VwGH 20.09.2012, 2010/06/0206
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aufgrund des § 31 Bgld BauG 1997 besteht in verfassungskonformer Weise (Hinweis E des Slg.Nr. 12.891) hinsichtlich der Abtretungsverpflichtung gemäß § 8 Bgld BauG 1997 die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich für die Vollziehung dieser Bestimmungen. |
Norm | BauG Bgld 1997 §8 Abs3; |
RS 2 | Ein Beschluss des Gemeinderates nach § 8 Abs. 3 Bgld. BauG kann dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, auch nach der Errichtung oder Verbreiterung einer öffentlichen Verkehrsfläche gefasst werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2005/05/0358 E RS 2 |
Normen | BauG Bgld 1997 §8 Abs8; RPG Bgld 1969 §27 Abs3; RPG Bgld 1969 §27 Abs4; VwRallg; |
RS 3 | Gemäß § 8 Abs. 8 Bgld BauG 1997 iVm § 27 Abs. 3 und 4 des Bgld RPG 1969 ist die Entschädigung vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid festzusetzen, wogegen Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde zulässig ist. Wenn sich der Betroffene durch den Spruch über Art oder Höhe der Entschädigung benachteiligt erachtet, kann er binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht beantragen. Im Fall der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Verwaltungsbehörde außer Kraft. Ein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof kommt insoweit somit nicht in Frage. |
Normen | |
RS 4 | Eine Abtretungsverpflichtung gemäß § 8 Bgld BauG 1997 ist nicht nur zum Zwecke der Aufschließung von Baugrundstücken, sondern auch dann normiert, wenn bestehende öffentliche Verkehrsflächen verbreitet werden. Im Hinblick darauf, dass die Grundabtretung höchstens bis zur Mitte der Verkehrsfläche, maximal aber bis zu einer Breite von 6 m, gemäß § 8 Abs. 2 Bgld BauG 1997 unentgeltlich zu erfolgen hat und für darüber hinausgehende Abtretungen von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten ist, bestehen auch keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Grundabtretung zum Zwecke (bloß) der Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen, die Baugrundstücke aufschließen. Es kann nämlich keinen sachlich im Zusammenhang mit der Abtretungsverpflichtung relevanten Unterschied machen, ob die Verkehrsfläche bereits ursprünglich, also im Zeitpunkt der Notwendigkeit (auch) für die Aufschließung von Grundstücken, in einer entsprechenden Breite vorhanden war oder erst später in einer solchen Breite hergestellt werden soll. Die Regelungen gewährleisten, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung in sachlich gerechtfertigter und gleichheitskonformer Weise die Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt der Herstellung der Straße in der endgültigen Breite letzten Endes in gleicher Weise belastet werden. |
Normen | BauG Bgld 1997 §8; GdO Bgld 2003 §87; |
RS 5 | Ein Beschluss über die bloße Verbreiterung einer Gemeindestraße bedarf nicht der Zustimmung der Landesregierung (vgl. hingegen die Genehmigungsvorbehalte in § 87 der Bgld GdO, LGBl. Nr. 55/2003 idF Nr. 33/2010, für Flächenwidmungspläne ferner § 18 Abs. 5 des Bgld RPG 1969, für Bebauungspläne § 23 Abs. 5 leg. cit. und für Bebauungsrichtlinien § 25a Abs. 4 leg. cit.). |
Normen | |
RS 6 | Bei den Beschlüssen des Gemeinderates (über die Veränderung der Verkehrsflächen und die Abtretungsverpflichtung des Beschwerdeführers) handelt es sich nicht um Beschlüsse, mit denen Gemeindestraßen durch Verordnung des Gemeinderates zu solchen erklärt werden (eine derartige Verordnung ist in § 4 Abs. 5 des Bgld LStG 2005 vorgesehen). Es handelt sich bei diesen Beschlüssen vielmehr um Ausbaubeschlüsse im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde im Sinne des § 7 des Bgld LStG 2005. Die Beschlüsse sind lediglich Tatbestandselemente des § 8 Abs. 3 Bgld BauG 1997. Ein Parteiengehör war dem Beschwerdeführer daher insoweit nicht zu gewähren. |
Normen | |
