VwGH vom 30.05.2007, 2005/06/0368
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Khozouei, über die Beschwerde des TL, vertreten durch die Obfrau SK, diese vertreten durch Dr. Walter Solic, Rechtsanwalt in 8430 Kaindorf-Leibnitz, Augasse 52, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ. FA13B-12.10 W 131 - 05/1, betreffend Versagung der Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde W, vertreten durch Dr. Heinz Pratter, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Kadagasse 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom (bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangt am selben Tag) suchte der Beschwerdeführer um die Bewilligung eines Tierheimes in A. Nr. 24 auf den Grundstücken Nr. 17, 19, 20 und .41 EZ 40 und Nr. 6/1, EZ 233, KG A., an. Darin wird u.a. ausgeführt, dass zu Spitzenzeiten, wie z.B. Silvester, viele entlaufene Tiere aufgenommen würden, die aber nur kurzzeitig (1 bis 2 Tage) im Tierheim verblieben, da die meisten Hunde wieder von ihren Besitzern abgeholt würden. Ein Dauerbesatz mit maximal 7 Hunden und ca. 30 Katzen sei vorgesehen.
Mit Schriftsatz vom ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde den Beschwerdeführer, dieses Ansuchen, wenn es als Ansuchen um Baubewilligung für die Nutzungsänderung und gegebenenfalls teilweise für den Umbau des bestehenden landwirtschaftlichen Stallgebäudes zu werten sei, gemäß § 22 Stmk. BauG zu ergänzen. Falls keine Rückäußerung erfolge, ginge die Marktgemeinde davon aus, dass kein Bauansuchen vorliege.
Bei einer Überprüfung am stellte der bautechnische Sachverständige Dipl. Ing. H.G. fest, dass auf dem Grundstück Nr. 20 und der Baufläche .41, KG A., an der Südwestseite des Stallgebäudes ein Zubau mit einer Fläche von 6,60 m x 5,30 m und einer Traufenhöhe von 2,44 m errichtet worden sei. In diesem Zubau befänden sich drei Abteile (Boxen), die mit dem bestehenden Stallgebäude durch Öffnungen verbunden seien. Der untere Teil der Boxen bestehe bis zu einer Höhe von 1,40 m aus verputztem Mauerwerk, darauf sei eine hölzerne Dachkonstruktion (Holzriegelkonstruktion) aufgesetzt, die in einer Höhe von 1,0 m mit Maschendrahtgitter vergittert sei. Die bebaute Fläche dieses Zubaues betrage 35 m2. Im Inneren des bestehenden Wirtschaftsgebäudes seien mehrere Trennwände eingezogen und diverse Türöffnungen mit Metalltürstöcken versehen worden. Weiters sei an der Nordwestecke des bestehenden Wohnhauses (Baufläche .41, KG A.) in westlicher Richtung ein "Katzenhaus" angebaut worden, das aus einer Holzriegelkonstruktion im Ausmaß von 4,13 m x 5,0 m bestehe und eine Höhe von 2,85 m über Niveau aufweise. Die Außenseiten dieses Bauwerks seien mit einem Drahtmaschengitter vergittert, das Dach sei ein hölzernes Flachdach.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde trug der G.K. als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke mit Bescheid vom auf, die Bauarbeiten auf den Grundstücken Nr. 20 (Zubau zum Stallgebäude) und der Baufläche .41 (Zu- und Umbauarbeiten beim Stallgebäude, Zubau eines Katzenhauses zum Wohnhaus), alle KG A., und die Veränderung des natürlichen Geländes auf dem Grundstück Nr. 20, KG A., im Bereich nordöstlich der Hofzufahrt sofort einzustellen (Spruchpunkt 1.).
Gemäß Spruchpunkt 2. verfügte der Bürgermeister gemäß § 41
Abs. 3 Stmk. BauG,
"a) den Zubau zum Stallgebäude, Zubau im Ausmaß von
6,60 x 5,30 m mit einer Traufenhöhe von 2,44 m;
b) den Zubau zum Wohnhaus ('Katzenhaus') im Ausmaß von
4,13 x 5,0 m jeweils auf den Grundstücken Nr. 20 und Baufläche 41,
KG A..., sowie
c) die Veränderung des natürlichen Geländes auf
Grundstück Nr. 20, KG A... (Einebnung einer Fläche von rd. 9,5 x 4,0 m und einer Anböschung bis rd. 80 cm)
bis längstens innerhalb .... von 28 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen."
