VwGH vom 22.11.2011, 2008/04/0212
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde 1. der Dipl.Kfm. O, 2. der Bürgerinitiative "L" und
3. des A, alle in S, alle vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 9A/2007/8-170, betreffend Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: S GmbH in S, vertreten durch Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Verfahrensgegenständlich ist das Vorhaben der mitbeteiligten Partei auf Erweiterung eines bestehenden Abbaufeldes sowie auf Hinzunahme von drei neuen Abbaugebieten zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Sand und Kies). Der Transport vom und zum Abbauareal bzw. der zu- und abfahrende LKW-Verkehr soll auf einer neuen Route geführt werden. Dementsprechend wurde außerhalb des Abbauareals eine neue Betriebsstraße (Trasse 1) projektiert, die zum Großteil über schon existierende Forstwege des nördlich der Nordbahn bestehenden A. Waldes führt. Für den straßenbautechnischen Ausbau der bereits bestehenden Forststraße ist eine Rodung erforderlich.
2. Mit Bescheid vom hat die Niederösterreichische Landesregierung festgestellt (Spruchpunkt Teil A), dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei "Erweiterung des bestehenden Abbaufeldes BWS I sowie Hinzunahme der Abbaufelder EDITH I, ISABEL I und STEPHANIE I samt dazugehöriger Neben- bzw. Bergbauanlagen" den Bestimmungen des UVP-G 2000 und somit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, und der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben erteilt (Spruchpunkt Teil B).
Gegen Spruchpunkt Teil B dieses Bescheides erhoben (u.a.) die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien insoweit stattgegeben, als (Spruchpunkt II.) Teil B des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert und in dessen Punkt II. (Beschreibung des Vorhabens) ein eigener Abschnitt II.
6a. "Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen des Vorhabens im Berufungsverfahren" eingefügt wurde. Darin heißt es (auszugsweise):
"Die in den Schreiben der Konsenswerberin vom , , , und angeführten Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen sowie die mit den genannten Schreiben übermittelten Berechnungen und Planunterlagen sind Teil des gegenständlichen Projekts; insbesondere betreffen diese:
Transportbeschränkungen:
...
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- | Die Konsenswerberin wird - solange im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens mineralische Rohstoffe gewonnen werden - |
nicht im Abbaufeld Goess I abbauen (…)
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... | |
- | Die Konsenswerberin wird nach Markteinführung von "Euro 5"- und "Euro 6"-LKW ihren Fuhrpark dahingehend umstellen (…) |
... | |
Bahnanschluss/Verladeterminal W-E: | |
- | Die Fertigstellung des Verladeterminals W-E wird circa ein halbes Jahr nach rechtskräftiger Bewilligung der gegenständlichen Erweiterung des Abbaufeldes BWS I erfolgen. |
Befestigung/Sanierung (Staubfreimachung) von Fahrbahnen und Straßen: | |
- | Der Streckenabschnitt K 2 bis K 3 (siehe Planunterlagen) wird von der Konsenswerberin im Einvernehmen mit dem Straßenerhalter wiederhergestellt bzw. saniert und somit staubfrei gemacht. (...) |
- | Die Konsenswerberin befestigt im Einvernehmen mit dem Straßenerhalter den bisher unbefestigten Streckenabschnitt K 1 bis |
K 2 (siehe Planunterlagen). (...) | |
..." | |
Im Übrigen wurde den Berufungen nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die von der Erstbeschwerdeführerin und vom Drittbeschwerdeführer erhobenen Berufungen wurden insoweit zurückgewiesen, als damit keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht wurden (Spruchpunkt III.). | |
