VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0204
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 40 - SR 17069/11, betreffend Aufhebung eines Bescheides gemäß § 182 BSVG iVm § 417a ASVG in einer Angelegenheit der Beitragsgrundlagen, Beitragspflicht und Beitragszuschläge nach dem BSVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M N, 2. Mag. E N, beide in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt vom wurde der Erstmitbeteiligten eine Alterspension ab zuerkannt. Angenommene Beitragsrückstände wurden auf die für den Zeitraum vom 1. Jänner bis gebührende Pensionsnachzahlung in der Höhe von netto EUR 8.694,21 mit der Hälfte aufgerechnet.
Mit Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt vom wurde der Erstmitbeteiligten ein Anspruch auf Abfindung nach LN (ihrem verstorbenen Ehemann) in Höhe von EUR 5.678,34 zuerkannt; es erfolgte eine Aufrechnung mit der Hälfte des Betrages.
Mit weiterem Bescheid vom wurde ein Betrag von EUR 477,79 mit dem Pensionsleistungsanspruch im Monat Juli 2010 aufgerechnet. Mit Bescheid vom wurde ab auf den Leistungsanspruch der Erstmitbeteiligten ein weiterer Betrag von EUR 1.595,60 aufgerechnet.
Die Erstmitbeteiligte erhob gegen diese Bescheide (betreffend die Aufrechnung) jeweils Klage beim Arbeits- und Sozialgericht. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hatte die Aufrechnungen jeweils auf - von ihr behauptete - Beitragsrückstände gestützt. Die Erstmitbeteiligte bestritt das Vorliegen und die Höhe dieser Beitragsrückstände; die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt schreibe Beiträge auch für Liegenschaften vor, die seit vielen Jahren nicht bewirtschaftet würden und brach lägen.
Mit Beschluss vom regte das Arbeits- und Sozialgericht bei der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens und Bescheiderlassung "über die Frage von Beitragspflicht, Beitragshöhe und Beitragsrückstände" der Erstmitbeteiligten für die Zeit bis an und unterbrach die anhängigen Rechtsstreitigkeiten bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Verwaltungsverfahrens.
Mit Bescheid vom sprach die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt aus, dass für die Erstmitbeteiligte in der Kranken- und Pensionsversicherung (Spruchpunkt 1a) und in der Unfallversicherung (Spruchpunkt 1b) näher genannte monatliche Beitragsgrundlagen im Zeitraum bis zu Grunde zu legen seien. Weiter wurde ausgesprochen, dass die Erstmitbeteiligte verpflichtet sei, im Zeitraum bis näher genannte Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung zu entrichten (Spruchpunkt 2). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Erstmitbeteiligte für die verspätet entrichteten Pflichtbeiträge von insgesamt EUR 8.427,56 einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 824,53 und Nebengebühren von EUR 56,55 zu entrichten habe.
Begründend führte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt im Wesentlichen aus, die Erstmitbeteiligte führe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit ihrer Tochter (der Zweitmitbeteiligten) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Im Bescheid wurden sodann die Grundstücke aufgezählt, die der Berechnung zugrunde gelegt würden. Sodann wurde der daraus resultierende Einheitswert (gegliedert nach Eigengrund und Pachtgrund) angeführt.
Da eine gemeinsame Betriebsführung mit der Tochter vorliege, sei die Beitragsgrundlage von der Hälfte dieses Einheitswertes zu errechnen gewesen.
Da die am , am , am , am , am und am vorgeschriebenen Beiträge zur Pflichtversicherung jeweils nicht binnen zwei Wochen nach Fälligkeit einbezahlt worden seien, seien diese Beiträge zu mahnen gewesen. Da die eingemahnten Beträge auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mahnung beglichen worden seien, seien neuerliche Mahnungen mittels Postauftrages erfolgt; insoweit seien Beitragszuschläge (5 % des eingemahnten Betrages) vorgeschrieben worden; die Kosten des Postauftrages seien von der Erstmitbeteiligten zu tragen.
Weiter werde festgehalten, dass bei internen Aufrechnungen ein pauschaler Zinssatz in der Höhe der Verwaltungskosten zu verhängen sei.
