VwGH vom 23.06.2010, 2010/06/0063

VwGH vom 23.06.2010, 2010/06/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde

1. des F T 2. der M T, beide in P, 3. des J T in F, alle vertreten durch Stolz Schartner Rechtsanwälte Gesellschaft m. b.H. in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 205- 1/40708/52-2010, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde F, 2. X Sportclub F in F, vertreten durch Rechtsanwälte Müller Partner in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 59),

Spruch

I.) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Diese beiden Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2008/06/0094, und vom , Zl. 2008/06/0235, zu entnehmen. Es geht um die von den mitbeteiligten Parteien (kurz: Bauwerber) angestrebte baubehördliche Bewilligung für Flutlichtbauwerke im Bereich einer Sportanlage (im Flächenwidmungsplan als Grünland - Gebiet für Sport- und Spielplätze sowie Freibäder gewidmet). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes (gewidmet als Grünland im engeren Sinn). Gemäß dem eingangs genannten aufhebenden Erkenntnis vom war (bei gegebener Widmungskonformität des Vorhabens) im Verwaltungsverfahren zu prüfen, ob allenfalls die Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 39 Abs. 2 BauTG geboten sei.

Im fortgesetzten Berufungsverfahren vor der belangten Behörde legte die mitbeteiligte Gemeinde (als Bauwerberin) eine Schallpegelmessung durch Ing. P. vom vor, beruhend auf Messungen vom (von 13.38 Uhr bis 14.38 Uhr) und am (Messungen von 17.03 Uhr bis 18.03 Uhr). Gemessen wurden die Schallemissionen ohne Spielbetrieb und mit Spielbetrieb. Dargestellt werden die Messergebnisse und sodann der Beurteilungspegel für die Schallemissionen bei Spielbetrieb; hier heißt es, es ergebe sich für den Spielbetrieb beim Messpunkt 1 ein Beurteilungspegel bezogen auf acht Stunden von 53 dB und für den Messpunkt 2 ein solcher von 57 dB. Für die ungünstigste Stunde ergebe sich beim Messpunkt 1 ein Beurteilungspegel von 59 dB und beim Messpunkt 2 ein solcher von 63 dB (nach dem Messbericht sind Spitzenpegel beim Spielbetrieb von 74,6 bzw. 82,1 dB je nach Messpunkt ausgewiesen).

In einer behördeninternen gutachterlichen Stellungnahme des DI S. vom wird der Messbericht vom als schlüssig beurteilt. Es heißt weiter, die ÖNORM S 5021/1 (schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung) sehe für Grünland - Sport- und Freizeitanlagen - energieäquivalente Dauerschallpegel von 55 dB bis maximal 70 dB für die Tageszeit vor. In der Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung werde für die Nutzungskategorie 3 (erweiteres Wohngebiet, Dorfgebiet, Zweitwohngebiet) der Beurteilungswert von 55 dB als Orientierungswert angegeben. Eine weitere Schallpegelmessung erscheine nicht erforderlich.

Am sei am Abend ein Ortsaugenschein mit Beleuchtungsstärkemessungen vorgenommen worden (wurde näher ausgeführt, wobei darauf verwiesen wurde, dass bei der Flutlichtanlage an den nord- und ostseitigen Masten zu den Nachbargrundstücken Planen als Lichtschirme abgehängt seien). Es sei die horizontale Beleuchtungsstärke in 1 m Höhe gemessen worden. Entlang der nördlichen Abzäunung des Fußballplatzes lägen die Werte über die Breites des Spielplatzes zwischen 15 lx und 55 lx. Innerhalb des Grundstückes X (ein an den Sportplatz angrenzendes Grundstück des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - auf dieses bezieht sich der Teilungs- und Schenkungsvertrag, von dem noch die Rede sein wird) im Abstand von etwa 7 m zum Zaun des Sportplatzes liege die Horizontalbeleuchtungsstärke zwischen 5 lx und 25 lx; bei Ausrichtung des Lichtsensors zur Leuchte sei auf der Höhe des 16 m-Linie der Wert von 37 lx gemessen worden. Die Planen an den Leuchten zeigten in Richtung Norden eine gewisse Abschirmwirkung, wobei diese durch fix montierte Blenden ersetzt werden sollten. Zum Vergleich werde in der Beilage eine Beleuchtungstabelle übermittelt, aus der die mittlere Beleuchtungsstärke Em z.B. für Verkehrsflächen 100 lx, für Viehstätte 50 lx ersichtlich sei.

