TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 07.11.2013, 2010/06/0182

VwGH vom 07.11.2013, 2010/06/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des R M in L, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Dr. Dieter Gallistl und Dr. Elfgund Frischenschlager, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Verk-960065/29-2010-Ba/Le, betreffend Verfahren gemäß § 16 Bundesstraßengesetz 1971 (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch die ASFINAG, diese vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Helmut Trenkwalder, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Fadingerstraße 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

"Der Bund, vertreten durch die ASFINAG, diese vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, hat dem Beschwerdeführer die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung in Höhe von EUR 6.838,02 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei stellte mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom (eingelangt am ) den Antrag auf "Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen des § 16 Bundesstraßengesetz 1971". Sie brachte vor, von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) mit der Planung der A 26 Linzer Autobahn - Westring Linz, Abschnitt Süd, beauftragt worden zu sein. In ihren Aufgabenbereich falle die Durchführung notwendiger Vorarbeiten betreffend die Baugrunduntersuchung. In der gegenständlichen Projektphase würden detaillierte Untersuchungen zu den Themenbereichen Baugrund und Grundwasser im Hinblick auf ingenieurgeologisch, geotechnisch und hydrogeologisch relevante Fragestellungen entlang der geplanten Trasse der A 26 Linzer Autobahn/Abschnitt Süd durchgeführt. Im Rahmen dessen sei es notwendig, im Trassenbereich Bodenbeschaffenheit, Untergrundverhältnisse und Grundwassersituation mittels Bohrungen entsprechend zu erkunden. Des Weiteren würden Messpegel situiert, die es ermöglichen sollten, die Grundwasserverhältnisse in eine begleitende wasserwirtschaftliche Beweissicherungskampagne aufzunehmen. In den meisten Fällen sei es gelungen, mit den betroffenen Grundeigentümern eine gütliche Regelung über die erforderliche Grundinanspruchnahme zu erreichen, und es seien entsprechende Übereinkommen abgeschlossen worden. Da der Beschwerdeführer das ihm unterbreitete Angebot, das die Bezahlung einer angemessenen Entschädigung beinhaltet habe, abgelehnt habe, werde (gemäß § 11 ASFINAG Ermächtigungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 1997/113 idF BGBl. I Nr. 174/2004, namens des Bundes im Auftrag der ASFINAG) der vorliegende Antrag gestellt.

Dem Antrag waren Projektsunterlagen der B Ziviltechniker GmbH vom angeschlossen. Diese beschreiben den Gegenstand des Vorhabens (4. Erkundungsphase für die Trassenuntersuchung), enthalten eine Begründung für die Notwendigkeit der Untersuchungs- und Bohrarbeiten und Beschreibungen zur Ausführung der Arbeiten und der Zufahrt, gegliedert in Umfang der Arbeiten zur Baugrunduntersuchung und der Ankerzugversuche, Aufzählung der betroffenen Grundstücke, Angaben zur gesamten Zeitdauer der Arbeiten und der Rekultivierung nach Abschluss der Arbeiten, Zuwegung zu den Bohrpunkten sowie benötigte Manipulationsflächen. In einer Projektsergänzung bzw. -änderung vom (eingelangt am ) wurden technische Präzisierungen vorgenommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. und legte der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer eine ausführliche schriftliche Stellungnahme vor. In seinen, auch mündlich ergänzten, Einwendungen machte er im Wesentlichen geltend, ein Eingriff in sein Privateigentum oberhalb des Bereiches der projektierten Tunnel sei nicht notwendig; eine Brückenquerung der Westring- Autobahn über die Donau durch eine Hängebrücke könne weder technisch sinnvoll noch in Ansehung der Nachbarn schonend ausgeführt werden; es gebe Realisierungsmöglichkeiten mindestens gleicher Güte, die jegliche Eingriffe in sein Eigentum vermeiden würden. Generell sei jede einzelne der begehrten Maßnahmen für sich genommen auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass eine anderweitige Bedarfsdeckung möglich sei (aus der Ausschreibung der Donaubrücke sei als Siegerprojekt eine Brücke hervorgegangen, bei der die Fahrbahnen mit einem Pylon befestigt wären, sodass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers und im gesamten Bereich der "Urfahrwänd" keine Abspannungen notwendig wären; dieses Projekt sei billiger als das jetzt in Aussicht genommene; es bestehe überhaupt kein Grund, dass die ASFINAG jetzt dieses den Beschwerdeführer massiv belastende Projekt forciere), sowie eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die beabsichtigten Baumaßnahmen medizinisch unzumutbar seien.

