VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des N I in W, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W217 2117221- 1/3E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Revisionswerbers im Eurodac-System ergab, dass er bereits am in Griechenland und am in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden war.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Revisionswerber an, etwa 16 Jahre alt zu sein. Sein genaues Geburtsdatum sei ihm nicht bekannt. Dieses wurde sodann in den Akten vorläufig für administrative Zwecke mit festgehalten. Des Weiteren gestand der Revisionswerber zu, (ua.) über die Länder Griechenland und Ungarn nach Österreich gereist zu sein. Er habe aber in keinem dieser Länder einen Asylantrag gestellt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte dem Revisionswerber in der Folge mit Verfahrensanordnung vom zur Kenntnis, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass mit Ungarn "Dublin-Konsultationen" geführt würden.
Aufgrund von näher im Verwaltungsakt festgehaltenen Umständen zum Aussehen und Auftreten des Revisionswerbers sowie des Ergebnisses der Röntgenuntersuchung seiner linken Hand, wonach die Wachstumsfugen geschlossen seien, hegte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Revisionswerbers zu seinem Lebensalter und ordnete die Durchführung einer "Sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung" an.
Am ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung die zuständige ungarische Behörde um Wiederaufnahme des Revisionswerbers. Im diesbezüglichen Schreiben wies sie auch darauf hin, dass der Revisionswerber behaupte, minderjährig zu sein, dies aber nicht glaubwürdig sei, weshalb eine medizinische Untersuchung durchgeführt werden würde, um sein wahres Alter feststellen zu können.
Am erfolgte eine Untersuchung des Revisionswerbers durch einen Mitarbeiter der Medizinischen Universität Wien, die neben einer körperlichen Untersuchung auch radiologische Aufnahmen des Zahnpanoramas und der Schlüsselbeine umfasste. Zudem wurde der danach erstellten "Sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung" das am durchgeführte Handwurzelröntgen der linken Hand des Revisionswerbers zugrunde gelegt.
Dem Gutachten des Sachverständigen der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, vom ist als Ergebnis zu entnehmen, dass das höchstmögliche Mindestalter des Revisionswerbers mit "einfacher Wahrscheinlichkeit" zum Untersuchungszeitpunkt mit 18,1 Jahren anzunehmen sei. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum laute . Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung könne damit von einem Mindestalter von 17,91 Jahren ausgegangen werden. Das "behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum ()" sei mit dem "festgestellten Mindestalter bzw. ‚fiktiven' Geburtsdatum nicht vereinbar". Die Differenz betrage 1,45 Jahre. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Die Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Dieses werde "anhand des errechneten ‚fiktiven' Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am erreicht".
Am fertigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein als "Verfahrensanordnung" bezeichnetes Schriftstück aus, dass nach dem Hinweis auf § 39 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) folgenden Text enthielt:
"Das BFA stellt fest, dass Sie spätestens am geboren wurden."
Danach folgen unter der Überschrift "Begründung" Ausführungen dazu, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "(m)angels Vorliegen von identitätsbezeugenden Dokumenten oder sonstigen geeigneten Nachweisen zum Alter, sowie des vorliegenden Ermittlungsergebnisses der erfolgten Altersfeststellung" zum "Entschluss" komme, der Revisionswerber sei spätestens am geboren. Seine Angaben, wonach er am geboren sei, könnten nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht belegt werden. Dem Gutachten zufolge sei der Revisionswerber spätestens am geboren. Aufgrund "der nicht feststehenden Volljährigkeit" sei das Verfahren jedoch zuzulassen.
Im Anschluss enthält das als "Verfahrensanordnung" bezeichnete Schreiben folgenden Text:
"Ihnen wird nun die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Ausfolgung dieser Verfahrensanordnung, zu dieser Stellung zu nehmen."
Des Weiteren findet sich in diesem Schreiben unter ausdrücklicher Bezugnahme darauf, dass der Revisionswerber in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert werde, der Hinweis, dass § 39a AVG keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr (gemeint: der Behörde) mit den Beteiligten, und somit auch nicht auf die Beifügung einer Übersetzung, begründe. Es stehe dem Revisionswerber aber frei, sich "an einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren" zu wenden. Dieser sei gemäß § 52 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) verpflichtet, ihm bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.
Eine Ausfertigung der als "Verfahrensanordnung" bezeichneten Erledigung vom wurde noch am selben Tag dem Rechtsberater des Revisionswerbers per E-Mail übermittelt. Eine weitere Ausfertigung wurde dem Revisionswerber von einer Polizeibeamtin der Landespolizeidirektion Wien über Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am persönlich zugestellt. Am erfolgte die Zustellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 an den Revisionswerber, womit sein Asylverfahren gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 als zugelassen galt.
