VwGH vom 09.10.2013, 2012/08/0097
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in Wien, vertreten durch die Becker Günther Regner Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Rechte Wienzeile 31/7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl GES-SV-1015-3/38/4-2012, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:
B AG in K, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird - soweit damit dem Einspruch der mitbeteiligten Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid Folge gegeben wurde - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Bescheid der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt vom wurde ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Partei verpflichtet sei, für den Zeitraum bis EUR 85.973,61 an Sozialversicherungsbeiträgen sowie Verzugszinsen in der Höhe von EUR 9.946,14 - in Summe EUR 95.919,75 - nachzuzahlen.
Begründend führte die beschwerdeführende Versicherungsanstalt - soweit für das weitere Verfahren relevant - aus, die mitbeteiligte Partei habe 1976 einen Vertrag mit den ÖBB geschlossen, wodurch dem seit einer bestimmten Mindestzeit beschäftigten Stammpersonal der mitbeteiligten Partei die Benutzung des ÖBB-Schienennetzes gegen den monatlichen Preis von EUR 4,40 für die 2. Klasse und EUR 8,80 für die 1. Klasse ermöglicht werde. Der Beitrag werde monatlich vom Lohn/Gehalt abgezogen und an die ÖBB überwiesen. Die Begünstigung erstrecke sich zu den gleichen Bedingungen auch auf die Angehörigen des Dienstnehmers. Dies stelle einen Sachbezug nach § 49 Abs 1 ASVG dar und sei damit Bestandteil des Entgelts. Für den Zeitraum bis bestünde daher - diese Begünstigungen betreffend - eine Nachzahlungspflicht in der Höhe von EUR 81.254,83 sowie Verzugszinsen in der Höhe von EUR 8.520,--.
In ihrem dagegen erhobenen Einspruch bestritt die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen, dass es sich bei den den Dienstnehmern gewährten Fahrbegünstigungen um Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG handle. Die Mitarbeiter würden mit dem Berechtigungsausweis grundsätzlich nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme als Chance erwerben, ein bewertbarer Anspruch entstehe dadurch nicht. Handle es sich bei der Inanspruchnahme begünstigter ÖBB-Fahrscheine hingegen doch um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, so sei der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1 Z 21 EStG und § 49 Abs 3 Z 20 1. Fall ASVG erfüllt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch teilweise Folge und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei verpflichtet sei, (nur) den Betrag in der Höhe von EUR 3.603,08 sowie Verzugszinsen von EUR 1.108,78 zu bezahlen.
Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde - soweit hier relevant - fest, dass bei der mitbeteiligten Partei am eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Zeitraum bis stattgefunden habe.
Die mitbeteiligte Partei habe 1979 eine Vereinbarung mit den ÖBB über den Austausch von Fahrbegünstigungen zugunsten ihres Personals abgeschlossen. Aufgrund dieser Vereinbarung hätten - mit gewissen Einschränkungen - aktive, ganzjährig vollbeschäftigte Bedienstete der mitbeteiligten Partei und deren Familienangehörige sowie ehemalige Bedienstete und deren Familienangehörige, sofern eine mindestens zehnjährige Dienstzeit zurückgelegt worden sei oder eine Pension bezogen werde, die Möglichkeit, sogenannte Fahrbegünstigungsausweise für die Strecken der ÖBB für einen Monatsbetrag in der Höhe von EUR 4,46 für die 2. Klasse bzw EUR 8,92 für die erste Klasse zu erwerben. Der Betrag werde vom Lohn bzw dem Gehalt der betroffenen Dienstnehmer abgezogen und an die ÖBB überwiesen. Mit diesen Fahrbegünstigungsausweisen könne das gesamte Streckennetz der ÖBB benutzt werden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, hinsichtlich der Nachverrechnung von Beiträgen für die Ausgabe von Fahrbegünstigungen der ÖBB an die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei und deren Angehörige sei entscheidend, ob Vergünstigungen von Dritten, die Personen allein aufgrund des Umstands, dass sie in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Dienstgeber stünden, gewährt würden, immer als Entgeltbestandteil anzusehen seien.
