VwGH vom 03.05.2011, 2010/05/0064

VwGH vom 03.05.2011, 2010/05/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Ansfelden, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer und Mag. Rupert Primetshofer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 15, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RO-R-302071/10-2009-Els, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Im vorliegenden Fall soll ein Bereich der beschwerdeführenden Gemeinde als "Neuer Ortsteil Ansfelden Süd/Ost" umgewidmet werden, und zwar von für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Flächen, Ödland, auf Wohngebiet (Änderung Nr. 27 zum Flächenwidmungsplan Nr. 4/2005).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde dar, die gegenständliche Änderungsfläche von 12,1 ha liege im Bereich eines Hügellandes, ca. 300 m südöstlich vom Ortsrand Ansfelden entfernt. Eine optische Zuordenbarkeit des Planungsgebietes zum zentralen Siedlungsraum sei durch die vorhandene Entfernung und Topographie nicht gegeben, zumal der Zwischenbereich derzeit im regionalen Raumordnungsprogramm Linz-Umland, LGBl. Nr. 30/1999, als regionale Grünzone verordnet und somit noch unbebaut sei. Der Umwidmungsbereich liege nach wie vor in isolierter Lage im agrarisch dominierten Grünraum des Hügellandes. Die gegenständliche Änderungsfläche liege zwar innerhalb der Grenzen der Baulandentwicklung nach dem örtlichen Entwicklungskonzept, allerdings bestehe derzeit auf Grund der regionalen Grünzone keine Verbindung zum zentralen Siedlungsschwerpunkt des Ortes Ansfelden. Die im Funktionsplan "Baulandentwicklung" des örtlichen Entwicklungskonzeptes getroffene textliche Festlegung "Baulanderweiterung vorbehaltlich Verlegung des regionalen Grünzuges" sei samt Vorbehalt ganzheitlich für den gesamten im örtlichen Entwicklungskonzept vorgesehenen neuen Siedlungsteil und, im Sinne einer geordneten organischen Baulandentwicklung von innen nach außen, auch als Voraussetzung für eine Baulanderweiterung im gegenständlichen Änderungsbereich zu sehen. Solange die regionale Grünzone festgelegt sei, bestehe ein Widerspruch der gegenständlichen Änderung zum örtlichen Entwicklungskonzept. Das örtliche Entwicklungskonzept habe die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten. Der Funktionsplan sei eine Visualisierung dieser flächenbezogenen Ziele und Maßnahmen und könne als Optionenmodell gesehen werden. Dies bedeute, dass er auch Entwicklungsvarianten beinhalten könne. Zeichnerisch nicht darstellbare Planungsabsichten seien textlich festzulegen. Die textlichen Festlegungen könnten Entwicklungsvarianten, Bedingungen sowie zeitliche und räumliche Prioritäten beinhalten. Im vorliegenden Fall sei die Baulandoption, die sich nur auf die Entwicklung eines gesamten neuen Stadtteiles beziehen könne und wohl auch nur unter dieser Prämisse aufsichtsbehördlich genehmigt worden sei, mit einer textlichen Bedingung verknüpft, nämlich mit der Verlegung des regionalen Grünzuges des regionalen Raumordnungsprogrammes Linz-Umland. Dafür, dass der ganze im örtlichen Entwicklungskonzept vorgesehene neue Stadtteil als Gesamtheit zu betrachten sei, sprächen auch die Ergebnisse des von der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Architektenwettbewerbes, der auf das komplette Areal ausgelegt sei. Es sei nicht erkennbar, dass Ergebnisse dieser Planung auch für einzelne Teilbereiche (wie etwa den Bereich der hier gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4.27) für sich allein Bestand haben könnte bzw. die Planungen auch in wesentlich verkleinerter Form umsetzbar wären. Wegen der regionalen Grünzone bestehe weiterhin ein Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept, womit Versagungsgründe gemäß § 34 Abs. 2 Z. 3 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 (ROG) vorlägen. Durch die Festlegung von Entwicklungsoptionen im örtlichen Entwicklungskonzept könnten die Raumordnungsgrundsätze und die Erfordernisse der Flächenbilanz nicht ersetzt bzw. vorweggenommen werden. Die textliche Festlegung sei mit der Vorgabe einer Entwicklungsrichtung gleichzusetzen bzw. werde eine generelle Baulanderweiterung in diese Richtung mit einer Vorbedingung verknüpft. Eine Baulanderweiterung in der regionalen Grünzone sei vor entsprechender Änderung des regionalen Raumordnungsprogramms ohnehin nicht zulässig. Die gegenständliche Änderung stehe daher in unmittelbarem Zusammenhang mit einer allfälligen Baulanderweiterung im Anschlussbereich innerhalb der regionalen Grünzone. Eine isoliert liegende, vom Hauptort naturräumlich völlig abgesetzte Baulandentwicklung sei zur Vermeidung von landschaftsschädlichen Eingriffen bei Berücksichtigung der nach wie vor bestehenden regionalen Grünzone jedenfalls abzulehnen, und es sei somit ein Versagungsgrund gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 ROG gegeben. Gemäß dem von der Gemeinde vorgelegten Erhebungsblatt verfüge diese über Baulandreserven der beantragten Baulandkategorie von ca. 62,43 ha. Die Gemeinde habe ausgeführt, dass die zuvor von ihr selbst ermittelten Baulandreserven aus dem Jahr 2005 nicht mehr aktuell seien. Im Zeitraum von 2005 bis 2009 seien die Baulandreserven durch Bauplatzbewilligungen für Baulandflächen im Ausmaß von rund 23,96 ha zu reduzieren. Inwieweit sich diese Baulandflächen mit Bauplatzbewilligungen auf die Widmungskategorie Wohngebiet bezögen, gehe aus der Stellungnahme der Gemeinde nicht hervor. Reduziere man die Baulandreserven aus dem Jahr 2005 um die bis zum Jahr 2009 konsumierten Baulandflächen, so ergebe dies aktuelle Baulandreserven der beantragten Baulandkategorie im Ausmaß von ca. 38,47 ha. Bei Berücksichtigung dieser nach wie vor vorhandenen Baulandreserven und der in den letzten fünf Jahren erfolgten Bautätigkeit gehe die Änderung im Ausmaß von ca. 12,1 ha weit über den tatsächlichen Bedarf hinaus. Eine detaillierte Bedarfsberechnung seitens der Gemeinde liege nicht vor. Der Änderung Nr. 27 zum Flächenwidmungsplan Nr. 4/2005 sei daher aus den Gründen des § 34 Abs. 2 Z. 4 ROG die Genehmigung zu versagen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1462/09-3, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In dem für diesen Fall an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeteil beantragt die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die beschwerdeführende Partei hat eine Replik zur Gegenschrift erstattet.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes wurden von der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei die Akten betreffend das Verfahren zur Erstellung und Genehmigung des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993 (ROG) idF LGBl. Nr. 115/2005, lautet:

" § 2

Raumordnungsziele und -grundsätze

(1) Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele:

1. den Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sowie die Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes;

2. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für sozial gerechte Lebensverhältnisse und die kulturelle Entfaltung;

2a. die Vermeidung und Verminderung des Risikos von Naturgefahren für bestehende und künftige Siedlungsräume;

3. die Sicherung oder Verbesserung einer Siedlungsstruktur, die mit der Bevölkerungsdichte eines Gebietes und seiner ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht;

4. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft einschließlich der Rohstoffsicherung sowie die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen, insbesondere in Krisenzeiten;

5. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur;

6. die sparsame Grundinanspruchnahme bei Nutzungen jeder Art sowie die bestmögliche Abstimmung der jeweiligen Widmungen;

7. die Vermeidung von landschaftsschädlichen Eingriffen, insbesondere die Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern (Zersiedelung);

8. die Sicherung und Verbesserung einer funktionsfähigen Infrastruktur;

9. die Schaffung und Erhaltung von Freiflächen für Erholung und Tourismus;

10. die Erhaltung und Gestaltung des Stadt- und Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung sowie die Erhaltung des typischen Orts- und Landschaftsbildes; unvermeidbare Eingriffe in die Landschaft sind durch entsprechende landschaftspflegerische Maßnahmen bestmöglich auszugleichen."

Gemäß § 11 ROG erfolgt die Umsetzung der Raumordnungsziele und Raumordnungsgrundsätze sowie der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung durch Raumordnungsprogramme (Verordnungen) der Landesregierung. Sie haben die angestrebten Ziele der Raumordnung und die zu ihrer Erreichung notwendigen Maßnahmen näher festzulegen.

Gemäß § 11 Abs. 3 Z. 3 ROG sollen die regionalen Raumordnungsprogramme die anzustrebende ökologische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung des Planungsraumes darstellen und haben insbesondere Aussagen zu enthalten über Vorrangflächen für Nutzungsansprüche im Bauland und im Grünland zur Festlegung der Grenzen von räumlicher Ausdehnung und Widmungsvorbehalte.

