Handbuch Wirtschaftsprüfung
1. Aufl. 2019
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S. 8261. Einleitung
Der Abschlussprüfer hat unverzüglich zu berichten, wenn ihm bei Wahrnehmung seiner Aufgaben bestimmte in den § 273 Abs 2 und 3 UGB umschriebene Umstände bekannt werden. Das wird allgemein „Redepflicht“ des Abschlussprüfers genannt (ohne dass das Gesetz diesen Begriff verwenden würde). § 273 UGB nennt fünf Fallgruppen solcher zu berichtender Umstände, mehrheitlich Umstände in oder aus dem Vorfeld der Krise. Die Redepflicht kann als Warn- oder Aufklärungspflicht angesehen werden, wobei ihr wesentlich Frühwarnfunktion zukommt, dies auch speziell in den krisennahen Fällen der Redepflicht.
Im Vergleich zu Warn- oder Aufklärungspflichten in anderen Rechtsbereichen lassen sich folgende Besonderheiten der Redepflicht des Abschlussprüfers festmachen: Die Redepflicht
ist konkret im Gesetz geregelt (§ 273 Abs 2 und 3 UGB), womit gemeint ist, dass § 273 UGB ausdrückliche Vorgaben enthält, wann die Redepflicht auszuüben ist, wobei
das Gesetz zahlreiche unbestimmte Gesetzesbegriffe (zB „wesentlich“, „schwerwiegend“) verwendet und teilweise in die Zukunft bezogene Einschätzungen des Abschlussprüfers anspricht (zB „Gefährdung des Bestands“), sowie
die Redepflicht nicht abhängig vom Kenntnisstand bei der geprüften Gesellschaft ist, die Redepflicht ...