Nach der ständigen Rechtsprechung seien Zuwendungen durch den Dienstgeber oder durch Dritte dann als auf Grund des Dienstverhältnisses erhalten anzusehen, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Leistung sein sollten, die auch die betriebsbezogenen Eigeninteressen des Dienstgebers förderten. Ebenso müsse ein Leistungsinteresse des Dienstnehmers an der Leistung bestehen. Eine solche Leistung müsse daher nach der Verkehrsanschauung geeignet und im konkreten Fall dazu bestimmt sein, die erbrachte Arbeitsleistung abzugelten.
In seiner Entscheidung betreffend die Nachverrechnung von Ärztehonoraren vom , Zl 95/08/0052, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass aus dem Ausdruck "auf Grund des Dienstverhältnisses" in § 49 Abs 1 ASVG nicht geschlossen werden dürfe, dass unter dem beitragspflichtigen Entgelt aus einem bestimmten unselbständigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne der genannten Gesetzesstelle sämtliche Bezüge zu subsumieren seien, die ursächlich irgendwie mit diesem Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang gebracht werden könnten. Vielmehr müsse die in Rede stehende Regelung des § 49 Abs 1 ASVG dahingehend verstanden werden, dass als beitragspflichtiges Entgelt nur jene Geld- und Sachbezüge zu werten seien, die den pflichtversicherten Dienstnehmern als Gegenleistung für die in dem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis erbrachten Arbeitsleistungen vom Dienstgeber oder von einem Dritten zukämen.
Ausschlaggebend für den Entgeltcharakter im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 49 Abs 1 ASVG (im Hinblick auf den Kausalzusammenhang mit dem Dienstverhältnis) sei, dass es sich bei den Bezügen um Gegenleistungen (des Dienstgebers oder eines Dritten) für im unselbständigen Beschäftigungsverhältnis bzw im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachte Arbeitsleistungen des Dienstnehmers handle. Entscheidend sei daher, "ob ein solcher kausaler Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Zahlungen und im (Rahmen des) unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Leistungen des Dienstnehmers" bestehe.
Auch in der Entscheidung vom , Zl 2002/08/0162, betreffend "Zeitungsabonnements" habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass für den Entgeltcharakter eines Bezugs entscheidend sei, ob ein solcher kausaler Zusammenhang zwischen den Zeitungsabonnements und der Leistung des Dienstnehmers insofern bestehe, als die vom Dienstnehmer erbrachte bzw zu erbringende (Arbeits )Leistung durch den Sachbezug entgolten werden solle.
Im vorliegenden Fall habe die mitbeteiligte Partei eine Vereinbarung mit den ÖBB abgeschlossen, wonach die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei und deren Angehörige Fahrbegünstigungsausweise der ÖBB gegen einen (geringfügigen) monatlichen Beitrag erhalten würden. Im Gegenzug würden auch die Mitarbeiter der ÖBB Fahrbegünstigungen der mitbeteiligten Partei erhalten. Die Ausgabe von Fahrbegünstigungen sei daher nicht als Abgeltung der Arbeitsleistung der Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei erfolgt, sondern allein aus dem Umstand heraus, dass auch die Mitarbeiter der ÖBB Vergünstigungen von der mitbeteiligten Partei erhalten würden. An eine Leistung des Dienstnehmers (an die ÖBB oder an die Dienstgeberin) sei die Fahrbegünstigung nicht geknüpft und es sei daher auch nicht ersichtlich, inwiefern die Inanspruchnahme der Fahrbegünstigungen der ÖBB durch Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei erbrachte Arbeitsleistungen abgelten solle. Dass die Ausgabe der Fahrbegünstigungen an keine Leistungserbringung durch die Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei geknüpft sei, werde auch durch den Umstand bestärkt, dass diese nicht nur den Dienstnehmern der mitbeteiligten Partei gewährt werden, sondern auch den Angehörigen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei stünden, und ehemaligen Bediensteten.
