VwGH vom 24.08.2011, 2010/06/0002

VwGH vom 24.08.2011, 2010/06/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde

1. der Bürgerinitiative A, 2. der Gemeinde DD in der Tschechischen Republik, 3. der ZO CSOP V in B, Tschechische Republik, 4. des Ö in Wien und 5. der E in B, Tschechische Republik, alle vertreten durch Dr. Felix Ehrnhöfer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Siebensterngasse 42-44, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl. BMVIT-312.505/0007-II/ST-ALG/2009, betreffend Genehmigung eines Bundesstraßenbauvorhabens u.a. gemäß dem UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: A Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1014 Wien, Tuchlauben 17),

Spruch

den Beschluss gefasst:

1. Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen; im Übrigen

zu Recht erkannt:

2. Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Die Mitbeteiligte hat mit Schreiben vom bei der belangten Behörde den Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 24 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) und auf Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheides gemäß § 24h Abs. 1 UVP-G 2000 (nunmehr § 24f UVP-G 2000) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BundesstraßenG 1971 (BStG 1971) und § 17 Forstgesetz 1975 für das Bundesstraßenbauvorhaben "A5 Nord Autobahn, Abschnitt Schrick - Poysbrunn" gestellt.

Zur Begründung des Ausbaues dieser Bundesstraße führte sie nach näherer Beschreibung des verfahrensgegenständlichen Teilabschnittes, der im Anschluss an den bereits verordneten Straßenabschnitt Eibesbrunn - Schrick (BGBl. II Nr. 131/2005) bis zur Anschlussstelle Poysbrunn (gesamte Länge 24,73 km) vorgesehen ist, aus, im grenzüberschreitenden Verkehr habe der Korridor "Brünner Straße" seit der Öffnung des "Eisernen Vorhanges" bzw. durch die Osterweiterung der Europäischen Union stark an Bedeutung zugenommen. Der Ausbau dieser Verkehrsachse solle eine hochwertige Erreichbarkeit der für ganz Österreich bedeutenden "Vienna Region" Richtung Tschechische Republik und Polen sicherstellen. Weiters leiste die A 5 auch einen wesentlichen Beitrag zur Erschließung des österreichischen Ostraumes. Die A 5 Nord Autobahn sei im Bundesstraßengesetz 1971 in der geltenden Fassung über den Straßenzug Großebersdorf (S1) - Wolkersdorf - Staatsgrenze bei Drasenhofen sowie im Generalverkehrsplan Österreich verankert. Für die Realisierung der A 5 Nord Autobahn sind drei Teilabschnitte vorgesehen: der Abschnitt Knoten Eibesbrunn - Schrick, der verfahrensgegenständliche Abschnitt Schrick - Poysbrunn und der Abschnitt Anschlussstelle Poysbrunn bis Drasenhofen (Staatsgrenze; vgl. Umweltverträglichkeitserklärung - Bericht, Mappe 5.1, S. 6, 1.1.1). In der Beilage wurden insbesondere die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) und die Projektunterlagen für die Bestimmung des Trassenverlaufes durch Bescheid (als Einreichprojekt 2005) und der Trassenplan vorgelegt.

Vom bis einschließlich erfolgte in den Gemeindeämtern bzw. im Rathaus der Standortgemeinden und im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als UVP-Behörde die Auflage der Projektsunterlagen zur öffentlichen Einsicht u.a. gemäß § 24 Abs. 8 in Verbindung mit § 9 UVP-G 2000. Innerhalb der genannten Auflage- und zugleich Einwendungsfrist gemäß § 44a Abs. 2 Z. 2 iVm § 44b AVG konnte jedermann zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme abgeben und konnten Parteien, darunter insbesondere Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 UVP-G 2000, Einwendungen erheben.

2.1. Die belangte Behörde erteilte der Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Bescheid u.a. die Genehmigung nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 (Spruchpunkt I. 1.) nach Maßgabe der in Spruchpunkt II. angeführten Projektsunterlagen und unter Einhaltung der im Spruchpunkt III. enthaltenen Nebenbestimmungen.

In Spruchpunkt IV. wurden die Einwendungen (u.a. der Erst-, Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer), soweit ihnen nicht durch Auflagen Rechnung getragen worden sei, als unzulässig zurückgewiesen "bzw." als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass die Einwendungen der Zweit- und Fünftbeschwerdeführer zurückgewiesen, der Erst- und Viertbeschwerdeführer abgewiesen wurden (die Drittbeschwerdeführerin, nach der Beschwerde eine tschechische Umweltorganisation mit Sitz in Brünn, hat keine Einwendungen erhoben, sie hat nach der Beschwerde zu spät von dem Vorhaben erfahren).

2.2. In Spruchpunkt I.2. bestimmte die belangte Behörde den Straßenverlauf gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 wie folgt:

Die neu herzustellende Autobahntrasse im Abschnitt Schrick - Poysbrunn beginne direkt im Anschluss an den bereits verordneten Straßenabschnitt Eibesbrunn - Schrick bei km 23,73 und werde zunächst auf der bestehenden Trasse der Brünner Straße (Niederösterreichische Landesstraße B 7) bis km 27,25 geführt. In der Folge schwenke die Trasse nach Nordwest, quere die Landesstraße B 40, umfahre Wilfersdorf im Westen und wechsle im Bereich nördlich von Wilfersdorf nach Nordosten. Im Bereich der Gemeinden Mistelbach und Wilfersdorf sei bei km 28,0 die Anschlussstelle Wilfersdorf Süd und bei km 33,5 die Anschlussstelle Wilfersdorf Nord vorgesehen.

Im weiteren Verlauf führe die Trasse östlich der Ortschaften Erdberg und Walterskirchen vorbei, quere die Landesstraße L 20 und schwenke danach wieder nach Westen ab. Im Bereich der Querung der L 20 sei die Anschlussstelle Walterskirchen situiert. Nach der Anschlussstelle Walterskirchen passe sich die Trasse im weiteren Verlauf einer Waldfläche nördlich von Walterskirchen an, quere die Landesstraße L 22 zwischen Poysdorf und Herrnbaumgarten bevor sie wieder in die bestehende B 7 einschwenke. Bei der Querung der Landesstraße L 23 sei die Anschlussstelle Poysbrunn vorgesehen. Der verfahrensgegenständliche Abschnitt ende bei km 48,46. Die Gesamtlänge der Trasse im Abschnitt Schrick - Poysbrunn betrage 24,73 km.

2.3. In Spruchpunkt III. (Nebenbestimmungen) 2. (Verkehr) betreffend die Betriebsphase ist im Punkt 5. Folgendes angeordnet:

"5. Damit die in der UVE prognostizierten verkehrlichen Auswirkungen eintreffen ist sicher zu stellen, dass spätestens zur Inbetriebnahme der A5 Abschnitt Schrick - Poysbrunn auch die beiden südlich und nördlich gelegenen Abschnitte der A5 Eibesbrunn - Schrick und Poysbrunn - Staatsgrenze sowie die beiden Teile Ost und West der S 1 Wiener Außenringschnellstraße in Betrieb stehen."

2.4. Die belangte Behörde führte, soweit es beschwerderelevant ist, im Wesentlichen Folgendes aus:

2.4.1. Die Erstbeschwerdeführerin habe eine Stellungnahme eingebracht und gleichzeitig eine Unterschriftenliste vorgelegt. Da die Stellungnahme von mehr als 200 zu Gemeinderatswahlen in Standortgemeinden wahlberechtigten Personen unterstützt worden sei, habe sich die Erstbeschwerdeführerin nach Ansicht der UVP-Behörde daher gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 als Bürgerinitiative im Rahmen des vorliegenden Verfahrens konstituiert.

2.4.2. Die belangte Behörde habe die Sachverständigen der verschiedenen relevanten Fachbereiche damit beauftragt, das Vorhaben zu würdigen bzw. Gutachten für die jeweiligen Fachbereiche zu erstatten, die Unterlagen in Bezug auf die Schutzgüter im Sinne des UVP-G 2000 zu überprüfen und sich mit den im Zuge des Verfahrens eingelangten Stellungnahmen auseinanderzusetzen. Von den beigezogenen UVP-Koordinatoren seien die Teilgutachten in der Folge im Sinne einer integrativen Gesamtbetrachtung zusammengefasst und das Umweltverträglichkeitsgutachten gemäß § 24c UVP-G 2000 erstellt worden.

2.4.3. Das erstattete Umweltverträglichkeitsgutachten und seine Bestandteile seien von der Fachabteilung II/ST1 auf seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft und zur öffentlichen Auflage freigegeben worden. Vom 12. bis sei in Poysdorf die mündliche Verhandlung durchgeführt worden.

Im vorliegenden Umweltverträglichkeitsgutachten für den gegenständlichen Abschnitt A 5 Nord A sei als erforderliche Maßnahme vorgesehen, dass - damit die in der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) prognostizierten verkehrlichen Auswirkungen einträfen - sicherzustellen sei, dass spätestens zur Inbetriebnahme der A 5 Nord A insbesondere auch der nördlich gelegene Abschnitt A 5 Nord B in Betrieb stehe. Hintergrund für die Aufnahme dieser Maßnahme in das Verkehrsgutachten sei gewesen, dass in der UVE die Umweltverträglichkeit des Abschnittes A 5 Nord A unter der Annahme untersucht und behauptet worden sei, dass auch der Abschnitt A 5 Nord B errichtet werde. Aussagen über die Umweltverträglichkeit des Abschnittes Schrick - Poysbrunn ohne die Errichtung des letzten Abschnittes der A 5 bis zur Grenze würden hingegen fehlen.

