VwGH 12.11.2012, 2010/06/0056
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3; BauG Stmk 1995 §29 Abs5; BauRallg; |
RS 1 | Soweit sich der Nachbar dagegen wendet, dass Auflagen im Baubewilligungsverfahren nicht zulässig wären, ist ihm § 29 Abs. 5 Stmk BauG 1995 entgegenzuhalten. Selbst dann, wenn die Auflage projektändernd wäre, kann der Bf dadurch jedenfalls in keinen Nachbarrechten verletzt sein, solange für ihn der ausreichende Schallschutz gewährleistet ist. Allein darauf, dass bereits die Einreichunterlagen die ausreichenden Grundlagen beinhalten und nicht erst in Auflagen entsprechende Vorschreibungen erfolgen, hat der Nachbar aber im Baubewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch, ebenso nicht darauf, dass Unterlagen über Kontrollen der Lüftungsanlagen im Betrieb regelmäßig der Behörde vorgelegt werden und ihm Einsicht in diese zu gewähren ist. |
Normen | |
RS 2 | Wenn auch die Flächenwidmung Freiland keinen Immissionsschutz vorsieht, kommt einem Nachbarn im Ergebnis gemäß § 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Schweinestall in der Widmungskategorie Freiland grundsätzlich zulässig ist, muss der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen im Sinne des örtlich zumutbaren Ausmaßes von Immissionen verstanden werden (Hinweis E vom , 2010/06/0159, mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2010/06/0264 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich auch dann, wenn die Schweinehaltung ganz allgemein und auch ein Betrieb der gegenständlichen Größenordnung in der Gemeinde ortsüblich ist und auch im Hinblick auf die Geruchszahl als ortsüblich angesehen werden kann, trotzdem auf Grund besonderer Umstände, wie auf Grund der konkreten räumlichen Gegebenheiten in Bezug auf die Nachbarschaft, Belästigungen oder eine Gefährdung ergeben können (Hinweis E vom , 2005/06/0137). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2010/06/0159 E RS 3 |
Normen | |
RS 4 | Innerhalb von Landwirtschaftszonen, in denen landwirtschaftliche Nutztierhaltung grundsätzlich zulässig ist, ist die Beurteilung des Ausmaßes der Geruchsimmissionen nach der "Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen vom Dezember 1995" (hrsg. vom BM für Umwelt im Dezember 1995) auf Grund einer vergleichenden Standortbewertung vorzunehmen. Anhand der widmungsbedingten typischen und üblichen Auswirkungen der Nutztierhaltung in Landwirtschaftszonen werden nach dieser Richtlinie mit Hilfe dieses qualitativen Kriteriums die zu erwartenden Immissionen beurteilt (Hinweis E vom , 2007/06/0279; zur Heranziehbarkeit dieser Richtlinie vgl. auch die E vom , 2002/06/0095, und vom , 2006/06/0170). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2010/06/0159 E RS 5
(hier: nur der erste Satz) |
Normen | BauG Stmk 1995 §13 Abs12; BauG Stmk 1995 §26 Abs1; BauRallg; |
RS 5 | Die meteorologischen Ausbreitungsbedingungen stellen einen wesentlichen Faktor bei der Abschätzung der Immissionssituation nach der "Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" dar (Punkt 3.1 der Richtlinie). Diese meteorologischen Ausbreitungsbedingungen können durchaus auch geeignet sein, besondere Umstände darzustellen, die eine Belästigung oder auch Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG 1995 hervorrufen können und von der Behörde daher wahrzunehmen sind. |
Normen | |
RS 6 | Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn nicht vor Ort entsprechende meteorologische Messungen im Rahmen einer Immissionsermittlung in einem Bauverfahren durchgeführt werden, sondern Daten einer Messstation herangezogen werden, die von einem Meteorologen als tauglich und verwendbar auch für die betreffende Liegenschaft beurteilt werden. Im vorliegenden Fall erfolgte eine solche Beurteilung durch einen Meteorologen allerdings nur hinsichtlich eines von der Bauliegenschaft etwa 980 m entfernten Bauprojektes. Die Beurteilung der Eignung eines meteorologischen Gutachtens im Rahmen einer Immissionsermittlung in einem Bauverfahren hat durch die Meteorologie zu erfolgen. Es wäre eine Sachverständigenäußerung eines Meteorologen erforderlich gewesen, dass die Daten aus einem anderen Gutachten auch im vorliegenden Fall Verwendung finden können. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der AD in S, vertreten durch Haßlinger Haßlinger Planinc & Partner, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B- 12.10-P193/2010-25-1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. JM und 2. DM, beide in S, beide vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; 3. Gemeinde S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom beantragten die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Rinderstalles zu einem Schweinestall und die Errichtung einer Sammelgrube auf den Grundstücken Nr. .5 und 12/3, KG K. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin nördlich an die Bauliegenschaft angrenzender Grundstücke, unter anderem des nördlich an das Baugrundstück Nr. .5 unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. 12/1.
