VwGH vom 20.02.2007, 2005/05/0275

VwGH vom 20.02.2007, 2005/05/0275

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des Hubert Weinberger in Edt bei Lambach, 2. der Rosina Brandstetter in Edt bei Lambach und 3. des Walter Hattinger in Wels, sämtliche vertreten durch Hengstschläger Lindner Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Fadingerstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR- 251139/4-2005-Ba/Vi, betreffend Bewilligung von Vorarbeiten gemäß § 34 Oö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten gemäß § 34 Oö. Straßengesetz 1991 unter Vorlage eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 2000 betreffend "Wiener Straße B 1 Nordumfahrung Lambach Teil Ost", GZ. 4858/05, mit folgender Begründung:

"Die Abteilung Strategische Straßenplanung und Netzausbau wurde mit der Projektierung einer Umfahrung von Lambach im Norden im Zuge der B 1 Wiener Straße in den Gemeindegebieten Edt bei Lambach, Lambach und Neukirchen bei Lambach beauftragt.

Seitens der Abteilung BauN wurde das Referat GeoL-B mit der Erstellung einer Geländeaufnahme für die Planungsarbeiten für diese Umfahrung beauftragt.

Vor Beginn der Vermessungsarbeiten wurden sämtliche Grundeigentümer von der Durchführung dieser Arbeiten informiert. Die Liegenschaftseigentümer (Beschwerdeführer) untersagten dem beauftragten Vermessungsbüro (...) in einem persönlichen Gespräch das Betreten Ihrer Liegenschaften und erneuerten Ihre Weigerung der Zustimmung für das Betreten Ihrer Grundstücke in Telefongesprächen mit (...).

Die restlichen Vermessungsarbeiten für die Nordumfahrung von Lambach sind derzeit im Laufen. Da jedoch die Vermessungsarbeiten auf den Grundstücken (es folgen die Namen der Beschwerdeführer und die nach Grundstücksnummern bezeichneten betroffenen Grundstücke) für die Projektsfertigstellung unbedingt notwendig sind, wird die Behörde daher ersucht, ein Bewilligungsverfahren für die Durchführung dieser Vorarbeiten einzuleiten."

In der über diesen Antrag durchgeführten mündlichen Verhandlung erstattete der von der belangten Behörde beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten, in welchem er ausführte, dass mit der von der mitbeteiligten Partei beabsichtigten Umfahrung "Lambach Nord" im Zug der B 1 Wiener Straße der vom Durchzugsverkehr sehr stark belastete Ortskern von Lambach entlastet werden soll. Damit werde auch eine Erhöhung der Verkehrssicherheit erreicht. In einer "Korridoruntersuchung" seien mögliche Varianten für die Umfahrung untersucht worden. Die daraus hervorgegangene günstigste Variante zweige im Osten von Lambach im Bereich der Firma G. nach Norden ab und unterfahre die ÖBB Westbahnstrecke, verlaufe sodann südlich des Umspannwerkes im Bereich nördlich von Lambach und durchschneide in der Folge ein Waldstück. Anschließend unterfahre die Trasse mit einem Tunnel den Siedlungsausläufer Hagenberg, um dann ein weiteres Mal die Westbahn zu unterfahren, und binde sodann im östlichen Bereich der Gemeinde Neukirchen bei Lambach in die bestehende B 1 ein. Die Bauloslänge betrage rund 4.960 m. Die bestehende Verkehrsbelastung liege bei rund 15.000 Kraftfahrzeugen pro Tag, davon rund 12 % Schwerverkehranteil. Mit dem Projekt solle eine Umlagerung von rund 50 % des Verkehrs erreicht werden; Prognose für Nordumfahrung rund 7.200 Kraftfahrzeuge pro Tag, davon rund 15 % Schwerverkehranteil. Die mitbeteiligte Partei habe ergänzend zur "Korridoruntersuchung" eine Verkehrsuntersuchung (Umlagerungsrechnung) und eine "Studie 2000" mit einem Übersichtsplan, Orthofotodarstellung als Hintergrund, einen Lageplan und einen Längsschnitt erstellt. Um für diese Trassenführung ein entsprechendes Detailprojekt, basierend auf genauen Höhenangaben, für den Straßenbau erstellen zu können, seien Sachverständige für Vermessungswesen mit den erforderlichen Vermessungsarbeiten zur Erstellung einer Geländeaufnahme beauftragt worden. Die Grenzen für den vorgesehenen Aufnahmebereich ergäben sich aus dem vorgelegten Übersichtsplan, der den Korridor darstelle, der die Betretungsflächen ausweise. Dieser Aufnahmebereich folge in einem rund 70 bis 90 m breiten Geländestreifen entlang der geplanten Achse der Umfahrungsstraße. Der Sachverständige führte sodann die betroffenen Grundstücke mit der für den notwendigen Umfang der Vermessungsarbeiten erforderlichen Quadratmeteranzahl detailliert an.

