Suchen Hilfe
VwGH 14.03.2012, 2010/04/0038

VwGH 14.03.2012, 2010/04/0038

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 setzt voraus, dass bei Einhaltung der bereits vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht in ausreichendem Maß gesichert sind. Um beurteilen zu können, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es entsprechender, in der Regel unter Beiziehung eines Sachverständigen zu treffender Feststellungen, ob und welche Gefahren, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen drohen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/04/0028).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/04/0102 E RS 3
Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
RS 2
Sachverständigengutachten aus den Jahren 1999 bzw. 2002 können - ohne neuerliche Befassung von Sachverständigen - für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage im Jahre 2011 keine taugliche Grundlage bilden, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Lärmsituation sowie der Stand der Technik bzw. der Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in diesem nicht unbeträchtlichen Zeitraum von 12 bzw. 9 Jahren geändert habe. Es ist durchaus (auch im Sinne der in § 39 Abs. 2 AVG angesprochenen Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis) zulässig, Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, inwieweit aus sachverständiger Sicht die bereits das vorliegende Projekt betreffenden eingeholten Gutachten aufrechterhalten werden können (Hinweis E vom , 2011/04/0117).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Döllacherstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. BMWFJ- 319.140/0001-I/9/2010, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: A in B, vertreten durch Mag. Christa Schatzl, Rechtsanwältin in 8952 Irdning, Aignerstraße 22), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/04/0102, (im Folgenden: Vorerkenntnis) verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem dem Beschwerdeführer im Instanzenzug für seinen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Cafe mit technischen Einrichtungen" auf Antrag (unter anderem) des Mitbeteiligten gemäß § 79 GewO 1994 zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Dies im Wesentlichen deshalb, weil die belangte Behörde auch bei konsensgemäßem Betrieb die Vorschreibung neuer Auflagen für erforderlich erachtet hat, jedoch nachvollziehbare Darlegungen, inwieweit durch die bereits bestehenden Auflagen die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht ausreichend geschützt sind, dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen seien. Vor dem Hintergrund der Messungen und der Gutachten der Sachverständigen habe sich noch nicht ergeben, dass die Nachbarn unzumutbaren Lärmimmissionen von der Betriebsanlage des Beschwerdeführers ausgesetzt wären.

2.1. Mit Spruchpunkt II. des im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Bescheides vom wurden im Instanzenzug gemäß § 79 GewO 1994 im Bescheid vollinhaltlich wiedergegebene acht Auflagen vorgeschrieben (Spruchpunkt I. betraf die Zurückweisung von Berufungen).

Diese beinhalteten im Wesentlichen das Gebot, Türen und Fenster während der Betriebszeit geschlossen zu halten (Auflage 1), ein Schalldämmmaß von mindestens 35 dB für Türen und Fenster (Auflage 2), ein Einfügedämmmaß von 35 dB für die Zuluftöffnung (Auflage 3), das Gebot, dass alle Bauteile dieses Schalldämmmaß auch bei näher bezeichneten niedrigen Frequenzen aufweisen müssen (Auflage 4), eine näher bezeichnete Gestaltung des Windfanges mit einem Schalldämmmaß von 35 dB (Auflage 5), eine Ausführung des Windfanges mit Bauteilen mit einem Schalldämmmaß von mindestens 45 dB auch bei niedrigen Frequenzen (Auflage 6), eine gleichartige Ausstattung der "Notausgangstüre" (Auflage 7) sowie letztlich eine Einrichtung aller Musikwiedergabegeräte der Betriebsanlage derart, "dass ein durch die Musikdarbietung hervorgerufener maximaler Rauminnenpegel von 90 dB, A-bewertet, im Bereich der Tanzflächen nicht überschritten werden kann", sowie ein Verbot von Livemusikdarbietungen (Auflage 8).

Begründend stützte sich die belangte Behörde zunächst auf die im ersten Rechtsgang eingeholten gewerbetechnischen Gutachten vom und . 2.2. Weiters gab die belangte Behörde das im fortgesetzten Verfahren eingeholte gewerbetechnische Gutachten vom wieder. In diesem führte der gewerbetechnische Amtssachverständige im Wesentlichen aus, die von den Nachbarn ins Treffen geführten nicht zu überschreitenden Schallpegelwerte hätten sich an die im vorinstanzlichen Verfahren genannten Werte angelehnt. Daraufhin seien (gemeint: mit den im ersten Rechtsgang eingeholten gewerbetechnischen Gutachten) Möglichkeiten für die bauliche Ausführung vorgeschlagen worden, bei denen die von den Nachbarn gewünschten Werte eingehalten werden könnten.