Die Ermittlungen der Behörde stützten sich auf das Einreichprojekt 2005 einschließlich der UVE, auf die weiteren von der Mitbeteiligten vorgelegten Unterlagen sowie auf die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens, insbesondere der Stellungnahmen und Einwendungen sowie der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung.

2.4.4. Zu den Fachbereichen:

Die Sachverständigen seien in ihren Gutachten zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen gekommen.

2.4.4.1 Zum Verkehr:

Die verkehrlichen Vor- und Nachteile der geprüften Alternativen und Trassenvarianten seien ausreichend dargelegt worden und seien fachlich nach dem Stand der Technik geprüft worden. Das Ergebnis, dass der Bau der A 5-Nord Autobahn unter den heutigen verkehrspolitischen Rahmenbedingungen notwendig sei, sei nachvollziehbar dargelegt und plausibel, da alternative Lösungsmöglichkeiten für lokale Ortsumfahrungen und ÖV (Öffentlicher Verkehr)-Ausbau den Anforderungen an die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs für das Prognosejahr 2020 nicht entsprächen. Ein Unterbleiben des Ausbaues der A5 (Nullvariante) hätte größere verkehrliche Nachteile für den gesamten Korridor. Der Ausbau der A5 diene der Bündelung des regionalen und internationalen Verkehrs auf einer die Ortsdurchfahrten entlastenden Trasse.

2.4.4.2. Zum Lärm:

Das Beurteilungskriterium "Lärm" habe bei der Variantenentscheidung ein weitestgehend neutrales Kriterium dargestellt. Zur derzeit im Planungsgebiet vorzufindenden Lärmsituation (Planfall "Bestand - 2003") sei anzumerken, dass an den vom Einfluss von Verkehrsträgern abgewandten Siedlungsgebieten, wie Wilfersdorf, Bullendorf, Walterskirchen und Herrnbaumgarten, die Planungsrichtwerte für Wohngebiet der Kategorie 3 sowie die Immissionswerte "Lärmhöchstwerte" der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen des Landes Niederösterreich von 55/45 dB tags/nachts eingehalten bzw. unterschritten würden. Bei Unterbleiben des Vorhabens wären in der Folge der zu erwartenden Verkehrszunahmen Anstiege der verkehrsbedingten Schallpegel in der Größenordnung von rund 1 bis 7 dB, bezogen auf den Planfall "Bestand - 2003", zu erwarten.

Den Ergebnissen der eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass auf Grund der gewählten Trassierung einerseits und den projektsmäßig vorgesehenen straßenseitigen Lärmschutzmaßnahmen andererseits bis auf eine Ausnahme an vereinzelten Betrachtungspunkten die Einhaltung der Grenz- und Richtwerte nach einschlägigen Normen und Regelwerken, insbesondere jedoch den humanmedizinischen Planungsvorgaben für die unmittelbaren Projektsauswirkungen gegeben sei. Durch die Kanalisierung bzw. Verlagerung von Verkehr auf die A 5 werde das bestehende untergeordnete Straßennetz mit Ausnahme ganz weniger vereinzelter Straßenabschnitte merklich verkehrs- und damit verbunden auch lärmentlastet. Entlastungswirkungen von bis zu 10 dB und vereinzelt auch darüber seien die Folge.

2.4.4.3. Zu Luft und Klima:

Die für die lufthygienische Bewertung gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte würden eingehalten und es seien somit keine Grenzwertüberschreitungen zu erwarten. Da das Planungsgebiet im Entwurf zu einer Verordnung über belastete Gebiete zum UVP-G 2000 für Feinstaub (PM 10) ausgewiesen sei, sei das Verschlechterungsverbot für PM 10 zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass nur irrelevante Immissionszusatzbelastungen erlaubt seien. Während der Bauphase sei unter Berücksichtigung der unbedingt notwendigen Maßnahmen die Einhaltung des Irrelevanzkriteriums für die Zusatzbelastung erfüllt. Dadurch komme es zu keiner Änderung der Belastung der nächsten Anrainer.

Im Allgemeinen komme es jedoch zu einer Entlastung der Ortsgebiete besonders im Bereich der bestehenden Straße. Das Unterbleiben des Vorhabens würde zu einer stärkeren Belastung der Ortsgebiete führen. Die Trassenunterschiede seien aus Sicht des Fachbereiches Luft/Klima als geringfügig zu bezeichnen.

Die Stickstoffoxid (NOx) Gesamtbelastung sei im Nahebereich östlich der Trasse geringfügig über dem Grenzwert für Ökosystem von 30 g/m3. Dieser gelte jedoch nur für den großräumigen Schutz von Ökosystemen und Vegetation und sei daher im Nahbereich nicht anzuwenden. Sonstige Belastungen, insbesondere Stickstoffdioxidbelastung, der nächsten Anrainer blieben wesentlich unter den geltenden Grenzwerten. Auch hier müsse festgehalten werden, dass es zu einer Entlastung der Ortsbereiche komme. Die Ozon Zusatzbelastung liege in einem irrelevanten Bereich.

Und weiters führte die belangte Behörde zum Thema Klima Folgendes aus (S. 44 des angefochtenen Bescheides):

"Die klimatischen Auswirkungen bleiben gering und auf den trassennahen Bereich beschränkt. Eine wirksame Reduktion klimarelevanter Emissionen des Verkehrs im Hinblick auf das Kyoto-Ziel ist nur durch Verlagerung des Personen- und Gütertransportes auf den öffentlichen Verkehr möglich, was entsprechender politischer Weichenstellungen bedarf, die im Rahmen einer Projekt - UVP nicht behandelt werden können. Auswirkungen auf die lokalen Klimaverhältnisse durch die klimarelevanten Emissionen sind auf jeden Fall nicht zu erwarten."

2.4.4.4. Humanmedizin:

Der humanmedizinische Sachverständige habe zum Schutzgut Luft festgestellt, dass die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben bei allen nächstgelegenen Wohnanrainern die jeweiligen Irrelevanzkriterien im Hinblick auf die Luftschadstoffe Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid, Feinstaub und Benzol erfülle. Die prognostizierten Gesamtbelastungen von CO, NO2, SO2, PM 10 hielten alle entsprechenden Grenzwerte ein.

2.4.5. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs. 1 Z. 2 lit. a bis c UVP-G 2000 wurde Folgendes ausgeführt:

Auf Grund der eindeutigen Aussagen der Sachverständigen der betroffenen Fachbereiche sei unter Berücksichtigung der unbedingt erforderlichen Maßnahmen auszuschließen, dass es durch das Vorhaben zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn und Nachbarinnen gemäß dieser Bestimmung komme. Vor allem sei hiebei auf das Teilgutachten Humanmedizin zu verweisen, in dem festgehalten worden sei, dass das gegenständliche Vorhaben aus medizinischer Sicht keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen im Untersuchungsraum habe, wenn das Vorhaben projektgemäß umgesetzt und die erforderlichen Maßnahmen erfüllt würden.

Dem Umweltverträglichkeitsgutachten sei weiters zu entnehmen, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter durch die Wahl der Trasse und ein umfangreiches Maßnahmenpaket möglichst gering gehalten werde und dass es zu keinen Immissionen komme, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachten. Eine bleibende Schädigung des Bodens, der Luft, des Tier- und Pflanzenbestandes oder des Zustandes der Gewässer sei von allen Sachverständigen der betroffenen Fachbereiche ausgeschlossen worden.

Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergebe sich, dass eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn und Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO nicht vorliege. Diesbezüglich sei vor allem auf das Teilgutachten Humanmedizin zu verweisen, das die diesbezüglichen Auswirkungen des Vorhabens für die Bereiche Lärm und Luft geprüft habe. Der humanmedizinische Sachverständige komme in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn und Nachbarinnen durch Lärm auszuschließen sei. Auch der Sachverständige für Luftschadstoffe und Klima sei wie der humanmedizinische Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass unzumutbare Belästigungen durch Luftschadstoffe oder mikroklimatische Veränderungen ausgeschlossen wären. Durch die zahlreichen Auflagen und Vorschreibungen sei sichergestellt worden, dass der vorliegende Bescheid zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 24f Abs. 3 UVP-G 2000 beitrage.

2.4.6. Die von der Behörde gemäß § 24f Abs. 4 UVP-G 2000 vorgenommene Gesamtbewertung habe ergeben, dass kein Abweisungsgrund nach dieser Bestimmung gegeben sei. Bei der Gesamtbewertung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung ergäben sich unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitserklärung, der Teilgutachten, des Umweltverträglichkeitsgutachtens sowie der fachlichen Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen - bei Berücksichtigung der von den Sachverständigen zusätzlich für unbedingt erforderlich erachteten Maßnahmen - keine schwerwiegenden Umweltbelastungen, die einer Realisierung des in der UVE dargestellten bzw. geplanten Straßenbauvorhabens entgegenstünden. Da das Umweltverträglichkeitsgutachten ergeben habe, dass unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und im Einreichprojekt enthaltenen und die von den Sachverständigen zusätzlich als unbedingt erforderlich erachteten Maßnahmen in den der Umweltverträglichkeitsprüfung nachfolgenden Genehmigungsverfahren berücksichtigt bzw. in der Detailplanung, Errichtung und Erhaltung des Vorhabens durchgeführt würden, - im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau - die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes gegeben sei, habe die gegenständliche Genehmigung erteilt werden können.