Die Mitbeteiligten erhoben gegen diesen Bescheid Einspruch. Sie machten geltend, die Erstmitbeteiligte sei bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert; von dieser Anstalt würden auch Behandlungsbeiträge vorgeschrieben. Somit sei der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Z 2 BSVG erfüllt. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt habe den mit bekämpftem Aufrechnungsbescheid begehrten Betrag in der Höhe von EUR 8.427,56 samt Zuschlägen bereits durch Forderungsexekution hereingebracht. Die Gehaltsexekution sei am bewilligt und am eingestellt worden. Binnen dieser Zeit habe die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zugunsten der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt rund EUR 17.000,-- einbehalten, obwohl die bewilligte Exekution auf nur EUR 7.843,70 samt Anhang gelautet habe. Die zusätzliche Aufrechnung sei demnach überschießend und rechtswidrig.
Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt nahm im Vorlagebericht zum Einspruchsvorbringen Stellung. Die von der Erstmitbeteiligten angeführte Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 BSVG sei bereits mit aufgehoben worden und daher auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht anzuwenden. Die Erstmitbeteiligte habe von sich aus noch nie Beiträge geleistet, sodass die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt in jedem Fall gezwungen gewesen sei, die Beitragsforderung auf exekutivem Wege herein zu bringen. Dass die Beitragsforderung in der geltend gemachten Höhe berechtigt sei, erhelle daraus, dass die Erstmitbeteiligte hinsichtlich Beitragshöhe, Beitragspflicht und Beitragszuschlag selbst nichts vorgebracht habe. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt den Betrag in Höhe von EUR 8.427,56 samt Zuschlägen bereits durch Forderungsexekution hereingebracht habe und weitere rund EUR 17.000,-- einbehalten habe, werde auf eine beiliegende Aufstellung verwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt gemäß § 182 BSVG iVm § 417a ASVG und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die "Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft" zurück (Spruchpunkt I). Weiter wies die belangte Behörde den Einspruch der Zweitmitbeteiligten zurück (Spruchpunkt II).
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, der Umstand, dass in § 357 Abs. 1 ASVG die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren (mit Ausnahme des § 38 AVG) nicht für anwendbar erklärt worden seien, enthebe die Sozialversicherungsträger nicht der Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt in ausreichendem Maße festzustellen.
Gemäß § 60 AVG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Dem Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt lasse sich nicht entnehmen, ob die vorgeschriebenen monatlichen Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung und Beitragszuschläge beziehungsweise Nebengebühren als Gesamtrückstand anzusehen seien oder ob sie als Differenzbetrag zu allfällig erfolgten Aufrechnungen beziehungsweise Exekutionen zu werten seien. Die mit dem Vorlagebericht der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt vorgelegte Aufstellung sei nicht nachvollziehbar, zumal sie auch nicht bescheidgegenständliche Beiträge aus den Jahren 2007 und 2008 umfasse.
Es sei daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides mit einer nachvollziehbaren Aufstellung der noch offenen Beiträge an die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt zurückzuverweisen gewesen.
