VwGH vom 18.09.2012, 2012/11/0101

VwGH vom 18.09.2012, 2012/11/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der 1. S AG in S 2. Ö GmbH in L, 3. P GmbH in W,

4. G GesmbH in S und 5. S GmbH Co KG in I, alle vertreten durch Dr. Hannes Hammerschmidt und Mag. Gernot Götz, Rechtsanwälte in 9800 Spittal an der Drau, Tiroler Straße 18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA11A-61-26n74/10-2007, betreffend Beiträge nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - soweit hier relevant - die beschwerdeführenden Parteien verpflichtet, Schlechtwetterentschädigungsbeiträge im Betrag von insgesamt EUR 97.313,70, welche für jeweils näher bezeichnete Zeiten in der (einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden) Beitragsnachverrechnungsanzeige vom ausgewiesen gewesen seien, nachzuentrichten. (Die weitere, in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides ergangene Feststellung, dass die Verpflichtung zur Nachentrichtung der genannten Schlechtwetterentschädigungsbeiträge nicht bestehe, erging nur gegenüber der B. AG, die den angefochtenen Bescheid nicht bekämpft hat).

In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung u.a. des § 1 Abs. 1 und § 12 Abs. 4 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG) fest, dass sich die beschwerdeführenden Parteien bzw. deren Rechtsvorgänger mit zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen und einen Arbeitsgemeinschaftsvertrag mit dem Namen "ARGE T" errichtet hätten, wobei als Zweck dieser Arbeitsgemeinschaft die gemeinsame Durchführung von Bauarbeiten zur Errichtung zweier Tunnelröhren samt Außenanlagen im Zuge der S 6 Semmeringschnellstraße angeführt gewesen sei. Die Lohnabrechnung der ARGE sei durch die Erstbeschwerdeführerin vorgenommen worden.

Im Zuge einer Beitragsprüfung für den Zeitraum Jänner 2001 bis Dezember 2003 bei der Erstbeschwerdeführerin als lohnverrechnende Stelle für die ARGE sei festgestellt worden, dass im Jahr 2001 Schlechtwetterentschädigungsbeiträge in der Höhe von EUR 4.774,94 (etwas mehr als 5 % der in diesem Jahr anfallenden Schlechtwetterentschädigungsbeiträge von EUR 70.526,84) und in den Jahren 2002 und 2003 keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge entrichtet worden seien. Basierend auf dieser Beitragsprüfung sei von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse der erstinstanzliche Bescheid erlassen worden.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht, dass der gegenständliche Betrieb "Tunnelbau" nicht in den Geltungsbereich des BSchEG falle, weil der Tunnelbau nicht unter die in § 1 Abs. 1 BSchEG taxativ aufgezählten Betriebe falle.

Dazu legte die belangte Behörde zunächst dar, dass von der in Rede stehenden ARGE ein "Betrieb" im Sinne des § 1 BSchEG geführt werde, zumal diese Frage nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 ArbVG zu beurteilen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/09/0029). So erfülle die ARGE einen gemeinsamen Betriebszweck, nämlich die Errichtung zweier Tunnelröhren samt Außenanlagen im Zuge der S 6 Semmeringschnellstraße, verfüge darüber hinaus über eine gemeinsame technische und kaufmännische Geschäftsführung, übe die gemeinsame Gewahrsam über alle beigestellten Geräte und sonstige Gegenstände aus und führe eine gemeinsame Lohnabrechnung durch eine Partnerfirma, nämlich die Erstbeschwerdeführerin, durch. Somit könne zweifelsfrei von einer Einheit des Betriebszwecks, der Organisation sowie des Betriebsinhabers ausgegangen werden, zumal der Betriebsinhaberbegriff des § 34 ArbVG auch Personengemeinschaften - wie eine ARGE - umfasse. Die bautechnische und verwaltungsmäßige Organisation der ARGE T übertreffe jene einer bloßen Bauleitung, die vorrangig die örtliche Vertretung der Interessen des Auftraggebers ausübe und für Überwachung und Kontrolle zuständig sei.