2.4.7. Zu den Einwendungen:

2.4.7.1. Allgemeines:

Im Rahmen des UVP-Verfahrens seien verschiedene Einwendungen und Forderungen eingebracht worden, die grundsätzliche Fragen und rechtliche Themen berührten und daher vorangestellt in einem allgemeinen Teil behandelt werden sollten.

Gemäß § 23a Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben betreffend den Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte durchzuführen. Sowohl nach der Umweltverträglichkeitsrichtlinie der EU (UVP-RL) als auch nach dem UVP-G 2000 sei - wie noch zu zeigen sein werde - eine Genehmigung in Teilabschnitten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das eingereichte Projekt könne für sich allein (ohne die weiteren Bundesstraßenbauvorhaben in der Region) als Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 beurteilt werden, wenn im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der EU (EuGH) sowohl die Sachlichkeit der Abgrenzung dargelegt worden sei als auch durch die abschnittsweise Einreichung nicht die UVP-Pflicht umgangen werde.

Bei den Sachlichkeitsüberlegungen sei gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/03/0004, darzulegen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen könne bzw. ob das Vorhaben für sich allein verkehrswirksam sei.

Einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-RL sei nur jenes konkrete Projekt zu unterziehen, das der Projektwerber beantragt habe, auch wenn der konkrete Antrag nur einen Teil einer längeren Straßenverbindung betreffe, die - wie es normalerweise in der Praxis geschehe - in Etappen gebaut werde (Hinweis auf EuGH, Schlussanträge C-396/92). Gegenstand und Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung sei unter Berücksichtigung des Zweckes der Richtlinie zu bestimmen, wonach in allen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich ein Überblick über die Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt und eine Ausgestaltung der Projekte in der Weise erreicht werden solle, dass ihre Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering bleiben würden. Dieser Zweck verlange, dass bei der Umweltverträglichkeitsprüfung soweit wie möglich auch aktuelle Pläne über den weiteren Ausbau des konkret vorliegenden Projekts zu berücksichtigen seien. Beim Bau von Teilabschnitten einer geplanten Straßenverbindung sei bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit konkreter Projekte die Bedeutung der Teilstrecken für die Linienführung der übrigen geplanten Gesamtstraßenverbindung zu berücksichtigen.

Nach der UVP-RL sei eine Genehmigung nach Teilabschnitten demnach nicht ausgeschlossen. Eingeschränkt werde diese Aussage vom EuGH, wie z.B. in seinem Urteil vom , C- 227/01, folgendermaßen: Die Wirksamkeit der UVP-Richtlinie wäre ernsthaft in Frage gestellt, wenn es zulässig wäre, ein sich über längere Entfernung erstreckendes Projekt in mehrere aufeinanderfolgende kürzere Abschnitte aufzuteilen, um die UVP-Pflicht zu umgehen.

Der Verfassungsgerichtshof habe die Frage der Zulässigkeit einer Genehmigung in Teilabschnitten nach dem UVP-G 2000 (dieses Erkenntnis habe sich auf das UVP-G vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 (UVP-G 2000) bezogen) grundsätzlich bejaht und diesbezüglich zur vergleichbaren Bestimmung des § 23b Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 betreffend Hochleistungsstrecken ausgesprochen, dass die Genehmigung einer Hochleistungsstrecke in Teilabschnitten nur bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung zulässig sei und nur dann, wenn diese nicht zum Zweck der Umgehung der UVP erfolge (vgl. das Erkenntnis vom , VfSlg. Nr. 16.242). Betreffe der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Trassenbescheid eine nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich sukzessive (Anschluss )Trassenplanung, die unter voller Berücksichtigung der Vorkehrungen des UVP-G stattfinde, so sei eine Stückelung laut Verfassungsgerichtshof nicht vorwerfbar.

Die Durchführung eines UVP-Verfahrens für einen Teilabschnitt eines im Verzeichnis des BStG 1971 vorgesehenen Straßenzuges sei nach diesen Ausführungen zulässig. Da von der Mitbeteiligten die Sachlichkeit der Abgrenzung des gegenständlichen Projektes dargelegt worden sei und die abschnittsweise Einreichung nicht gewählt worden sei, um die UVP-Pflicht sowie einzelne Materiengesetze zu umgehen, könne von einer rechtswidrigen Stückelung des verfahrensgegenständlichen Bundesstraßenbauvorhabens nicht gesprochen werden.

Wenn der Gesetzgeber selbst die Durchführung eines UVP-Verfahrens für einen bloßen Teilabschnitt eines Straßenzuges vorsehe, sei im Größenschluss nicht davon auszugehen, dass für sämtliche Bundesstraßenbauvorhaben der Ostregion ein gemeinsames UVP-Verfahren durchzuführen wäre. Sollte die Forderung rechtspolitisch zu verstehen sein, werde darauf hingewiesen, dass die zeitgleiche Projektierung und Einreichung sowie die Durchführung eines derartigen Verfahrens nicht möglich wären. Der weitere Ausbau der A 5 Nord Autobahn sowie andere im Hinblick auf die verkehrlichen Auswirkungen relevanten Projekte seien im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt worden.

Für den gegenständlichen Abschnitt seien die Auswirkungen auf der Grundlage der sich aus der gesamten A 5 Nord Autobahn ergebenden Verkehrszahlen untersucht worden. Dadurch sei sichergestellt, dass trotz teilabschnittsbezogener UVP-Verfahren die A 5 Nord Autobahn in ihrer Gesamtwirkung erfasst werde.

2.4.7.2. Zu § 10 UVP-G:

Der gegenständliche Abschnitt der A 5 Nord Autobahn endet nach der Anschlussstelle Poysbrunn bei km 48,6, knapp 8 km Luftlinie vom Übergabepunkt A 5/R 52 bei der Staatsgrenze in Drasenhofen entfernt. Auf Grund des Verlaufes der österreichischen/tschechischen Staatsgrenze östlich von Drasenhofen, der sich für ein kurzes Stück von ca. 6 km von Ost/West auf Nord/Süd ändere, betrage die kürzeste Entfernung des Endpunktes der A 5 Nord Autobahn im gegenständlichen Abschnitt zur tschechischen Grenze ca. 2,5 km. Da von diesem Punkt aus keine Sichtbeziehung zur Trasse bestehe und zwischen dem Ende der A 5 bei km 48,6 und dem am nächsten kommenden Teil der Staatsgrenze (Grenzverlauf) im Bereich des "Ecks" der Staatsgrenze nördlich des Täunnauwaldes ein ausgedehnter Wald liege, seien erhebliche Auswirkungen des gegenständlichen Abschnittes auf tschechisches Staatsgebiet auszuschließen.

Österreich habe der Tschechischen Republik den gegenständlichen Abschnitt daher in Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit § 10 Abs. 1 UVP-G 2000 nicht notifiziert. Ein Ersuchen der Tschechischen Republik um Notifizierung des Vorhabens sei nicht gestellt worden. Eine Unterrichtung der Tschechischen Republik gemäß § 10 Abs. 1 UVP-G 2000 sei hinsichtlich des letzten, an die Staatsgrenze bei Drasenhofen heranführenden Abschnittes der A 5 Nord Autobahn erfolgt.

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik hätten über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellstraße R 52 an der österreichischen-tschechischen Staatsgrenze ein Abkommen abgeschlossen, das am in Kraft getreten sei. Im Unterschied zu dem in einzelnen Einwendungen angesprochenen Memorandum vom handle es sich hiebei um einen völkerrechtlichen Vertrag. Er sei vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt vom kundgemacht worden (BGBl. III Nr. 14/2009).

2.4.7.3. Zu den Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin:

Im angefochtenen Bescheid wird auf die zunächst erhobenen Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin (insgesamt 63) und weitere zusätzliche Einwendungen dieser Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung eingegangen. Im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon nur wiederzugeben, dass darauf hingewiesen wurde, für die die A 5 auf tschechischem Gebiet fortsetzende R 52 in der Tschechischen Republik für den Abschnitt Pohorelice bis zur Staatsgrenze bei Mikulov sei bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung positiv abgeschlossen. Ferner sei der Bau der Schnellstraße R 52 im überörtlichen Raumordnungsplan für das Großgebiet von Breclav ausgewiesen.

2.4.7.4. Zu den Einwendungen des Viertbeschwerdeführers:

Zu den Einwendungen des Viertbeschwerdeführers führte die belangte Behörde - soweit es beschwerderelevant ist - aus, dass der Sachverständige für das Fachgebiet Luft und Klima festgehalten habe, der Klimaschutz bestehe in erster Linie in der Diskussion zusätzlicher CO2 Emissionen. Die gesamtösterreichischen Emissionen klimarelevanter Gase betrügen laut Umweltbundesamt 2002 rund 80 Mio. t/Jahr. "D.h. 40.000 t" (offenbar gemeint "die hier gegenständlichen 40.000 t") seien 110 t/d (106,5 t/d Planfall 0/2003; 209 t/d Planfall 0/2020). Dies entspreche ca. 0,05 % der gesamtösterreichischen Emission. Nehme man an, dass die Gesamtemissionen Österreichs nicht anstiegen, so ergäbe sich beim Planfall 0/2020 eine Steigerung auf ca. 0,1 % und bei Errichtung der Trasse eine Steigerung auf 0,15 %. Es sei daher notwendig, Reduktionen durch nationale und internationale Aktivitäten zu finden, um das Kyoto-Protokoll einhalten zu können. Die durch das Projekt gegebenen Steigerungen klimarelevanter Gase alleine ergäben keine nachweisbaren Auswirkungen im Projektgebiet.

