VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0148
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/08/0149
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter, sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Peck, über die Beschwerden der U GmbH in Liquidation in I, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom mit den Zlen. 1.) GES-SV-1001-13/55/7- 2012 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/08/0148), und 2.) GES-SV-1001- 13/56/7-2012 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/08/0149), betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:
Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2- 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid wurde einem Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen einen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse teilweise Folge gegeben und der von der erstinstanzlichen Behörde vorgeschriebene Nachverrechnungsbetrag von Beiträgen nach dem ASVG von EUR 221.118,35 auf EUR 108.151,97 herabgesetzt.
Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:
Mit Schreiben vom sowie vom habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Durchführung einer "GPLA-Prüfung" bei der ehemaligen F. Transport GmbH Co KG (deren Rechtsnachfolgerin die beschwerdeführende Partei ist) mit dem Hinweis angekündigt, dass der zuständige Prüfer den genauen Termin der Prüfung noch vereinbaren werde. Ebenso sei in diesem Schreiben angeführt worden, welche notwendigen Unterlagen (Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen wie Lohnkonten, Arbeitszeitaufzeichnungen, Reisekosten, Finanzbuchhaltung, Kassabücher, Journale, Jahresabschlüsse, Dienst- bzw. Lehrverträge, Meldungen etc.) zu diesem Zeitpunkt zur Einsichtnahme vorliegen müssten.
Mit Schreiben vom habe der Stadtmagistrat I, Abteilung II - Strafamt, die beschwerdeführende Partei aufgefordert, für die ehemalige T. Transport GmbH Co KG die für die Beitragsprüfung benötigten Unterlagen für die Jahre 2001 bis 2005 binnen drei Wochen vorzulegen. Auf dieses Schreiben sei keine Reaktion der beschwerdeführenden Partei erfolgt. Die für eine Prüfung notwendigen Unterlagen seien von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgelegt worden, es sei auch keine Kontaktaufnahme mit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse erfolgt.
Von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei daraufhin am ein als "Niederschrift über die Schlussbesprechung" bezeichnetes Dokument erstellt worden, aus dem hervorgehe, dass die Prüfung aufgrund der Weigerung zur Vorlage von Unterlagen im Schätzungswege durchgeführt worden sei. Die abgabepflichtigen Bezüge der einzelnen Fahrer seien auf die in T im Güterbeförderungsgewerbe (Internationaler Verkehr) üblichen EUR 2.000,-- erhöht worden. Die "Nachrechnung im Bereich der Sozialversicherung" sei "in einer Summe mittels der Beitragsnachweisungen (dem Kalenderjahr zugeordnet) erstellt" worden.
Die Vorschreibung und die "Niederschrift über die Schlussbesprechung" seien der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht worden, welche daraufhin die Ausstellung eines Bescheids beantragt habe. Mit erstinstanzlichem Bescheid vom seien Beiträge für den Zeitraum bis in Höhe von EUR 221.118,35 nachverrechnet worden, wobei im Bescheid darauf verwiesen worden sei, dass Art und Umfang der aus den Meldeverstößen resultierender Differenzen in der diesem Bescheid beigefügten Aufstellung über Entgeltdifferenzen in der Beitragsnachentrichtung und im Prüfbericht nachvollziehbar dargestellt seien.
Fest stehe, dass von der beschwerdeführenden Partei zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Unterlagen für eine Prüfung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vorgelegt worden seien, obwohl die beschwerdeführende Partei spätestens mit Schreiben des Stadtmagistrats I vom konkret zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen aufgefordert worden sei. Die beschwerdeführende Partei gebe selbst an, dieses Schreiben erhalten, aber nicht darauf reagiert zu haben, da es sich beim Stadtmagistrat I um eine unzuständige Behörde gehandelt habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der §§ 42, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG und den §§ 1 und 3 AVG aus, dass der Stadtmagistrat I die beschwerdeführende Partei unbestritten mit Schreiben vom aufgefordert habe, die für die Prüfung benötigten Unterlagen binnen drei Wochen vorzulegen. Weiters heißt es dazu im erstangefochtenen Bescheid wörtlich:
"Auch wenn man im Sinne des § 3 AVG davon ausgeht, dass es sich beim Stadtmagistrat I tatsächlich nicht um die zuständige Behörde gehandelt hat, sondern die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft I (die ein auf § 42 Abs. 3 ASVG gestütztes Ansuchen der (beschwerdeführenden Partei) unter Berufung auf § 27 VStG an das Stadtmagistrat I übermittelt hat) durch den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird, gegeben ist, ist damit für die (beschwerdeführende Partei) nichts zu gewinnen.
