VwGH vom 13.11.2013, 2012/08/0164

VwGH vom 13.11.2013, 2012/08/0164

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/08/0127 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse in Innsbruck, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl GES-SV-1001-13/65/8-2012, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: R AG in I, vertreten durch die Arnold Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse vom wurde die mitbeteiligte Partei zur Zahlung von EUR 22.444,15 verpflichtet.

Begründend wurde - soweit für das weitere Verfahren relevant -

ausgeführt, am sei bei der mitbeteiligten Partei eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durchgeführt worden. Im Zuge dieser Prüfung sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei für die Führung ihres Girokontos (bei der mitbeteiligten Partei) keine Kontogebühren zu entrichten hätten. Der Dienstgeber stelle diesen MitarbeiterInnen die Kontoführung kostenlos zur Verfügung. Dieser Verzicht auf das Nutzungsentgelt (Kontoführung, Abschlussspesen) stelle einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Der geldwerte Vorteil ergebe sich aus der Differenz des branchenüblichen Preises unter Berücksichtigung der an vergleichbare Privatkunden üblicherweise gewährten Vergünstigungen (Mittelpreis des Verbrauchsortes). Der konkrete Vorteil bilde die Differenz zum Marktpreis. Die Höhe des Sachbezugs sei mit Vertretern der mitbeteiligten Partei erörtert und mit Erhebungen verglichen worden, welche die Arbeiterkammer zuletzt im Jahr 2009 durchgeführt habe. Die daraus resultierenden Kontoführungskosten in Höhe von EUR 64,90 seien als Sachbezugswert angesetzt und nachverrechnet worden.

In ihrem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch vom führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, ihre Mitarbeiter hätten die Möglichkeit, während des Bestands ihres Dienstverhältnisses und auch nach der Pensionierung ein Gehaltskonto zu Mitarbeiterkonditionen zu erhalten. Dieses enthalte folgende Leistungen (Unterstreichungen wie im Einspruch):


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"-
Kostenlose Kontoführung
-
Kostenlose Bankomatkarte
-
Kosten pflichtige Kreditkarte (Visa oder Mastercard), wenn nicht mindestens ein Kartenumsatz von jährlich EUR 1.000,-- vorliegt
-
Kostenloses elektronisches Banking
-
Kosten pflichtiger Auszugsversand"
Eine Reihe von Banken würde schon seit einigen Jahren Kunden kostenlose bzw erheblich preisreduzierte Gehaltskonten anbieten. Der Mitarbeiter bekomme daher im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs auch bei anderen Banken ein kostenloses Gehaltskonto.
Die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin habe zudem ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer ihre Konten bei der mitbeteiligten Partei und nicht bei einer Konkurrenzbank hätten. Die Bank gewinne dadurch nämlich zusätzliche Kunden, deren Privatvermögen sie nutzen könne. Außerdem werde dadurch die Personalverwaltung kosteneffizienter. Im Unterschied zu Fremdkunden würden die Mitarbeiter keinen Beratungsaufwand verursachen, da sie entweder berufsbedingt informiert seien (zB Kundenberater) oder sich die Information selbst beschaffen müssten. Außerdem seien die Mitarbeiter angehalten, alle Transaktionen selbst über das kostengünstige ELBA-Internet (elektronisches Banking) durchzuführen.
Die Bank gewähre ihren Mitarbeitern die Kontoführung spesenfrei, weil sie einerseits einen Anreiz schaffen wolle, dass die Mitarbeiter ihr die Kontoführung anvertrauen, und andererseits, weil damit den Mitarbeitern die Unannehmlichkeiten abgegolten würden, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Dienstgeber (und auch anderen Mitarbeitern) offenzulegen. Diese Unannehmlichkeiten bestünden bei der Kontoführung durch eine andere Bank nicht und reduzierten einen allenfalls bestehenden Vorteil noch weiter, sodass im Ergebnis bestenfalls eine nicht zu versteuernde "Aufmerksamkeit" verbleibe.