Im Akt befindet sich ein Immissionsgutachten zum Bauvorhaben des Ing. Mag. H. vom .
Bei der mündlichen Verhandlung am wurde zunächst festgehalten, dass sich die Bauliegenschaft im Freiland befindet. Die Beschwerdeführerin erhob Einwendungen in Bezug auf den Schallschutz, Geruchsbeeinträchtigungen und die Abstände zu ihrem Grundstück.
Wie sich aus dem weiteren Akteninhalt ergibt, waren Teile des vorhandenen Stallbestandes der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien nicht bewilligt. In der Folge ersuchten diese (offenbar im Hinblick darauf) mit Schreiben vom um die Erteilung der (umfassenden) Baubewilligung für den Umbau und die Nutzungsänderung des bestehenden Rinderstalles in Schweinestall, die Errichtung eines Ganzkornsilos und von zwei Güllegruben sowie den Zubau eines zweigeschossigen Schweinestalles an das bestehende Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. .5, KG K.
Im Akt befindet sich das weitere Immissionsgutachten des Ing. Mag. H. vom , das zu dem Ergebnis gelangt, dass für den bisher rechtmäßigen Stallgebäudebestand eine Gesamtgeruchszahl von G = 54,85 bestehe, während sich für die gesamte Hofstelle nach Durchführung der eingereichten Nutzungsänderungen und Baumaßnahmen bei maximaler Belegung mit Mastschweinen eine Geruchszahl von G = 68,62 ergebe.
Im Akt befindet sich weiters das schalltechnische Gutachten des Dr. T. vom .
Der ärztliche Sachverständige Distriktsarzt Dr. S. gab am ein Gutachten ab, wonach durch die Lärmbelastung (bei Einhaltung bestimmter Auflagen) keine Grenzwerte überschritten würden und durch den Geruch eine Gesundheitsgefährdung nicht zu erwarten sei. Die Belästigungen durch den Geruch lägen im ortsüblichen Ausmaß.
Bei der mündlichen Bauverhandlung vom erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Einwendungen hinsichtlich des Schallschutzes und der Geruchsbeeinträchtigungen. Auch seien die Abstände zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin zu gering.
Im Akt befindet sich weiters ein Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom über die meteorologischen Ausbreitungsbedingungen für die Liegenschaft K 15 (Anm.: dies ist nicht die Bauliegenschaft; die Anschrift der Bauliegenschaft ist K 27, jene der Beschwerdeführerin K 28). Ausgeführt wurde in diesem Gutachten, der Standort liege im lockeren Siedlungsverband im Ortsgebiet von K am west-ostorientierten Talboden der Weißen Sulm in einer mittleren Seehöhe von 370 m. In Verbindung mit dem Leibenbachtal weise der Talboden in diesem Abschnitt eine Breite von etwa 2,8 km auf, die Umgebung werde weitgehend landwirtschaftlich genutzt, die angrenzenden Riedel erreichten Seehöhen bis 440 m. Da die nächstgelegene Station der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik mit automatischer Windregistrierung zwar nur in etwa 6,8 km Entfernung im Ortsgebiet von Deutschlandsberg liege, aber auf Grund der Talschlusslage im Laßnitztal für die Windverhältnisse am Untersuchungsstandort wenig repräsentativ sei, sei die Datenreihe einer einjährigen Messreihe einer ca. 7,5 km entfernten Sonderstation im Gebiet von Schrötten im Laßnitztal herangezogen worden. Dieser Messstandort in 312 m Seehöhe sei sowohl auf Grund seiner mesoklimatischen Lage (Randgebirgsfuß an der Ostabdachung der Koralpe) als auch auf Grund der Talanordnung (West-Ost-Orientierung mit ca. 1,4 km Breite) bezüglich der Windrichtungsverteilung und Calmenhäufigkeit mit dem Untersuchungsstandort vergleichbar. Während der Nacht sei häufig mit windschwachen Situationen zu rechnen, wobei die Calmenhäufigkeit bereits kurz nach Sonnenuntergang rasch ansteige und bis zum Morgen ständig