Die Beschwerdeführer wendeten ein, dass die Oberösterreichische Landesregierung zur Durchführung des Verfahrens unzuständig sei; die von der mitbeteiligten Partei vorgesehenen "Vorarbeiten" seien für den Bau des geplanten Straßenzuges nicht notwendig. Sie beantragten die Beischaffung von bereits erstellten fachkundigen Stellungnahmen aus verschiedenen Fachbereichen, aus denen sich ergeben solle, dass die nunmehr geplante Trassenführung den wertvollen Hackerwald diametral durchschneide und dass wesentlich umweltverträglichere Varianten die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht beträfen. Das Land Oberösterreich habe noch keine ausreichenden Grundlagen erhoben, die eine vermessungstechnische Ausarbeitung der Trasse rechtfertigen könnten; die Vermessungsarbeiten würden unverhältnismäßige Flur- und Pflanzenschäden verursachen.

Der vermessungstechnische Amtssachverständige führte in der Folge in seinem Gutachten aus, dass eine Geländeaufnahme auf den Grundflächen der Beschwerdeführer notwendig sei, weil in diesen Bereichen keine entsprechende Lage- und Höheninformation des Urgeländes verfügbar sei. Das Betreten der Grundstücke für die Vermessungsarbeiten beschränke sich auf zwei Personen (Theodolith und Reflektorstab), ein Befahren der Grundflächen mit Fahrzeugen werde unterlassen. Es würden keine dauerhaften Vermessungszeichen (Pflöcke, Metallmarken, udgl.) auf den Grundflächen aufgestellt. Die Grundflächen würden jeweils durch eine Person mit einem Vermessungsreflektor betreten. Die zweite Person befinde sich mit dem Vermessungsgerät hauptsächlich am Straßenrand. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass die zweite Person mit dem Vermessungsgerät zur Einsicht der Aufnahmebereiche auch die privaten Grundflächen betreten müsse. Die Vermessungsmethode stelle eine äußerst bewuchsschonende Methode dar und werde nur unter äußerster Schonung der Grundflächen durchgeführt. Der Umfang der Vermessungsarbeiten beschränke sich auf die im Übersichtsplan rot gekennzeichneten Bereiche. Die beschriebene Vermessungsmethode stelle das unbedingt erforderliche Ausmaß dar, um das Urgelände lage- und höhenmäßig korrekt zu erfassen.

Der straßenbautechnische Amtssachverständige führte ergänzend aus, dass zur Darstellung des Geländeverlaufes, u.a. im Längsschnitt und in den Querprofilen entlang der neuen Straßenachse, eine Vermessung erforderlich sei. Der vorgesehene Umfang der Vermessung ermögliche allenfalls auch eine geringfügige Lagekorrektur bei der Planung der neuen Straßenachse und damit eine Optimierung der Straßenplanung. Zur Ermittlung von genauen Lage- und Höheninformationen des Urgeländes sei die Geländeaufnahme notwendig, da sonst keine ausreichend genauen Geländedaten zur Erstellung des Detailprojektes zur Verfügung stünden. Die größtmögliche Schonung der Grundstücke bei den Vermessungsarbeiten werde durch die gewählten Messmethoden gewährleistet. Diese Messmethoden entsprächen dem Stand der Technik und den gängigen Aufnahmeverfahren bei Straßenplanungen. Die Schaffung der Voraussetzung für eine hochwertige Projektsplanung erscheine auch im Hinblick auf die in § 13 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 festgelegten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Interesse der Parteien und Beteiligten für erforderlich. Der Sachverständige schlug in seinem Gutachten die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen vor, die seiner Ansicht nach bei der Durchführung der Vermessungsarbeiten einzuhalten seien. Für die Erstellung des Detailprojektes seien geodätische Geländeaufnahmen eine Voraussetzung. Die dafür notwendigen Grundlagen (Korridoruntersuchung, Verkehrsuntersuchung, Studie 2000 mit Lageplan und Längenschnitt) seien von der Landesstraßenverwaltung ausgearbeitet worden. In der "Korridoruntersuchung" sei eine Berücksichtigung sämtlicher Fachaspekte (Interessen) bei der Achswahl erfolgt.

Der "Grundsachverständige" erstellte ein Gutachten für die Festsetzung der Entschädigung.

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Oö. Landesregierung vom hat folgenden Wortlaut:

"I.

