VwGH vom 23.05.2013, 2012/09/0108

VwGH vom 23.05.2013, 2012/09/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der W OHG in I, vertreten durch Dr.Mag. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-18.200/0022-IV/3/2011, betreffend Antrag gemäß § 5 DMSG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bundesdenkmalamt stellte mit Bescheid vom , Zl. 1359/68, fest, dass die Erhaltung des Hauses in I, Hstraße 13, EZ. 12/II, Bp. 394, KG I, gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Das Bundesdenkmalamt wies mit Bescheid vom den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom auf Veränderung des gegenständlichen Gebäudes (durch Abbruch der Breccie-Ladenbank im Eingangsportal des Weinhauses J, um eine die gesamte Bogenbreite umfassende gläserne Geschäftsauslage errichten zu können) gemäß § 5 Abs. 1 DMSG ab. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass es sich bei der gut erhaltenen und nur wenig restaurierungsbedürftigen Ladenbank um das letzte Beispiel einer für die Altstadt von I jahrhundertelang gebräuchlichen und daher für die Stadt typischen, aus der Funktion heraus entstandenen Gestaltung von Läden und Geschäften handle. In den vergangenen Jahrzehnten seien alle anderen ähnlichen Ladenbänke in I durch Vollglasfassaden ersetzt worden, weshalb dieses letzte Beispiel, "das zusammen mit den historischen Eisenläden ein ungemein reizvolles Ensemble bildet", unbedingt zu erhalten sei. Unter Abwägung der vorgebrachten Nutzungsabsichten sei vom Standpunkt des Denkmalschutzes die geplante Veränderung nicht möglich; es würde durch den gänzlichen Abbruch der Ladenbank eine wesentliche Denkmaleigenschaft des Objekts verloren gehen. Es stehe auch fest, dass durch die Versagung des Abbruchs die dauernde gesicherte Erhaltung des Denkmals nicht beeinträchtigt sei.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde durch den nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach umfangreicher Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung von § 5 Abs. 1 DMSG Folgendes aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Die Berufungswerberin brachte im Wesentlichen vor, eine wirtschaftliche Führung des Geschäftslokals sei mit der bestehenden Ladenbank nicht möglich. Dies vor allem aufgrund der Tatsache, dass die Höchstzahl der zulässigen Personen im Lokal im derzeitigen Zustand zu gering sei, um wirtschaftlich mit Gewinn rechnen zu können. Erst ab einer zulässigen Personenzahl von 120 Personen sei eine wirtschaftliche Führung des Lokals möglich, da ein 'wirtschaftliches Überleben' nur mit mindestens 97 zulässigen Personen gesichert sei.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass in einem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstärkt auch auf die Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Diese sind, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Veränderung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals entsprechenden Interessen abzuwägen. Maßgebend für die Entscheidung ist dann das Überwiegen der für die Veränderung oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe. In ihrer Beurteilung hat die Berufungsbehörde sämtliche, für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen und sämtliche für den Standpunkt des Antragstellers sprechende Interessen mit einzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlich Nutzen zu ziehen ( Zl. 2010/09/0144). Die Berufungsbehörde weist jedoch darauf hin, dass diese wirtschaftliche Absicherung des Denkmals grundsätzlich vom Antragsteller, so wie jeder andere Grund, geltend gemacht und nachgewiesen werden muss (Regierungsvorlage 1999, 1769 der Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP).