zunehme. So liege der Calmenanteil zum Zeitpunkt von 18.00 Uhr noch bei 18,2 %, um 6.00 Uhr hingegen bei 59,2 %. Insgesamt liege der nächtliche Calmenanteil bei 40 %. Neben der im Vordergrund stehenden nächtlichen Calmensituation existiere ein autochthones Windsystem in Form eines nächtlichen Talauswindes aus dem Westsektor mit eher geringen Windgeschwindigkeiten. Dieser Wind sei besonders während der ersten Nachthälfte relativ gut ausgebildet (z.B. um 21.00 Uhr mit über 45 %-Anteilen), ab Mitternacht nähmen die Anteile zugunsten einer Calmenzunahme dann wieder ab. Tagsüber setze sich ein Taleinwind aus östlicher bis nordöstlicher Richtung durch. Der Zeitpunkt des Eintrittes hänge von der Jahreszeit ab und liege im Sommer bereits kurz nach Sonnenaufgang, im Winter deutlich später, bei Schneedecke bleibe der Wind oft überhaupt aus. Am besten ausgeprägt sei dieses Windsystem um die Mittagszeit mit Anteilen bis 48 %. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass der Standort des Bauvorhabens in Talbodenlage mit einem mittleren Calmenanteil von 33 % zu den eher schlechtdurchlüfteten Gebieten des südöstlichen Alpenvorlandes zähle. Dies gelte vor allem für das Winterhalbjahr und die Nachtsituation.
Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde verwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Amtssachverständige der Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung habe in einer Stellungnahme vom zusammenfassend festgestellt, dass das dem Verfahren zugrunde liegende schalltechnische Gutachten nicht von den richtigen Grundlagen ausgehe und in Teilen nicht nachvollziehbar sei. Die Annahme eines Grundgeräuschpegels stelle einen Mangel dar, da der Sachverständige, sofern die Möglichkeit zur Messung bestehe, auch zu messen habe. Hinsichtlich des immissionstechnischen Gutachtens sei nicht erkennbar, warum der Sachverständige eine Mischnutzung des alten Stalles in einer bestimmten Form angenommen habe und nicht beispielsweise mit einer geringeren Anzahl von Schweinen. Es wäre darzustellen gewesen, warum gerade die angenommene Anzahl von Mastschweinen bzw. Rindern als rechtmäßig anzusehen sei. Der medizinische Sachverständige hätte sich auf die konkrete Immissionssituation um den Betrieb beziehen müssen. Der reine Bezug auf die Ortsüblichkeit sage nichts über eine tatsächliche Belästigungssituation aus.
Im Akt befindet sich weiters das Gutachten des Distriktsartzes Dr. S. vom , in dem dieser zu dem Schluss kam, dass unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, einschließlich der Tierverladung nur im Innenhof, die derzeitigen örtlichen Verhältnisse in Bezug auf den Lärm nicht verändert und die Grenzwerte nicht überschritten würden und damit keine Gesundheitsgefährdung erreicht werde. Zum Geruch führte der Sachverständige aus, auf Grund der Tatsache, dass der Betrieb mit einer Geruchszahl von 68,62 im unteren Bereich der Ortsüblichkeit liege und die relevante Windhäufigkeit bei 7 % für Wind aus Süd bzw. bei 17,5 % für Wind aus Südwest liege, sei aus medizinischer Sicht eine Gesundheitsgefährdung nicht zu erwarten. Die Belästigungen lägen im ortsüblichen Ausmaß und seien bei einem gesunden, normal empfindenden Menschen als zumutbar zu bezeichnen.
Am gab der Amtssachverständige Dr. Sch. ein umwelttechnisches Gutachten zur Beurteilung der Immissionen aus der Nutztierhaltung ab. Dabei berief er sich unter anderem auf das Gutachten über die meteorologischen Ausbreitungsbedingungen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom für die Liegenschaft K 15. Die orographischen Gegebenheiten seien im Rahmen eines Ortsaugenscheines erhoben worden.