Dem Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, wird nach Maßgabe des bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Übersichtsplanes, GZ. 4858/05, der Ziviltechniker OEG DI. Dieter Wenter und DI. Thomas Auzinger, Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Ringstraße 1, 4600 Wels, die BEWILLIGUNG

erteilt, auf den nachstehend angeführten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen die dort genannten Vorarbeiten in der beschriebenen Art und entsprechend dem festgelegten Umfang vorzunehmen:


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Grundeigentümer
EZ
KG
Grdstk. Nr.
beanspruchte Fläche in m2
Art der Vor- arbeiten
Rosina BrandstetterBreitenberg 3,4650 Edt/Lambach
11
Edt
587/2589639642643
51810.370103.19011.880
Vermessung
Walter HattingerRingstraße 264600 Wels
17
EdtMayrlambach
640641/1641/2319323
7.13031043515510
Vermessung
Hubert WeinbergerAichham 44650 Edt/Lambach
3
EdtMayrlambachKreisbichel
675/2676682339351361364473/1473 /2477/1
1406305401302.1602.0501.6103.340170950
Vermessung

Bei der Durchführung der Vorarbeiten sind folgende Auflagen

einzuhalten:

1. Sämtliche Arbeiten sind unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung, insbesondere von Bewuchs und Aufwuchs und den bestimmungsgemäßen Gebrauch der betroffenen Grundstücke durchzuführen.

2. Die Vermessungsarbeiten sind innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen, wobei die Liegenschaftseigentümer vor Beginn der Arbeiten vom beauftragten Vermessungsbüro zu verständigen sind.

3. Die Vermessungsarbeiten dürfen auf den privaten Grundstücken ausschließlich zu Fuß durch die Vermesser im Ausmaß von max. 2 Personen mit den üblichen Vermessungsgeräten (Theodolith und Reflektorstab) erfolgen.

4. Die Vermessungsarbeiten sind an zwei Arbeitstagen durchzuführen.

II.

Das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, hat für die Inanspruchnahme der unter Spruchabschnitt I. angeführten Grundstücke bzw. Grundstücksteile folgende Entschädigungen binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die betroffenen Liegenschaftseigentümer auszubezahlen oder bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen bei Gericht zu hinterlegen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rosina Brandstetter
Euro 21
Walter Hattinger
Euro 7
Hubert Weinberger
Euro 10

III.

Die Durchführung der bewilligten Vorarbeiten ist von den Grundeigentümern nach Rechtskraft dieses Bescheides und Auszahlung bzw. gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigung jederzeit zu dulden.

IV.

Die von den Liegenschaftseigentümern anlässlich der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen werden als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen zu I. bis IV.:

§§ 34 und 36 Abs. 5 und 6 Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2005 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahn-Entschädigungsgesetzes (EisbEG) 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003."

Die belangte Behörde führte in der Begründung hiezu im Wesentlichen aus, das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, beabsichtige im Norden von Lambach die Umfahrung "Lambach Nord" im Zuge der B 1 Wiener Straße in den Gemeindegebieten von Edt bei Lambach, Lambach und Neukirchen bei Lambach zu bauen. Der vom Durchzugsverkehr sehr stark belastete Ortskern von Lambach solle durch eine Nordumfahrung entlastet werden. Um für die Trassenführung ein entsprechendes Detailprojekt, basierend auf genauen Höhenangaben, für den Straßenbau erstellen zu können, seien Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen mit den erforderlichen Vermessungsarbeiten zur Erstellung einer Geländeaufnahme beauftragt worden. Die Beschwerdeführer hätten jedoch ein Betreten/Befahren ihrer Grundstücke verweigert, sodass die notwendigen Vermessungsarbeiten nicht zur Gänze hätten durchgeführt werden können.

Die belangte Behörde sei zur Entscheidung über den auf § 34 Oö. Straßengesetz 1991 gestützten Antrag der mitbeteiligten Partei zuständig. Die mit in Kraft getretene Oö. Straßengesetznovelle 2002, LGBl. Nr. 44, regle in ihrem § 40a Abs. 1, dass die durch das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2002, aufgelassenen Straßenzüge, die bereits gebaut seien, mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes von Gesetzes wegen zu Landesstraßen im Sinne des § 8 Abs. 1 und damit zu öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Z. 3 Oö. Straßengesetz 1991 würden. Ein gesonderter Widmungsakt nach § 11 leg. cit. sei hiefür nicht erforderlich. Bei der B 1 Wiener Straße handle es sich um eine bestehende und somit "gebaute" Bundesstraße. Daraus folge auch die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 Oö. Straßengesetz 1991.