Für die Berufungsbehörde ist nicht erwiesen, dass eine wirtschaftliche Nutzung bei Bestehen-bleiben der Ladenbank nicht mehr möglich ist, zumal die Berufungswerberin selber davon spricht, lediglich die bereits bestehenden Einnahmen erhalten zu wollen. Herr Dr. C (Anm.: der Vertreter der Berufungswerberin) schreibt zudem selbst, er behaupte nicht, dass das Objekt bei Bestehenbleiben der Ladenbank derzeit unvermietbar sei. Seiner Meinung nach werde es jedoch bei einer erlaubten Gästezahl von höchstens 40 Personen, die aus der momentanen Türbreite resultiere, in der Zukunft nicht mehr vermietbar sein bzw. befürchtet er Schadenersatzforderungen des Mieters. Bei den angeführten Argumenten handelt es sich jedoch lediglich um Annahmen und Behauptungen der Berufungswerberin, die nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen wurden. Der Behauptung, eine erlaubte Personenanzahl von 97 Personen im Lokal führe notwendigerweise zu Ertragssteigerungen, kann mangels von der Antragstellerin zu erbringenden Nachweises ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass in dem Lokal bei einer größeren Breite der Eingangstüre baurechtlich mehr Personen erlaubt sind, bedingt keinesfalls notwendigerweise einen Ertragsanstieg, da nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass sich eine derartige Anzahl an Personen tatsächlich in dem Lokal aufhält und dort konsumiert.

Zudem ist in Hinblick auf den Aspekt der Wirtschaftlichkeit den Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme von Dkfm. (N) zu entnehmen, dass die dauernde wirtschaftliche Erhaltung des Denkmals durch das Bestehen der Ladenbank nicht gefährdet ist. Die Mieteinnahmen, die einen wesentlichen Teil der Gesamteinnahmen leisten, seien durch die vertragliche Vermietung bis zum Jahr 2017 gesichert. Dem Denkmalbeirat ist daher in seiner Ansicht zu folgen, dass die bestehende und langfristig vereinbarte Nutzung als Gastbetrieb keine bis zum Boden ausgeführte verglaste Auslagenfläche benötigt.

Weiters wird festgehalten, dass Herr Dr. (C) selbst bemerkt, er wolle lediglich die derzeitigen Mieteinnahmen erhalten und mit diesen ein weiteres Objekt auf der gegenständlichen Liegenschaft sanieren. Da das Lokal bis zum Jahr 2017 vermietet ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Änderung der Ladenbank zu einer Änderung der Mieteinnahmen führen würde.

Wenn die Berufungswerberin zur Unterstützung ihres Vorbringens, die Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes sei nur durch Abbruch der Ladenbank möglich, auf die Entscheidung des Zl. 2002/09/0025, verweist und ihre Situation mit jener des Herrn (P) vergleicht, so ist hierzu zu bemerken, dass sich aus der Tatsache, dass andere Häuser am selben Platz bereits umgebaut wurden, keine Rechte abgeleitet werden können ( Zl. 96/09/0216).

Wenn Herr Dr. (C) daher behauptet, die Versagung des Abbruches der Ladenbank verletze das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da alle anderen Ladenbänke in der Umgebung durch Vollglasfassaden ersetzt worden seien, so kann diesem Argument nicht gefolgt werden, da gerade diese Einzigartigkeit das öffentliche Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes begründet.

Die Berufungsbehörde stellt zu den Argumenten im Zusammenhang mit baurechtlichen Fragen und Fragen zum behindertengerechten Zugang fest, dass vom Bundesdenkmalamt bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens Kompromisslösungen zur Erweiterung des Eingangsportales durch Kürzung der Ladenbank angedacht und vorgeschlagen wurden. Was die Fluchtwegproblematik betrifft, so wurde vom Denkmalbeirat festgestellt, dass eine Lösung in dieser Angelegenheit in mehrfacher Hinsicht möglich sei, was auch vom Vertreter der Bau und Feuerpolizei (I), DI (H), bestätigt worden sei. Mag. (N) hielt in seiner Stellungnahme in Hinblick auf einen behindertengerechten Zugang zum Lokal fest, dass die Schaffung eines solchen Zuganges durch die Verbreiterung der Eingangstüre möglich sei, dies unter Erhalt der Ladenbank. Eine denkmalgerechte Lösung der Fluchtwegproblematik und der Frage nach einem behindertengerechten Zugang zum Lokal scheint also gegeben. Für die Berufungsbehörde steht daher fest, dass der Abbruch der Ladenbank nicht die einzige mögliche und erforderliche Lösung ist, um Verbesserungen in dieser Hinsicht zu erreichen.

