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VwGH 25.04.2008, 2008/02/0012

VwGH 25.04.2008, 2008/02/0012

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VwRallg;
RS 1
Gemäß § 63 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs 3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (Hinweise E , 94/03/0279; E , 97/03/0103). Das bloße Bestreiten des zur Last gelegten Deliktes reicht gemäß § 63 Abs 3 AVG iVm § § 24 VStG ebenso wenig aus, wie der Antrag, das angefochtene erstinstanzliche Erkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen (Hinweis E , 98/03/0190).
Normen
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZPO §84;
RS 2
§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. die zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 84 ZPO ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ua. vom , EvBl 1985/29, und vom , SZ 58/17).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0115 E RS 2 (Hier: Das Vorliegen eines solchen Rechtsmissbrauches wird von der belBeh nicht nachgewiesen, weil allein der Hinweis des Beschwerdevertreters in seinem Berufungsschriftsatz, dass ihm der vollständige Akteninhalt nicht bekannt sei und er das Berufungsvorbringen nach erfolgter Akteneinsicht ergänzen werde, noch keinen Grund für die Annahme bietet, er habe den Mangel seines Anbringens bewusst und rechtswidrig herbeigeführt.)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des AS in N, Deutschland, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs- 2007/20/1430-1, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen des § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1/Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3829/85 schuldig erkannt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer u.a. darauf hingewiesen, dass eine dagegen erhobene Berufung einen begründeten Berufungsantrag enthalten müsse.

Mit Schriftsatz vom erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Berufung und führte aus, dass der ausgewiesene Rechtsvertreter am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei und ihm der vollständige Akteninhalt nicht bekannt sei, sodass die Begründung vorerst unsubstantiiert erfolge; die Ergänzung des Berufungsvorbringens nach erfolgter Akteneinsicht werde ausdrücklich vorbehalten. Der Beschwerdeführer stellte sodann abschließend die Anträge, 1. die Erst- oder die belangte Behörde möge das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte aufheben und das Verwaltungsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen; 2. die belangte Behörde möge Akteneinsicht gewähren und eine Frist für die Ergänzung des Berufungsvorbringens bestimmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückgewiesen, weil der gegenständlichen Berufung ein begründeter Berufungsantrag fehle und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit dieser ohne Begründung "versehenen" Berufung einen Verbesserungsauftrag der Behörde provozieren habe wollen, der ihm die Berufungsfrist entsprechend verlängert hätte. Es liege ein bewusst mangelhaft gestaltetes Anbringen vor, welches einem Verbesserungsverfahren iSd § 13 Abs. 3 AVG nicht zugänglich sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , B 1478/07, die Behandlung derselben ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass seine Berufung hinreichend begründet gewesen sei und die belangte Behörde in der Sache selbst eine Prüfung vorzunehmen gehabt hätte, ob gemäß § 45 Abs. 1 VStG die Einstellung inhaltlich begründet sei.

Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs. 3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/03/0279, sowie vom , Zl. 97/03/0103).

Die Berufung des Beschwerdeführers wird diesen Erfordernissen nicht gerecht, weil daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, aus welchen Gründen er den Schuldspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und die zugrundeliegenden Feststellungen der belangten Behörde bzw. die von der belangten Behörde getroffene Rechtsbeurteilung bekämpft. Das bloße Bestreiten des zur Last gelegten Deliktes reicht ausgehend von der dargestellten Rechtslage ebenso wenig aus, wie der Antrag, das angefochtene erstinstanzliche Erkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/03/0190).

Es ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die anwaltlich verfasste Berufung den gemäß § 63 Abs. 3 AVG (auch) erforderlichen begründeten Berufungsantrag nicht enthält und somit mangelhaft ist. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) handelt es sich dabei aber um einen verbesserungsfähigen Mangel (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/18/0200), wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich dessen Behebung zu veranlassen.

Allerdings dient - worauf die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht verweist - § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0115, mwN).

Im Beschwerdefall wird jedoch das Vorliegen eines solchen Rechtsmissbrauches von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachgewiesen, weil allein der Hinweis des Beschwerdevertreters in seinem Berufungsschriftsatz, dass ihm der vollständige Akteninhalt nicht bekannt sei und er das Berufungsvorbringen nach erfolgter Akteneinsicht ergänzen werde, noch keinen Grund für die Annahme bietet, er habe den Mangel seines Anbringens bewusst und rechtswidrig herbeigeführt.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen des unterlassenen Verbesserungsauftrages gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZPO §84;
Sammlungsnummer
VwSlg 17439 A/2008
Schlagworte
Berufungsverfahren
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen
Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
Besondere Rechtsgebiete
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des
begründeten Rechtsmittelantrages
Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020012.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAE-72883