Die Umfahrung "Lambach-Nord" sei auch nicht UVP-pflichtig. Nach den befundmäßigen Feststellungen des Amtssachverständigen für Straßenbautechnik weise das gegenständliche Baulos bloß eine Länge von rund 4.960 m auf, die Verkehrsbelastung werde mit rund

7.200 Kfz/Tag im Jahr 2015 prognostiziert. Daraus werde deutlich, dass im gegenständlichen Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine UVP-Pflicht (Hinweis auf Anhang 1 Z. 9 lit. d Spalte 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000) nicht gegeben seien. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit zwischen einer möglichen UVP-Pflicht und einem Verfahren nach § 34 Oö. Straßengesetz 1991 ein Zusammenhang bestehen solle. Nach den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen seien von der mitbeteiligten Partei die notwendigen Grundlagen (Korridoruntersuchung, Verkehrsuntersuchung, Studie 2000 mit Lageplan und Längenschnitt) ausgearbeitet worden, die als Basis für die Erstellung eines Detailprojektes anerkannt werden könnten.

Ein Befahren der betroffenen Grundstücksflächen sei nicht notwendig. Die Vermessungsarbeiten könnten ohne Verwendung von Fahrzeugen durchgeführt werden, weshalb der Einwand der Beschwerdeführer betreffend unverhältnismäßiger Flur- und Pflanzenschäden nicht zutreffe.

Auf Grund des Sachverständigengutachtens sei die Notwendigkeit der beantragten Vermessungsarbeiten nachgewiesen. Diese Vermessungsarbeiten seien zur Ermittlung von genauen Lage- und Höheninformationen des Urgeländes erforderlich, weil für die Erstellung eines Detailprojektes keine ausreichenden genauen Geländedaten zur Verfügung stünden. Eine Geländeaufnahme könne naturgemäß nur unter Inanspruchnahme (Betreten) der davon betroffenen Grundflächen erfolgen.

Der Bau der Umfahrung "Lambach-Nord" liege zweifelsohne im öffentlichen Interesse (Entlastung von Durchzugsverkehr, Hebung der Verkehrssicherheit), die Notwendigkeit, die Art und der Umfang der einzelnen Grundinanspruchnahmen seien erwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in dem Recht "auf Nicht-Bewilligung von straßenbautechnischen Vorhaben entgegen § 34 Oö. StraßenG verletzt". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, von Bedeutung:

"§ 34

Vorarbeiten

(1) Über Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, um notwendige Vorarbeiten für den Bau einer öffentlichen Straße zu ermöglichen, mit Bescheid die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen, wie z. B. Vermessungsarbeiten, auszuführen. Einer gegen den Bescheid erhobenen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Als Folge derartiger Vorarbeiten entstandene Schäden sind von der Straßenverwaltung zu ersetzen. Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist § 36 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Behörde entscheidet auf Grund des Bewilligungsbescheides nach Abs. 1 auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner im Zuge der Vorarbeiten erforderlicher Handlungen, wobei auf deren Notwendigkeit sowie auf die größtmögliche Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes Bedacht zu nehmen ist."

Der Zweck und der Gegenstand der Regelung des § 34 Oö. Straßengesetz 1991 entspricht im Wesentlichen der Anordnung des § 16 Bundesstraßengesetz 1971 (vor der Novelle BGBl. I Nr. 182/1999; vgl. hiezu auch den bei Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, Seite 1215, zu § 34 Oö. Straßengesetz 1991 wiedergegebenen AB 1991).

Der Landesstraßenverwaltung soll (auch) schon vor Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach § 31 Oö. Straßengesetz 1991 zur Vornahme der notwendigen Vorarbeiten gemäß § 34 leg. cit. für den Bau einer Landesstraße das Betreten oder Befahren fremder Grundstücke ermöglicht werden, um auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen, wie z.B. Vermessungsarbeiten, durchzuführen zu können (vgl. hiezu das zur vergleichbaren Regelung des NÖ Landesstraßengesetzes 1999 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0152).

Die betroffenen Grundeigentümer können im Verfahren nach § 34 Oö. Straßengesetz 1991 nur einwenden, dass die von der Straßenverwaltung zur Bewilligung eingereichten Vorarbeiten nicht notwendig sind und in der beabsichtigten Form nicht dem gesetzlich normierten Schonungsprinzip entsprechen. Die von der Behörde gemäß § 34 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 zu beachtende "Notwendigkeit" bezieht sich dabei auf die für die Vorarbeiten erforderlichen Handlungen, nicht jedoch - wie die Beschwerdeführer offenbar meinen - auf das spätere Straßenbauvorhaben.