Aufgrund dieser Überlegungen komme die belangte Behörde zu der Entscheidung, dass eine Zuwendung nur dann als Entgeltbestandteil anzusehen sei, wenn ein direkter Zusammenhang mit der Arbeitsleistung gegeben sei. Der Umstand allein, dass Unternehmen Dienstnehmern bestimmter Dienstgeber Vergünstigungen einräumten, sei nicht ausreichend, um diese als Bestandteil des Entgelts zu qualifizieren.
Die Vergabe der Fahrbegünstigungen seitens der ÖBB stelle daher mangels Abgeltung der Arbeitsleistung nicht Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG dar, weshalb eine Prüfung der Ausnahmetatbestände des § 49 Abs 3 ASVG unterbleiben könne.
Gegen diesen Bescheid, soweit damit dem Einspruch der mitbeteiligten Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid Folge gegeben wurde, richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 44 Abs 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6 ASVG.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
§ 49 Abs 3 ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der Abs 1 und 2 leg cit gelten, dh die zwar an sich die Merkmale der in den Abs 1 und 2 angeführten Art aufweisen, jedoch kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im § 49 Abs 3 ASVG von der Wertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Der Anwendungsbereich des durch § 49 Abs 3 ASVG normierten Ausnahmenkatalogs erstreckt sich demnach nur auf solche Bezüge, die "an sich" Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 oder 2 sind (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/08/0229).
§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG lautet:
"(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
(…)
20. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen, die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln;"
2. Die belangte Behörde geht davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Fahrbegünstigungen um kein Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG handle, da es am "direkten Zusammenhang mit der Arbeitsleistung" fehle.
Dem hält die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt entgegen, dass keine Anhaltpunkte dafür vorlägen, dass die Ausgabe von Fahrbegünstigungen der ÖBB an die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei und deren Angehörige durch die ÖBB aus anderen Gründen erfolgt wäre, als aus jenem der Beschäftigung der Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei bei dieser. Schon daher sei die Ausgabe von Fahrbegünstigungen der ÖBB an die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei und deren Angehörige als beitragspflichtiger Sachbezug im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG zu beurteilen. Daran vermöge auch der Hinweis der belangten Behörde darauf, dass die Ausgabe von Fahrbegünstigungen der ÖBB an die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei und deren Angehörige "allein aus dem Umstand heraus" erfolge, dass auch die Mitarbeiter der ÖBB Vergünstigungen von der mitbeteiligten Partei erhielten, nichts zu ändern. Vielmehr sei gerade dieser Gesichtspunkt ein gewichtiges Argument für die Einstufung der Fahrbegünstigungen der ÖBB als Sachbezug.
Der Sache nach stelle sich die den Bezug der Fahrbegünstigungen der ÖBB für die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei und deren Angehörige regelnde Vereinbarung aus dem Jahr 1989 als Art "Barter Agreement" zwischen den ÖBB und der mitbeteiligten Partei zugunsten ihrer jeweiligen Dienstnehmer und von diesen abgeleiteter Begünstigter dar. Der wirtschaftliche Gehalt dieser Vereinbarung unterscheide sich demnach nur in der gewählten Form vom (direkten) Einkauf von Beförderungskontingenten beim jeweiligen Vertragspartner und der Weitergabe dieser Kontingente - allenfalls abzüglich eines Selbstbehalts - an die jeweils eigenen Dienstnehmer und deren Angehörige.
Der wahre wirtschaftliche Gehalt dieser Vereinbarung bestehe demnach darin, Fahrbegünstigungsausweise der ÖBB Dienstnehmern der mitbeteiligten Partei und deren Angehörigen auf Grund des Dienstverhältnisses zur mitbeteiligten Partei und als Gegenwert für die von den Dienstnehmern der mitbeteiligten Partei erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen zuzuwenden. Die Tatsache, dass aufgrund der von den ÖBB und der mitbeteiligten Partei gewählten vertraglichen Konstruktion diese Zuwendung von Fahrbegünstigungsausweisen der ÖBB an die Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei und deren Angehörige durch die ÖBB erfolge, vermöge daran nichts zu ändern. Dass diese Zuwendung auch die betriebsbezogenen Eigeninteressen der mitbeteiligten Partei fördere, sei offensichtlich, da ansonsten der Abschluss einer solchen Vereinbarung - auch - zu Gunsten ihrer Dienstnehmer wirtschaftlich nicht zu erklären wäre.