Auch Rechtsakte unzuständiger Behörden sind nicht per se nichtig; die (beschwerdeführende Partei) wäre sehr wohl dazu angehalten gewesen, auf dieses Schreiben zu reagieren, und sei es nur, in dem sie zumindest aufzuzeigen gehabt hätte, dass man die einschreitende Behörde als unzuständig erachtet.
Der steuerliche Vertreter der (beschwerdeführenden Partei) hat jedoch - nach Erhalt des Schreibens betreffend die Ankündigung einer Prüfung vom und und im Wissen, dass bereits mehrere Gespräche mit der (mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) betreffend die Durchführung einer Prüfung bzw. die Vorlage der dazu benötigten Unterlagen in Zusammenhang mit der (U.) Transport GmbH Co KG, einer weiteren Rechtsvorgängerin der (beschwerdeführenden Partei), stattgefunden haben, auf das ihr unstrittig zugegangene Schreiben der Behörde nicht reagiert. Warum die (beschwerdeführende Partei) nach Erhalt dieses Schreibens eine weitere Kontaktaufnahme durch die (mitbeteiligte Gebietskrankenkasse) erwartet hat, ist für die (belangte Behörde) nicht nachvollziehbar. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die (beschwerdeführende Partei) im Rahmen ihrer in § 42 Abs. 1 ASVG verankerten Mitwirkungspflicht zur Kontaktaufnahme mit der (mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) angehalten gewesen und hätte eine Beitragsprüfung anhand der ihr vorliegenden Unterlagen ermöglichen können.
Angesichts des Umstandes, dass von Seiten der (beschwerdeführenden Partei) keine Reaktion auf das Schreiben des Stadtmagistrates Innsbruck erfolgte, konnte die (mitbeteiligte Gebietskrankenkasse) jedenfalls davon ausgehen, dass die (beschwerdeführende Partei) nicht gewillt ist, eine Prüfung zu akzeptieren. Die in der Folge vorgenommene Schätzung durch die (mitbeteiligte Gebietskrankenkasse) begegnet somit keinen Bedenken."
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe der beschwerdeführenden Partei die Vorschreibung sowie die Niederschrift vom mit den Schätzungsgrundlagen und dem Schätzungsergebnis übermittelt. Auch daraufhin sei keine Reaktion der beschwerdeführenden Partei dahingehend erfolgt, dass man zu einer Vorlage von Unterlagen bereit sei.
Der beschwerdeführenden Partei sei durch Übermittlung der Vorschreibung und der Niederschrift über die Schlussbesprechung seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Möglichkeit gegeben worden, sich zu den bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen zu äußern. Darüber hinaus habe sie dazu in der Folge Gelegenheit im Rahmen des Einspruchsverfahrens gehabt. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens konkrete Einwendungen gegen die Schätzung vorgebracht, sondern lediglich in Abrede gestellt, dass derartige Differenzen in den Bemessungsgrundlagen vorliegen würden. Insbesondere habe die beschwerdeführende Partei zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens angeboten, Unterlagen vorzulegen, die eine tatsächliche Beurteilung ermöglicht hätten.