In einer weiteren Stellungnahme vom gab die mitbeteiligte Partei darüber hinaus noch an, das Wertpapieraufsichtsgesetz schreibe die Kontrolle der Wertpapiergeschäfte von Mitarbeitern vor, welche durch die Abwicklung über eigene Konten deutlich erleichtert sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung zum "Sachbezug unentgeltliche Kontoführung" behoben und ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Partei nicht verpflichtet sei, "für den Beitragszeitraum vom bis den Betrag in der Höhe von EUR 21.391,50 zu leisten".
Begründend verwies die belangte Behörde nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe verschiedener gesetzlicher Bestimmungen zunächst auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/08/0162, und gab dieses in weiten Teilen wörtlich wieder.
Weiters führte die belangte Behörde aus, es sei im konkreten Fall zu beurteilen, ob der Verzicht der mitbeteiligten Partei, keine Spesen für die mit der Kontoführung verbundenen Leistungen gegenüber den Mitarbeitern zu verrechnen, einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis und bejahendenfalls in welchem Umfang darstelle.
Der von der mitbeteiligten Partei gewährte Vorteil der "kostenlosen Kontoführung" möge zwar als (Teil
)Abgeltung der vom Dienstnehmer erbrachten Arbeitsleistungen im weiteren Sinn zu qualifizieren sein und es möge somit ein sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebender kausaler Zusammenhang zwischen der Naturalleistung des Arbeitgebers und der Dienstleistung des einzelnen Arbeitsnehmers vorliegen. Jedoch sei dabei auch auf die von der mitbeteiligten Partei verfolgten und in ihrem überwiegenden Interesse liegenden Zwecke Bedacht zu nehmen.
Die "spesenfreie Kontoführung" sei im Allgemeinen eine nur innerhalb von Bankinstituten den Mitarbeitern gewährter Vorteil. Daran könne der Umstand, dass unter bestimmten ("erschwerten") Voraussetzungen einem "Normalkunden" ebenfalls eine "kostenlose Kontoführung" eingeräumt werde, nichts ändern, zumal im konkreten Fall ohnehin nur ein Anteil von ca. einem Prozent der Kunden der mitbeteiligten Partei in den Genuss dieses branchenspezifischen Vorteils komme.
Mit der Entscheidung, ihren Mitarbeitern keine Spesen für die bei ihr zu führenden Gehaltskonten zu verrechnen, fördere die mitbeteiligte Partei auf eine solche Weise typischerweise ihre eigenen betrieblichen Interessen. Denn zum einen fühlten sich die Mitarbeiter mit "ihrer" Bank dadurch in erhöhtem Maß verbunden, was in der Regel auch (durch deren "aktives" Werben für "ihre" Bank) gegenüber Außenstehenden zum Ausdruck gebracht werde, zum anderen gereiche es ihr zum Vorteil, wenn die ursprünglich auf einer internen Gepflogenheit beruhende, nunmehr im Dienstvertrag festgelegte Kontoführung nur bei ihr erfolge. Sie erhalte damit rechtzeitig und umfassend einen Einblick in sämtliche finanziellen Verhältnisse und Transaktionen ihrer Mitarbeiter. Wenn durch die "spesenfreie Kontoführung" den Arbeitnehmern ein noch größerer Anreiz geboten werde, bei "ihrer" Bank ein Konto zu führen und über sie den gesamten Geldverkehr abzuwickeln, liege die Kontoführung doch im weit überwiegenden Eigeninteresse der mitbeteiligten Partei. Es wäre den spezifischen Interessen einer Bank abträglich und würde ihr ein schwerer, mit erheblichen finanziellen Einbußen einhergehender Imageverlust drohen, wenn ihre eigenen Mitarbeiter ihr Gehaltskonto bei einem Konkurrenzunternehmen hätten. In einem solchen Fall verlöre ein potentieller Bankkunde jegliches Interesse, ein Konto bei der mitbeteiligten Partei zu eröffnen bzw ein solches bei ihr weiter zu führen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in dem zitierten Erkenntnis vom , Zl 2002/08/0162, bei der Abwägung, ob die gegenständliche Sachleistung als Teil des Entgelts anzusehen sei, betont, es könne auch der Wert der Leistung für den Dienstnehmer eine bestimmende Rolle spielen, wobei "je höher dieser ist, desto eher die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt spricht". Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bereits der relativ geringe Wert der Zuwendung die Qualifikation als Entgelt ausschließe. Damit sei im gegenständlichen Fall dem geringen geldwerten Vorteil in der (sich aus einer im Jahr 2009 durchgeführten Erhebung der Arbeiterkammer ergebenden, von der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse für den gesamten relevanten Zeitraum vom bis der Beitragsnachverrechnung zugrunde gelegten) Höhe von EUR 64,80 pro Jahr, was einer monatlichen "Zuwendung" in der Höhe von ca EUR 5,40 bzw von täglich EUR 0,18 entspreche, entscheidende Bedeutung beizumessen. Auch der verhältnismäßig geringe geldwerte Vorteil spreche für das Vorliegen (weit) überwiegender eigenbetrieblicher Interessen der mitbeteiligten Partei.
Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse habe die überwiegenden betrieblichen Interessen der mitbeteiligten Partei an der "spesenfreien Kontoführung", die sich in einer kosteneffizienteren Personalverwaltung, einer engen Bindung der Mitarbeiter an "ihre" Bank und der dadurch bewirkten größeren Motivation der Arbeitnehmer, zusätzliche Kunden zu werben, und insbesondere der besseren Kontrolle der finanziellen Verhältnisse der Mitarbeiter manifestierten und auch den eher geringen Wert der Zuwendung nicht in ausreichendem Maße gewürdigt. Sie habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Gebührenfreiheit des "Gehaltskontos" der teilweisen Abgeltung der Arbeitsleistung des einzelnen Dienstnehmers im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses zur mitbeteiligten Partei gedient habe, und damit die "unentgeltliche Kontoführung" zu Unrecht als einen der Beitragspflicht unterliegenden Entgeltbestandteil behandelt. Damit erübrige sich zu prüfen, ob es sich bei dem von der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse für die "spesenfreie Kontoführung" zu Grunde gelegten geldwerten Vorteil in der Höhe von EUR 64,90 pro Jahr um den objektiven Mittelpreis des Verbrauchsorts im Sinne des § 15 Abs 2 EStG 1988 handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurück- bzw in eventu abzuweisen.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.
Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse sieht sich in ihrem "subjektiv-öffentlichen Recht auf Nachverrechnung von Beiträgen für geldwerte Vorteile, welche Dienstnehmern gewährt werden", sowie in ihrem "Recht auf Bewertung von Sachbezügen für Zwecke der Lohnsteuer" verletzt. Darüber hinaus liege "auf Seiten der Beschwerdeführerin ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip vor, da die Steuerbefreiung für Kleinstmengen nicht im Gesetz vorgesehen" sei.
Die mitbeteiligte Partei macht in ihrer Gegenschrift geltend, dieser Beschwerdepunkt sei verfehlt und die Beschwerde zurückzuweisen. Es liege im vorliegenden Fall weder eine "Verletzung des Rechts auf Bewertung von Sachbezügen für Zwecke der Lohnsteuer", noch ein "Verstoß gegen das Legalitätsprinzip" vor. In welchem konkreten subjektiven Recht die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse durch einen behaupteten Verstoß gegen das Legalitätsprinzip verletzt sein solle, werde von dieser nicht dargetan.
Mit diesem Vorbringen übergeht die mitbeteiligte Partei, dass die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse unter anderem auch das Recht auf Nachverrechnung von Beiträgen als Beschwerdepunkt geltend macht. Eine Verletzung dieses Rechts durch den angefochtenen Bescheid, mit dem einem Einspruch der mitbeteiligten Partei gegen die Beitragsnachverrechnung stattgegeben wurde, ist jedenfalls denkbar und die Beschwerde daher zulässig.
2.
Gemäß § 44 Abs 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6 ASVG.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 50 ASVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
3.
Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse führt in ihrer Beschwerde aus, die belangte Behörde übersehe, dass auch dann "steuerpflichtige Einnahmen" vorlägen, wenn einem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses Vorteile gewährt würden, die über die allen anderen Endverbrauchern zugänglichen Vergünstigungen hinausgingen.