Die Beschwerdeführerin suchte in der Folge mit dem bei der mitbeteiligten Marktgemeinde am eingelangten Ansuchen vom um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Zubau zum Stallgebäude (Freigehege Hunde) und den Zubau zum Wohnbau (Freigehege Katzen) auf den Grundstücken Nr. 20 und .41, KG A., an.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom auf der Grundlage der eingereichten Pläne und Unterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Ansuchens bildeten, ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Errichtung eines Tierheimes, das keine "objektiv üblichen wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnisse von Bewohnern von Wohngebieten" der mitbeteiligten Marktgemeinde befriedige, nicht gebietstypisch für die Baulandkategorie "Allgemeines Wohngebiet" gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 sei. Im Hinblick auf den geltenden Flächenwidmungsplan sei die Erteilung einer Baubewilligung nicht möglich.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Auch der Gemeinderat vertrat die Ansicht, dass die Errichtung eines Tierheimes nicht gebietstypisch für die Baulandkategorie "Allgemeines Wohngebiet" sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Tierhaltung in der vorgesehenen Form durchaus geeignet, eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohner zu verursachen. In seinem Erkenntnis vom , Zl. 91/06/0172, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes mit Ställen im Ausmaß von 75 m2 für Hühner und Schafe typenmäßig mit der Widmung "Allgemeines Wohngebiet" gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. Raumordnungsgesetz nicht vereinbar sei. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung sei es offensichtlich, dass ein Freigehege für Hunde und Katzen eine größere Lärmbelästigung in den benachbarten Wohngebieten verursache als die Haltung von Schafen und Hühnern. Weiters sei das Wohngebiet bereits mit Lärm vorbelastet, weshalb im Flächenwidmungsplan das Gebiet als Sanierungsgebiet "Lärm" ausgewiesen worden sei. Durch das hinzukommende Hundegebell und das Katzengeschrei während der Paarungszeit, das sich in den beiden Freigehegen ungehindert ausbreiten könnte, werde eine zusätzliche Belästigung der Bewohner des Wohngebietes verursacht.
Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom gemäß § 29 i.V.m.
§ 23 TierschutzG die Bewilligung zum Betreiben des Tierheimes "A...-Hof" auf dem Standort A. Nr. 24 unter Auflagen.
Die belangte Behörde wies die gegen den Bescheid des Gemeinderates vom erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei der gegenständlichen Bauführung nicht um Wohnbauten handle (Zubau von einem Freigehege für Hunde zu einem Stallgebäude) bzw. - zumindest was das Katzengehege betreffe - um einen Zubau zum Wohnhaus, der jedoch nicht im Zusammenhang mit einer Wohnfunktion stehe. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sei davon auszugehen, dass die Haltung von ein oder allenfalls zwei Hunden in einem Wohngebiet als typisch anzusehen sei. Im vorliegenden Fall sollten jedoch - zumindest zeitweilig - mehr Hunde (zumindest drei Hunde, da laut Einreichplan drei Freigehege für Hunde vorgesehen seien) und insgesamt bis zu 20 Katzen gehalten werden, was als eine im Allgemeinen Wohngebiet untypische Tierhaltung anzusehen sei. Die vorgesehene Verwendung der Baulichkeiten im Rahmen eines Tierschutzhauses könne jedenfalls nicht mit der üblichen Tierhaltung in einem Haushalt verglichen werden.
Es sei auch auszuschließen, dass die Hunde- und Katzenhaltung im vorgesehenen Ausmaß wirtschaftlichen, religiösen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten diene. Es sei jedoch zu hinterfragen, ob die vorgesehene Nutzung allenfalls geeignet sei, sozialen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten zu dienen. Ein Tierheim oder Tierschutzhaus werde wohl dazu dienen, herrenlose, aber auch kranke Tiere (vorgesehen seien ja auch eine Krankenstation sowie Quarantänebereiche) für eine gewisse Zeit aufzunehmen. Bei einem sozialen Bedürfnis handle es sich aber um ein solches, das die menschliche Gesellschaft (Gemeinschaft) betreffe. Bei der Einrichtung eines Tierschutzheimes handle es sich jedoch nicht um die Befriedigung eines typischen (sozialen) Bedürfnisses der Wohnbevölkerung, sodass die vorgesehene Nutzung, wie dies von den Baubehörden richtig ausgeführt worden sei, der Widmung "Allgemeines Wohngebiet" widerspreche (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0279, nach dem eine Hundezucht nicht geeignet sei, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Wohnbevölkerung zu dienen). Da sich schon allein daraus der Widerspruch zur Flächenwidmung ergebe, habe es im gemeindebehördlichen Verfahren auch keiner weiteren Ermittlungen durch Sachverständige hinsichtlich der im Zusammenhang mit dieser Tierhaltung verbundenen Immissionen bedurft. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweise, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft bis vor kurzem als Landwirtschaft betrieben worden sei, sei festzuhalten, dass diese Nutzung offenbar nunmehr aufgegeben worden sei und die vorgesehene Tierhaltung (Hunde und Katzen) nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Betätigung stehe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall kommt das Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 78/2003 (Stmk. BauG), zur Anwendung.
