VwGH vom 24.09.2009, 2007/18/0891

VwGH vom 24.09.2009, 2007/18/0891

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S M in W, geboren am , vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1630/05, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, (laut Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom ) einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1971 in W geboren worden, aber im Alter von fünf Jahren mit seinen Eltern in das damalige Jugoslawien ausgereist sei, wo er seine gesamte Schulausbildung (Volks- und Hauptschule) und eine Lehre als Automechaniker absolviert habe. Der Beschwerdeführer sei 1986 oder 1987 wieder in das Bundesgebiet eingereist, habe am eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und sei für ein Kind sorgepflichtig. Er habe seit seiner Einreise als Kraftfahrer gearbeitet.

Nach einem Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes vom habe der Beschwerdeführer mehrere Sichtvermerke erhalten, wobei der letzte bis gültig gewesen sei. Danach sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "unselbstständige Erwerbstätigkeit" mit einer Gültigkeitsdauer vom bis erteilt worden. Ein am gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer weiteren Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz 1992 sei mit Bescheid vom abgewiesen worden, weil gegen den Beschwerdeführer am ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Seither habe der Beschwerdeführer über keinen weiteren Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet mehr verfügt.

Nach Verurteilungen durch das Strafbezirksgericht Wien am wegen der Vergehen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung nach §§ 83, 125 Strafgesetzbuch (StGB), durch das Bezirksgericht Floridsdorf am wegen fahrlässiger Körperverletzung und durch das Bezirksgericht Donaustadt am wegen versuchten Diebstahls sei dem Beschwerdeführer am durch die Erstbehörde mitgeteilt worden, dass er bei einem neuerlichen Fehlverhalten mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu rechnen habe.

Da der Beschwerdeführer am durch das Bezirksgericht Floridsdorf neuerlich wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden sei, sei gegen ihn mit Bescheid der Erstbehörde vom ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden; der dagegen erhobenen Berufung habe die belangte Behörde mit Bescheid vom keine Folge gegeben. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Beschluss vom für gegenstandslos erklärt, das Verfahren sei eingestellt worden.

Der Beschwerdeführer sei erneut straffällig geworden: Am sei er durch das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 223 Abs. 2, 224, 12 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Mit Urteil desselben Gerichts vom sei der Beschwerdeführer wegen der §§ 146, 148 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, zuletzt am wiederum durch das Landesgericht für Strafsachen Wien unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil gemäß §§ 31 Abs. 1, 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 StGB sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt worden. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht habe die über den Beschwerdeführer verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf vier Jahre angehoben.

Dieser Verurteilung liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer am in einem Kaffeehaus in W ein Gespräch mitgehört habe, wonach ein mit Zigaretten vollbeladener LKW nicht mehr ordnungsgemäß abgeliefert habe werden können, weshalb dieser LKW auf das Betriebsgelände des Frachtenbahnhofes in W verbracht worden sei. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer zu dem abgestellten LKW begeben und diesen aufgebrochen und sei zu einer Garage in W gefahren; dort habe ihm ein zuvor angeheuerter Komplize geholfen, die gesamte Containerladung an Zigaretten auf einen anderen LKW umzuladen. Der Beschwerdeführer habe so eine Containerladung Zigaretten im Wert von EUR 846.588,-- gestohlen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 125 Abs. 1, 86 Abs. 1, 60 Abs. 2 Z. 1 und 56 Abs. 1 FPG - im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei, weil seine Ehefrau ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habe. Bei der Beurteilung im Sinn des für den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin gemäß § 87 FPG heranzuziehenden § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) FPG könne auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei.

Das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß; eine Verhaltensprognose für ihn könne in Anbetracht dieses Gesamtfehlverhaltens nicht positiv ausfallen. Jedenfalls liege das für die zuletzt erfolgte Verurteilung ausschlaggebende Fehlverhalten noch nicht so lange zurück, dass aufgrund des verstrichenen Zeitraumes eine (wesentliche) Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen angenommen werden könne. Die in § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) FPG umschriebene Annahme sei daher als erfüllt anzusehen.

Angesichts der familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei ohne Zweifel von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in dessen Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen, wobei auch nicht abgesprochen werden könne, dass insgesamt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ein nicht unbeträchtliches Gewicht zukomme. Dennoch sei dieser Eingriff gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der körperlichern Unversehrtheit und des Eigentums Dritter - dringend geboten sei. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers stehe somit die Gefährdung öffentlicher Interessen durch sein Fehlverhalten gegenüber. Der Beschwerdeführer habe durch sein strafbares Verhalten augenfällig dokumentiert, dass er nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sei, die zum Schutz maßgeblicher Rechtsgüter aufgestellten Normen einzuhalten.

Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 FPG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf die sich aus der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare Integration Bedacht zu nehmen. Die aus dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seinen privaten, familiären und beruflichen Bindungen ableitbare Integration habe jedoch in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen (insbesondere die zuletzt erfolgten schwerwiegenden) Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Diesen - solcherart verminderten - privaten, familiären und beruflichen Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen entgegen. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Angesichts des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers müssten daher die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie von diesem in Kauf genommen werden.