RS 7 | Der Verpflichtete kann im Verwaltungsverfahren nach § 8 Bgld BauG 1997 über die Grundabtretung geltend machen, dass die Grundabtretung (gegebenenfalls damit auch die entsprechenden Beschlüsse) dem aus dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl. Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG) sowie auch auf Grund einer unsachlichen Vorgangsweise dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPMRK) widerspreche. Durch derartige Eingriffsmaßnahmen darf nämlich keine unsachliche Benachteiligung des zur Abtretung Verpflichteten eintreten (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg.Nr. 13.570). Auch bedarf es dann, wenn im Gesetz keine nähere einschlägige Regelung ausdrücklich getroffen ist, bereits auf Grund der genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen einer sachlichen Auswahl der für die Verbreiterung abzutretenden Grundstücke (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg.Nr. 17.396). Die Behörde hätte sich in Bezug auf die Benötigung der abzutretenden Grundflächen nicht alleine auf die Tatsache der Gemeinderatsbeschlüsse im Sinne des § 8 Abs. 3 Bgld BauG 1997 berufen dürfen. Die Umstände, weshalb die gegenständlichen Grundflächen notwendig sind, wären vielmehr bei verfassungskonformer Interpretation im Abtretungsverfahren vor den Gemeindebehörden zu prüfen, offenzulegen sowie nachvollziehbar zu begründen gewesen. In diesem Zusammenhang wäre es auch erforderlich gewesen, auf das Vorbringen des Verpflichteten näher einzugehen, dass er gegenüber anderen Anrainern in unsachlicher Weise benachteiligt worden sei. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des JW in E, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom , Zl. EU-02-04-115-2, betreffend Abtretungsverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0358, zu verweisen. Folgendes ist daraus, aus den von der belangten Behörde teilweise vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde festzuhalten:
Am hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde einen Beschluss über die Sanierung diverser Gemeindestraßen gefasst.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 (Bgld. BauG) zur Abtretung der Trennstücke 1 und 2 (entsprechend der Vermessungsurkunde des DI L. vom ) verpflichtet.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom hat die Bezirkshauptmannschaft X der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, den Berufungsbescheid vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde verwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der bekämpften Abtretungsverpflichtung handle es sich um eine Anliegerleistung. Voraussetzung dieser Verpflichtung sei die Baulandeigenschaft sowie dass ferner die in Anspruch genommene Fläche zur Verbreiterung einer öffentlichen Verkehrsfläche benötigt werde. Welche Grundflächen zur Verbreiterung benötigt würden, habe der Gemeinderat ausschließlich anlässlich seiner Beschlussfassung gemäß § 8 Abs. 3 Bgld. BauG zu beurteilen, da die Abtretungsverpflichtung nach dieser Bestimmung mit der Beschlussfassung des Gemeinderates entstehe. Das Grundstück der beschwerdeführenden Partei liege im Bauland. Die benötigte Fläche solle für die Verbreiterung der bestehenden Verkehrsfläche (im gegenständlichen Fall sei ein neuer Gehsteig errichtet worden) verwendet werden. Da der Beschluss des Gemeinderates vom den Bau eines Gehsteiges im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers aber nicht enthalten habe, sei für das gegenständliche Grundstück auch keine Abtretungsverpflichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 Bgld. BauG entstanden.
Mit dem genannten hg. Erkenntnis vom wurde die dagegen von der mitbeteiligten Marktgemeinde erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Folge fasste der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde am neuerlich einen Beschluss über die Veränderung der gegenständlichen Verkehrsflächen und wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom neuerlich ab.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom wurde der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom aufgehoben, weil auch der Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom nicht ausreichend im Sinne des § 8 Bgld. BauG sei.
