VwGH vom 31.03.2009, 2005/06/0081

VwGH vom 31.03.2009, 2005/06/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des PS in P, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkische Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10 P 127-05/4, betreffend Versagung einer Baubewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde P, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Marktgemeinde in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde, auf dem sich ein Meiereigebäude befindet. Das Grundstück ist im gültigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde als "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" ausgewiesen. Das Meiereigebäude liegt in unmittelbarer Nähe zur Eisenbahntrasse B - G (Mindestabstand von ca. 10,00 m zu der im Westen liegenden Grundparzelle der Österreichischen Bundesbahnen) und befindet sich - von den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestritten - im Bereich eines Azetylenwerks, das als Anlage im Sinne der Richtlinie des Rates vom , 96/82/EG, Seveso II-Richtlinie; geändert durch die Richtlinie vom , 2003/105/EG, angenommen wurde.

Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligte Marktgemeinde - infolge eines Devolutionsantrages und im zweiten Rechtsgang - den Antrag des Beschwerdeführers auf umfassende Sanierung der Meierei, verbunden mit der Errichtung von 15 Wohnungen nach Einholung mehrerer Gutachten ab und führte begründend aus, dass auf Grund einer Lärmmessung und deren Ergebnis ein medizinisch-umwelthygienisches Gutachten der Dr. K. vom erstellt worden sei. Dieses habe ergeben, dass die von der ÖBB-Linie B-G ausgehende Lärmimmission die zulässigen Grenzwerte im Bauplatzbereich erheblich überschreite. Der für die gegenständliche Bauplatzwidmung (Kerngebiet) zulässige Grenzwert von 60 dB tagsüber und 50 dB nachts werde an der Nordseite und Westseite des Gebäudes derart überschritten (tags +8/10 dB; nachts bis 18 dB), dass auch durch die Dämmwirkung technisch möglicher Fenster bzw. weiterer Lärmschutzmaßnahmen, wie das Aufstellen von Lärmschutzwänden, vor allem die nächtlichen Lärmimmissionen nicht auf ein zulässiges, erträgliches Maß, das heißt ein Maß, das gesundheitliche Auswirkungen ausschließe (Schlafstörungen etc.), reduziert werden könnten. In diesem Gebäudebereich wären sohin Wohnräumlichkeiten nur nach entsprechender Umplanung, die eine entsprechende Abschottung gegenüber der Bahntrasse bewirken würden, bewilligungsfähig. Eine solche Umplanung sei nicht erfolgt.

Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung ein.

Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die Vorstellung als unbegründet ab. Dazu führte sie aus, dass es sich gemäß § 23 Abs. 5 lit. c Steiermärkisches Raumordnungsgesetz (in der Folge: Stmk ROG) bei Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten um Flächen handle, die vornehmlich für Verwaltungsgebäude, Büro- und Kaufhäuser, Hotels, Theater, Kirchen, Versammlungsräume, Gast- und Vergnügungsstätten und dgl. bestimmt seien, wobei auch die erforderlichen Wohngebäude und Garagen in entsprechender Verkehrslage sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Büro- und Geschäftsgebietes entsprechend einordnen ließen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachten, errichtet werden könnten. Das heiße, es könnten zwar bauliche Anlagen errichtet werden, doch hätten diesbezüglich die Voraussetzungen entsprechend den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes (in der Folge: Stmk BauG) vorzuliegen. Beispielsweise wäre eine Diskothek in Bezug auf eine Lärmbelastung hinsichtlich der ÖBB anders zu beurteilen als ein Wohngebäude.

Es sei dem Beschwerdeführer nicht Recht zu geben, wenn er meine, eine Lärmbeurteilung sei bei einem Wohnhaus nicht erforderlich, zumal eine derartige in § 5 Stmk BauG nicht vorgesehen sei. Diesbezüglich schreibe nämlich § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk BauG vor, dass das Bauwerk derart geplant und ausgeführt seien müsse, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einen Pegel gehalten werde, der nicht gesundheitsgefährdend sei und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien.

