VwGH vom 15.11.2011, 2010/05/0113
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der GW in Wien, vertreten durch Mag. Stephan Podiwinsky, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Goldeggasse 5/6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-60/10, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. MT und 2. DT, beide in Wien, H-Straße; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom beantragten die mitbeteiligten Parteien die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben durch Änderung der Raumeinteilung im 4. Stock und Herstellung einer hofseitigen Balkonkonstruktion sowie für einen Dachgeschoßzubau auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien.
Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft Einwendungen gegen das eingereichte Projekt und brachte vor, dass die Bauklasse und -höhe mehrfach überschritten würden, da durch nicht den Tatsachen entsprechende Einreichpläne die maximale Gebäudehöhe falsch berechnet worden sei. Der Einreichplan weise auch Überschreitungen der Baufluchtlinien auf. Zudem entstehe durch das geplante Bauwerk eine unzumutbare Immissionsbelastung der Nachbarliegenschaft. Die Aufstockung und der Ausbau des Dachgeschoßes bedeute eine Veränderung der statischen Gegebenheiten auch für das angrenzende Gebäude. Vor jeglichen Veränderungen auf der Liegenschaft werde eine Beweissicherungsbegehung unter Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen beantragt. Weiters enthalte die Statik weder ein Bodengutachten noch ein Mauerwerksgutachten. Es seien keine Lastableitungsberechnungen nach der Erdbebenverordnung durchgeführt worden und die dafür notwendigen Grundrisse bzw. Versteifungsmaßnahmen in der Einreichung nicht erkennbar, weshalb diese als unvollständig zurückzuweisen sei.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, den mitbeteiligten Parteien mit Bescheid vom die beantragte Baubewilligung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Einwendungen gegen die Gebäudehöhe, die Abweichung von der Baufluchtlinie und die unzulässigen Immissionen als unbegründet abzuweisen seien. Das gegenständliche Bauvorhaben weise eine Gebäudehöhe von 18,83 m auf und entspreche somit der gemäß § 75 Abs. 2 Bauordnung für Wien (BO) zulässigen Gebäudehöhe von höchstens 21 m. Die Baufluchtlinie werde lediglich durch einen Balkon, der die zulässigen Abmessungen gemäß § 84 Abs. 2 lit. a BO einhalte, überschritten. Die Nutzung der als Wohngebiet gewidmeten Fläche für die Errichtung eines Dachgeschoßzubaus zwecks Erweiterung zweier Wohnungen samt Terrassenanlage entspreche vollständig dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan und es spreche nichts dafür, dass infolge der Ausführung des gegenständlichen Baus Emissionen größeren Ausmaßes oder anderer Art entstünden, als bei einem Wohnhaus typischerweise zu erwarten seien. Die Einwendungen hinsichtlich fehlender statischer Unterlagen und Berechnungen seien als unzulässig zurückzuweisen, weil mit ihnen keine Verletzung der subjektivöffentlichen Nachbarrechte iSd des § 134a Abs. 1 lit. a bis e BO geltend gemacht werde.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
"Formal wird festgehalten, dass zum Punkt: 'Für jegliche Veränderungen auf der Liegenschaft beantragen wir eine Beweissicherungsbegehung unter Beiziehung unabhängigen Sachverständigen mit Erstellung eines Protokolls' keinerlei Behandlung im Rahmen des Bescheides erfolgt ist, somit eine Unvollständigkeit und Nichtigkeit gegeben ist und diesbezüglich zumindest zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen ist.
Die Klärung von Vorfragen bzw. insbesondere der Hinweis, dass statische Unterlagen und Berechnungen fehlen, wurde als unzulässig zurückgewiesen. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es bereits in der Vergangenheit zu Beschädigungen ausgehend vom Nachbargebäude gekommen ist und daher ein wesentliches Interesse besteht, dass die notwendigen Prüfungen des Bauvorhabens durch die Baubehörde durchgeführt werden. Auch in diesem Zusammenhang werden die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die erste Instanz beantragt."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer benachbarten Liegenschaft iSd § 134 Abs. 3 BO sei und mit ihren im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen betreffend Gebäudehöhe und Baufluchtlinien subjektiv-öffentliche Nachbarrechte iSd § 134a BO geltend gemacht habe, weshalb ihr im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren jedenfalls Parteistellung gemäß § 134 Abs. 3 BO zukomme. Soweit sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes sowie auf die Bauausführung beziehe, mache sie damit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend. Da die Beschwerdeführerin nur im Rahmen der von ihr erhobenen rechtserheblichen Einwendungen Parteistellung erlangt habe (Gebäudehöhe und Baufluchtlinie), könne sie auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Die auf die Gebäudehöhe und Überschreitung der Baufluchtlinie bezogenen Einwendungen seien im Hinblick auf die diesbezüglichen Darlegungen im erstinstanzlichen Bescheid in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten worden. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungsvorbringen sei unzulässig. Die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, welche sich nur auf die Beweissicherung und die Statik beziehe, enthalte kein Vorbringen, das die Behauptung der Verletzung derjenigen subjektivöffentlichen Rechte zum Gegenstand hätte, welche auf Grund der rechtzeitigen Einwendungen die Begründung der Parteistellung der Beschwerdeführerin bewirkt hätten, weshalb sich das Berufungsvorbringen zur Beweissicherung und Statik als unzulässig erweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "subjektiv-öffentlichen Recht auf Beachtung ihrer nachbarrechtlichen Einwendungen im Bauverfahren und Abweisung des den nachbarrechtlichen Einwendungen zuwiderlaufenden Bauansuchens" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie im Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und die belangte Behörde sie iSd des § 13a AVG über die erforderlichen Verfahrenshandlungen und Rechtsfolgen hätte belehren müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe und die Fluchtlinien nicht zurückgezogen. Aus der Formulierung in der Berufung ("…auch in diesem Zusammenhang werden die Behebung des Bescheides und die Zurückweisung an die 1. Instanz beantragt") ergebe sich, dass alle Einwendungen gegen das Bauvorhaben aufrechterhalten würden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen, dass die Berufung verfahrensrechtlich nicht die Fortsetzung des Vorbringens in erster Instanz sei, sondern jeder Berufungspunkt vorzubringen und zu begründen sei. Daher hätte sie von der belangten Behörde zur Klarstellung und Verbesserung des Berufungsvorbringens aufgefordert werden müssen, damit sie die Gebäudeüberschreitungen, welche sich aus den Abweichungen der planlichen Darstellung von der Realität (falsche Kotierung in den Einreichplänen) ergebe, hätte erklären können.