Mit der Verordnung LGBl. Nr. 30/1999 wurde ein regionales Raumordnungsprogramm für die Region Linz-Umland erlassen, das auch den Bereich der beschwerdeführenden Gemeinde umfasst.

§ 18 ROG idF LGBl. Nr. 1/2007 lautet auszugsweise:

" § 18

Flächenwidmungsplan mit örtlichem Entwicklungskonzept

(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Der Flächenwidmungsplan besteht aus


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1.
dem Flächenwidmungsteil und
2.
dem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (örtliches Entwicklungskonzept).
Das örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren, der Flächenwidmungsteil auf einen solchen von fünf Jahren auszulegen.

(2) Das örtliche Entwicklungskonzept hat als Grundlage der übrigen Flächenwidmungsplanung die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten.

(3) Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus einer zeichnerischen Darstellung (Funktionsplan) und ergänzenden textlichen Festlegungen; es hat jedenfalls grundsätzliche Aussagen zu enthalten über:

1. das Baulandkonzept, das


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a)
den künftigen Baulandbedarf,
b)
die räumliche und funktionelle Gliederung des Baulands im Hinblick auf die künftige Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung einschließlich der Festlegung von Funktionen und Entwicklungszielen,
c)
die technische und soziale Infrastruktur und
d)
die Sicherung eines wirksamen Umweltschutzes
festlegt; die abschätzbare Entwicklung möglicher Baulanderweiterungen ist im Funktionsplan darzustellen;
2.
das Verkehrskonzept mit den geplanten Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinde im Bereich der örtlichen Verkehrserschließung;
3.
das Grünlandkonzept, das
a)
die natürlichen Voraussetzungen und Umweltbedingungen,
b)
die landschaftlichen Vorrangzonen unter besonderer Berücksichtigung der Ökologie, des Landschaftsbildes und der Landwirtschaft,
c)
die Frei- und Erholungsflächen und
d)
die Neuaufforstungsgebiete
festlegt.

(4) Der Flächenwidmungsplan darf den Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 nicht widersprechen.

(5) In Übereinstimmung mit den Zielen und Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist im Flächenwidmungsteil (Abs. 1 zweiter Satz Z. 1) für das gesamte Gemeindegebiet auszuweisen, welche Flächen als Bauland (§ 21 bis § 23), als Verkehrsflächen (§ 29) oder als Grünland (§ 30) gewidmet werden. Die Gemeinde hat dabei auf Planungen benachbarter Gemeinden und anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie auf raumbedeutsame Maßnahmen anderer Planungsträger möglichst Bedacht zu nehmen.

…"

Als Bauland dürfen gemäß § 21 Abs. 1 ROG nur Flächen vorgesehen werden, die sich auf Grund der natürlichen und der infrastrukturellen Voraussetzungen für die Bebauung eignen. Sie müssen dem Baulandbedarf der Gemeinde entsprechen, den die Gemeinde für einen Planungszeitraum von fünf Jahren erwartet.

§ 34 ROG idF LGBl. Nr. 1/2007 lautet auszugsweise:

" § 34

Aufsichtsverfahren und Kundmachung

(1) Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz), so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Ein Bebauungsplan ist der Landesregierung vor Kundmachung des Beschlusses nur dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden. Überörtliche Interessen werden dann besonders berührt, wenn dies der Gemeinde von der Landesregierung anlässlich ihrer Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 2 mitgeteilt wurde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan

1. Raumordnungszielen und -grundsätzen einschließlich den aus der SEVESO II-Richtlinie erwachsenden Pflichten oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder

2. einem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 oder

3. - soweit nur der Flächenwidmungsteil (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z. 1) betroffen ist - dem örtlichen Entwicklungskonzept (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z. 2) oder

4. sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß § 21 und den Verfahrensbestimmungen, widerspricht oder

5. die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigen würde.

…"

§ 36 ROG idF LGBl. Nr. 1/2007 lautet auszugsweise:

" § 36

Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes

(1) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind


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1.
bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder
2.
wenn es das Gemeinwohl erfordert, zu ändern.