Mit Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurden die Beschlüsse vom sowie vom dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 80/1 gemäß § 8 Bgld. BauG verpflichtet werden solle, die erforderlichen Flächen laut Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. L. vom an das öffentliche Gut abzutreten. Die Abtretung dieser Flächen sei zur Durchführung der Sanierung und Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen M. und E. notwendig.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Beschwerdeführer erneut gemäß § 8 Bgld. BauG verpflichtet, die näher genannten Grundflächen an das öffentliche Gut abzutreten.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, die Abtretung für die bloße Verbreiterung von Verkehrsflächen auch ohne Aufschließung von Grundstücken sei nicht verfassungswidrig. Nach Vorliegen eines inhaltlich korrekten Gemeinderatsbeschlusses stehe einer neuerlichen bescheidmäßigen Verpflichtung zur Grundabtretung nichts im Wege. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst so spät davon Kenntnis erlangt habe, dass der Gehsteig auf Teilen seines Grundstückes errichtet worden sei, da er ständig vor Ort gewesen sei und bereits im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens betreffend die Errichtung einer Einfriedung auf seinem Grundstück laut Aktenvermerk vom davon informiert worden sei. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einfriedungsmauer nicht bis an die Grundstücksgrenze errichtet und genau diesen Abstand eingehalten habe, auf dem später der Gehsteig errichtet worden sei, spreche dafür. Dem Vorbringen, dass der Gehsteig auch auf der anderen Straßenseite hätte errichtet werden können, sei entgegenzuhalten, dass es Angelegenheit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich sei, Straßenvorhaben zu planen und durchzuführen, und dass niemand einen Anspruch darauf habe, dass die Gemeinde Straßen anders plane oder andere Flächen in Anspruch nehme. Bei der Planung von Straßenverläufen seien auch andere Angelegenheiten wie Aspekte der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem Beschwerdepunkt sieht sich der Beschwerdeführer durch die Verpflichtung zur Grundabtretung in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt, ferner auch insoweit, als gemäß § 8 Abs. 7 Bgld. BauG eine Entschädigung von EUR 3.112,50 festgesetzt worden sei.
Es habe keinerlei Beweisverfahren stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, im Verfahren selbst seinen Standpunkt darzulegen. Insbesondere wären folgende schwerwiegende Gründe als wesentliche Einwendungen vorgebracht worden: Der Beschwerdeführer betreibe ein Spenglereiunternehmen auf dem Grundstück Nr. 80/1. Dort befinde sich auch eine Lagerhalle. Vor dieser Halle liege zur Gemeindestraße E. hin ein relativ schmaler Parkplatz. Dieser Parkplatz sei notwendig, damit einerseits die Beschäftigten des Beschwerdeführers dort parken, andererseits die LKW dort be- und entladen werden könnten. Der Beschwerdeführer müsste auf Grund des in Beschwerde gezogenen Bescheides mit seinen LKW zum Be- und Entladen auf öffentlichem Gut halten und parken, was zu einer Gefahrensituation führte, weil die Ladungen der LKW über die Ladefläche hinausragten.
Des Weiteren bestünde die Möglichkeit, den Gehsteig auf die andere Seite zur Liegenschaft T. zu verlegen. Der Beschwerdeführer sei auch dadurch in seinen Rechten verletzt, als die belangte Behörde meine, die Errichtung von Einfriedungen der gegenüberliegenden Nachbarn T. sei nicht Gegenstand des Verfahrens, obwohl gerade die Vorgangsweise der T. Auslöser für das Vorgehen der Gemeinde gegen den Beschwerdeführer gewesen sei. Es sei keinerlei Verwaltungsverfahren durchgeführt und auch Dipl. Ing. L. nicht als Zeuge einvernommen worden, obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dieser sei erst nach der Vermessung darauf gekommen, dass sich der ohne Konsens errichtete Gehsteig auf seinem Privatgrund befinde. Ebensowenig sei das Vorbringen geprüft worden, dass die konsenslose Gehsteigerweiterung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers irrtümlich erfolgt und ursprünglich der Verlauf der Gemeindestraße anders, und zwar weiter hin zum Grundstück der Anrainer T., geplant gewesen sei.