3. Mit der Frage des kausalen Zusammenhangs zwischen Sachleistungen des Dienstgebers und der Arbeitsleistung des Dienstnehmers hat sich der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf vom Dienstgeber vergünstigt angebotene Zeitungsabonnements ausführlich in seinem Erkenntnis vom , Zl 2002/08/0162, auseinandergesetzt und dazu Folgendes ausgeführt:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0127, mit weiteren Judikaturhinweisen) ist nach dem Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG sowohl für die Bemessung der allgemeinen Beiträge als auch der Sonderbeiträge der 'Anspruchslohn' (arg.: 'Geld- und Sachbezüge ..., auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer ... Anspruch hat') oder (arg.: 'die er darüber hinaus auf Grund des
Dienst(Lehr)verhältnisses ... erhält') das höhere tatsächlich
geleistete Entgelt maßgebend. Im gegebenen Zusammenhang ist daher für den Entgeltcharakter eines Bezuges entscheidend, ob ein solcher kausaler Zusammenhang zwischen den Zeitungsabonnements und der Leistung des Dienstnehmers insofern besteht, als die vom Dienstnehmer erbrachte (bzw. zu erbringende) (Arbeits )Leistung durch den Sachbezug entgolten werden soll. Ein in diesem Sinn hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den Leistungen des Dienstnehmers und den Bezügen, der die Zurechnung der Letzteren zum Entgelt begründet, kann dann angenommen werden, wenn ein (auf dessen Betrieb bezogenes) Leistungsinteresse des Dienstgebers besteht. Ob ein solches Leistungsinteresse besteht, ist nach dem Parteiwillen zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0052).
Daraus folgt, dass Zuwendungen durch den Dienstgeber oder durch Dritte iSd § 49 Abs. 1 ASVG als 'auf Grund' des Dienstverhältnisses erhalten anzusehen sind, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte (oder noch zu erbringende) Leistung sein sollen, die auch die betriebsbezogenen Eigeninteressen des Dienstgebers fördert (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 13471/A).
Soll eine bestimmte (Natural )Leistung des Arbeitgebers Teil des Entgelts iS des § 49 ASVG (dh jene Vergütung, um derentwillen die Gegenleistung erbracht worden ist oder werden soll - 'do ut des' - Prinzip), im Rahmen einer synallagmatischen Verknüpfung sein, so setzt dies aber andererseits auch voraus, dass ein Leistungsinteresse des Dienstnehmers an dieser Leistung bestehen muss (vgl. Wilhelm, Entgeltliche und unentgeltliche Arbeitsverhältnisse, in: Tomandl, Hrsg. Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 4f (bei FN 10 mwN)).
Eine solche Leistung muss daher nach der Verkehrsanschauung geeignet und in concreto dazu bestimmt sein, die erbrachte Arbeitsleistung abzugelten.
Das Vorliegen all dieser Voraussetzungen ist im Falle einer Geldleistung nicht zweifelhaft. Auch im Falle typischer und (in der Regel) gesetzlich, kollektivvertraglich oder einzelvertraglich häufig vorgesehener und dadurch üblich gewordener Sachleistungen, deren Entgeltcharakter im Allgemeinen nicht in Zweifel zu ziehen ist, wird dies zutreffen (vgl. etwa die Übersicht bei Spielbüchler, Arbeitsrecht I4, 228). Eine sonstige, nicht in Geld bestehende Leistung ist jedoch dann im Einzelfall auf das Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu untersuchen, sofern auf Grund konkreter, im Verwaltungsverfahren von einer Partei aufgestellter Behauptungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Leistung aus anderen Gründen erbracht worden ist.
