VwGH vom 03.07.2007, 2005/05/0112
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Marktgemeinde Liebenfels, vertreten durch BKQ Quendler, Klaus & Partner Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8-ALL-433/16-2005, betreffend eine Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. Helga Woschank, 2. Wolfgang Woschank, 3. Mathilde Woschank, 4. Johann Woschank, 5. Alfred Woschank, alle in 9556 Liebenfels, Waggendorf 18), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Verordnungen vom und legte der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß § 2 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) für den Bauabschnitt 51 (Rosenbichl, Waggendorf-Ost) fest. Die mitbeteiligten Grundeigentümer sind Miteigentümer des in diesem Kanalisationsbereich gelegenen Grundstückes Nr. 181, KG Rosenbichl. Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde sprach mit Bescheiden vom die Verpflichtung der Grundeigentümer aus, das gegenständliche Grundstück an die Kanalisationsanlage Liebenfels, Bauabschnitt 51, anzuschließen. Gleichzeitig bestimmte er, dass die Sickergrube, Senkgrube, Kläranlage usw. auf dem gegenständlichen Grundstück, durch flüssigkeitsdichtes Schließen zum Zeitpunkt des Anschlusses an den Kanal aufzulassen seien. Der Gemeindevorstand ging in seiner abweisenden Berufungsentscheidung davon aus, dass die Kosten bei der Herstellung des Hausanschlusses der Berufungswerber um mehr als 50 % über den im Bauabschnitt durchschnittlich anfallenden Anschlusskanalherstellungskosten lägen. Die weitere Voraussetzung für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht, dass eine schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist, sei jedoch nicht erfüllt. Am Tag der Erteilung des Anschlussauftrages () hätten die Beschwerdeführer nämlich über keine dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (§ 8) bzw. dem Stand der Technik entsprechende Hausabwasseranlage verfügt. Sie hätten ihre Abwässer weder schadlos noch auf umweltfreundliche Art entsorgt und auch kein Wartungsbuch geführt. Die dagegen erhobene Vorstellung der Mitbeteiligten blieb erfolglos.
Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid der belangten Behörde vom mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0331, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Keine der Behörden hätte Feststellungen zur Frage getroffen, ob durch eine neu errichtete Senkgrube eine schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sei. Dies müsse anhand der im § 8 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 (K-GKG) umschriebenen Entsorgungsgrundsätze geprüft werden.
In dem - nach Aufhebung der Berufungsentscheidung durch die Vorstellungsbehörde - auf Gemeindeebene fortgesetzten Verfahren wurde mit Schreiben vom Dipl. Ing. F. K., Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, zum Sachverständigen bestellt. Er sollte gutachterlich beurteilen, ob die beim Wohnhaus Waggendorf 18 eingerichtete Abwasserentsorgung (Senkgrube, ca. 9 m3 Inhalt, und regelmäßiger Transport mittels LKW zur Kläranlage des Reinhalteverbandes St. Veit an der Glan) den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entspricht und ob diese Art der Entsorgung als schadlos und umweltfreundlich anzusehen ist. In die Untersuchung mit einzubeziehen sei die Anschlussmöglichkeit an die im Jahr 2000 fertig gestellte Gemeindekanalisationsanlage.
