VwGH vom 10.10.2006, 2005/05/0225
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Inge Adam in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7- B-BRM-807/1/2005, betreffend Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Pletzer Anton Leasing- und Verwaltungs GmbH in Hopfgarten, vertreten durch BKQ Klaus, Quendler & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom suchte die mitbeteiligte Partei um die Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Einkaufszentrums (EKZ Südpark) und die Errichtung einer Werbefassade auf dem Grundstück 881/1 KG St. Ruprecht an.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des in der Nähe des Bauvorhabens liegenden Grundstückes 68/8 KG St. Ruprecht.
Über den Antrag der mitbeteiligten Partei führte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge deren Ing. Mag. Dr. J. als bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte, dieser Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zuzusprechen.
Nachdem die mitbeteiligte Partei ihr Bauansuchen auf die Bewilligung von Abbrucharbeiten eingeschränkt hatte, erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt mit Bescheid vom der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Abbruch unter Vorschreibung von Auflagen.
Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen weiteren Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Zustellung des Bescheides. Sie begründete dies damit, dass der Umstand, dass zwischen dem Baugrundstück und dem in ihrem Eigentum befindlichen Grundstück die öffentliche Wegparzelle 728 (Grüngasse) liege, ihre Parteistellung nicht ausschließe. Als Einwendungen gegen das Bauvorhaben an sich verwies sie auf einen konsenslos und rechtswidrig hergestellten unbefestigten Parkplatz für Angestellte und Kunden des Einkaufszentrums und auf die missbräuchliche Benutzung der Feuerwehrzufahrt als Zufahrt zu diesem Parkplatz, welcher sich in unmittelbarer Nähe zu ihrer Liegenschaft befinde. Schließlich machte sie auch die Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens geltend und verwies abschließend allgemein auf sämtliche im § 23 Abs. 3 lit. a bis i K-BO 1996 aufgezählte Einwendungen.
Am stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für den Umbau des Praktiker-Marktes im Einkaufszentrum Südpark. Das Projekt sieht neben dem Abbruch des Praktiker-Marktes auch den Abbruch des dazugehörenden Freilagers und an seiner Stelle die Errichtung eines zweigeschoßigen Gebäudes vor. Geplant ist eine neue "Mall", die sowohl an die bestehende Tiefgarage als auch an die bestehende "Mall" angebunden wird. Innerhalb dieser neuen "Mall" sind Lufträume sowie ein Lift zur vertikalen Verbindung geplant. Es sollen neue Geschäftsflächen, ein Cafe und einige Kleinflächen geschaffen werden. Ausdrücklich wird im Projekt festgehalten, dass die infrastrukturellen Einrichtungen, wie die Zufahrts- und Parkbereiche, unverändert bestehen bleiben sollen, insbesondere sind keine zusätzlichen Parkflächen geplant. Die Anlieferung soll von der Bahnstraße her erfolgen.
Mit einem weiteren Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin (neuerlich) einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung (auch) betreffend dieses Bauverfahren der mitbeteiligten Partei und begründete dies im Wesentlichen wie in ihrem zuvor erstatteten Schriftsatz.
Nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung und einer Projektsergänzung erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom die beantragte Baubewilligung für den Umbau des Praktiker-Marktes im EKZ Südpark auf dem Grundstück Nr. 881/1 KG St. Ruprecht unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen.
Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt die Anträge der als "Anrainerin" bezeichneten Beschwerdeführerin vom und vom auf Bescheidzustellung und Zuerkennung der Parteistellung als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die raumordnungsrechtlichen Grundlagen des zu bebauenden Grundstückes. Der gegenständliche Flächenwidmungsplan sei (aus näher dargestellten Gründen) inhaltlich rechtswidrig. Für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sei die Widmung "Leichtindustrie-Sonderwidmung Einkaufszentrum" festgelegt, das Höchstmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche liege bei 13.000 m2. Diese Gesamtverkaufsfläche werde aber weit überschritten. Gegen die Darstellung im Bescheid erster Instanz, wonach der Parkplatz nicht Gegenstand des Bauverfahrens sei, wandte sie ein, die Parkflächen seien diesfalls konsenslos errichtet worden und dem Einkaufszentrum im Gesamten zuzurechnen. Damit werde aber ein Einfluss auf ihre Liegenschaft ausgeübt, dessen Ursprung und ursächlicher Zusammenhang das gesamte EKZ sei. Schließlich werde die Entfernung ihrer Liegenschaft mit 150 m angegeben, richtigerweise liege diese wohl unter 100 m. Die Liegenschaft sei nur durch die 6 m breite Grüngasse von den für das EKZ gewidmeten Flächen entfernt, und daher sei die Beschwerdeführerin von der Widmung und dem Bebauungsplan unmittelbar betroffen; ihr stehe auf Grund der Tatsache, dass der Flächenwidmungsplan und die Unterlassung der Erlassung eines Teilbebauungsplanes die Grundlagen für die Bebauung der gesamten Liegenschaft seien, ein subjektivöffentliches Recht auf Überprüfung der Widmung zu.
