Handbuch Wirtschaftsprüfung
1. Aufl. 2019
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S. 2201. Freier Beruf und Betriebscharakter
1.1. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsbetrieb
Wirtschaftsprüfer üben gem § 1 Abs 2 WTBG 2017 einen freien Beruf aus. Eine gesetzliche Definition des Begriffs „freier Beruf“ existiert nicht. Die Bundeskonferenz der freien Berufe sieht als Grundlage der Berufsausübung das Vertrauen zwischen den Leistungserstellern und den Empfängern der jeweiligen Leistung.
Die Angehörigen der freien Berufe sind verpflichtet, ihren Beruf ua gewissenhaft und unter Beachtung der anerkannten fachlichen Regeln auszuüben. Diese Verpflichtungen sind in jeweils spezifischen Berufsgrundsätzen normiert.
Freie Berufe (wie zB auch Notare, Rechtsanwälte oder Ärzte) unterliegen nicht der Gewerbeordnung. Die Berufsausübung ist durch das jeweilige Berufsrecht gesondert geregelt. Wirtschaftsprüfer üben ihren Beruf nach den Regeln des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) aus. Neben der Berufsausübung auf Basis der Berufsgrundsätze regelt das Gesetz auch den Berufszugang, die Verpflichtung zur Weiterbildung und die Disziplinargerichtsbarkeit.
Eine wesentliche (dem Berufsstand des Wirtschaftsprüfers vorbehaltene) Tätigkeit ist die Jahresabschlussprüfung. Die Jahresabschlussprüfung soll die Bereitstellung sic...