(2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn

1. öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, insbesondere Interessen einer ökologischen Energienutzung, dafür sprechen oder

2. diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und

3. Interessen Dritter nicht verletzt werden.

(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 bis 12 und des § 34, jedoch ist auch benachbarten Gemeinden und den im § 33 Abs. 2 Z. 4 bis 6 genannten Körperschaften öffentlichen Rechts nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigten Planänderungen berührt werden. Das Stellungnahmeverfahren gemäß § 33 Abs. 2 kann zur Gänze entfallen, wenn die geplante Änderung in Übereinstimmung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept sowie mit den einschlägigen Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 erfolgt, insbesondere wenn sie in Durchführung eines Raumordnungsprogramms gemäß § 24 Abs. 2 ergeht. Das Planauflageverfahren gemäß § 33 Abs. 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn die von der Planänderung Betroffenen vor der Beschlussfassung nachweislich verständigt oder angehört werden.

(6) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ist durch den Gemeinderat zu begründen; bei der Änderung von Flächenwidmungsplänen muss der Begründung oder den Planungsunterlagen überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein."

In ihrer Beschwerde bringt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, die gegenständliche Änderung sei im Flächenwidmungsplan Nr. 4 samt örtlichem Entwicklungskonzept Nr. 1 genehmigt worden. Das örtliche Entwicklungskonzept Nr. 1 unterscheide sich in keiner Weise von der nunmehrigen Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4.27, weshalb kein Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept gegeben sei. Nach dem Plan "Grünraum" des örtlichen Entwicklungskonzeptes sei beabsichtigt, die Grünzone zwischen dem im gegenständliche Fall neu zu bildenden Ortsteil (Änderungsbereich 4.27) einerseits und dem bestehenden Stadtzentrum andererseits zu verdünnen. Zum Ausgleich dafür solle der an den von der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 4.27 betroffenen Bereich anschließende Grünbereich verstärkt und erweitert werden. Diese Absicht habe die belangte Behörde mit dem örtlichen Entwicklungskonzept unbeanstandet genehmigt. Bereits im Genehmigungsverfahren für das örtliche Entwicklungskonzept sei klar von einem definierten und auch farblich dargestellten neuen Ortsteil ausgegangen worden. Zwischen dem neu zu bildenden Ortsteil (Teilraum 31) und dem historischen Kern der Stadt Ansfelden sei ein in brauner Farbe gehaltener Pfeil mit Spitzen in beide Richtungen ausgewiesen. In einer Legende sei dieser beschrieben und definiert worden als "mögliche Siedlungserweiterung (langfristig und nur in Abstimmung mit überregionaler Grünzonenplanung)". Somit sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, zunächst den neuen Ortsteil (Teilraum 31) zu schaffen und anschließend, wie dies aus dem Vorbehalt der Verlegung der regionalen Grünzone hervorgehe, ein Zusammenwachsen des neu gebildeten Ortsteiles und des übrigen Stadtgebietes durch die Verlegung bzw. Neuausformung des regionalen Grünzuges zu bewirken. Der verbale Vorbehalt "Baulanderweiterung vorbehaltlich Verlegung des regionalen Grünzugs" erstrecke sich nur auf den jetzt nicht gegenständlichen Bereich. Im Verfahren betreffend die Genehmigung des örtlichen Entwicklungskonzeptes habe die beschwerdeführende Partei dargelegt, dass ein Siedlungsgebiet (Teilraum 31) neu entstehen solle. Dieser Teilraum 31 beziehe sich eindeutig auf das Gebiet der beabsichtigten Flächenwidmungsplanänderung 4.27. Jedenfalls ergebe sich aus der dortigen Formulierung, dass eine Verbindung der beiden Ortsteile geplant sei, sodass ein Zusammenwachsen des neuen Siedlungsteiles (Teilraum 31) mit dem bisherigen Ortskern erfolgen solle. Denknotwendig sei daher zunächst die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 4.27 umzusetzen und der neue Ortsteil zu errichten, bevor dieser mit dem bestehenden Stadtgebiet verbunden werden könne. Durch die Flächenwidmungsplanänderung 4.27 würde daher kein Siedlungsraum entstehen, der zur Zersiedelung führen würde. Vielmehr werde ein langfristiges Zusammenwachsen ermöglicht. Da alle diese Argumente bereits im Verfahren zur Genehmigung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 samt örtlichem Entwicklungskonzept