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VwGH vom 26.04.2011, 2010/03/0044

VwGH vom 26.04.2011, 2010/03/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dkfm. H K in F, vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom , Zl UVS-1-707/K3-2009, betreffend Übertretung des Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben als Jagdnutzungsberechtigter den für das angeführte Jagdgebiet (nämlich: das Genossenschaftsgebietes S I) mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz festgesetzten Mindestabschuss nicht erfüllt, indem Sie entgegen dem vorgeschriebenen Mindestabschuss von

20 Hirsche III

32 Schmaltiere

24 Kälber

bis zum Beginn der Schonzeit lediglich

3 Hirsche I (Höchstabschuss 3, kein Mindestabschuss)

9 Schmaltiere

21 Kälber erlegten.

Die Rotwildmindestabschüsse hätten im Zeitraum 01.05. bis (Kernzone) bzw. (Randzone) getätigt werden

müssen.

Tatzeit: Jagdjahr 2008/09

Tatort: Gemeinde S, Genossenschaftsjagdgebiet S I Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 68 Abs. 1 lit. h iVm. § 39 Abs. 1 Jagdgesetz und VO der BH Bludenz vom , Zl. VIII-6106.07-2008."

Gemäß § 68 Abs 1 des Gesetzes über das Jagdwesen, LGBl Nr 32/1988, zuletzt geändert durch LGBl Nr 54/2008 (Jagdgesetz, im Folgenden: JG), wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe als Jagdnutzungsberechtigter des Genossenschaftsgebietes S I den durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz festgesetzten Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit unstrittig nicht erfüllt. Er habe dadurch den Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift, nämlich ein ausgewogenes Wald-/Wildverhältnis zu erreichen, vereitelt.

2. Der dagegen gerichteten Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG keine Folge gegeben und das genannte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibung und die Übertretungsnorm wie folgt lauten:

"Dkfm H K ist als Jagdnutzungsberechtigter der Genossenschaftsjagd S I (Gemeindegebiet S) dafür verantwortlich, dass der durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz festgesetzte Mindestabschuss für das Rotwild im Jagdjahr 2008/09 dadurch nicht erfüllt wurde, dass von den vorgeschriebenen 20 Hirschen der Klasse III/Schmalspießer, 32 Tieren/Schmaltieren und 24 Kälbern bis zum Beginn der Schonzeit lediglich 19 Hirsche der Klasse III/Schmalspießer, 9 Tiere/Schmaltiere und 21 Kälber erlegt wurden.

- Dkfm H K hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 68 Abs 1 lit h iVm § 39 Abs 1 Jagdgesetz iVm Punkt I. § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom , Zl VIII-6106.07-2008, über den Abschussplan der Wildregion 3.2 (Gtal, Vtal, N) für das Jagdjahr 2008/09, die Erfüllung des Rotwildmindestabschusses und die Festsetzung einer abweichenden Schusszeit für Rot-, Reh- und Gamswild sowie Füchse begangen."

Die belangte Behörde führte am eine mündliche Verhandlung durch. Bei der mündlichen Verhandlung wurden ein Vertreter der Erstbehörde, weiters das Jagdaufsichtsorgan im Jagdgebiet des Beschwerdeführers und der Waldaufseher für dieses Jagdgebiet vernommen.

Im bekämpften Bescheid wird neben einer zusammenfassenden Wiedergabe der Aussagen bei der mündlichen Verhandlung begründend im Wesentlichen folgendes festgehalten: Nach Punkt I. § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom über den Abschussplan der Wildregion 3.2 (Gtal, Vtal, N) für das Jagdjahr 2008/2009, die Erfüllung des Rotwildmindestabschusses und die Festsetzung einer abweichenden Schusszeit für Rot-, Reh- und Gamswild sowie Füchse sei für die Genossenschaftsjagd S I beim Rotwild folgender Mindestabschuss vorgeschrieben: 20 Hirsche der Klasse III/Schmalspießer; 32 Tiere/Schmaltiere; 24 Kälber.

Gemäß Punkt III. der genannten Verordnung sei der Beginn der Schusszeit u.a. für Schmaltiere und Schmalspießer im Jagdjahr 2008/2009 mit festgelegt worden.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung sei erwiesen, dass bis zum Beginn der Schonzeit in der besagten Genossenschaftsjagd lediglich erlegt worden seien: 19 Hirsche der Klasse III/Schmalspießer; 9 Tiere/Schmaltiere; 21 Kälber. Diese Nichterfüllung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2008/2009 sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden.