Der Umstand, dass es sich bei der ARGE T um einen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG und des § 1 Abs. 1 BSchEG handle, bedinge jedoch nicht die Dienstgebereigenschaft der ARGE nach § 35 ASVG. Handelsrechtlich gesehen sei die ARGE eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dienstgeber könne jedoch nur eine Gesellschaft sein, die eine eigene Rechtspersönlichkeit habe. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts komme die Dienstgebereigenschaft nicht der Gesellschaft als solcher, sondern den einzelnen Gesellschaftern zu. Aus diesem Grunde seien Dienstgeber nach wie vor die einzelnen Bauunternehmen, wobei sie jedoch gemeinsam für die sozialversicherungsrechtlichen Beitragsschulden der ARGE einzustehen hätten.

In der Folge bejahte die belangte Behörde, dass der von der ARGE betriebene "Tunnelbau" entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien zufolge § 1 Abs. 1 BSchEG in den Geltungsbereich dieses Gesetzes falle. In der letztgenannten Bestimmung, die die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Betriebe taxativ aufzähle, seien nämlich ausdrücklich sowohl "Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe" als auch "Straßenbaubetriebe" genannt. Zur Auslegung dieser Begriffe verwies die belangte Behörde auf die Materialien zum BSchEG. Im Ausschussbericht betreffend die Stammfassung BGBl. Nr. 129/1957 (376 BlgNR 7. GP.) sei zu § 1 Folgendes angeführt:

"Unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen die Baubetriebe des Bauwesens und von den Bauhilfsbetrieben diejenigen Betriebe, in denen die Arbeiten vor allem im Freien ausgeführt werden. Die im Gesetz gewählte Terminologie schließt sich an das vom österreichischen statistischen Zentralamt herausgegebene 'Systematische Verzeichnis der Betriebe' an. Dieses Verzeichnis wird daher im Zweifelsfall, ob ein Betrieb unter den Geltungsbereich des Gesetzes fällt, für die Beurteilung dieser Frage heranzuziehen sein. …"

Dieses Systematische Verzeichnis der Betriebe sei vom österreichischen statistischen Zentralamt 1968 durch die Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968) ersetzt worden, das in weiterer Folge durch die Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE abgelöst worden sei.

In den (im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben) Gliederungsschemata sowohl der Betriebssystematik 1968 als auch der ÖNACE (2003 und 2008) sei der "Tunnelbau" jeweils als Unterkategorie des "Hoch- und Tiefbaus" bzw. des "Tiefbaus" angeführt und falle demnach zweifelsfrei unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 BSchEG.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien darauf verwiesen, dass Arbeiten im Freien der im Vortrieb beschäftigten Mitarbeiter auszuschließen seien und ein Entgeltentfall wegen Schlechtwetters denkunmöglich wäre, so sei dem § 12 Abs. 4 BSchEG entgegen zu halten, wonach ein Entschädigungsbeitrag für alle Arbeitnehmer zu leisten sei, die in den unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Betrieben beschäftigt seien und weder unter die Ausnahmebestimmung des § 2 noch unter die Sonderregelung des § 4 Abs. 8 (Auslandsbaustellen) fielen. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nicht auf die jeweiligen Tätigkeiten der Arbeiter, sondern allein darauf abstelle, ob die beschäftigenden Betriebe unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fielen. Der § 2 BSchEG, der den persönlichen Geltungsbereich regle, sehe taxativ aufgezählte Ausnahmetatbestände für Personen, die in solchen Betrieben tätig seien, vor. Mitarbeiter, die im Rahmen des Tunnelbaus beim Vortrieb tätig seien, seien definitiv nicht von dieser Ausnahmebestimmung erfasst.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 439/09-9 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die beschwerdeführenden Parteien haben die Beschwerde auftragsgemäß ergänzt, die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die mitbeteiligte Partei meint, die vorliegende Beschwerde sei unzulässig, weil die Leistung der Schlechtwetterentschädigungsbeiträge einem weiteren Mitglied der gegenständlichen ARGE (B. GmbH) mit gesondertem Bescheid rechtskräftig vorgeschrieben worden sei und es nicht sein könne, dass ein und derselbe Sachverhalt einmal in Rechtskraft erwachse und ein anderes Mal Gegenstand eines laufenden (gemeint: verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens sei.

Die mitbeteiligte Partei übersieht, dass der angefochtene Bescheid weder gegenüber der B. GmbH erlassen noch von dieser bekämpft wurde. Der Umstand, dass gegenüber der B. GmbH die Verpflichtung zur Leistung der Schlechtwetterentschädigungsbeiträge bereits rechtskräftig entschieden ist, macht die Beschwerde anderer Verpflichteter (im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer) noch nicht unzulässig.