In den Verwaltungsakten findet sich ferner die - bereits am beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per elektronisch weiterverarbeitetem Telefax eingegangene, aber dem am Eingangsstück angebrachten Eingangstempel zufolge offenkundig frühestens am dem Verwaltungsakt des Revisionswerbers zugeordnete - Antwort der zuständigen ungarischen Behörde vom auf das Wiederaufnahmeersuchen. Demnach lehnte diese Behörde die Wiederaufnahme des Revisionswerbers ab, solange die Umstände seines Alters nicht vollständig geklärt seien.
Mit Schreiben vom erhob der Revisionswerber gegen den "Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom " Beschwerde. Begründend führte er aus, ob eine konkrete behördliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren sei, richte sich in erster Linie nach inhaltlichen Kriterien. Insbesondere sei es zur Qualifikation als Bescheid nach der Rechtsprechung nicht essentiell, dass die Erledigung als Bescheid bezeichnet werde. Als weiteres Indiz für die Beurteilung als Bescheid sei anzunehmen, dass der Erledigung ein förmliches Ermittlungsverfahrens vorangegangen sei und "dass Rechtskraftfähigkeit gesollt" sei. Ein verfahrensrechtlicher Bescheid sei immer dann anzunehmen, wenn durch den Verwaltungsakt entweder die materielle Rechtslage gestaltet oder über die formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen, also die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe durch den gegenständlichen Verwaltungsakt über die verfahrensrechtliche Stellung des Revisionswerbers abgesprochen, weil damit durch die Entlassung des gesetzlichen Vertreters über die gesetzliche Vertretung des Revisionswerbers entschieden werde. Weiters sei ausschlaggebend, ob für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung bestehe. Da die "Volljährigkeitsfeststellung und die Entlassung der gesetzlichen Vertretung" für den Revisionswerber "zahlreiche unmittelbare negative Konsequenzen beinhalte(...)", die "durch eine spätere Beschwerde gegen die Hauptsache nicht mehr sanierbar" seien, müsse die "Volljährigkeitsfeststellung und die Entlassung der gesetzlichen Vertretung in einem gesonderten Bescheid" erfolgen.
Im Weiteren wendet sich die Beschwerde gegen die Schlüssigkeit des medizinischen Gutachtens. Da - so die Beschwerde folgernd - mittels der Altersdiagnose nicht zweifelsfrei festgestellt habe werden können, dass der Revisionswerber volljährig sei, hätte zu seinen Gunsten von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden müssen. Es wäre daher überhaupt von der Erlassung des angefochtenen "Bescheides" Abstand zu nehmen gewesen.
Mit dem nunmehr mit Revision angefochtenen Beschluss vom wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurück. Das als "Verfahrensanordnung" bezeichnete Schreiben vom sei nicht als Bescheid zu qualifizieren, weil es sich dabei lediglich um eine Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme handle. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe den Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - konkret vom Inhalt des Sachverständigengutachtens - informiert und diesem die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Eine "(End)Erledigung" sei zu diesem Zeitpunkt "ausgeschlossen", weil allfällige Einwendungen zu berücksichtigen seien. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich zudem, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich sei, wenn aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit eines Asylwerbers die Prüfung der Prozessfähigkeit (vorerst) in eine nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung münde.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge. Die Entscheidung weiche weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer solchen Rechtsprechung oder sei die Rechtsprechung uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lägen nicht vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht erwogen hat:
1.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei zur Frage, ob der gegenständliche Rechtsakt als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren sei, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterscheidung eben dieser Rechtsinstitute abgewichen. Eine verfahrensrechtliche Verfügung müsse dann als verfahrensrechtlicher Bescheid ergehen bzw. sei als solcher zu werten, wenn wegen ihrer Auswirkungen auf die betroffene Partei ein Rechtschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit bestehe. Das Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfbarkeit der "Volljährigkeitserklärung" liege insbesondere darin, dass diese den unmittelbaren Verlust der gesetzlichen Vertretung im Asylverfahren beinhalte. Dass Minderjährige die Annahme der Volljährigkeit und die Entlassung der gesetzlichen Vertretung ohne Hilfe der gesetzlichen Vertretung in einer überdies nach § 16 BFA-VG verkürzten Beschwerdefrist bekämpfen müssen, sei nicht hinnehmbar. Es handle sich bei der "Volljährigkeitserklärung" daher vielmehr um einen Rechtsgestaltungsbescheid.
