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VwGH vom 17.10.2012, 2012/08/0208

VwGH vom 17.10.2012, 2012/08/0208

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der H GmbH in Z, vertreten durch Dr. Gabriele Opperer, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 14/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. GES-SV-1001-2/212/32-2012, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 4 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2- 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 4 ASVG verpflichtet, als Betriebsnachfolgerin der insolventen Beitragsschuldnerin C GmbH Co KG (im Folgenden: C. KG) uneinbringlich gewordene Beiträge in Höhe von EUR 28.863,38 zu entrichten.

Die fünf Kommanditisten der C. KG mit dem Sitz in I.-Weg in Z. waren HR. sen., ER., WP., WL. und die T AG in V;

Komplementärin der C. KG war die C GmbH.

HR. sen. ist der Vater, ER. die Mutter des Geschäftsführers

und Alleingesellschafters der beschwerdeführenden Partei, HR. jun.

Die Kommanditisten der C. KG waren auch Gesellschafter der

Komplementärin C. GmbH. Diese wurde seit dem durch die Geschäftsführer WP. und HR. sen. gemeinsam nach außen vertreten. Dem Gesellschaftsvertrag der C. GmbH vom zu Folge bildeten folgende Angelegenheiten den Gegenstand des Unternehmens:

"a) die Herstellung von Druckformen und Druckträgern für die Massenherstellung von Vervielfältigungen, sowie der Andruck der Druckformen;

b) der Erwerb oder die Pachtung von sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen oder Gesellschaften, sowie die Übernahme der Geschäftsführung oder Vertretung solcher Unternehmen oder Gesellschaften;

c) die Errichtung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten im In- und Ausland."

Die Gewerbeberechtigung der C. KG umfasste vom bis die "Erzeugung von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 10 GewO 1973". Darüber hinaus verfügte die C. KG in der Zeit vom bis über eine Gewerbeberechtigung "Drucker und Druckformenhersteller gemäß § 124 Z. 3 GewO 1994, eingeschränkt auf Drucker".

Mit dem am gleichen Tag zugegangenen Schreiben vom erklärte der eine Geschäftsführer der C. GmbH, WP., gegenüber dem anderen Geschäftsführer HR. sen. und den Mitgesellschaftern seinen Rücktritt als Geschäftsführer. Die Löschung des WP. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH wurde erst am ins Firmenbuch eingetragen.

Am lud der Geschäftsführer der C. GmbH, HR. sen., die Gesellschafter zur Generalversammlung für den (wobei diese Einladung von HR. jun., dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei unterfertigt wurde). In dieser Generalversammlung wurde die Überschuldung dargelegt. Die Gesellschafter stimmten weder einer Neuaufnahme von Krediten noch einem Kapitalnachschuss zu. Niemand war bereit, künftig die alleinige Geschäftsführung zu übernehmen. Dem Geschäftsführer HR. sen. wurde die Entscheidung überlassen, den Konkurs anzumelden.

Mit Beschluss des Landesgerichtes I vom wurde über das Vermögen der C. KG der Konkurs eröffnet, womit die Gesellschaft aufgelöst wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes I vom wurde der Konkurs mangels Kostendeckung gemäß § 166 KO aufgehoben. Bei der C. GmbH unterblieb nach dem Beschluss des Landesgerichtes I vom gemäß § 71b KO die Eröffnung des Konkurses mangels Kostendeckung. Seit dem vertrat HR. sen. allein die C. GmbH als Liquidator.

2. Einen Tag nach der erwähnten Generalversammlung vom gab HR. jun. mit Notariatsakt vom die Erklärung über die Errichtung der beschwerdeführenden Partei mit folgendem Unternehmensgegenstand ab:

"a) Betrieb von Druckereien, Druckvorstufen, Buchbindereien und grafischen Betrieben aller Art im Sinne der Bestimmungen der jeweils geltenden Gewerbeordnung,