Auch die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes kämen für den Beschwerdeführer nicht zum Tragen. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz eines der in § 56 Abs. 1 FPG genannten Aufenthaltstitel; darüber hinaus sei er auch wegen eines Verbrechens verurteilt worden (§ 56 Abs. 2 Z. 1 FPG). In Hinblick auf die Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von vier Jahren scheide die Bestimmung des § 61 Z. 3 FPG ebenso aus wie § 61 Z. 4 FPG, weil der Beschwerdeführer nicht von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen gewesen sei.

Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Fehlens besonders berücksichtigungswürdiger Umstände könne ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.

Die Erstbehörde habe das Aufenthaltsverbot zutreffend auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen; auch die belangte Behörde vertrete angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Auffassung, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, auch unter Berücksichtigung seiner familiären und beruflichen Situation, derzeit nicht vorhergesehen werden könne.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1665/07, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah allerdings von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Zu der behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei "begünstigter Drittstaatsangehöriger" oder "einem solchen doch zumindest gleichgestellt". In Hinblick auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch eine "mittelbare Diskriminierung" ohne sachliche Rechtfertigung und eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren im Sinn des Art. 6 EMRK hätten ein Tribunal und damit der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde einschreiten müssen.

1.2. Dem ist zu erwidern, dass sich weder aus der Beschwerde noch aus dem Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und dieser somit ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei; gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG bestehen daher keine Bedenken (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0516, mwN). Die in der Beschwerde vertretenen gleichheitsrechtlichen Bedenken teilt der Gerichtshof schon in Hinblick auf den Verfassungsrang der Bestimmung des § 9 Abs. 1 FPG nicht (vgl. mit näherer Begründung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0119).

Fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie vorliegend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, unterliegen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung - auch nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0129, mwN).

1.3. Schon in Hinblick darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt gesetzt hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG), sieht sich der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der in der Beschwerde unterbreiteten Anregung - nicht zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof veranlasst (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0470).

2.1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Für die Beantwortung der Frage, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist demnach zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der dieser zugrunde liegenden Straftat und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Beurteilung der genannten Gefährdung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0504, mwN).

2.2. Die - in der Beschwerde nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass aufgrund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 (erster Fall) FPG (als "Orientierungsmaßstab") erfüllt sei, begegnet keinen Bedenken.

2.3. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer einen gemeinsam mit einem Komplizen geplanten und verwirklichten schweren Diebstahl durch Einbruch zu verantworten hat, wobei der Wert der gestohlenen Sachen EUR 800.000,-- überstieg.

In Anbetracht dieses Fehlverhaltens und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0794, mwN) begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Selbst wenn an das gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers der strengere Maßstab des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG anzulegen wäre (zur Abgrenzung des darin genannten "maßgeblichen Sachverhaltes" vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0278, mwN), fiele die vorzunehmende Prognosebeurteilung für den Beschwerdeführer negativ aus.

Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer bereits Freigänger sei und daher zumindest die Justizanstalt eine günstige Zukunftsprognose für möglich halte, nichts zu ändern.

3.1. Die Beschwerde bekämpft insbesondere die von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) vorgenommene Interessenabwägung.

Die belangte Behörde hat dabei zu Gunsten des Beschwerdeführers seinen Aufenthalt im Inland seit 1986, seine Berufstätigkeit als Kraftfahrer seit diesem Zeitpunkt und seine familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und seinem Kind berücksichtigt. Zu Recht hat sie allerdings die aus seinem bisherigen inländischen Aufenthalt resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente durch sein - wiederholtes - strafbares Verhalten als erheblich gemindert angesehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0032, mwN).

Zudem ist die Eheschließung des Beschwerdeführers im November 2004 und somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet mehr verfügte, bereits in erster Instanz wegen schweren Diebstahls durch Einbruch verurteilt worden war und sich daher seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0086, mwN).

Den - daher relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seiner schwerwiegenden Straftat resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gegenüber, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer und somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen als dringend geboten erscheinen lässt.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht der durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den angeführten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.

3.2. Da der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu seiner familiären Situation lediglich vorgebracht hat, dass er mit seiner Frau und seinem Kind, für welche er sorgepflichtig sei, im gemeinsamen Haushalt lebe, war die Behörde - entgegen der Verfahrensrüge der Beschwerde - nicht gehalten, weitere Erhebungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers anzustellen. Den Beschwerdeausführungen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu seinen Lebensumstände und seiner gegenwärtigen Situation ergänzend befragen hätte müssen, ist zu entgegnen, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , mwN).

4. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die belangte Behörde die Anwendung des § 61 Z. 4 FPG auf den Beschwerdeführer zu Recht verneint, dies schon deshalb, weil sich dieser zwischen seinem fünften und seinem fünfzehnten Lebensjahr nicht in Österreich aufhielt und daher nicht von klein auf im Inland aufgewachsen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/21/0755, und vom , Zl. 99/18/0112). In Hinblick auf das In-Kraft-Treten des Fremdenpolizeigesetzes 2005 am hatte die Behörde diese Bestimmung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden, weil eine ausdrückliche Übergangsregelung, dass diese Norm auf vor dem In-Kraft-Treten des FPG verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden wäre, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0421).

5. Für die belangte Behörde bestand auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, ist doch bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden wegen einer in § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG angeführten strafbaren Handlung eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0529, mwN).

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am