Damit sei der gegenständliche Tatbestand objektiv verwirklicht worden. Der Beschwerdeführer mache jedoch Einwände geltend, die sein Verschulden an der Nichterfüllung des Abschussplanes beträfen. Bei dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikt handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG; nach dieser Bestimmung bleibe der Täter bei Begehung eines solchen Deliktes nur dann straffrei, wenn er glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Erhöhung der Abschusszahl um 25 % gegenüber dem Vorjahr sei keine gleichermaßen erhöhte Wildbestandszahl gegenüber gestanden, seien die Ausführungen des Vertreters der erstinstanzlichen Behörde bei der mündlichen Verhandlung entgegen zu halten, wonach die Erhöhung beim Mindestabschuss erfolgt sei, weil die Verbissschäden in der gegenständlichen Wildregion mit 70 % untragbar seien. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, in seinem Jagdrevier hätten die Verbissschäden nur 50 % betragen, sei zu entgegnen, dass die Bewertung der Verbissschäden "wildregionsmäßig" erfolge, und dass ferner der Waldaufseher bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge dargetan habe, dass der Zustand im Bereich Bwald, bei welchem es sich um einen Objektschutzwald handle, schlechter als 50 % sei (und durch einen besseren Bereich im hinteren Vtal wieder ausgeglichen würde). Der Vertreter der Erstbehörde habe weiters dargetan, dass der Wildbiologe bei der Festlegung des Mindestabschusses einbezogen gewesen sei.

Dass tatsächlich entsprechendes Rotwild vorhanden gewesen sei, ergebe sich aus den Aussagen des Waldaufsehers bei der mündlichen Verhandlung, wonach er täglich Fährten und Losungen von Rotwild antreffe, ab dem fast jeden Abend Kahlwild im Bereich Zwald gesehen habe, ein Landwirt ab dem im Bereich Sa jede Nacht Rotwild auf landwirtschaftlichen Flächen gesehen habe, und im Herbst 2008 eine starke Verfährtung und eine starke Zunahme von Verbissschäden in der Freihaltung Bwald festgestellt worden sei.

Dem Beschwerdeführer sei der Vorwurf zu machen, dass er nicht rechtzeitig entsprechende Maßnahmen gesetzt habe, die die Erfüllung des Mindestabschusses sichergestellt hätten, zumal er über den jeweiligen Stand der getätigten Abschüsse (wie vom Jagdaufsichtsorgan im Revier des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung ausgesagt) informiert gewesen sei.

Hiezu sei zunächst festzuhalten, dass von der Jagdbehörde die Schusszeit um einen Monat auf den 1. Mai vorverlegt worden sei, im Mai aber lediglich ein Kalb geschossen worden sei. Weiters seien vom Juni bis lediglich zwei Schmaltiere erlegt worden. In den Monaten Mai bis Ende September seien somit von dem vorgeschriebenen Mindestabschuss von insgesamt 76 Stück lediglich 3 Stück erlegt worden, obwohl dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass die Abschusszahlen gegenüber der vorangegangenen Jagd erhöht worden seien. In Anbetracht dieser Abschusszahlen halte die belangte Behörde die bei der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Vertreters der Erstbehörde, es wäre mit dem Abschuss zugewartet worden, um die Hirsche der Klassen I und II nicht aus dem Jagdgebiet zu vertreiben, nicht für unschlüssig, auch wenn das Jagdaufsichtsorgan dies bei der Verhandlung in Abrede gestellt habe. Abgesehen davon habe dieses Aufsichtsorgan aber eingeräumt, dass es für die Brunft gut sei, wenn viel Kahlwild zugegen sei, weil dadurch die Hirsche angezogen würden. Für ein Zuwarten spreche auch der Umstand, dass zum Stichtag der Kahlwildabschuss im gegenständlichen Jagdrevier lediglich 5 % betragen habe, wohingegen in den vergleichbaren Jagdgebieten der Genossenschaftsjagden II und III die diesbezüglichen Abschüsse bei 25 % und 39 % gelegen seien.