Zu der ergänzenden Stellungnahme und weiteren vorgelegten Unterlagen der Viertbeschwerdeführerin nach der mündlichen Verhandlung (betreffend die zu erwartende Verkehrsauslastung nach von tschechischen Einrichtungen erstellten Studien aus den Jahren 2007 und 2008) stellte die belangte Behörde fest, dass dadurch keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, sodass es sich dabei um kein neues Vorbringen handle, das im bisher durchgeführten Verfahren noch nicht behandelt worden wäre. Eine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens sei nicht erforderlich.

Auch die mit Schreiben vom von der Viertbeschwerdeführerin zusätzlich vorgelegten Unterlagen (Auszüge aus einer 2009 veröffentlichten Studie einer tschechischen Einrichtung) stellten nach Ansicht der Fachabteilung II/ST1 kein neues Vorbringen dar, da diese Unterlagen lediglich die bereits in früheren Vorbringen dargestellten Standpunkte und Aussagen zum Planungsprozess auf tschechischer Seite eingehender dokumentierten. Die in diesen Unterlagen dargelegten Aussagen zu Verkehrszahlen und wirtschaftlichen Entwicklungen gingen von für die Fachabteilung nicht nachvollziehbaren Annahmen aus.

2.4.7.5. Zu den Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin:

Zu den Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin (einer tschechischen Gemeinde, die neben anderen tschechischen Gemeinden Einwendungen erhoben hat) führte die belangte Behörde aus, Gemeinden eines Nachbarstaates könnten sich nicht auf eine Parteistellung gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 UVP-G 2000 berufen. Eine Stellung als Standortgemeinde sei ausgeschlossen; eine Stellung als an eine Standortgemeinde unmittelbar angrenzende Gemeinde komme auf Grund der eindeutigen Formulierung des § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 nur für österreichische Gemeinden in Betracht. Daher sei sie im vorliegenden Verfahren nicht berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienten, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen. Hinsichtlich einer möglichen Parteistellung der tschechischen Gemeinden als Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 sei darauf hinzuweisen, dass die Gemeinden keinerlei Einwendungen, die sich auf subjektive öffentliche Rechtspositionen dieser juristischen Personen (z.B. das Eigentum einer Gemeinde) bezögen, vorgebracht hätten, weshalb die Einwendungen der tschechischen Gemeinde als unzulässig zurückzuweisen gewesen wären.

2.4.7.6. Zu den Einwendungen der Fünftbeschwerdeführerin:

Zu den von der Fünftbeschwerdeführerin erhobenen Einwendungen führte die belangte Behörde aus, dass § 19 Abs. 11 UVP-G 2000 auf Grund der Verweisung in § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 in Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 anzuwenden sei. Demnach könne einer Umweltorganisation aus einem anderen Staat Parteistellung unter bestimmten Voraussetzungen zukommen. Das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, komme einer Umweltorganisation aus einem anderen Staat danach u.a. nur dann zu, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 erfolgt sei.

Zu dem vorliegenden Verfahren sei, im Unterschied zu dem direkt auf die Grenze zulaufenden Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze, keine Benachrichtigung der Tschechischen Republik gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 erfolgt. Auch seitens der Tschechischen Republik sei kein diesbezügliches Ersuchen an Österreich gerichtet worden. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Fünftbeschwerdeführerin überhaupt um eine Umweltorganisation im Sinne des § 19 UVP-G 2000 handle, liege daher die erste Voraussetzung des § 19 Abs. 11 UVP-G 2000 nicht vor, weshalb die Einwendungen der Fünftbeschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien.

2.4.8. Abschließende Würdigung vorliegender Beweise und Stellungnahmen:

Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass sie das Umweltverträglichkeitsgutachten als tragendes Beweismittel hinsichtlich der Umweltverträglichkeit dieses Bundesstraßenvorhabens herangezogen habe, das sie für vollständig, schlüssig und nachvollziehbar halte. Insbesondere seien die Umweltauswirkungen ausreichend dargestellt worden und es habe festgestellt werden können, dass durch das Vorhaben bei Vorschreibung der im Umweltverträglichkeitsgutachten vorgesehenen unbedingt erforderlichen Maßnahmen keinerlei Gefährdungen, erhebliche Belastungen bzw. unzumutbare Belästigungen von den im UVP-G 2000 genannten Schutzgütern ausgelöst würden. Der von der belangten Behörde für maßgeblich erachtete Sachverhalt habe auch nicht durch die Stellungnahmen sowie die Einwendungen erschüttert werden können.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009, zur Anwendung, sofern sich aus den Übergangsbestimmungen des § 46 Abs. 20 der zuletzt angeführten Novelle nichts anderes ergibt (was bei den im Folgenden wiedergegebenen Bestimmungen jeweils angegeben wird).

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des UVP-G 2000 von Bedeutung:

" Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen

§ 10. (1) Wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde

1. diesen Staat so früh wie möglich und sofern für die

Berücksichtigung grenzüberschreitender Auswirkungen sinnvoll bereits im Vorverfahren, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei eine Beschreibung des Vorhabens, verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und gegebenenfalls das Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung beizuschließen sind,

2. ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens und die Art

der möglichen Entscheidung zu informieren und ihm eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht oder nicht.

(2) Teilt der Staat mit, dass er am UVP-Verfahren

teilzunehmen wünscht, sind ihm

1. der Genehmigungsantrag, die

Umweltverträglichkeitserklärung und allenfalls andere

entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt

der Kundmachung gemäß § 9 vorliegen, zuzuleiten,

2. unter Einräumung einer angemessenen Frist die

Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und

3. das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die

zusammenfassende Bewertung zu übermitteln.

(3) Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen und der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung sind erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen. Diese Konsultationen haben tunlichst im Wege der durch zwischenstaatliche Übereinkommen bereits eingerichteten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, insbesondere der Grenzgewässerkommissionen, zu erfolgen. Bezüglich der Dauer der Konsultationsphase ist ein angemessener Zeitrahmen zu vereinbaren.

(4) Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen auf die Umwelt sind dem betroffenen Staat zu übermitteln.

(5) Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

... ."

"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen

gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den

Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren

dinglichen Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten,

sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich

regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des

Schutzes dieser Personen; ...;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften

vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1

Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur

Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959;


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5.
Gemeinden gemäß Abs. 3;
6.
Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und
7.
Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

(2) ...

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. (BGBl. I Nr. 153/2004)

(5) ...

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten

oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung kann auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

(8) ... .

(9) ... .

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde."

Gemäß § 23a Abs. 1 UVP-G 2000 ist u.a. für folgende Vorhaben von Bundesstraßen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

"1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer

Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen."

Gemäß § 24 Abs. 1 erster und zweiter Satz leg. cit. hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in zu vollziehen sind.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen betreffend die Entscheidung im UVP-Verfahren nach dem 3. Abschnitt in § 24f UVP-G 2000 lauten wie folgt:

" Entscheidung

§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der

Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist

möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu

vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das

Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen

gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige

Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind,

den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den

Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der

Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der

Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu

vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(1a) ...

(2) Wird bei Straßenbauvorhaben (§ 23a und Anhang 1 Z 9) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. ...

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

(5) ...

(6) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige und die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.

(7) ...

(8) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

2.1. Zur Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges:

2.1.1. Im 3. Abschnitt des UVP-G 2000 ist die UVP für Bundesstraßen (§ 23a) und Hochleistungsstrecken (§ 23b) geregelt. Gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 hat, wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Nach § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 ist in den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes der Umweltsenat Berufungsbehörde. Dementsprechend sieht auch § 5 USG 2000 vor, dass der Umweltsenat über Berufungen in Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entscheidet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bisher in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 2008/06/0026, und vom , Zlen. 2009/06/0196, 0197, Beschwerden betreffend die Genehmigung von Bundesstraßenvorhaben gemäß § 23a Abs. 1 UVP-G 2000 für zulässig erachtet und in der Sache behandelt.

2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom , Zlen. 2010/03/0051, 0055 bzw. Zlen. 2009/03/0067 u.a., in Bezug auf Eisenbahnvorhaben gemäß § 23b Abs. 1 UVP-G 2000 die Ansicht vertreten, dass im Lichte der Judikatur des EuGH zu dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (Urteil des Gerichtshofes vom , C- 317/08, Allassini, Rn 61) und zu dem Erfordernis der (gerichtlichen) Überprüfbarkeit von Entscheidungen einer nationalen Behörde die Rechtsschutzbestimmung des Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/33/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten; im Folgenden: UVP-RL) dahin auszulegen sei, dass die Kognitionsbefugnis des nachprüfenden Gerichtes eine umfassende zu sein habe, insbesondere eine volle Tatsachenkognition. Einschränkend führte er dazu im Folgenden aus, dass im vorliegenden Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, in dem regelmäßig Tatsachen für die Genehmigungsfähigkeit eine besondere Rolle spielten, und im vorliegenden Falle, in dem die Richtigkeit des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts unter Bezugnahme auf eigene Sachverständigengutachten (gemeint von den beschwerdeführenden Projektgegnern vorgelegte Privatgutachten) in Zweifel gezogen werde, eine gerichtliche Kontrollinstanz, die mit voller Tatsachenkognition ausgestattet sei, im Anwendungsbereich der UVP-RL, in dem das Unionsrecht jedenfalls ein spezifisches Rechtsschutzgebot vorsehe, vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Funktion als Höchstgericht und auf der Grundlage der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht ersetzt werden könne.