Die Beschwerdeführer vertreten die Rechtsauffassung, dass eine Bewilligung von Vorarbeiten nach § 34 Oö. Straßengesetz 1991 eine vorherige Erlassung einer Trassenverordnung nach § 11 leg. cit. voraussetze. Durch das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2002, habe der Bund bezüglich der Bundesstraßen B auf seine Bedarfskompetenz verzichtet, womit die straßenrechtliche Regelungsbefugnis auf die einzelnen Bundesländer übergegangen sei. Das Oö. Straßengesetz 1991 unterscheide auf Grund der Bestimmung des § 40a zwei Kategorien von Straßenzügen, und zwar jene, die schon gebaut bzw. zumindest verordnungsförmig nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 festgelegt seien (§ 40a Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991), und jene, für die noch keine rechtswirksame Trassenverordnung nach § 4 Bundesstraßengesetz bestehe (§ 40a Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991). Für die Landesstraßenqualifikation der zweiten Kategorie von Straßenzügen sei zunächst die Erlassung einer Widmungsverordnung nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 erforderlich. Die B 1 Wiener Straße gehöre zwar grundsätzlich zu den mit dem erwähnten Bundesstraßen-Übertragungsgesetz "verländerten Bundesstraßen B", eine ex lege Übernahme als Landesstraße sei aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40a Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 nur für den aktuellen Bestand erfolgt. Die hier verfahrensgegenständliche Umfahrungsstraße "Lambach-Nord" gehöre keinesfalls zu diesem Straßenbestand, da sie eben noch nicht errichtet sei. Im Übrigen habe es noch unter der Zuständigkeit des Bundes zu dieser Umfahrung zwar verschiedene Trassendiskussionen gegeben, eine Verordnung im Sinne des § 4 Bundesstraßengesetz 1971 sei jedoch nie erlassen worden. Die geplante Umfahrung sei somit nicht als ex lege "verländerter" Straßenzug anzusehen. Hinzu komme, dass gemäß § 11 Abs. 4 Oö. Straßengesetz 1991 die Umlegung einer bestehenden Straße nur dann keiner Verordnung gemäß Abs. 1 und 3 bedürfe, wenn dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 20 m abweiche. Die geplante Umfahrung Lambach weiche jedoch bei weitem von einem solchen Verlauf ab. Auch für die im Zuge der B 1 zu errichtende Umfahrung Lambach müsste daher eine Verordnung nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 erlassen werden, damit sie als gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 Oö. Straßengesetz in die Zuständigkeit der Oö. Landesregierung fallende Verkehrsfläche des Landes angesehen werden könnte. Eine solche Verordnung, bei deren Erlassung insbesondere auch die Grundsätze für die Herstellung von Landesstraßen nach § 13 Oö. Straßengesetz 1991 beachtet werden müssten, existiere jedoch nicht. Eine rechtskonforme Bewilligung von Vorarbeiten nach § 34 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 setze eine Trassenverordnung voraus; dies ergebe sich bei systematischer Auslegung aus dem Konträrschluss zu § 33 Oö. Straßengesetz 1991. Diese ebenfalls im 7. Hauptstück des Oö. Straßengesetzes 1991 über "Verpflichtungen und Zwangsrechte" enthaltene Regelung stelle nämlich ausdrücklich auf einen Zeitraum vor der Erlassung einer § 11-Verordnung ab. Da § 34 Oö. Straßengesetz 1991 keinen entsprechenden Passus enthalte, habe der Gesetzgeber den Begriff "öffentliche Straße" an dieser Stelle offenbar strikt im Sinne der Begriffsdefinition des § 2 Z. 3 Oö. Straßengesetz 1991 verstanden, d. h. im hier interessierenden Zusammenhang als Straße, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 ausdrücklich dem Gemeingebrauch (§ 6 Abs. 1) gewidmet ist. Die Erlassung einer Trassenverordnung nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 bilde daher eine Voraussetzung für die rechtskonforme Erteilung der angefochtenen Vorarbeitenbewilligung nach § 34.

Diese Rechtsauffassung der Beschwerdeführer trifft nicht zu:

Das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz, BGBl. Nr. 50/2002, regelt im § 1 des Art. 5 (Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen): "Als Bundesstraßen aufgelassen werden

a) die im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, des Bundesstraßengesetzes 1971 enthaltenen Straßenzüge,

b) die Bundesersatzstraßen gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 und

c) alle Straßenteile, bei denen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 für eine Auflassung als Bundesstraße durch Verordnung vorliegen, aber eine solche Auflassung durch Verordnung noch nicht erfolgt ist."

Gemäß § 4 Abs. 1 des Art. 5 dieses Gesetzes gehen das bücherliche und außerbücherliche Eigentum sowie dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) an den aufgelassenen Bundesstraßen gemäß § 1 samt ihren Bestandteilen (§ 3 des Bundesstraßengesetzes 1971) entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über, in deren Gebiet die Bundesstraßen oder Bundesstraßenteile liegen.