Dem von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse erstellten Prüfbericht sei klar zu entnehmen, für welche konkreten Dienstnehmer in dort angeführten Zeiträumen Beiträge nachverrechnet worden seien. Die beschwerdeführende Partei sei mit Schreiben des Stadtmagistrats I vom zur Vorlage von Unterlagen für die Jahre 2001 bis 2005 aufgefordert worden. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens zur Vorlage von Unterlagen für die Jahre 2006 und 2007 aufgefordert habe. Diese Jahre seien daher nicht Gegenstand des Verfahrens, welches von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit erstinstanzlichem Bescheid vom abgeschlossen worden sei. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe daher nicht ohne diesbezügliche Aufforderung davon ausgehen können, dass auch für diese Jahre keine Unterlagen vorgelegt würden. Der auf diese Jahre entfallende Betrag sei daher aus der Vorschreibung herauszurechnen gewesen, weshalb sich der Nachverrechnungsbetrag auf EUR 108.151,87 reduziere.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid wurde einem Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen einen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse teilweise Folge gegeben und der von der erstinstanzlichen Behörde vorgeschriebene Nachverrechnungsbetrag von Beiträgen nach dem ASVG von EUR 41.527,94 auf EUR 33.346,21 herabgesetzt.
Im Übrigen gleichen der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dem Sachverhalt und der rechtlichen Begründung im erstangefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass sich die mit dem zweitangefochtenen Bescheid nachverrechneten Beiträge auf die Tätigkeit der U. Transport GmbH Co KG - deren Rechtsnachfolgerin ebenfalls die beschwerdeführende Partei ist - in den Jahren 2002 und 2003 beziehen.
Hinsichtlich des Beitragszeitraums führte die belangte Behörde zudem aus, dass die beschwerdeführende Partei unrichtige Angaben über bei ihr beschäftigte Personen bzw. deren jeweiliges Entgelt gemacht habe, weshalb von einer fünfjährigen Verjährungsfrist im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG auszugehen sei. Da das Schreiben vom , mit dem die beschwerdeführende Partei über die Prüfung informiert worden sei, als verjährungsunterbrechende Maßnahme anzusehen sei, seien sämtliche Beiträge ab dem nicht verjährt. Betreffend die Monate Jänner und Februar sei allerdings vom Eintritt der Verjährung auszugehen und sei daher ein Betrag in Höhe von EUR 8.181,73 herauszurechnen gewesen.
Gegen diese Bescheide richten sich die Rechtswidrigkeit ihres Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden mit dem Antrag, sie kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerden abzuweisen. Die beschwerdeführende Partei replizierte auf diese Gegenschriften; die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine weitere Äußerung zu dieser Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. § 41a ASVG in der in den Beschwerdefällen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 132/2002 lautet (auszugsweise):
"§ 41a. (1) Die Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) haben die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hiezu gehört insbesondere
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- | die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung, |
- | die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.), |
- | die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten. |
(2) (…)
(3) Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist vom Krankenversicherungsträger auch die Lohnsteuerprüfung nach § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist von jenem Krankenversicherungsträger zu erteilen, der die Prüfung durchführen wird.
(4) Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für die Prüfungen nach § 151 der Bundesabgabenordnung maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) ist das Prüforgan des Krankenversicherungsträgers als Organ des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamtes tätig. Das Finanzamt ist von der Prüfung und vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen.
(5) (…)"
§ 42 ASVG in der Fassung des SRÄG 1997, BGBl. Nr. 411/1996, lautet (auszugsweise):
"§ 42. (1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
1. die Dienstgeber,
(…)
längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsträgers die nach Abs. 1 auskunftspflichtigen Personen (Stellen) zur Erfüllung der dort angeführten Pflichten verhalten. Entstehen durch diese Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versicherungsträger besondere Auslagen (Kosten von Sachverständigen, Buchprüfern, Reiseauslagen u. dgl.), so kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Auslagen auf Antrag des Versicherungsträgers der auskunftspflichtigen Person (Stelle) auferlegen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihr auferlegten Pflichten entstanden sind. Diese Auslagen sind wie Beiträge einzutreiben.
(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.
(4) (…)"
2. In den beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahren wurden der beschwerdeführenden Partei Beiträge nach dem ASVG nachverrechnet und zur Zahlung vorgeschrieben. Die belangte Behörde stellte die Höhe dieser Beiträge mittels Schätzung im Sinne des § 42 Abs. 3 ASVG fest.
Die beschwerdeführende Partei bestreitet zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Schätzung. So sei mit dem Stadtmagistrat I eine unzuständige Behörde eingeschritten, die ihre Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zudem an die bereits im Firmenbuch gelöschte Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei gerichtet habe. Ein solcher "Rechtsakt" wäre "per se nichtig" gewesen. Wäre hingegen eine örtlich zuständige Behörde gegen die Beschwerdeführerin eingeschritten, hätte man die Aufforderung gemäß § 42 Abs. 2 ASVG keineswegs unberücksichtigt gelassen, sondern die entsprechenden Unterlagen zur Durchführung einer "GPLA-Prüfung" vorgelegt.