Im Übrigen habe das Beweisverfahren auch nicht erbracht, dass ein Erlegen von Kahlwild in den Hochlagen nicht möglich gewesen wäre. Diesbezüglich sei zunächst auf die Aussage des Jagdschutzorganes (Jagdaufsichtsorganes) hinzuweisen, wonach er das Wild über Jahre hinweg (durch bewussten Abschuss im Wald) zum Einstand in den höheren Lagen "geschult" habe. Weiters habe der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich darauf hingewiesen, dass die Bejagung in den Hochlagen "schwierig" sei, ohne dies näher zu begründen. Auch der Jagdaufseher habe nur angegeben, die Jagdberechtigten der beiden benachbarten Eigenjagden wären nicht zum Schuss gekommen, wenn er Wild auf den Äsungsflächen der Hochlagen geschossen hätte. Soweit das Jagdschutzorgan hier vorbringe, es sei wegen der Setzzeit wenig Anblick von Kahlwild gewesen, sei ihm entgegen zu halten, dass die Setzzeit amtsbekanntermaßen nur von Mitte Mai bis Anfang Juni bestehe. Auch der Umstand, dass sich das Wild bei der Bejagung in den Hochlagen wieder in den Wald zurückbegeben hätte, berechtige den Beschwerdeführer nicht, von einer Bejagung in den Hochlagen abzusehen, zumal er nie behauptet habe, eine Bejagung des Wildes im Wald wäre nicht möglich gewesen.

Zum Hinweis des Beschwerdeführers, dass das Jagdgebiet von Mai bis Oktober durch zahlreiche Wanderer und Pilzsucher ständig beunruhigt worden sei, sei auf die zutreffenden Ausführungen des Waldaufsehers bei der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, wonach die Zunahme der Freizeitnutzungen alle Jagdreviere betreffe und im Waldbereich des gegenständlichen Gebietes nicht mehr Wanderwege vorhanden seien als in den Waldbereichen anderer Jagdgebiete.

Weiters habe am auf Grund einer starken Zunahme der Verbissschäden in der Freihaltung B auf dem Gemeindeamt S eine Besprechung stattgefunden, anlässlich der dem Jagdschutzorgan (Jagdaufsichtsorgan) von der Behörde Unterstützungsmaßnahmen zur Erreichung des Mindestabschusses angeboten worden seien. Das Jagdschutzorgan habe aber die Meinung vertreten, dass dies nicht notwendig wäre.

Dem Argument des Beschwerdeführers, es habe im November einen frühen Wintereinbruch - was weiteren Abschüssen entgegengestanden habe - gegeben, sei zunächst damit entgegenzutreten, dass der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit dieses Wintereinbruches von vornherein habe rechnen müssen. Weiters erweise sich das Vorbringen des Jagdschutzorgans (Jagdaufsichtsorgans), sie hätten von Anfang November bis Mitte November, als sehr viel Schnee gekommen sei, 30 Stück geschossen und es wäre der Abschussplan noch erfüllbar gewesen, wenn diese Situation bis Ende November angehalten hätte, als unzutreffend. Amtsbekanntermaßen sei es erst von bis zu ergiebigen Neuschneemengen gekommen, laut Abschussliste seien aber im Zeitraum vom 1. November bis zum nur 10 Stück Rotwild geschossen worden; vom bis Ende November dJ seien aber immerhin 5 Stück Rotwild erlegt worden, weshalb sich die Abschussbilanz im November als ausgeglichen erweise.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Rehwildabschuss erfüllt habe, vermöge nichts daran zu ändern, dass er zusätzlich auch noch den Rotwildabschuss zu erfüllen gehabt hätte. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer der Vorwurf zu machen, dass er einerseits die Bejagung des Rotwilds grundsätzlich erst im Herbst begonnen und andererseits nicht rechtzeitig weitere ergänzende Maßnahmen gesetzt habe, die die Erfüllung des Abschussplanes sichergestellt hätten. Dem Beschwerdeführer hätte auf Grund der nichtgetätigten Abschüsse beim Rotwild bewusst sein müssen, dass die Erfüllung des Abschussplanes ohne weitere Maßnahmen nicht möglich sei. Er hätte rechtzeitig für weitere Maßnahmen Sorge tragen müssen, wie zB zeitlich und örtlich konzentrierte und intensive Bejagungsphasen, regelmäßige Durchführung von Treibjagden und die Beiziehung weiterer abschussberechtigter Personen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die gesetzten Bemühungen nicht bis zum Erfolg ausgeführt habe, dies aber nach dem Ergebnis des Verfahrens nicht unmöglich gewesen wäre, sei es ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichterfüllung des Abschussplanes kein Verschulden treffe. Bei diesem Ergebnis sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines wildbiologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es unter den konkret gegebenen Umständen nicht möglich gewesen wäre, den Mindestabschuss vollständig zu erfüllen, keine Folge zu geben gewesen.