2. Was den Anfechtungsumfang der vorliegenden Beschwerde betrifft, so ergibt sich aus dem Beschwerdepunkt und den Beschwerdegründen, dass sich die Beschwerde nur gegen den Ausspruch betreffend die Verpflichtung der beschwerdeführenden Parteien zur Beitragsnachentrichtung (und nicht auch gegen die davon trennbare Ausnahme der B. AG von dieser Verpflichtung) richtet.

3. Die im gegenständlichen Beitragszeitraum geltenden Bestimmungen des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1998 (BSchEG), lauten:

"§ 1. (1) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen Betriebe folgender Art:

Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe,

Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe,

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,

a) die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, verrichten;

….

§ 4. (1) Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern, die wegen Schlechtwetters einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung nach den folgenden Bestimmungen zu gewähren.

(2) Die Schlechtwetterentschädigung ist, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, für ausgefallene Arbeitsstunden zu leisten, in denen ohne Störung durch Schlechtwetter nach der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit gearbeitet worden wäre. …

§ 6. (1) Die Schlechtwetterentschädigung beträgt für Baustellen im Inland und im Ausland (§ 4 Abs. 8) 60 vH des Lohnes, der unter Zugrundelegung der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte. …

(2) Die Schlechtwetterentschädigung ist für einen Lohnabrechnungszeitraum zu errechnen und am Lohnzahlungstag gleichzeitig mit dem Lohn auszuzahlen. …

§ 8. (1) Dem Arbeitgeber sind auf Antrag nach den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten Beträge rückzuerstatten zuzüglich eines Pauschbetrages im Ausmaß von 30 v. H. der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung als Abgeltung für die in der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben. ….

§ 10. (1) Der Antrag auf Rückerstattung der in einem Abrechnungszeitraum ausbezahlten Beträge gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag) ist vom Arbeitgeber bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse einzubringen. …

§ 12 (1) Der gesamte Aufwand, einschließlich des Verwaltungsaufwandes, für die Durchführung dieses Bundesgesetzes wird durch einen Beitrag der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) gedeckt. Grundlage für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes ist die nach den Grundsätzen der Kostenrechnung für 1996 erstellte jährliche Budgetierung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK).

(2) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag beträgt 1,4% des Arbeitsverdienstes …

(4) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist für alle Arbeitnehmer zu leisten, die in den unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2) beschäftigt sind und weder unter die Ausnahmebestimmung des § 2 noch unter die Sonderregelung des § 4 Abs. 8 (Auslandsbaustellen) fallen. …

(5) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu. Für die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Abrechnung und Abfuhr der Beiträge sowie die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung der BUAK und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf der Grundlage der bisher geleisteten Einhebungsvergütung, der Entwicklung der Zahl der Arbeitnehmer, für die der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zu leisten ist, und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit festzusetzen.

…"

Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Bestimmungen des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2008, lauten:

"Verwaltungssachen

§ 355. Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die

3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,

§ 357. (1) Für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen gelten entsprechend die nachstehenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172: …

§ 409. Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche (…) die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. …

§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: …

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

§ 412. (1) Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. …

§ 413. (1) Der Landeshauptmann entscheidet

1. über die bei ihm eingebrachten Einsprüche …

(2) In dem Verfahren nach Abs. 1 Z 1 hat der Versicherungsträger, gegen dessen Bescheid sich der Einspruch richtet, Parteistellung.

…"

4.1. Im vorliegenden Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage, ob die beschwerdeführenden Parteien für den Beitragszeitraum Jänner 2001 bis Dezember 2003 den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (§ 12 BSchEG) in genannter Höhe für den in der ARGE gemeinsam betriebenen Tunnelbau zu leisten hatten.

4.2. Gegen diese Verpflichtung wird in der Beschwerde vorgebracht, die belangte Behörde hätte ermitteln müssen, welche Tätigkeiten jene Mitarbeiter ausgeführt hätten, für die nunmehr Schlechtwetterentschädigungsbeiträge vorgeschrieben worden seien. Diese Erhebungen hätten zum Ergebnis geführt, dass die betreffenden Mitarbeiter niemals einem derartigen Schlechtwetter ausgesetzt gewesen seien, dass ihre Tätigkeit nicht hätte ausgeübt werden können. Diese Mitarbeiter seien in geschlossenen Maschinen (20-30 m breite Tunnelbohrmaschinen) tätig und verrichteten ihre Arbeit somit wetterunabhängig. Da somit bei diesen Mitarbeitern ein Entfall der Arbeit und des Entgelts wegen Schlechtwetter von vornherein nicht in Betracht komme, sei zwingend ableitbar, dass auch für die Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Zahlung von Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen bestehe.