Wie sich aus den eingeholten Gutachten ergebe, sei gerade durch die ÖBB-Strecke B - G der für die Lärmimmissionen zulässige Grenzwert im Bauplatzbereich erheblich überschritten. Der für die gegenständliche Bauplatzwidmung (Kerngebiet) zulässige Grenzwert von 60 dB tagsüber und 50 dB nachts werde an der Nord- und Westseite des Gebäudes derart überschritten (tags + 8/10 dB, nachts bis 18 dB), dass auch durch die Dämmwirkung technisch möglicher Fenster bzw. weiterer Lärmschutzmaßnahmen wie das Aufstellen von Lärmschutzwänden vor allem die nächtlichen Lärmimmissionen nicht auf ein zulässiges erträgliches Maß, d.h. ein Maß, das gesundheitliche Auswirkungen ausschließe (Schlafstörungen etc.) reduziert werden könnte. Diese gesundheitlichen Bedenken seien auch von der medizinischen Sachverständigen Dr. K. geäußert worden.

Diese von tauglichen Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehenden Gutachten könnten aber in ihrer Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Derartige gleichwertige Gutachten seien vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt worden, sondern es sei lediglich versucht worden, die von der Behörde eingeholten Gutachten durch eher allgemeine Darlegungen zu entkräften.

Bereits aus den obigen Ausführungen sei aber ersichtlich, dass das beantragte Bauvorhaben abzuweisen gewesen sei.

Bezüglich des Umstandes, dass sich das gegenständliche Grundstück innerhalb der Gefahrenzone gemäß der Seveso II-Richtlinie befinde, sei festzuhalten, dass sich auf Grund der dem Verfahren zu Grunde liegenden gutachterlichen Stellungnahme ergebe, dass für die Zulässigkeit der geplanten Nutzung die gegen Westen und Norden gerichteten Gebäudefassaden sowie das gesamte Dach derart dimensioniert werden müssten, dass ein Stahlteil von einer Größe von 2 cm x 80 cm und einer kinetischen Energie von 72 kNm die Bauteile nicht durchschlage. Weiters wäre eine ständige Nutzung der westlich und nördlich des Bauwerks befindlichen Freiflächen nicht zulässig und wären an den in Richtung der Firma A.L. gelegenen Bauteilen keine leicht entzündbaren Oberflächen, wie z.B. Holz, zulässig. Außerdem wären hinsichtlich der Druckstoßgefährdung bei einer Explosion bzw. Vermeidung einer Gefährdung durch Splitterwirkung auf der Nord- und Westseite bzw. den in diese Richtung zeigenden Dachflächen nur Fenster mit thermisch vorgespannter Sicherheitsverglasung zulässig. Diese Sicherungsvorgaben auf Grund der Gefahrenzone nach der Serveso II-Richtlinie würden entsprechende Anpassungen und Änderungen des Projektes erfordern, die über den Antragsrahmen hinausgingen. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Unzulässigkeit der ständigen Nutzung der vorgezeichneten Freiflächen dem Erfordernis der Schaffung eines Kinderspielplatzes (§ 10 Stmk BauG) entgegenstünden, da ein solcher nur im Gefährdungsbereich geschaffen werden könne.

Diesbezüglich wären auch Auflagen nicht möglich gewesen, sondern es wäre hier eine Gesamtänderung des Projektes nötig gewesen. Eine derartige Projektänderung sei aber vom Beschwerdeführer nicht durchgeführt worden.

Aus der obigen Darlegung ergebe sich sohin, dass durch die sehr hohe Lärmbelastung durch die Strecke der Österreichischen Bundesbahnen Linie B - G die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben nicht möglich gewesen sei, weshalb das beantragte Bauvorhaben zu Recht abgewiesen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und, wie auch die mitbeteiligte Marktgemeinde, eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Bestimmung des § 43 Steiermärkisches Baugesetz 1995 in der Stammfassung LGBl. 59/1995 (in der Folge: Stmk BauG) lautet:

"§ 43

Allgemeine Anforderungen

(1) Jedes Bauwerk muss in all seinen Teilen nach den Regeln der Technik und den bautechnischen Vorschriften so geplant und ausgeführt werden, dass es nach seinem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen den in Abs. 2 angeführten Anforderungen entspricht. Auf die besonderen Bedürfnisse behinderter und alter Menschen sowie Kleinkinder ist im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszweckes in ausreichender Weise Bedacht zu nehmen.