3. Mit diesem Vorbringen verkennt die beschwerdeführende Partei zunächst, dass für die Vornahme einer Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG nicht Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsträger zuvor gemäß § 42 Abs. 2 ASVG der Bezirksverwaltungsbehörde bedient hat, um die auskunftspflichtigen Personen bzw. Stellen zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht zu verhalten. § 42 Abs. 3 ASVG stellt vielmehr einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger - aufgrund vorangegangener Ermittlungen - zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen. Ob im Beschwerdefall die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund eines Antrags der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß § 42 Abs. 2 ASVG eingeschritten ist, ist daher für die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG nicht relevant. Maßgeblich ist allein, ob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu Recht davon ausging, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichten, um die Höhe der Beiträge zu überprüfen.
Dazu geht aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids und dem Beschwerdevorbringen hervor, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nach dem - erfolglosen - Einschreiten des Stadtmagistrats Innsbruck der beschwerdeführenden Partei als "Prüfbericht" und "Niederschrift über die Schlussbesprechung" bezeichnete Dokumente übermittelte. In diesen - im Verwaltungsakt enthaltenen - Dokumenten wird dargelegt, dass die beschwerdeführende Partei trotz mehrfacher Aufforderung die für die Prüfung notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Eine Beitragsprüfung sei daher nunmehr im Schätzungsweg durchgeführt worden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (wie sie vorbringt) zuvor wiederholt versucht hatte, einen Prüfungstermin zu vereinbaren und die Vorlage von Unterlagen zu erwirken, oder ob es (wie die beschwerdeführende Partei vorbringt) lediglich zwei kurze Gespräche gegeben habe, in denen der Vertreter der beschwerdeführenden Partei den Wunsch geäußert habe, die Prüfung möge durch das Finanzamt L durchgeführt werden. Die beschwerdeführende Partei musste jedenfalls mit Erhalt des Prüfberichts erkennen, dass die der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse für die Prüfung zur Verfügung stehenden Unterlagen der zu prüfenden Unternehmen nicht ausreichend waren. Dennoch hat die beschwerdeführende Partei auch im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens keine Unterlagen vorgelegt und lediglich die bescheidmäßige Festsetzung der Beitragsnachverrechnung beantragt.
Vor diesem Hintergrund konnte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse davon ausgehen, dass die beschwerdeführende Partei entgegen ihrer Auskunftsverpflichtung nach § 42 Abs. 1 ASVG keine weiteren Unterlagen zur Beitragsprüfung zur Verfügung stellen würde. Die mit dem erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Beitragsnachverrechnung im Schätzungsweg nach § 42 Abs. 3 ASVG ist daher nicht zu beanstanden.
4. Die beschwerdeführende Partei behauptet weiters, dass die vorgenommene Schätzung "nicht die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt". Die Ausübung des Ermessens bei einer Schätzung sei zu begründen, die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen müssten in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen sei. Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheids der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom würde diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Weiters führt die beschwerdeführende Partei aus:
"Hinsichtlich der von der (mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) angebotenen Vorlage von Unterlagen betreffend die Beitragsgrundlagen gleichartiger oder ähnlicher Betriebe bzw. überhaupt hinsichtlich der Beitragsgrundlagen im internationalen Güterbeförderungsgewerbe wurde von der Beschwerdeführerin angemerkt werden, dass derartige wesentliche Unterlagen zumindest beispielhaft oder anonymisiert in die Bescheidbegründung einzufließen haben und nicht erst im Rechtsmittelverfahren zur Verlautbarung kommen dürften. Diese Einwendungen gegen die Schätzung der (mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) blieben vor der belangten Behörde ungehört."
5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt § 42 Abs. 3 ASVG für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0273), wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0064). Die Behörde trifft zwar keine Verpflichtung, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0050). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0103). Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Die Begründung hat weiters unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0126).