Am fand an Ort und Stelle eine Überprüfung der Wasserleitungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen in Anwesenheit u.a. des Zweitmitbeteiligten statt. Dabei wurde vom beigezogenen Installateurmeister hinsichtlich des Wasserzuflusses einerseits eine Gemeindewasserleitung, andererseits eine Privatleitung festgestellt. Zur Wasserentsorgung fand sich eine Senkgrube mit einem damals angegebenen Inhalt von 10 m3. Über Vorhaltungen, wie die 5 Mitbeteiligten mit einer derart (gering) dimensionierten Senkgrube das Auslangen fänden, wurde angegeben, dass sich der Fünftmitbeteiligte schon seit Jahren nicht mehr dort aufhalte, weil er den Betrieb des Vaters in Bad Kleinkirchheim übernommen habe, der Zweitmitbeteiligte die meiste Zeit des Jahres beruflich in Wien tätig sei, die Erstmitbeteiligte berufstätig sei und das Wohnhaus wochentags zum Schlafen benütze, an den Wochenenden aber ihren Gatten, den Zweitmitbeteiligten, in Wien besuche, der Viertmitbeteiligte sich nur zeitweise dort aufhalte und die Drittmitbeteiligte ihrem Sohn täglich im Geschäft in St. Veit/Glan helfe und tagsüber im Wohnhaus nicht aufhältig sei. Festgestellt wurde schließlich, dass an wasserverbrauchenden Geräten im Haus zwei Waschmaschinen und zwei Geschirrspüler vorhanden seien.
Im Gutachten des Dipl. Ing. F.K. vom erfolgte zunächst eine Beschreibung der beiden möglichen Verfahren (Senkgrube samt periodischer Abfuhr über einen Grubendienst einerseits und Anschluss an die öffentliche Kanalisation andererseits). Zur Senkgrube stellte der Gutachter fest, dass die Kapazität in Anbetracht der Größe des Objektes sehr gering sei; bei einer Belegung mit 6 Personen und einem üblichen Abwasseranfall von 40 m3 pro Person und Jahr würden jährlich 240 m3 anfallen; nach den dokumentierten Entsorgungsvorgängen seien aber nur je 63 m3 in den Jahren 2001 bis 2003 angefallen. Die hygienischen Grundsätze könnten von beiden Verfahren eingehalten werden. Die Entsorgungssicherheit sei beim Kanalanschluss höher, weil die Entsorgung nicht von der Überwachung des Füllstandes einer Sammelgrube und von der rechtzeitigen Verfügbarkeit eines Grubendienstes, insbesondere im Hinblick auf Verkehrsbeschränkungen für den LKW-Verkehr im Winter, abhängig sei. Die Entsorgung über den Grubendienst entspreche nicht dem Stand der Technik, weil mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation ein vergleichbares Verfahren bestehe, welches hinsichtlich der volkswirtschaftlichen Kosten günstiger sei, praktisch keine Emissionen verursache, eine deutlich höhere Energieeffizienz aufweise, keine Umweltgefährdung verursache, kein Schadenspotenzial berge und mit keinen Unfallgefahren verbunden sei.
Dieses Gutachten wie auch die übrigen bisherigen Beweisergebnisse wurden den Mitbeteiligten mit Schreiben vom vorgehalten. Als aufklärungsbedürftig wurde in diesem Vorhalt angesehen, dass anlässlich des Ortsaugenscheins am die großen Differenzen zwischen dem durchschnittlichen Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung und dem tatsächlich über die Senkgrube entsorgten Abwasser unaufgeklärt geblieben sei.
In ihrer Stellungnahme vom betonten die Mitbeteiligten, dass die derzeitige Verbringung der Abwässer den vom K-GKG geforderten Voraussetzungen entspreche.
Mit Bescheid vom gab der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde der Berufung der Mitbeteiligten neuerlich keine Folge. Ein Antrag der Mitbeteiligten, dass die bestehende Verrieselungsanlage nicht zu verschließen sei, sondern für die Verrieselung der anfallenden Dachwässer verwendet werden könne, wurde abgewiesen.