Weder der Gemeinderatsbeschluss vom noch jener vom sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Damit sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Es sei auch nicht begründet worden, weshalb die gegenständlichen Grundflächen zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt würden. Den Feststellungen sei nicht zu entnehmen, dass eine Abwägung dahingehend getroffen worden sei, ob überhaupt Aufschließungsvorteile vorlägen. Entgegen den behördlichen Feststellungen hätten nicht sämtliche Anrainer abtreten müssen. Die Anrainer T. hätten nichts abgetreten, sondern es seien ihnen noch zusätzliche Flächen von der Gemeinde in Form einer unrechtmäßigen Abtretung nach § 15 Vermessungsgesetz zugefallen. Es sei entscheidend, dass die Gemeinde an die Anrainer T. Grundflächen abgetreten habe, nachdem diese titellos einen Teil des öffentlichen Guts verbaut hätten. Die Gemeinde habe die Abtretung erst dadurch erforderlich gemacht, dass sie zuvor Grundflächen an T. abgetreten habe. Enteignungen müssten alle Anrainer zu gleichen Teilen belasten. Der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, da die Verbreiterung nur zu Lasten des Beschwerdeführers gehe. Bei der Planung der Straße nach dem Plan des Dipl. Ing. L. sei auf der Seite des Beschwerdeführers keine Vorbehaltsfläche vorhanden gewesen, sondern auf der gegenüberliegenden Seite der T. Dass sich diese Vorbehaltsflächen dort befunden hätten, sei vom Beschwerdeführer auch in der Vorstellung und im bisherigen Verfahren vorgebracht worden. Die Frage sei aber im Zuge des Verfahrens nicht geprüft worden. Die Abänderung einer Gemeindestraße vom ursprünglich geplanten Verlauf bedürfe außerdem der Zustimmung der Landesregierung, die nicht vorliege. Auch habe die belangte Behörde keine Begründung dafür gegeben, dass die Größe und Lage der Flächen amtsbekannt, die Vorgangsweise der mitbeteiligten Marktgemeinde daher korrekt sei. Eine offenkundig irrtümliche oder willkürliche Asphaltierung von Teilen des Grundstückes des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Marktgemeinde sei schon im Jahre 1992 erfolgt. Wesentlich länger als sechs Monate vor dem Bescheid des Bürgermeisters vom seien daher die Fahrbahn ausgebessert und der Gehsteig hergestellt worden. Ein Enteignungsrecht sei daher gemäß § 8 Abs. 4 Bgld. BauG verfristet.
Ferner sei der primäre Zweck der Enteignung die Aufschließung. Die Verkehrsflächen M. und E. seien Durchzugsstraßen. Ein Aufschließungszweck sei daher nicht gegeben. Die Inanspruchnahme anliegender Grundstücke für Zwecke, die mit einer Aufschließung nichts zu tun hätten, verstoße gegen die Bundesverfassung.
Für eine Abtretungsverpflichtung bestehe auch keine Zuständigkeit der mitbeteiligten Marktgemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Es liege eine Enteignung ohne baubehördlichen Verwaltungsakt vor. Darauf seien die Baubehörden nicht eingegangen. Ein Ausbaubeschluss sei im Übrigen vor Beginn der Bauarbeiten zu fassen, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei. Die seinerzeitige Abtretung an T. sei ohne Gemeinderatsbeschluss erfolgt. Durch die baulichen Maßnahmen der T. sei die Straßenmitte in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers verlegt worden. Die von T. verbaute Fläche sei eine sogenannte Vorbehaltsfläche, und diese hätte zum Zwecke der Straßenverbreiterung herangezogen werden müssen. Im Übrigen gebe es keine Regelungen über die Mindestbreite von Straßen. Nicht zu folgen sei der Auffassung des Gemeinderates, dass die gegenständliche Zufahrtsstraße bis zum Jahr 1973 keine öffentliche Zufahrtsstraße gewesen sei. Es sei ein Plan aus dem Jahr 1964 vorgelegt worden, in dem eindeutig zu erkennen sei, dass die gegenständliche Straße in diesem Zeitpunkt schon angelegt gewesen sei.
§ 8 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 (Bgld. BauG), LGBl. Nr. 10/1998 idF LGBl. Nr. 18/2005, lautet:
"II. Abschnitt
Anliegerleistungen
Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
§ 8. (1) Die Eigentümer von Grundstücken haben Grundflächen, die als Bauland, als Verkehrsfläche oder als Grünfläche-Hausgärten im Sinne des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, gewidmet sind und die für die Aufschließung von Baugrundstücken oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten.