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b)
die Herstellung von Druckwerken und Medien aller Art,
c)
das Handelsgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung,
d)
die Betreibung einer Werbeagentur gemäß § 124 Z 27 GewO,
e)
die Beteiligung und Übernahme der Geschäftsführung bei anderen Unternehmen und Gesellschaften mit gleichen oder ähnlichem Unternehmensgegenstand sowie der Erwerb und die Pachtung von solchen Unternehmen und
f)
der Betrieb aller zur Förderung der Unternehmensgegenstände notwendigen und nützlichen Geschäfte und Geschäftszweige."
Die beschwerdeführende Partei wurde am ins Firmenbuch eingetragen. Sie hat ihren Sitz an derselben Adresse wie die C. KG. Ihr einziger Gesellschafter und allein vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer ist HR. jun. Die der beschwerdeführenden Partei - neben dem freien Gewerbe "Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe)" - ab erteilte Gewerbeberechtigung deckt sich - mit Ausnahme des Zusatzes "eingeschränkt auf Drucker" - mit jener, die der C. KG erteilt wurde ("Drucker und Druckformenherstellung gemäß § 94 Z. 15 GewO 1994").
HR. jun. ist Gewerbeinhaber der freien Gewerbe "Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebunden Handelsgewerbe) gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994", "Buch-, Kunst- und Musikalienverlag" und "Werbeagentur", jeweils mit der Geschäftsanschrift, an der sowohl die C. KG etabliert war als auch die beschwerdeführende Partei ihren Sitz hat.
3.
Eigentümerin der Betriebsliegenschaft (die an die C. KG bzw. später an die beschwerdeführende Partei vermietet war) und von Druckereimaschinen (die an die C. KG bzw. später an die beschwerdeführende Partei verleast waren) ist die
T. Immobilien GmbH
Co KG mit der Geschäftsanschrift
M. Straße in Z. (im Folgenden: T. KG).
Kommanditisten der T. KG sind ER. und HR. sen., die Eltern des Geschäftsführers und Alleingesellschafters der beschwerdeführenden Partei (ab dem nur ER.).
Persönlich haftende Gesellschafterin der T. KG ist die T. Immobilien GmbH (im Folgenden: T. GmbH). Gesellschafter der T. GmbH sind ER. und HR. sen., Geschäftsführerin ist ER.
Die T. KG betreibt das Gewerbe "Buch-, Kunst- und Musikalienverlag, beschränkt auf den Verlag von Volks- und Unterhaltungsmusik".
Der T. GmbH wurden die Gewerbeberechtigungen für den "Buch-, Kunst- und Musikalienverlag" und für das "Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 Z 2 - 4 GewO 1973 in der Betriebsart 'Restaurant' und das 'Gastgewerbe' mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 Z 2 - 4 GewO 1973 in der Betriebsart 'Hotel'" erteilt.
Zum Unternehmensgegenstand der T. GmbH gehören - unter anderem - der "Betrieb von Tonstudios, Musikverlagen, Druckereien, graphischen Betrieben und Herstellung von Tonträgern jeder Art" und auch die "Anschaffung von Maschinen und Gebäuden oder Errichtung solcher zum Zweck der gewerblichen Tätigkeit der Vermietung oder Verpachtung von Wohnungen, Betriebsgebäuden, Betriebsstätten, wie Hotels, Cafes, etc., sowie Maschinen und Geräte aller Art, auch in Form von Leasinggeschäften".
4.
Zum Betriebsübergang, den übernommenen Dienstnehmern und Kunden sowie zu den sowohl von der C. KG als auch später von der beschwerdeführenden Partei betrieblich genutzten Räumlichkeiten und dem Maschinenpark wurden folgende Feststellungen getroffen:
Mit einer im Namen der beschwerdeführenden Partei versendeten E-Mail vom teilte HP., die bei der C. KG als Bürokraft beschäftigt war und in der Folge als Assistentin der Geschäftsleitung in einem Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei gestanden ist, auszugsweise Folgendes mit:
"Betreff: ... GENERATIONSWECHSEL
Sehr geehrte Frau K,
hiermit möchten wir Ihnen mitteilen, dass die (C. KG) im Zuge eines Generationswechsels per aufgelöst wird, und von der (beschwerdeführenden Partei) nahtlos übernommen wird.
Das altbewährte Team wird weiterhin eine fachkompetente Beratung und termingerechte Lieferung gewährleisten. Unsere Geschäftsführung wird sich bei Gelegenheit bei Ihnen persönlich vorstellen.
Wir hoffen, Sie schenken uns auch weiterhin Ihr Vertrauen,
und verbleiben
..."
Denselben Inhalt weist eine an die Vizepräsidentin des Vereines S. gerichtete E-Mail auf.
Zu dieser E-mail gab der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei in einer mündlichen Verhandlung in einem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren vom an, dass er es erst im Nachhinein gekannt habe. Die E-Mail sei durch "eine überfleißige Ex-Mitarbeiterin" erstellt und sein Inhalt mit ihm nicht in dieser Form abgestimmt worden. HP. gab dazu im genannten Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom an, man habe die ehemaligen Kundschaften angeschrieben und Angebote unterbreitet. Die E-Mail an die Kunden vom sei im Auftrag eines DK. ergangen, der eigentlich "unser Chef" gewesen sei.
Auf einem Briefpapier der C. KG gab HR. sen. am gegenüber WP., dem ehemaligen Geschäftsführer der C. GmbH, unter anderem Folgendes bekannt:
"Betreff: (C. KG)
Das Ergebnis der Generalversammlung vom ist leider so, dass die Firma den Betrieb einstellen muss.
Die Rückstände bei Finanzamt, Krankenkasse und Lieferanten sind leider zu groß, und außerdem ist per 25. Jänner ein Teilgeschäftskredit ausgelaufen, sodass die unbedingt notwendigen Geldmittel fehlen.
Da der Maschinenpark der (T. KG) gehört, ist es ... möglich, die Druckerei weiterlaufen zu lassen.
Die (beschwerdeführende Partei) (Geschäftsführer HR. jun.) führt ab Montag 8. Feber die Geschäfte weiter.
Am Freitag 5. Februar wurde mit sämtlichen Dienstnehmern das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gelöst oder aufgekündigt. ..."
HR. sen. gab in der mündlichen Verhandlung vom unter anderem an, sein Sohn, der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, habe seinen Medienverlag im selben Haus einen Stock höher gehabt und sämtliche Geschehnisse mitbekommen. Er, HR. sen., habe seinem Sohn sodann im Namen der C. KG angeboten, die Betriebsräumlichkeiten "auf Probe" zu übernehmen, um zu sehen, "ob das funktioniert". Über die Maschinen habe er einen Mietvertrag angeboten. Zwischen der C. KG und der beschwerdeführenden Partei habe es keine vertraglichen Beziehungen gegeben. Als sein Sohn den Eindruck gewonnen hätte, dass man in der Druckbranche "doch reüssieren" könnte, sei ab ein Mietvertrag betreffend die Unternehmensräumlichkeiten mit der T. KG errichtet worden. Für den restlichen Februar und den März 2010 sei für die Benutzung der Unternehmensräumlichkeiten und der Geräte kein Entgelt verlangt worden. In einer weiteren mündlichen Verhandlung vom gab der ehemalige Kommanditist der C. KG und Mitgeschäftsführer des C. GmbH, WP., an, dass HR. jun. ab Anfang 2008 verstärkt in die Leitung der C. KG eingegriffen, Verhandlungen mit Lieferanten geführt, Angebote eingeholt und Betriebsversammlungen abgehalten habe. Ein Kündigungsschreiben (der C. KG) vom betreffend den Mitarbeiter CS.