Unter Beachtung des Anwendungsvorranges für Unionsrecht vor widersprechendem innerstaatlichem Recht legte der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeitsbestimmungen im UVP-G 2000 und im USG dahin aus, dass die die Zuständigkeit des Umweltsenates auf Angelegenheiten des 1. und 2. Abschnittes des UVP-G 2000 beschränkenden Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen seien, sodass der Umweltsenat auch zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 - soweit dies unionsrechtlich geboten sei - zuständig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof wies daher die gegen Bescheide der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gerichteten Beschwerden wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurück.

2.1.3. Die Mitbeteiligte erstattete zu den zuletzt genannten Beschlüssen und der darin vertretenen Auffassung eine umfassende Stellungnahme vom , nach der der Verwaltungsgerichtshof als eine "unabhängige Stelle" im Sinne des Art. 10a UVP-RL zu beurteilen sei. Weder die Aarhus-Konvention, auf die diese Bestimmung zurückzuführen sei, noch Art. 10a UVP-G 2000 selbst sähen vor, welche nationalen Gerichte oder anderen unabhängigen und unparteiischen durch Gesetz geschaffenen Stellen für dieses Überprüfungsverfahren zuständig sein sollen. Dies werde ausdrücklich den Mitgliedsstaaten "im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften" überlassen. Art. 10a UVP-RL erfordere ihrer Ansicht keine Überprüfung durch ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 EMRK betreffend zivilrechtliche Angelegenheiten (Hinweis auf das Urteil vom im Fall Zumtobel gegen Österreich), nach der die nachprüfende Kontrolle in "civil rights" durch den Verwaltungsgerichtshof abhängig von den konkreten Umständen des Falles (bei Prüfung der vorgetragenen Einwände "point by point") als mit Art. 6 EMRK im Einklang stehend beurteilt wurde. Es sei allerdings auch nicht nachgewiesen, dass es sich bei den durch Art. 10a UVP-RL eingeräumten Rechten um "civil rights" handelte.

Auch wenn im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung regelmäßig Tatsachen im besonderen Maße entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit des Projektes seien, entsprächen die Kognitionsbefugnisse des Verwaltungsgerichtshofes den unionsrechtlichen Anforderungen. Bei der Überprüfbarkeit im Sinne des Art. 10a UVP-RL gehe es um solche Sachverhaltsfragen, die ohne Weiteres über die Kontrolle der Aktenkonformität und damit im Rahmen der bestehenden Kognitionsbefugnisse des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden könnten. Die Bindung an den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt bestehe für den Verwaltungsgerichtshof überdies nur, als die Behörde diesen in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren festgestellt habe (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Im Hinblick auf Angelegenheiten, die den Randbereich der "civil rights" beträfen - eine solche Angelegenheit liege hier vor - entspreche auch nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes dem Art. 6 EMRK. Art. 47 GRC verlange nicht mehr, als das, was nach Art. 6 EMRK für den Kernbereich der "civil rights" verlangt werde. Selbst wenn man auf den weiteren Anwendungsbereich des Art. 47 GRC abstelle, gelange man daher zu dem Ergebnis, dass die Nachprüfungsbefugnis durch den Verwaltungsgerichtshof unionskonform sei.

Zusammenfassend stellte die Mitbeteiligte fest, der Verwaltungsgerichtshof widerspreche in den obgenannten Beschlüssen seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung, dass er über ausreichende Nachprüfungsbefugnisse verfüge. Art. 10a i.V.m. Art. 6 Abs. 4 UVP-RL habe nicht den in diesen Beschlüssen angenommenen Inhalt; insbesondere verlange Art. 47 GRC nicht die volle Kognitionsbefugnis zur Überprüfung von Entscheidungen im

3. Abschnitt des UVP-G 2000. Selbst wenn Art. 10a UVP-RL erweiterte Nachprüfungsbefugnisse erforderte, wäre dies keinesfalls klar im Sinne der acte-claire-Doktorin und müsste dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werden. Selbst wenn Art. 10a UVP-RL volle Kognitionsbefugnisse erforderte, wäre vielmehr § 41 Abs. 1 VwGG unangewendet zu lassen, um zu einer gleichermaßen verfassungs- wie unionsrechtskonformen Lösung zu kommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Stellungnahme der Mitbeteiligten den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer haben dazu nicht Stellung genommen.

2.1.4. Mittlerweile hat der Verfassungsgerichtshof zu einer von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bewilligten Wiedereinsetzung des Verfahrens in einem der Fälle, die Gegenstand der genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom waren, ausgesprochen (Erkenntnis vom , B 254/11-18), dass die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC als ausreichend anzusehen und Art. 10a UVP-RL nicht unmittelbar anwendbar sei. Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch darin liegen könne, dass die belangte Behörde zu Unrecht einen offenkundigen Widerspruch zwischen innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften und Unionsrecht verneint oder aber umgekehrt - wie im vorliegenden Fall - einen solchen annimmt und in der Folge Zuständigkeitsvorschriften des innerstaatlichen Rechtes unangewendet lässt, obwohl ein Widerspruch zum Unionsrecht offenkundig auszuschließen ist. Ein solcher Fall sei hier vorgelegen, weil der belangten Behörde insofern ein verfassungsrechtlich relevanter Vollzugsfehler anzulasten sei, als diese unter Berufung auf das Recht der Europäischen Union die in § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 und § 5 Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG) vorgesehene Beschränkung der Zuständigkeit des Umweltsenates auf Angelegenheiten des 1. und 2. Abschnitts des UVP-G 2000 nicht anwendet, dementsprechend das Bestehen eines Instanzenzuges an den Umweltsenat annimmt und infolge dessen die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ausgesprochen hat.

2.1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie erwähnt - bisher in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 23a Abs. 1 UVP-G 2000 (Bundesstraßenbauvorhaben) seine Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie angenommen.

Aus dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 254/11-18, ergibt sich, dass die vom Verfassungsgerichtshof vertretene Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof sei in Verfahren betreffend die UVP-Genehmigung gemäß § 23b UVP-G 2000 (3. Abschnitt UVP-G 2000) ohne vorherige Befassung einer weiteren Instanz zuständig, verfassungsrechtlich geboten ist. Bei anderer Auslegung würden die Verfahrensparteien in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt bzw. würden die Zuständigkeitsbestimmungen des UVP-G 2000 wegen zu Unrecht angenommenen Anwendungsvorranges in verfassungswidriger Weise angewendet. Der im vorliegenden Fall erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen (vgl. die Erkenntnisse vom , VwSlg. Nr. 14.827/A, und vom , Zl. 2005/17/0029), dass ein verstärkter Senat gemäß § 13 Abs. 1 VwGG nicht erforderlich ist, wenn eine bestimmte von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Auslegung auf Grund einer vom Verfassungsgerichtshof für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist.

2.1.6. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher in der vorliegenden Angelegenheit einer UVP-Genehmigung gemäß § 23a Abs. 1 UVP-G 2000 davon aus, dass er im Lichte des Beschwerdevorbringens eine ausreichende Überprüfung gemäß Art. 10a UVP-RL gewährleistet, sodass das Unionsrecht im vorliegenden Fall keine Verdrängung innerstaatlicher Normen des UVP-G 2000 gebietet. Mit der Entscheidung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist der Instanzenzug als erschöpft anzusehen und der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zuständig.

2.2. Zu den Beschwerden der Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerinnen:

2.2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine Gemeinde in der Tschechischen Republik, die für ihre Beschwerdelegitimation ins Treffen führt, dass die belangte Behörde § 10 Abs. 1 UVP-G 2000 missachtet habe und das Projekt rechtswidrigerweise gestückelt habe. Wäre die belangte Behörde statt dessen rechtskonform vorgegangen, dann würde die Zweitbeschwerdeführerin an eine "Standortgemeinde" angrenzen. § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 wäre europarechtskonform so zu interpretieren, dass er österreichische und Nachbargemeinden in EU-Staaten gleichermaßen erfasse und auch den Letztgenannten Parteistellung zubillige.

Die Drittbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin sind nach den Ausführungen in der Beschwerde Umweltorganisationen der Tschechischen Republik. Die Auswirkungen des gegenständlichen Projektes bezögen sich auf jenen Teil der Umwelt der Tschechischen Republik, für deren Schutz die beiden Umweltorganisationen einträten. Sie dürften sich in der Tschechischen Republik am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde. Sie hätten daher im Verfahren die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend machen dürfen, wenn die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 24 Abs. 7 UVP-G 2000 das Vorhaben der Tschechischen Republik notifiziert hätte (Hinweis auf § 19 Abs. 11 UVP-G 2000).