Für Feststellungen, die eine Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit weiterer Auflagen zum Schutz der Nachbarn ermöglichen, wäre ein medizinischer Sachverständiger zu befragen, welchen Wert die Immissionsschalldruckpegel bei den Nachbarn nicht überschreiten dürfen. Die Notwendigkeit und das Ausmaß der zu ergreifenden Schallschutzmaßnahmen würden sich an der zu erzielenden Schallpegelreduktion orientieren.

2.3. Im Anschluss daran wurde im angefochtenen Bescheid das im zweiten Rechtsgang eingeholte Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom wiedergegeben.

In diesem wird - gestützt auf den Geräuschmessbericht des schalltechnischen Sachverständigen vom und die Äußerungen des gewerbetechnischen Sachverständigen vom , und  - im Wesentlichen ausgeführt, für die Tagzeit sei davon auszugehen, dass die betriebskausalen Lärmimmissionen nicht ausreichten, um eine Belästigung bzw. eine Gesundheitsgefährdung herbeizuführen. Für die Tagzeit erscheine daher aus medizinischer Sicht keine Festlegung von Lärmimmissionswerten für den betriebskausalen Lärm erforderlich.

Zur Nachtzeit (nach 22 Uhr) sei die Situation jedoch anders zu beurteilen. Aus den Messungen ergebe sich, dass die Umgebungsgeräuschsituation ganz erheblich durch die betriebskausalen Störgeräusche beeinflusst werde. Sowohl Musikgeräusche als auch Gesprächslärm von Gästen seien unmittelbar vor dem Gebäude des Mitbeteiligten eindeutig feststellbar. Die bei der Messung am festgestellten Geräusche (bei der Unterbrechung der Musikdarbietungen habe der Unterschied des Grundgeräuschpegels 9 dB (33 versus 42 dB) betragen) seien sowohl hinsichtlich ihrer Intensität als auch ihrer Charakteristik geeignet, den Schlaf zu stören und damit eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens bzw. der Gesundheit zu bewirken. Eine Gefährdung der Gesundheit sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die festgestellten Lärmimmissionen auch nach Mitternacht noch andauerten. Hinsichtlich der Musikgeräusche sei zu fordern, dass diese - da sie rhythmusbetont und daher für das Einschlafen bzw. den Schlaf besonders störend seien - nicht eindeutig wahrnehmbar sein sollten, d.h. den Grundgeräuschpegel von ca. 33dB nicht überschreiten dürften. Bei den Gesprächsgeräuschen sei entscheidend, ob diese sich zu den sonstigen Umgebungsgeräuschen auffällig hinzugesellen und auch inhaltlich mitverfolgt werden könnten. Es sei daher nicht nur der Grundgeräuschpegel maßgeblich, sondern auch der durchschnittliche Schallpegel; dieser sei bei der Messung ohne Musiklärm aus dem Lokal bei ca. 41 dB gelegen, was somit die untere Grenze des Umgebungsgeräuschniveaus zu sein scheine. Dieser Wert könne damit auch als jener bezeichnet werden, der durch Gesprächsgeräusche nicht überschritten werden dürfe.

2.4. Weiters gab die belangte Behörde die Äußerung des gewerbetechnischen Sachverständigen vom wieder.

Dieser führte zu der im Verfahren aufgeworfenen Frage, ob seit den schalltechnischen Erhebungen im Jahr 2000 tatsächlich zusätzliche Schallemittenten entstanden seien, im Wesentlichen aus, seit dem Jahr 2000 hätten sich keine weiteren Gastgewerbebetriebe im Nahbereich der Betriebsanlage angesiedelt. In größerer Entfernung seien drei Gastgewerbebetriebe errichtet/erweitert bzw. genehmigt. Aufgrund der Betriebsart der "neuen" Gastgewerbebetriebe, deren Entfernung zum gegenständlichen Bereich sowie der dazwischen vorhandenen Bebauung sei nicht anzunehmen, dass die Umgebungsgeräuschsituation im Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage durch den Betrieb der "neuen" Gastgewerbebetriebe beeinflusst werde.

2.5. Weiters führte die belangte Behörde aus, der gewerbetechnische Sachverständige habe am die im Spruch ersichtlichen Auflagen vorgeschlagen.

2.6. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, sie folge den zahlreich vorliegenden und jeweils klaren und eindeutigen Aussagen der gewerbetechnischen und des medizinischen Sachverständigen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien verständlich dargelegt worden, seien der Entscheidung zugrunde zu legen und die Auflagen vorzuschreiben gewesen. Diese würden sicherstellen, dass beim Mitbeteiligten mit keinerlei Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Gesundheit zu rechnen sei.