Die beschwerdeführende Partei bestreitet zwar allgemein, dass diese Voraussetzungen in den Beschwerdefällen vorliegen, ohne dieses Vorbringen jedoch näher zu substantiieren. Die beschwerdeführende Partei zieht insbesondere die Dienstnehmereigenschaft der Beschäftigten wie auch die Beitragszeiträume nicht in Zweifel und zeigt auch nicht auf, dass bei der Schätzung ein Fehler in der Schätzungsmethode oder der Berechnung der Schätzungsergebnisse unterlaufen wäre. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass die abgabepflichtigen Bezüge der einzelnen Fahrer "auf die in T im Güterbeförderungsgewerbe (Internationaler Verkehr) üblichen EUR 2.000,-- erhöht" worden seien. Dass eine solche Annahme den tatsächlichen Gegebenheiten im Güterbeförderungsgewerbe widersprechen würde oder dass die gegenständlichen Beschäftigten Anspruch auf ein niedrigeres Entgelt gehabt hätten, behauptet die beschwerdeführende Partei nicht.
Die Einwände gegen die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgenommene Schätzung vermögen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
6. Die beschwerdeführende Partei sieht sich weiters in ihrem Recht verletzt, "dass die angebliche Sozialversicherungsprüfung nicht nach den Verfahrensvorschriften der Bundesabgabenordnung durchgeführt wurde." Für die Sozialversicherungsprüfungen hätten gemäß § 41a Abs. 4 ASVG die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO zu gelten. Das Prüfungsorgan habe es jedoch unterlassen, einen Prüfungsauftrag im Sinne des § 148 BAO vorzuweisen; entgegen § 149 BAO habe keine Schlussbesprechung stattgefunden. Auf entsprechendes Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei die belangte Behörde im Einspruchsverfahren nicht eingegangen.
7. In den Beschwerdefällen wurden die nachzuverrechnenden Beiträge auf Grundlage einer Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG ermittelt. Diese Bestimmung sieht keine besondere Ermittlungsart - insbesondere nicht eine gemeinsame Sozialversicherungs- und Lohnsteuerprüfung im Sinne des § 41a Abs. 3 ASVG - vor, die einer Schätzung zwingend vorangehen oder anlässlich einer Schätzung durchgeführt werden muss. Dementsprechend war die Frage, ob in den gegenständlichen Verfahren eine solche gemeinsame Prüfung stattgefunden hat und ob dabei die gemäß § 41a Abs. 4 ASVG für die Sozialversicherungsprüfung maßgeblichen Vorschriften eingehalten wurden, in den Beschwerdefällen nicht zu beurteilen und musste sich die belangte Behörde mit dem diesbezüglichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in den Einspruchsverfahren auch nicht auseinandersetzen.
8. Die beschwerdeführende Partei macht in ihren Beschwerden weiters einen "Verstoß gegen das Überraschungsverbot" geltend. In ihren Bescheiden vom habe die belangte Behörde bei gleicher Sach- und Rechtslage noch eine andere Rechtsauffassung vertreten und die "Bescheide" der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom "mit massiven materiellen und formellen Rechtsmängeln gerügt". Der in den angefochtenen Bescheiden vom "überraschend gänzlich konträre(n) Rechtsauffassung haftet daher ein Überraschungsverbot an".
9. Die beschwerdeführende Partei bezieht sich mit diesem Vorbringen auf zwei die gleichen Verfahrensgegenstände betreffende Bescheide der belangten Behörde vom , mit denen Einsprüche der beschwerdeführenden Partei gegen als "Bescheide" bezeichnete Erledigungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom zurückgewiesen wurden. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass sich die Erledigungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom an die - aus dem Firmenbuch gelöschte - F. GmbH Co KG bzw. die U. GmbH Co KG gerichtet hätten und deshalb keine Bescheidqualität erlangen hätten können. Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, dass die beeinspruchten Erledigungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Begründungsanforderungen an eine Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG nicht erfüllen würden.