Nr. 1 ermittelt und rechtlich beurteilt worden seien und sodann die Genehmigung rechtskräftig ausgesprochen worden sei, sei eine neuerliche Heranziehung dieser Umstände als Versagungsgründe unzulässig. Dies würde eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft des Bescheides vom (Anmerkung: aufsichtsbehördliche Genehmigung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 samt örtlichem Entwicklungskonzept Nr. 1) darstellen. Das hier gegenständliche Planungsgebiet 4.27 (Teilraum 31) dürfe nicht mit dem Planungsgebiet Nr. 4.37 verwechselt werden, das die erst in der Folge umzusetzende Verbindung mit dem Ortskern beinhalte. Der Funktionsplan Baulandentwicklung des örtlichen Entwicklungskonzeptes zeige zwar die Grenzen der Baulandentwicklung insgesamt auf und schließe beide Planungsgebiete ein. Die Textanmerkung "Baulanderweiterung vorbehaltlich Verlegung des regionalen Grünzuges" sei aber auf dem Funktionsplan so erfolgt, dass sich diese räumlich auf das Planungsgebiet 4.37, nicht aber auf das hier gegenständliche Planungsgebiet 4.27 beziehe. Der beschwerdeführenden Partei sei bewusst gewesen, dass die Widmungsänderung im Planungsgebiet 4.37 erst nach vorheriger Änderung der regionalen Grünzonenverordnung erfolgen könne. Die hier gegenständliche Änderungsfläche 4.27 werde von der Grünzonenverordnung nicht erfasst. Für dieses Gebiet sei daher auch eine textliche Anmerkung bzw. ein Textvorbehalt nicht erforderlich gewesen. Eine Änderung der regionalen Grünzonenverordnung sei folglich keine Voraussetzung für die gegenständliche Umwidmung. Von einem ursprünglichen Baulandbestand im Jahr 2004 von 62,43 ha sei eine Fläche von 23,96 ha verbraucht worden. Es verbleibe somit eine restliche Fläche von 38,47 ha. Durch die Umwidmung des Teilraumes 31 würde eine Fläche von 12,1 ha hinzukommen und eine entsprechende Erhöhung der Baulandreserve erfolgen. Stelle man den Baulandverbrauch der letzten fünf Jahre (rund 24 ha) der neu hinzukommenden Baulandfläche aus Teilraum 31 (12,1 ha) gegenüber, zeige sich, dass die geplante Baulandaufstockung nur etwa bei der Hälfte des Verbrauchs aus den letzten fünf Jahren liege. Es werde wesentlich weniger Bauland zugeführt, als tatsächlich verbraucht worden sei. Im örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1 sei u.a. das Ziel formuliert worden, dass eine Bevölkerungszunahme um ca. 2.000 Personen geplant sei. Dies sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des umfangreichen Genehmigungsverfahrens im Flächenwidmungsplan Nr. 4 samt örtlichem Entwicklungskonzept Nr. 1 sei anlässlich des nunmehrigen Änderungsverfahrens eine nochmalige Grundlagenforschung im Sinne des § 36 Abs. 6 ROG nicht erforderlich gewesen. Bereits im damaligen Genehmigungsverfahren sei nicht nur der Baulandbedarf erfasst worden, sondern es seien auch die weitere Stadtentwicklung geplant und die Grenzen der künftigen Baulandentwicklung festgelegt worden. Die Ergebnisse dieser Grundlagenforschung seien nicht zuletzt in das örtliche Entwicklungskonzept Nr. 1 eingeflossen. Die geplante Änderung 4.27 decke sich somit vollständig mit dem örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1. Seit der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 samt örtlichem Entwicklungskonzept Nr. 1 habe sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert. Dies habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, ebenso wie die Bindungswirkung des örtlichen Entwicklungskonzeptes. Eine Erörterung bzw. Abwägung der widerstreitenden Argumente habe die belangte Behörde auch nichr vorgenommen.

Aus dem Akt zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 samt örtlichem Entwicklungskonzept Nr. 1 ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:

Die Abteilung Raumordnung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung sprach sich in einer Stellungnahme vom gegen die von der beschwerdeführenden Gemeinde geplante Baulanderweiterung Ansfelden Süd (Teilraum 31) aus, da diese eine Verlagerung der Siedlungsentwicklung in einem bisher stark agrarisch geprägten Landschaftsraum bewirkte. In der ohnehin bereits stark zersiedelten Stadtregion Linz stehe diese Entwicklung sowohl der Zielsetzung der Erhaltung des charakteristischen Landschaftsbildes als auch der Zielsetzung einer organischen Siedlungsentwicklung entgegen.

Mit Schreiben der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurden der beschwerdeführenden Gemeinde diese Bedenken mitgeteilt.