3. Die Beschwerde - die zwar undifferenziert "den" angefochtenen Bescheid bekämpft - richtet sich erkennbar (nur) gegen den Auflagen vorschreibenden Spruchpunkt II.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, dass neuerliche lärmtechnische Messungen durchgeführt werden hätten müssen, die jetzige Situation entspreche nicht mehr jener, die zum Zeitpunkt der Messungen bestanden habe. Es seien weder die neuen Lokale in der Umgebung noch die Tatsache, dass die Eingangstüren bereits - wie unter Auflagepunkt 5 angeführt - umgebaut seien und einen Abstand von 3 m aufweisen würden, berücksichtigt worden. Die Gewerbebehörde erster Instanz habe am eine Lärmmessung im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers vorgenommen und dabei keinerlei Auffälligkeiten feststellen können. Es seien daher sowohl das lärmtechnische als auch das medizinische Gutachten mangelhaft.

2. Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben.

Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

Die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 setzt voraus, dass bei Einhaltung der bereits vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht in ausreichendem Maß gesichert sind. Um beurteilen zu können, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es entsprechender, in der Regel unter Beiziehung eines Sachverständigen zu treffender Feststellungen, ob und welche Gefahren, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen drohen (vgl. das eingangs zitierte Vorerkenntnis, mwN).

3. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde weitere sachverständige Äußerungen eingeholt, die im Wesentlichen aus medizinischer Sicht zum Ergebnis kamen, dass die Einhaltung eines näher bezeichneten Grundgeräuschpegels zur Nachtzeit zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung erforderlich ist. Für den Verwaltungsgerichtshof sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die vom gewerbetechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen nicht zur Erreichung dieser Lärmgrenzwerte erforderlich wären. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 79 Abs. 1 GewO 1994 in dem Fall, dass das Ziel einer Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient, der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/04/0040, mwN).

4. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid vielmehr im Wesentlichen ein, die durchgeführten Lärmmessungen aus dem Jahre 2000 dürften für eine Vorschreibung zusätzlicher Auflagen im Jahre 2010 nicht mehr herangezogen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/04/0117, festgehalten, dass Sachverständigengutachten aus den Jahren 1999 bzw. 2002 - ohne neuerliche Befassung von Sachverständigen - für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage im Jahre 2011 keine taugliche Grundlage bilden können, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Lärmsituation sowie der Stand der Technik bzw. der Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in diesem nicht unbeträchtlichen Zeitraum von 12 bzw. 9 Jahren geändert habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis aber weiter festgehalten, dass es durchaus (auch im Sinne der in § 39 Abs. 2 AVG angesprochenen Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis) zulässig sei, Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, inwieweit aus sachverständiger Sicht die bereits das vorliegende Projekt betreffenden eingeholten Gutachten aufrechterhalten werden können.

Im Beschwerdefall befasste die belangte Behörde - aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, dass sich zusätzliche Betriebe im Bereich der Betriebsanlage angesiedelt hätten und daher neuerliche Messungen nötig seien - den gewerbetechnischen Sachverständigen mit der Frage, ob seit den schalltechnischen Erhebungen im Jahr 2000 zusätzliche Schallemittenten entstanden seien. In der Folge kam dieser zum Schluss, es sei nicht anzunehmen, dass die Umgebungsgeräuschsituation im Bereich des Beschwerdeführers durch den Betrieb der neuen Gastgewerbebetriebe beeinflusst werde. Diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden sachverständigen Ausführungen tritt der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Auch der Hinweis auf eine "schalltechnische Überprüfung" am ist nicht geeignet, die Unschlüssigkeit des Gutachtens darzulegen. Aus dem in den vorgelegten Verwaltungsakten aufliegenden Aktenvermerk ist lediglich ersichtlich, dass zwischen 23:33 Uhr und 23:55 Uhr eine Hörprobe im Schlafzimmer des Mitbeteiligten durchgeführt wurde. Es sind jedoch keinerlei konkrete Messungen angeführt, die jene aus dem Jahr 2000 sowie die Schlussfolgerungen des gewerbetechnischen Sachverständigen widerlegen würden. Ausgehend davon begegnet die Heranziehung der Messungen aus dem Jahre 2000 fallbezogen keinen Bedenken.

Dass der Beschwerdeführer eine der gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebenen Auflagen bereits erfüllt hat, macht den angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht rechtswidrig.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker
Gewerbetechniker
Anforderung an ein Gutachten
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040038.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAE-71922