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens setzte sich die belangte Behörde zunächst mit der Frage der Zulässigkeit der Berufungen auseinander, wies auf die das öffentliche Nachbarrecht durchziehende beschränkte Parteistellung von Nachbarn hin und führte insbesondere jene Vorschriften des UVP-G an, welche nicht als Nachbarschutzvorschriften qualifiziert werden könnten. In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer, deren Wohnobjekte sich im südlich des A. Waldes gelegenen B. Viertels befinden, kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die von diesen Beschwerdeführern behauptete Lärm- und Staubbelästigung als Geltendmachung eines subjektivöffentlichen Rechtes zu werten sei. Dieses Recht komme ihnen als Nachbarn gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 iVm § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a und c leg. cit. zu. Soweit sich ihr Berufungsvorbringen nicht auf subjektiv-öffentliche Rechte beziehe, sei es allerdings zurückzuweisen. Dies betreffe insbesondere das Vorbringen hinsichtlich der Zerstörung des A. Waldes als Schutz- und Erholungsgebiet und das behauptete fehlende öffentliche Interesse am Projekt. | |
Hinsichtlich der beschwerdeführenden Bürgerinitiative ging die belangte Behörde zusammenfassend von deren ordnungsgemäßen Konstituierung aus und sah ihre Berufung als zulässig an. | |
In weiterer Folge setzte sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen im Einzelnen auseinander. Daraus ist - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - hervorzuheben: | |
Zur maßgeblichen Rechtslage, insbesondere zufolge geänderter rechtlicher Grundlagen, wies die belangte Behörde darauf hin, von Seiten der Beschwerdeführer sei mehrfach auf die in der Nähe der Trasse geplante R. Siedlung hingewiesen worden, welchen Umstand die erstinstanzliche Behörde - trotz der bereits mit erfolgten Umwidmung - nicht berücksichtigt hätte. Zu diesem "Widerspruch zwischen dem Vorhaben und der als verkehrsberuhigter Siedlung geplanten R(...)siedlung" habe die erstinstanzliche Behörde bereits ausgeführt, nach den einschlägigen Bestimmungen, wie etwa § 82 MinroG, seien nur rechtskräftige Flächenwidmungen zu beachten; erst in Planung befindliche Projekte könnten für die Beurteilung der Konsensfähigkeit nicht herangezogen werden. Die belangte Behörde legte weiters dar, dass für sie generell die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Rechtslage maßgeblich sei. Im konkreten Fall stelle jedoch § 82 Abs. 1 MinroG hinsichtlich der für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes maßgeblichen Widmung explizit auf den Zeitpunkt des Ansuchens ab. Nachträgliche Flächenwidmungsänderungen seien im vorliegenden Fall daher nicht von Bedeutung. | |
Zu den Änderungen im Spruch und den ergänzenden Auflagen führte die belangte Behörde aus, mit der Einfügung des Abschnitts "II. 6a." sei eine Ergänzung der im erstinstanzlichen Bescheid unter II. 6. enthaltenen zusammenfassenden Auflistung der Vorhabensbestandteile erfolgt. Somit würden die darin angeführten Änderungen, Einschränkungen, Präzisierungen und Berechnungen samt der sie beschreibenden Projektsunterlagen zum Projektsbestandteil. | |
Die von der mitbeteiligten Konsenswerberin in Absprache mit der belangten Behörde und den verantwortlichen Amtssachverständigen vorgenommenen Änderungen, Einschränkungen und Präzisierungen des Vorhabens, die Transportbeschränkungen und die Befestigung und Sanierung (Staubfreimachung) von Fahrbahnen und Straßen sollten in erster Linie eine Verbesserung der Emissionssituation bewirken. | |
Eine weitere für die Verbesserung der Emissionssituation maßgebliche Einschränkung sei auch darin zu sehen, dass die mitbeteiligte Konsenswerberin - solange im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens mineralische Rohstoffe gewonnen werden - |
nicht im Abbaufeld Goess I abbauen werde.