Mit Schreiben vom nahm die beschwerdeführende Gemeinde dazu dahingehend Stellung, dass in den bisherigen Entwürfen des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 der südöstlich angrenzende Teilraum 31 durch einen weiterhin landwirtschaftlich genutzten Zwischenstreifen vom Stadtteil Ansfelden getrennt gewesen sei. Nunmehr sei geplant, diese beiden Siedlungsteile durch eine angemessene Verbauung zu verbinden und somit ein Wachsen des Ortes von innen nach außen zu ermöglichen. Der regionale Grünzug solle nach außen verlegt und optisch verstärkt werden. Die Kuppenlage werde durch einen in Erscheinung tretenden Grünraum innerhalb des Siedlungsgebietes weitestgehend entschärft. Mit diesem neu entstehenden Siedlungsgebiet werde durch eine aktive Baulandpolitik der Baulandpreis stabilisiert bzw. nach unten korrigiert und der zu befürchtenden Abwanderungstendenz der Bevölkerung in die umliegenden Landgemeinden Einhalt geboten. Im Randbereich des durch die Verkehrsentwicklung für Wohnzwecke zunehmend unattraktiven Zentralbereiches werde ein lebenswertes Wohnumfeld für die Bevölkerung geschaffen. Hinsichtlich der Wohnqualität entsprächen diese Flächen bestens den diesbezüglichen Kriterien des § 22 Abs. 1 ROG. Diese Entwicklungsziele seien vorerst nur im örtlichen Entwicklungskonzept festgehalten. Es bestehe zweifellos ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Entwicklung dieses Teilraumes. Vorbereitend sei bereits im Vorfeld eine Reihe von Rückwidmungen getätigt worden, auch um eine künftige Verlagerung der Entwicklungsschwerpunkte zu ermöglichen. In diesem Plan erfolge eine weitere Baulandreduktion, die ebenfalls das Entwicklungsszenarium unterstützen solle. Nunmehr sei ein absolutes Minimum gegeben, eine weitere Reduktion der Gesamtflächen sei keinesfalls tragbar. Im Übrigen gebe es hinsichtlich von Teilen dieser Flächen privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Baulandsicherung gemäß § 16 ROG, da die beschwerdeführende Gemeinde bereits entsprechende Vereinbarungen im Sinne dieser Gesetzesstelle abgeschlossen habe.

In einer Stellungnahme vom äußerte sich die Abteilung Raumordnung erneut ablehnend. Abgesehen davon, dass auch bei einer Änderung der regionalen Grünzonen die fachlichen Bedenken aufrecht blieben, deuteten die geplanten Festlegungen im Funktionsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes auf ein Präjudiz der belangten Behörde hin.

Trotzdem wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom der Flächenwidmungsplan Nr. 4 samt örtlichem Entwicklungskonzept Nr. 1 aufsichtsbehördlich genehmigt. Begründend wurde ausgeführt, aus der Sicht der Aufsichtsbehörde hätten sich nach abschließender Prüfung keine Gründe mehr für eine Versagung der Genehmigung auf Grund des § 34 Abs. 2 ROG ergeben, zumal die mit Schreiben vom mitgeteilten Versagungsgründe nunmehr "behoben" oder soweit entkräftet worden seien, dass spruchgemäß die Genehmigung zu erteilen sei.

Die belangte Behörde begründet die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erfolgte Versagung damit, dass die Umwidmung im Widerspruch zu den Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes stehe, dass aus fachlicher Sicht Versagungsgründe vorlägen und dass die Umwidmung mit der "Baulandbilanz nicht vereinbar" sei. Entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift hat sich die belangte Behörde nicht darauf gestützt, dass keine Grundlagenforschung stattgefunden habe.

Nach dem Funktionsplan "Teilraumfunktionen" des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 ist die Fläche des Teilraumes 31 mit der Hauptfunktion "Wohnen" ausgewiesen. Diese Fläche deckt sich mit der auch hier gegenständlichen, von der Planänderung 4.27 umfassten. Zwischen dieser Fläche und dem Ortsgebiet von Ansfelden befindet sich ein bräunlicher Pfeil in beide Richtungen mit der Bedeutung laut Legende: "mögliche Siedlungserweiterung (langfristig und nur in Abstimmung mit überregionaler Grünzonenplanung)".