Die B 1 war im Verzeichnis 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 als Bundesstraße B eingeordnet. Das Eigentum an ihr ist bezüglich des im Beschwerdefall interessierenden Bereiches gemäß Art. 5 § 4 Abs. 1 Bundesstraßen-Übertragungsgesetz auf das Land Oberösterreich übergegangen (siehe auch § 40a Oö. Straßengesetz 1991).

Mit der Oö. Straßengesetz-Novelle 2002, LGBl. Nr. 44/2002, wurde nach § 40 des Oö. Straßengesetzes 1991 folgender § 40a eingefügt:

"§ 40a

Übertragung aufgelassener Bundesstraßen

(1) Die gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Art. 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes) dem Land übertragenen Straßenzüge in Oberösterreich, die bereits gebaut sind oder für die bereits rechtswirksame Verordnungen nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestehen, gelten als Landesstraßen im Sinn des § 8 Abs. 1 und damit als öffentliche Straßen im Sinn des § 2 Z. 3. Eine Widmung und Einreihung nach § 11 ist für sie ebenso wenig erforderlich wie eine straßenrechtliche Bewilligung nach dem

6. Hauptstück. ...

(2) Die gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Art. 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes) dem Land übertragenen Straßenzüge in Oberösterreich, für die noch keine rechtswirksamen Verordnungen nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestehen, werden erst durch eine Widmung nach § 11 zu Landesstraßen im Sinn des § 8 Abs. 1. Die nach diesem Landesgesetz notwendigen Unterlagen und Planungen werden jedoch nach Maßgabe ihrer inhaltlichen Gleichwertigkeit durch bereits bestehende Unterlagen und Planungen ersetzt. Verordnungen nach § 14 des Bundesstraßengesetzes 1971, die sich auf solche Straßenzüge beziehen, gelten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Verordnungen nach § 33 mit den dort genannten Rechtswirkungen."

Für die im Beschwerdefall maßgebliche Umlegung der B 1 Umfahrung Lambach-Nord bestand keine Verordnung im Sinne des § 4 Bundesstraßengesetz 1971.

Die bestehende B 1 ist auf Grund der nunmehrigen Rechtslage im hier maßgeblichen Bereich eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 Z. 3 Oö. Straßengesetz 1991, die dem Geltungsbereich des § 1 dieses Gesetzes unterliegt. Für Angelegenheiten, die Verkehrsflächen des Landes betreffen, ist gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 Oö. Straßengesetz 1991 die Landesregierung zuständig.

Vorarbeiten gemäß § 34 Oö. Straßengesetz 1991 dienen dem Bau einer öffentlichen Straße nach § 2 Z. 3 leg. cit. Darunter fallen auch die für die Errichtung öffentlicher Straßen notwendigen Planungsarbeiten (vgl. hiezu nochmals den bei Neuhofer, a.a.O. zu § 34 wiedergegebenen AB 1991).

Unter Bau einer öffentlichen Straße ist der Neubau, die Umlegung oder der Umbau zu verstehen (§ 2 Z. 7 Oö. Straßengesetz 1991).

Der Umbau einer öffentlichen Straße ist gemäß § 2 Z. 10 leg. cit. die Änderung der Anlagenverhältnisse; dazu gehören insbesondere Verbreiterungen, Verschmälerungen und Änderungen der Höhenlage, nicht jedoch reine Erhaltungsmaßnahmen zur Verkehrsberuhigung, durch die die Höhenlage und Breite der Straße geringfügig verändert werden.

Die Umlegung einer öffentlichen Straße ist die Änderung der Linienführung (§ 2 Z. 9 Oö. Straßengesetz 1991 im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 leg. cit.).

Die von der mitbeteiligten Partei beabsichtigte Umfahrung Lambach-Nord im Zuge der B 1 Wiener Straße in den Gemeindegebieten von Edt bei Lambach, Lambach und Neukirchen bei Lambach ist als Umlegung im Sinne des § 2 Z. 9 Oö. Straßengesetz 1991 zu qualifizieren, die daher auch die Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 11 leg. cit. erfordert.

Bei Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz sind dieselben Grundsätze zu beachten wie im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 32 Abs. 2 leg. cit., insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen bei Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 Oö. Straßengesetz durch die Erstellung eines Umweltberichtes im Sinne des Abs. 4 dieses Paragraphen schon im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung darzulegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2001/05/1171 und 1172).