Zu diesem Vorbringen ist auf den Wortlaut des § 12 Abs. 4 BSchEG hinzuweisen, nach dem der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für - alle - Arbeitnehmer (soweit sie, was gegenständlich nicht der Fall ist, nicht unter die Bestimmungen des § 2 und § 4 Abs. 8 leg. cit. fallen) zu leisten ist, die in den unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2 BSchEG) beschäftigt sind. Es kommt somit für die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nicht auf die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmer an, insbesondere auch nicht darauf, inwieweit die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit dem Schlechtwetter ausgesetzt sind. Vielmehr ist für die Frage, ob Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu leisten sind, gemäß § 12 Abs. 4 BSchEG entscheidend, ob der Betrieb, in dem die Arbeitnehmer tätig sind, zufolge § 1 BSchEG unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Gegen den sich daraus ergebenden Umstand, dass Unternehmen selbst dann in die Riskengemeinschaft nach dem BSchEG einbezogen werden, wenn sich nicht bei allen Arten ihrer Tätigkeiten das abzufedernde Risiko eines schlechtwetterbedingten Arbeitsausfalls einstellt und somit keine völlige Deckungsgleichheit zwischen Beitragspflichtigen und möglichen Empfängern einer Entschädigung gegeben ist, bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. den bereits erwähnten gegenüber den beschwerdeführenden Parteien ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 439/09, mit Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg. 14.842/1997 und VfSlg. 16.203/2001).

4.3. Entscheidend ist somit, ob der von der ARGE geführte Betrieb ein solcher im Sinne des § 1 BSchEG war. Dagegen führt die Beschwerde ins Treffen, dass der Tunnelbau in der taxativen Aufzählung der Betriebsarten in § 1 Abs. 1 BSchEG nicht genannt ist und dass der Gesetzgeber den Tunnelbau in diesem Gesetz bewusst nicht erwähnt habe, weil "Tätigkeiten im Tunnelbau niemals dem Schlechtwetter unterliegen und der Entgeltsanspruch der Bauarbeiter niemals von einer Schlechtwettersituation beeinflusst werden kann".

Zutreffend ist zunächst, dass es sich bei der Aufzählung des § 1 Abs. 1 BSchEG um eine taxative handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0071). In dieser Aufzählung sind ausdrücklich auch "Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe" und "Straßenbaubetriebe" genannt. Ob ein Tunnelbaubetrieb zumindest unter einen dieser Begriffe fällt, ist, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, unter Zuhilfenahme der oben zitierten Gesetzesmaterialien nach den vom österreichischen statistischen Zentralamt herausgegebenen 'Systematischen Verzeichnis der Betriebe' bzw. den dieses ersetzenden Verzeichnissen zu beurteilen. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass nach diesen im angefochtenen Bescheid genannten Verzeichnissen der Tunnelbau eine Unterkategorie des Hoch- bzw. Tiefbaus darstellt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde den Tunnelbaubetrieb der Beschwerdeführer als unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 BSchEG fallend beurteilt hat.

4.4. Schließlich ist auch mit dem Einwand der Beschwerde, es hätte auch geprüft werden müssen, ob einzelne Abteilungen innerhalb der ARGE einen Betrieb darstellen, nichts zu gewinnen. Auch wenn die Beschwerdeführer dazu ausführen, ihrer Ansicht nach stelle der "Tunnelvorbau" einen eigenen Betriebsbegriff dar, so wird damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan. Weder wird nämlich in der Beschwerde dargelegt, dass dieser "Tunnelvorbau" eine organisatorische Einheit im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG darstellt und damit als eigener, gesondert zu beurteilender Betrieb auch im Sinne des § 1 BSchEG anzusehen wäre (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 84/09/0029), noch zeigt die Beschwerde auf, aus welchen Gründen der "Tunnelvorbau" - anders als der Tunnelbau - nicht dem Geltungsbereich des BSchEG unterliegen sollte.

4.5. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am