Zu den zahlreichen von Herrn Dr. (C) gestellten Anträgen auf Einholung von Gutachten, Einvernahmen verschiedener Personen sowie Durchführung verschiedenster anderer Erhebungen hält die Berufungsbehörde fest, dass in einem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG die Antragstellerin für die von ihr behaupteten Gründe beweispflichtig ist ( Zl. 2010/09/0144). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Behörde im Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG nur mit Gründen auseinanderzusetzen, die der Antragsteller vorgebracht und durch von ihm vorgelegte Beweismittel nachgewiesen hat. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, zum Vorbringen des Antragstellers Ermittlungen zu führen ( Zl. 2001/09/0059). Wenn Herr Dr. (C) zur Unterstützung seiner Behauptung, die Behörde habe von Amts wegen zu ermitteln und seinen gestellten Anträgen nachzugehen, wiederholt auf § 39 Abs. 2 AVG verweist, so ist hierzu zu bemerken, dass nach der Judikatur des VwGH im Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG die Antragstellerin abweichend zu § 39 Abs. 2 AVG die Nachweispflicht trifft ( Zl. 93/09/0066). Die Behörde kann Gründen von Amts wegen nachgehen und hat offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen, eine Ermittlungspflicht im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG wird damit jedoch nicht begründet.

Diese Rechtsansicht steht auch nicht im Widerspruch zu der in der von Herrn Dr. (C) oftmals zitierten Entscheidung des Zl. 2002/09/0025, vertretenen Rechtsansicht, dass die Behörde nicht alleine die vom Beschwerdeführer (ausdrücklich) geltend gemachten Gründe abzuwägen hat, sondern sie auch gehalten ist, solche Gründe von Amts wegen wahrzunehmen. Einerseits ist zu bemerken, dass die Behörde im vorliegenden Fall von Amts wegen gehandelt hat, in dem sie in der gegenständlichen Angelegenheit den Denkmalbeirat beigezogen hat und auch Mag. (N) die Ladenbank nochmals untersucht hat.

Im Besonderen ist zu der Frage der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde im Zusammenhang mit der Möglichkeit der dauernden wirtschaftlich gesicherten Erhaltung des Denkmals abschließend darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Veränderung ganz offenkundig um eine Maßnahme handelt, die die dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung sicherstellt, dieser Umstand von der Behörde wohl sogar von Amts wegen wahrgenommen und in die Erwägungen mit einbezogen werden müssen, wenn diese Erhaltung andernfalls zumindest ungewiss ist (Regierungsvorlage 1999, 1769 der Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP). Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch an der Offenkundigkeit. Die dauernde wirtschaftliche Erhaltung des Denkmals ist nur durch die Veränderung des Denkmals in Form des Abbruches der Ladenbank alleine nicht augenscheinlich sichergestellt.

Die Berufungsbehörde hält weiter fest, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt im vorliegenden Fall hinreichend geklärt ist und eine Abwägung und Gegenüberstellung der vorgebrachten Gründe, die für eine Veränderung des gegenständlichen Gebäudes sprechen und jenen Gründen, die für die Erhaltung des Hauses im unveränderten Zustand sprechen, möglich ist. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass Herr Dr. (C) innerhalb der Verfahren zahlreiche Möglichkeiten zur Stellungnahme und Einholung von Gutachten zur Unterstützung seines Vorbringens gegeben wurden, die dieser auch in Form verschiedenster Schreiben an die zuständigen Behörden genutzt hat. Die Berufungsbehörde sah im vorliegenden Fall keine Veranlassung, weitere Gutachten einzuholen, da bereits ein Gutachten von Dr. (M), Stellungnahmen des Steinmetzmeisters (W) sowie sachverständige Stellungnahmen von Mag. (N) und das Protokoll des Denkmalbeirates vorliegen. Weiters ist nicht nachvollziehbar, warum etwa eine Einvernahme von Herrn Dr. (C) beantragt wird. Eine solche würde nach Ansicht der Berufungsbehörde im derzeitigen Stand des Verfahrens keine neuen Erkenntnisse liefern, zumal sich Herr Dr. (C) zu verschiedensten Gelegenheiten ausführlich geäußert hat. Auch wird auf die beantragte Einvernahmen von Herrn (M), Herrn Dr. (S), des Architekten DI (K), verzichtet, da auch in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese neue Ergebnisse zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes beitragen können.