Auch in diesem Bescheid ging der Gemeindevorstand davon aus, dass die Kosten der Herstellung des Hausanschlusses der Mitbeteiligten um mehr als 50 v.H. über den im Bauabschnitt durchschnittlich anfallenden Anschlusskanalherstellungskosten lägen. Der Gemeinderat habe aber im Februar 2004 eine Erweiterung des öffentlichen Kanals beschlossen, sodass der neue Anschlusspunkt jetzt in unmittelbarer Nähe des Objekts der Mitbeteiligten liege und die Länge des von ihnen zu errichtenden Hausanschlusskanals weniger als 10 m betragen würde. Das diesbezügliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren sei eingeleitet worden. Dafür wäre lediglich die Einräumung eines Leitungsrechtes durch die Mitbeteiligten erforderlich, wofür sie aber bisher keine Zustimmung gegeben hätten. Zur Entsorgung stünde derzeit lediglich die im März 2000 ohne Bauanzeige eingebaute Dreikammerkläranlage mit 9 m3 Nutzinhalt, die infolge ihrer Dichtheit als Senkgrube benützt werde, zur Verfügung. Damit sei eine schadlose Verbringung der Abwässer aber nicht gewährleistet. Beim Objekt Waggendorf 18 handle es sich um ein villenartiges viergeschossiges Gebäude im besten Ausbau- und Erhaltungszustand, mit mindestens 300 m2 Wohnfläche. Im Haus seien seit über 10 Jahren durchgehend 7 Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zumindest in zwei Haushalten seien Badezimmer und Küchen mit zwei Waschmaschinen und zwei Geschirrspülern vorhanden. Die Kapazität der Senkgrube sei in Anbetracht der Größe und Ausstattung des Wohngebäudes sehr gering. Die Situation mit handhabbaren Räumintervallen sei nur beherrschbar, wenn die von den Bewohnern behauptete geringe Anwesenheit der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen und ein strikter Sparkurs bei der Produktion von Abwässern aufrecht erhalten würden. Bei einer Belegung des Objekts mit 6 Personen und dem üblichen Abwasseranfall von 40 m3 pro Einwohner und Jahr würden ca. 240 m3 Abwasser pro Jahr anfallen. Die Senkgrubenzwischenlösung sei für dieses Haus völlig ungeeignet und eine schadlose Verbringung nicht gewährleistet. Es liege der Schluss nahe, dass die behaupteten geringen Anwesenheiten dazu dienten, die für die Größe der Familie unglaubhaft geringen Mengen an ordnungsgemäß entsorgtem Abwasser zu erklären. Dem Wartungsbuch für die Senkgrube hätten die Abfuhrmengen in den Jahren 2000 bis 2003 zwischen 63 m3 und 72 m3 jährlich betragen, der Wasserverbrauch aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage habe sich in diesem Zeitraum von 241 m3 im Jahr 2000 auf 63 m3 im Jahr 2003 verringert. Es bestehe, wie sich aus einem entsprechenden Antrag der Mitbeteiligten ergebe, die Möglichkeit, die in der Senkgrube gesammelten Abwässer teilweise über die vorhandene Verrieselungsanlage in das Erdreich zu versickern, um den kostspieligen Grubendienst nicht so oft zur Entleerung in Anspruch nehmen zu müssen. Damit seien die Differenzen zwischen dem Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung der Jahre 2000 und 2001 und die geringe Menge des seit 2000 entsorgten Abwassers geklärt. Die schadlose Verbringung der Abwässer sei auch deshalb nicht gewährleistet, weil das gegenständliche Wohnobjekt ausschließlich über die Sörger Landesstraße L 93a erreichbar sei, auf der alljährlich von der Bezirkshauptmannschaft während der Tauwetterperiode eine Gewichtsbeschränkung von 6 t Gesamtgewicht verfügt werde. Die Mitbeteiligten hätten zunächst kein Wartungsbuch geführt, es sei erst angelegt worden, als dies das gegenständliche Verwaltungsverfahren im März 2000 notwendig gemacht habe. Mit der Leerung am habe die Führung des Wartungsbuches aufgehört.
Schließlich verwies der Gemeindevorstand auf das als schlüssig und nachvollziehbar erkannte Gutachten des Dipl. Ing. F. K. vom . Nach der dortigen Barwertberechnung schneide der Kanalabschluss gegenüber der Senkgrube volkswirtschaftlich weitaus günstiger ab. Für den Gemeindevorstand war es daher erwiesen, dass die Sammlung der Abwässer beim gegenständlichen Wohngebäude in einer viel zu kleinen Senkgrube und der Abtransport mittels Entsorgungsfahrzeug nicht dem Stand der Technik entspreche, bedeutende Schäden verursache und nicht umweltfreundlich sei und damit nicht den Entsorgungsgrundsätzen des § 8 K-GKG entspreche.
Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten trug die belangte Behörde ihrer Abteilung 18- Wasserwirtschaft auf, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob bezüglich des gegenständlichen Wohnhauses eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sei.
In seinem Gutachten vom stellte der Amtssachverständige Dipl. Ing. S. T. zunächst fest, dass die Gemeindekanalisationsanlage rund 130 m vom Haus entfernt sei. Die Abwässer würden in einer dichten Senkgrube mit 9 m3 Inhalt gesammelt. Die Abwässer würden regelmäßig durch den Kanalwagen der Stadtgemeinde St. Veit/Glan zur Kläranlage des Reinhalteverbandes St. Veit/Glan verbracht. Ein Wartungsbuch für die Abwasserentsorgung werde geführt, die Abfuhrmengen beliefen sich laut den Aufzeichnungen für die Jahre 2001 bis 2003 auf jeweils 63 m3. Dies entspreche durchschnittlich der Abwassermenge eines Ein- bis Zweipersonenhaushaltes. Die Errechnung der Abwassermenge über den Wasserverbrauch könne nicht vorgenommen werden, da zusätzlich zur Gemeindewasserversorgung privater Wasservorkommen ohne Wasserzähler verwendet würden. Bezüglich der Senkgrube (Fertigteil-Dreikammer-Kläranlage) liege ein Dichtheitsattest vor, welches bescheinige, dass ein Austreten und Versickern von Abwässern in den Boden nicht möglich sei. Bei Vollfüllung der Grube werde der Inhalt nachweislich zur nächstgelegenen Kläranlage transportiert und dort der Abwasserreinigung zugeführt. Eine Entleerung finde durchschnittlich im 7-Wochen-Intervall statt. Die anfallende Abwassermenge sei in Anbetracht der Größe des Haushaltes gering und werde mit der geringen Anwesenheit der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen erklärt. Für den derzeitigen Abwasseranfall sei die Senkgrube aus fachlicher Sicht ausreichend bemessen. Die Verlegung einer rund 130 m langen Kanalanschlussleitung für die geringe Abwassermenge sei derzeit nicht erforderlich bzw. wirtschaftlich. Da die Entsorgung durch ein befugtes Unternehmen durchgeführt werde, werde den hygienischen Grundsätzen entsprochen. Wie den regelmäßigen Eintragungen im Wartungsbuch entnommen werden könne, sei die Entsorgungssicherheit gegeben. Diese Verbringung entspreche den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik.
Die Beschwerdeführerin erstattete dazu am eine Stellungnahme. Die angenommene Beschränkung des Wasserverbrauches stehe in Bezug auf die Einrichtungen des gegenständlichen Wohngebäudes mit den Erfahrungen des täglichen Lebens absolut im Widerspruch. Auffällig sei insbesondere, dass der gemessene Wasserverbrauch erst mit der Inbetriebnahme der konsenslos eingebauten Senkgrube gesunken sei. Es bestehe noch immer eine Versickerungsanlage, die voll funktionstüchtig sei. Im Jahr 2000 seien 241 m3 Wasser allein aus der öffentlichen Leitung bezogen, aber nur 73 m3 über die Senkgrube entsorgt worden, 2001 habe man noch 144 m3 Wasser bezogen, entsorgt worden seien aber bloß 73 m3. Jedenfalls dürfe sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht auf das Gutachten des Amtssachverständigen stützen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Die Vorstellungsbehörde ging unter Hinweis auf eine entsprechende Feststellung im Berufungsbescheid davon aus, dass die Länge des von den Mitbeteiligten herzustellenden Hausanschlusskanales 130 m betrage, während die Länge eines durchschnittlichen Hausanschlusses in diesem Bauabschnitt 19,69 m betrage, sodass die Kosten der Herstellung des Hausanschlusses diejenigen eines vergleichbaren, den örtlichen Durchschnitt des Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. überstiegen.
