlassung, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Es sei somit als erwiesen anzusehen, dass die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Kiosks zu einer Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen führen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führt aus, dass der auf der rund ausgeführten Gehsteigvorziehung geplante Verkaufsstand optisch mehr dem Straßenbereich als dem Grünraum des Märzparks zuzuordnen sei, weshalb keineswegs eine Beeinträchtigung der visuellen Wirkung des anliegenden städtischen Grünraums erfolgen würde. Der von der MA 46 angenommene Platzbedarf für eine Person sei als weit überhöht anzusehen, tatsächlich würde es zu keiner Unterschreitung der erforderlichen Mindestnutzbreite des Gehsteigs kommen. Dem erstinstanzlichen Bescheid mangle es an einer nachvollziehbaren Begründung. Hinzuweisen sei auch darauf, dass unweit des beantragten Aufstellungsortes auf der gegenüberliegenden Seite der Hütteldorfer Straße etwas stadtauswärts gesehen bereits ein transportabler Verkaufsstand bestehe, gegen dessen Errichtung offensichtlich seitens der befassten Behörden keinerlei öffentliche Rücksichten geltend gemacht worden seien, obwohl sich dieser Verkaufsstand in einer weit geringeren Entfernung von der Stadthalle befinde als der beantragte. Auf dieses Vorbringen sei von der belangten Behörde nicht näher eingegangen worden. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, Gutachtensergänzungen unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens einzuholen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/2003) haben folgenden Wortlaut:

"Gebrauchserlaubnis

§ 1

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.

...

Erteilung der Gebrauchserlaubnis

§ 2

(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. ...

(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegen stehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

...

Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben

...

B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr

...

12. Für gedeckte Vorbauten (Veranden u.dgl.), ortsfeste Verkaufshütten (ausgenommen öffentliche Benzinzapfstellen), Kioske, u.dgl. 13,80 Euro je m2 Grundfläche, mindestens aber 45 Euro für die ganze Baulichkeit;

..."

Das vom Beschwerdeführer zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben zum Aufstellen eines transportablen Straßenverkaufsstandes (Imbissstand) am festgestellten Standort bedarf einer Gebrauchserlaubnis im Sinne des § 2 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (in der Folge GAG). Die belangte Behörde hat die beantragte Bewilligung - gestützt auf die von ihr im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen - deshalb versagt, weil bei Errichtung des vom Beschwerdeführer geplanten Verkaufsstandes neben einer Störung des örtlichen Stadtbildes auch eine Behinderung des Fußgängerverkehrs entstünde.

Die Gebrauchserlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 2 GAG zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten wie insbesondere auch Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entgegen stehen. Die Bewilligung zur Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsfläche Hütteldorfer Straße - wie vom Beschwerdeführer beantragt - kann daher nur dann erteilt werden, wenn bei Aufstellung des Kiosks auf der dem Antrag zu Grunde liegenden Fläche und dem damit verbundenen Betrieb als Imbissstand auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des hievon betroffenen Fußgängerverkehrs auf dieser Verkehrsfläche gewährleistet ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/05/0228 und Zl. 2007/05/0236).

In dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten verkehrstechnischen Gutachten des Amtssachverständigen der MA 46 wird in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise begründet nachgewiesen, dass durch die Aufstellung des dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechenden Verkaufsstandes an dem geplanten Standort die für den Begegnungsverkehr der Fußgänger erforderliche Mindestnutzbreite des Gehsteiges unterschritten würde und dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs nicht mehr gewährleistet wäre. Der Beschwerdeführer ist den nachvollziehbaren Begründungsdarlegungen im Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Da somit einwandfrei feststeht, dass durch die Errichtung und den Betrieb des Verkaufsstandes das öffentliche Interesse an der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs beeinträchtigt würde, bedarf es keiner weiteren Erörterung darüber, ob die Annahme der belangten Behörde, dass auch städtebauliche Interessen sowie Gesichtspunkte des Stadtbildes gegen die Erteilung der beantragten Gebrauchserlaubnis sprechen, zutrifft.

Das Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Die belangte Behörde hatte daher den Zustand am geplanten Standort nach Verwirklichung des Projektes und die dadurch zu erwarten Auswirkungen auf den relevanten Umgebungsbereich (Beurteilungsgebiet) zu beurteilen (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom ). Ob an anderen Orten bereits Gebrauchserlaubnisse für gleichartige Verkaufsstände erteilt worden sind, ist daher für das gegenständliche Vorhaben ohne Bedeutung.

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050015.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAE-73862