Handbuch Wirtschaftsprüfung
1. Aufl. 2019
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S. 9761. Einleitung
Der Vorstand ist für die Leitung der AG zuständig und hat diese Kernkompetenz eigenverantwortlich so wahrzunehmen, wie es das Wohl des Unternehmens erfordert, wobei die Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie das öffentliche Interesse zu berücksichtigen sind (§ 70 AktG). Seine Geschäftsführungsagenden hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters durchzuführen (§ 84 Abs 1 AktG).
Zu den eigentlichen Geschäftsführungsaufgaben des Vorstands gehören ua die Finanzhoheit und damit die nachprüfende Finanzkontrolle. Nach § 82 AktG ist der Vorstand dafür verantwortlich, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem (im Folgenden „IKS“) geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. § 82 AktG konkretisiert die aus den Rechnungslegungsvorschriften des UGB resultierende allgemeine Pflicht des Vorstands, einen Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) und einen Lagebericht – gegebenenfalls einen Konzernabschluss samt Konzernlagebericht – aufzustellen. Im Konzern ist der Vorstand auch für die Einrichtung eines den gesamten Konzern „unterhalb“ der Gesellschaft erfassenden Dokumentations- und Berichtswesens zuständig. Das Mutterunternehmen kann von jedem Toch...