Zur Frage, ob eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sei, verwies die Vorstellungsbehörde zunächst auf die Feststellungen der Berufungsbehörde, die durch den Amtssachverständigen der Vorstellungsbehörde bestätigt worden seien, wonach die beim gegenständlichen Wohngebäude anfallenden Abwässer in eine Fertigteil-Dreikammer-Kläranlage mit 9 m3 ohne Überlauf eingeleitet würden und dass für diese Senkgrube ein Dichtheitsattest vorliege. Nicht gefolgt wurde den "immer wiederkehrenden Ausführungen" der Beschwerdeführerin, wonach neben der Senkgrube noch eine weitere Entsorgungsmöglichkeit für die häuslichen Abwässer bestehen und diese von den Mitbeteiligten auch genutzt wurde. Dafür bestehe kein Beweis, zumal eine andere Art der Entsorgung als über die Senkgrube nicht festgestellt worden sei. Die Verbringung des Senkgrubenräumgutes an die Kläranlage des Reinhalteverbandes St. Veit an der Glan, einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 6 K-GKG, bewirke eine dem § 8 Abs. 2 K-GKG entsprechende Entsorgung. Soweit den Mitbeteiligten eine unzureichende Führung des Wartungsbuches vorgeworfen worden sei, verwies die Vorstellungsbehörde auf die Bestätigungen über die Entleerung von der Stadtgemeinde St. Veit/Glan, die dem Wartungsbuch chronologisch angeschlossen worden seien und aus denen der Tag der Entsorgung, die Menge und der Entsorger ersichtlich seien. Damit sei der Intention des Gesetzes, nämlich der Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit Genüge getan. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die mitbeteiligten Wasser nicht nur aus der Gemeindewasserleitung, sondern auch aus privaten Wasserversorgungsanlagen bezögen, räumte die Vorstellungsbehörde ein, dass eine Gegenüberstellung des Wasserbezuges zum Abwasseranfall wünschenswert wäre, um damit den Nachweis der Dichtheit der Senkgrube und das Nichtvorhandensein einer weiteren Abwasserbeseitigungsanlage eindeutiger belegen zu können. Dies (gemeint wohl: Die Nichtfeststellbarkeit) könne den Mitbeteiligten nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Es sei zwar von einer geringen Abwassermenge (entsprechend einem Ein- bis Zweipersonenhaushalt) auszugehen, dies hätten die Mitbeteiligten aber mit der geringen tatsächlichen Anwesenheit der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen erklärt. Ausgehend von dieser Menge sei aber die Größe der Senkgrube ausreichend.
Zu den von der Beschwerdeführerin gegen die Entsorgungssicherheit ins Spiel gebrachten Beschränkungen für den LKW-Verkehr zu bestimmten Jahreszeiten verwies die belangte Behörde darauf, dass tatsächlich in solchen Fällen durch ein anderes Unternehmen die Abwässer abgeholt worden seien, sodass die Entsorgungssicherheit dadurch nicht gefährdet sei.
Die von der Beschwerdeführerin herangezogene Barwertberechnung hielt die belangte Behörde nicht für nachvollziehbar, weil sie wohl die Entsorgungskosten für den Senkgrubeninhalt, nicht aber die Kanalanschlussgebühr und die laufenden Kanalgebühren berücksichtigt habe.
Zusammenfassend gelangte die Behörde zum Ergebnis, dass die Abwässer beim Gebäude der Mitbeteiligten den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art entsorgt würden. Darüber würde ein Wartungsbuch geführt werden, sodass auch eine schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sei. Ein Anschlussauftrag dürfe nicht erteilt werden, da die Kosten der baulichen Herstellung des Kanals derjenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. überstiegen, und eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Art. 119a Abs. 9 B-VG Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999, LGBl Nr. 62 (K-GKG), lauten auszugsweise:
"§ 4
Anschlusspflicht
(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.