Im Rahmen der gegenständlichen Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung würden die Geruchsemissionen aus der Nutztierhaltung und ihre Ausbreitung im Nachbarschaftsbereich beurteilt. Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen komme den durch die landwirtschaftliche Nutztierhaltung verursachten Geruchsimmissionen das primäre und im Allgemeinen höchste Belästigungspotenzial zu. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass gasförmige (z.B. Ammoniak) und feste (z.B. Staub) Immissionen das Ausmaß der Geruchsimmissionen nicht überschritten.
Auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Kenndaten betrage die Geruchszahl G für den bewilligten Tierbestand 47,0. Die Ermittlung der Geruchszahl für den Tierbestand nach Realisierung des Bauvorhabens ergebe G = 68,6. Im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde (Kategorie Freiland) seien an anderen Standorten Tierhaltungsbetriebe mit Geruchszahlen von bis zu G = 67 bewilligt, im Dorfgebiet der mitbeteiligten Gemeinde solche mit Geruchszahlen bis G = 72. Die künftig zu erwartenden Geruchsemissionen am gegenständlichen Betrieb lägen demnach im Bereich dieser ortüblichen Geruchszahlen. Die Geruchsschwelle des Tierbestandes in den bewilligten Stallungen in den Richtungen Südwesten und Osten liege bei 137 m, in allen anderen Richtungen bei 120 m. Die Belästigungsgrenze liege daher bei 60 m bzw. 69 m. Die vom künftigen Gesamttierbestand ausgehenden Gerüche seien in die Richtungen Südwesten und Osten bis 166 m wahrzunehmen, in allen anderen Richtungen liege die Geruchsschwelle bei 145 m. Die Belästigungsgrenze liege entsprechend zwischen 72 m und 83 m. Damit werde sich der Immissionsbereich in alle Richtungen gegenüber dem bewilligten Tierbestand ausweiten. Obwohl sich die Zahl der Mastschweine stark erhöhe, werde sich auf Grund der verbesserten bzw. neu vorgesehenen Lüftungstechnik die Ausweitung der Geruchsimmission in Grenzen halten. Da der zweigeschossige Zubau im Südosten des Betriebes erfolge, werde hier auch die größte Ausdehnung des Belästigungsbereiches eintreten. In nordöstlicher Richtung sei die Ausdehnung am geringsten, da diese Areale am meisten von der verbesserten Lüftungssituation in den Stallungen profitierten. Gerade die Umstellung von Fensterlüftung auf mechanische Entlüftung über First erbringe in unmittelbarer Nähe zu den Stallgebäuden eine Verbesserung der Situation. Dies werde sich vor allem in Zeiten mit Calmen (rund 33 % der Jahresstunden) zeigen. Es sei jedoch eine Tatsache, dass auf Grund der höheren Tierzahlen auch größere Luftfrachten mit Gerüchen emittiert würden. Der Nordosten werde durchschnittlich in 6,9 % der Jahresstunden mit Gerüchen beaufschlagt. Im künftig stärker beaufschlagten Südosten sei in 4,2 % der Jahresstunden mit Geruchsimmissionen zu rechnen.
Der schalltechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. F. gab ein Gutachten vom ab. Er kam zu dem Ergebnis, um die dauerhafte Anhebung des Basispegels von 1,2 dB zu vermeiden, wären die Emissionen der nordseitigen Ausblasöffnung um zumindest 5 dB z.B. durch den Einbau entsprechender Schalldämpfer zu verringern. Schallpegelspitzen aus der straßenseitigen Tierverladung überstiegen den mittleren Spitzenpegel der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse um bis zu 19 dB, Schallpegelspitzen aus der hofseitigen Tierverladung um bis zu 9 dB.
Am legten die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien einen Austauschplan vor. Dieser betraf im Wesentlichen Änderungen an den Entlüftungsanlagen.