Der Vergleich mit dem zu "Gratiszeitungen" ergangenen hg Erkenntnis vom , Zl 2002/08/0162, gehe fehl, da nach dem Sachverhalt zu dieser Entscheidung der Zeitungsverlag das eigene Produkt allen seinen Mitarbeitern dadurch "automatisch" zur Verfügung gestellt habe, dass die Tageszeitung jeweils beim Portier zur Entnahme aufgelegt worden sei. In diesem Fall habe es von vornherein an einer ausreichend individualisierten Zuwendung an bestimmte Dienstnehmer gefehlt. Im gegenständlichen Fall werde jedoch ausreichend individualisiert jedem Dienstnehmer die Kontoführung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die mitbeteiligte Partei führe selbst aus, dass Kunden die Spesenbefreiung nur unter gewissen Voraussetzungen erhalten würden, der (ehemalige) Dienstnehmer hingegen erhalte sie auf jeden Fall. Unstrittig sei somit, dass die unentgeltliche Kontoführung nicht ausschließlich (ehemaligen) Dienstnehmern vorbehalten sei, sondern auch anderen Kunden offen stehe. Allerdings sei auch unstrittig, dass dieser Vorteil seitens der mitbeteiligten Partei nicht allen, sondern nur einem Teil ihrer Kunden zugewendet werde. In den Genuss der unentgeltlichen Kontoführung gelangten - neben den (ehemaligen) Dienstnehmern - nur einzelne Kunden aufgrund gezielter Preisverhandlungen, wobei die mitbeteiligte Partei ihre Entscheidung selbst treffe.
Wenn auch ein überwiegendes Interesse der mitbeteiligten Partei als Dienstgeberin an der Entgeltbefreiung für Mitarbeiterkonten vorliege, so stehe dies der Qualifizierung als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis für sich alleine nicht entgegen. Die Beurteilung eines Preisnachlasses - oder wie hier:
die gänzliche Entgeltbefreiung - als "nicht steuerbar" würde nämlich die Ausschließlichkeit des Interesses des Arbeitsgebers derart voraussetzen, dass ein für den Dienstnehmer aus der Entgeltbefreiung resultierender Vorteil nicht bestehe. Der Qualifizierung als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis stehe auch nicht entgegen, dass die Dienstnehmer verpflichtet seien, ihre eigenen Finanzangelegenheiten grundsätzlich über die mitbeteiligte Partei abzuwickeln. Ein (überwiegendes) Dienstgeberinteresse an der (unentgeltlichen) Vorteilszuwendung stehe daher der Beurteilung, dass steuerpflichtige Vorteile aus dem Dienstverhältnis vorliegen, nicht entgegen.
4.
Zu diesem - und dem weiteren - Beschwerdevorbringen ist zunächst anzumerken, dass die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse und nicht die Steuerpflicht der bei der mitbeteiligten Partei beschäftigten Dienstnehmer Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist. Das Beschwerdevorbringen geht daher insofern am Verfahrensgegenstand vorbei, als es sich ausdrücklich darauf bezieht, ob die von der mitbeteiligten Partei ihren Beschäftigten angebotene kostenlose Kontoführung als "steuerpflichtige Einnahme" zu werten ist. Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, dass mit der "Steuerpflicht" die Subsumierung der kostenlosen Kontoführung unter den Entgeltstatbestand des § 49 Abs 1 ASVG gemeint ist, ist daraus für die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse nichts zu gewinnen:
5.
In seinem Erkenntnis vom , Zl 2002/08/0162, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Qualifikation einer Sachleistung als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG beim Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen darüber, dass sie Teil des Entgelts sein soll, von der Ausprägung der wechselseitigen Interessen an der Hingabe bzw am Empfang der Sachleistung abhängt, wobei auch der Wert der Leistung für den Dienstnehmer eine bestimmende Rolle spielen kann. Je höher dieser ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt, die aber durch den Nachweis eines entsprechend intensiven bis ausschließlichen betrieblichen Interesses des Dienstgebers an dieser Leistung widerlegt werden kann. Für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte, Dienstnehmern gegenüber erbrachte Sachleistung überwiegend betrieblichen Interessen des Dienstgebers und nicht der Vergeltung der Arbeitsleistung zu dienen bestimmt ist, kann die Gewährung dieser Leistung auch an Außenstehende, welche nicht Dienstnehmer sind, ein starkes Indiz sein.