Gemäß § 24 Abs. 1 Stmk. BauG kann die Behörde über ein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchführen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat sich die Behörde bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (diese beiden Absätze des § 24 waren Gegenstand der am in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 78/2003).
Gemäß § 29 Abs. 1 Stmk. BauG hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 39/1986 (im Folgenden: Stmk. ROG 1974), sind allgemeine Wohngebiete Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können.
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. 20 und .41, beide KG A., sind nach dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde, Periode 3.0 (Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom , Genehmigung der Stmk. Landesregierung durch Zeitablauf im Sinne des § 29 Abs. 10 zweiter Satz Stmk. ROG 1974 - AV vom - und in Kraft getreten nach Kundmachung Ende März 2001), als "Allgemeines Wohngebiet" und als Sanierungsgebiet gewidmet.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens ein flächenmäßig sehr klein angelegter Zubau zum bereits bestehenden Stallgebäude (Freigehege Hunde) sowie ein kleiner Zubau zum Wohnhaus (Freigehege Katzen) sei. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (die nicht zitiert wird) ergebe sich, dass die Haltung von ein oder allenfalls zwei Hunden in einem Wohngebiet als typisch anzusehen sei. Auch die Haltung von mehreren Katzen könne nicht als eine im Allgemeinen Wohngebiet untypische Tierhaltung angesehen werden. Der Betrieb eines kleinen Tierschutzhauses sei auch dazu geeignet, den sozialen Bedürfnissen der Bewohner in Wohngebieten zu dienen. Darüber hinaus entstehe durch einen solchen Betrieb in dem als ländlich anzusehenden Wohngebiet keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohner. Ein Tierschutzhaus sei darauf ausgerichtet, herrenlose bzw. kranke Tiere aufzunehmen. Es werde dadurch vermieden, dass diese Tiere in der Gegend herumstreunen und sich unkontrolliert vermehrten. Es handle sich bei diesem Betrieb um keine Hundezucht, eine unkontrollierte Vermehrung der Tiere werde verhindert, da die aufgenommenen Tiere unverzüglich kastriert würden. Zu all diesen Punkten habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Im vorliegenden Fall sei weder ein Ortsaugenschein durchgeführt worden noch ein Gutachten über die tatsächliche bzw. vorhersehbare Belästigung der Bewohner durch den Zubau eingeholt worden. Die Behörden hätten zu prüfen gehabt, ob auf Grund des Bauvorhabens eine dem Wohncharakter des gegenständlichen Gebietes widersprechende Belästigung zu erwarten sei.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu. Maßgebliche Frage ist im vorliegenden Fall, ob ein Tierheim bzw. Tierschutzhaus als ein Gebäude qualifiziert werden kann, das im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG den sozialen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dient. Es geht im vorliegenden Fall zwar nur um Zubauten zum bestehenden Stallgebäude bzw. Wohnhaus, aber diese baulichen Anlagen bilden nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und auch nach der ihm erteilten Bewilligung zum Betreiben des Tierheimes "A...- Hof" am verfahrensgegenständlichen Standort vom einen Teil des beabsichtigten Tierheimbetriebes. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0096, zu der Frage, ob ein Pferdestall (bzw. die Pferdehaltung) den sozialen Bedürfnissen der Wohnbevölkerung dient oder nicht, ausgesprochen, dass es sich bei sozialen Bedürfnissen schon nach der Wortbedeutung um auf die menschliche Gemeinschaft bzw. Gesellschaft bezogene Bedürfnisse handelt, die in entsprechenden baulichen Einrichtungen befriedigt werden können, wie etwa Gastwirtschaften, Kindergärten oder andere Freizeiteinrichtungen, wie sie im Wohngebiet üblich sind. Bei dem beantragten Tierheim geht es dem gegenüber vorrangig um die Betreuung und die Bedürfnisse von kranken und herrenlosen Tieren. Auch wenn es mitunter im Interesse eines Tierhalters gelegen sein kann, dass in seinem Wohngebiet ein Tierheim vorhanden ist, genügt dies nicht, um ein solches Tierheim als ein Gebäude zu qualifizieren, das sozialen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dient. Auch die Tierhaltung in einem Tierheim (im vorliegenden Fall in Bezug auf die in Frage stehenden Zubauten) kann nicht als eine im Wohngebiet übliche Haustierhaltung angesehen werden (vgl. dazu in diesem Sinne zur Pferdehaltung das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom ). Ein Tierheim ist daher schon nach seinem Typus im Wohngebiet nicht zulässig (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0179, zum Oö Raumordnungsgesetz 1994). Wenn aber ein Tierheim nicht als den sozialen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienend qualifiziert werden kann, dann bedurfte es keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob von den in Frage stehenden Zubauten keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursacht würden. Es bedurfte daher in dieser Hinsicht keines Ortsaugenscheines und keiner weiteren Ermittlungen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am