Das von der beschwerdeführenden Partei angesprochene "Überraschungsverbot" bedeutet, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die den Parteien nicht bekannt waren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/08/0142, mwN, vom , Zl. 2002/18/0053 und vom , Zl. 2002/07/0027). Eine in einem ersten Verfahrensgang - zudem obiter - geäußerte Rechtsansicht stellt jedoch kein der Partei nicht bekanntes Sachverhaltselement dar, weshalb für die beschwerdeführende Partei aus dem "Überraschungsverbot" nichts zu gewinnen ist. Da nur der Spruch und nicht die Begründung eines Bescheids in Rechtskraft erwächst (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom , Zl. 2006/07/0111), stehen den angefochtenen Bescheiden auch die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung ihrer zurückweisenden Bescheide vom nicht entgegen.
10. Die beschwerdeführende Partei sieht eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darin gelegen, dass sich mit dem Stadtmagistrat I eine örtlich unzuständige Bezirksverwaltungsbehörde am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt habe. Die belangte Behörde wäre als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse daher verpflichtet gewesen, von ihrer Befugnis nach § 68 Abs. 4 Z 1 und 4 AVG Gebrauch zu machen und "entweder das Bezug habende Schreiben vom , (…), infolge Rechtswidrigkeit aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit des Stadtmagistrats I aufzuheben und der (mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) den Neuerlass einer derartigen Aufforderung durch die örtlich zuständige Behörde aufzutragen" oder die aufgrund dieses Schreibens ergangenen erstinstanzlichen Bescheide aufzuheben.
11. Aus diesem Vorbringen ist für die beschwerdeführende Partei schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die Nichtigerklärung eines Bescheids nach § 68 Abs. 4 AVG die formelle Rechtskraft des Bescheids voraussetzt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0098, mwN), weshalb es der belangte Behörde jedenfalls verwehrt war, im laufenden Einspruchsverfahren nach § 68 Abs. 4 AVG vorzugehen. Darüber hinaus bietet § 68 Abs. 4 AVG seinem klaren Wortlaut nach keine Grundlage dafür, andere Verwaltungsakte als Bescheide für nichtig zu erklären.
12. Schließlich bringt die beschwerdeführende Partei in den Beschwerden und in ihren Repliken auf die Gegenschriften der belangten Behörde vom 20. und vor, das ASVG und das AVG sähen die Möglichkeit einer mündlichen Einspruchsverhandlung vor. Da selbst die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse einen Zeugen für eine Aussage angeführt habe und die beschwerdeführende Partei eine mündliche Einspruchsverhandlung beantragt habe, wäre eine solche abzuhalten gewesen. Aufgrund der gravierenden Verfahrensmängel wäre zudem eine Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialversicherungsträger geboten gewesen.
13. Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnung enthalten, hat die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; sie kann insbesondere auch eine mündliche Verhandlung nach den §§ 40 bis 44 von Amts wegen und auf Antrag durchführen.
Zur Durchführung einer mündlichen Berufungs- bzw. Einspruchsverhandlung ist die Behörde im Allgemeinen jedoch nicht verpflichtet. Es steht grundsätzlich in ihrem Ermessen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0132, mwN).
Der beschwerdeführenden Partei wurde in den gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Sie hat diese Möglichkeit auch genutzt und sich in den Verfahren umfassend geäußert. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren legt die beschwerdeführende Partei nun weder dar, welche zusätzlichen Erkenntnisse im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hätten gewonnen werden können, noch zu welchem relevanten Beweisthema der genannte Zeuge beigetragen hätte.
Im Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde kann in den gegenständlichen Verfahren daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensparteien zwar einen Rechtsanspruch darauf haben, dass die Berufungs- bzw. Einspruchsbehörde nur dann von der Ermächtigung zur Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch macht, wenn auch die gesetzlich dafür vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0147), jedoch kein Recht der Partei darauf besteht, dass die Sache an die erste Instanz verwiesen wird (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu § 66 AVG, E 347, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dies gilt auch für die im Verfahren nach dem ASVG mögliche Zurückverweisung nach § 417a ASVG. Dass die belangte Behörde die Einspruchsangelegenheiten nicht - gemäß § 66 Abs. 2 AVG oder § 417a ASVG - an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zurückverwiesen, sondern in der Sache selbst entschieden hat, konnte die beschwerdeführende Partei daher in keinen Rechten verletzen.
14. Die Beschwerden erweisen sich somit als insgesamt unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am