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Romuald Bertl/Klaus Hirschler/Ewald Aschauer

Handbuch Wirtschaftsprüfung

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-0620-0

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Dokumentvorschau
Handbuch Wirtschaftsprüfung (1. Auflage)

S. 9221. Einleitung

Der folgende Beitrag behandelt die Haftung des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) auf Grundlage von § 275 UGB. Auf spezielle Vorschriften im BWG (§ 62a) und VAG 2016 (§ 266) wird nicht weiter eingegangen. In zahlreichen Bestimmungen wird auf die sinngemäße Anwendung von § 275 UGB verwiesen; dies gilt vor allem für Prüfungen im Zusammenhang mit Verschmelzungen, Umwandlungen (§ 220 Abs 3, § 220b Abs 3, § 247 Abs 1 AktG, § 96 Abs 2 GmbHG, § 42 Abs 3 UmwG, § 7 Abs 2 SEG), Spaltungen (§ 5 Abs 3 SpaltG) sowie für Gründungsprüfungen (§ 42 AktG, § 6a Abs 4 GmbHG), Prüfungen von Sacheinlagen (§ 150 Abs 3 AktG, § 5 Abs 6 GmbHG) und Sonderprüfungen (§ 132 AktG). Für diese Bestimmungen kann die folgende Erläuterung des § 275 UGB weitgehend herangezogen werden. Unterschiede ergeben sich allerdings hinsichtlich des Kreises der jeweils geschützten Personen; dieser hängt vom Schutzzweck der jeweiligen Norm ab, welche die Prüfung anordnet. Hier können sich Unterschiede bei den möglichen Gläubigern eines Haftungsanspruches sowie für den durch eine Pflichtverletzung entstandenen und zu ersetzenden Schaden ergeben.

1.1. Entstehung der Regelung

Wie das Recht der Rechnungslegung ist auch die Einführung und Fortentwicklung der Prüfung des Jahresabschlusses durch einen externen Sachkundigen durch Krisen und Missbräuche im Aktienwesen geprägt und vorangetrieben wo...

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