6.
Im Beschwerdefall ist zunächst davon auszugehen, dass der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte und von der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse nicht in Zweifel gezogene Wert der kostenfreien Kontoführung für die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei in der Höhe von monatlich rund EUR 5,40 einen geringen geldwerten Vorteil darstellt (vgl das vorhin zitierte hg Erkenntnis vom , Zl 2002/08/0162, wo die Vergünstigung eines Zeitungsabonnements von 219,-- Schilling auf 99,-- Schilling monatlich als relativ geringer Wert angesehen wurde). Anzumerken ist, dass die mitbeteiligte Partei im Verwaltungsverfahren einen deutlich niedrigeren Wert der ihren Dienstnehmern eingeräumten kostenlosen Kontoführung geltend gemacht hat, worüber die belangte Behörde jedoch - ausgehend von ihrer Rechtsansicht, dass es sich auch unter Zugrundelegung des von der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse angenommenen Werts nicht um Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG handelt - keine abschließenden Feststellungen getroffen hat.
Es ist hingegen nicht davon auszugehen, dass die von der mitbeteiligten Partei ihren Mitarbeitern gewährte kostenlose Kontoführung ganz allgemein auch Außenstehenden angeboten wurde. Die belangte Behörde ging in diesem Zusammenhang von ca. einem Prozent der Kunden aus, das "in den Genuss dieses branchenspezifischen Vorteils kommt". Einzig aufgrund dieser Indizien lässt sich daher nicht abschließend beurteilen, ob es sich bei der kostenlosen Kontoführung um Entgelt im Sinne des § 49 ASVG handelt.
7.
Vor diesem Hintergrund kommt den von der mitbeteiligten Partei im Verwaltungsverfahren dargelegten betrieblichen Interessen an der Erbringung der Leistung entscheidende Bedeutung zu.
Die mitbeteiligte Partei hat im Verwaltungsverfahren - wie auch in ihrer Gegenschrift - die Bereitstellung eines kostenlosen Gehaltskontos für ihre Mitarbeiter im Wesentlichen damit begründet, dass dies in ihrem ausschließlichen eigenbetrieblichen Interesse liege, insbesondere da sie durch die Kontoführung beim Arbeitgeber die Personalverwaltung und Lohnverrechnung wesentlich kosteneffizienter durchführen könne und - was für sie als Bankinstitut von besonderer Bedeutung sei - eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse der Mitarbeiter erhalte. Durch die kostenlose Kontoführung solle auch ein Anreiz geschaffen werden, dass die Mitarbeiter die Kontoführung der mitbeteiligten Partei anvertrauen; dadurch sollten den Mitarbeitern auch die Unannehmlichkeiten abgegolten werden, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Arbeitgeber (und auch anderen Mitarbeitern) offenzulegen. Schließlich sei es erforderlich und durch die Vorschriften des Wertpapieraufsichtsgesetzes vorgegeben, von jedem Mitarbeiter geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu verlangen und Wertpapiergeschäfte des Mitarbeiters zu kontrollieren, was nur durch die Kontoführung beim Dienstgeber sinnvoll erreicht werden könne (in der Gegenschrift verweist die mitbeteiligte Partei auf das als verpflichtende Dienstanweisung für die Mitarbeiter geltende Compliance-Handbuch, in dem unter anderem bestimmt werde, dass die Mitarbeiter eigene Depots und damit zusammenhängende Konten bei der mitbeteiligten Partei zu führen haben und Ausnahmen von dieser Verpflichtung einer schriftlichen Genehmigung des Vorstands bedürfen). Weiters hat die mitbeteiligte Partei vorgebracht, dass die eigenen Mitarbeiter keinen Beratungsaufwand verursachen würden und diese angewiesen seien, alle Transaktionen selbst über das kostengünstige elektronische Banking durchzuführen.