(…)
Zur Frage, welche Umstände bei der danach vorzunehmenden Abgrenzung maßgebend sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen (ausschließlich steuerrechtlichen) Judikatur schon wiederholt Stellung genommen: in Fällen von im Arbeitsleben durchaus gebräuchlichen Naturalleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, ob diese iS des § 15 Abs. 2 EStG als 'Vorteil aus einem ... Dienstverhältnis' iS des § 25 Abs. 1 Z. 1 EStG anzusehen (und daher eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung) seien, ausgesprochen, dass ein bloßes Interesse (auch) des Dienstgebers diese Qualifikation nicht in Frage zu stellen vermag, es sei denn, es müsste von einem ausschließlichen Interesse des Dienstgebers an der Leistung ausgegangen werden (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 97/15/0089, und vom , Zl. 97/13/0100, mwH - Dienstwohnung, sowie das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6959/F - Dienstfahrt). Von Vorteilen aus dem Dienstverhältnis könne aber insoweit nicht gesprochen werden, als solche nicht nur den Dienstnehmern, sondern auch Nichtbediensteten gewährt werden (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 7030/F); in einem solchen Fall sei aber allenfalls (nur) die Differenz einer Dienstnehmern gewährten Begünstigung zu den Konditionen, die auch Außenstehenden gewährt werden, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusehen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 95/13/0011 - Verzinsungsdifferenz bei begünstigten Darlehen). Nicht messbare 'Aufmerksamkeiten' stellten keine geldwerten Vorteile dar, wobei die Grenze fließend sei, dann aber nicht überschritten wird, wenn sich Arbeitgeber bestimmten Leistungen aus Gründen der Konvention nicht entziehen können (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 91/14/0240).
Diese Rechtsprechung zeigt, dass die Qualifikation einer Sachleistung als Entgelt beim Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen darüber, dass sie Teil des Entgelts sein soll, von der Ausprägung der wechselseitigen Interessen an der Hingabe bzw. am Empfang der Sachleistung abhängt, wobei auch der Wert der Leistung für den Dienstnehmer eine bestimmende Rolle spielen kann. Je höher dieser ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt, die aber durch den Nachweis eines entsprechend intensiven bis ausschließlichen betrieblichen Interesses des Dienstgebers an dieser Leistung widerlegt werden kann. (vgl. dazu auch Doralt, EStG - Kommentar, § 15 Rz 20 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes). Für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte, Dienstnehmern gegenüber erbrachte Sachleistung überwiegend betrieblichen Interessen des Dienstgebers und nicht der Vergeltung der Arbeitsleistung zu dienen bestimmt ist, kann die Gewährung dieser Leistung auch an Außenstehende, welche nicht Dienstnehmer sind, ein starkes Indiz sein."
4. Für den Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass die "Fahrbegünstigung" einen von der mitbeteiligten Partei und damit vom Dienstgeber gewährten Vorteil darstellt, zumal der Selbstbehalt vom Dienstgeber einbehalten wird und die Begünstigung auf eine Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei und den ÖBB zurückgeht, für die die mitbeteiligte Partei den ÖBB auch eine Gegenleistung (Einräumung von Vergünstigungen an Mitarbeiter der ÖBB) erbringt.
Weiters ist - auch wenn die belangte Behörde ausgehend von ihrer Rechtsansicht dazu keine näheren Feststellungen getroffen hat - davon auszugehen, dass die den Mitarbeitern gewährten Fahrbegünstigungen einen nicht unerheblichen geldwerten Vorteil darstellen, zumal es als notorisch anzusehen ist, dass der Wert der Nutzung des gesamten Streckennetzes der ÖBB den von den Dienstnehmern dafür zu leistenden Betrag von monatlich EUR 4,46 für die 2. Klasse bzw EUR 8,92 für die 1. Klasse erheblich übersteigt. Dem kann auch nicht mit dem Vorbringen entgegengetreten werden, dass die Fahrbegünstigungen für die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei konkret nur einen geringen Nutzen hätten, da sie das Streckennetz kaum nutzen würden, zumal sich der Wert einer Zeitkarte für ein Verkehrsmittel im Wesentlichen daraus ergibt, eine Beförderung jederzeit und uneingeschränkt ohne weitere Zahlungen in Anspruch nehmen zu können.
