VwGH vom 11.12.2013, 2012/08/0304

VwGH vom 11.12.2013, 2012/08/0304

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des M K in G, vertreten durch Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Alberstraße 9/HP/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl BMASK-462.205/0026-VII/B/8/2012, betreffend Haftung nach dem BUAG (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in 1051 Wien, Kliebergasse 1 A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist zunächst auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/08/0054, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Zeitpunkt der Erlassung des dort angefochtenen Bescheids dafür nicht mehr zuständig war, da durch die BMG-Novelle 2009 das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit "Angelegenheiten des Urlaubes und der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter" betraut wurde und die BMG-Novelle 2009 am Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheids bereits in Kraft getreten war.

In der Folge erließ die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Ersatzbescheid, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrats der Stadt Graz im Devolutionsweg abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der U. GmbH gemäß §§ 25a Abs 7 und 25 Abs 1 BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972) für die Zuschläge zum Lohn samt Nebengebühren für den Zeitraum Juni 2004 bis März 2005 in der Höhe von EUR 31.418,88 zuzüglich 7 % Zinsen hafte.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens legte die belangte Behörde ihrem Bescheid folgenden Sachverhalt zugrunde:

Unbestritten sei, dass die U. GmbH vom Geltungsbereich des BUAG erfasst worden sei und daher für die dort beschäftigten Arbeitnehmer Zuschläge zum Lohn an die mitbeteiligte Partei entrichtet werden mussten. Von der U. GmbH seien die im Rückstandsausweis vom vorgeschriebenen Zuschläge in der Höhe von EUR 31.418,88 nicht entrichtet worden. Der Beschwerdeführer sei vom bis zum alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. GmbH gewesen.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom sei über die U. GmbH der Konkurs eröffnet worden. Nach Abschluss des Konkursverfahrens und quotenmäßiger Zahlung an die mitbeteiligte Partei sei der im Rückstandsausweis vorgeschriebene Betrag uneinbringlich.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom bis zum alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. GmbH gewesen und habe daher als alleiniger Geschäftsführer im Rahmen seiner Vertretungsmacht neben dem Zuschlagsschuldner zu haften gehabt. Es handle sich dabei um Zuschlagsschulden, die die Gesellschaft zu entrichten gehabt habe. Daher sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, wenn vom vorherigen Geschäftsführer Meldungen unterlassen worden und daher Nachverrechnungen erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe nur sein Verschulden hinsichtlich der im Rückstandsausweis enthaltenen Zuschläge "für 06/04 und 03/05" verneint, er habe aber die Höhe der Schulden der Gesellschaft nicht in Zweifel gezogen.

Die in Rede stehende Forderung der mitbeteiligten Partei habe zu Recht bestanden; dies sei durch das Anerkenntnis des gemeinschuldnerischen Masseverwalters vom betreffend die gesamte Schuld der im Rückstandsausweis enthaltenen Forderungen der mitbeteiligten Partei erwiesen. Was die Verbuchung von Zahlungen anbelange, sei zu bemerken, dass diese nach Auskunft der mitbeteiligten Partei im Sinne der §§ 1415 und 1416 ABGB für die ältesten offenen Forderungen verwendet worden seien. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben, bei der Zahlung eine andere Widmung vorzunehmen, was er jedoch nicht behauptet habe.

§ 25a Abs 7 BUAG beschränke die Haftungspflicht auf jene Zuschläge, die infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Hier verkenne der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, dass ihn infolge der Verfehlungen des vorherigen Geschäftsführers keine Schuld treffe, die Rechtslage. Was die Zuschlagszahlungen anbelange, seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darunter alle Verbindlichkeiten zu verstehen, für die die Gesellschaft einzustehen habe, auch wenn sie durch einen früheren Geschäftsführer entstanden seien.

Für die Beantwortung der Frage, ob eine schuldhafte Verletzung der Pflichten des Beschwerdeführers vorliege, sei lediglich zu prüfen, ob er während seiner Geschäftsführertätigkeit auf Grund der jeweils zur Verfügung gestandenen Mittel die Gläubiger anteilsmäßig gleich behandelt habe, also die Gleichbehandlungspflicht erfüllt habe. Wenn er dies getan habe, treffe ihn kein Verschulden.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrete zur Frage des Verschuldens in verfahrensrechtlicher Hinsicht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers sei, darzulegen, weshalb er nicht Sorge dafür tragen haben könne, dass Zuschlagsschulden rechtzeitig entrichtet worden seien und die dabei entsprechenden Beweisanbote zu erstatten. Der Geschäftsführer müsse dartun, dass er die Zuschlagsforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei.