In einer von der Behörde eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom (des Dr. P.) heißt es, im Rahmen eines Lokalaugenscheines am Fußballplatz am in der Zeit von 20.30 Uhr bis 21.15 Uhr habe er bei der voll eingeschalteten Flutlichtanlage und laufendem Trainingsbetrieb einen subjektiven Eindruck gewinnen können. Besonders hervorheben wolle er den Umstand, dass im abendlichen Dunst die jeweiligen Lichtkegel der Flutlichtanlagen einheitlich nach unten gerichtet zu erkennen gewesen seien und die Direktbeleuchtung im Wesentlichen auf das Fußballfeld beschränkt gewesen sei. Aus den ihn zur Verfügung gestellten Unterlagen könne er Messergebnisse aus einer Beleuchtungsstärkemessung vom entnehmen. Diese bezögen sich auch auf die angrenzenden Nachbargrundstücke. Diese Werte lägen im Bereich der ÖNORM. Zusammenfassend stelle er fest, dass aus ärztlicher Sicht eine gesundheitliche Gefährdung von Personen durch die derzeit angebrachten Flutlichtanlagen sowohl im Bereich der Sportanlagen als auch der angrenzenden Grundstücke bzw. im ca. 100 m entfernten bestimmten Hotel ausgeschlossen sei.

Die bauwerbende Gemeinde verwies darauf, dass sie sich an eine Vereinbarung mit einem anderen Grundeigentümer halten werde, wonach für den Betrieb der Flutlichtanlage freiwillig folgende Betriebszeiten festgesetzt worden seien: Im Dezember und Jänner werde die Flutlichtanlage nicht benutzt, in den übrigen Monaten gebe es einen Flutlichtbetrieb bis 21.30 Uhr, einen Teilbetrieb der Flutlichtanlage bis 22.00 Uhr, "ab 22:00 Uhr Abschaltung der Flutlichtanlage und Einstellung des Spiel- oder Trainingsbetriebes".

Die drei Beschwerdeführer äußerten sich ablehnend. Der Messbericht des Ing. P. sei ihnen unbekannt, sodass die Äußerung des Sachverständigen, wonach die Schallpegelmessung schlüssig sei, nicht nachvollziehbar sei. Es sei aus den Äußerungen des Sachverständigen vom auch nicht erkennbar, zu welcher Tageszeit die Schallpegelmessungen durchgeführt worden seien. Tatsächlich sei besonders während der Abend- und Nachtzeit der Umgebungslärm wesentlich geringer (darauf hätten die Einschreiter immer wieder hingewiesen), sodass der Lärm, ausgehend von der Sportanlage, noch wesentlich störender sei, insbesondere im Hotelbetrieb des Drittbeschwerdeführers manifest werde. Dem Gutachten sei auch nicht zu entnehmen, welche Differenz sich zwischen dem normalen Umgebungslärmaufkommen außerhalb des Spielbetriebes und jenem während des Spielbetriebes ergebe. Dem Gutachten könne lediglich entnommen werden, dass nach den genannten Richtlinien ein Beurteilungswert von 55 dB als Orientierungswert diene. Die Bedeutung der Überschreitung dieses Wertes werde im Gutachten nicht erörtert. Ebensowenig sei erkennbar, weshalb der Sachververständige zur Beurteilung gelange, weitere Schallpegelmessungen seien nicht erforderlich. Es werde daher beantragt, eine neuerliche Messung während des Spielbetriebes tagsüber wie auch nach Einbruch der Dunkelheit ebenso durchzuführen wie eine Vergleichsmessung außerhalb des Betriebes der Sportanlage.