Ziel der Festlegung von Mindestabschüssen sei es, eine sinnvolle und wirksame Regulierung des Wildbestands in dem dem Wild zur Verfügung stehenden Lebensraum herzustellen. Diesem Schutzzweck habe der Beschwerdeführer nicht bloß unerheblich zuwider gehandelt, wobei die hohe Anzahl der fehlenden Mindestabschüsse (27 Stück) zu berücksichtigen sei. Als Verschuldensform werde grobe Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerend seien bei der Strafbemessung fünf Vorstrafen zu werten. Milderungsgründe seien keine hervorgekommen. Der Beschwerdeführer sei Pensionist und habe zu seinen Einkommensverhältnissen keine Angaben gemacht. Im Hinblick darauf, dass er in der Lage sei, den Pachtzins für die gegenständliche Jagd und die damit zusammenhängenden Nebenaufwendungen im Gesamtausmaß von mindestens EUR 100.000,-- zu tragen, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die verhängte Strafe auch nicht im Widerspruch zu seinen persönlichen Verhältnissen stehe.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen

Bestimmungen des JG lauten:

"§ 39

Erfüllung des Mindestabschusses

(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Soweit dies zur Lenkung des Wildes (§ 35) oder zur Sicherstellung einer zeitgerechten und vollständigen Erfüllung des Mindestabschusses erforderlich ist, hat die Behörde anzuordnen, dass der Mindestabschuss bis zu bestimmten Zeitpunkten während der Schusszeit zu entsprechenden Teilen erfüllt sein muss.

(2) Wenn dem Abs. 1 nicht entsprochen ist, kann die Behörde dem Jagdnutzungsberechtigten eine Nachfrist einräumen, sofern anzunehmen ist, dass dies zur nachträglichen Erfüllung der Abschussverpflichtung führt. Sie hat durch Verordnung die Durchführung der fehlenden Abschüsse in der Wildregion anzuordnen und hiefür eine angemessene Frist zu setzen, wenn dies erforderlich scheint, um die nachträgliche Erfüllung der Abschussverpflichtung sicherzustellen. Hiebei sind die in anderen Jagdgebieten über den Mindestabschuss hinaus vorgenommenen Abschüsse anzurechnen. Im Falle einer solchen Anordnung ist jeder Jagdnutzungsberechtigte der Wildregion verpflichtet, in seinem Jagdgebiet so viele Abschüsse wie möglich vorzunehmen, bis die angeordneten Abschüsse insgesamt erfüllt sind. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung dieser Abschüsse zu leiten.

(3) Um beim weiblichen Wild und beim Jungwild die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Behörde erforderlichenfalls dem Jagdnutzungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, dass er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,


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a)
erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl der anderen Tiere der betreffenden Wildart erlegt hat, oder
b)
nach einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Schusszeit nicht mehr abschießen darf."

"§ 68

Strafbestimmungen

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro ist von der Behörde zu bestrafen, wer

...

h) Abschüsse über den Höchstabschuss hinaus vornimmt (§ 38 Abs. 4 und 5), den Mindestabschuss nicht nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 erfüllt, während der Nachfrist gemäß § 39 Abs. 2 die fehlenden Abschüsse nicht erfüllt, einer Anordnung gemäß § 39 Abs. 2 nicht entspricht oder Wild entgegen einer Vorschreibung gemäß § 39 Abs. 3 erlegt,"

1.2. Die für den vorliegenden Fall einschlägigen Regelungen in § 27 der Verordnung der Landesregierung über das Jagdwesen, LGBl Nr 24/1995, zuletzt geändert mit LGBl Nr 55/2008, lauten wie folgt:

"§ 27

Schuss- und Schonzeit

(1) Während der nachstehend angeführten Zeiträume, Anfangs- und Endtage eingeschlossen, dürfen bejagt werden:


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a)
Hirsche der Klasse I und IIb
16.08. - 15.11.
Hirsche der Klasse III
16.08. - 30.11.
Schmaltiere, nichtführende Tiere und Schmalspieße
1.06. - 31.12.
führende Tiere und Kälber
1.07. - 31.12.
..."