Angesichts des erheblichen Werts der Fahrbegünstigungen kann das Interesse der Dienstnehmer an der Leistung vorausgesetzt werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass - wie sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei ergibt - die Fahrbegünstigung nur an jene Mitarbeiter ausgegeben und dementsprechend bei der Beitragsnachverrechnung berücksichtigt wurde, die einen Fahrbegünstigungsausweis selbst angefordert und dafür einen Abzug des Selbstbehalts von ihrem Nettolohn in Kauf genommen haben.
Für die beitragsrechtliche Qualifikation der Leistung als Entgelt bleibt jedoch zu klären, ob es sich tatsächlich um eine Leistung auf Grund des Dienstverhältnisses gehandelt hat. Dabei ist entscheidend, wie weit die Gewährung der Begünstigungen, die die mitbeteiligte Partei aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit den ÖBB ihren eigenen Mitarbeitern bereitstellte, auch anderen von der mitbeteiligten Partei verfolgten und in ihrem Interesse liegenden Zwecken diente.
Ein Indiz für solche Zwecke kann die Gewährung dieser Leistung auch an Außenstehende, welche nicht Dienstnehmer sind, sein. Den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zufolge ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die gegenständlichen Fahrbegünstigungen Außenstehenden im Allgemeinen gewährt wurden. Die mitbeteiligte Partei führt in ihrer Gegenschrift dazu aus, die Begünstigungen würden auch Angehörigen und pensionierten Mitarbeitern gewährt, die keinen "auch nur irgendwie erkennbaren Zusammenhang zur Betriebsorganisation" der mitbeteiligten Partei hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass es belanglos ist, ob die geldwerten Vorteile auch nahen Angehörigen der Versicherten gewährt wurden, weil der Grund der Zuwendung dieser Vorteile ausschließlich in den bestehenden Dienstverhältnissen der Versicherten liegt (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 91/14/0240). Dasselbe gilt auch für die Gewährung der Begünstigungen an pensionierte Mitarbeiter und deren Angehörige, da sich hier die Gewährung der Begünstigung ebenfalls einzig aus dem ehemaligen Beschäftigungsverhältnis ableitet. Von einer allgemeinen Gewährung der Begünstigung an Dritte, die mit der Betriebsorganisation der mitbeteiligten Partei in keinem Zusammenhang stehen, kann daher keine Rede sein.
In diesem Punkt unterscheidet sich der gegenständliche Beschwerdefall auch von jenem, der dem hg Erkenntnis vom , Zl 2002/08/0162, zugrunde lag. Dort wurden die verfahrensgegenständlichen Zeitungsabonnements nämlich nicht nur den eigenen Mitarbeitern zu vergünstigten Konditionen angeboten, sondern ebenso einer Vielzahl von Dritten gewährt, woraus auf ein überwiegendes betriebliches Interesse des Dienstgebers an der Leistungserbringung zu schließen war.
Im gegenständlichen Verfahren sind somit keine Umstände hervorgekommen, die ein entsprechend intensives bis ausschließliches betriebliches Interesse der mitbeteiligten Partei an der Gewährung der Fahrbegünstigen erkennen ließen. Wenn die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift anführt, bei der Vereinbarung mit den ÖBB handle es sich um eine "klare werbewirksame betriebswirtschaftliche unternehmerische legitime Maßnahme im Rahmen der betrieblichen Wettbewerbstätigkeit, allein auf eigene Umsatzsteigerung bedacht", so legt sie mit diesem - die Vereinbarung mit den ÖBB betreffenden - Vorbringen nicht konkretisiert dar, worin sich ihr eigenes betriebliches Interesse an der Gewährung von Fahrbegünstigungen für das Streckennetz der ÖBB manifestiert. Selbst wenn die mitbeteiligte Partei nämlich aus den von ihr an die ÖBB erbrachten Gegenleistungen (Begünstigung von ÖBB-Mitarbeitern bei der Inanspruchnahme von Leistungen der mitbeteiligten Partei) auch Vorteile schöpfen mag, etwa durch das Erzielen eines Deckungsbeitrags durch die von den ÖBB-Mitarbeitern entrichteten "Selbstbehalte", so vermag dies nicht zu begründen, dass es zur Erreichung des Zieles der "Umsatzsteigerung" erforderlich wäre, auch den eigenen Dienstnehmern Fahrbegünstigungen einzuräumen.