Im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin das bereits von der Behörde erster Instanz eingeholte lärmschutztechnische Gutachten vom , die dazu ergangene Stellungnahme des umwelttechnischen Amtssachverständigen vom , die Ergänzung des lärmtechnischen Gutachtens vom und die abschließende Stellungnahme des umwelttechnischen Amtssachverständigen vom mit der Möglichkeit übermittelt, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass diese Gutachten im gegenständlichen Verfahren unerheblich seien, weil sie ins Bauverfahren gehörten. Die Behörde gehe davon aus, dass die Möglichkeit der Rechtsverletzung auf Grund der Gutachten ausgeschlossen sei. Dies könne möglicherweise für die übermittelten Gutachten zutreffen, nicht jedoch für die Verkaufsflächen, den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan. Im Hinblick darauf komme die Prüfungskompetenz dem Verfassungsgerichtshof zu. Ihre Parteistellung sei jedenfalls von den Grundlagenverordnungen betreffend den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan abzuleiten.
Mit Bescheid vom wies die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom gemäß § 91 Abs. 1 und 4 des Klagenfurter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 70/1998 (K-KStR 1998) in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides das Wort "Anrainerin" eliminiert werde.
Eingangs der Bescheidbegründung führte die Behörde aus, der Kreis der Anrainer hänge von der Art und Größe des Bauvorhabens sowie der zu erwartenden Immissionen insoweit ab, als hiedurch die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn berührt werden könnten. Entscheidend sei, ob eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Nachbarn überhaupt möglich sei. Im gegenständlichen Verfahren sei ausschließlich die Frage relevant, ob sich das Grundstück der Beschwerdeführerin im Einflussbereich des Bauvorhabens befinde oder nicht. Ob die Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben (Abbruch im Gebäudeinneren, Umbau des Praktiker-Marktes im EKZ-Südpark) auf Grund der vorgebrachten Einwendungen tatsächlich in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sei oder nicht, sei hingegen nicht Verfahrensgegenstand. Im konkreten Fall sei das Grundstück Nr. 881/1 der Bauwerberin im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan vom als "Leichtindustriegebiet-Sonderwidmung EKZ" ausgewiesen. Im Jahr 2000 sei gemäß Art. III Abs. 2 der Übergangsbestimmungen in Anlage II der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 23/1995, wonach die den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 nicht entsprechenden Festlegungen in bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen seien, eine Anpassung dieser Widmung durch Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom in der Weise erfolgt, als nun die gegenständliche Fläche die Widmung "Bauland-Industriegebiet-Sonderwidmung EKZ" aufweise, weil im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 die Widmung "Leichtindustriegebiet" nicht mehr vorgesehen sei. Das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Nr. 68/8 grenze nicht unmittelbar an das Baugrundstück an, sondern werde von diesem durch das öffentliche Gut Grüngasse, den Feuerbach und das Grundstück Parzelle 64 getrennt. Die kürzeste Entfernung vom Grundstück der Beschwerdeführerin betrage auch nach den Ermittlungen der Berufungsbehörde ca. 150 m und nicht ca. 100 m. Bei den zu beurteilenden Bauvorhaben, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin Parteistellung geltend mache, handle es sich einerseits um einen Abbruch im Gebäudeinneren (Bewilligungsbescheid vom ) und andererseits um den Umbau bzw. Zubau des bestehenden Praktikermarktes (Baubewilligungsbescheid vom ). Hinsichtlich des erstgenannten Bauvorhabens sei eine Verletzung von subjektivöffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht möglich, weil die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei. Durch Immissionen, die im Zuge der Bauausführung, in diesem Fall während der Abbrucharbeiten entstünden, könne die Beschwerdeführerin nicht in ihrer durch baurechtliche Vorschriften geschützten Rechtssphäre beeinträchtigt werden. Im Übrigen seien Emissionen, die von diesem Vorhaben ausgingen, denkunmöglich.