Am erstattete die von der Baubehörde bestellte Gutachterin Dr. K. ein umweltmedizinisches Gutachten. Sie kam zu dem Schluss, dass für die Anrainer im Nordosten in 6,9 % der Jahresstunden belästigende Gerüche zu erwarten seien. Im Südosten seien es 4,2 % der Jahresstunden. Diese Immissionswerte lägen über dem vom nationalen Umweltplan bzw. von der WHO geforderten Beurteilungskriterium, dass stark wahrnehmbare Gerüche in maximal 3 % der Jahresstunden auftreten dürften. Für die unmittelbaren Anrainer komme es laut Geruchsgutachten allerdings zu keiner Veränderung der bisherigen Geruchsimmissionen. Wesentlich für die Beurteilung der Geruchsimmissionen im gegenständlichen Fall seien nicht unmittelbar toxikologische Grenzwerte, sondern die Beurteilung der Belästigungsreaktion auf die Gerüche. Voraussetzung dafür, dass es zu keinen zusätzlichen Belästigungen komme, sei, dass die Lüftungsanlage, wie vom Immissionstechniker gefordert, das ganze Jahr in Betrieb sei und die lüftungstechnischen Parameter laut Lüftungsbeschreibung eingehalten würden. Nur dann könne trotz Erweiterung der Belästigungsgrenze und Geruchsschwellengrenze auf Grund der verbesserten bzw. neu vorgesehenen Lüftungstechnik die Ausweitung der Geruchsimmissionen in Grenzen gehalten werden. Zusätzliche Belästigungsreaktionen bzw. Beeinträchtigungen des Wohlbefindens und Befindlichkeitsstörungen wären dann auch mit großer Wahrscheinlichkeit im Vergleich zur derzeitigen Situation nicht zu erwarten. Hinsichtlich des Schalls kam die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass trotz gelegentlicher Überschreitung der Grenzwerte keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auftreten würden. Im Hinblick auf die Lüftungsanlagen seien die vom Sachverständigen genannten schalltechnischen Maßnahmen durchzuführen, da eine dauernde Anhebung des Basispegels gerade in der Nacht auch bei niedrigen Schallpegelbereichen mit tieffrequenten Geräuschen als unangenehm und störend empfunden werde.
Am fand eine mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurde von der Beschwerdeführerin unter anderem ausgeführt, dass das Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom nicht als vergleichbar herangezogen werden könne. Das Gebiet von Schrötten sei in keiner Weise mit der gegenständlichen Örtlichkeit zu vergleichen. K liege näher an der Bergkette der Koralpe und weise ein völlig anderes Kleinklima auf. Weder die Windrichtungsverteilung noch die Calmenhäufigkeit sei mit dem Untersuchungsstandort vergleichbar. Alle darauf aufbauenden Gutachten seien unzutreffend.
Der umwelttechnische Sachverständige Dr. Sch. führte daraufhin in einer Stellungnahme vom aus, zur Ermittlung der Emissionen bzw. Immissionen aus der Nutztierhaltung werde regelmäßig die "Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung" herangezogen. Die Beurteilung danach erfordere eine örtliche Erhebung, die das umgebende Gelände (Tal, Hang, Rückenlage etc.), die umgebenden Gebäude und die Vegetationsformen umfasse, die Beeinflussungsfaktoren für die bodennah auftretenden Luftströmungen und die Ausbreitungen von Geruchsimmissionen seien. In der Regel werde ein meteorologisches Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik verwendet, das die Großwindsysteme einer nahen Messstation repräsentiere. Im gegenständlichen Verfahren sei jenes meteorologische Gutachten, das in einem etwa 980 m entfernten Bauverfahren berücksichtigt worden sei, herangezogen worden. Dieser Betrieb liege ebenfalls im Sulmtal, im Südosten des gegenständlichen Betriebes. Die Lage im Talboden ähnle jener des gegenständlichen Betriebes. Die Beurteilung der Eignung eines meteorologischen Gutachtens im Rahmen einer Immissionsermittlung in einem Bauverfahren werde von Seiten der Meteorologie durchgeführt. Im vergleichbaren Bauverfahren sei eindeutig auf dessen Verwendungseignung hingewiesen worden. Analog dazu werde auch dem gegenständlichen Bauvorhaben dasselbe Gutachten zugrunde gelegt. Es werde immer wieder eingeworfen, dass meteorologische Messungen vor Ort wesentlich bessere Abschätzungen erbrächten. Dem sei entgegenzuhalten, dass derartige Messungen innerhalb eines Bauverfahrens in einem zeitlich sinnvollen Rahmen nicht durchführbar und oft auch nicht dazu angetan seien, eine bessere Entscheidungsgrundlage zu liefern.
