VwGH vom 25.03.2010, 2010/04/0019

VwGH vom 25.03.2010, 2010/04/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Dr. W in Wien, vertreten durch Dr. Engelhart Partner Rechtsanwälte OG, in 1030 Wien, Esteplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. BMWFJ-32.830/0018-I/8/2009, betreffend Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge begehrte der Beschwerdeführer Auskunft darüber, "ob Unternehmer, die über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO verfügen und denen - einer Marktordnung entsprechend - an einem Marktplatz der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen in einer örtlich gebundenen Einrichtung (§ 74 Abs. 1 GewO ) gestattet werden soll, hierfür (auch) einer Genehmigung gemäß den §§ 74 ff GewO bedürfen, wenn an dem Marktplatz Anlagen mit einem dem § 74 Abs. 1 Z 1 und/oder 2 GewO entsprechenden Gefahrenradius betrieben werden sollen".

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 4 iVm § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz fest, dass dem Beschwerdeführer darüber ein Recht auf Auskunft nicht zukomme und von der belangten Behörde eine Auskunft nicht erteilt werde.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer begehrte leitsatzartige Rechtsmeinung zu einem fiktiven Sachverhalt sei keiner Auskunft iSd § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz zugänglich, da nur Wissensmitteilungen in Rechtsfragen als Wissenserklärungen, nicht aber die Äußerung einer Rechtsmeinung, in welcher bloß generell-abstrakt ein fiktiver Sachverhalt beurteilt werden soll, Gegenstand der Auskunftspflicht sei.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht Auskunft über die rechtliche Beurteilung eines fiktiven Sachverhalts verlangt. Vielmehr handle es sich bei der begehrten Auskunft um gesichertes Wissen der belangten Behörde, zumal diese die hiefür maßgebliche Rechtslage im Rahmen von Regierungsvorlagen weitgehend selbst erarbeitet habe. Die Auskunft könnte in einem Satz bestehen, etwa in einer etwas erweiterten Fassung des Schlusssatzes der Regierungsvorlage der Gewerbeordnung 1972 (RV 395 BlgNR XIII. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft (nach dem Auskunftspflichtgesetz) sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts )Gutachten verpflichtet. Das Auskunftspflichtgesetz dient auch nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide oder Beschlüsse des Nationalrates oder Entscheidungen der Gerichtsbarkeit, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen. Das Auskunftspflichtgesetz soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, zugänglich machen (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/04/0018, mwN, u. a. auf Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG, 4. Lfg (2001), Art. 20/4 Rz. 33; vgl. zwischenzeitlich auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0084, zum Tiroler Auskunftspflichtgesetz).

3. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer Auskunft darüber begehrt, ob ein bestimmter, von ihm näher bezeichneter fiktiver Sachverhalt (fiktive Unternehmer, die über eine näher bezeichnete Gewerbeberechtigung verfügen und denen - einer Marktordnung entsprechend - an einem - fiktiven - Marktplatz der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen in einer örtlich gebundenen Einrichtung gestattet werden soll, sowie die - fiktive - Annahme, dass an dem Marktplatz Anlagen mit einem dem § 74 Abs. 1 Z 1 und/oder 2 GewO entsprechenden Gefahrenradius betrieben werden sollen) einer bestimmten, vom Beschwerdeführer selbst genannten Rechtsfolge (nämlich einer Genehmigung als gewerbliche Betriebsanlage gemäß den §§ 74 ff GewO) unterliegt.

Damit erwartet sich der Beschwerdeführer eine Rechtsmeinung der belangten Behörde zu dem von ihm näher bezeichneten, fiktiven Sachverhalt und nicht etwa die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder den Hinweis, in welcher Rechtsvorschrift eine Angelegenheit geregelt ist (vgl. Wieser, a. a.O, Rz. 32), kennt er doch - wie seine Auskunftsersuchen zeigt -

doch bereits selbst die in Frage kommenden Vorschriften.

Der Beschwerdeführer wendet ein, der von ihm näher bezeichnete Sachverhalt sei kein fiktiver, wie er dem von der belangten Behörde herangezogenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0074, zu Grunde gelegen sei, weil der Beschwerdeführer weder eine bestimmte Betriebsanlage noch einen bestimmten Markt noch einen bestimmten gastronomischen Betrieb genannt habe und daher nicht die Erstattung eines Rechtsgutachtens für einen erst zu verwirklichenden Sachverhalt verlangt habe. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht die Information über bereits vorhandenes Wissen, sondern eine anhand der von ihm näher bezeichneten Sachverhaltselemente vorzunehmende rechtliche Bewertung erwartete und daher von der belangten Behörde - wie auch im zitierten Erkenntnis zur Zl. 90/05/0074 wesentlich - eine rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes vorgenommen hätte werden müssen.

Auch dass die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft seinem Vorbringen nach (nur) in einem Satz bestehen könnte, ändert nichts daran, dass es sich um eine rechtliche Bewertung handeln würde.

Schließlich führt ihn auch nicht sein Vorbringen, die belangte Behörde habe die Rechtslage doch weitgehend im Rahmen von Regierungsvorlagen selbst erarbeitet, sodass diese gesichertes Wissen der belangten Behörde sein müsse, zum Erfolg, geht es ihm doch nicht um die Mitteilung dieser - ihm bereits bekannten - Rechtslage, sondern um die Bewertung des von ihm näher bezeichneten, fiktiven Sachverhaltes durch die belangte Behörde.

Die Auffassung der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer begehrte Rechtsauskunft unterliege nicht der Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

4. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am