trage seine Unterschrift.

In ihrem an die Arbeiterkammer Tirol gerichteten Schreiben

vom führte die beschwerdeführende Partei aus:

"... . Es war notwendig, am sämtliche


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Angestellte und Arbeiter aufzukündigen. Mit gleichem Datum wurde auch von der (T. KG) der Mietvertrag für die Räumlichkeiten fristlos aufgekündigt. Sämtliche Maschinen und Einrichtungen waren von der (T. KG) geleast. Da seit ca. 2 Jahren keine Raten bezahlt wurden, sind diese Verträge verfallen und hatte die (C. KG) praktisch keinerlei Besitzanrechte. Das Unternehmen ist als selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit untergegangen, das
entspricht einer Betriebsstilllegung. ... . Bezüglich Kundenstock
ist zu sagen, dass dieser ziemlich wertlos ist bzw. war, da heutzutage die meisten Aufträge über die ansässigen Agenturen kommen. Von diesen werden die Aufträge ausgeschrieben und der billigste bekommt den Zuschlag. Die (C. KG) hatte einen Großkunden (Kellerei G.), mit dem ca. 15 % des Jahresumsatzes gemacht wurde. Diese Firma lässt nicht mehr bei (der beschwerdeführenden Partei) drucken. Um in der Zukunft längerfristig existieren zu können, müssen kurzfristig EUR 240.000,-- in neue Maschinen investiert werden. Damit können neue Märkte und Kunden bedient werden. Der bestehende Maschinenpark ist sehr veraltet und abgewirtschaftet (die (C. KG) vernachlässigte die Servicearbeiten) und muss in der
Zukunft Zug um Zug erneuert werden. ... "
Bei der beschwerdeführenden Partei standen ab von insgesamt zehn Personen, die bei der C. KG bis beschäftigt waren, acht Arbeitnehmer (davon zwei Lehrlinge) in einem Dienstverhältnis. Fünf dieser von der beschwerdeführenden Partei übernommenen Arbeitnehmer gaben in dem "Fragebogen zur Beurteilung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld" übereinstimmend an, dass sie bei der beschwerdeführenden Partei die gleichen Tätigkeiten wie bei der insolventen C. KG gehabt, sie am gleichen Ort weitergearbeitet haben, alle von ihnen genutzten Betriebsmittel gleich blieben und alle Kunden bzw. teilweise Kunden übernommen wurden und es keine Änderungen im Dienstverhältnis (z.B. bei der Tätigkeit, Arbeitszeit, Entlohnung, ...) gab, wobei ein Antragsteller bzw. Arbeitnehmer anmerkte, dass er weniger Entlohnung erhalte, und ein anderer darauf hinwies, dass er von einem Arbeiter- in ein Angestelltendienstverhältnis gewechselt sei.
Zu diesen Fragebögen gab der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vom an, die neuen Maschinen hätten eine gewisse Vorlaufzeit, die etliche Monate erreichen könne. Dementsprechend könnten die Einschulungen erst gemacht werden, wenn die neuen Maschinen vor Ort seien. In den ersten zwei bis drei Monaten der neuen Beschäftigungsverhältnisse habe sich wohl wirklich noch nicht viel geändert gehabt. Soweit noch alte Maschinen da gewesen seien, hätte er auf diesen weiter gearbeitet.
Die C. KG und später auch die beschwerdeführende Partei mieteten von der T. KG die Betriebsräumlichkeiten am genannten Standort und leasten von ihr (Druck
)Maschinen, technische Anlagen und Büroeinrichtungen. Es wurden keine schriftlichen, sondern nur mündliche Leasingverträge abgeschlossen. Ende 2006 hatte die C. KG gegenüber der T. KG einen Rückstand an Leasingraten in der Höhe von ca. EUR 350.000,--. Es kam zur Auflösung der Leasingverträge, da keine Aussicht bestand, diesen Rückstand auszugleichen. Die C. KG bezahlte in den Folgejahren 2007 bis 2009 keine Leasingraten mehr, sondern nur die Miete für die Betriebsräumlichkeiten. Die T. KG legte der beschwerdeführenden Partei am eine Dauerrechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, in der (für die Nutzung der Betriebsliegenschaft) eine monatliche Miete in der Höhe von EUR 3.000,-- (netto) und ein monatliches Betriebskostenakonto in der Höhe von EUR 650,-- (netto) ausgewiesen wird.
Für die Erfüllung von Druckaufträgen stand der C. KG und später der beschwerdeführenden Partei ein wenn auch veralteter Maschinenpark zur Verfügung. Eine zwischen der T. KG und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossene Vereinbarung vom lautet:
"... . Um zeitgemäß auf dem Markt agieren zu können, müssen
neue Geräte angeschafft werden, es kann daher nur ein Teil der Anlagen übernommen werden, da sicherlich ein Teil der Geräte entsorgt werden muss (Alter 20 bis 30 Jahre). ... Für den Zeitraum Februar bis Ende März ist kein Entgelt für die Benutzung der Räumlichkeiten und Maschinen zu entrichten. Dieser Zeitraum ist notwendig, um festzustellen, ob ein Druckereibetrieb in Zukunft überhaupt existenzfähig ist bzw. ist dies als Probelauf zu werten.
... ."