Der Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt habe lediglich die Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht sowie den Beitragszuschlag der Erstmitbeteiligten festgestellt. Die Berechnung sei auf Grund der gemeinsamen Betriebsführung mit ihrer Tochter (der Zweitmitbeteiligten) auf Basis des halben Einheitswertes erfolgt. Eine Solidarhaftung für die von der Erstmitbeteiligten zu leistenden Beiträge sei in diesem Bescheid nicht ausgesprochen worden. Die Zweitmitbeteiligte sei daher nicht Partei dieses Verfahren; ihr komme daher auch das Recht zur Einbringung eines Einspruchs nicht zu, sodass der Einspruch der Zweitmitbeteiligten zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen Spruchpunkt 1 dieses Bescheides wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid zur Gänze (gemeint offenbar: Spruchpunkt 1) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Mitbeteiligten haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt führt aus, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei es nicht darum gegangen, darzulegen, welche Beiträge letztlich noch offen seien, also ob noch Beitragsrückstände nach Aufrechnungen bestünden. Es sei ausschließlich darüber abzusprechen gewesen, welche Beitragsgrundlagen und welche Beiträge resultierend aus der Beitragspflicht auf Basis dieser Beitragsgrundlagen vorzuschreiben seien. Dass das Ermittlungsverfahren betreffend Beitragsgrundlagenbildung sowie Beitragspflicht und Festsetzung der Höhe der Beiträge ordnungsgemäß erfolgt sei, ergebe sich bereits daraus, dass die Mitbeteiligten in ihrem Einspruch dazu nichts vorgebracht hätten. Sie hätten den Einspruch ausschließlich darauf gestützt, dass möglicherweise Beiträge bereits nach Aufrechnung oder Exekutionen hereingebracht worden seien. Ob und gegebenenfalls welche Beitragsrückstände bestünden bzw. welche Beiträge bereits durch Exekutionen hereingebracht worden seien, sei nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens. Sollte die Sozialversicherungsanstalt unzulässigerweise Beiträge in Exekution gezogen haben, so hätten die Mitbeteiligten im Rahmen des Exekutionsverfahrens vorgehen müssen.
Bei den in Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Beträgen handle es sich um die monatlichen Gesamtbeiträge. Selbst wenn man die Rechtsansicht der belangten Behörde teilen würde, dass im Bescheid auch darüber abzusprechen wäre, welche Beiträge noch offen seien bzw. welche Beiträge noch in Exekution gezogen werden könnten, so ergebe sich aus dem mit dem Vorlagebericht vorgelegten Aktenvermerk, welche Rückstände für welchen Zeitraum bestanden hätten. Hinsichtlich des Gesamtrückstandes von EUR 9.308,64 (inklusive Verwaltungskosten und Zuschläge) sei im Aktenvermerk dargetan worden, wie dieser Gesamtbetrag letztlich abgezahlt worden sei. Auch dass Gutschriften für Zeiträume vor 2009 durch Richtigstellung der Gesamtbewirtschaftung vorgeschrieben worden seien, finde sich in dieser Aufstellung. Dass sonst keine Aufstellungen für die Jahre 2005 bis 2007 erfolgt seien, störe nicht, weil die betreffenden Exekutionen bereits eingestellt und nicht Gegenstand des Bescheides seien.
Mittels Vorlagebericht sei sohin jener Sachverhalt dargetan worden, der die Entscheidung ermöglicht hätte. Der Sachverhalt sei ausreichend ermittelt und der Bescheidspruch auch ausreichend begründet gewesen.
Die belangte Behörde habe § 417a ASVG unrichtig ausgelegt, indem sie einen Sachverhalt als unzureichend ermittelt angesehen habe, der nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sein könne. Für die maßgeblichen Fragen und notwendigen Feststellungen für die Höhe der Beitragsgrundlage, für die Beitragspflicht in der Kranken- , Pensions- und Unfallversicherung, die Beitragshöhe sowie der Beitragszuschläge seien die Einwendungen der Mitbeteiligten absolut irrelevant. Im Gegenteil zeige sich bereits aus dem Vorbringen der Mitbeteiligten, dass offenbar der Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt eingehoben worden sei, weil Exekutionen notwendig gewesen seien.
2. Ist der dem Landeshauptmann vorliegende entscheidungsrelevante Sachverhalt mangelhaft erhoben und sind aus diesem Grund umfangreiche Ermittlungen notwendig oder ist die Begründung des angefochtenen Bescheides in wesentlichen Punkten unvollständig, so kann der Landeshauptmann gemäß § 417a ASVG (iVm § 182 BSVG) den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen oder der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Versicherungsträger zurückverweisen.
Gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 BSVG (vgl. auch § 103 Abs. 1 Z 1 ASVG und § 71 Abs. 1 Z 1 GSVG) darf der Versicherungsträger auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen u.a. aufrechnen: vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist. Die Aufrechnung ist nach § 67 Abs. 2 BSVG nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 141 BSVG verbleiben muss.