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Im Zusammenhang mit der im Rahmen der Rodungsbewilligung durchzuführenden Interessenabwägung ging die belangte Behörde auf das Vorbringen der Beschwerdeführer ein, wonach das öffentliche Interesse am Bergbau nicht ohne weiteres mit dem Interesse an der Trasse 1 gleichgesetzt werden könne. Sie führte zunächst aus, die Interessenabwägung setze die Feststellung voraus, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Flächen bestehe. Eine solche Feststellung sei im vorliegenden Fall getroffen worden; die erstinstanzliche Behörde habe das öffentliche Interesse am Bergbau nachvollziehbar und schlüssig begründet. Weitere Belege für das öffentliche Interesse am beantragten Vorhaben seien in den von der mitbeteiligten Konsenswerberin (Eingabe vom ) genannten raumordnungsrechtlichen Instrumentarien zu sehen (Sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, "NÖ LGBl. Nr. 8000/53", - "NÖ-Kiesleitplan" sowie das Regionale Raumordnungsprogramm nördliches Wiener Umland, "NÖ LGBl. Nr. 8000/86"). | |
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer sei noch festzuhalten, dass das beantragte Vorhaben nicht nur als solches im öffentlichen Interesse liege, sondern auch in seiner Ausführung mit der Bergbaustraße (Trasse 1) durch den A. Wald. Dazu verwies die belangte Behörde auf die zwischen der Marktgemeinde S und der mitbeteiligten Konsenswerberin abgeschlossenen Verkehrsgrundsätze vom , worin das öffentliche Interesse dokumentiert sei. Diese Vereinbarung habe den Schutz der Wohnbevölkerung und der Umwelt der Marktgemeinde S zum Ziel. Die Errichtung der Trasse 1 solle vor allem eine Entlastung des K. Viertels und des Ortszentrums von S mit sich bringen. | |
4. | Gegen diesen Bescheid (mit Ausnahme des Abspruchs über die Zurückweisung der Berufung anderer, im gegenständlichen Verfahren nicht als Beschwerdeführer auftretender Personen) richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. |
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. | |
Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei erstatteten eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen. |
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5. | Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Beschwerde erwogen: |
5.1. Die maßgebenden Bestimmungen des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008, lauten auszugsweise wie folgt:
"Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.
…
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
…
(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben."
5.2. Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 55/2007 lauten (auszugsweise):
"Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
…
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
…
Rodungsbewilligung; Vorschreibungen
§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
…
3. Maßnahmen vorzuschreiben, die
…
b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind.
(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat."
5.3. Die maßgebenden Bestimmungen des MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 113/2006, lauten auszugsweise wie folgt:
"Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung
§ 82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als
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1. | Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, |
2. | erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen, |
3. | Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder |
4. | Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in |
Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen. |
(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn
1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder
2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder
3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.
...
Grundüberlassung
§ 147. Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen."
5.4. Die Beschwerde richtet sich (abgesehen vom gesondert anfechtbaren Spruchpunkt über die Zurückweisung der Berufung anderer Personen, die ausdrücklich nicht angefochten wird) gegen die Bewilligung der Bergbauanlage und die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden weiteren Aussprüche über Nebenbestimmungen bzw. die partielle Zurückweisung von Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer. Der Beschwerdepunkt macht ausreichend deutlich, in welchem Recht sich die Beschwerdeführer verletzt erachten. Eine solche Rechtsverletzung ist grundsätzlich möglich, sodass die Beschwerde zulässig ist.
Die Beschwerde macht (ohne nach der Interessenssphäre der verschiedenen Beschwerdeführer zu differenzieren) Rechtsverletzungen hinsichtlich der bewilligten Rodung, der bergrechtlichen Genehmigung, der Flächenwidmung und der verschiedenen Projektänderungen im Berufungsverfahren geltend.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G, die Zweitbeschwerdeführerin ist eine Bürgerinitiative (§ 19 Abs. 4 leg. cit.). Vor Eingehen auf das Beschwerdevorbringen im Einzelnen ist zunächst zu klären, ob und in welchem Umfang den Beschwerdeführern subjektive Rechte in Bezug auf die von ihnen geltend gemachten Punkte zukommen.