Die beschwerdeführende Partei hat die am gegenständlichen Betriebsstandort befindlichen Maschinen der T. KG (die früher von der C. KG genutzt worden waren) teilweise von der T. KG angemietet. Teilweise wurden diese (alten) Maschinen insofern ausgetauscht, als von der beschwerdeführenden Partei Neuanschaffungen im Bereich des Anlagevermögens mit einem Volumen von ca. EUR 350.000,-- getätigt wurden. Die T. KG verrechnete der beschwerdeführenden Partei am für eine (Faltex-) Falzmaschine und einen Hochleistungsautomaten insgesamt EUR 68.000,-- (netto). Am verrechnete die "RP. Grafische Maschinen" der beschwerdeführenden Partei für eine Standard-Faltschachtelklebemaschine (samt Zubehör) insgesamt EUR 130.000,--. Die H. GmbH verrechnete der beschwerdeführenden Partei am für eine Zusammentragmaschine (samt Zubehör) insgesamt EUR 149.950,--. Die beschwerdeführende Partei kaufte laut Rechnung vom von der L. GmbH
Co KG einen neuen LKW (bis 3,5 t) um EUR 15.490,-- (netto). Die G. GmbH fakturierte an die beschwerdeführende Partei am für eine Banderoliermaschine EUR 4.300,--. Für eine Lizenz für RZL Programme wurden der beschwerdeführenden Partei von der HS. GmbH (Informationstechnik, RZL Programme) EUR 2.500,-- netto in Rechnung gestellt.
Sowohl die T. KG als auch die beschwerdeführende Partei haben im Rahmen der von ihnen zu besorgenden Druckaufträge Flyer, (dünne) Broschüren, Plakate, Visitenkarten, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Kuverts mit einem (Vereins
) Logo, etc. gefertigt. Die beschwerdeführende Partei spezialisierte sich darüber hinaus schwerpunktmäßig auf CD- und DVD-Booklets, Digipacks, Schuber, etc. Angebote für Druckaufträge wurden von den Auftraggebern unmittelbar von der C. KG und (später) von der beschwerdeführenden Partei per Telefon, per Mail oder schriftlich eingeholt. Weiters wurden und werden die Druckaufträge nach Durchführung von - über eigene Agenturen abgewickelten - Vergabeverfahren an den Billigstbieter vergeben.
Die Kellerei G., die in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen zur C. KG stand, hat den geschäftlichen Kontakt gegenüber der beschwerdeführenden Partei bereits im Februar 2010 eingestellt, wobei die beschwerdeführenden Partei den von der Kellerei G. zuletzt vergebenen Druckauftrag zur Gänze erfüllte. Dieser Druckauftrag (mit dem Fertigstellungstermin ) deckte sich zum Teil mit den an die C. KG im Jänner 2010 noch erteilten (zwei) Aufträgen. Die P. Werbeagentur hat sowohl Druckaufträge an die C. KG als auch an die beschwerdeführende Partei vergeben bzw. haben "sich diese aufgrund des Wechsels des Namens überschnitten". Den von der S. Werkzeugindustrie gelegten Rechnungen ist zu entnehmen, dass die C. KG im Jahr 2009 und die beschwerdeführende Partei im Jahr 2010 regelmäßig damit beauftragt wurden, Druckaufträge auszuführen (beispielsweise C. KG-Rechnungen vom oder vom ; Rechnungen der beschwerdeführenden Partei vom oder vom , u.a.). Der Verein S. arbeitete mit der C. KG "in Form von Druckaufträgen" zusammen. Von diesem gab es nach der Übernahme der Geschäftstätigkeit durch die beschwerdeführende Partei im Jahr 2010 noch zwei (von ihr später erledigte) Druckaufträge. Das A. Service vergab im Jahr 2009 an die C. KG und im Jahr 2010 sowie 2011 auch an die beschwerdeführende Partei Druckaufträge (wie z. B. Geschäftsbericht, Kursprogramme, Flyer, Folder, usw.). Auch die B. GmbH erteilte sowohl an die C. KG als auch an die beschwerdeführende Partei Druckaufträge. Die A. Werbe- und Marketing GmbH machte mit der C. KG bis einschließlich Anfang Februar 2010 Geschäfte. Ab Anfang März 2010 war ihr Ansprechpartner die beschwerdeführende Partei gewesen. Die I. AG hat im Jahr 2009 mit der C. KG Geschäftsbeziehungen unterhalten und steht nunmehr mit der beschwerdeführenden Partei in einer Geschäftsbeziehung. Es wurden zwei Aufträge an die C. KG erteilt, jedoch in der Folge von der beschwerdeführenden Partei bearbeitet. Die C. Werbeagentur pflegte mit der C. KG und mit der beschwerdeführenden Partei geschäftlichen Kontakt und erteilte an beide Unternehmen Druckaufträge. Die Z. Gemeindezeitung wurde sowohl von der C. KG als auch von der beschwerdeführenden Partei gedruckt. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, HR. jun., der auch einen Musik- und Medienverlag betreibt, vergab an die C. KG und vergibt an die beschwerdeführende Partei Druckaufträge. Dasselbe trifft bzw. traf auch auf die T. KG zu.
Der Jahresumsatz der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2010 belief sich auf EUR 679.837,43. Ein (höherer) Teilbetrag entfiel auf Neukunden ("Ortsverpflichtungen oder Bekanntschaft"), ein (geringerer) Teilbetrag war auf "Ausschreibungen nach dem Bestbieterprinzip bzw. Aufträge von Unternehmen, die teilweise auch an die (C. KG) Druckaufträge vergeben haben", zurückzuführen. Der Restumsatz entfiel auf diverse Kleinagenturen bzw. Privatpersonen.