Die belangte Behörde habe zu Unrecht keine Notifikation an die Tschechische Republik gemäß § 10 Abs. 1 UVP-G 2000 vorgenommen. Sie habe sich u.a. darauf gestützt, dass vom Endpunkt des verfahrensgegenständlichen Abschnittes, von dem die kürzeste Entfernung des Straßenvorhabens zur Tschechischen Grenze 2,5 km ausmache, keine Sichtbeziehung zur Trasse bestehe und in diesem Gebiet ein ausgedehnter Wald liege, weshalb von ihr erhebliche Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Bundesstraßenabschnittes auf das tschechische Staatsgebiet ausgeschlossen worden seien. Die in § 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 angeführten Schutzgüter könnten aber nach Ansicht der Dritt- und der Fünftbeschwerdeführerinnen durch außerhalb der Sichtweite liegende Projekte erheblich gefährdet werden. Auch ein zwischen dem Projekt und dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik liegender "ausgedehnter Wald" könne allenfalls einzelne schädliche Einwirkungen abmildern, erhebliche Auswirkungen auf das tschechische Staatsgebiet könnten nicht ausgeschlossen werden. Dem Verwaltungsakt könne nicht entnommen werden, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangt sei, dass erhebliche Auswirkungen auf tschechisches Staatsgebiet auszuschließen seien.

2.2.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin ist - wie bereits erwähnt - eine Gemeinde der Tschechischen Republik. Die belangte Behörde hat zu der von ihr aufgeworfenen Frage der Parteistellung zutreffend gestützt auf den (gemäß § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 anwendbaren) § 19 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. Abs. 3 UVP-G 2000 ins Treffen geführt, dass danach nur österreichischen Gemeinden, die an eine Standortgemeinde unmittelbar angrenzen, Parteistellung zukommt. Warum § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 europarechtskonform dahin auszulegen wäre, dass auch an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende Nachbargemeinden in EU-Staaten als Parteien beigezogen werden müssten, wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt. Der von der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem in der Beschwerde gestellten Vorabentscheidungsantrag angeführte Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 UVP-RL fordert keineswegs die Beteiligung ausländischer Gemeinden. Der Verwaltungsgerichthof sieht sich nicht veranlasst, diesbezüglich - wie angeregt - ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten.

Weiters ist zur Zweitbeschwerdeführerin anzumerken, dass sie allfällige subjektive öffentliche Rechte als Nachbarin im Sinne § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 nicht geltend macht. Die Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin wurden daher zu Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen.

2.2.3. Zur Drittbeschwerdeführerin:

Die Drittbeschwerdeführerin ist nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides; sie behauptet auch nicht, dass sie sich am Verwaltungsverfahren in irgendeiner Weise, insbesondere durch Einwendungen im Sinne des § 19 Abs. 10 UVP-G 2000, beteiligt hätte. Sie wurde somit nicht Partei des UVP-Verfahrens, sodass eine Verletzung in Rechten im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG durch den angefochtenen Bescheid nicht in Betracht kommt, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war. Auf ihr weiteres Vorbringen war nicht einzugehen.

2.2.4. Die Fünftbeschwerdeführerin beruft sich darauf, dass gemäß § 19 Abs. 11 UVP-G 2000 eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat die Rechte gemäß Abs. 10 dieser Bestimmung (nämlich die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen zu können, wie es anerkannten österreichischen Umweltorganisationen zusteht) wahrnehmen kann. Dies setzt aber nach § 19 Abs. 11 UVP-G 2000 - worauf die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat - voraus, dass eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 erfolgt ist. Diese Bestimmung knüpft also an die Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 als einer Tatbestandsvoraussetzung an. Diese Tatbestandsvoraussetzung liegt im vorliegenden Fall unbestritten nicht vor.

2.2.5. Es kann der Fünftbeschwerdeführerin aber auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, dass die Benachrichtigung an die Tschechische Republik gemäß § 10 Abs. 1 UVP-G im vorliegenden Fall zu Unrecht unterblieben sei.

Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift - wie auch die Mitbeteiligte - zutreffend darauf hin (wie dies auch in der UVE und in dem Umweltverträglichkeitsgutachten ersichtlich ist), dass in einem Verfahren nach dem UVP-Gesetz die voraussichtlich beeinträchtigte Umwelt durch eine Erhebung und Darstellung der derzeitigen Umweltsituation jeweils im Untersuchungsraum geordnet nach Schutzgütern darzustellen ist, die zu erwartenden wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltsituation und Maßnahmen zu beschreiben sind, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen eingeschränkt oder ausgeglichen werden könnten. Der Untersuchungsraum ist dabei nach fachspezifischen Erfordernissen so abzugrenzen, dass diese Erhebungen, Darstellungen und Beschreibungen umfassend darin durchgeführt werden können.

Danach ergibt sich bei allen maßgeblichen Fachbereichen wie Lärm, Luft, Landschaftsbild, Ökologie und Forst, dass keine relevante Berührung oder Beeinträchtigung des tschechischen Staatsgebietes erfolgen wird. Die belangte Behörde hat sich, wenn sie im Bescheid auf eine fehlende Sichtbeziehung abgestellt hat, nur auf einen Teilaspekt im Zusammenhang mit Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Teilabschnittes eines Bundesstraßenbauvorhabens bezogen. Die nach Schutzgütern differenzierten Untersuchungsräume gemäß der Umweltverträglichkeitserklärung der Mitbeteiligten sind im Umweltverträglichkeitsgutachten von den Sachverständigen überprüft worden und für schlüssig und nachvollziehbar erkannt worden. In der Beschwerde wird dazu nichts Konkretes dargetan, was dies in Frage stellen könnte. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die genannte kürzeste Entfernung zur tschechischen Grenze von 2,5 km auf den Endpunkt des gegenständlichen von Süden nach Norden verlaufenden Straßenabschnittes bezieht, wobei dieser Punkt an der Staatsgrenze nordöstlich vom Endpunkt dieses Straßenabschnittes (und nicht etwa parallel zur Trasse westlich oder östlich) gelegen ist. Jeder andere Punkt des ca. 24 km ausmachenden Abschnittes weist größere (zum überwiegenden Teil viel größere) kürzeste Entfernungen zur Staatsgrenze auf. Der im Norden gelegene Grenzort Drasenhofen selbst liegt 8 km vom Endpunkt des verfahrensgegenständlichen Abschnittes entfernt.

Abgesehen davon ist durch die Auflage in Punkt III.2.5. des angefochtenen Bescheides (nach der sicherzustellen ist, dass spätestens zur Inbetriebnahme der A 5 Abschnitt Schrick - Poysbrunn auch die beiden südlich und nördlich gelegenen Abschnitte der A 5 Eibesbrunn - Schrick und Poysbrunn - Staatsgrenze sowie die beiden Teile Ost und West der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße in Betrieb stehen) gesichert, dass Gegenstand des letzten Teilabschnittes der A 5 (Poysbrunn - Staatsgrenze), der der Tschechischen Republik notifiziert wurde, die verkehrlichen Auswirkungen der gesamten A 5 sind.

Maßgeblich erscheint dem Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Zusammenhang auch, dass die Tschechische Republik selbst, der nach § 10 Abs. 1 UVP-G 2000 die Möglichkeit eingeräumt ist, ein Ersuchen auf entsprechende Notifikation eines Vorhabens zu stellen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Ohne Frage ist die Tschechische Republik aber in Kenntnis des gesamten Bundesstraßenbauvorhabens der A 5 (vgl. das bereits angeführte Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellstraße R 52 an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze - BGBl. III Nr. 14/2009).

Die Beschwerden der Zweit- und Fünftbeschwerdeführerin waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Auf ihr weiteres Vorbringen bezüglich dessen, was sie im Falle der Anerkennung ihrer Parteistellung vorgebracht hätten, war daher nicht weiter einzugehen.

3. Zum inhaltlichen Vorbringen der Erst- und Viertbeschwerdeführer:

3.1. Nach Ansicht dieser Beschwerdeführer liege eine sachlich nicht begründete Stückelung des Projektes vor. Im angefochtenen Bescheid werde diesbezüglich nach Anführung entsprechender Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes und des EuGH nur ausgeführt, dass die Sachlichkeit der Abgrenzung des gegenständlichen Projektes von der Mitbeteiligten dargelegt worden sei und die abschnittsweise Einreichung nicht gewählt worden sei, um die UVP-Pflicht sowie einzelne Materiengesetze zu umgehen. Es könne daher von einer rechtswidrigen Stückelung des verfahrensgegenständlichen Bundesstraßenbauvorhabens nicht gesprochen werden. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, mit welchen Argumenten die Mitbeteiligte die Sachlichkeit der Abgrenzung des Projektes dargetan habe. Sie begründe auch nicht, warum sie diese Argumente als überzeugend erachtet habe. Im Technischen Bericht zum Einreichprojekt werde von der Mitbeteiligten dazu lediglich ausgeführt, dass "sich" die Nordautobahn in drei Abschnitte unterteile. Nach der Auflage in Punkt III.2.5. ergebe sich vielmehr, dass nur eine Verkehrsfreigabe des gegenständlichen Projektes gleichzeitig mit den anderen Abschnitten in Betracht komme, da ein einheitliches Projekt vorliege. Auch die "verkehrlichen" Auswirkungen des vorliegenden Projektes träten nur dann ein, wenn auch ein anderes Projekt (nämlich der Teilabschnitt Poysbrunn bis Staatsgrenze) fertiggestellt und dem Verkehr übergeben sei.

