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VwGH vom 25.02.2010, 2005/06/0252

VwGH vom 25.02.2010, 2005/06/0252

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Walstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Mag. Rudolf Mondre, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 21, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/02-37.011/20- 2005, betreffend Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gerichtetem Ansuchen vom begehrte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Frühstückspension mit Doppelgarage auf den Grundstücken Nr. 3/4 und Nr. 396/5, jeweils KG G. Zur Vorgeschichte ist auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/06/0132, und vom , Zl. 2005/06/0074, zu verweisen.

Nach mehreren Rechtsgängen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom dem Ansuchen des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und die angestrebte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Frühstückspension mit PKW-Doppelgarage auf den Grundstücken Nr. 3/4 und 396/5, jeweils KG G, versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das zu bebauende Grundstück liege im Grünland-ländliches Gebiet. Das beantragte Bauvorhaben sei naturgemäß nicht für die dieser Widmung entsprechende Nutzung erforderlich. Auch liege dafür keine Einzelgenehmigung nach der Salzburger Raumordnung vor. Die bauliche Maßnahme widerspreche somit der durch den Flächenwidmungsplan vorgegebenen Widmung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. In dieser Berufung verwies der Beschwerdeführer auf sein Ansuchen vom September 1997, in dem er ausgeführt habe, da legal nur durch ein konkretes Bauansuchen der Gefahrenzonenplan und der Flächenwidmungsplan bekämpft werden könnten, werde ersucht, die entsprechenden Verfahren durchzuführen, sodass die Bauplatzerklärung und Baugenehmigung erteilt werden könnten, bzw. das Bauansuchen so lange auszusetzen, bis diese Verfahren durchgeführt seien. Aus diesem seinerzeitigen Vorbringen sei leicht zu ersehen gewesen, dass es sich um ein Verfahren gemäß § 24 Abs. 3 Raumordnungsgesetz handle. Die Gemeinde wäre als zuständige Behörde verpflichtet gewesen, über das Ansuchen gemäß § 24 Abs. 3 Raumordnungsgesetz abzusprechen. Dieses Ansuchen sei schon zweimal der Gemeindevertretung vorgelegen. Es handle sich um eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn bei der Abweisung der Baubewilligung auf das Ansuchen gemäß § 24 Abs. 3 Raumordnungsgesetz nicht eingegangen werde. Das Ansuchen vom September 1997 sei ein kombiniertes Ansuchen gewesen. Die Frage der Flächenwidmung stelle eine Vorfrage dar, worüber die Gemeindevertretung gemäß § 24 Abs. 3 Raumordnungsgesetz zu entscheiden gehabt hätte. Über die Vorfragen gemäß § 24 Abs. 3 Raumordnungsgesetz sei zu entscheiden.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, die Zuständigkeit für den Bescheid vom habe die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/06/0132, wahrgenommen. Gegen diesen Bescheid lägen die Berufung des Beschwerdeführers vom sowie die Ergänzung zur Berufung vom vor. In beiden Eingaben werde in erster Linie bemängelt, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde S den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz (ROG) noch nicht erledigt habe. Die gegenständlichen Grundparzellen lägen im Grünland-ländliches Gebiet, weshalb die beabsichtigte Nutzung unzulässig sei. Da im vorliegenden Fall auch keine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG vorliege, sei die Baubewilligung zu Recht versagt worden. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Verfahren gemäß § 24 Abs. 3 ROG bei der Gemeindevertretung S anhängig sei, habe die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zu Recht festgestellt, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine solche Einzelbewilligung vorgelegen sei. Die Frage, ob ein Verfahren nach § 24 Abs. 3 ROG anhängig sei oder ob über einen diesbezüglichen Antrag von der Gemeindevertretung noch nicht entschieden worden sei, sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und es bestehe auch keine Verpflichtung, dieses Verfahren auszusetzen, bis über ein etwa anhängiges Verfahren nach § 24 Abs. 3 ROG entschieden worden ist. Sollte eine Einzelbewilligung nach § 24 Abs. 3 ROG von Seiten der Gemeindevertretung erteilt werden, könne jederzeit ein neuerliches Ansuchen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass ein solches Verfahren bei der Gemeindevertretung anhängig und darüber noch nicht entschieden worden sei, obliege es ihm, die dafür vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen. Jedenfalls liege die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Verfahren nach § 24 Abs. 3 ROG nicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Überdies ergebe sich im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung unzweifelhaft aus § 24 Abs. 3 Z. 5 ROG, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers einer Einzelbewilligung nicht zugänglich sei, da es sich bei der beantragten Maßnahme im Grünland jedenfalls nicht um Wohnbauten handle und die Geschoßfläche jedenfalls mehr als 300 m2 betrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Vorstellungsverfahrens vor und erstattete eine als Gegenschrift bezeichnete Äußerung mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift und eine Berichtigung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zunächst vor, dass die Gemeinde S vorab über die von ihm beantragte Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes bzw. die Revision des Gefahrenzonenplanes hätte entscheiden müssen. Die Ausweisung einer roten Zone im Gefahrenzonenplan sei zu Unrecht erfolgt. Darüber hinaus habe es sich bei seinem Bauansuchen vom September 1997 um ein kombiniertes Ansuchen gehandelt Die belangte Behörde hätte den Ausgang der entsprechenden Verfahren nach § 24 Abs. 3 ROG abwarten müssen und nicht sofort die Baubewilligung wegen des Nichtvorhandenseins von Bauland versagen dürfen. Auf jeden Fall hätte die belangte Behörde die Frage der Flächenwidmung als Vorfrage behandeln müssen und auch die diesbezüglichen Ansuchen des Beschwerdeführers wären zu behandeln gewesen. Wenn sein Antrag insofern nicht vollständig gewesen wäre, hätte ihm gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Gelegenheit geboten werden müssen, diesen Mangel zu beheben, bzw. wäre der Beschwerdeführer gemäß § 13a AVG entsprechend anzuleiten gewesen, sein Ansuchen zu modifizieren. Die Gemeindevertretung der Gemeinde S habe rund zwölf Monate Zeit gehabt, das Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 3 ROG zu erledigen. Dem von ihm gemäß dieser Bestimmung gestellten Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung sei zu Unrecht nicht Folge gegeben worden. Außerdem habe es sich bei seinem Antrag auch um ein Ansuchen um eine Abänderung des Flächenwidmungsplanes gehandelt.