Diese Beweggründe sind in ihrer Gesamtheit geeignet, das von der belangten Behörde angenommene ganz überwiegende betriebliche Interesse der mitbeteiligten Partei an der Zurverfügungstellung kostenloser Gehaltskonten für ihre Mitarbeiter zu begründen. Es ist nämlich durchaus nachvollziehbar, dass die mitbeteiligte Partei als Bank ein hohes Interesse daran hat, dass ihre Mitarbeiter Gehaltskonten bei ihr führen, zumal ihr dies nicht nur die Personalverwaltung vereinfacht, sondern vor allem auch die Einhaltung bankspezifischer Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die finanzielle Situation und bestimmte Transaktionen von Mitarbeitern wesentlich erleichtert. Insbesondere erfordert die sich aus § 24 WAG ergebende Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zu "angemessenen Vorkehrungen", dass unter anderem in Vertraulichkeitsbereichen arbeitende Mitarbeiter verpflichtet werden, eigene Depots und damit zusammenhängende Konten - und damit zB auch als Verrechnungskonto genutzte Gehaltskonten - beim eigenen Kreditinstitut zu führen (vgl Punkt 5 der Richtlinie für Geschäfte von Mitarbeitern in Kreditinstituten (Stand Dezember 2010), Modul 3 des Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft (SCC); zur Qualifikation des SCC als Handelsbrauch vgl - zu einer früheren Fassung - das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/17/0212). Nach der eben zitierten Bestimmung des SCC "sollten" auch sonstige Mitarbeiter "ihre Depots und Konten beim eigenen Kreditinstitut führen".
Der angefochtene Bescheid lässt nicht eindeutig erkennen, ob die belangte Behörde von einer Verpflichtung der Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei ausgegangen ist, ein Gehaltskonto bei der mitbeteiligten Partei zu führen. Der angefochtene Bescheid zitiert einerseits eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei, wonach keine vertragliche Verpflichtung der Mitarbeiter bestehe, ihre "eigenen Finanzangelegenheiten über die (mitbeteiligte Partei) abzuwickeln", geht aber an anderer Stelle von einer "nunmehr im Dienstvertrag festgelegten Kontoführung" aus, dies offensichtlich aufgrund von im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dienstverträgen, in denen vorgesehen ist, dass die Auszahlung des Gehalts auf ein bei der mitbeteiligten Partei zu führendes Bankkonto erfolgt. Feststellungen dazu wurden von der belangten Behörde nicht getroffen.
Auch wenn damit nicht feststeht, dass die Kontoführung bei der mitbeteiligten Partei für (alle) Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei vertraglich verpflichtend ist, so liegt aus den dargelegten Gründen doch auf der Hand, dass die mitbeteiligte Partei als Bank ein betrieblich gerechtfertigtes Interesse daran hat, dass Mitarbeiterkonten möglichst bei ihr geführt werden, was vor allem auch dadurch erreicht werden kann, dass diese Kontoführung den Mitarbeitern kostenlos angeboten wird.
Berücksichtigt man zudem den für die Mitarbeiter nur geringen Wert der Zuwendung, dem überdies auch die sich daraus ergebenden Nachteile (umfassende Offenlegung der finanziellen Situation und daraus erschließbarer Lebensumstände gegenüber dem Dienstgeber) gegenüber zu stellen sind, und zieht man weiter in Betracht, dass Mitarbeiter einer Bank bei Durchführung ihrer Geldgeschäfte weniger Aufwand für die Bank verursachen als Dritte, da etwa eine persönliche Kundenbetreuung (zumindest teilweise) entfallen kann und die Mitarbeiter einer Bank mit der Vorgangsweise bei Finanztransaktionen vertraut sind, so ist für den Beschwerdefall im Ergebnis festzuhalten, dass zumindest ein intensives betriebliches Interesse der mitbeteiligten Partei an der Leistung besteht - vgl dazu nochmals das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/08/0162 -, demgegenüber das Interesse der Dienstnehmer an dieser Leistung in den Hintergrund tritt. Dass die belangte Behörde die gegenständlichen Vergünstigungen nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG gewertet hat, begegnet daher vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken.
8.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am