5.4.1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers:
Wie die belangte Behörde bereits zu Recht darauf hingewiesen hat, normiert § 19 UVP-G die materiellen Voraussetzungen der Stellung als Nachbar, Maßstab für die subjektiven Rechte der Nachbarn ist § 17 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. (siehe dazu Ennöckl/Raschauer , Kommentar zum UVP-G2 (2006), § 19, Rz 10).
Zu den subjektiven Rechten von Nachbarn nach dem UVP-G gehören jedoch nicht die öffentlichen Interessen des Forstwesens. Soweit sich die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer daher gegen die Annahmen der belangten Behörde in Bezug auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Rodung wenden, gehen sie über jenen Bereich hinaus, in welchem ihnen ein Mitspracherecht eingeräumt ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0262). Dies gilt auch für das Vorbringen hinsichtlich der Ersatzaufforstungsflächen.
Ebenso verhält es sich mit der geltend gemachten unrichtigen Anwendung von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie anderer - im öffentlichen Interesse normierten - Bestimmungen des MinroG, die selbst von "Materiengesetznachbarn" nicht geltend gemacht werden könnten (vgl. dazu die zu § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/04/0226, sowie vom , Zl. 2009/04/0297).
Keine Verletzung in subjektiven Rechten zeigen die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer folglich mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der Abstandszone nach § 82 MinroG sowie damit auf, dass die belangte Behörde die örtliche Raumordnung/Flächenwidmung zu überprüfen gehabt hätte. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte auf die im erstinstanzlichen Bescheid fehlende Erwähnung der Zustimmung der Grundeigentümer der bergbaurechtlich relevanten Grundflächen einzugehen gehabt, geht gleichfalls mangels einer Verletzung in subjektiven Rechten fehl.
Diese beiden Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid insofern nicht in ihren Rechten verletzt.
Soweit sich die Beschwerde dieser Beschwerdeführer gegen die Projektänderungen im Berufungsverfahren richtet, ist Folgendes zu bemerken: Es kann im Einzelnen dahin gestellt bleiben, inwieweit diese beiden Beschwerdeführer durch die Projektänderungen in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind, weil - wie im Folgenden im Zusammenhang mit der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin dargelegt wird - mit den Beschwerdeausführungen ohnedies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird.
5.4.2. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G gebildete Bürgerinitiative. Als Partei ist diese nach § 19 Abs. 4 leg. cit. berechtigt, die Einhaltung von "Umweltschutzvorschriften" als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und u. a. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0229 - mit Hinweis auf
AB 1179 BlgNR XVIII. GP, zu § 19 UVP-G -
ausgeführt hat, ist der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs. 4 UVP-G weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen.
Nach der Literatur fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (z.B. das Wasserrecht) unter die "Umweltschutzvorschriften". Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als "Umweltschutzvorschrift" qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (vgl. Köhler/Schwarzer , Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (1997), § 19 Rz. 73 und Rz. 74).
Zur forstrechtlichen Interessenabwägung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0229, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 17 Abs. 2 ForstG (nunmehr Abs. 3) zu den "Umweltschutzvorschriften" zu zählen ist, deren Einhaltung als subjektives Recht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von einer Bürgerinitiative geltend gemacht werden kann. Dazu zählt zweifelsfrei auch die Prüfung, ob die Behörde die Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes getroffen und zu Recht die Bewilligung für die Rodung erteilt hat. Dies bedeutet aber, dass die Bürgerinitiative auch alle einer Erteilung einer Rodungsbewilligung zu Grunde liegenden Feststellungen und Wertungen (Vorliegen eines konkurrierenden öffentlichen Interesses, Gewicht dieses Interesses bei der Interessenabwägung) und nicht nur eine unzutreffende Bewertung des Interesses an der Walderhaltung hinterfragen und gegebenenfalls als Verletzung eines subjektiven Rechtes vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen kann.