(2) Die Grundabtretung hat bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens jedoch bis zu einer Breite von 6 m unentgeltlich zu erfolgen; für darüber hinausgehende Abtretungen ist von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten (Abs. 7).
(3) Die Abtretungsverpflichtung entsteht mit der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Errichtung oder Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche und ist mit der Baubewilligung oder mit gesondertem Bescheid auszusprechen.
(4) Die Grundflächen, zu deren Abtretung der Grundeigentümer verpflichtet wurde, sind spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der öffentlichen Verkehrsfläche von der Gemeinde in das öffentliche Gut zu übernehmen. Mit der Erklärung zum öffentlichen Gut erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls bestehenden dinglichen Rechte, wenn die Gemeinde bescheidmäßig feststellt, daß das dingliche Recht der Nutzung als Verkehrsfläche entgegensteht oder mit der Übertragung in das öffentliche Gut gegenstandslos wird. Die Kosten der Übertragung in das öffentliche Gut hat die Gemeinde zu tragen.
(5) Für bewilligungsgemäß auf den abzutretenden Grundflächen errichtete Bauten oder Leitungen hat die Gemeinde dem Eigentümer Entschädigung zu leisten (Abs. 7). Eine Entschädigung ist auch an Dienstbarkeitsberechtigte zu leisten, wenn deren dingliche Rechte gemäß Abs. 4 erlöschen, weil sie dem öffentlichen Verwendungszweck entgegenstehen.
(6) Wird das Baugrundstück an mehr als einer Seite von vorgesehenen oder bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt, ist für die Hälfte der entschädigungslos abzutretenden Grundflächen (Abs. 2) von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten (Abs. 7).
(7) Grundlage für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ist der Verkehrswert der abzutretenden Grundfläche einschließlich darauf bestehender Bauten im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Abtretungsverpflichtung. Bei Leitungen sind die für die Verlegung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Wenn die verbleibende Liegenschaft durch die Abtrennung der abgetretenen Fläche einen Wertverlust erleidet, ist auch dies bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Bauten.
(8) Die Entschädigung hat der Bürgermeister gleichzeitig mit der Abtretungsverpflichtung mit Bescheid festzusetzen. Für das Verfahren sind die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung wird mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundabtretung fällig.
(9) Wenn eine auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früherer Bestimmungen abgetretene Grundfläche später als Verkehrsfläche entwidmet wird, ist sie dem vorherigen Eigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger anzubieten; wenn dieser das Angebot annimmt und wenn für die Abtretung eine Entschädigung geleistet wurde, hat er eine den nunmehrigen Geldwertverhältnissen angepaßte Rückzahlung zu leisten. Für die geleistete Entschädigung sind keine Zinsen zu berechnen."
§ 31 Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, lautet:
"Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 31. Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des § 8 Abs. 7 und 8 und des § 12 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."
Gemäß § 6 Abs. 1 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79, hat die Straßenverwaltung vor dem Bau einer neuen Straße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Straße, wenn dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um mehr als 25 m abweicht, den Straßenverlauf nach den Erfordernissen des Verkehrs durch Festlegung der Straßenachse in horizontaler Lage planlich darzustellen und schriftlich zu erläutern. Hiebei ist auf die Bestimmungen der §§ 7 und 8 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz, den Naturschutz, die Umweltverträglichkeit, den Bergbau und die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges Bedacht zu nehmen.
Straßen sind gemäß § 7 Abs. 1 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79 idF Nr. 11/2007, derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmte Umstände ohne besondere Gefahr benutzbar sind. Hiebei sind auch die Interessen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu wahren.
Bei Bauvorhaben ist gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. in besonderer Weise auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Naturschutz, den Denkmalschutz, die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus auf die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges Bedacht zu nehmen.
Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Straßen und deren Bestandteilen sowie aus Rücksichten auf die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen können gemäß § 27 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79, das Eigentum sowie die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass hinsichtlich der Abtretungsverpflichtung gemäß § 8 Bgld. BauG keine Zuständigkeit der mitbeteiligten Marktgemeinde im eigenen Wirkungsbereich gegeben sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass auf Grund des § 31 Bgld. BauG 1997 in verfassungskonformer Weise (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg.Nr. 12.891) die Vollziehung dieser Bestimmungen dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugeordnet ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Vorerkenntnis vom ausgeführt hat, kann der Beschluss des Gemeinderates nach § 8 Abs. 3 Bgld. BauG auch nach der Errichtung oder Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche gefasst werden. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Zu bemerken ist ferner, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Umlegung einer bestehenden Straße im Sinne des § 6 Abs. 1 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 handelt. Es liegt lediglich eine Verbreiterung der Straße vor, wobei allerdings auch die Grundsätze des § 7 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 einzuhalten sind.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entschädigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 8 Abs. 8 Bgld. BauG iVm § 27 Abs. 3 und 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes die Entschädigung vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid festzusetzen ist, wogegen Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde zulässig ist. Wenn sich der Betroffene durch den Spruch über Art oder Höhe der Entschädigung benachteiligt erachtet, kann er binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht beantragen. Im Fall der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Verwaltungsbehörde außer Kraft.
Ein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof kommt insoweit somit nicht in Frage. In der Beschwerdebegründung wird im Übrigen auch nicht näher auf die Entschädigung eingegangen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe im Verfahren keine Möglichkeit gehabt, seinen Standpunkt darzulegen, ist er darauf hinzuweisen, dass ein diesbezüglicher, allfälliger Verfahrensfehler durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert wird. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls die - somit ausreichende - Möglichkeit, im Rahmen der Berufung sein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG II, S. 480, Rz 40).
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass keine Aufschließungsvorteile vorhanden seien. Dazu ist er darauf hinzuweisen, dass eine Abtretungsverpflichtung gemäß § 8 Bgld. BauG nicht nur zum Zwecke der Aufschließung von Baugrundstücken, sondern auch dann normiert ist, wenn bestehende öffentliche Verkehrsflächen verbreitet werden. Im Hinblick darauf, dass die Grundabtretung höchstens bis zur Mitte der Verkehrsfläche, maximal aber bis zu einer Breite von 6 m, gemäß § 8 Abs. 2 Bgld. BauG unentgeltlich zu erfolgen hat und für darüber hinausgehende Abtretungen von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten ist, bestehen auch keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Grundabtretung zum Zwecke (bloß) der Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen, die Baugrundstücke aufschließen. Es kann nämlich keinen sachlich im Zusammenhang mit der Abtretungsverpflichtung relevanten Unterschied machen, ob die Verkehrsfläche bereits ursprünglich, also im Zeitpunkt der Notwendigkeit (auch) für die Aufschließung von Grundstücken, in einer entsprechenden Breite vorhanden war oder erst später in einer solchen Breite hergestellt werden soll. Die Regelungen gewährleisten, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung in sachlich gerechtfertigter und gleichheitskonformer Weise die Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt der Herstellung der Straße in der endgültigen Breite letzten Endes in gleicher Weise belastet werden.
Ein Beschluss über die bloße Verbreiterung einer Gemeindestraße wie im vorliegenden Fall bedarf entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht der Zustimmung der Landesregierung (vgl. hingegen die Genehmigungsvorbehalte in § 87 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003 idF Nr. 33/2010, für Flächenwidmungspläne ferner § 18 Abs. 5 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, für Bebauungspläne § 23 Abs. 5 leg. cit. und für Bebauungsrichtlinien § 25a Abs. 4 leg. cit.).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Lage und Größe der gegenständlichen Grundflächen wäre nicht ausreichend beschrieben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Grundflächen aus der im Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom zitierten, im Akt befindlichen Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. L. vom nicht eindeutig ersichtlich sein sollten. In der Beschwerde wird dies auch nicht näher ausgeführt.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, ein allenfalls bestehendes Recht der mitbeteiligten Marktgemeinde auf Enteignung wäre gemäß § 8 Abs. 4 Bgld. BauG verfristet. Dem ist entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestimmung nicht die Enteignung regelt. Außerdem beinhaltet diese Bestimmung lediglich eine Verpflichtung der Gemeinde, die Grundflächen in das öffentliche Gut zu übernehmen. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Verpflichteten, in dem der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verletzt sein könnte, ist daraus nicht ersichtlich. Im Falle eines nachträglichen Gemeinderatsbeschlusses (vgl. zu dessen Zulässigkeit das zitierte hg. Vorerkenntnis vom ) und einer somit auch nachträglichen Abtretung kommt die genannte Bestimmung im Übrigen nicht zum Tragen, insoweit diesfalls eine Übernahme im Sinne dieser Bestimmung bereits erfolgt ist. Unberührt davon bleiben die Regelungen für den Fall der späteren Entwidmung der Verkehrsfläche gemäß § 8 Abs. 9 Bgld. BauG.
Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, dass ihm die Beschlüsse des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom und vom nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei diesen Beschlüssen nicht um Beschlüsse handelt, mit denen Gemeindestraßen durch Verordnung des Gemeinderates zu solchen erklärt werden (eine derartige Verordnung ist in § 4 Abs. 5 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 vorgesehen). Es handelt sich bei diesen Beschlüssen vielmehr um Ausbaubeschlüsse im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde im Sinne des § 7 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005. Die Beschlüsse sind lediglich Tatbestandselemente des § 8 Abs. 3 Bgld. BauG. Ein Parteiengehör war dem Beschwerdeführer daher insoweit nicht zu gewähren.
Dies bedeutet aber nicht, dass der Beschwerdeführer nicht im Verwaltungsverfahren nach § 8 Bgld. BauG über die Grundabtretung geltend machen könnte, dass die Grundabtretung (gegebenenfalls damit auch die entsprechenden Beschlüsse) dem aus dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl. Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG) sowie auch auf Grund einer unsachlichen Vorgangsweise dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPMRK) widerspreche. Durch derartige Eingriffsmaßnahmen darf nämlich keine unsachliche Benachteiligung des zur Abtretung Verpflichteten eintreten (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg.Nr. 13.570). Auch bedarf es dann, wenn im Gesetz keine nähere einschlägige Regelung ausdrücklich getroffen ist, bereits auf Grund der genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen bei einer Konstellation wie der hier vorliegenden einer sachlichen Auswahl der für die Verbreiterung abzutretenden Grundstücke (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg.Nr. 17.396).
Dem Beschwerdeführer ist daher Recht zu geben, dass sich die belangte Behörde in Bezug auf die Benötigung der abzutretenden Grundflächen nicht alleine auf die Tatsache der Gemeinderatsbeschlüsse im Sinne des § 8 Abs. 3 Bgld. BauG hätte berufen dürfen. Die Umstände, weshalb die gegenständlichen Grundflächen notwendig sind, wären vielmehr bei verfassungskonformer Interpretation im Abtretungsverfahren vor den Gemeindebehörden zu prüfen, offenzulegen sowie nachvollziehbar zu begründen gewesen. In diesem Zusammenhang wäre es auch erforderlich gewesen, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen, dass er gegenüber anderen Anrainern (zusammengefasst:) in unsachlicher Weise benachteiligt worden sei.
Da die belangte Behörde nicht aufgegriffen hat, dass diesbezügliche Aspekte von den Gemeindebehörden nicht wahrgenommen worden sind, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §45 Abs3; BauG Bgld 1997 §31; BauG Bgld 1997 §8 Abs2; BauG Bgld 1997 §8 Abs3; BauG Bgld 1997 §8 Abs8; BauG Bgld 1997 §8; BauRallg; B-VG Art118; B-VG Art7 Abs1; B-VG Art7; GdO Bgld 2003 §87; LStG Bgld 2005 §4 Abs5; LStG Bgld 2005 §7; MRKZP 01te Art1; RPG Bgld 1969 §27 Abs3; RPG Bgld 1969 §27 Abs4; StGG Art2; StGG Art5; VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Baurecht Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Gehsteigherstellung BauRallg8 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2010060206.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAE-73483