Zu dem Antrag der Berufungswerberin, einen Sachverständigen für Ortsbildschutz beizuziehen ist festzuhalten, dass vom Denkmalschutz der Ortsbildschutz kompetenzrechtlich zu unterscheiden ist. Der Ortsbildschutz gehört dem landesrechtlich zu regelndem Baurecht an. Die Erhaltung des örtlichen Stadtbildes in seiner äußeren, grundsätzlich rekonstruierbaren Erscheinung ist dem Ortsbildschutz zuzurechnen, während der Denkmalschutz die Erhaltung von Gegenständen in ihrer Substanz um ihres besonderen eigenen Wertes willen zum Inhalt hat ( Zl. G 30/74 und G 6/75; vgl. auch Zl. 2010/09/0230). Fragen des Ortsbildschutzes sind im gegenständlichen Verfahren demnach nicht zu erörtern.

Neben den Gründen, welche der Antragsteller für die Veränderung vorgebracht hat, hat die Behörde auch jene Gründe zu prüfen, welche für die unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen.

Nach den Ermittlungsergebnissen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens steht für die Berufungsbehörde fest, dass die um 1680 entstandene steinerne Bedienungsbrüstung des im Kern aus dem 15. Jahrhundert stammenden Gebäudes zum gewachsenen Zustand des Hauses, nämlich einer Umbau und Erweiterungsphase gehört. Die Ladenbank stellt aus diesem Grund ein wichtiges Dokument für die Baugeschichte des Altstadthauses und die Entwicklungsgeschichte der Stadt dar.

Bei der Besichtigung durch den Denkmalbeirat am konnte festgestellt werden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine gut erhaltene und nur wenig restaurierungsbedürftige Ladenbank handelt, die mit den historischen Eisenläden ein anschauliches Ensemble bildet. Für die Berufungsbehörde steht weiter fest, dass diese Ladenbank letztes Beispiel einer für die Altstadt von (I) jahrhundertelang gebräuchlichen und daher für die Stadt typischen, aus der Funktion heraus entstandenen Gestaltung von Läden und Geschäften ist. Alle anderen ähnlichen Ladenbänke in (I) wurden in den letzten Jahrzehnten durch Vollglasfassaden ersetzt. Mit der unveränderten Erhaltung wäre daher das Bestehen dieses letzten Repräsentanten gesichert.

Dass die Ladenbank eine komplexe Veränderungsgeschichte aufweist, schadet ihrer Bedeutung nicht. Die Ausführungen von Dr. (M) und Steinmetzmeister (W), die sich beide mit der Entstehungsgeschichte bzw. den Änderungen und Umbauphasen an der Ladenbank beschäftigen stehen in diesem Zusammenhang nicht im Widerspruch mit der von Mag. (N) festgestellten Beobachtung bei seiner Besichtigung.

Wenn Herr Dr. (C) ausführt, bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt handle es sich entgegen der im erstinstanzlichen Bescheid vertretenen Ansicht nicht um ein wichtiges Dokument und in diesem Zusammenhang mit der Ansicht der Bevölkerung argumentiert, die im Falle einer Befragung den Bestand im Plan (K) vom 'als scheußlich einstufe', so ist festzuhalten, dass die Bedeutung eines Objektes nicht jedermann erkennbar sein muss ( Zl. 0155/67). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann ( Zl. 1891/75; Zl. 84/12/0140).

Wie bereits einleitend ausgeführt, ist für die Entscheidung nach § 5 Abs. 1 DMSG ausschlaggebend, ob die Gründe für die Veränderung oder jene für die Erhaltung des Denkmals überwiegen ( Zl. 2004/09/0014). Die Berufungsbehörde stellt fest, dass es sich bei der gegenständlichen Ladenbank um die letzte dieser Art in Innsbruck handelt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin beweist diese Tatsache die Notwendigkeit und sachliche Rechtfertigung der Erhaltung dieses Teiles des Gebäudes.