Die mitbeteiligte Partei äußerte sich zu den Einwendungen des Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser in Wahrheit die Überprüfung des konkreten Brückenprojektes "4. Donaubrücke" begehre, das sich derzeit im Stadium des UVP-Verfahrens befinde. Im gegenständlichen Verfahren gehe es um die Bewilligung reiner Untersuchungs- und Erkundungsmaßnahmen. Bei den beabsichtigten Versuchsankern handle es sich nicht um Baureifmachungsmaßnahmen, weil diese gesetzten Anker für den Fall der Ausführung der 4. Donaubrücke nicht verwendet und auch mit Ausnahme der Bohrlöcher wieder entfernt würden. Insoweit sei auch nur eine temporäre Inanspruchnahme beantragt. Die übrigen Einwendungen und Anträge beträfen nicht den Gegenstand des Verfahrens nach § 16 BStG 1971, seien überschießend und unzweckmäßig. Der Antrag auf Einholung eines brückenbautechnischen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob eine Hängebrücke technisch sinnvoll und andere Realisierungsmöglichkeiten mindestens gleicher Güte gegeben seien, gehe am Thema des gegenständlichen Verfahrens vorbei. Die

4. Donaubrücke in Form einer Hängebrücke befinde sich bereits im Stadium des UVP-Verfahrens, andere Alternativen stünden aus diesem Grund nicht zur Diskussion. Die beantragten Maßnahmen stellten auch keine Diskriminierung anderer Lösungsvarianten dar, weil andere Varianten nicht am Tisch lägen bzw. zur Entscheidung heranstünden. Die beantragten Maßnahmen dienten der Prüfung der technischen Realisierbarkeit des UVP-Projektes "Hängebrücke" in Form des Siegerprojektes des Architektenwettbewerbs.

Der der Verhandlung beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. S stellte zunächst in seinem Befund die Projektsunterlagen dar. In seinem Gutachten vertrat er (zusammenfassend) die Ansicht, dass der vorgesehene und vorgegebene Umfang der Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau der Bundesstraße unumgänglich notwendig sei. Die möglichste Schonung beim Eingriff auf den Grundstücken werde durch die eingeschränkte Benützung der Grundstücksteile, den gewählten Bauablauf und die Arbeitsmethoden gewährleistet. Bei den Untersuchungen und Vorarbeiten seien im Einzelnen vorgeschlagene Auflagen und Bedingungen einzuhalten. Des Weiteren nahm Dipl. Ing. S zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung, verwies im Wesentlichen auf seinen Befund, die modifizierten Projektsunterlagen sowie die vorgeschlagenen Auflagen.

Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge am

den brückenbautechnischen Amtssachverständigen

Dipl. Ing. R, gutachtlich festzustellen, "ob

a) die beantragten Untersuchungen und Vorarbeiten im

beantragten Umfang für die Herstellung einer Hängebrücke notwendig

sind,

b) die Errichtung einer Hängebrücke technisch sinnvoll

ist und

c) andere Brückenvarianten mindestens gleicher Güte

denkbar sind".

Mit gleichem Datum beauftragte die belangte Behörde den

geotechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. St mit der

Erstattung eines Gutachtens, "ob

a) die beantragten Untersuchungen und Vorarbeiten im

beantragten Umfang zweckmäßig, notwendig und erforderlich sind und

b) es sich bei den beabsichtigten Maßnahmen um den

Beginn der Bauausführung oder um Untersuchungs- und Erkundungsmaßnahmen handelt".

Dipl. Ing. R beantwortete in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom (eingelangt am ) die an ihn gestellten Fragen dahingehend, dass (zu Frage a) auf Grund der Art und Größe des Projekts die beantragten Voruntersuchungen (wie z.B. Ankerzugversuche, Kraftmessungen, Verformungsmessungen etc.) für die weiteren Planungen des Projekts unbedingt notwendig seien. Die weiteren Fragestellungen (zu b und c) seien im Rahmen des Wettbewerbs behandelt worden; das durch die Expertenjury festgelegte Siegerprojekt berücksichtige sowohl die technische Sinnhaftigkeit als auch die bestmögliche Auswahl aus den vorgelegten Brückenvarianten.