In Bezug auf das Bauvorhaben Umbau kämen zwei mögliche Emissionsquellen in Betracht, nämlich die projektierte Lüftungsanlage am Dach des Gebäudes sowie der durch die geplante Raumumwidmung (Einhausung der bisherigen Freilagerfläche) zu erwartende Lieferverkehr. Um die Frage beantworten zu können, ob durch diese beiden Emissionsquellen eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin möglich sei, habe die Behörde erster Instanz die Bauwerberin aufgefordert, ein lärmtechnisches Gutachten beizubringen. Diese habe ein beim Institut für Bauphysik, Lärm und Schwingungstechnik in Auftrag gegebenes Gutachten vom vorgelegt, welches auf Grund der Stellungnahme des umwelttechnischen Amtssachverständigen ergänzt und von dem Letztgenannten auf seine Schlüssigkeit überprüft worden sei. Aus diesem ergebe sich, dass es durch die geplante Einhausung der bisherigen Freilagerfläche zu einer deutlichen Minderung der Anlagenemissionen kommen werde. Unter Berücksichtigung des konsensgemäßen Bestandes sei somit durch die geplanten Änderungen eine Möglichkeit der Beeinträchtigung (durch Lärm, Schadstoffe, Geruch und Erschütterungen) nicht gegeben. Der Umstand, dass die Bauwerberin zwei Privatgutachten vorgelegt habe, könne nach Ansicht der Berufungsbehörde an der Schlüssigkeit der Gutachten nicht rütteln, zumal der umwelttechnische Amtssachverständige sie hinsichtlich ihrer fachlichen Richtigkeit überprüft und für schlüssig befunden habe. Das von der Erstbehörde unterlassene Parteiengehör sei im Rahmen des Berufungsverfahrens nachgeholt worden.
Wenn die Beschwerdeführerin sämtliche im § 23 Abs. 3 K-BO 1996 aufgezählten Einwendungen vorbringe - so die Behörde zweiter Instanz weiter -, so sei ihr entgegen zu halten, dass für die Beantwortung der Frage, ob sich ihr Grundstück noch im Einflussbereich des Bauvorhabens befinde, in Bezug auf die anderen im § 23 Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Tatbestände die räumliche Entfernung zu ihrem Grundstück heranzuziehen sei. Die Berufung enthalte keine Ausführungen zur Frage, warum die Beschwerdeführerin trotz der relativ großen Entfernung ihres Grundstückes zum Bauvorhaben sowie trotz der Tatsache, dass sich zwischen ihrem Grundstück und dem Baugrundstück weitere Grundstücke befänden, ihr Grundstück dennoch im Einflussbereich des Bauvorhabens liegen solle. Insoweit die Beschwerdeführerin Verletzungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes durch das gegenständliche Bauvorhaben vorbringe, sei sie darauf zu verweisen, dass diese Fragen im Verfahren zur Feststellung der Parteistellung keiner Prüfung unterzogen werden könnten, weil nur Personen, denen im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukäme, diese Frage relevieren dürften. Im Hinblick auf das Vorbringen betreffend den unbefestigten Parkplatz werde auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen, wonach dieser Parkplatz nicht Bestandteil des vorliegenden Projektes sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde, in der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hob die belangte Behörde gemäß § 92 K-KStR 1998 den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Klagenfurt zurück.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des § 23 Abs. 1 lit. e sowie Abs. 2 lit. a K-BO 1996 führte die belangte Behörde aus, der geringste Abstand des Grundstückes Nr. 68/8 im Eigentum der Beschwerdeführerin vom Bauvorhaben betrage rund 88 m. Dieser Abstand sei aus dem mit Bescheid vom genehmigten Lageplan vom herausgemessen worden und gebe den geringsten Abstand der nördlichen Grundstücksecke des Grundstückes Nr. 68/8 zur Süd-West-Seite des Bauvorhabens wieder. Unstrittig sei, dass zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem Baugrundstück die Grüngasse in einer Breite von 6 m liege. Strittig sei jedoch, ob die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines "im Einflussbereich des Vorhabens" liegenden Grundstückes sei. Zur Beurteilung dieser Frage seien der Baubehörde erster Instanz durch die Bauwerberin ein lärmtechnisches Gutachten vom sowie eine Ergänzung vom vorgelegt worden; diese Gutachten seien jeweils dem umwelttechnischen Amtssachverständigen zur Beurteilung übermittelt worden, aus der gutachtlichen Stellungnahme vom ergebe sich die Schlüssigkeit der vorgelegten Gutachten und deren wesentlicher Inhalt, wonach sich nämlich die betrieblichen Emissionen durch den geplanten Umbau auf Grund der Widmungsänderungen in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerin verringerten. Daher sei unter Berücksichtigung des konsensgemäßen Bestandes durch die geplante Änderung eine Möglichkeit der Beeinträchtigung nicht gegeben.