Vor diesem Hintergrund und einer eingehenden Prüfung aller Argumente gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Gründe, welche für die unveränderte Erhaltung des Weinhauses '(J)' sprechen gegenüber jenen, welche, für die Veränderung des verfahrensgegenständlichen Objektes durch Abbruch der Ladenbank vorgebracht wurden, überwiegen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie diesbezüglicher Replik der beschwerdeführenden Partei erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 lauten (auszugsweise):

"§ 4. (1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. …

§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.

(5) Vor Erteilung der Bewilligung zur Zerstörung eines unbeweglichen Denkmals gemäß Abs. 1 ist - außer bei Gefahr im Verzug - der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören. Diese Bestimmung gilt nicht für Bodendenkmale (§ 8 Abs. 1).

§ 15. (1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes (in Fällen des § 33 auch des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Baukunst, Geschichte, Archäologie, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Bundes-Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art und Lage des jeweiligen Denkmals sind ferner als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, des Fremdenverkehrs (Wirtschaftskammer), bei kirchlichem Eigentum ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und schließlich nach Möglichkeit auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen. Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen zusammentreten.

(2) Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden. …"

§ 5 Abs. 1 DMSG wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 inhaltlich verändert. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle, 1769 Blg. NR XX. GP 48, ergibt sich, dass bei Anträgen gemäß § 5 Abs. 1 DMSG verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen. Dass eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG nur im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erteilt werden könnte, ist aus § 5 Abs. 1 DMSG nicht abzuleiten. Es kommt demnach nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals an, für die u.a. die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr das Überwiegen der für die Zerstörung oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe.

Aus der Rechtsprechung des VfGH (vgl. die Erkenntnisse des VfGH VfSlg 9189/1981, VfSlg 11019/1986, VfSlg 7759/1976, VfSlg 17071/2003 und VfSlg 17817/2006), des EGMR (vgl. den Beschluss des EGMR vom im Fall Scea Ferme de Fresnoy v. France, Nr. 61093/00; das Urteil vom im Fall Debelianovi c. Bulgarie, Nr. 61951/00) und der nunmehrigen Fassung des § 5 DMSG (BGBl. I Nr. 170/1999) folgt, dass die Versagung einer Zerstörung oder Veränderung gemäß § 5 DMSG daher nur dann und nur in jenem Umfang zulässig ist, soweit bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung einerseits und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes anderseits das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes überwiegt und der zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Denkmalschutzes vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter geht als dies zur Erreichung dieses Regelungszieles notwendig ist. In diese Beurteilung sind sämtliche, für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen und sämtliche für den Standpunkt des Antragstellers sprechenden Interessen mit einzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder der Erhalt öffentlicher Mittel für die Erhaltung; die konkrete Einkommens- oder Vermögenssituation des jeweiligen Denkmaleigentümers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung.

Aus der dem DMSG innewohnenden Zielsetzung des Schutzes von Kulturgütern folgt, dass im Fall eines Antrages gemäß § 5 DSMG die gewünschte Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur dann und nur so weit erfolgen darf, als dies zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten, gerechtfertigten Interessen sowohl geeignet als auch im beantragten Umfang erforderlich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 95/09/0299, vom , 95/09/0325). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG insoferne dem Antragsteller (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/09/0144).