Nach dem Funktionsplan Baulandentwicklung des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 befindet sich der hier gegenständliche Bereich innerhalb der kotierten Grenze der Baulandentwicklung. Auch der Ortskern von Ansfelden befindet sich innerhalb dieser Grenze. Der Baulandentwicklungsbereich umfasst auf diesem Plan somit auch den zwischen dem hier gegenständlichen Bereich und dem Ortskern Ansfelden gelegenen Bereich (bräunlicher Pfeil im Funktionsplan Teilraumfunktionen), der außerdem als regionale Grünzone gemäß § 5 des regionalen Raumordnungsprogrammes Linz-Umland ausgewiesen ist. In jenem Bereich, der innerhalb der Grenzen der regionalen Grünzone liegt, befindet sich die Angabe:

"Baulanderweiterung vorbehaltlich Verlegung des regionalen Grünzuges".

Der beschwerdeführenden Stadtgemeinde ist Recht zu geben, dass der hier gegenständliche Flächenbereich (Teilraum 31) nach dem örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1 als Gebiet für eine Wohnnutzung vorgesehen ist und dass aus den Unterlagen zum örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1, insbesondere aus den genannten Funktionsplänen, nicht hervorgeht, dass der Vorbehalt der Verlegung des regionalen Grünzuges auch für dieses Gebiet gilt. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Schriftzug betreffend den Vorbehalt im Funktionsplan Baulandentwicklung nur in jenem Bereich angebracht ist, der Teil der regionalen Grünzone ist (wobei er in diesem Bereich nicht nur zweckmäßig, sondern im Hinblick auf die regionale Grünzone gewissermaßen geboten erscheint und somit jedenfalls in anderer Weise rechtserheblich ist als er es wäre, stünde er außerhalb dieses Bereiches: Während er außerhalb der Grünzone konstitutiv wirkte, kann ihm innerhalb dieser grundsätzlich nur deklarative Funktion zukommen), andererseits auch aus dem Funktionsplan Teilraumfunktionen, in welchem der Grünraumbereich freigehalten bzw. lediglich mit dem oben genannten bräunlichen Pfeil ausgewiesen ist, während die hier gegenständlichen Flächen ausdrücklich als "Neuer Ortsteil Ansfelden Süd/Ost" mit der Hauptfunktion Wohnnutzung vorgesehen sind.

Ein Widerspruch der hier gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes zum örtlichen Entwicklungskonzept liegt daher nicht vor.

Zu den Versagungsgründen "aus fachlicher Sicht" legt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung dar, dass die Änderungsfläche zwar innerhalb der Grenzen der Baulandentwicklung liege, allerdings bestehe derzeit auf Grund der im nordwestlichen Bereich angrenzenden regionalen Grünzone keine Verbindung zum zentralen Siedlungsschwerpunkt des Ortes Ansfelden. Die im Funktionsplan Baulandentwicklung des örtlichen Entwicklungskonzeptes getroffene textliche Festlegung "Baulanderweiterung vorbehaltlich Verlegung des regionalen Grünzuges" sei im Sinne einer geordneten organischen Baulandentwicklung von innen nach außen auch als Voraussetzung für eine Baulanderweiterung im gegenständlichen Änderungsbereich zu sehen. Diese textliche Festlegung sei mit der Vorgabe einer Entwicklungsrichtung gleichzusetzen bzw. werde eine generelle Baulanderweiterung in diese Richtung mit einer Vorbedingung verknüpft. Eine andere Interpretation würde den Sinn dieser textlichen Festlegung grundsätzlich in Frage stellen, zumal eine Baulanderweiterung in der regionalen Grünzone ohne entsprechende Änderung des regionalen Raumordnungsprogrammes ohnehin nicht zulässig sei. Die vorliegende Änderung stehe daher im unmittelbaren Zusammenhang mit einer allfälligen Baulanderweiterung im nordwestlichen Anschlussbereich innerhalb der regionalen Grünzone. Eine isoliert liegende, vom Hauptort naturräumlich völlig abgesetzte Baulandentwicklung sei zur Vermeidung von landschaftsschädlichen Eingriffen bei Berücksichtigung der nach wie vor gültigen regionalen Grünzone jedenfalls abzulehnen und erfülle den Versagungstatbestand des § 34 Abs. 2 Z. 1 ROG dar.