Zusammenfassend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, die Mutter des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, ER., sei Kommanditistin der C. KG, weiters Gesellschafterin der C. GmbH, einzige Kommanditistin der T. KG und Geschäftsführerin der T. GmbH. Der Vater des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei sei Kommanditist der C. KG, allein vertretungsbefugter Gesellschafter-Geschäftsführer der C. GmbH und Gesellschafter der T. GmbH. Die C. KG und die beschwerdeführende Partei hätten am selben Standort in Z. die an sie erteilten Druckaufträge erfüllt. Die T. KG habe an diese beiden Unternehmen Betriebsräumlichkeiten vermietet und Druckmaschinen, technische Anlagen und Büroeinrichtungen an beide Unternehmen verleast. Die beschwerdeführende Partei habe nicht in Abrede gestellt, dass es - wenn auch in einzelnen Fällen nur für wenige Monate - denselben geschäftlichen Kontakt mit Firmen gegeben habe, den auch die C. KG gepflegt habe, so auch jener mit der T. KG und dem vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei als Einzelkaufmann betriebenen Musikverlag.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, es habe keine vertraglichen Berührungspunkte zwischen der C. KG und der beschwerdeführenden Partei bzw. keinen auf Rechtsgeschäft beruhenden Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber im Sinn des § 67 Abs. 4 ASVG gegeben, sei zum einen die Rechtsprechung zur Betriebsnachfolgehaftung im Sinn des § 67 Abs. 6 ASVG entgegen zu halten, wonach es auf das Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes nicht ankomme, zum anderen sei auf die Rechtsprechung zur Erwerberhaftung im Sinn des § 67 Abs. 4 ASVG zu verweisen, wonach es für die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht auf eine bestimmte zivilrechtliche Ausgestaltung nicht ankomme, daher auch nicht auf eine bestimmte sachenrechtliche Zuordnung der Betriebsmittel. Es liege auch dann ein Übergang des Betriebes vor, wenn zwischen der C. KG und der beschwerdeführenden Partei zwar keine vertraglichen Beziehungen bestanden hätten, aber beide Gesellschaften mit der T. KG Mietverträge über Betriebsräumlichkeiten am selben Standort und (mündlich vereinbarte) Leasingverträge über den Maschinenpark abgeschlossen hätten. Dabei sei dem Umstand, dass zwischen den beteiligten Unternehmen eine enge familiäre Verflechtung gegeben sei, erhebliche Bedeutung beizumessen.
Es sei der durch HR. jun. vertretenen beschwerdeführenden Partei ohne größeren (finanziellen) Aufwand möglich gewesen, in die zwischen der T. KG (vertreten durch seine Mutter ER.) und der
C. KG (ab allein vertreten durch seinen Vater HR. sen.) abgeschlossenen Miet- und Leasingverträge "nachzufolgen", die durch die "wirtschaftliche Verfügungsmacht" und Gewahrsame über die für die Erfüllung der Druckaufträge wesentlichen Betriebsmittel zu "erwerben" und den Betrieb am selben Produktionsstandort fortzuführen. Der beschwerdeführenden Partei sei es auf Grund der von der T. KG gemieteten Betriebsräumlichkeiten sowie der geleasten, veralteten Druckmaschinen und technischen Anlagen möglich gewesen, Druckaufträge im bisherigen Leistungsumfang zu erfüllen, den Kundenstock zur Gänze zu übernehmen und die Stammkunden weiter zu betreuen. Bei einer Gesamtbewertung der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den im regen Geschäftsverkehr zueinander stehenden Unternehmen, der Anmietung derselben Betriebsräumlichkeiten, des Leasens (eines Teiles) des veralteten Maschinenparks, der Übernahme (eines Teils) der von der
C. KG betreuten Kunden und der Anstellung des Großteils der bereits bei der C. KG beschäftigten Arbeitnehmer sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine "organisierte Erwerbsgelegenheit" übernommen habe. Nicht von Bedeutung sei, ob die beschwerdeführende Partei in der Folge auch tatsächlich dieselben Tätigkeiten ausgeübt, sich spezialisiert oder die Produktpalette erweitert habe. Die beschwerdeführende Partei sei Betriebsnachfolgerin im Sinn des § 67 Abs. 4 ASVG und hafte für die Beiträge in festgesetzter Höhe.
II.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1.
Soweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die erstmals von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung wendet, es läge (auch) ein Betriebsübergang iSd § 67 Abs. 6 ASVG vor, ist sie im Recht, weil diese Gesetzesbestimmung nur bei Betriebsübergängen auf physische Personen Anwendung findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0078, mwN). Dies vermag die Beschwerde aber nicht zum Erfolg zu verhelfen.
2.