Dipl. Ing. St stellte in seinem geotechnischen Gutachten vom (eingelangt am ) im "Befund" (Punkt 5.) zunächst das Projekt dar (Punkt 5.1), sodann den wesentlichen Inhalt der ÖN B 4402 Erd- und Grundbau - geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke vom (Punkt 5.2) sowie der ÖN B (richtig: EN) 1537 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Verpreßanker vom (Punkt 5.3) und führte dann im geotechnischen Gutachten (Punkt 6.) zur Zweckmäßigkeit, Notwendigkeit und Erforderlichkeit der beantragten Untersuchungen und Vorarbeiten (Frage a) aus, dass aus der ÖN B 4402 die Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der geplanten Maßnahmen abzuleiten sei. Dies werde auch bestätigt durch die Angaben der ÖN EN 1537, wo der Baugrund auch in horizontaler Ausbreitung genauso sorgfältig untersucht werden müsse wie vertikale Veränderungen (Schrägbohrungen). Die Zweckmäßigkeit der geplanten aufwändigen Versuchsanker sei auch in der Stellungnahme von Dr. B (Anmerkung: enthalten in der Anlage 01 der Projektunterlagen, dargestellt im Befund Punkt 5.1) bestätigt. Dr. B sei zweifelsfrei durch seine langjährige Tätigkeit beim international renommierten Geotechnik Institut an der TU Wien als angesehener Fachmann anerkannt (Punkt 6.1). Die zweite Frage des Gutachtensauftrages (Frage b) beantwortete der Sachverständige dahingehend, dass die nun geplanten Vertikal- und Schrägbohrungen als Hauptuntersuchung gemäß ÖN B 4402 (Geotechnische Kategorie 3) zu werten seien, welche als geotechnische Untersuchung für Planung, Entwurf und Ausschreibung sowie Baudurchführung definiert sei. Da den Unterlagen zu entnehmen sei, dass es sich bei den Versuchsankern keinesfalls um im Bau weiter verwendete Ankerbauwerke handle, lägen somit Untersuchungs- und Erkundungsmaßnahmen und nicht der Beginn der Bauausführung vor (Punkt 6.2).

Der Beschwerdeführer äußerte sich in seiner Stellungnahme vom (eingelangt am ) ablehnend zu beiden Gutachten.

Zum brückenbautechnischen Gutachten des Dipl. Ing. R vom führte er aus, die Beantwortung zur Fragestellung a) stelle kein brückenbautechnisches Gutachten dar, weil Befund und Gutachten fehlten. Die Fragestellung zu b) und c) sei an sich rechtlich abzulehnen, weil sie keine technischen Fragen berühre und auch zu wenig definiert sei. Überdies sei sie für den vorliegenden Fall irrelevant und würde auch vom Sachverständigen nicht beantwortet. Seine diesbezüglichen Ausführungen enthielten nicht einmal ansatzweise die Mindesterfordernisse eines Gutachtens.

Zum geotechnischen Gutachten des Dipl. Ing. St vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieses, soweit es die Notwendigkeit und Erforderlichkeit der beantragten Untersuchungen und Vorarbeiten betreffe, inhaltlich mangelhaft sei, und, soweit es die Frage betreffe, ob es sichUntersuchungs- und Erkundungsmaßnahmen oder den Beginn der Bauausführung handle, im Widerspruch zum Befund stehe. Er halte daher sämtliche bisher gestellten Beweisanträge aufrecht.

Mit Schriftsatz vom (eingelangt am ) erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen (soweit verfahrensgegenständlich) zur Frage, ob es sich bei den beabsichtigten Maßnahmen um den Beginn der Bauausführung handle, und legte diesbezüglich Urkunden vor.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Oberösterreich als Bundesstraßenbehörde in Spruchpunkt I. die in einer anschließenden tabellarischen Darstellung genannten Untersuchungen und Vorarbeiten auf Grundstücken und Grundstücksteilen des Beschwerdeführers, wobei jeweils die Grundstücksnummer, die in Anspruch genommene Teilfläche sowie die Art und der Umfang der Untersuchungen und Vorarbeiten aufgelistet sind, unter Auflagen und Bedingungen bewilligt. Weiters heißt es, dass die beantragten Untersuchungen und Vorarbeiten einschließlich der notwendigen Rekultivierungsmaßnahmen für die Dauer von 106 Wochen (Einrichtung der Baustelle 4 Wochen, Bohrarbeiten und Kurzzeitmessungen 20 Wochen, Rekultivierung 12 Wochen, periodische Nachmessungen 78 Wochen sowie Rekultivierung 2 und Räumen der Baustelle 2 Wochen) bewilligt werden. Die genannte Frist beginne mit dem von der mitbeteiligten Partei festgesetzten und dem Beschwerdeführer nachweislich bekannt gegebenen Termin für den Beginn der mit dem gegenständlichen Bescheid bewilligten Untersuchungen und Vorarbeiten.

Unter Spruchpunkt II. wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Inanspruchnahme der unter Spruchpunkt I. angeführten Grundstücke bzw. Grundstücksteile eine Entschädigung von EUR 14.970,-- binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auszubezahlen oder bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen bei Gericht zu hinterlegen.

Spruchpunkt III. enthält die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Durchführung der bewilligten Untersuchungen und Vorarbeiten nach Rechtskraft dieses Bescheides und Auszahlung bzw. gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigung jederzeit zu dulden.

Unter Spruchpunkt IV. wurden die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen als unbegründet abgewiesen.

(Spruchpunkt V. ist nicht verfahrensgegenständlich).

Die Anträge des Beschwerdeführers auf Ersatz der ihm durch rechtsfreundliche Vertretung entstandenen Kosten wurden unter Spruchpunkt VI. abgewiesen.