(2) Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
(3) Im Anschlussauftrag kann bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.
...
§ 5
Ausnahmen von der Anschlusspflicht
(1) Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden, wenn
a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;
...
§ 8
Entsorgungsgrundsätze
(1) Die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, haben die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen. Sie haben über die Entsorgung ein Wartungsbuch zu führen.
(2) Senkgrubenräumgut, für das ein Ausbringungsverbot gemäß § 7 besteht, und Fäkalschlämme sind über eine öffentliche Einrichtung zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern im Sinne des § 1 Abs 1 und 6 mit einer Fäkalienübernahmestation zu entsorgen.
(3) Werden Stoffe gemäß Abs 2 zu einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs 1 und 6 zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern mit einer Fäkalienübernahmestation verbracht, so hat der Betreiber der Einrichtung diese Abwässer nach Maßgabe der Auslastung, der Einrichtung und der einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu übernehmen.
(4) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen."
Unstrittig besteht im Beschwerdefall die Anschlusspflicht gemäß § 4 Abs. 1 K-GKG; es geht hier allein um die Frage, ob auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden darf.
Zum dort zunächst geforderten Kostenvergleich verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Darlegungen im Berufungsbescheid, wonach der Gemeinderat im Februar 2004 beschlossen hätte, aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bürger sowie zur Erschließung der übrigen Grundstücke den öffentlichen Teil des Kanals zu erweitern; auf Grund dieses Beschlusses und der vom Gemeinderat für alle Gemeindebürger gleich festgelegten Vorgangsweise liege der neue Anschlusspunkt jetzt in unmittelbarer Nähe des Objektes der Mitbeteiligten und die Länge des von den Eigentümern zu errichtenden Hausanschlusses würde unter 10 m betragen. Diesbezüglich sei ein Bewilligungsverfahren beantragt worden, wobei aber von den Mitbeteiligten das erforderliche Leitungsrecht nicht eingeräumt worden sei.
Während im Berufungsbescheid, mit dem der Bescheid des Bürgermeisters vom vollinhaltlich bestätigt worden war, noch in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt worden war, dass die Länge des herzustellenden Hausanschlusskanales 130 m betrage und die Länge eines durchschnittlichen Hausanschlusses in diesem Bauabschnitt 19,69 m betrage, wird in der Beschwerde nun dargetan, dass der Vergleich mit dem nunmehr bloß 10 m entfernten Anschlusspunkt erfolgen müsse, sodass schon aus diesem Grund der geltend gemachte Ausnahmetatbestand nicht gegeben sei.
Auszugehen ist von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung; damals betrug, wie der Gemeindevorstand ausdrücklich festgehalten hat, die Länge der Anschlussleitung 130 m, während bezüglich eines von der Beschwerdeführerin gewünschten, viel näheren Anschlusspunktes, erst ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren eingeleitet worden war, dessen Ausgang nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zweifelhaft ist. Mit der Ankündigung, es "würde" die Länge des zu errichtenden Hausanschlusskanals unter 10 m betragen, wird die ausdrückliche Feststellung im Berufungsbescheid, diese Länge beträgt ca. 130 m, nicht beseitigt; ausgehend davon ändert sich aber nichts daran, dass auf Grund des geforderten Kostenvergleiches die erste Voraussetzung der geltend gemachten Ausnahmebestimmung weiterhin zu bejahen ist.
Ob "sonst" eine schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist, muss isoliert betrachtet werden; ein Vergleich mit der Verbringung der Abwässer nach erfolgtem Kanalanschluss ist bei Beurteilung dieser Alternative nicht heranzuziehen, weil dann der Ausnahmetatbestand in der Regel nicht erfüllt wäre; die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 K-GKG kann nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass der Kanalanschluss diesen Anforderungen (noch) mehr entspricht, weil davon wohl regelmäßig auszugehen sein wird.