In einer Stellungnahme vom hielt die Beschwerdeführerin ihre Bedenken im Zusammenhang mit dem meteorologischen Gutachten aufrecht und wandte sich auch gegen die Annahme von Schallimmissionen neu hinzukommender Abluftöffnungen.
Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom ab, änderte allerdings einige Passagen des Spruches, insbesondere auch der Auflagen. Hinsichtlich der Bedenken der Beschwerdeführerin betreffend das meteorologische Gutachten wurde auf die Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. Sch. dazu verwiesen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung.
Mit Bescheid vom behob die Steiermärkische Landesregierung den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zurück. Begründet wurde dies damit, dass auf Grund des Auflagenpunktes 3b nicht klar sei, ob das Projekt abschließend beurteilt worden sei (Anm.: Auflagenpunkt 3b betraf den Schallschutz und verlangte Messungen sowie gegebenenfalls, falls diese zu hohe Werte ergeben sollten, schalltechnische Nachbesserungsmaßnahmen).
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom erneut abgewiesen, im Spruch wurden allerdings Änderungen vorgenommen. Nach Punkt 3a der Auflagen sind demnach die Lüftungsanlagen laut Projekt und Lüftungsbeschreibung auszuführen. Der Einbau der Ventilatoren hat verdeckt zu erfolgen (Isolationsklasse F). Die Lüftungsanlagen müssen Tag und Nacht in Betrieb sein. Näher genannte Aufzeichnungen sind zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Gemäß Punkt 3b darf der Schalldruckpegel je Abluftöffnung 53dB/1m bei Vollbetrieb nicht überschreiten.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurden hinsichtlich des meteorologischen Gutachtens die Ausführungen des Amtssachverständigen zur Heranziehung dieses Gutachtens auch im gegenständlichen Fall wiederholt. Im Übrigen seien die Ergebnisse der Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung durch den Amtssachverständigen vom vollinhaltlich aufrecht zu erhalten und zutreffend der medizinischen Beurteilung zugrunde gelegt worden. Der Lärmschutz sei durch entsprechende Auflagen ausreichend gewährleistet. Auf gleicher fachlicher Eben sei dem nicht entgegengetreten worden. Auch das medizinische Gutachten vom sei schlüssig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass das meteorologische Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom wegen mangelnder Vergleichbarkeit der Gegebenheiten nicht hätte herangezogen werden dürfen. Ebenso seien sämtliche darauf aufbauenden Gutachten mangelhaft. Es wäre daher ein größerer Schutzabstand einzuhalten. Außerdem liege weder eine Feinstaub- noch eine Ammoniakermittlung für den gegenständlichen Standort vor, obwohl Ammoniak und Feinstaubemissionen in der Atmosphäre erheblich negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt hätten. In der Stallluft lägen regelmäßig Schwebestaub, ferner Schadgase (unter anderem Ammoniak) und Keime (Bakterien und Pilze) vor. Bei der anzunehmenden Abluftmenge ergebe sich daher ein beachtlicher Feinstaub- und Ammoniakwert, dessen Ausmaß bisher gutachterlich nicht festgestellt worden sei, da sich das immissionstechnische Gutachten ausschließlich mit der Geruchsbelastung beschäftige. Die Beschwerdeführerin sei in gesundheitsschädlichem und unzumutbarem Ausmaß einer Ammoniakbelastung ausgesetzt. Im Übrigen könne eine sehr niedrige Geruchszahl bei kurzen Abständen zu den Nachbargrundstücken und ungünstigen meteorologischen Faktoren einen größeren Belästigungsbereich als beispielsweise eine hohe Geruchszahl bei weiten Entfernungen zu den Nachbargrundstücken und günstigen meteorologischen Faktoren, die am konkreten Ort festzustellen wären, ergeben. Zur Auflage 3a wird in der Beschwerde ausgeführt, grundsätzlich sei es richtig, dass die konsenswerbenden Parteien der Behörde eine stete Kontrolle der Lüftungsanlage in Form von Computeraufzeichnungen ermöglichen müssten. Die Auflage hätte aber auch vorsehen müssen, dass diese