Als Rechtsgrundlage für die Spruchpunkte I. bis IV. sind § 16 iVm den §§ 18 und 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, idF BGBl. I Nr. 58/2006, iVm den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG) 1954, BGBl. Nr. 71/1954, idF BGBl. I Nr. 112/2003, und für Spruchpunkt VI. § 44 EisbEG angeführt.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, die geplante Trassenführung der A 26 Linzer Autobahn ("West-Ring") umfasse als Donauquerung eine echte Hängebrücke, deren Spannseile in den Hangflanken am linken und rechten Donauufer verankert würden. Am linken Donauufer werde ein Verankerungsbauwerk, "Abspannfeld Nord", oberhalb der "Urfahrwände" im nahezu ebenen Gelände geplant. Die Einleitung der anteiligen Seilkräfte der Donaubrücke erfolge ausschließlich mittels Vorspannanker in den Hangflanken. Dieses Konstruktionsprinzip erfordere besondere Vorkehrungen zur Erkundung des vorhandenen Untergrundes. Für die konkrete Planung des bezeichneten Projektes sei es daher zunächst notwendig, auf den betroffenen Grundstücken die dafür erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technische Vorarbeiten auszuführen. Die Untersuchungen und Vorarbeiten beträfen Bodenerkundungsmaßnahmen (Bodenbeschaffenheit, Untergrundverhältnisse und Grundwassersituation) in Form von Kernbohrungen, die Setzung von Messpegeln und die Durchführung von Ankerzugversuchen. Die Untersuchungen und Vorarbeiten im Bereich der Straßentrasse der A 26 beim "Abspannfeld Nord" sollten überwiegend auf Grundstücken im Eigentum des Beschwerdeführers erfolgen. Da dieser die Inanspruchnahme seiner Grundstücke verweigert habe, habe die mitbeteiligte Partei bei der Bundesstraßenbehörde um die verfahrensgegenständliche Bewilligung zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für dieses Bauvorhaben angesucht. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass der Nord- und Südabschnitt der A 26 Linzer Autobahn mit BGBl. II Nr. 367 vom gemäß § 14 BStG 1971 zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt worden sei.

Mangels Einigung zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung sei das Verfahren nach § 16 BStG 1971 fortgesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einwendungen im Wesentlichen die Erforderlichkeit der Eingriffe in sein Eigentumsrecht thematisiert. Diese müsse seiner Auffassung nach durch die Einholung eines brückenbautechnischen und eines geotechnischen Gutachtens nachgewiesen werden. Überdies habe er eingewendet, dass es sich bei den beabsichtigten Maßnahmen nicht um Untersuchungen und Vorarbeiten gemäß § 16 BStG 1971 handle, sondern bereits um Handlungen der Bauausführung.

Nach Wiedergabe des § 16 BStG 1971 führte die belangte Behörde aus, nach dieser Bestimmung solle der jeweiligen Straßenverwaltung das Betreten und Befahren fremder Grundstücke für die notwendigen Untersuchungen und Vorarbeiten zum Bau einer öffentlichen Straße ermöglicht werden, z.B. zur Ausführung von Vermessungsarbeiten und sonstigen technischen Maßnahmen, wie etwa Bodenuntersuchungen. Die davon betroffenen Grundeigentümer könnten in einem solchen Verfahren nur einwenden, dass die von der Straßenverwaltung zur Bewilligung eingereichten Untersuchungen und Vorarbeiten nicht notwendig seien und nicht dem im Gesetz normierten Schonungsprinzip entsprächen. Zur Notwendigkeit der beantragten Untersuchungen und Vorarbeiten sei in erster Linie auf Befund und Gutachten des der mündlichen Verhandlung beigezogenen straßenbautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. S zu verweisen. Dieser komme zusammengefasst zum Ergebnis, der vorgesehene und vorgegebene Umfang der Untersuchungen und Vorarbeiten sei für den Bau der Bundesstraße unumgänglich notwendig. Zum selben Ergebnis komme auch der von der Bundesstraßenbehörde nachträglich beauftragte brückenbautechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. R in seinem Gutachten vom . Den Einwendungen des Beschwerdeführers zu diesem Gutachten, in denen er der Beantwortung der Frage unter Punkt a) die Qualität des Gutachtens abspreche, weil Befund und Gutachten fehlten und darüber hinaus durch die bloße Nennung der ÖNORM EN1537 das Parteiengehör verletzt werde, komme keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Die Frage, ob die beantragten Untersuchungen und Vorarbeiten im beantragten Umfang für die Herstellung einer Hängebrücke notwendig seien, habe auch der der mündlichen Verhandlung beigezogene Amtssachverständige für Straßenbautechnik Dipl. Ing. S in dem Sinne beantwortet, dass die Notwendigkeit zu bestätigen sei. Anlässlich der mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer kein Erfordernis gesehen, das straßenbautechnische Gutachten in irgendeiner Weise in Zweifel zu ziehen. So gesehen sehe auch die belangte Behörde keinen Anlass, diesem Gutachten die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit abzusprechen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die neuerliche Einholung eines brückenbautechnischen Gutachtens zum Beweis dafür verlange, dass zumindest gleichwertige Alternativprojekte für die Donauquerung der geplanten Westringautobahn A 26 möglich seien und solche Alternativen mit keinen Beeinträchtigungen seines landwirtschaftlichen Betriebes, hilfsweise jedenfalls mit viel geringeren Beeinträchtigungen verbunden wären, und zwar unter ausdrücklicher Mitbehandlung der Variante "Donau-Untertunnelung", bestehe kein Grund, diesem Antrag stattzugeben. Die Frage, welche Alternativprojekte für eine Donauquerung möglich wären, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das zur Verhandlung eingereichte Projekt sehe für die Donaubrücke Linz als Ausführung eine echte Hängebrücke ohne Pylon vor. Damit bestehe auch kein Erfordernis, den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag (Vernehmung von Zeugen) Folge zu geben. Zusammengefasst lasse sich zu den Einwendungen in Bezug auf das brückenbautechnische Gutachten sagen, dass diesen keinerlei Bedeutung zukomme, orientiere sich doch die belangte Behörde zur Begründung der Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen in erster Linie am straßenbautechnischen Gutachten, das - wie schon ausgeführt - gänzlich unbeeinsprucht geblieben sei.