Gemäß § 67 Abs. 4 ASVG haftet bei der Übereignung eines Betriebes der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches (nunmehr § 38 UGB), für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Falle einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
Zum Betriebserwerb ist es allerdings nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der rechtsgeschäftliche Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen.
Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellenden Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleiben (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Slg. 6910/F, und vom , Zl. 95/15/0037).
Zentraler Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG ist also - nicht anders als etwa in den Fällen des § 14 BAO (vgl. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 3570/F; vom , Slg. Nr. 6369/F) und des § 24 EStG - der Erwerb einer funktionsfähigen Einheit und daher derjenigen Betriebsmittel, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0136) durch ein oder auch mehrere aufeinander folgende Rechtsgeschäfte (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 89/13/0169 und vom , Zl. 93/13/0088). Die Überlassung von Betriebsmitteln auf Grund eines Mietvertrages ist kein "Erwerb" iSd § 67 Abs. 4 ASVG (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0348).
Für produktionsgebundene Unternehmen sind die wesentlichen Grundlagen das Betriebsgebäude sowie die Maschinen, Anlagen und Einrichtungen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Zl. 95/15/0037).
3.
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid ausgeführt, dass die auf die beschwerdeführende Partei übergegangenen wesentlichen Betriebsmittel der C. KG der (veraltete) Maschinenpark und die (von der T. KG gemieteten) Betriebsräumlichkeiten gewesen seien. Darüber hinaus hat die belangte Behörde der fast vollständigen Übernahme der Dienstnehmer, der (teilweisen) Übernahme von Kunden, und der Abwicklung der von der C. KG übernommenen Aufträge Bedeutung beigemessen.
All dies wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Wenn sie unter Hinweis auf die Konkurseröffnung behauptet, dass es sich beim übergegangenen Betrieb der C. KG um ein "nichtaktivierbares bzw. reaktivierbares Unternehmen" gehandelt hätte, ist ihr zu entgegnen, dass sich das Bestehen einer "funktionsfähigen Einheit" im vorliegenden Fall - unbeschadet der obigen Ausführungen, wonach eine Fortführung des Unternehmens für die Haftung nach § 67 Abs. 4 ASVG an sich unerheblich ist - bereits daraus ergibt, dass die beschwerdeführende Partei - auch nach den Angaben ihres Geschäftsführers - die Produktion der Druckwerke auch in den ersten Monaten nach der Übernahme und vor dem Zukauf weiterer Anlagegüter nahtlos aufrecht erhalten und Kunden (weiter) betreut hat. Sämtliche für die Produktion und den Verkauf der Produkte eingesetzten materiellen (z.B. Maschinen) und immateriellen (z.B. Kundenkontakte, Kenntnisse und Erfahrung der Mitarbeiter) Betriebsmittel der C. KG sind - auch in ihrem organisatorischen Zusammenspiel - auf die beschwerdeführende Partei übergegangen. Die beschwerdeführende Partei hat nicht behauptet, dass (bzw. welche) wesentliche Betriebsmittel bei der C. KG verblieben oder untergegangen wären. Darauf, dass ein gleichartiger Betrieb von der beschwerdeführenden Partei auch an einem anderen Standort mit anderen Maschinen und mit anderen Mitarbeitern hätte geführt werden können, kommt es nicht an. Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Einvernahme des Masseverwalters, des HR. sen. und des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei HR. jun. rügt, ist ihr zu erwidern, dass sie keinen konkreten Sachverhalt als Beweisthema zu nennen, keinen
bei dessen Berücksichtigung günstigeren Ausgang des Verfahrens anzusprechen und damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzuzeigen vermochte.
4.
Die beschwerdeführende Partei vertritt schließlich die Ansicht, dass ein Betriebsübergang von der C. KG auf sie iSd § 67 Abs. 4 ASVG schon deshalb nicht stattgefunden haben könne, weil die wesentlichen Betriebsmittel "nicht auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes" zwischen der C. KG und der beschwerdeführenden Partei übereignet worden seien. Die beschwerdeführende Partei habe die Betriebsräumlichkeiten von der
T. KG gemietet und die Maschinen von der T. KG geleast. Zwischen der C. KG und der beschwerdeführenden Partei existiere kein "Anknüpfungsmoment" iSd § 67 Abs. 4 ASVG. Übergegangen seien "von Dritten Teile des Geschäftslokales" und "Leasinggegenstände, welche im Eigentum eines Dritten gestanden haben". Die "familiären Beziehungen" seien überbewertet, die finanziellen Aufwendungen der beschwerdeführenden Partei für Neuanschaffungen im Umfang von mehreren hunderttausend Euro unterbewertet worden. Es sei