Computeraufzeichnungen, versehen mit einem Tierbestandsnachweis, zwingend jeweils bis zum "15. des Folgejahres" von den konsenswerbenden Parteien unaufgefordert der Gemeinde vorzulegen und von dieser dem Bauakt anzufügen seien. Darauf müsste ein Akteneinsichtsrecht der Nachbarn bestehen. Hinsichtlich der Möglichkeit der vermehrten Entwicklung des Ausbreitungsgrades von Lästlingen und der daraus resultierenden unzumutbaren bzw. unzulässigen Belästigung der Nachbarschaft liege kein entomologisches Gutachten vor, obwohl schon wegen der beiden Güllegruben ein solches im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin einzuholen gewesen wäre. Weder das immissionstechnische noch das medizinische Gutachten hätten darauf Bedacht genommen, dass ein derartiges Gutachten fehle. Außerdem sei die Baubehörde nicht berechtigt, eine Projektkonkretisierung durch Auflagen vorzunehmen. Durch eine solche Vorgangsweise gestehe die Behörde selbst ein, dass keine konkrete Betriebsbeschreibung vorliege, die das Bauvorhaben im Hinblick auf seine Zulässigkeit nachprüfbar dargestellt hätte. Insbesondere seien von den projektwerbenden Parteien die Betriebszeiten und die Tätigkeiten nicht ausreichend dargestellt worden.
Grenzwertbeurteilungen auf Grundlage von dargelegten Arbeitsabläufen seien daher zu Unrecht erfolgt. Aus der Mangelhaftigkeit und Unrichtigkeit des emissionstechnischen und des lärmtechnischen Gutachtens ergebe sich auch jene des umweltmedizinischen Gutachtens.
§ 26 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 49/2010, lautet:
"§ 26
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
die Abstände (§ 13);
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z 5);
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)".
Gemäß § 29 Abs. 5 Stmk. BauG ist eine Bewilligung mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.
§ 13 Abs. 12 Stmk. BauG in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 88/2008 (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0264) lautet:
"(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben."
Gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b des hier noch maßgebenden Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 dürfen im Freiland Neu- und Zubauten errichtet werden, die für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind.
Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 26 Stmk. BauG ist taxativ (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/06/0174, und vom , Zl. 2002/06/0095).
Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass Auflagen nicht zulässig wären, ist ihr § 29 Abs. 5 Stmk. BauG entgegenzuhalten. Selbst dann, wenn die Auflage projektändernd wäre, kann die Beschwerdeführerin dadurch jedenfalls in keinen Nachbarrechten verletzt sein, solange für sie der ausreichende Schallschutz gewährleistet ist. Dass dies nicht gegeben oder das diesbezügliche Gutachten unschlüssig wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, sie ist dem schalltechnischen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Allein darauf, dass bereits die Einreichunterlagen die ausreichenden Grundlagen beinhalten und nicht erst in Auflagen entsprechende Vorschreibungen erfolgen, hat die Beschwerdeführerin als Nachbarin aber im Baubewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch, ebenso nicht darauf, dass Unterlagen über Kontrollen der Lüftungsanlagen im Betrieb regelmäßig der Behörde vorgelegt werden und ihr Einsicht in diese zu gewähren ist.
Hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Lästlinge ist festzuhalten, dass entsprechend dem Stand der Technik eine derartige Beeinträchtigung für Nachbargrundstücke nicht als typischerweise von einem Bauvorhaben ausgehend angesehen werden kann. Von einem Bauvorhaben, das dem Gesetz und der Baubewilligung entsprechend ausgeführt wird, ist eine solche Nachbarbeeinträchtigung nicht anzunehmen. Das diesbezügliche, nicht näher substanziierte Vorbringen geht daher ins Leere.