Zur Prüfung der Erforderlichkeit der beantragten Untersuchungen und Vorarbeiten habe der Beschwerdeführer auch die Einholung eines geotechnischen Gutachtens verlangt. Mit einem solchen Gutachten sollte auch die von ihm aufgeworfene Frage beantwortet werden, inwieweit die beabsichtigten Maßnahmen der mitbeteiligten Partei bereits den Beginn der Bauausführung für die Hängebrücke darstellten oder ob es sich um Untersuchungs- und Erkundigungsmaßnahmen handle. Der Sachverständige Dipl. Ing. St habe in seinem geotechnischen Gutachten vom die Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der geplanten Baumaßnahmen unter Bezugnahme auf die ÖNORM B 4402 und die ÖNORM EN1537 bejaht und insoweit auch auf die diese Aussage bestätigende Stellungnahme des Dr. B (in den Antragsunterlagen) verwiesen.

Den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gutachten des Dipl. Ing. St sei zu entgegnen, dass sich die Notwendigkeit der beantragten und mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Maßnahmen schon aus der Größe und Bedeutung des Projekts ergebe und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von den beigezogenen Sachverständigen bestätigt worden seien. Die notwendigen Maßnahmen seien im Gutachten dargelegt worden, weitere Abklärungen seien nicht vorzunehmen gewesen. Dipl. Ing. St habe in seinem geotechnischen Gutachten auch (näher begründet) festgestellt, dass Untersuchungs- und Erkundigungsmaßnahmen und nicht der Beginn der Bauausführung vorlägen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, im geotechnischen Gutachten vom werde lediglich ein Projekt, welches widerrechtlich - gegen die Ausschreibung verstoßend - den ersten Preis erhalten habe, behandelt, sei ihm zu entgegnen, dass dieser Einwand am Thema des gegenständlichen Verfahrens vorbeigehe. Die

4. Donaubrücke in Form einer echten Hängebrücke befinde sich bereits im Stadium des UVP-Verfahrens, und aus diesem Grund stünden andere Alternativen nicht zur Diskussion. Damit erübrige sich eine Einsichtnahme in die Protokolle und Unterlagen des Gestaltungswettbewerbs.

Der Beschwerdeführer mache geltend, dass das Gutachten des Dipl. Ing. St an einem formalen Mangel leide, weil die darin verwiesene Stellungnahme des Dr. B dem Gutachten nicht beiliege und damit für ihn nicht überprüfbar gewesen sei. Die Stellungnahme des Dr. B sei allerdings Bestandteil der Projektsunterlagen, die dem Beschwerdeführer nachweislich am zugestellt worden seien. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm daher die Stellungnahme des Dr. B bekannt gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergebe sich sowohl aus dem geotechnischen als auch dem brückenbautechnischen Gutachten, welche Fragen an die Sachverständigen gerichtet worden seien.

Ein von Untersuchungen und Vorarbeiten berührter Grundeigentümer habe Anspruch auf Einhaltung des gesetzlich normierten Schonungsprinzips. Mit dieser Frage habe sich der der mündlichen Verhandlung beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die möglichste Schonung beim Eingriff auf den Grundstücken durch die eingeschränkte Benützung der Grundstücksteile, den gewählten Bauablauf und die Arbeitsmethoden gewährleistet werde. Letztlich werde diesem Grundsatz auch durch verschiedene Auflagen Rechnung getragen.