Dieser Verfahrensmangel sei auch relevant, weil dieser Umstand dann, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung des Abschnittes Poysbrunn - Staatsgrenze der A 5 nicht bewilligt werde, auch auf den vorliegenden Abschnitt durchschlagen würde. Ein Projekt von Schrick bis zur Staatsgrenze hätte überdies der Tschechischen Republik gemäß § 10 UVP-G 2000 notifiziert werden müssen.

3.2. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Zunächst ist dazu festzustellen, dass der Bundesgesetzgeber im § 23a Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 davon ausgeht, dass Teilabschnitte von Bundesstraßen Genehmigungsgegenstand gemäß dem 3. Abschnitt UVP-G 2000 sein können.

Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit von Stückelungen in Bezug auf Eisenbahnvorhaben ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis vom , VfSlg. Nr. 16.242), dass im Lichte eines gesamthaften Vorhabensbegriffes "gestückelte" Trassenverordnungen unter dem Aspekt des § 24 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 als Einheit angesehen werden müssen, die jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen. Das Kriterium für die nach § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 vorzunehmende "Gesamtbewertung" (im vorliegenden Fall § 24f Abs. 4 UVP-G 2000) ist jedenfalls die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes sachlich gerechtfertigte Abgrenzung eines Vorhabens. Umgekehrt fehlt es nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes einer Begrenzung und Teilung eines Vorhabens an der sachlichen Rechtfertigung, wenn der Grund für die Aufteilung und insofern die "Stückelung" einer Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist. In gleicher Weise muss man im Falle von Teilabschnitten von Bundesstraßenbauvorhaben gemäß § 23a Abs. 1 UVP-G 2000 die sachlich gerechtfertigte Abgrenzung eines solchen Teilvorhabens verlangen und dass die Durchführung eines Bundesstraßenbauvorhabens in Teilabschnitten nicht dazu dienen darf, ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 zu vermeiden.

Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass die Durchführung des Bundesstraßenbauvorhabens der A 5 in Form von Teilabschnitten dazu gedient hat, den vorliegenden Abschnitt - wie auch die beiden anderen Abschnitte (zum Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze ist das UVP-Verfahren derzeit anhängig) - einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 zu entziehen. Das verfahrensgegenständliche Bundesstraßenbauvorhaben kann im Übrigen aber auch - was gleichfalls den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist - in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen und ist für sich auch allein verkehrswirksam.

Aus der angeführten Auflage (Spruchpunkt III.2.5.) kann zu dieser Problematik nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nichts abgeleitet werden. Das Anliegen der angeführten Auflage ist vielmehr - wie sich dies auch eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt ("damit die in der UVE prognostizierten verkehrlichen Auswirkungen eintreffen, ist sicherzustellen, ...") - die prognostizierten verkehrlichen Auswirkungen des Bundesstraßenvorhabens der A 5 Nord Autobahn im Zusammenhalt mit den beiden Teilen Ost und West der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße zu gewährleisten.

3.3. Die Erst- und Viertbeschwerdeführer machen weiters inhaltlich geltend, dass die Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Emissionen von klimarelevanten Gasen im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Bundesstraßenbauvorhaben widersprüchlich, unklar und interpretationsbedürftig seien. Einerseits stelle die belangte Behörde auf Seite 44 des angefochtenen Bescheides fest, dass die klimatischen Auswirkungen gering und auf den trassennahen Bereich beschränkt bleiben würden, andererseits werde auf den Seiten 143f und 161 zum Ausdruck gebracht, dass es keine nachweisbaren Auswirkungen von durch das Projekt hervorgerufenen Steigerungen klimarelevanter Gase im Projektgebiet gebe. Bekanntlich führe die Emission klimarelevanter Gase zur Erderwärmung. Die belangte Behörde führe nicht aus, wie es möglich sein solle, dass dieses Phänomen auf den trassennahen Bereich der Nordautobahn beschränkt bleiben solle.

Im Zusammenhang mit der Behandlung von Einwendungen stelle die belangte Behörde zum Ausmaß klimarelevanter Gase fest, dass es durch die Verwirklichung des Projektes (verglichen mit der Nullvariante) zu einer Erhöhung des Anteils (wohl an den gesamtösterreichischen Emissionen) von 0,1 % auf 0,15 % komme. Die belangte Behörde scheine die Auffassung zu vertreten, dass ihr der Gesetzgeber in § 24f UVP-G 2000 die Beachtung der Umweltauswirkungen der Emission klimarelevanter Gase nicht auferlegt habe, wenn sie dazu mit "im Rahmen einer Projekt-UVP nicht behandelbar" argumentiere und stattdessen auf "nationale und internationale Aktivitäten" verweise. Dies sei unzutreffend, da Österreich durch das Kyoto-Protokoll völkerrechtlich verpflichtet sei, die Emission klimarelevanter Gase zu senken. Innerhalb der EU habe sich Österreich im europarechtlich verbindlichen Burden Sharing Agreement (Entscheidung des Rates 2002/358/EC vom ) verpflichtet, zur EU-weiten Senkung dieses Ausstoßes beizutragen. Die Missachtung dieser Verpflichtung könne zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens führen.

Die belangte Behörde hätte daher Emissionen klimarelevanter Gase in die Gesamtbewertung gemäß § 24f Abs. 4 UVP-G 2000 einbeziehen müssen. Sie hätte feststellen müssen, ob auf Grund dieser Emissionen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten seien. Auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 (gemeint offensichtlich: § 24f Abs. 4 UVP-G 2000) hätte die belangte Behörde dabei Kumulierungen berücksichtigen müssen. Dies verabsäume die belangte Behörde, wenn sie auf S. 144 und 161 des angefochtenen Bescheides feststelle, dass die durch das Projekt gegebenen Steigerungen klimarelevanter Gase allein keine nachweisbaren Auswirkungen im Projektgebiet ergäben. Wenn die belangte Behörde dem gegenüber auf "nationale und internationale Aktivitäten" verweise, dann übersehe sie, dass auch der Bau einer Autobahn eine solche Aktivität darstelle. Lösungsansätze auf nationaler Ebene umfassten demnach vor allem auch die Ausarbeitung von umweltverträglichen Variantenvorschlägen im Zuge von UVP-Verfahren.

Durch die Verwendung der Prozentzahlen 0,1 % und 0,15 % suggeriere die belangte Behörde, dass die durch das Projekt hervorgerufenen Emissionen klimarelevanter Gase vernachlässigbar seien. Prozentwerte erschienen aber immer gering, wenn man die Grundgesamtheit entsprechend groß wähle. Es erscheine nicht sachgerecht, Emissionen eines regionalen Verkehrsprojektes in Relation zu gesamtösterreichischen Emissionen (die zudem auch Emissionen aus Raumheizung und Industrie umfassten) zu setzen. Sachgerecht sei ein Emissionsvergleich zwischen Nichtverwirklichung (0,1 % nach den Feststellungen der belangten Behörde) und Verwirklichung des Projektes (0,15 %). Der relative Unterschied dieser Werte betrage 50 %. Vor dem Hintergrund, dass sich Österreich völker- und europarechtlich verpflichtet habe, die Emission dieser Gase zu senken, hätte die belangte Behörde daher feststellen müssen, dass schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten seien. Sie hätte prüfen müssen, ob diese Umweltbelastungen durch Auflagen etc. auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten. Andernfalls wäre der Antrag abzuweisen gewesen.

3.4. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die angeführten Beschwerdeführer beziehen sich in diesen inhaltlichen Ausführungen maßgeblich auf die Regelung in § 24f Abs. 4 UVP-G 2000, nach der der Antrag auf Genehmigung gemäß dem UVP-G 2000 abzuweisen ist, wenn eine Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Ähnliches nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.

Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung der belangten Behörde war, gestützt auf die Umweltverträglichkeitserklärung der Mitbeteiligten, der Teilgutachten und des Umweltverträglichkeitsgutachtens sowie der fachlichen Auseinandersetzung mit den im Verfahren erfolgten Stellungnahmen - unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen zusätzlich für unbedingt erforderlich erachteten Maßnahmen -, dass keine schwerwiegenden Umweltbelastungen im Sinne des § 24f Abs. 4 UVP-G 2000 zu erwarten sind, die einer Realisierung des in der Umweltverträglichkeitserklärung dargestellten bzw. geplanten Straßenbauvorhabens entgegenstehen. Das von der belangten Behörde eingeholte Umweltverträglichkeitsgutachten hat ergeben, dass unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und im Einreichprojekt enthaltenen und die von den Sachverständigen zusätzlich als unbedingt erforderlich erachteten Maßnahmen in den der Umweltverträglichkeitsprüfung nachfolgenden Genehmigungsverfahren berücksichtigt bzw. in der Detailplanung, Errichtung und Erhaltung des Vorhabens durchgeführt werden, im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes gegeben ist.