Im lärmtechnischen Gutachten vom sei als Grundlage der Untersuchung angegeben, dass sich in ca. 150 m Entfernung vom geplanten Projekt auf dem Grundstück Nr. 68/8 das Wohnhaus der Beschwerdeführerin befinde. Dieses Gutachten solle die zusätzliche Lärmbelastung der Beschwerdeführerin ermitteln, die durch den Betrieb der vier neuen Lüftungsanlagen entstünde. In der Zusammenfassung komme der Gutachter zum Schluss, dass der im Baubescheid vorgeschriebene maximal zulässige Raumschallpegel durch den Betrieb der Lüftungsanlage und Kältemaschine im erweiterten EKZ um mehr als 6 dB unterschritten werde. Es sei auch ohne Messung davon auszugehen, dass der vorhandene Tagesumgebungsgeräuschpegel über 50 bis 55 dB liegen und somit den Lüfterpegel um mehr als 30 dB übersteigen würde. Weiters gebe der Sachverständige Voraussetzungen für die Erfüllung der Anforderungen an, u.a. die Einhausung der Kältemaschine. Weder in der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom bewilligten Beschreibung des Projektes noch im bewilligten Genehmigungsplan sei aber eine solche Einhausung vorgesehen.
Der umwelttechnische Amtssachverständige führe in seiner Stellungnahme vom weiters aus, dass das vorgelegte Gutachten vom nicht schlüssig nachvollziehbar sei, und komme dann in seiner Stellungnahme vom nach Vorlage des ergänzenden Gutachtens zum Schluss, dass die betrieblichen Emissionen durch den geplanten Umbau auf Grund der Widmungsänderungen verringert würden. Aus diesem Grund sei unter Berücksichtigung des konsensgemäßen Bestandes durch die geplanten Änderungen eine Möglichkeit der Beeinträchtigung nicht gegeben. Die beiden zuvor angegeben umwelttechnischen Gutachten seien jedoch nicht schlüssig in der Weise, als der Gutachter im ersten Gutachten das lärmtechnische Gutachten vom betreffend die Lüftungs- und Kühlanlagen als nicht schlüssig nachvollziehbar erachtet habe, im zweiten Gutachten aber zum Schluss komme, dass die Schlüssigkeit gegeben sei, obwohl das ergänzende Gutachten die Lüftungs- und Kühlanlagen nicht mehr behandle. Schließlich schließe der umwelttechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom die Möglichkeit der Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe, Geruch und Erschütterungen aus, wobei zu diesen Immissionen jedoch jeglicher Befund fehle, sodass sich die Stellungnahme als nicht nachvollziehbar erweise.
Dadurch, dass die Baubehörden die dargelegten Mängel der Gutachten nicht erkannt hätten, sei die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Die Baubehörde zweiter Instanz werde somit ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen haben, wobei insbesondere der technische Sachverständige alle Arten der Immissionen anzugeben haben werde. Es sei darauf zu verweisen, dass der für das Bauverfahren maßgebliche Immissionspunkt die Nachbargrundstücksgrenze sei. Schließlich sei mit Bescheid des Bürgermeisters vom unter Auflage 16 vorgeschrieben, dass für das gegenständliche Bauvorhaben 29 PKW-Stellplätze erforderlich und auf eigenem Grund zu errichten seien. Auch die Immissionen aus diesen Stellplätzen würden Eingang in die Beurteilung des Sachverständigen zu finden haben.
Abschließend sei darauf zu verweisen, dass einzig die Frage zu klären sei, ob mit nachteiligen Einwirkungen durch das Bauvorhaben gerechnet werden müsse, sodass es auf einen Vergleich mit dem konsensgemäßen Bestand (Praktiker) nicht ankomme. Auf das Vorstellungsvorbringen betreffend den Flächenwidmungsplan und den fehlenden Bebauungsplan brauche nicht eingegangen zu werden, weil die Frage, ob eine widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes vorliege, erst dann relevant sei, wenn über die Einwendungen der Beschwerdeführerin abzusprechen sei.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde erstatteten jeweils Gegenäußerungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Stattgebung der Vorstellung der Beschwerdeführerin der Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom gemäß § 92 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998, LGBl. Nr. 70/1998 (K-KStR 1998) aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Klagenfurt zurückgewiesen.