Hier steht bezüglich des Erfordernisses der "sonstigen schadlosen Verbringung" fest, dass eine 9 m3 große, dichte Senkgrube zur Verfügung steht, die regelmäßig, entleert wird. Streit besteht alleine darüber (wenn man von den Verkehrsverhältnissen während der Tauwetterperiode absieht), ob von einer Senkgrube dieser Größe die - also alle - Abwässer erfasst werden. Auch der Amtssachverständige ging davon aus, dass der tatsächliche Abwasseranfall von 63 m3 einem durchschnittlichen Ein- bis Zweipersonenhaushalt entspricht und dass diese Menge für die Größe des Wohnhauses "gering" ist; die belangte Behörde hat dies mit der geringen Anwesenheit der mit Hauptwohnsitz gemeldeten
(7) Personen begründet.
Es erhebt sich daher die Frage, ob derartige besondere, in der Lebensweise der Bewohner des Wohngebäudes gelegenen Umstände bei Beurteilung des hier gegebenen Ausnahmetatbestandes heranzuziehen sind oder nicht. Die die Entsorgungsverpflichtung der Gemeinden regelnde Bestimmung des § 1 K-GKG stellt auf die Siedlungsstruktur und auf die Einwohnerzahl vorrangig ab; nach § 2 Abs. 2 leg. cit. ist auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf die nach der Art der Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Anfall an Abwässern Bedacht zu nehmen. Was die Verpflichtung der Gemeinde betrifft, können somit subjektive Umstände auf Seiten der Bewohner keinesfalls eine Rolle spielen.
Bezüglich der Anschlusspflicht unterscheidet § 4 Abs. 1 K-GKG zwischen Grundstücken, die mit Gebäuden bebaut sind einerseits, und befestigten Flächen andererseits; während die Anschlusspflicht bei Gebäuden unbedingt, also ohne jede weitere Voraussetzung besteht, kommt es bei nur befestigten Flächen auf besondere dort gegebene Umstände an.
Die nach § 4 Abs. 1 erster Satz K-GKG unbedingte Anschlusspflicht von Gebäuden korrespondiert mit § 17 Abs. 2 lit. c Kärntner Bauordnung 1996, wonach bei den dort aufgezählten Bauvorhaben die Abwasserbeseitigung als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung genannt ist. Auch diese Voraussetzung erlaubt keine Berücksichtigung der besonderen Lebensumstände der späteren Bewohner.
§ 5 K-GKG nennt, wie schon aus der Überschrift ersichtlich, Ausnahmen von der Anschlusspflicht. Wenn das Gesetz sowohl bei der Verpflichtung der Gemeinde zur Herstellung der Kanalisationsanlage wie auch der Verpflichtung der Grundeigentümer zum Anschluss auf objektive Merkmale abstellt, muss, mangels anderer Anhaltspunkte im Gesetz, auch die Anwendbarkeit der korrespondierenden Ausnahmebestimmung nach objektiven Kriterien geprüft werden. Wenn es um die schadlose Verbringung "der Abwässer" geht, können damit nur jene Abwässer gemeint sein, die bei einer derartigen Baulichkeit typischerweise zu erwarten sind; nur so ist ein Gleichklang mit § 4 Abs. 1 erster Satz K-GKG bzw. § 17 Bauordnung für Kärnten zu erzielen. Das Gesetz bietet nicht den geringsten Hinweis dafür, dass die Anschlusspflicht von den Lebensgewohnheiten der Bewohner abhängig sein soll (und sich womöglich bei Änderung der Lebensgewohnheiten wieder ändern soll). Vielmehr kommt es darauf an, ob eine für einen Ein- bis Zweipersonenhaushalt dimensionierte Anlage geeignet ist, den Abwasseranfall eines Wohngebäudes der gegebenen Größenordnung und baulichen Ausstattung zu bewältigen.
Dadurch, dass die belangte Behörde die "geringe Anwesenheit" der Bewohner als Kriterium für die Eignung der bestehenden Abwasseranlage herangezogen hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am