VwGH vom 25.01.2005, 2004/21/0135

VwGH vom 25.01.2005, 2004/21/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. Fr 835/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am nach Österreich ein und schloss am mit der österreichischen Staatsbürgerin Xiaoyu Sun die Ehe. Im Hinblick darauf wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß eine zunächst bis gültige (Erst)Niederlassungsbewilligung ("Familiengemeinschaft mit Österreicher") erteilt, die in der Folge auf Antrag des Beschwerdeführers bis verlängert wurde. Am brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Weitere Niederlassungsbewilligung, Selbständig, § 30 Abs. 2 FrG" ein. Am stellte er (durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter) dann "das Ersuchen", ihm "nunmehr die Aufenthaltsberechtigung zum Zwecke der unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilen zu wollen".

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom (rechtskräftig seit ) war die Ehe des Beschwerdeführers mit Xiaoyu Sun "gemäß § 38 EheG wegen arglistiger Täuschung durch die beklagte Partei" (= Beschwerdeführer) aus dessen Verschulden aufgehoben worden. Das Gericht nahm nach ausführlicher Beweiswürdigung folgenden (auszugsweise wiedergegebenen) Sachverhalt als erwiesen an:

"Die Ehe wurde durch eine Bekannte der Klägerin und Freundin des Beklagten C.L.A. vermittelt. Diese Frau trat einmal im Frühjahr 2001 an die Klägerin heran und ersuchte diese, ob sie den Beklagten nicht heiraten möchte, weil dieser nur eine Aufenthaltsbewilligung für Italien habe und derzeit auch in Italien aufhältig sei. Er würde aber lieber in Österreich leben und könnte er nur eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich erhalten, wenn sie bereit wäre, ihn zu heiraten. (...) Die Klägerin war damals alleinstehend und bereits von ihrem ersten Ehemann geschieden. Sie hat aus dieser Ehe zwei Kinder und sehnte sich als alleinstehende und alleinerziehende Mutter nach einer Familie und einem Lebenspartner. Die Klägerin traf sich daher vor der Eheschließung ein paar Mal mit dem Beklagten und fand diesen nett und sympathisch. Der Beklagte teilte der Klägerin bereits damals mit, dass er sich in Österreich aufhalten möchte und hier ein Visum benötigt und er sie deshalb heiraten möchte. Er versprach ihr aber weiters, dass er nach der Eheschließung zu ihr ziehen werde und sich um die Familie, d.h. um die Klägerin und ihre beiden Kinder, 20 und 17 Jahre alt, kümmern werde und für alle die Verantwortung übernehmen werde. Er versprach für die Familie da zu sein und für alle zu sorgen. Die Klägerin entschloss sich daher, den Beklagten zu heiraten, weil sie damals den Beteuerungen des Beklagten vertraute und glaubte, die Ehe mit dem Beklagten könne gut gehen und werde er ein verantwortungsbewusster Ehemann und Vater für die beiden Kinder sein. Der Beklagte hatte aber bereits vor der Eheschließung nie die Absicht, tatsächlich mit der Klägerin zusammen zu ziehen und wie in einer Ehe zu leben. Er hat die Klägerin jedenfalls nur geheiratet, weil es ihm nicht anders möglich war, eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich zu erhalten. (...) Die Klägerin verlangte vom Beklagten mehrmals, er möge nun endlich zu ihr ziehen, sodass sie wie versprochen in einer richtigen Ehe zusammenleben würden. Der Beklagte verweigerte dies und fand immer verschiedene Ausreden, warum er nicht zur Klägerin ziehen könnte. (...) Im Zuge eines dieser Streite sagte der Beklagte dann zur Klägerin, dass er nicht zu ihr ziehen werde, weil er sie nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe. Das sagte er im September 2001. Die Streitteile hatten noch nie Geschlechtsverkehr miteinander (...). Der Beklagte hatte eben tatsächlich nie die Absicht, zu ihr zu ziehen, sondern hat die Klägerin nur benutzt, um die Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Wenn die Klägerin bei der Eheschließung gewusst hätte, dass der Beklagte sie tatsächlich nur wegen der Aufenthaltsbewilligung heiratet, so hätte sie von der Eheschließung Abstand genommen."