Die Behauptung der Beschwerdeführer, die prognostizierte Erhöhung der klimarelevanten Gase durch das Projekt im Vergleich zum Bestand um 0,05 % bewirke eine schwerwiegende Umweltbelastung, kann diese Ergebnisse nicht in Frage stellen. Verkehrssteigerungen bedingen zwar erhöhte Emissionen von klimarelevanten Gasen. Wie im Umweltverträglichkeitsgutachten (Teilgutachten Nr. 3, S 13f) vom Sachverständigen Univ. Prof. Dr. EM festgestellt wurde, ergibt sich durch das verfahrensgegenständliche Straßenprojekt eine weitere Zunahme der gesamtösterreichischen klimarelevanten Emissionen von 0,05 %. Auf Grund des Vorhabens und der dadurch bedingten Emissionen klimarelevanter Gase ist aber - wie dies in dem angeführten Sachverständigengutachten festgestellt wurde, worauf sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid auch bezogen hat - mit keiner Auswirkung auf das regionale Klima zu rechnen. Die zu erwartenden schwerwiegenden Umweltbelastungen, auf die § 24f Abs. 4 UVP-G 2000 abstellt, beziehen sich auf Belastungen der Umwelt in dem konkret von den Auswirkungen des Vorhabens betroffenem Gebiet.

Aus dem Kyoto-Protokoll kann nicht abgeleitet werden, dass Projekte (wie im vorliegenden Fall ein Bundesstraßenprojekt), die eine gewisse Erhöhung der Emissionen von klimarelevanten Gasen bewirken, nicht zulässig wären. Auf Grund des Kyoto-Protokolls haben sich die Mitgliedstaaten (u.a. Österreich) verpflichtet, in einem Zeitraum von 2008 bis 2012 gemeinsam dafür zu sorgen, dass ihre gesamten anthropogenen Emissionen der in Anlage A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Anlage B der niedergelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und - reduktionsverpflichtungen und in Übereinstimmung mit diesem Artikel, nicht überschreiten, mit dem Ziel, ihre Gesamtemissionen solcher Gase um mindestens 5 vH unter das Niveau von 1990 zu senken. Aus dem Kyoto-Protokoll ergibt sich aber kein Abweisungsgrund für ein konkretes Bundesstraßenvorhaben.

Auch die Erst- und Viertbeschwerdeführer begründen in keiner Weise näher, warum auf Grund der durch das Straßenprojekt zu erwartenden Erhöhung der klimarelevanten Gase im Bereich dieses Projektes eine schwerwiegende Umweltbelastung im Sinne des § 24f Abs. 4 UVP-G 2000 zu erwarten sein solle. Der Sachverständige für Luft und Klima hat vielmehr - wie bereits erwähnt - dargelegt, dass bei einer Miteinbeziehung der Auswirkung der Steigerung der Emissionen klimarelevanter Gase auf Grund des vorliegenden Projektes keine gravierenden Auswirkungen auf das Klima im Trassenbereich zu erwarten sind. Auf Grund welcher Kumulierungen, die von diesen Beschwerdeführern pauschal ins Treffen geführt werden, die belangte Behörde dabei zu einem anderen Ergebnis hätte kommen sollen, wird in keiner Weise näher angeführt.

Wenn die Erst- und Viertbeschwerdeführer einen Widerspruch im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde betreffend die klimatischen Auswirkungen bzw. klimarelevante Emissionen rügen, ist dazu - wie dies die belangte Behörde entsprechend in der Gegenschrift getan hat - darauf hinzuweisen, dass sich der angesprochene Satz im angefochtenen Bescheid (S. 44: "Die klimatischen Auswirkungen bleiben gering und auf den trassennahen Bereich beschränkt.") auf die Auswirkungen auf das Mikroklima durch den Straßenbau bezieht (vgl. u.a. das UVP-Gutachten, Teilgutachten Nr. 3, S 13f). Danach bleiben die mikroklimatischen Auswirkungen durch die baulichen Einrichtungen (Dämme, Lärmschutzwände) und die begleitenden Maßnahmen (Vegetationsstreifen) auf den Nahbereich der Trasse (20 - 30 m) beschränkt.

Im Unterschied zu dieser Überlegung haben die beiden darauf folgenden Sätze auf S. 44 des angefochtenen Bescheides (siehe Pkt. 2.4.4.3.) die klimarelevanten Emissionen und damit die klimarelevanten Gase angesprochen und damit allfällige Auswirkungen des Vorhabens auf das Makroklima. Im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen (siehe das Umweltverträglichkeitsgutachten, Teilgutachten Nr. 3 (Luft und Klima) von Univ. Prof. Dr. EM, S 14) stellte die belangte Behörde fest, dass auf Grund des Vorhabens und der dadurch bedingten Emissionen klimarelevanter Gase mit keiner Auswirkung auf das regionale Klima zu rechnen sei. Zutreffend hat dieser Sachverständige - wie auch die belangte Behörde - in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls Lösungsansätze auf nationaler und internationaler Ebene zu suchen seien. Im vorliegenden Zusammenhang kann daher auch kein relevanter Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides festgestellt werden.

3.4. Weiters macht der Viertbeschwerdeführer geltend, dass sein ergänzendes Vorbringen im Juli und Oktober 2009 betreffend die zu erwartende Verkehrsauslastung im vorliegenden Straßenbereich (nämlich eine viel niedrigere als von der Mitbeteiligten auf Grund früher vorgenommener Untersuchungen und Berechnungen angenommen) nicht berücksichtigt worden sei. Er habe einige Studien dazu aus den Jahren 2007 und 2008 vorgelegt. Die belangte Behörde habe zu Unrecht eine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens nicht für erforderlich erachtet, obwohl sie selbst auf Seite S. 152 einräume, dass eine Abschwächung der Verkehrszunahme durch die derzeitige Wirtschaftskrise möglich sei. Aus der vom Viertbeschwerdeführer übermittelten Studie des tschechischen Straßendirektorates aus dem Jahre 2009 hätte sich ergeben, dass sich 2040 in Drasenhofen nur Verkehrszahlen von 8.000 bis 10.000 Kfz/d (statt 30.000) ergäben. Ungeachtet dessen vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass es sich um kein neues Vorbringen handle, "da diese Unterlagen lediglich die bereits in früheren Vorbringen dargestellten Standpunkte und Aussagen zum Planungsprozess auf tschechischer Seite eingehender dokumentieren. Die in diesen Unterlagen dargelegten Aussagen zu Verkehrszahlen und wirtschaftlichen Entwicklungen gehen von für die Fachabteilung nicht nachvollziehbaren Annahmen aus." Die vom Viertbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen seien gut aufbereitet gewesen und selbst für Laien verständlich. Wenn die belangte Behörde die Zahlen und die diesen zu Grunde liegenden Annahmen nicht nachvollziehen könne, dann wäre die Behörde verpflichtet gewesen, sachverständige Unterstützung heranzuziehen.

Dem genügt es entgegenzuhalten, dass es im verfahrensgegenständlichen Verfahren gemäß dem UVP-G 2000 nicht darum geht, die Notwendigkeit der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bundesstraßenbauvorhabens zu prüfen. Gemäß dem BStG 1971 werden Straßenzüge durch Aufnahme in ein (einen integrierenden Bestandteil des Gesetzes bildendes) Verzeichnis (u.a. das Verzeichnis 1 Bundesstraßen A) zu Bundesstraßen erklärt und der Straßenverlauf in groben Zügen mit Anfangs- und Endpunkt bzw. allfälligen Zwischenpunkten durch den Gesetzgeber festgelegt. Die Aufnahme eines Straßenzuges in ein Verzeichnis des BStG 1971 verpflichtet in der Folge den Bund, das Straßenbauvorhaben zu konkretisieren und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ein entsprechendes Projekt vorzulegen. Der Straßenverlauf wird in weiterer Folge seit der BStG 1971-Novelle, BGBl. I Nr. 154/2004, durch Bescheid (sogenannter Trassenbescheid) bestimmt.

Der konkrete Straßenverlauf des verfahrensgegenständlichen Teilabschnittes der A 5 Nord Autobahn ist - wie eingangs wiedergegeben - mit Spruchpunkt I.2 gemäß § 4 Abs. 1 BStG festgelegt worden. Dieses Bundesstraßenprojekt dient - wie eingangs gleichfalls angeführt - nicht nur dem grenzüberschreitendem Verkehr im Hinblick auf den Korridor "Brünner Straße", der durch den Fall des "Eisernen Vorhanges" und die Osterweiterung der Europäischen Union stark an Bedeutung gewonnen hat, sondern auch der Herstellung von Ortsumfahrungen, womit den öffentlichen Interessen der Verkehrsberuhigung und der Verkehrssicherheit in den bisher von der B 7 stark betroffenen Orten entsprochen wird. Die A 5 leistet auch einen wesentlichen Beitrag zur Erschließung des österreichischen Ostraumes. Allfällige niedrigere Verkehrszahlen auf tschechischer Seite können an diesen bedeutenden öffentlichen Interessen an der Errichtung der A 5 Nord Autobahn nichts ändern.

Weiters kommt der Erstbeschwerdeführerin als Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 und der Viertbeschwerdeführerin als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 allein die Berechtigung zu, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.

Die Mitbeteiligte ist in ihrer Umweltverträglichkeitserklärung im Übrigen von einem worst-case-Szenario ausgegangen, um - wie sie dies in ihrer Gegenschrift darstellt - im UVP-Verfahren auf der sicheren Seite zu sein und allfällige Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen jedenfalls nicht zu gering zu dimensionieren.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass auf Grund dieses ergänzenden Vorbringens keine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erforderlich war.

4.1. Die Beschwerde der Erst- und Viertbeschwerdeführer war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4.2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am