Von einem ausschließlichen Interesse der mitbeteiligten Partei als Dienstgeberin an der Gewährung der Fahrbegünstigungen ist somit nicht auszugehen. Angesichts des eindeutigen Überwiegens des Leistungsinteresses der Dienstnehmer und des erheblichen Werts der Leistung müssen die gegenständlichen Fahrbegünstigungen vielmehr als eine Form der Abgeltung der Arbeitsleistung der Dienstnehmer angesehen werden. Die Auffassung der belangten Behörde, es fehle an einem entsprechenden Kausalzusammenhang zwischen der Gewährung der Fahrbegünstigungen und der Abgeltung der Arbeitsleistung und es sei daher von keinem Entgeltbestandteil im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG auszugehen, erweist sich somit als rechtswidrig.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob die gegenständlichen Fahrbegünstigungen, die Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG darstellen, dem Ausnahmetatbestand des § 49 Abs 3 Z 20 ASVG unterliegen. Dazu ist Folgendes anzumerken: § 49 Abs 3 Z 20 ASVG nennt als ersten Fall "die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen". Daraus ist zunächst abzuleiten, dass diese Bestimmung ehemalige (pensionierte) Dienstnehmer jedenfalls nicht erfasst. Aus dem Gesetzeswortlaut ist weiters zu schließen, dass sich die Bestimmung nur auf die bei Beförderungsunternehmen beschäftigten Dienstnehmer und deren Angehörige bezieht (arg: "der eigenen Dienstnehmer … bei Beförderungsunternehmen"; vgl auch den Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 21 EStG).
Der Gesetzeswortlaut lässt hingegen offen, ob nur die Beförderung durch das Beförderungsunternehmen selbst oder auch die Beförderung durch Dritte erfasst werden soll. Eine nähere Betrachtung des Normzwecks und der Systematik des § 49 Abs 3 Z 20 ASVG zeigt jedoch, dass "die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer … bei Beförderungsunternehmen" sich nur auf eine Beförderung bezieht, die das Beförderungsunternehmen selbst durchführt. Nur in einem solchen Fall ist nämlich aufgrund der besonderen Nähe der Dienstnehmer zu den betrieblichen Leistungen ihres Dienstgebers und der - im Vergleich zum Zukauf externer Leistungen - geringen Kosten für den Dienstgeber sachlich zu rechtfertigen, dass Dienstnehmern Beförderungsleistungen ihres Dienstgebers unentgeltlich oder verbilligt angeboten werden, ohne vom Entgeltbegriff erfasst zu werden (vgl die ähnliche Situation bei gemäß § 49 Abs 3 Z 14 und 15 ASVG gewährtem Haustrunk oder Freimilch).
Auf die verfahrensgegenständlichen Begünstigungen für Beförderungsleistungen, bei denen die Beförderung nicht von der mitbeteiligten Partei im Rahmen ihres Beförderungsunternehmens selbst, sondern aufgrund vertraglicher Vereinbarung der mitbeteiligten Partei mit einem Dritten von diesem Dritten durchgeführte werden, wäre der Ausnahmetatbestand des § 49 Abs 3 Z 20 ASVG daher nicht anzuwenden.
6. Da sich die teilweise Stattgebung des Einspruchs der mitbeteiligten Partei als inhaltlich rechtswidrig erweist, war der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet der - hier vorliegenden - Parteienanträge von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art 6 Abs 1 EMRK dem entgegensteht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom , Zl 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl auch die hg Erkenntnisse vom , Zl 2000/07/0083, und vom , Zl 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl das Urteil vom , Fall Schädler-Eberle, Zl 56.422/09).
Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und die Entscheidung hängt einzig von der Lösung rein rechtlicher Fragestellungen ab. In der Beschwerde bzw der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Wien, am
Fundstelle(n):
RAAAE-71110