Ganz allgemein beantrage der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass eine anderweitige Bedarfsdeckung möglich sei, wodurch er geringer belastet würde. Diese Frage sei aber nach Ansicht der belangten Behörde durch den beigezogenen straßenbautechnischen Amtssachverständigen beantwortet worden, der die Notwendigkeit der vorzunehmenden Handlungen und den Umfang der dafür vorübergehend benützten Grundstücksteile bestätigt habe.

Der Forderung des Beschwerdeführers auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens komme keinerlei Berechtigung zu. Einem medizinischen Sachverständigen obliege grundsätzlich die Auskunft über die Wirkungen von Immissionen auf den menschlichen Organismus. Fragen möglicher Immissionsbelastungen durch Untersuchungen und Vorarbeiten seien aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil dieses ausschließlich auf die Schonung der beanspruchten Grundstücke abziele.

Zur insgesamt 24 Punkte umfassenden Stellungnahme des Beschwerdeführers sei auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen sowie die Auflagen dieses Bescheides zu verweisen.

Auf Grund des Umstandes, dass der Bau der A 26 Linzer Autobahn, Westring Linz, zweifelsohne im öffentlichen Interesse liege, Notwendigkeit, Art und Umfang der einzelnen Grundinanspruchnahmen - gestützt auf die begründeten und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Gutachten sowohl des straßenbautechnischen Amtssachverständigen als auch des geotechnischen Sachverständigen - erwiesen seien, gleichzeitig aber die weitestgehende Schonung und der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke bzw. -flächen gewährleistet sei, zumal die Arbeit auf das unbedingt erforderliche Ausmaß eingeschränkt sei, sei der mitbeteiligten Partei die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, gemäß § 16 Abs. 2 BStG 1971 sei für die durch die bewilligten Untersuchungen und Vorarbeiten verursachten Vermögensnachteile eine Schadloshaltung auf Grundlage des § 1323 ABGB zu leisten. Diese sei auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beachtung der in den §§ 4 bis 8 EisbEG 1954 aufgestellten Grundsätze zu ermitteln. Da das vom beigezogenen Grundsachverständigen abgegebene Gutachten den Bewertungsgrundsätzen entspreche und auch sonst schlüssig und überzeugend sei, habe dieses ohne Aufnahme weiterer Beweise als Grundlage für die Bemessung der Entschädigung herangezogen werden können. Da sich die Parteien zu den Feststellungen des Grundsachverständigen nicht geäußert hätten, könne hinsichtlich der zu leistenden Entschädigung auf das Gutachten in der Verhandlungsschrift verwiesen werden, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde.

Der Ausspruch über die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme fremder Grundstücke (in Spruchpunkt III.) diene der Sicherstellung der jeweiligen Ansprüche im Verwaltungswege. Es bedürfe zwar keines Leistungsbefehles der Behörde an den Verpflichteten hinsichtlich der Inanspruchnahme seines Eigentums, es sei aber zur Ermöglichung einer Vollstreckung einer solchen Entscheidung zumindest im Streitfalle ein Ausspruch darüber erforderlich, dass der betroffene Grundeigentümer die vorübergehende Grundbenutzung durch die mitbeteiligte Partei bzw. durch das von ihr beauftragte Unternehmen an den jeweiligen Grundstücksflächen im festgelegten Umfang zu dulden habe.

Der Beschwerdeführer begehre den Zuspruch von Vertretungskosten, weil das vorliegende Verfahren von den Wirkungen einer Enteignung gleichzusetzen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 90/06/0211, zu § 44 Abs. 1 EisbEG 1954 ausgesprochen, dass dem Enteignungsgegner im Enteignungsverfahren auch die Kosten anwaltlicher Vertretung zu ersetzen seien, und zwar unabhängig davon, ob der Enteignungsantrag ganz oder teilweise erfolgreich sei. Der Umstand, dass mit einer Bewilligung nach § 16 BStG 1971 gewisse Duldungsverpflichtungen zu Lasten eines bestimmten Grundeigentümers ausgesprochen würden, ändere nichts daran, dass ein derartiges Bewilligungsverfahren ein vom Enteignungsverfahren verschiedenes Verwaltungsverfahren darstelle. Daraus ergebe sich, dass die Kostentragungsregelung des § 44 EisbEG 1954 auf eventuell geltend gemachte Kosten eines Verfahrens nach § 16 BStG 1971 nicht anzuwenden sei, zumal sich § 44 EisbEG 1954 ausdrücklich nur auf die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung beziehe.

Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Bewilligungs- und nicht um ein Enteignungsverfahren handle, bestehe kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Kosten anwaltlicher Vertretung nach § 44 EisbEG 1954, sondern es habe - wie sich aus § 74 Abs. 1 AVG ergebe - jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten, weil die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Ausnahme von dem in § 74 Abs. 1 AVG festgelegten Grundsatz der Selbsttragung angefallener Kosten vorsähen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift der belangten Behörde repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2006, von Bedeutung:

"III. Zwangsrechte und Verpflichtungen Bundesstraßenplanungsgebiet

§ 14. (1) Zur Sicherung des Baues einer in den Verzeichnissen aufgenommene Bundesstraße kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch vor Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. …

(6) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat einen Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und in den betroffenen Gemeinden für die Dauer der Wirksamkeit der Rechtsfolgen der Verordnung gemeinsam mit dieser zu Einsichtnahme aufliegen. Die Verordnung ist den betroffenen Gemeinden zur ortsüblichen Kundmachung zu übermitteln.

Untersuchungen und Vorarbeiten

§ 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Die Behörde entscheidet hiebei über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes bzw. allfälliger Bergbauberechtigungen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(2) Die Behörde entscheidet auch in sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20, insbesondere dessen Abs. 3 über die zu leistende Entschädigung.

Entschädigung, Parteistellung

§ 18. (1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). …

Enteignungsverfahren

§ 20. (1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.

(2) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.

(3) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

...

(5) Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 sinngemäße Anwendung."

§ 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954 idF BGBl. Nr. 297/1995, lautet (auszugsweise):

"(1) Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer über Antrag der mitbeteiligten Partei im Grund des § 16 Abs. 1 BStG 1971 verpflichtet, die vorübergehende Benützung bestimmter, ihm gehörender Grundstücke durch die mitbeteiligte Partei zum Zwecke der Durchführung näher genannter Untersuchungen und Vorarbeiten in der beschriebenen Art und entsprechend dem festgelegten Umfang zu dulden.

Zweck und Gegenstand der Regelung des § 16 Abs. 1 BStG 1971 ist es, der Bundesstraßenverwaltung (auch) schon vor Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach § 4 leg. cit. zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße das Betreten fremder Grundstücke sowie die Durchführung der damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen auf diesen Grundstücken zu ermöglichen. Für diese in einem gesetzlich vorgesehenen Sonderverfahren angeordnete Eigentumsbeschränkung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Enteignungsverfahrens festzusetzen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0275, zu § 34 OÖ Straßengesetz 1991, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2004/05/0152, 0153, zu § 14 NÖ Straßengesetz 1999, jeweils mwN).

Die betroffenen Grundeigentümer können im Verfahren nach § 16 BStG 1971 nur einwenden, dass die von der Straßenverwaltung zur Bewilligung eingereichten Vorarbeiten nicht notwendig sind und in der beabsichtigten Form nicht dem gesetzlich normierten Schonungsprinzip entsprechen. Die von der Behörde gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. zu beachtende "Notwendigkeit" bezieht sich dabei auf die für die Vorarbeiten erforderlichen Handlungen, nicht jedoch auf das spätere Straßenbauvorhaben (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis vom ).

Soweit der Beschwerdeführer gegen das brückenbautechnische Sachverständigengutachten ins Treffen führt, der Sachverständige habe weder die Frage, ob die Errichtung einer Hängebrücke technisch sinnvoll sei, noch die Frage, ob andere Brückenvarianten mindestens gleicher Güte denkbar seien, beantwortet, ist ihm zu entgegnen, dass dieser Einwand am Kern der Sache vorbeigeht. Die Frage, welche Alternativprojekte für eine Donauquerung möglich wären, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 16 BStG 1971. Eine Fragestellung, ob die Verwirklichung anderer Brückenvarianten ebenfalls eine Grundinanspruchnahme der Ackerbauflächen des Beschwerdeführers erforderlich gemacht hätte und wie die verschiedenen Varianten kostenmäßig zueinander lägen, war demnach nicht geboten. Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich auf ein nicht gesetzmäßig zustande gekommenes Gutachten gestützt, geht daher ins Leere. Dies gilt in gleicher Weise für das Vorbringen, die Behörde hätte bei der Prüfung der Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen auch prüfen müssen, ob die mitbeteiligte Partei das Projekt ausgesucht habe, das den geringsten Eingriff in fremdes Eigentum enthalte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Untersuchungen und die Vorarbeiten einschließlich der notwendigen Rekultivierungsmaßnahmen für die Dauer von 106 Wochen bewilligt, wobei die Frist mit dem von der mitbeteiligten Partei festgesetzten Termin beginnt. Der Beschwerdeführer führt dagegen ins Treffen, dass ein Endzeitpunkt, wann der Termin spätestens zu sein habe, nicht festgelegt werde. Sollte daher das Projekt und der Bescheid vorerst nicht in Anspruch genommen werden, gelte der angefochtene Bescheid auf ewig weiter. Mit dieser Regelung verletze der angefochtene Bescheid den Grundsatz der möglichsten Schonung der betroffenen Grundstücke.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass nach den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung dieser die Notwendigkeit und den - das Prinzip der möglichsten Schonung berücksichtigenden - Umfang der beantragten Untersuchungen und Vorarbeiten in der in den Projektsunterlagen dargestellten Art, also auch in dem als erforderlich erachteten Zeitraum von 106 Wochen, bejaht hat. Es begegnet keinen Bedenken, dass die belangte Behörde dieses Gutachten, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, als schlüssig und nachvollziehbar ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