Auch wenn die geplante Umlegung der gegenständlichen Straße eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz erfordert, bedeutet dies jedoch nicht, dass diese Verordnung im Zeitpunkt der Durchführung notwendiger Arbeiten für den Bau einer öffentlichen Straße nach § 34 Oö. Straßengesetz 1991 bereits vorliegen muss. Die Planung des Baues einer öffentlichen Straße nach § 2 Z. 7 Oö. Straßengesetz 1991 dient sowohl der Vorbereitung des Straßenbaubewilligungsverfahrens gemäß § 31 leg. cit. als auch der Erlassung einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 leg. cit. Grundlage beider Verfahren ist neben der bereits erwähnten Festlegung des Straßenverlaufes und der Beachtung der genannten Grundsätze für die Errichtung der Straße auch die Erstellung entsprechender Planunterlagen (vgl. hiezu § 11 Abs. 6 Oö. Straßengesetz 1991 bzw. § 31 Abs. 4 leg. cit.). Vorarbeiten im Sinne des § 34 Oö. Straßengesetz 1991 dienen daher auch der gebotenen Grundlagenforschung für die Erlassung einer entsprechenden Trassenverordnung nach § 11 Oö. Straßengesetz. Die in § 34 Oö. Straßengesetz 1991 angeordnete Duldungsverpflichtung für die dort genannten Zwecke gilt daher nicht nur für das Bewilligungsverfahren nach § 31f leg. cit., sondern auch für das Verfahren zur Erstellung der Trassenverordnung gemäß § 11 Oö. Straßengesetz. Beide Verfahren sind eng miteinander verbunden und bedingen einander. Auch § 33 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 stützt die hier vertretene Auffassung, dass Vorbereitungsarbeiten vor Erlassung einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 vom Gesetzgeber vorgesehen sind (arg. "wenn nach dem Stande der Vorbereitungsarbeiten die Einreihung als Landesstraße gemäß § 11 Abs. 1 in absehbarer Zeit zu erwarten ist"). Schließlich befindet sich § 34 Oö. Straßengesetz 1991 in dem eigenen 7. Hauptstück "Verpflichtungen und Zwangsrechte", sodass auch die Systematik des Gesetzes ergibt, dass diese Regelungen gleichwertig sowohl auf das 3. Hauptstück "Herstellung und Erhaltung von Straßen" mit § 11 ("Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen") als auch auf das

6. Hauptstück "Straßenrechtliche Bewilligung" anzuwenden sind.

Gegen die hier anzuwendende Rechtslage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beschwerdeführer vermögen keine Gründe für ihre Beschwerdebehauptung, das Oö. Straßengesetz 1991 sei in den für den Beschwerdefall maßgeblichen Regelungen verfassungswidrig, anzuführen.

Die Beschwerdeführer erachten den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet, weil das Gesamtvorhaben "Umfahrung Lambach" wegen seiner Gesamtlänge UVPpflichtig sei. Gemäß Anhang 1 Spalte 1 Z. 9 lit. b UVP-G 2000 sei der Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von mindestens 2000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten sei, UVP-pflichtig. Dies könne auch durch eine - wie im gegenständlichen Fall - bloß formal getrennte Realisierung des nördlichen und südlichen Umfahrungsstraßenstückes nicht rechtskonform vermieden werden. Eine Stückelung von Vorhaben zur Vermeidung des Erreichens UVP-relevanter Schwellenwerte sei nur insoweit zulässig, als sie sachlich - z.B. durch unterschiedliche Planungsreife, zeitlich auseinander liegende Realisierung oder Erforderlichkeit der Fertigstellung eines Abschnittes für die Inangriffnahme eines Folgeabschnittes - gerechtfertigt sei und nicht nur der Umgehung eines UVP-Verfahrens diene. Dabei müsse das gestückelte durch den Antrag bestimmte Vorhaben aber jedenfalls immer noch für sich alleine technisch funktionsfähig sein. Der Bund habe hinsichtlich UVP-pflichtiger Straßenzüge anlässlich der Verländerung seine Kompetenzen nicht rechtsrichtig in Anspruch genommen.

Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind "Vorhaben" nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000. Unter Vorhaben versteht § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde weder eine Errichtung noch ein Eingriff im Sinne dieser Gesetzesstelle bewilligt. Die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, kann allein aus den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen und dem bei der Behörde eingereichten Projekt beurteilt werden, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es nicht an, solang noch kein konkretes Projekt vorliegt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0317). Im Verfahren über einen Antrag der Straßenverwaltung nach § 34 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 stellt sich die Umweltverträglichkeitsprüfungpflicht eines beabsichtigten Baues einer öffentlichen Straße daher dann nicht, wenn noch kein konkretes Projekt vorliegt, die beabsichtigten Vorarbeiten - wie im vorliegenden Fall - erst der Erstellung eines bewilligungsfähigen Straßenbauprojektes dienen.