Zu den Flutlichtmasten führten die Beschwerdeführer unter anderem aus, dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass durch die genannten Planen ein Flackerlicht erzeugt werde, da diese Planen bei entsprechendem Wind praktisch keine Abschirmung mehr darstellten und das Flackerlicht noch mehr geeignet sei, die auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer gehaltenen Tiere in Unruhe zu versetzen. Das Gutachten enthalte zwar einen Hinweis, wonach fix montierte Blenden die Planen ersetzten sollten, zwischenzeitig sei aber bereits bekannt geworden, dass fix montierte Blenden auf Grund der Instabilität der Masten eine zu hohe Windangriffsfläche bieten würden und die Statik hiezu nicht ausreiche. Das Ermittlungsverfahren sei diesbezüglich ergänzungsbedürftig.

Aus dem medizinischen Gutachten ergebe sich, dass lediglich die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung durch die Lichtbeeinträchtigung, nicht aber durch die Lärmimmissionen beurteilt worden sei.

Der beigezogene Arzt Dr. P. ergänzte hierauf seine Stellungnahme am dahingehend, gemäß dem Schallmessbericht vom seien die Messungen sowohl außerhalb als auch während des Spielbetriebes erfolgt. Die Messwerte der Immissionen lägen insgesamt in einem zugelassenen dB-Bereich entsprechend der ÖNORM S 5021-1. Beim Betrieb der Sportanlage in der beschriebenen technischen Ausstattung und in der vorgesehenen Benützungsform als Sportfläche sei aus ärztlicher Sicht eine gesundheitliche Gefährdung von Personen in diesem Umfeld infolge Lärmimmissionen auszuschließen.

Die Beschwerdeführer äußerten sich hiezu (wie auch zu dem ihnen zwischenzeitig übermittelten Messbericht) ablehnend und gaben sodann zu einer Äußerung der mitbeteiligten Gemeinde eine weitere ablehnende Stellungnahme (vom ) ab.

Über Aufforderung der belangten Behörde, bekanntzugeben, weshalb der Drittbeschwerdeführer Partei des Berufungsverfahrens sein solle, brachten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom vor, das dem Erstbeschwerdeführer und der Zeitbeschwerdeführerin gehörendes, an den Sportplatz angrenzendes Grundstück (X) sei geteilt worden und es hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihrem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, dieses neu zu bildende Grundstück mit Schenkungsvertrag vom "ins Eigentum übertragen" (eine Verbücherung dieses Vertrages wurde weder behauptet noch hat sich dies im Verwaltungsverfahren ergeben).

Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Berufungsverfahren mehrfach abgegebenen Erklärungen der Gemeinde zu den Zeiten des Spielbetriebes (diese werden im angefochtenen Bescheid näher umschrieben) einen Bestandteil des Projektes und somit des erteilten Konsenses bildeten.