Der Beschwerdeführer ist nach Punkt 3. der Auflagen und Bedingungen in Spruchpunkt I. von der mitbeteiligten Partei zwei Wochen vor Beginn der Untersuchungen und Vorarbeiten schriftlich und nachweislich zu verständigen. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch diese Befristung ist nicht zu erkennen, weil ab Bekanntgabe des Termins für den Beginn der Arbeiten die Dauer und das Ende der Arbeiten festgelegt und somit absehbar sind.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers lässt der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern eine deutliche Fassung vermissen, als er auf die vorgelegten Projektunterlagen verweise. Dieser Verweis sei allerdings zu allgemein gefasst, es werde nicht klargestellt, welche Teilflächen der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke genau in Anspruch genommen werden.

Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:

In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides werden die betroffenen Flächen der genau bezeichneten Grundstücke des Beschwerdeführers umfangmäßig durch Angabe der jeweiligen Quadratmeterzahl genau umschrieben. Spruchpunkt I. verweist auch ausdrücklich auf die der mündlichen Verhandlung zu Grunde gelegenen Planunterlagen. Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit den verwiesenen Projektsunterlagen können Gegenstand und Umfang der Grundinanspruchnahme nicht zweifelhaft sein. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass ihm die Planunterlagen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien oder dass diesen das Ausmaß der Inanspruchnahme nicht entnommen werden könne.

Soweit der Beschwerdeführer weitere Rechtswidrigkeiten in einzelnen Auflagepunkten bzw. in der Nichtbehandlung punktueller von ihm erhobener Einwendungen sieht, ist Folgendes auszuführen:

Wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt, wurden die 24 Punkte umfassenden Einwendungen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung, auch unter Beteiligung des Beschwerdeführers, im Einzelnen behandelt. Zu jeder dieser Einwendungen hat der straßenbautechnische Amtssachverständige eine Äußerung abgegeben. Diese Sachverständigenäußerungen fanden ihren Niederschlag in den in den Bescheid aufgenommenen Auflagen und Bedingungen. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, dem straßenbautechnischen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Dennoch ist der Beschwerde (teilweise) Erfolg beschieden:

Die Beschwerde wendet sich - insofern zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0246, mwH) - gegen die Abweisung des Antrages auf Ersatz der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ihm den Ersatz dieser Kosten gemäß § 44 EisbEG iVm § 18 und 20 BStG 1971 zuzusprechen. Die belangte Behörde führt zwar zutreffend aus, dass dem Enteignungsgegner im Enteignungsverfahren auch die Kosten anwaltlicher Vertretung zu ersetzen sind, und zwar unabhängig davon, ob der Enteignungsantrag ganz oder teilweise erfolgreich ist. Der Ansicht der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall ein Bewilligungs- und nicht ein Enteignungsverfahren vorliegt, demnach kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Kosten anwaltlicher Vertretung nach § 44 EisbEG besteht, ist allerdings nicht beizutreten:

Der für die verfahrensgegenständlichen Untersuchungen und Vorarbeiten maßgebliche § 16 BStG normiert in seinem Absatz 2, dass die Behörde auch in sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20, insbesondere dessen Abs. 3, über die zu leistende Entschädigung entscheidet. Da in § 20 Abs. 1 erster Satz BStG 1971 keine Bestimmung des EisbEG von der sinngemäßen Anwendung ausgeschlossen ist, gilt grundsätzlich auch dessen § 44 im Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz. Zu letzterer Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 90/06/0211, VwSlg 13777 A/1993, ausgesprochen, dass zu den Kosten des Enteignungsverfahrens auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung zählen. Es gebührt dem Beschwerdeführer daher in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Enteignungsverfahrens (nicht nur eine Entschädigung - siehe Spruchpunkt II., sondern) auch der Ersatz der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung. Der Beschwerdeführer hat nach den vorliegenden Verwaltungsakten und dem angefochtenen Bescheid für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 28. und sowie für die Stellungnahmen vom und vom Vertretungskosten in Höhe von (insgesamt) EUR 6.838,02 (darin enthalten EUR 1.139,67 USt) geltend gemacht. Es ist nicht zu erkennen, dass die Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt VI. gemäß § 42 Abs. 3a VwGG im Sinne eines Zuspruches dieser Vertretungskosten abzuändern.

Im übrigen Umfang war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am