1.3. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch über den Abschussplan der Wildregion 3.2 (Gtal, Vtal, N) für das Jagdjahr 2008/2009, die Erfüllung des Rotwildmindestabschusses und die Festsetzung einer abweichenden Schusszeit für Rot-, Reh- und Gamswild sowie Füchse, ABl Nr 18/2008 (Seite 12) sieht ua Folgendes vor:

"III. Gemäß § 36 Abs. 2 des Jagdgesetzes ... in Verbindung mit den §§ 27 und 27a der Jagdverordnung ... wird in der Wildregion 3.2 ... der Beginn der Schusszeit für Schmaltiere und Schmalspießer sowie Schmalgeißen und Geißen im Jahr 2008/09 abweichend vom § 27 Abs. 1 lit. a der Jagdverordnung mit festgesetzt."

2. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gesetzes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ein Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG setzt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift voraus. Diese Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Die Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer Rechtsauffassung allein vermag aber ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf nach der hg Rechtsprechung bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 2008/09/0086, und vom , Zl 2010/03/0179, beide mwH).

3.1. Bei der dem Beschwerdeführer mit dem Verstoß gegen die Erfüllung des Mindestabschusses vorgeworfene Nichtbefolgung eines Verbotes handelt es sich um ein derartiges "Ungehorsamsdelikt".

Dass im vorliegenden Fall der Abschussplan in dem im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Ausmaß nicht eingehalten wurde, wird in der Beschwerde nicht bekämpft.

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid indes ein, dass unter den konkreten Umständen bei Einhaltung jagdfachlicher Standards eine Erfüllung des Abschussplanes nicht möglich gewesen sei. Zum Beweis dafür habe der Beschwerdeführer mit seinem Beweisantrag vom , den er zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wiederholt habe, die Einholung eines wildbiologischen Sachverständigengutachtens beantragt. Auch in seiner Berufung habe er ein umfangreiches Vorbringen erstattet, das nachvollziehbar darstelle, welche vom Beschwerdeführer unbeeinflussbaren Umstände konkret die Erfüllung des Abschussplanes verhindert hätten. Der Beschwerdeführer habe angesichts des nach den elementaren Grundsätzen eines fairen Verfahrens gebotenen Standards damit gerechnet, dass die belangte Behörde diesen Anträgen stattgebe und ein Sachverständiger an der Verhandlung teilnehmen würde; dessen unbegründetes Fehlen bei der Verhandlung sei für ihn überraschend gewesen.

Ferner habe er auf Folgendes hingewiesen: Seine Argumente, dass Wild durch Wanderer und Pilzsammler überdurchschnittlich gestört worden sei, seien im Verfahren vom Waldaufseher ausdrücklich bestätigt worden. Weiters sei das Argument, dass Wild nicht in den Höhenlagen zu intensiv bejagt werden dürfe, damit es nicht in die tieferliegenden Wälder ausweiche und dort Schaden verursache, nicht von Vornherein unplausibel, zumal die Vermeidung von Wildschäden erklärtes Ziel der Behörde sei, was von dem als Zeugen vernommenen Waldaufseher bestätigt worden sei. Ferner sei das Argument, dass die Jagd nicht zu Lasten anderer Reviere ausgeübt werden solle und bereits anlässlich der Festlegung der Abschusszahlen, die gegenüber dem Vorjahr immerhin um 25 % erhöht worden seien, bei allen Beteiligten Zweifel an der Erfüllbarkeit bestanden haben, offensichtlich nicht unsachlich. Zudem hätte der Sachverständige den außerordentlich frühen und harten Wintereinbruch und die damit verbundene vorzeitige Beendigung der Jagdsaison bestätigen können. Diese Argumente hätten daher einer jagdfachlichen Auseinandersetzung bedurft, die nur ein einschlägiger Sachverständiger hätte prüfen können. Aus der Anhörung eines wildbiologischen Sachverständigen wäre hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer keine Pflicht verletzt sondern allenfalls irrtümlich von einem rechtfertigenden Sachverhalt ausgegangen sei.