Nach § 92 Abs. 4 K-KStR 1998 hat die Landesregierung den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt wurden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zurückzuweisen. Die Landesregierung hat in diesen Bescheiden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Stadt bei ihrer neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden ist (Abs. 5). Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist die Stadt verpflichtet, bei der neuerlichen Entscheidung (Abs. 4 erster Satz) der Rechtsansicht der Landesregierung Rechnung zu tragen.
§ 92 Abs. 4 und 5 K-KStR 1998 legen also fest, dass die Stadt Klagenfurt im fortgesetzten Verfahren - so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Änderung erfährt - an die im aufhebenden Vorstellungsbescheid geäußerte Rechtsansicht gebunden ist. Auch andere Parteien des Verfahrens, so auch die Aufsichtsbehörde selbst und der Verwaltungsgerichtshof, sind in einem fortgesetzten Verfahren an die Rechtsansicht des aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid aber nur den tragenden Aufhebungsgründen bindende Wirkung für das fortgesetzte gemeindebehördliche Verfahren zu. Keine Bindung besteht an Rechtsansichten, die für die Aufhebung nicht maßgeblich waren; daher können die Parteien des aufsichtsbehördlichen Verfahrens einen kassatorischen Vorstellungsbescheid ausschließlich deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfen, weil die die Aufhebung tragenden Gründe ihrer Ansicht nach unzutreffend seien (vgl. das zum K-KStR 1998 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0277, mwN). Die Teile der Begründung des aufhebenden Bescheides, die darlegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt wurden, lösen keinerlei bindende Wirkung aus. Derartige Begründungselemente, mit denen die Vorstellungsbehörde etwa der Rechtsansicht der Gemeindebehörden in Teilbereichen beigetreten ist, die (ohne das Hinzutreten von Aufhebungsgründen hinsichtlich der anderen Begründungselemente) zu einer Abweisung der Vorstellung führen hätten müssen, stellen keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom , Zl. 2001/17/0189).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der in Vorstellung gezogene Bescheid der Bauberufungskommission wegen Mängel der vorliegenden Gutachten des Amtssachverständigen (Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit) und wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes aufgehoben. Der Baubehörde zweiter Instanz wurde insoweit bindend aufgetragen, in dem aufgezeigten Sinn die Sachverhaltsbasis durch Ergänzung der Gutachten zu verbreitern und auf dieser Grundlage neuerlich eine Beurteilung der Frage zu treffen, ob das Grundstück der Beschwerdeführerin im Einflussbereich der Vorhaben der Bauwerberin liegt.
Gegen Ende der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich ein Hinweis darauf, dass "einzig die Frage zu klären ist, ob mit nachteiligen Einwirkungen durch das Bauvorhaben gerechnet werden muss, sodass es auf einen Vergleich mit dem konsensgemäßen Bestand (Praktiker) nicht ankommt. Auf das Vorstellungsvorbringen betreffend den Flächenwidmungsplan und den fehlenden Bebauungsplan braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Frage der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes erst dann relevant ist, wenn über die Einwendungen der Beschwerdeführerin abzusprechen ist." Damit trat die Vorstellungsbehörde der gleich lautenden Ansicht der Baubehörde zweiter Instanz bei, dass es auch bei der Feststellung der Parteistellung lediglich auf das zur Bewilligung eingereichte Projekt und die davon (und nicht vom Altbestand) ausgehenden Einwirkungen ankommt und dass die Frage der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes im Verfahren zur Feststellung der Parteistellung keiner Prüfung unterzogen wird, sondern erst dann eine Rolle spielt, wenn - Parteistellung vorausgesetzt - über die in diese Richtung gehenden Einwendungen der Beschwerdeführerin abzusprechen ist.
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde gegen diese beiden Teile der Begründung des angefochtenen Bescheides und vertritt den Standpunkt, sie werde dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte gehindert. Die Begründungselemente, mit denen die Vorstellungsbehörde der Rechtsansicht der Gemeindebehörden beigetreten ist und gegen die sich die Beschwerdeführerin nun wendet, stellen aber keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar, und lösen daher keine Bindungswirkung für das nachfolgende Verfahren aus. Die Beschwerdeführerin bringt aber nicht vor, dass sie durch die oben angeführten, die Aufhebung des Gemeindebescheides tragenden Gründe in ihren subjektiven Rechten verletzt wäre.
Daraus folgt, dass durch den angefochtenen Bescheid keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt wurden; aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Landeshauptstadt Klagenfurt waren die begehrten Kosten für eine erstattete Gegenschrift schon deshalb nicht zuzusprechen, weil sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/02/0164).
Wien, am