(2) Allgemeine Anforderungen an Bauwerke sind:

1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

2. Brandschutz

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

4. Nutzungssicherheit

Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen.

5. Schallschutz

Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

7. Straßen-, Orts- und Landschaftsbild

…"

Gemäß der ÖNorm B 8115, Teil 2 Schallschutz und Raumakustik

im Hochbau, Anforderungen an den Schallschutz liegen die

Immissionsgrenzwerte der Baulandkategorie 4 Kerngebiet (Büros,

Geschäfte, Handel, Verwaltung ohne Lärmemission, Wohnungen) bei

50 dB (Grundgeräuschpegel, LA,G) bzw. 60 dB (äquivalenter

Dauerschallpegel, LA, eq) bei Tag und bei 40 (LA,G) bzw. 50

(LA, eq) bei Nacht.

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Immissionsgrenzwert des äquivalenten Dauerschallpegels (LA, eq) an der Nord- und Westseite des bestehenden Meiereigebäudes am Tag um ca. 8 dB und in der Nacht um ca. 18 dB überschritten ist.

Die Baubehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde hat die Abweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers ausdrücklich auf § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk BauG gestützt und dargelegt, dass die zulässigen Grenzwerte im Bauplatzbereich erheblich überschritten seien.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Schlüssigkeit der der Entscheidung der Baubehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten. Mit seinen Ausführungen dazu zeigt er jedoch keine Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens auf, sondern wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung durch die Baubehörde bzw. die Vorstellungsbehörde.

Dazu führt er aus, dass eine differenzierte Angabe der vorhandenen Grundbelastung (Istmaß) und der aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastung (Prognosemaß) notwendig sei. Maßstab der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens sei demnach das Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes. Es wäre vom Sachverständigen auszuführen gewesen, ob die Summe von Ist- und Prognosemaß das Widmungsmaß der vorliegenden Widmungskategorie nicht überschreite. Das Schallimmissionsgutachten enthalte zwar Feststellungen, dass im Bereich des Bauplatzes auf Grund der bereits vorhandenen Lärmsituation das Widmungsmaß bei Tag um ca. 8 dB und bei Nacht um ca. 18 dB überschritten werde (Istmaß). Die daraus gezogenen Schlüsse seien aber nicht nachvollziehbar, weil das Istmaß durch das Bauvorhaben nicht geändert werde.

Unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte er weiter aus, dass bei einer Überschreitung des Widmungsmaßes durch das Istmaß der "Wohncharakter des Gebietes" in diesem Fall bereits durch das Istmaß gekennzeichnet sei, welches das Widmungsmaß übersteige. In einem solchen Falle sei bei einer weiteren Überschreitung des das Widmungsmaß überschreitenden Istmaßes zwischen "sonstigen Gebäuden" im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG und zwischen Wohnbau zu differenzieren. Daher seien Wohnbauten jedenfalls zulässig. Sonstige Gebäude könnten hingegen (wegen der negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft) als nicht mehr zulässig beurteilt werden, wenn sie weiteren zusätzlichen Lärm verursachten. Im vorliegenden Fall sei das gegenständliche Bauvorhaben bewilligungsfähig, da es sich um ein Wohngebäude handle, das in einer Widmungskategorie gemäß § 23 Abs. 5 lit. c Stmk ROG in der für den Anlassfall geltenden Fassung liege, und weil durch das Gebäude kein weiterer zusätzlicher Lärm verursacht werde.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Gegensatz zu dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/06/0029, dem gegenständlichen Verfahren kein Sachverhalt zu Grunde liegt, bei dem die Ortsüblichkeit der durch das Vorhaben verursachten Belästigung (§ 13 Abs. 12 Stmk BauG) wesentliches Kriterium der Entscheidung war. Darin hatte der Verwaltungsgerichtshof nämlich in einem Fall zu entscheiden, in dem sich ein Nachbar gegen die Errichtung einer Tiefgarage in einem im Flächenwidmungsplan als "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesenen Gebiet wehrte. Eine wesentliche Frage war dabei, ob durch die Errichtung der Tiefgarage die Emissionsgrenzwerte des Widmungsmaßes überschritten würden.