Mit diesen Darlegungen hat die belangte Behörde offenbar § 2 Abs. 1 Z. 7 ROG im Auge, zumal sie diese Bestimmung auch als Rechtsgrundlage des Spruches ausdrücklich zitiert. Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der beschwerdeführenden Gemeinde vom im Verfahren betreffend die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 mit örtlichem Entwicklungskonzept Nr. 1 (mit der im Übrigen nach der Aktenlage seinerzeit keine nähere Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde erfolgt ist) und in Anbetracht des Umstandes, dass ein neuer Ortsteil entstehen soll, der immerhin 12 ha umfasst, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Baulandsplitter handelt. Dass das Fehlen einer baulandmäßigen Verbindung zum zentralen Siedlungsschwerpunkt des Ortes Ansfelden an sich ein gesetzliches Raumordnungsziel oder einen gesetzlichen Raumordnungsgrundsatz verletzten würde, hat die belangte Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt. Ebenso ist, gerade auch vor dem Hintergrund des örtlichen Entwicklungskonzeptes, nicht ohne nähere Begründung einsichtig, weshalb nur eine Baulandentwicklung von innen nach außen in Frage kommt. Entgegen der Meinung der belangten Behörde stellt eine andere Auffassung der Festlegung des textlichen Vorbehaltes im örtlichen Entwicklungskonzept als die von ihr vertretene diesen auch nicht in Frage, bringt er doch einerseits die Berücksichtigung der überregionalen Planung im örtlichen Entwicklungskonzept eindeutig zum Ausdruck, ermöglicht aber andererseits zugleich auch eine Festlegung im örtlichen Entwicklungskonzept für den Fall, dass sich die überregionale Planung ändert. Der von der belangten Behörde angenommene gebotene unmittelbare Zusammenhang mit einer allfälligen Baulanderweiterung im Bereich der Grünzone ist gerade auf der Grundlage des örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht zwingend anzunehmen. Warum eine vom Hauptort naturräumlich völlig abgesetzte Baulandentwicklung einen landschaftsschädlichen Eingriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 7 ROG darstellen soll, ist, insbesondere deshalb, weil es sich nicht um einen bloßen Siedlungssplitter handelt, nicht ohne nähere Begründung einsichtig.

Zwar kommt dem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid vom keine Rechtskraftwirkung im Sinne der Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde im hier vorliegenden Verfahren zu, hat sich dieser doch nicht auf die hier gegenständliche Widmungsänderung im Flächenwidmungsplan bezogen. Allerdings bedarf es gerade im Hinblick auf das genehmigte örtliche Entwicklungskonzept einer eingehenderen Begründung, wenn nunmehr "aus fachlicher Sicht" der Raumplanung Bedenken gegen die Verfolgung der dort festgelegten Ausweisungen ins Treffen geführt werden sollen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass schon im Hinblick auf den Zeithorizont der Flächenwidmungsplanung von fünf Jahren gemäß § 18 Abs. 1 ROG eine Grundlagenforschung nicht schon dadurch obsolet wird, dass Grundlagen bereits vor in etwa diesem Zeitraum erforscht worden sind. Dabei kann auch nicht formal auf den Zeitpunkt der Erlassung des jeweiligen Planes abgestellt werden, werden doch die Grundlagen in einem längerdauernden Prozess schon vor diesem Datum erhoben.

Soweit sich die belangte Behörde auf die Baulandbilanz bezieht, ist sie nicht darauf eingegangen, dass nach dem Problem-, Ziel- und Maßnahmenkatalog des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 eine Bevölkerungszunahme von 2.000 Einwohnern als Ziel formuliert ist (Seite 6). Schon deshalb erweisen sich auch die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde nicht als tragfähig.

Ein von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde durchgeführter Architektenwettbewerb, der nach der Bescheidbegründung das hier gegenständliche Gebiet gemeinsam mit jenem des Grünzuges umfasst habe, mag zwar insofern Absichten der Gemeinde für die künftige Raumnutzung widerspiegeln, ist aber nicht geeignet, zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im hier gegenständlichen Verfahren, das den Grünzugbereich nicht umfasst, herangezogen zu werden. Daraus, dass dieser Wettbewerb nicht auf die hier gegenständlichen Flächen beschränkt war, kann nicht abgeleitet werden, dass diese Flächen den Baulandanforderungen widersprechen (vgl. § 34 Abs. 2 Z. 4 ROG) und nicht auch anders als nach den Ergebnissen dieses Wettbewerbes widmungsgemäß genutzt werden können.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da es über die Pauschalsätze der genannten Verordnung hinausgeht bzw. die Umsatzsteuer in diesen Pauschalsätzen bereits berücksichtigt ist.

Wien, am