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VwGH vom 26.01.2010, 2008/02/0303

VwGH vom 26.01.2010, 2008/02/0303

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des HN in K, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 9, gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LGv-2504/2-08, betreffend Untersagung der Verwendung von Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitz gemäß § 14 Abs. 3 TGVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes (TGVG) aufgetragen, die unzulässige Verwendung der im ersten Obergeschoss eines näher bezeichneten Gebäudes gelegenen Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitz zu unterlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages wurde ihm die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes angedroht.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2007/25/0746-4, rechtskräftig wegen einer Übertretung nach § 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) bestraft worden, weil er jedenfalls am die im ersten Obergeschoss gelegene Privatwohnung des von ihm mit Kaufvertrag vom erworbenen Gebäudes als Freizeitwohnsitz verwende, bzw. anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen habe. An diesem Tag habe er 27 Gäste für die Dauer einer Woche in zumindest fünf Zimmern und einem Esszimmer beherbergt. Damit stehe für die Grundverkehrsbehörde eindeutig fest, dass das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei. Somit sei nun die Verwendung als Freizeitwohnsitz zu untersagen und für den Fall der Nichtbefolgung die Zwangsversteigerung anzudrohen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 3 erster Satz TGVG hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber im Fall, dass ein Gebäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes, an dem (an der) nach dem das Eigentum erworben wurde, als Freizeitwohnsitz verwendet oder auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt das Eigentum erworben wurde, ein Freizeitwohnsitz geschaffen wird, die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Versteigerung des betreffenden Objektes anzudrohen.

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten zur Auslegung des Begriffes "Freizeitwohnsitz" in § 12 Abs. 1lit. a TROG, mit denen er auch die Bestrafung wegen Verwendung der Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitz bekämpfte. Das Beschwerdeverfahren gegen den obzitierten Strafbescheid des UVS in Tirol vom (und den diesen Bescheid betreffenden Abänderungsbescheid des UVS in Tirol vom , Zl. uvs-2007/19/0746-5) war beim Verwaltungsgerichtshof unter den Zlen. 2008/06/0050, 0142 anhängig.

Mit Beschluss vom wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den erstgenannten Bescheid als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, die Beschwerde gegen den zweitgenannten Bescheid wurde abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin die Ansicht des Beschwerdeführers zur Auslegung des Begriffes "Freizeitwohnsitz" mit ausführlicher Begründung verworfen. Es genügt daher, den Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf diese Entscheidungen vom , Zlen. 2008/06/0050, 0142, zu verweisen.

Da damit aber feststeht, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Räumlichkeiten unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz verwendet hat, durfte die belangte Behörde zu Recht diese Verwendung gemäß § 14 Abs. 3 TGVG untersagen und die vom Gesetz daran geknüpfte Androhung der Versteigerung des betreffenden Gebäudes für den Fall der Nichtbefolgung auftragen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
AAAAE-73061