Handbuch Wirtschaftsprüfung
1. Aufl. 2019
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S. 7891. Urteilsbildung
1.1. Urteilsbildungsprozess
Das Ergebnis der Abschlussprüfung ist im Kern ein Gesamturteil mit hinreichender Sicherheit zu der Fragestellung, ob der geprüfte Abschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt, dh keine wesentlichen (unberichtigten) Fehldarstellungen beinhaltet. Das Gesamturteil ergibt sich aus der Würdigung der Einzelurteile, die der Abschlussprüfer zu den einzelnen Prüffeldern gewonnen hat, zu denen er Prüfungshandlungen gesetzt hat.
1.1.1. Bildung von Einzelurteilen zu einzelnen Prüffeldern
Die Einzelurteile ergeben sich zu den einzelnen Prüffeldern beruhend auf der Hypothese, dass das betreffende Prüffeld mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist. Um die Hypothese zu bestätigen, sind vom Prüfer im Rahmen der Prüfung durch seine Prüfungshandlungen ausreichende Nachweise einzuholen. Von Bedeutung ist in Bezug auf aussagebezogene Prüfungshandlungen (Einzelfallprüfungen) in diesem Zusammenhang insb die Berücksichtigung ausreichend großer Stichproben. Sind die erlangten Nachweise für eine hinreichende Sicherheit ausreichend ...