VwGH 11.01.2012, 2010/06/0094
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauG Bgld 1997 §3 Z1; BauRallg; RPG Bgld 1969 §15; RPG Bgld 1969 §20 Abs4; StVO 1960 §82; |
RS 1 | Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens (Aufstellen einer Plakatwechelanlage auf einer Verkehrsfläche) ist ausschließlich nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Nach § 3 Z. 1 Bgld BauG 1997 dürfen Bauvorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechen. Andernfalls ist das Bauvorhaben aus diesem Grund nicht zu bewilligen. Gemäß § 15 Bgld RPG 1969 dienen Verkehrsflächen der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes. Nach § 20 Abs. 4 Bgld RPG 1969 sind Baumaßnahmen in Verkehrsflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage fällt nicht unter eine der in § 20 Abs. 4 Bgld RPG 1969 genannten Ausnahmen. Damit steht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Widerspruch zu der vorliegenden Flächenwidmung. Aus § 82 StVO kann zu dieser baurechtlichen Beurteilung nichts abgeleitet werden. Angemerkt wird, dass § 20 Abs. 4 Bgld RPG 1969 nicht jegliche Baumaßnahmen zu verkehrsfremden Zwecken verbietet und sich § 82 StVO überdies nicht auf Baumaßnahmen, sondern ganz allgemein auf Nutzungen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs bezieht. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt in 7000 Eisenstadt, Rathaus, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 5-BB-100-647/1-5, betreffend Aufhebung der Abweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: N Gesellschaft mbH in E), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Begründung
Mit der Eingabe vom beantragte die Mitbeteiligte die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer hinterleuchteten Plakatwechselanlage auf einem näher angeführten Grundstück im Stadtgebiet der Beschwerdeführerin.
Die Bürgermeisterin der Beschwerdeführerin wies mit Bescheid vom das angeführte Bauvorhaben wegen Widerspruches zur Flächenwidmung, nämlich Verkehrsfläche, gemäß § 18 Abs. 10 i.V.m. § 30 Bgld. Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) ab. Die erstinstanzliche Behörde führte dazu insbesondere aus, dass gemäß § 20 Abs. 4 Bgld. RaumplanungsG (im Folgenden: RPG) auf Verkehrsflächen nur solche Baumaßnahmen zulässig seien, die für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig seien. Die Notwendigkeit liege unter anderem dann vor, wenn nachgewiesen sei, dass die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung stehe. Verkehrsflächen dienten dem Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, die Errichtung der beantragten Baumaßnahme falle auf keinen Fall unter diese Nutzung. Das Bauvorhaben entspreche daher nicht der Flächenwidmung.
Der Gemeinderat der Beschwerdeführerin wies die dagegen erhobene Berufung der Mitbeteiligten mit Bescheid vom als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde teilte die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, dass das Bauvorhaben der gegebenen Flächenwidmung nicht entspreche.
Die belangte Behörde hob diesen Berufungsbescheid auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten mit Bescheid vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin. Sie begründete dies damit, dass vor dem inhaltlichen Eingehen auf das Bauansuchen die Mitbeteiligte aufzufordern sei, die Zustimmung des Grundeigentümers nachzubringen.
Im fortgesetzten Verfahren wies der Gemeinderat, nachdem die Zustimmung des Grundeigentümers zu dem Bauvorhaben vorlag, mit Bescheid vom das Bauansuchen neuerlich wegen Widerspruches zur Flächenwidmung ab.
Die belangte Behörde hob auch diesen Berufungsbescheid auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgeber in § 82 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu erkennen gegeben habe, dass er die Benützung von Straßen zur verkehrsfremden Zwecken, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten, aber auch zur Werbung, unter bestimmten Voraussetzungen dulde. Wenn jedoch die Benützung einer Straße zu Werbezwecken unter bestimmten Voraussetzungen vom Gesetzgeber vorgesehen sei, so könne die Errichtung einer Werbetafel auf einer "Verkehrsfläche" im Sinne des § 15 RPG nicht grundsätzlich im Widerspruch zur Flächenwidmung stehen, zumal die Definition der "Verkehrsfläche" weiter gefasst sei als der Begriff der "Straße" im Sinn der StVO.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Bgld. Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, idF LGBl. Nr. 18/2005 anzuwenden.
Gemäß § 3 Bgld. BauG sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie u.a.
"1. dem Flächenwidmungsplan, … nicht widersprechen".
Gemäß § 18 Abs. 10 Bgld. BauG hat die Baubehörde, wenn die Prüfung des Bauvorhabens ergibt, dass die gemäß § 3 leg. cit. maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
Weiters kommt das Bgld. Raumplanungsgesetz (im Folgenden: RPG), LGBl. Nr. 18/1969, idF LGBl. Nr. 23/2007 zur Anwendung.
Gemäß § 15 Bgld. BauG sind als Verkehrsflächen solche Flächen vorzusehen, die der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes dienen. Dazu gehören auch die für die Erhaltung und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen erforderlichen Flächen.
Gemäß § 20 Abs. 4 RPG sind Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 16 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden, im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z.B. Biotope) zulässig.
Die Beschwerdeführerin macht zu dem maßgeblichen, die Aufhebung tragenden Grund, der für das fortgesetzte Verfahren Bindungswirkung entfalten würde (§ 72 Abs. 6 Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965 i.d.F. LGBl. Nr. 34/1977), geltend, dass die Heranziehung der StVO in einem Bauverfahren rechtswidrig sei, da in einem Baubewilligungsverfahren gemäß dem Bgld. BauG andere Bewilligungsvoraussetzungen als in einem Verfahren gemäß der StVO maßgeblich seien. Nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 3 Z. 1 Bgld. BauG und § 20 Abs. 4 RPG) sei das Bauvorhaben nicht zulässig, insbesondere stehe es nicht in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung als Verkehrsfläche im Sinne der letzteren Bestimmung.
Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Die Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens ist ausschließlich nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Nach § 3 Z. 1 Bgld. BauG dürfen Bauvorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechen. Andernfalls ist das Bauvorhaben aus diesem Grund nicht zu bewilligen. Gemäß dem wiedergegebenen § 15 RPG dienen Verkehrsflächen der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes. Nach § 20 Abs. 4 RPG sind Baumaßnahmen in Verkehrsflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Nach dieser Bestimmung gilt dies überdies auch für flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende, im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserversorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderliche Anlagen sowie für Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, und für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes.
Dass die verfahrensgegenständliche Werbeanlage einer der Verkehrsflächenwidmung entsprechenden Nutzung dient oder unter eine der in § 20 Abs. 4 RPG genannten Ausnahmen fällt, wurde von der belangten Behörde nicht ins Treffen geführt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Damit steht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, wie dies von den Gemeindebehörden zutreffend angenommen wurde, im Widerspruch zu der vorliegenden Flächenwidmung. Aus § 82 StVO kann zu dieser baurechtlichen Beurteilung nichts abgeleitet werden. Angemerkt wird, dass § 20 Abs. 4 RPG nicht jegliche Baumaßnahmen zu verkehrsfremden Zwecken verbietet und sich § 82 StVO überdies nicht auf Baumaßnahmen, sondern ganz allgemein auf Nutzungen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs bezieht.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin, die nicht rechtsanwaltschaftlich vertreten war, war gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauG Bgld 1997 §3 Z1; BauRallg; RPG Bgld 1969 §15; RPG Bgld 1969 §20 Abs4; StVO 1960 §82; |
Schlagworte | Planung Widmung BauRallg3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2010060094.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAE-73198