Gemäß § 367 Abs. 2 ASVG (iVm § 182 BSVG) hat der Versicherungsträger über die Aufrechnung einen Bescheid zu erlassen, der durch Klage bei Gericht bekämpft werden kann; der Aufrechnungsbescheid ist die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten und entspricht der Aufrechnungserklärung iSd §§ 1438 ff ABGB.
Gemäß § 74 Abs. 1 ASGG hat das Gericht das Verfahren zu unterbrechen, wenn in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 oder 6 bis 8 ASGG die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG) als Vorfrage strittig sind, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen.
Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann vom Gericht nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde; die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen. Die Verwaltungsbehörden haben dabei über die - zum Zeitpunkt der Aufrechnung offene (vgl. den ) - Beitragsschuld abzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0102, mwN). § 74 Abs. 1 ASGG ist auf diesen Fall analog anzuwenden (vgl. den , mwN).
3. Entsprechend der Anregung des Gerichtes gemäß § 74 Abs. 1 ASGG hatte sohin die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt über die "Frage von Beitragspflicht, Beitragshöhe und Beitragsrückstände" der Erstmitbeteiligten mit Bescheid zu entscheiden.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde zunächst die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage festgestellt, sodann ausgesprochen, dass die Erstmitbeteiligte verpflichtet sei, näher genannte Beiträge (für den Zeitraum bis ) zu entrichten, und sie weiter verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag und Nebengebühren zu entrichten.
Damit hat die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt im Sinne der Anregung des Gerichtes über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe entschieden. Spruchpunkte 2 und 3 des erstinstanzlichen Bescheides können aber nicht dahin verstanden werden, dass die Erstmitbeteiligte auch - noch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - zur Zahlung dieser Beiträge verpflichtet sei, geht doch aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt im gerichtlichen Verfahren hervor, dass diese Beiträge - nach Ansicht der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt - durch Aufrechnung getilgt seien. Eine Zahlungspflicht wurde sohin - entgegen dem allenfalls in diese Hinsicht zu verstehenden Wortlaut des erstinstanzlichen Bescheides - nicht ausgesprochen.
Somit wurde aber im erstinstanzlichen Bescheid lediglich festgestellt, welche Beiträge für welche Zeiträume - aus Sicht der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt - zu leisten seien. Ob und wann diese Beiträge geleistet wurden, war sohin nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides. Die aufgrund der Anregung des Gerichtes gebotene Entscheidung der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt über die Beitragsrückstände zum Zeitpunkt der jeweiligen Aufrechnungserklärung (der Erlassung des Aufrechnungsbescheides) - in Form eines Abrechnungsbescheides - wurde sohin noch nicht getroffen.
Damit ist aber Gegenstand des Einspruchsverfahrens - im Hinblick auf den beschränkten Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides - ausschließlich die Frage, ob die Beitragsgrundlagen und Beiträge zutreffend festgestellt wurden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind diese Feststellungen im Einspruch nicht unbestritten geblieben, wurde doch im Einspruch - auch - geltend gemacht, es seien Beiträge zur Krankenversicherung zu Unrecht festgestellt worden (vgl. freilich § 262 Abs. 3 BSVG und § 294 Abs. 4 BSVG). Die im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen, es würden auch nicht bewirtschaftete oder brach liegende Flächen in die Beitragsrundlage einbezogen, wurden hingegen im Einspruchsverfahren nicht mehr geltend gemacht (vgl. zu derartigen Einwendungen auch das die Mitbeteiligten betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/08/0020, sowie die ebenfalls die Mitbeteiligten betreffenden hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2007/08/0316 und 2008/08/0092).
Im Hinblick auf diesen eingeschränkten Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist aber nicht ersichtlich und wird von der belangten Behörde nicht begründet, dass der - für diesen Verfahrensgegenstand - entscheidungsrelevante Sachverhalt mangelhaft erhoben sei und aus diesem Grund umfangreiche Ermittlungen notwendig seien oder dass die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in wesentlichen Punkten unvollständig sei.
Da die Verfahrensparteien einen Rechtsanspruch darauf haben, dass die Berufungs- bzw. Einspruchsbehörde nur dann von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht, wenn auch die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0148, mwN), war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am