Das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen auf die Feststellung des konkurrierenden Interesses "Bergbau" bezieht, ist somit zulässig. Andere Interessen als den Bergbau legt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht dar und es sind solche auch nach Lage des Falles nicht ersichtlich. Das Vorbringen ist aber nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Die von der Behörde gemäß § 17 ForstG vorzunehmende Interessenabwägung setzt voraus, dass zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/10/0066, sowie vom , Zl. 2000/10/0025).
Eine solche Feststellung wurde im vorliegenden Fall getroffen. Die belangte Behörde verweist zunächst zutreffend auf die nachvollziehbare und schlüssige Begründung des öffentlichen Interesses am Bergbau im erstinstanzlichen Bescheid und führt weiters für das öffentliche Interesse am Vorhaben der mitbeteiligten Partei die näher bezeichneten raumordnungsrechtlichen Instrumentarien ins Treffen (Sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, "NÖ LGBl. Nr. 8000/53", - "NÖ-Kiesleitplan" sowie das Regionale Raumordnungsprogramm nördliches Wiener Umland, "NÖ LGBl. Nr. 8000/86"). Wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid dargelegt, sind die neuen Abbaugebiete gemäß der ersten Novellierung des letztgenannten Raumordnungsprogramms (LGBl. 8000/86-1) als Eignungszone 12a für die Gewinnung von Sand und Kies bzw. grundeigener mineralischer Rohstoffe ausgewiesen.
Zum Beschwerdevorbringen, das öffentliche Interesse am Bergbau dürfe in concreto nicht ohne weiteres mit dem Interesse an der Trasse 1 gleichgesetzt werden, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die zwischen der Marktgemeinde S und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Verkehrsgrundsätze vom , in denen das öffentliche Interesse an der Trasse 1 dokumentiert sei, verweist.
Wenn die Beschwerde nun meint, die Trasse 1 sei nicht notwendig, um das Vorhaben umzusetzen und die aufgestellten Verkehrsgrundsätze seien als eine politische Entscheidung des Gemeinderates zu werten, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 80 Abs. 2 Z. 10 MinroG ist ein Konsenswerber verpflichtet, dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe anzuschließen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 leg. cit. auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluss und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u.dgl.) ausgearbeitet worden ist. Die Verpflichtung zur Ausarbeitung des Verkehrskonzeptes liegt im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes (vgl. Mihatsch , Mineralrohstoffgesetz3 (2002), § 80 Anm. 7). Nach § 83 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ist die Sicherstellung der Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z. 10 leg. cit. vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe eine Voraussetzung für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes.
Die mitbeteiligte Partei war demnach verpflichtet, ihr Verkehrskonzept nach den von der Standortgemeinde S bekannt gegebenen Verkehrsgrundsätzen (beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates vom ) auszuarbeiten. Punkt 1. "Routenwahl" dieser Verkehrsgrundsätze sieht vor, dass der Abtransport der mineralischen Rohstoffe ausschließlich über die Trasse 1 zu erfolgen hat.
Nach dem Vorgesagten kann daher entgegen dem Beschwerdevorbringen von einer fehlenden Notwendigkeit der Trasse 1 für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei bzw. von einer primär politischen Entscheidung nicht die Rede sein.
Dem Beschwerdevorbringen, eine Abwägung "Leben/Gesundheit" der Bewohner des K. Viertels und des Ortszentrums gegen "Leben/Gesundheit" der Bewohner der R. Siedlung bzw. sonstiger betroffener Anrainer auf der neuen Strecke widerspreche der Rechtsordnung, genügt es zu entgegnen, dass die belangte Behörde eine solche Abwägung nicht vorgenommen hat.
Zu den erforderlichen Ausgleichsflächen bringt die Beschwerde vor, weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren würden die für die Rodung zwingend erforderlichen Ausgleichsflächen genannt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Bescheid insofern zu ergänzen, als die Ersatzfläche bestimmt zu bezeichnen wäre.