Im Hinblick auf dieses Gerichtsurteil hat die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya den Beschwerdeführer - ausgehend von den wiedergegebenen Sachverhaltsannahmen - mit Bescheid vom gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom keine Folge gegeben. Die belangte Behörde ging dabei - im Wesentlichen auch dem Inhalt des erwähnten Gerichtsurteiles folgend - davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau nur geheiratet, um eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich zu erlangen. Eine Lebensgemeinschaft habe nie bestanden. Der Beschwerdeführer habe sich bei seinen Anträgen auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen - entgegen § 8 Abs. 4 FrG - auf seine Ehe mit Xiaoyu Sun berufen, obwohl er mit ihr kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt habe. Nach der genannten Bestimmung des Fremdengesetzes komme es nicht auf die Nichtigerklärung der Ehe sondern nur darauf an, dass sich Eheleute, die kein gemeinsames Familienleben führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen. Von § 34 Abs. 1 Z 3 FrG seien nicht nur "reine Scheinehen" erfasst, sondern auch solche Ehen, bei denen die Absicht des Antragstellers auf das Führen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zwar zum Zeitpunkt der Eheschließung gegeben gewesen, jedoch in der Folge weggefallen sei. Beim Beschwerdeführer sei diese Absicht aber nicht einmal zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden gewesen. Das vorgeworfene Verhalten, die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen zu haben, um sich eine Aufenthaltsberechtigung und einen Befreiungsschein zu verschaffen, rechtfertige die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, vor allem auf dem Gebiet des Fremdenwesens, gefährde. Dieses Verhalten stelle einen "evidenten Rechtsmissbrauch" dar, sodass die Ausweisung "zulässig und geradezu geboten erscheint."

Unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG berücksichtigte die belangte Behörde, dass in Österreich ein erwachsener Bruder des Beschwerdeführers lebe, mit dem jedoch nur einmal vorübergehend (vom bis ) ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Aufgrund der "schwerwiegenden vorsätzlichen Umgehungshandlungen" gelte der Beschwerdeführer trotz seines Aufenthaltes von nahezu drei Jahren als "nicht besonders integriert", weil dies auch "ein gewisses Maß an Rechtstreue" voraussetze. Die privaten und familiären Interessen könnten das öffentliche Interesse an der dringend gebotenen Ausweisung somit nicht überwiegen, insbesondere weil die dem Beschwerdeführer erteilten Berechtigungen erschlichen worden seien. Darüber hinaus gebe es "keine wesentlichen Elemente", weswegen die belangte Behörde den Ermessensspielraum zu Gunsten des Beschwerdeführers ausüben müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die Ausweisung des Beschwerdeführers auf § 34 Abs. 1 Z 3 FrG gestützt. Diese Bestimmung und der damit im Zusammenhang stehende § 8 Abs. 4 FrG lauten:

"Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§ 8. ...

(4) Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.

Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

§ 34. (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn

...

3. der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat."

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrG wird das Zusammenspiel dieser Normen (und ergänzend des hier nicht relevanten Aufenthaltsverbotstatbestandes des § 36 Abs. 2 Z 9 FrG) wie folgt dargestellt (685 BlgNR 20. GP 54):

"Scheinehenpaket

Das Eingehen einer Ehe lediglich zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich ist gesellschafts- und integrationspolitisch unerwünscht; dem Phänomen soll daher durch Maßnahmen im Fremdengesetz entgegengetreten werden. Es soll sich niemand zur Erlangung eines Aufenthaltstitels auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK berufen dürfen, der ein solches Familienleben nicht führt (§ 8 Abs. 4). Beruft sich ein Fremder unter Missbrauch der Bestimmung des § 8 Abs. 4 bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf ein gemeinsames Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK, soll die Behörde die Möglichkeit haben, diesen auszuweisen (§ 34 Abs. 1 Z 3) oder ein Aufenthaltsverbot über ihn zu verhängen (§ 36 Abs. 1 Z 9), wenn er einen Vermögensvorteil geleistet hat, um einen aufenthaltsrechtlichen oder beschäftigungsrechtlichen (Befreiungsschein) Titel zu erlangen. ..."

Zu § 34 Abs. 1 Z 3 FrG - bezüglich § 8 Abs. 4 leg. cit. enthält die Regierungsvorlage keine spezifischen Ausführungen - heißt es in den Erläuterungen (aaO., 74) weiter:

"Z 3 ist Bestandteil des Lösungspakets zum Problemkreis der Scheinehe und legt fest, dass ein Fremder trotz Besitz eines Aufenthaltstitels aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden kann, weil sich dieser Fremde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels auf eine Ehe berufen hat, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat."