Selbst wenn diese Argumente nicht überzeugend gewesen sein sollten, hätte sich die belangte Behörde immerhin noch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob diesbezüglich die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts oder gar ein Rechtsirrtum vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer wendet gegen den bekämpften Bescheid unter Hinweis darauf, dass die tragenden Grundsätze des Strafrechtes - der Beschwerdeführer verweist hier auf §§ 8, 9 StGB - auch im Verwaltungsstrafrecht anzuwenden seien, ein, dass in seinem Fall die Voraussetzung des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG nicht gegeben seien. Er habe im Verfahren glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden treffe. Hätte die belangte Behörde dies festgestellt, hätte sie den beantragten Sachverständigen zur Verhandlung geladen. Die belangte Behörde habe sich zudem mit der Frage, ob die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts oder eines Rechtsirrtums im Beschwerdefall gegeben gewesen sei, nicht auseinander gesetzt. Weil die Begründung des angefochtenen Bescheides diese Möglichkeiten nicht argumentativ behandle, sei sie mangelhaft geblieben.

3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat sich mit den in der Beschwerde genannten, insbesondere für die Einholung eines wildbiologischen Sachverständigengutachten geltend gemachten Argumenten - wie die Wiedergabe des angefochtenen Bescheides oben zeigt - durchaus auseinander gesetzt. Was die Störung durch Wanderer und Pilzsammler betrifft, hat sie sich (im Einklang mit den vorgelegten Verwaltungsstrafakten) auf die Angaben des Waldaufsehers gestützt, dass die Zunahme der Freizeitnutzung alle Jagdreviere betreffe und im Waldbereich des gegenständlichen Gebiets nicht mehr Wanderwege vorhanden sind als in den Waldbereichen anderer Jagdgebiete, und dass seiner Einschätzung nach alle Jagdgebiete mit dem Problem der Freizeitnutzung zu kämpfen hätten. Dieser Einschätzung des Waldaufsehers (die nach dessen Angaben auch auf Erfahrungen in anderen Jagdgebieten zurückgeht) ist der Beschwerdeführer nach der Verhandlungsschrift nicht konkret entgegen getreten. Eine etwa im Vergleich zu anderen Jagdgebieten gegebene überdurchschnittliche Störung des Wildes durch Wanderer und Pilzsammler im Jagdgebiet des Beschwerdeführers lässt sich entgegen der Beschwerde aus der Verhandlungsschrift nicht ableiten. Insofern entfernt sich die Beschwerde vom festgestellten Sachverhalt, ohne damit eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzeigen zu können. Dem für das Erfordernis der Einholung eines wildbiologischen Gutachtens in der Beschwerde ins Treffen geführten Argument, dass das Wild in den Höhenlagen nicht zu intensiv bejagt werden dürfte, hat die belangte Behörde schlüssig entgegen gehalten, dass der Umstand, dass sich das Wild bei der Bejagung in den Hochlagen wieder in den Wald zurückbegeben hätte, den Beschwerdeführer nicht dazu berechtigt hätte, von einer Bejagung in den Hochlagen abzusehen. Dass eine Bejagung des Wildes im Wald nicht möglich gewesen wäre, wird nicht vorgebracht; zudem hat das Jagdaufsichtsorgan bei der Verhandlung angegeben, dass er das Wild über Jahre hinweg (durch bewussten Abschuss im Wald) zum Einstand in den höheren Lagen "geschult" habe. Damit ist auch mit dem Hinweis, die Bejagung in den Höhenlagen würde zur Ausübung der Jagd zu Lasten anderer Reviere führen, für die Beschwerde nichts zu gewinnen. Betreffend die Zweifel an der Erfüllbarkeit des Mindestabschusses zum Zeitpunkt der Festlegung ist der Beschwerdeführer auf die im angefochtenen Bescheid angesprochene Besprechung am im Gemeindeamt S zu verweisen, bei der der Jagdaufseher, ein Arbeitnehmer des Beschwerdeführers, von der Behörde angebotene Unterstützungsmaßnahmen zur Erreichung des Mindestabschusses für nicht erforderlich gehalten hat. Mit dem Hinweis, dass die Jagd nicht zu Lasten anderer Reviere ausgeübt werden sollte, wird zudem nicht konkret aufgezeigt, dass die belangte Behörde bei Einholung eines wildbiologischen Gutachtens zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Zum Hinweis betreffend den frühen und harten Wintereinbruch ist der Beschwerdeführer auf die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass der Wintereinbruch im November des Jahres 2008 auf die mangelhafte Erfüllung des Mindestabschusses nicht auswirkte. Die Beschwerde zeigt im Übrigen keine Umstände auf, die der Erfüllung des Mindestabschusses entgegengestanden hätten.