Da es sich bei der Regelung der Ersatzleistung nach § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b ForstG um einen "Annex" zur Rodungsbewilligung handelt, der dann greift, wenn derartige Maßnahmen iSd § 18 Abs. 1 leg. cit. erforderlich sind, kann diese Bestimmung als "Umweltschutzvorschrift" qualifiziert werden. Das Vorbringen der Bürgerinitiative ist in diesem Punkt also zulässig, allerdings nicht berechtigt:
Der erstinstanzliche Bescheid enthält die Auflage (Seite 20, Punkt 7), dass zum Ausgleich der durch die Rodungen verlorenen Wirkungen des Waldes Ersatzaufforstungen im Ausmaß von 11,9 ha durchzuführen sind. Zudem enthalten die Einreichunterlagen eine parzellengenaue und das konkrete Flächenausmaß bezeichnende Auflistung der Ersatzaufforstungsflächen (Anlage 2.3 der zweiten Ergänzung zur Anlagensammlung). Dass eine noch weiter reichende Präzisierung geboten wäre, kann den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden.
Zum übrigen Vorbringen der Bürgerinitiative:
Die Beschwerde wendet weiters ein, dass keine der bergbaurechtlich relevanten Flächen im Eigentum der mitbeteiligten Partei stünden. Die Behörden hätten daher nach §§ 47 ff MinroG vorzugehen gehabt. Da sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid nicht ergebe, dass eine Zustimmung bzw. eine zwangsweise Überlassung vorliegt, hätte die belangte Behörde diesen Mangel aufgreifen müssen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die §§ 47 ff MinroG für bergfreie mineralische Rohstoffe gelten. Das Vorhaben der mitbeteiligten Partei bezieht sich jedoch auf grundeigene mineralische Rohstoffe. Gemeint waren daher wohl die §§ 147 ff leg. cit. des achten Hauptstückes "Bergbau und Grundeigentum". Nach Lage des Falles kann es aber dahinstehen, ob diese Vorschriften als "Umweltschutzvorschriften" zu qualifizieren sind und von der beschwerdeführenden Bürgerinitiative geltend gemacht werden können. Nach den Einreichunterlagen liegen nämlich sowohl die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der neuen Abbaufelder als auch jene des Eigentümers der für die Trasse 1 erforderlichen Flächen vor (vgl. den technischen Bericht, Punkt 2.3 sowie die zweite Ergänzung der Anlagensammlung, Punkt 35).
Zur Flächenwidmung bringt die Beschwerde nur pauschal vor, von der belangten Behörde wäre die örtliche Raumordnung/Flächenwidmung zu überprüfen gewesen, ohne jedoch einzelne Normen zu nennen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Raumordnungsvorschriften nicht zur Gänze als Umweltschutzvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 4 letzter Satz UVP-G zu qualifizieren sind. Darüber hinaus erweist sich das Vorbringen zum einen als unzutreffend, weil sich die Flächenwidmung der Abbauflächen bereits aus den Einreichunterlagen ergibt (vgl. technischer Bericht, Punkt 3.2.2), zum anderen wird die Relevanz des allfälligen Verfahrensmangels nicht dargelegt.
Wie bereits dargestellt, ist bei der Frage, ob es sich um "Umweltschutzvorschriften" handelt, auf die einzelne Norm abzustellen und deren Zielrichtung zu analysieren. Dies gilt auch für Raumordnungsvorschriften. Soweit raumordnungsrechtliche Festlegungen als Determinanten bei der Anlagengenehmigung maßgeblich sind, können sie auch "Umweltschutzvorschriften" sein, insoweit die entsprechende Norm Umweltschutzaspekten Rechnung trägt (vgl. Köhler/Schwarzer , aaO, § 19 Rz. 76).
Da die Widmung als Naturschutz- und Nationalparkgebiet, Naturpark, Ruhegebiet sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien einen eigenen Versagungstatbestand nach § 82 Abs. 1 Z. 4 MinroG darstellt, ist der geforderte Umweltschutzaspekt gegeben und kann § 82 MinroG als "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs. 4 UVP-G qualifiziert werden. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Bürgerinitiative ist demnach zulässig.