2. Im vorliegenden Fall wendet die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ein, dass die belangte Behörde infolge Verletzung ihrer Ermittlungspflicht keine ausreichende Prüfung dazu vorgenommen habe, ob es für die Eigentümerin des Denkmals wirtschaftlich zumutbar sei, den Denkmalschutz hinsichtlich der Ladenbank - deren Schutzwürdigkeit bestritten wird - aufrechtzuhalten, und behauptet, dass sie ihrer Behauptungs- und Bescheinigungslast "zur Gänze" nachgekommen sei, indem sie bereits mit dem Antrag "ein entsprechendes denkmalschutzrechtliches Gutachten und eine Äußerung eines Sachverständigen aus dem Bereich Steinmetzkunst "vorgelegt sowie im Zuge des Verfahrens "auch weitläufiges Vorbringen zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes im Teilbereich der Ladenbank" erstattet und mit "entsprechenden Äußerungen von Sachverständigen bzw. Fachleuten" unterlegt habe.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Zum Verfahrensgang ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesdenkmalamt auf Grund des Antrags vom den Denkmalbeirat gemäß § 15 Abs. 2 DMSG um gutachterliche Stellungnahme zum Veränderungsantrag und um Beurteilung hinsichtlich der dauernden wirtschaftlichen Erhaltung des Denkmals bzw. ob dieses auch ohne die beantragte Veränderung sichergestellt wäre, ersucht hat. Der Beirat hat nach Durchführung eines Augenscheins empfohlen, den Abbruch der historischen Ladenbank im gegenständlichen Haus nicht zu genehmigen und dies zusammengefasst damit begründet, dass es sich dabei um das letzte, unbedingt zu erhaltende Beispiel einer für die Altstadt von I jahrhundertelang gebräuchlichen und daher für die Stadt typischen aus der Funktion heraus entstandenen Gestaltung von Läden und Geschäften handle; die von der Eigentümerin vorgebrachten Gründe, die einen Abbruch der historischen Substanz und die Errichtung einer Vollglasfassade mit integrierter Tür rechtfertigen sollen, habe die Kommission als nicht stichhaltig qualifiziert, zudem sei auch der Pächter des Gastbetriebes (Vertrag bis 2017) mit der Situation zufrieden. In seinem Gutachten vom habe (das Kommissionsmitglied) Dkfm N bestätigt, dass "eine wirtschaftliche Erhaltung des Objektes" auch mit vorhandener Ladenbank gegeben sei. Die bestehende und langfristig vereinbarte Nutzung als Gastbetrieb benötige nicht eine bis zum Boden ausgeführte verglaste Auslagefläche. Für den derzeitigen Barbereich im vorderen Teil des Lokals sei die Ladenbank wegen der dadurch gegebenen geschützten Zone geradezu ideal. Weiters sei die bestehende Fluchtwegproblematik (die derzeitige Tür zum Lokal entspreche nicht der Vorschrift) relativ leicht durch Führung des Fluchtweges durch den nebenan liegenden Hausflur und die Haustür zur Straße zu lösen und dadurch auch ein behindertengerechter Zugang zum vorderen Teil des Lokals gegeben, was ebenfalls vom Vertreter der Bau- und Feuerpolizei I bestätigt werde.

Am führte Mag. N vom Bundesdenkmalamt eine weitere Besichtigung des Objektes durch, als deren Ergebnis (infolge der zwischenzeitigen Abnahme der Holzabdeckung der Ladenbank) eine zusätzliche letzte Veränderungsphase (im 19. oder 20. Jahrhundert) dahingehend habe beobachtet werden können, als der Eingang (durch entsprechende Verlängerung der Ladenbank mit Auffüllung der Lücke mit Mörtel) um ca. 20 cm verkleinert worden sei; die Schaffung eines behindertengerechten Zuganges sei daher durch Verbreitung der Eingangstür möglich. Dem darauf aufbauenden Vorschlag des Bundesdenkmalamtes, den bestehenden Durchgang von momentan 80 cm auf 100 cm auszuweiten, wurde in weiterer Folge von der beschwerdeführenden Partei entgegengehalten, dass mit dieser Planung nichts zu gewinnen sei, weil ein Durchgang von 120 cm notwendig sei, damit sich 97 Personen (+ 10 Dienstnehmer) im Lokal aufhalten dürften.

Die belange Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid entgegen den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei mit deren Argumenten ausreichend auseinandergesetzt und unter Heranziehung der von ihr durchgeführten Erhebungen nachvollziehbar dargelegt, dass die Erhaltung des Objektes durch die Mieteinnahmen, die einen wesentlichen Teil der Gesamteinnahmen darstellten, durch die vertragliche Vermietung bis 2017 gesichert sei und es sich beim Vorbringen bzw. den Behauptungen sowohl zu möglichen künftigen Umsatzeinbußen bzw. Infragestellung der künftigen Vermietbarkeit des Lokals bei Verweigerung der beantragten Veränderung als auch zur Ertragssteigerung bei deren Durchführung um bloße Vermutungen handelt.

Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde die Beiziehung von Dkfm N als Sachverständigen seitens des Bundesdenkmalamtes als nicht ausreichend gesehen bzw. das Fehlen seiner Bestellung nach §§ 52 ff AVG gerügt wird, so wird übersehen, dass dieser als Mitglied des Denkmalbeirats dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sowie dem Bundeskanzleramt als Amtssachverständiger gemäß § 54 AVG zur Verfügung steht und seine Heranziehung eines besonderen Bestellungsaktes nicht bedurfte.

Insofern die beschwerdeführende Partei die Richtigkeit der von der belangten Behörde übernommenen Erhebungsergebnisse des Denkmalbeirates bzw. des genannten Amtssachverständigen zur wirtschaftlichen Erhaltbarkeit bestreitet und damit erkennbar die Beweiswürdigung bekämpft, stellt sie lediglich Behauptungen den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, weil die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0300). Eine in diesem Sinne unschlüssige Beweiswürdigung kann die Beschwerde aber nicht aufzeigen.

Auch der Einwand, es habe keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Steuerberaters der beschwerdeführenden Partei gegeben, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da gänzlich unterlassen wird darzutun, auf Grund welcher konkreter Umstände daraus ein anderes Verfahrensergebnis zu erzielen gewesen wäre. Dasselbe gilt zu den Beschwerdeausführungen hinsichtlich des Unterbleibens der begehrten weiteren Beweisaufnahmen, wie insbesondere der Einholung eines beantragten betriebswirtschaftlichen Gutachtens, zumal weder die schlüssige Argumentation der belangten Behörde zum Unterbleiben derselben entkräftet noch eine entsprechende Relevanzdarstellung zu den behaupteten Verfahrensmängeln erstattet wird. Da die beschwerdeführende Partei ihr Begehren im gesamten Verwaltungsverfahren trotz der aufgezeigten Verkleinerungsmöglichkeit unverändert auf den gänzlichen Abbruch der Ladenbank aufrecht erhalten hat, musste sich die belangte Behörde auch mit der allfälligen Einschränkung der Schutzwürdigkeit auf eine entsprechend verkürzte Ladenbank nicht auseinandersetzen.

Im Grunde verkennt die beschwerdeführende Partei, dass auch nach der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in einem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG verstärkt auf die Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist, der Nachweis des Zutreffens der für die Veränderung geltenden Gründe dem Antragsteller zukommt (vgl. dazu das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0144, und die darin wiedergegebenen Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 5 der DMSG-Novelle 1999). Die dazu von der Beschwerde eingeforderte Ermittlungspflicht der Behörden käme nur dann zum Tragen, wenn es sich bei der Veränderung ganz offenkundig um eine Maßnahme handelt, die die dauernde wirtschaftliche Erhaltung sicherstellt. Dies ist aber im vorliegenden Fall zu verneinen, da die Erhebungsergebnisse eindeutig dagegen sprechen und sich auch die Beschwerdeausführungen zur Mieteinnahmenentwicklung auf unpräzise Vermutungen in der weiteren Zukunft beschränken. Die beschwerdeführende Partei ist damit ihrer in § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG normierten Obliegenheit nicht nachgekommen, wohingegen es der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, weitere Ermittlungen unterlassen zu haben.

Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ausgehend von den aus einem mängelfreien Beweisverfahren resultierenden und ausreichenden Feststellungen in ihrer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung einerseits und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes anderseits dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes auch hinsichtlich der Ladenbank den Vorzug gibt. Die nachvollziehbare Bescheidbegründung hält einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. zu den Erfordernissen u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/20/0666, und , Zl. 2003/12/0027). Dem setzt die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen und auch keine relevanten Verfahrensverletzungen aufzeigen.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am