"geradezu alltäglich, dass im Rahmen eines Konkurses Leasinggegenstände, vom Leasinggeber, sofern sich Interessenten melden, neuerlich 'verleast' werden. Selbstverständlich oftmals zu 'besseren' Konditionen, da ansonsten der Leasinggeber das Leasinggut auf eigene Kosten abholen müsste."
Auch mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde nicht im Recht:
Es ist unstrittig, dass HR. jun. im Rahmen der dargestellten familiären Verflechtungen auf der Ebene der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der T. KG (als Eigentümergesellschaft der Betriebsliegenschaft und des Maschinenparks), der insolventen C. KG (als Vorgängerunternehmen) und der beschwerdeführenden Partei (als Nachfolgeunternehmen) schon im Vorfeld des Konkurses der C. KG bzw. vor der Neugründung der beschwerdeführenden Partei für diesen Zweck die künftige Anmietung bzw. das Leasen der beschriebenen wesentlichen Betriebsmittel von der T. KG in Aussicht nehmen konnte.
Zu dem mit § 67 Abs. 4 ASVG vergleichbaren Haftungstatbestand des § 14 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter dem im Gesetz verwendeten Begriff "Übereignung" die "Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht" anzusehen ist, wobei es dabei nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung ankommt. Für die Erfüllung des Tatbestandsmomentes "Übereignung" ist der auf Rechtsgeschäft (auf mehreren Rechtsgeschäften) beruhende - wenn auch nicht unmittelbare - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber erforderlich.
Die für die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgebliche sachenrechtliche Verfügungsmacht über einzelne Betriebsmittel kann vor allem im Falle der Drittfinanzierung einem anderen als dem Betriebsvorgänger zustehen, wie dies z.B. im Falle des Eigentumsvorbehaltes und des Finanzierungsleasings oder auch dann der Fall ist, wenn wesentliche Betriebsmittel vom Betriebsvorgänger bloß gemietet wurden. Im Falle der Miete der Betriebsräumlichkeiten (die bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus, wie z.B. im Falle ortsgebundener Tätigkeit, durchaus wesentliches Betriebsmittel sein können) steht weder der Abschluss eines neuen Mietvertrages mit dem Eigentümer der Betriebsräumlichkeiten durch den Nachfolger in der Führung des Betriebes noch der Erwerb der vom Vorgänger gemieteten Räumlichkeiten durch Kaufvertrag mit dem vormaligen Vermieter der Annahme einer haftungsbegründenden Übereignung des Betriebes entgegen. Auch in anderen Fällen des Auseinanderfallens der obligatorisch eingeräumten (wirtschaftlichen) Verfügungsmacht und der sachenrechtlichen Verfügungsmacht des Eigentümers ist dies nicht anders zu beurteilen: Wenn die im Zuge einer Übereignung des Betriebes angestrebte wirtschaftliche Verfügungsmacht des Betriebsnachfolgers über wesentliche Betriebsmittel des Betriebsvorgängers, die nicht in dessen Eigentum gestanden sind, nur durch ein Rechtsgeschäft mit dem sachenrechtlich Verfügungsberechtigten erlangt werden kann, so steht dies der Annahme einer Übereignung des Betriebes nicht entgegen, zumal und insoweit der Wechsel in der Rechtszuständigkeit vom Betriebsvorgänger auf den Betriebsnachfolger regelmäßig nicht ohne rechtsgeschäftliches Einvernehmen zwischen den Genannten denkbar ist, für welches ein bloß aufeinander abgestimmtes Vorgehen ausreicht und die in Rede stehenden Vorgänge im Rahmen der hier gebotenen Gesamtbetrachtung nach der Verkehrssitte als Übereignung des Betriebes zu beurteilen sind (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0104, mwN).
Wenn daher - wie hier - die Betriebsräumlichkeiten und der Maschinenpark als wesentliche Bestandteile des Betriebes auf Grund von Miet- bzw. Leasingverträgen in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Vorgängerunternehmens gestanden sind und der Betriebsnachfolger vom Betriebsvorgänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Betriebsräumlichkeiten und Maschinen dadurch erwirbt, dass er sie (an Stelle des Betriebsvorgängers) im rechtsgeschäftlichen Einvernehmen aller Beteiligten bzw. in einem - in Anbetracht der familiären Verflechtungen - äußerst eng aufeinander abgestimmten Vorgehen wiederum anmietet bzw. least, so liegt ein als Übereignung iSd § 67 Abs. 4 ASVG zu beurteilender Vorgang vor. Ob Leasinggegenstände vom Betriebsnachfolger im Rahmen dieses engen Einvernehmens zum Restwert angekauft wurden (vgl. den dem genannten Erkenntnis Zl. 98/08/0104 zu Grunde liegenden Fall) oder ob der Betriebsnachfolger neuerlich als Leasingnehmer auftritt, macht insoweit keinen Unterschied.
Der Höhe nach wurde die Haftung der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
5.
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am