Bei ihrem Vorbringen zur Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes handle es sich um Einwendungen gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO in Verfolgung nachbarrechtlicher Ansprüche zum Schutz vor Immissionen, zumal bei Nichteinhaltung der bestehenden Anforderungen zumindest Setzungsrisse zu erwarten seien, aber selbst ein partieller Einsturz des Gebäudes nicht ausgeschlossen werden könne. Wenn die Anrainer schon gegen Einwirkungen wie Schall, Licht oder Vibrationen geschützt würden, müsse dies auch für die viel schwerwiegendere Auswirkung der unmittelbaren Beeinträchtigung der Standfestigkeit des benachbarten Gebäudes gelten. Die belangte Behörde habe dazu nicht Stellung genommen und auch keine Verfahrensergänzung, insbesondere zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, vorgenommen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 134 und 134a BO lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 134. (1) Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.
...
(3) Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.
…
§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
Tabelle in neuem Fenster öffnen
b) | Bestimmungen über die Gebäudehöhe; |
c) | Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten; |
d) | Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien; |
e) | Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden; |
f) | Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen. … " |
Nach § 134 Abs. 3 dritter Satz BO erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Der Nachbar kann somit nur im Rahmen der von ihm erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangen und auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungsvorbringen ist daher unzulässig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0059, mwN). | |
In § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Zutreffend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem in der Berufung erstatteten Vorbringen zu Fragen der Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes sowie zur Bauausführung keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach dieser Gesetzesstelle geltend gemacht hat. Damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht als Immissionen iSd § 134a Abs. 1 lit. e BO verstanden werden, weil sich dieses Nachbarrecht ausdrücklich nur auf Immissionen bezieht, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben. Durch die Errichtung eines Baues drohende Beeinträchtigungen der Standfestigkeit des benachbarten Gebäudes fallen nicht darunter (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/05/0237, vom , Zl. 2002/05/1016, und vom , Zl. 2005/05/0272). Demgemäß gehen auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängel ins Leere, weil die Verfahrensrechte des Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte. | |
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich dem Inhalt ihrer Berufung hingegen nicht entnehmen, dass sie die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen betreffend die Überschreitung der Gebäudehöhe und der Baufluchtlinie angesichts der dazu im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Ausführungen in ihrer Berufung weiter aufrechterhalten hätte. Die Baubehörde erster Instanz hat sich mit diesen Einwendungen auseinandergesetzt und die erforderlichen Feststellungen getroffen. Aufgrund des oben wiedergegebenen Berufungsvorbringens bestand für die Berufungsbehörde keinerlei Veranlassung, diese Fragen neuerlich aufzurollen. | |
Die belangte Behörde hat auch nicht die ihr nach § 13a AVG obliegende Pflicht zur Anleitung verletzt. Die Manuduktionspflicht der Behörde geht nämlich nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen oder zur Erhebung weiterer Einwendungen angeleitet werden müsste (vgl. dazu das oben zitierte Erkenntnis vom ). | |
Ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid enthält infolgedessen kein Vorbringen, das die Behauptung der Verletzung derjenigen subjektiv-öffentlichen Rechte zum Gegenstand hätte, welche auf Grund der rechtzeitigen Einwendungen die Begründung der Parteistellung der Beschwerdeführerin bewirkt haben. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht ausgeführt hat, war das - über die erlangte Parteistellung hinausgehende - Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin unzulässig. Durch die im Beschwerdefall von der belangten Behörde dennoch vorgenommene Abweisung ihrer Berufung anstelle der gebotenen Zurückweisung, wurde die Beschwerdeführerin aber in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. | |
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. | |
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008. | |
Wien, am |