Nach Wiedergabe der tragenden Ausführungen des aufhebenden hg. Erkenntnisses vom , einer Aufzählung der Ermittlungsschritte im Berufungsverfahren und einem Hinweis auf die abgegebenen Äußerungen heißt es zur Begründung weiter, zusammenfassend ergebe sich aus den im Berufungsverfahren geführten Ermittlungen in Bezug auf § 39 Abs. 2 BauTG, dass eine über das konkretisierte Projekt hinausgehende Vorschreibung von Auflagen im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung nicht geboten sei. So seien nach den Wahrnehmungen des Arztes am zwischen 20.30 Uhr und 21.15 Uhr die jeweiligen Lichtkegel der Flutlichtanlagen einheitlich nach unten gerichtet zu erkennen und es sei die Direktbeleuchtung im Wesentlichen auf das Fußballfeld beschränkt gewesen. Der technische Sachverständige habe das vorgelegte Lärmgutachten (gemeint: den Messbericht) auf seine Schlüssigkeit geprüft und ausgesagt, dass weitere Schallpegelmessungen nicht erforderlich seien, wie auch, dass die gemessenen Werte innerhalb der Grenzen der einschlägigen Normen lägen. Auch seien die Auswirkungen der Flutlichtanlage auf die Lichtverhältnisse am Platz und in der Umgebung objektiviert worden und hätten keinen Anlass zur Vorschreibung von weitergehenden Auflagen geboten. Dabei habe sich die Behörde auch von der Überlegung leiten lassen, dass die baurechtlichen Bestimmungen dem Nachbarn kein Recht auf bestimmte Lichtverhältnisse bzw. auf eine "natürliche Dunkelheit" (im Original unter Anführungszeichen) vermittelten, und dass Letztere in einem Dauersiedlungsraum bekanntlich auch ohne Flutlichtbauwerke und den daran befestigten Scheinwerfern beeinflusst seien.

Insoweit von den Beschwerdeführern in einer Stellungnahme vom vorgetragen werde, es entstehe auch eine Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften, die weit über das vor Errichtung der Anlage gegebene Ausmaß eines Fußballplatzes hinausgehe, weil nämlich mangels Toiletteanlagen auf ihren Grundstücken uriniert werde, ihre Grundstücke durch weggeworfenen Abfall verunreinigt würden und abgestellte Autos die Zufahrt zu einer bestimmten Straße unbenutzbar machten, sei zu entgegnen, dass diese Missstände in keinem Zusammenhang mit dem Bewilligungsgegenstand (Flutlichtbauwerke) stünden. Die behaupteten Missstände seien daher von der Kognitionsbefugnis der belangten Behörde ebensowenig erfasst wie der Fußballplatz insgesamt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die Zweitmitbeteiligte, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Parteistellung des Drittbeschwerdeführers:

Es geht im Beschwerdefall um Nachbareinwendungen gegen eine Baubewilligung, die Nachbarstellung ergibt sich aus dem Grundeigentum. Im Verwaltungsverfahren wurde zwar behauptet, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten ihrem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, ein neu zu bildendes Grundstück "ins Eigentum übertragen", nur verschafft der Titel (hier: der Schenkungsvertrag) noch kein Eigentum, hiezu ist vielmehr die Verbücherung des Vertrages (und zumindest gleichzeitig die Bildung des neuen Grundstückes) erforderlich. Dies blieb im Verwaltungsverfahren unüberprüft. Der Verwaltungsgerichtshof hat Einsicht in das offene Grundbuch genommen und hieraus festgestellt, dass dieser Vertrag bislang nicht verbüchert wurde (die Umsetzung des Teilungsplanes, dh. die Bildung des neuen Grundstückes, war dem Grundbuch auch nicht zu entnehmen).

Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, sich hiezu zu äußern. Sie brachten dazu vor, der Drittbeschwerdeführer sei aufgrund des Kaufvertrages außerbücherlicher Eigentümer.

Dem ist zu entgegnen, dass aufgrund des bestehenden Eintragungsgrundsatzes der Kaufvertrag dem Drittbeschwerdeführer ohne Verbücherung das Eigentumsrecht nicht verschaffen konnte; einer der seltenen Fälle des außerbücherlichen Eigentums liegt hier nicht vor (vgl. Spielbüchler in Rummel I3, Rz 2 zu § 431 ABGB; auch in dem von den Beschwerdeführern bezogenen hg. Erkenntnisses vom , Zlen. 86/06/0162, 0163, BauSlg 321, ging es um einen Fall des "echten" außerbücherlichen Erwerbes).

Mangels Verbücherung des Vertrages hat der Drittbeschwerdeführer noch nicht Eigentum an der geschenkten Grundfläche erworben, sodass er noch nicht Nachbar im baurechtlichen Sinn geworden ist. Diese Stellung kommt vielmehr nach wie vor nur dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zu (wie die Beschwerdeführer richtig erkannt haben, demnach hinsichtlich des ganzen, noch ungeteilten Grundstückes).