Die Beschwerdeführer meinen, Vorarbeiten nach § 34 Oö. Straßengesetz 1991 kämen nur für Vorarbeiten für einen Straßenzug in Frage, dessen Planung und Trassenauswahl gesetzeskonform und rechtmäßig erfolgt sei. Da der gegenständliche Straßenzug UVP-pflichtig sei, wäre schon der Planungsprozess einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit der damit verbundenen Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterziehen gewesen. Das Land Oberösterreich habe die Vorplanung im Rahmen einer sogenannten "Korridoruntersuchung" abgeführt; hiebei handle es sich um ein rein politisches Instrument im rechtsfreien Raum ohne klare Verpflichtungen für die Straßenplanung und Rechte für die Betroffenen, das die europarechtlichen Vorgaben bei weitem nicht erfülle. Wären die einschlägigen europäischen und österreichischen bundes- und landesrechtlichen Grundlagen richtig angewendet worden, würden die Vermessungsarbeiten nicht für die vom Land Oberösterreich nunmehr verfolgte Trassenführung durchgeführt, die den wertvollen Hackerwald diametral durchschneide, sondern für eine wesentlich schutzgutverträglichere Variante, die den gesetzlichen Kriterien wesentlich besser entspräche und für welche die bewilligten Vorarbeiten auf den Grundstücken der Beschwerdeführer nicht notwendig wären. Die bewilligten Vorarbeiten seien - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - auch deswegen nicht notwendig, weil seitens des Landes Oberösterreich noch keine ausreichenden Grundlagen erhoben worden seien, die eine vermessungstechnische Ausarbeitung der nach aktuellem Wissensstand verfehlten Trasse rechtfertigen könnten. Bei Erlassung der Trassenverordnung nach dem Oö. Straßengesetz gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 seien die Grundsätze der §§ 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 und der Umweltbericht nach § 13 Abs. 4 leg. cit. zu berücksichtigen. Im Vorfeld der Erlassung von Trassenverordnungen hätten umfassende Grundlagenerhebungen über zu erwartende Schutzgutbeeinträchtigungen verschiedener Trassenvarianten stattzufinden, auf deren Basis eine wohl abgewogene Entscheidung für die eine oder andere Variante getroffen werden solle. Die voraussichtlichen Auswirkungen einer Straßenerrichtung auf die in § 13 Oö. Straßengesetz 1991 angeführten Schutzgüter seien von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Umweltbericht darzulegen, welcher der Oö. Umweltanwaltschaft zur Abgabe einer Stellungnahme zu übermitteln sei. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten sich die Beschwerdeführer zum Nachweis für die Rechts- und Gesetzwidrigkeit der aktuell vom Land Oberösterreich verfolgten Trasse auf die - in einem näher bezeichneten Verfahren - vorgetragenen Bedenken gestützt, die fachlich durch die Stellungnahmen der bezeichneten Fachgutachter untermauert worden seien. Die derzeit verfolgte Trasse, für die gemäß dem Antrag des Landes Oberösterreich Vermessungsarbeiten bewilligt worden seien, stünde im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften und sei weder verordnungs- noch bewilligungsfähig. Für eine solche Trasse seien im Sinne des § 34 Oö. Straßengesetz 1991 auch keine Vorarbeiten notwendig.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass - sofern nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die beantragten Vorarbeiten nicht dem Bau einer öffentlichen Straße nach dem Oö. Straßengesetz 1991 dienen - von den betroffenen Grundstückseigentümern gemäß § 34 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 nur eingewendet werden kann, die von der antragstellenden Straßenverwaltung als erforderlich angegebenen Handlungen seien nicht notwendig. Die Trassenauswahl kann, wie im hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2001/05/1171 und 1172, näher dargelegt, nur im Rahmen des Straßenbaubewilligungsverfahren bzw. durch Bekämpfung der Trassenverordnung als gesetzwidrig beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die bewilligten Vorarbeiten für eine Geländeaufnahme zur Erstellung eines Straßenteilprojektes erforderlich sind und die Vorarbeiten die hiefür erforderlichen Vermessungen umfassen. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die im angefochtenen Bescheid normierte Auflage 1 im Spruch I des angefochtenen Bescheides auch als ausreichend bestimmt.

Die belangte Behörde hat die für die Entscheidung der Verwaltungsrechtssache erforderlichen Feststellungen getroffen. Die Beschwerdeführer vermögen in ihren Ausführungen zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht darzulegen, welche weiteren Feststellungen erforderlich gewesen wären und welche Feststellungen die belangte Behörde zu treffen gehabt hätte, um zu einem anderen - ihnen genehmen - Ergebnis zu gelangen. Die Beschwerdeführer zeigen somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Die mitbeteiligte Partei war nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, weshalb ihr Kostenersatzbegehren abzuweisen war.

Wien, am