Obwohl der Beschwerdeführer vom "zum damaligen Zeitpunkt" zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Schreiben vom zur Vorlage einer detaillierten Liquiditätsaufstellung aufgefordert worden sei, habe er lediglich eine summarische Aufschlüsselung der Ausgaben ohne - wie aufgefordert - nähere Angaben über den Zeitpunkt der Fälligkeiten, die jeweils vorhandenen Mittel und an wen die Zahlungen ergangen seien, abgegeben. Auf Grund dieser groben Auflistung habe die belangte Behörde nicht feststellen können, ob eine anteilsmäßige Befriedigung der Gläubiger vorgenommen worden sei. Es falle allerdings auf, dass den weitaus größten Anteil bei der vorgelegten Saldenliste die Posten Fremdarbeit und Löhne eigener Mitarbeiter einnehmen würden, was den Schluss nahelege, dass diese Forderungen im Jahr 2004 überproportional befriedigt worden sein dürften. Ein Verschulden des Beschwerdeführers sei daher zu bejahen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 25 BUAG in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 98/2001 lautet (auszugsweise):

"§ 25. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist acht Wochen nach Ende dieses Zuschlagszeitraumes fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als sechs Wochen nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst vier Wochen nach dieser Vorschreibung fällig.

(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Arbeitgeber aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 7% p. a. vorzuschreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen herabsetzen oder erlassen.

(…)

(5) Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Abs. 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.

(…)

(7) Über Berufungen gegen einen Bescheid nach Abs. 5 oder 6 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine weitere Berufung unzulässig. Bildet Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so endet der Rechtsmittelzug beim Bundesminister für Arbeit und Soziales; dieser hat, wenn gleichzeitig die Höhe des Rückstandes bestritten wird, auch darüber zu entscheiden.

(…)"

Gemäß § 25a Abs 7 BUAG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Zuschlagsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Zuschläge insoweit, als die Zuschläge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. § 25 Abs 3 bis 8 gilt sinngemäß.

Die Haftung des Geschäftsführers nach § 25a Abs 7 BUAG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Zuschlägen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Zuschläge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der mitbeteiligten Kasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Zuschlagsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Zuschlagsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der (hier: mitbeteiligten) Kasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/08/0173).

2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er könne wohl nur für jene Forderungsausfälle sekundär herangezogen werden, die bei der "Primärschuldnerin der Gesellschaft" nicht einbringlich gewesen seien. Der Hinweis darauf, dass der Masseverwalter mit Anerkenntnis vom die gesamte Schuld der im Rückstandsausweis enthaltenen Forderung anerkannt habe, vermöge eine Haftung des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Dies deshalb, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Haftungspflichtige solange nicht in Anspruch genommen werden könne, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht anzunehmen sei. Erst wenn die zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Zuschläge beim Primärschuldner feststehe, sei auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen.

3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf der nach § 25a Abs 7 BUAG Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Zuschlagsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Zuschlagsforderung geschlossen werden (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/08/0068).

Nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids wurde über die U. GmbH nicht nur der Konkurs eröffnet, sondern das Konkursverfahren auch bereits abgeschlossen und die mitbeteiligte Partei quotenmäßig aus der Konkursmasse befriedigt. Angesichts dieser Sachlage kann unzweifelhaft davon ausgegangen werden, dass nach Abschluss des Konkursverfahrens die über die zugesprochene Quote hinausgehenden Zuschläge bei der U. GmbH als Primärschuldnerin uneinbringlich waren. Dass der Masseverwalter im Konkursverfahren die Schuld anerkannt hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang.

4. Der Beschwerdeführer sieht eine Widersprüchlichkeit des angefochtenen Bescheids darin gelegen, dass die mitbeteiligte Partei im Verwaltungsverfahren bekannt gegeben habe, dass in Hinblick auf die im Zuge des Insolvenzverfahrens erhaltene Quotenzahlung "eine Anführung des ZZ 05/2004" im Rückstandsausweis vom unterblieben sei. Dass im Rückstandsausweis ein Zuschlag "ZZ 05/2004" nicht enthalten sei, lege den Schluss nahe, dass allenfalls Quotenzahlungen aus der Insolvenz noch für den haftungsrelevanten Zeitraum zu verwenden gewesen wären.