Die Baubehörde hatte im gegenständlichen Fall jedoch nicht darauf abzustellen, ob ein Nachbar durch die bauliche Maßnahme in seinen subjektiven Rechten verletzt wird, sondern hat die Baubewilligung auf Grund einer durch den Sachverständigen festgestellten drohenden Gesundheitsgefährdung für die Benützer und Bewohner des projektierten Gebäudes selbst im Sinne des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk BauG versagt. Die Sachverständige hatte ausgeführt, dass bei der festgestellten Lärmbelastung des derzeitigen Zustandes wegen des auf dem Bauplatz herrschenden Bahnlärms, dessen Zulässigkeit nicht in Frage gestellt worden ist, nicht nur eine Belästigung, Beeinträchtigung der Befindlichkeit bzw. des Wohlbefindens, sondern auch mit starken gesundheitlichen Auswirkungen für die Benützer zu rechnen sei.

Gemäß § 43 Abs. 1 Stmk BauG muss jedes Bauwerk in all seinen Teilen nach den Regeln der Technik und den bautechnischen Vorschriften so geplant und ausgeführt sein, dass es nach seinem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen den in Abs. 2 angeführten Anforderungen entspricht. Wenn der Gesetzgeber in § 43 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. davon spricht, dass das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein muss, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind, so legt er den Baubehörden eine Prüfungs- und Gewährleistungspflicht nicht nur zu Gunsten der Nachbarn sondern auch der Benutzer des Bauwerks auf. Diese besteht unabhängig von der im Flächenwidmungsplan für den Bauplatz ausgewiesenen Nutzungskategorie und sie richtet sich nach dem Maßstab des geplanten Benutzungszwecks des projektierten Gebäudes. Auch wenn der Zweck eines Gebäudes im Einklang mit der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Widmung steht, so bedeutet dies daher noch nicht, dass es nach seiner konkreten Ausgestaltung den dem Schutz seiner Bewohner - wie auch der Nachbarn - dienenden Anforderungen entspricht.

Auf Grund des oben Ausgeführten erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des medizinisch-umwelthygienischen Gutachten Dris. K., wonach diese von unzutreffenden (rechtlichen) Prämissen ausgehe. Die Unschlüssigkeit des Gutachtens wird insofern nicht dargetan. Entbehrlich ist weiters die Erörterung der Frage, ob das Vorhaben auch im Hinblick auf die Vorgaben der Seveso II-Richtlinie zu versagen war.

Zu dem Beschwerdevorbringen, wonach nicht ersichtlich sei, auf welcher Sachverhaltsgrundlage die Annahmen der Baubehörde bezüglich der Auflagen zum Schallschutz bzw. zur Hintanhaltung der Auswirkungen der Gefahrenzone nach der Seveso II-Richtlinie getroffen worden seien, ist auszuführen, dass diese dem Gutachten Dipl. Ing. F. vom bzw. dem Gutachten Dris. K vom entnommen sind. Laut dem Verwaltungsakt wurden diese Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom übermittelt. Mit Schreiben vom hat die Baubehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde den Beschwerdeführer über die durch die Sachverständigengutachten ermittelten notwendigen Adaptionsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass auf Grund der Reichweite dieser Vorgaben die Bewilligungsfähigkeit allein durch die Erteilung von Auflagen nicht erreicht werden könne. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom zu diesen Gutachten Stellung genommen und nur erklärt, die Nutzung des Stallgebäudes zu landwirtschaftlichen Zwecken zu unterlassen, damit hat er den umwelt-hygienischen Bedenken entsprochen. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen aber den Gutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet noch sein Projekt derart abgeändert, dass dadurch die in den Gutachten aufgezeigten fachlichen Bedenken gegen das Vorhaben ausgeräumt worden wären, er hat auch nicht dargelegt, inwiefern ihnen bloß durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen hätte werden können.

Auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nicht erkannt werden, weil dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von den Baubehörden und der belangten Behörde herangezogenen fachlichen Beurteilungen gegeben worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am