2. Zur Sache:

Die maßgebliche Rechtslage wurde bereits im Vorerkenntnis dargelegt. Auch im fortgesetzten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was aus dem Blickwinkel der Verletzung von Nachbarrechten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens spräche. Strittig ist aber, ob im Sinne des § 39 Abs. 2 BauTG durch diese Flutlichtanlage (nämlich durch den damit ermöglichten erweiterten Spielbetrieb) "Belästigungen der Nachbarn" zu erwarten sind, "welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen", sodass zur Abwehr Auflagen vorzuschreiben sind. Wie schon in dem im Vorerkenntnis bezogenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0231 (bbl 206, 231, mit Besprechung von Giese), dargelegt wurde, kommt diese Bestimmung gerade bei flächenwidmungskonformen Vorhaben in Betracht (weil ja ansonsten das Baugesuch abzuweisen wäre), wobei nach § 39 Abs. 2 BauTG nur die Vorschreibung von Auflagen in Betracht kommt, nicht aber die Abweisung des Baugesuches.

Zutreffend ist die Auffassung der belangten Behörde, dass die zuletzt von den Beschwerdeführern in ihrer Eingabe vom vorgetragenen, im angefochtenen Bescheid wiedergegeben Missstände (Urinieren und Beschmutzen der Grundstücke der Beschwerdeführer, Verparken einer Straße) keine im Sinne des § 39 Abs. 2 BauTG baurechtlich relevanten Momente sind und somit schon von vornherein nicht als "Belästigungen" im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden können.

Die Sportanlage ist im Flächenwidmungsplan als Grünland - Gebiet für Sport- und Spielplätze gewidmet. Das Vorhaben steht mit der Flächenwidmung in Einklang. Flutlichtanlagen sind bei solchen Sportanlagen nichts Atypisches. Dass sich aus dem Spielbetrieb bei Flutlicht Lärm-, aber auch gewisse Lichtimmissionen ergeben, die auch die benachbarten Grundstücke einwirken, liegt in der Natur der Sache. Nach den unbedenklichen Ermittlungsergebnissen halten sich die Lärmemissionen im Rahmen der entsprechenden Richtlinien, die Lichtstärke in der Umgebung ist geringer als jene einer Straßenbeleuchtung.

Angesichts dessen hält der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall Auflagen im Sinne des § 39 Abs. 2 BauTG über die von der belangten Behörde ausgesprochene Beschränkung der Betriebszeiten hinaus nicht für geboten. Die Ermittlung des Umgebungslärmes ohne Spielbetrieb bei Dunkelheit war daher nicht erforderlich.

Die von den Beschwerdeführern angesprochenen Planen an den Masten sind nach der Aktenlage nicht projektgegenständlich, daher von der erteilten Bewilligung nicht umfasst. Die Beschwerdeführer können daher aus diesem Gesichtspunkt durch die erteilte Baubewilligung in keinen Rechten verletzt werden. Der Hinweis des Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom , diese Planen "sollten" durch fix montierte Blenden ersetzt werden, versteht sich als Empfehlung. Daraus ist nicht abzuleiten, dass solche Blenden zur Vermeidung von Belästigungen iS des § 39 Abs. 2 BauTG geboten wären.

Zusammenfassend war daher die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers (der nicht Nachbar ist) mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Kostenfolgen hat die Zurückweisung für den Drittbeschwerdeführer deshalb nicht, weil die mitbeteiligten Parteien in ihren Gegenschriften nicht auf den Zurückweisungsgrund hingewiesen haben (wie auch überhaupt die Zweitmitbeteiligte, wie sich aus dem Kopf der Gegenschrift ergibt, in welchem der Drittbeschwerdeführer nicht aufscheint, die Gegenschrift nur zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin erstattet hat).

Wien, am