Wenn sich die Beschwerdeführerin auf Belästigungen durch Ammoniak und Feinstaub beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass der für die Beurteilung der Frage der Relevanz und Berücksichtigung solcher Stoffe berufene Amtssachverständige Dr. Sch. in seinem Gutachten vom ausgeführt hat, dass nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen den durch die landwirtschaftliche Nutztierhaltung verursachten Geruchsimmissionen das primäre und im Allgemeinen höchste Belästigungspotenzial zukommt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass gasförmige (z.B. Ammoniak) und feste (z.B. Staub) Immissionen das Ausmaß der Geruchsimmissionen nicht überschritten. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie sich, ausgehend davon, vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Stmk. BauG nicht näher mit Auswirkungen von Ammoniak und Staub auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführerin ist den diesbezüglichen Sachverständigenäußerungen schließlich auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Im Übrigen ist es zwar so, dass die hier gegebene Flächenwidmung Freiland keinen Immissionsschutz vorsieht. Gleichwohl kommt einem Nachbarn im Ergebnis gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Schweinestall in der Widmungskategorie Freiland grundsätzlich zulässig ist, muss der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen im Sinne des örtlich zumutbaren Ausmaßes von Immissionen verstanden werden. Selbst wenn die Schweinehaltung ganz allgemein und auch ein Betrieb der jeweiligen Größenordnung in der Gemeinde ortsüblich ist und im Hinblick auf die Geruchszahl als ortsüblich angesehen werden kann, können sich dennoch auf Grund besonderer Umstände Belästigungen oder eine Gefährdung ergeben (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).
Für die Beurteilung der entsprechenden Geruchsbelästigung kann, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist, als Grundlage die "Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" (herausgegeben vom Bundesminister für Umwelt im Dezember 1995) herangezogen werden (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom und jenes vom , Zl. 2006/06/0170). Innerhalb von Landwirtschaftszonen, in denen landwirtschaftliche Nutztierhaltung grundsätzlich zulässig ist, hat die Beurteilung des Ausmaßes der Geruchsimmissionen nach der genannten Richtlinie auf Grund einer vergleichenden Standortbewertung zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0279); ein Schutzabstand, wie ihn die Beschwerdeführerin erwähnt, ist in einer solchen Widmungsart nicht vorgesehen.
Die belangte Behörde kam nun zu dem Schluss, dass das gegenständliche Bauvorhaben auf der Grundlage einer Beurteilung nach der genannten Vorläufigen Richtlinie zulässig ist. Dabei ist aber zu beachten, dass die meteorologischen Ausbreitungsbedingungen einen wesentlichen Faktor bei der Abschätzung der Immissionssituation auch nach dieser Vorläufigen Richtlinie darstellen (Punkt 3.1 der Richtlinie). Diese meteorologischen Ausbreitungsbedingungen können durchaus auch geeignet sein, besondere Umstände darzustellen, die eine Belästigung oder auch Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG hervorrufen können und von der Behörde daher wahrzunehmen sind.
Die belangte Behörde hat auf der Grundlage der Äußerung des Amtssachverständigen Dr. Sch. vom angenommen, dass das Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom , das für ein etwa 980 m entferntes Bauprojekt erstellt worden war, auch im gegebenen Fall Berücksichtigung finden könne.
Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn nicht vor Ort entsprechende meteorologische Messungen durchgeführt werden, sondern Daten einer Messstation herangezogen werden, die von einem Meteorologen als tauglich und verwendbar auch für die betreffende Liegenschaft beurteilt werden. Im vorliegenden Fall erfolgte eine solche Beurteilung durch einen Meteorologen allerdings nur hinsichtlich eines von der Bauliegenschaft etwa 980 m entfernten Bauprojektes. Wie der Amtssachverständige in seinem Schreiben vom selbst ausgeführt hat, hat die Beurteilung der Eignung eines meteorologischen Gutachtens im Rahmen einer Immissionsermittlung in einem Bauverfahren durch die Meteorologie zu erfolgen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es wäre eine Sachverständigenäußerung eines Meteorologen erforderlich gewesen, dass die Daten aus dem Gutachten vom auch im vorliegenden Fall Verwendung finden können. Darüber hinaus wären die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Heranziehung von Daten einer bestimmten Messstation ebenfalls durch einen Meteorologen zu beurteilen gewesen, zumal nicht zu erkennen ist, dass auf diese Bedenken im vormaligen Bauverfahren, in dem das Gutachten herangezogen worden war, von einem Meteorologen eingegangen wurde. Dabei geht es insbesondere auch um die örtlichen Gegebenheiten, sodass auch kein besonderer Sachverstand für derartige Bedenken verlangt werden muss.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Schlagworte | Planung Widmung BauRallg3 Gutachten Auswertung fremder Befunde Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Auflagen BauRallg7 Anforderung an ein Gutachten |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2010060056.X00 |
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Fundstelle(n):
UAAAE-73063