In seiner Berichtigung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seinen damaligen Rechtsvertretern auf Grund des § 24 Abs. 3 Z. 5 Raumordnungsgesetz hätte bewusst sein müssen, dass für das beantragte Bauvorhaben die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes (Gründlandwidmung) nicht ausgeschlossen werden könnten. Daher sei auch bewusst nie um eine Einzelbewilligung angesucht worden.

Gemäß § 24 Abs. 1 1. Satz ROG 1998 können Maßnahmen, die sich auf den Raum auswirken und die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einer Bewilligung, Genehmigung oder dergleichen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich oder einer sonstigen, auf Grund baurechtlicher Vorschriften des Landes zu erteilenden Bewilligung oder dergleichen bedürfen, vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes an nur in Übereinstimmung mit der Flächenwidmung bewilligt, genehmigt oder sonst zugelassen werden.

Die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 24 Abs. 1 ROG 1998 können gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 für bestimmte Grundflächen von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden, wenn dieses dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn es sich um folgende Vorhaben handelt (§ 24 Abs. 3 Z. 5 ROG 1998): die Neuerrichtung von anderen Bauten als Wohnbauten im Grünland und die durch Auf- oder Zubauten erfolgende Erweiterung von solchen Bauten, wenn die Geschoßfläche des gesamten Baues 300 m2 überschreitet, es sei denn, es handelt sich um ein an die Grünlandnutzung gebundenes Bauvorhaben für Erwerbsgärtnereien, Fischzuchtanlagen oder Reithallen oder um die Neugründung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe (Fassung gemäß der Novelle LGBl. Nr. 13/2004; zur Maßgeblichkeit dieser Fassung auch für das gegenständliche Verfahren vgl. § 54 Abs. 3 ROG 1998 in der Fassung LGBl. Nr. 13/2004).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der belangten Behörde, dass für sie nur eine rechtskräftige Entscheidung über eine Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 von Bedeutung wäre (und damit die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens für sie keine Auswirkungen hätte), zutrifft. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung nämlich selbst ausführt, hat er gar kein Ansuchen nach § 24 Abs. 3 ROG 1998 gestellt. Dies deckt sich auch mit seinem übrigen Vorbringen in der Beschwerde und auch im Verwaltungsverfahren, wonach er vielmehr eine Abänderung des Flächenwidmungsplanes selbst bzw. des Gefahrenzonenplanes beantragt hat.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Gefahrenzonenpläne zu ändern gewesen wären, ist er darauf hinzuweisen, dass den Gefahrenzonenplänen als solchen keine normative Außenwirkung zukommt (vgl. die bei Brawenz/Kind/Reindl , Forstgesetz 1975, 3. Auflage, S. 85, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Auch eine Änderung des Gefahrenzonenplanes hätte daher auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren keine Auswirkung gehabt. Dass gemäß § 16 Abs. 2 lit. c ROG 1998 Gefahrenzonenpläne im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen sind, ändert an diesem Ergebnis nichts.

Flächenwidmungspläne sind Verordnungen (vgl. § 15 Abs. 1 ROG 1998). Auf die Erlassung von solchen Verordnungen steht niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 9383, und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 10.882; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0282).

Es ist daher für ein konkretes Baubewilligungsverfahren nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer (auch) einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes gestellt hat, weil über einen solchen Antrag nicht bescheidmäßig abzusprechen ist und dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf eine Änderung des Flächenwidmungsplanes zukommt. Die belangte Behörde hatte vielmehr im Sinne des § 24 Abs. 1 ROG 1998 ausschließlich von dem geltenden Flächenwidmungsplan auszugehen.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Dem Kostenersatzbegehren der belangten Behörde war keine Folge zu geben, da sich die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift im Wesentlichen in einer Verweisung auf die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpfen und die Verwaltungsakten, insbesondere jene betreffend den Verfahrensabschnitt vor den Gemeindebehörden, nicht vollständig vorgelegt wurden.

Wien, am