Die Beschwerde wendet sich in diesem Punkt im Wesentlichen gegen das Abstellen auf die im Antragszeitpunkt gegebene Widmung und bringt vor, die belangte Behörde übersehe, dass § 82 Abs. 2 MinroG ein Abweichen von der grundsätzlichen Regelung, wonach auf die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei, nicht vorsehe; die belangte Behörde habe deshalb die Rechtslage verkannt.
Gemäß § 82 Abs. 2 MinroG ist ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z. 1 bis 3 leg. cit. genannten Gebieten liegen, abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn bestimmte Kriterien vorliegen.
Daraus kann jedoch im vorliegenden Fall für die Beschwerde nichts gewonnen werden: Da zu dem nach § 82 Abs. 1 MinroG maßgeblichen Zeitpunkt des Ansuchens () keine Widmungen der R. Siedlung vorlagen - die Widmung erfolgte nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom - liegt kein Anwendungsbereich für die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 vor. Zudem stellt der Wortlaut des Abs. 2 auf die in Abs. 1 genannten Tatbestandselemente ab ("... ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen …"). Folglich ist auch hier der Zeitpunkt des Ansuchens maßgeblich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/04/0226).
Zu den Projektänderungen im Berufungsverfahren (das ist der neu eingefügte Abschnitt "II. 6a." im Spruchteil B des angefochtenen Bescheides), die samt der sie beschreibenden Planunterlagen zum Projektsbestandteil wurden und deren mangelnde Bestimmtheit gerügt wird, ist Folgendes auszuführen:
Zur Abgrenzung der Abbaufelder BWS I/Goess I bringt die Beschwerde vor, durch die Formulierung "Die Konsenswerberin wird - solange im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens mineralische Rohstoffe gewonnen werden - nicht im Abbaufeld Goess I abbauen (…)" bleibe eine Reihe von Fragen offen. Die Befürchtung eines alternativen Abbaus ist allerdings unbegründet:
Nach der von der mitbeteiligten Konsenswerberin vorgenommenen Einschränkung des Vorhabens werden die Abbaue nicht alternativ betrieben werden (vgl. Punkt B. 2.2.1 letzter Absatz und Punkt B. 2.2.2 letzter Absatz des angefochtenen Bescheides).
Bereits aus dem erstinstanzlichen Bescheid ist die nach dem Beschwerdevorbringen offene Frage hinsichtlich der Mindestbetriebsdauer des gegenständlichen Projektes zu beantworten. Danach wurde die Gesamtabbaubetriebsdauer der Tagbaue unter der Voraussetzung eines jährlichen Abbaufortschrittes von 2 ha/Jahr mit 25 Jahren angenommen (siehe Seite 6 Punkt II. 5.
"Dauer des Vorhabens, Sicherheitsmaßnahmen").
Fragen zur weiteren Vorgangsweise betreffend das Abbaufeld
Goess I sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Bezüglich der von den Beschwerdeführern vermissten
Bedingungen im Rahmen der Befestigung von Fahrbahnen und Straßen ist auf die Abänderungen im Spruch des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wonach die genannten Maßnahmen "im Einvernehmen mit dem Straßenerhalter" durchgeführt werden. Damit kann bei verständiger Lesart nur gemeint sein, dass die Modalitäten der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen mit dem Straßenerhalter abzustimmen sind. Unberührt davon bleibt aber die Pflicht, die Sanierungsmaßnahmen zu setzen.
Auch bei den Projektänderungen bzgl. der Markteinführung der LKW und des Bahnanschlusses/Verladeterminals W-E ist eine Unbestimmtheit nicht zu erkennen. Mit Markteinführung kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur jener Zeitpunkt verstanden werden, zu dem Euro 5- und Euro 6-LKW am Markt erhältlich sind. Dieser Zeitpunkt ist objektiv feststellbar. Auch die Formulierung hinsichtlich der Fertigstellung des Verladeterminals ist ausreichend bestimmt.
6. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am