5. Dieses Vorbringen ist schon aus dem Grund nicht nachvollziehbar, weil es keine Widersprüchlichkeit darstellt, wenn die mitbeteiligte Partei eine bereits befriedigte Forderung im Rückstandsausweis nicht mehr anführt; im Rückstandsausweis gemäß § 25 Abs 3 BUAG haben nämlich nur Zuschläge aufzuscheinen, die nicht (rechtzeitig) entrichtet wurden. Wie die mitbeteiligte Partei bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt hat (vgl die im Verwaltungsakt enthaltene Stellungnahme vom , auf die der Beschwerdeführer replizierte), wurden durch die im Konkursverfahren geleisteten quotenmäßigen Zahlungen die offenen Forderungen "des ZZ 05/2004" befriedigt, weshalb diese im Rückstandsausweis nicht mehr aufschienen. Diese nachvollziehbare Vorgangsweise begründet keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.

6. Eine weitere Widersprüchlichkeit des angefochtenen Bescheids sieht der Beschwerdeführer darin gelegen, dass die U. GmbH ab als Abgabenpflichtige erfasst worden sei. In ihrer Stellungnahme vom habe die mitbeteiligte Partei angegeben, dass der Dienstnehmer P.M. mit einem Beschäftigungszeitraum vom 12. Jänner bis sowie der Dienstnehmer B.B. mit einem Beschäftigungszeitraum vom 9. Februar bis mit einer Nachverrechnung von EUR 590,11 bzw einer Nachverrechnung von EUR 222,36 angeführt seien. Folge man diesen Ausführungen, so wären hier bereits vor abgabenrechtlicher Erfassung der U. GmbH Abgabenschulden begründet worden oder es sei durch die mitbeteiligte Partei "hier eine Differenzierung der Beitragsschulden zwischen dem seinerzeitigen Geschäftsführer (K.) und dem nunmehrigen Beschwerdeführer getroffen" worden. Relevant bleibe jedoch in beiden Fällen, dass durch die mitbeteiligte Partei eine Gesamtaufstellung der U. GmbH vom Zeitpunkt der Erfassung durch die mitbeteiligte Partei bis zur Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit der U. GmbH, sohin eine Gesamtschuldenaufstellung der Verbindlichkeiten im gesamten Verfahren nicht vorgelegt worden sei.

7. Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer im Ergebnis einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzeigen:

Der Beschwerdeführer hat - wie in seiner Beschwerde - schon im Verwaltungsverfahren mehrfach die Höhe der ihm vorgeschriebenen Zuschläge bestritten. So hat er etwa in seiner Stellungnahme vom ausgeführt, die Zuschläge hinsichtlich "des Zuschlages 06/04 in Höhe von EUR 8.337,66", sowie "03/05 in Höhe von EUR 8.638,56" seien nicht nachvollziehbar. Es fehle an einer inhaltlichen Aufschlüsselung der Vorschreibung, da in dem "haftungsrelevanten Zeitraum Dienstnehmer in die Zuschläge aufgenommen wurden", welche den vorherigen handelsrechtlichen Geschäftsführer, K., beträfen.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und dazu lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "die Höhe der Schulden der Gesellschaft nicht in Zweifel gezogen" habe. Eine solche Feststellung ist jedoch mit der Aktenlage nicht vereinbar. Auch aus dem Umstand, dass der Masseverwalter der U. GmbH im Konkursverfahren die gesamten der U. GmbH vorgeschriebenen Zuschläge anerkannt hat, konnte die belangte Behörde nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer die Höhe der ihm vorgeschriebenen Zuschläge nicht bestritten hat. Vielmehr hätte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren auseinandersetzen und dabei aufschlüsseln müssen, wie sich die vorgeschriebenen Zuschläge zusammensetzen und auf welche Dienstnehmer in welchen Zeiträumen sie sich beziehen.

Da es an einer solchen Aufstellung im angefochtenen Bescheid fehlt, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Zuschläge auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

8. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am