Nach der in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Zielvorstellung dient § 34 Abs. 1 Z 3 FrG, der an § 8 Abs. 4 FrG anknüpft, der Missbrauchsbekämpfung und erfasst (jedenfalls) sogenannte "Scheinehen" (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/21/0083). Es ist beabsichtigt, solche Ehen, die nur zur Erlangung fremdenrechtlicher oder ausländerbeschäftigungsrechtlicher Vorteile geschlossen wurden, als Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auszuschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/19/0023). Die Eingehung einer Ehe ohne Absicht zur Führung eines Familienlebens und Berufung auf diese Ehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 FrG folgerichtig einen Grund für die Ausweisung eines Fremden dar, wenn er sich aufgrund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (formell: rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/21/0255, zur Abgrenzung der Ausweisung nach § 34 Abs. 1 Z 3 FrG vom Aufenthaltsverbot nach § 36 Abs. 2 Z 9 FrG). Für die fremdenrechtliche Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob die (zivilrechtlichen) Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der Ehe gegeben waren, sondern allein auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Ehe missbräuchlich zur Erlangung von sonst nicht zustehenden Berechtigungen eingegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/21/0030).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann es - ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde - keinem Zweifel unterliegen, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z 3 FrG erfüllt ist, ohne dass es darauf ankäme, dass die Ehe nicht gemäß § 23 Abs. 1 EheG für nichtig erklärt, sondern gemäß § 38 Abs. 1 EheG aufgehoben wurde. Das wird auch in der Beschwerde nicht (mehr) in Frage gestellt.

Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang vielmehr nur ein, dass die Annahme der belangten Behörde, alleiniges Motiv für die Eheschließung sei die Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile gewesen, nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich aufgrund seiner Berufstätigkeit gezwungen gewesen, vorübergehend getrennt von seiner Frau zu leben. Diesem Vorbringen ist - ohne der Frage nachgehen zu müssen, inwieweit das genannte Urteil vom Bindungswirkung für die Beantwortung der hier entscheidenden Fragen entfaltet - Folgendes entgegen zu halten:

Abgesehen davon, dass von einem "vorübergehenden" Getrenntleben nicht die Rede sein kann, wenn der Beschwerdeführer während der gesamten Ehedauer mit seiner Frau überhaupt nie zusammengewohnt hat, gelingt es mit diesem Einwand jedenfalls nicht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die sich auch insoweit auf die - von ihr für schlüssig und nachvollziehbar erachteten - Ausführungen in dem genannten Gerichtsurteil stützte, zu erschüttern. Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, aus welchen Gründen die Behörden der Aussage der Xiaoyu Sun nicht hätten folgen dürfen und den Angaben des Beschwerdeführers höhere Glaubwürdigkeit beizumessen gewesen wäre. Vielmehr hegt auch der Verwaltungsgerichtshof - im Rahmen der ihm insoweit zukommenden (eingeschränkten) Prüfungsbefugnis - keine Bedenken gegen die vorgenommenen beweiswürdigenden Überlegungen. Entgegen der Beschwerdemeinung hatte der Beschwerdeführer, der im Gerichtsverfahren als Partei vernommen worden war, aber auch im fremdenrechtlichen Verfahren - bei der Vernehmung am und im Rahmen der auf entsprechenden Vorhalt erstatteten Stellungnahme vom - ausreichend Gelegenheit, sich zur Frage der "Scheinehe" zu äußern. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor. Im Übrigen ist - entgegen der nicht weiter begründeten Beschwerdemeinung - nicht zu erkennen, dass es den Fremdenbehörden verwehrt gewesen wäre, das schon mehrfach erwähnte Gerichtsurteil bei der Beweiswürdigung ("aufgrund der Unbedenklichkeit dieses Beweismittels") zu verwerten und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/18/0251).

Die Beschwerde verweist schließlich noch darauf, dass das - so heißt es wörtlich - "rechtsmissbräuchliche Verhalten" des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre zurückliege und daher nicht die Annahme rechtfertige, sein weiterer Aufenthalt gefährde die "maßgeblichen öffentlichen Interessen". Die belangte Behörde hätte auf die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und auf die positiv beendeten Verfahren betreffend die Niederlassungsbewilligung Rücksicht nehmen müssen.

Bei diesem - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nach § 37 FrG erstatteten - Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm die Erlangung fremden- und beschäftigungsrechtlicher Bewilligungen nur durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe gelungen ist, was die daraus abgeleitete Integration in ihrem Gewicht entscheidend mindert. Die Eheschließung liegt im Übrigen noch nicht so lange zurück, dass ihr aus fremdenrechtlicher Sicht keine Bedeutung mehr zukäme (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/18/0184, und zahlreiche daran anschließende Erkenntnisse). Auch auf die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem Bruder hat die belangte Behörde ausreichend Bedacht genommen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Ausweisung für dringend geboten im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG angesehen und bei der Abwägung nach § 37 Abs. 2 FrG die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht höher bewertet hat als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am