Mit dem ins Treffen geführten Rechtsirrtum macht der Beschwerdeführer offenbar geltend, er habe irrtümlich angenommen, dass eine aus seiner subjektiven Sicht nicht erfüllbare Mindestabschussverpflichtung nicht zu erfüllen sei. Ein solcher Rechtsirrtum setzt jedoch - wie schon angesprochen - voraus, dass dem Beschwerdeführer das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/03/0179). Einen Jagdnutzungsberechtigten wie den Beschwerdeführer trifft eine solche Sorgfaltspflicht betreffend die sich aus dieser Rechtsstellung ergebenden rechtlichen Verpflichtungen. Der Beschwerdeführer musste daher die in Rede stehende Mindestabschussverpflichtung kennen, er bringt auch nicht vor, dass ihm diese nicht bekannt gewesen wäre. Ferner hätte er bei der für ihn als Jagdausübungsberechtigten gebotenen Sorgfalt schon angesichts der besagten Vorverlegung des Beginns der Abschusszeit auf den erkennen müssen, dass er rechtzeitig alle Vorkehrungen zu treffen hat, um dieser Mindestabschussverpflichtung gerecht zu werden. Im Jagdgebiet des Beschwerdeführers wurde mit der Bejagung (unstrittig) aber erst Anfang Juni dJ begonnen, ferner hat nach den (ebenfalls nicht in Abrede gestellten) Feststellungen im bekämpften Bescheid etwa Mitte September 2008 der Kahlwildabschuss im gegenständlichen Jagdrevier lediglich 5 % betragen, während in den vergleichbaren Jagdgebieten der Genossenschaftsjagden II und III die diesbezüglichen Abschüsse damals schon bei 25 % und 39 % lagen. Schon deshalb kommt dem Beschwerdeführer nicht zugute, dass die Einhaltung der Mindestabschussverpflichtung von Vornherein nicht möglich gewesen wäre. Ungeachtet dessen wurden auch von der Beschwerde - wie die obigen Auseinandersetzung mit den diesbezüglich geltend gemachten Argumenten des Beschwerdeführers zeigt - keine Umstände aufgezeigt, wonach die Erfüllung der Mindestabschussverpflichtung unmöglich gewesen wäre.

4. Entgegen der Beschwerde trifft es nicht zu, dass der Spruch des bekämpften Bescheides gegenüber dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses "massiv geändert" worden wäre. Der Spruch des angefochtenen Bescheides unterscheidet sich vom Spruch des genannten Straferkenntnisses vor allem dadurch, dass die Anzahl der erlegten Hirsche der Klasse III/Schmalspießer ergänzt wurde. Bezüglich dieser Kategorie wurde dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom , die diese Kategorie erfasste, innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt (vgl § 31 VStG). Schon deshalb erweist sich das Vorbringen, der Bescheid erster Instanz sei rechtswidrig gewesen, weshalb mit dem bekämpften Bescheid Kosten für das Erstverfahren nicht zugesprochen hätten werden dürfen, als verfehlt. Die belangte Behörde hatte damit vorliegend auch die Verpflichtung, den Spruch des in Berufung gezogenen Straferkenntnisses richtig zu stellen.

5. Der Beschwerdeführer beantragt, vor dem Verwaltungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei ein wildbiologisches Sachverständigengutachten einzuholen, das die belangte Behörde pflichtwidrig nicht eingeholt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR könnten nämlich Verletzungen des Art 6 EMRK durch den unabhängigen Verwaltungssenat dadurch bereinigt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Mängel des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat durch ein eigenes Verfahren kompensiert.

Entgegen der Beschwerde konnte aber von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung im Grund des § 39 Abs 1 Z 6 VwGG Abstand genommen werden. Den Anforderungen des Art 6 Abs 1 EMRK wurde durch die Durchführung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinn des Art 6 EMRK, Genüge getan (vgl nochmals das zitierte Erkenntnis Zl 2008/09/0086, mwH). Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung des EGMR, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seiner nachprüfenden Kontrolle im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht die dort von einem Tribunal wahrzunehmenden Aufgaben erfüllen kann (vgl etwa dessen im hg Erkenntnis vom , Zl 99/03/0423, genannte Urteile), weshalb für die vom Beschwerdeführer vermeinte Kompensation kein Raum bleibt. Damit ist für die Beschwerde auch mit dem genannten Beweisantrag nichts gewonnen.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am