1.2. Die Revision erweist sich als zulässig, weil zum einen die Frage der rechtlichen Qualifikation des hier in Rede stehenden Verfahrensschrittes im Licht der - insbesondere nach Inkrafttreten des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes (FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) und späterer Gesetzesnovellierungen (insbes. des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013, der Änderung des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013, und des hier bereits anzuwendenden Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015, FrÄG 2015 BGBl. I Nr. 70/2015) - nunmehr geltenden Rechtslage des AsylG 2005 und des BFA-VG in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht näher behandelt wurde. Zum anderen bedürfen die Argumente des Revisionswerbers - auch im Hinblick auf die Frage der Übertragbarkeit früherer Rechtsprechung auf die aktuelle Rechtslage - zwecks Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit einer die Rechtslage klarstellenden Äußerung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur hier zu behandelnden Frage auch den dem hg. Beschluss vom , Ro 2014/18/0005, zugrundeliegenden Fall, in dem der Verwaltungsgerichtshof diese Frage (noch) offen lassen konnte, weil die dortige Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage nicht abhing).
1.3. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
2. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
"Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen."
"Allgemeine Grundsätze über den Beweis
§ 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen."
"1. Abschnitt: Berufung
§ 63. (1) ...
(2) Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(3) ..."
"Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) ..."
§ 21 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB):
"II. Personenrechte der Minderjährigen
und der sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten
§ 21. (1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.
(2) Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig."
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
25. multifaktorielle Untersuchungsmethodik: ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft;
26. ..."
§ 10 BFA-VG:
"Handlungsfähigkeit
§ 10. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem
11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
(2) In Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist.
(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.
(4) Wird gegen einen Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können und der einen Antrag auf internationalen Schutz nicht eingebracht hat, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG eingeleitet, so ist ab diesem Zeitpunkt für alle weiteren Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhält, gesetzlicher Vertreter.
(5) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 49) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.
(6) Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (§ 49) in der Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012) bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 5."
§ 13 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BFA-VG:
"Mitwirkung eines Fremden
§ 13. (1) Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
...
(3) Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
(4) ...
(5) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
(6) ..."
3.1. Nach § 9 AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 10 BFA-VG sieht (neben anderen - für die hier zu beantwortende Frage aber nicht weiter maßgeblichen - Vorschriften, nach denen bestimmte von Minderjährigen oder deren gesetzlichen Vertretern vorgenommene Verfahrenshandlungen als beachtlich oder unbeachtlich anzusehen sind) in diesem Zusammenhang in seinem Abs. 1 vor, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem
11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist.
Danach bestimmt sich die Geschäftsfähigkeit eines Menschen primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit (=Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht der geistig gesunde österreichische Staatsbürger die volle Geschäftsfähigkeit und ist daher jedenfalls auch prozessfähig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 9 Rz 14). Dies gilt zufolge § 10 Abs. 1 BFA-VG auch für Fremde, die sich in einem in dieser Bestimmung genannten Verfahren befinden.
Hingegen stehen Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 21 Abs. 2 ABGB), unter dem besonderen Schutz der Gesetze (§ 21 Abs. 1 ABGB) und können daher an sich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzliches Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind also grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO).
3.2. Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten (vgl. den hg. Beschluss vom , 2013/01/0179, mwN). Zudem enthält das BFA-VG betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie die von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern gesetzten Prozesshandlungen weitere Regelungen, insbesondere auch für jenen Fall, in dem die Interessen eines Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können (vgl. dazu in erster Linie die Bestimmungen des § 10 BFA-VG).
3.3. Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2010/11/0062; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 9 Rz 2, unter Hinweis auf weitere Judikatur).
3.4. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 9 Rz 5, sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 9 Rz 16).
4. Es trifft im Sinn des Revisionsvorbringens zu, dass das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid nach der Rechtsprechung dann unerheblich ist, wenn - was fallbezogen zweifelsfrei gegeben ist - eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält.
Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat, wobei für die Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden.
In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist.
Sofern es daher an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist - wie erwähnt - die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell.
Vor dem dargestellten Hintergrund ist die Beurteilung, ob einer konkreten Erledigung Bescheidqualität zukommt, regelmäßig das Ergebnis einer alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Beurteilung (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom , Ra 2015/03/0060, mwN).
5.1. § 7 Abs. 1 VwGVG entspricht inhaltlich der Regelung des § 63 Abs. 2 AVG, wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist und sie erst (soweit ein behördlicher Instanzenzug noch vorgesehen ist) in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/03/0022).
5.2. Hingegen unterliegen verfahrensrechtliche Bescheide nach der zum AVG ergangenen Rechtsprechung grundsätzlich denjenigen Vorschriften, die für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit maßgebend sind. Bei der Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlichen Bescheiden, welche mittels Berufung anfechtbar sind, und bloßen Verfahrensanordnungen, welche nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsmittel anfechtbar sind, ist auf den Einzelfall abzustellen. Während verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formellen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend absprechen, regeln Verfahrensanordnungen (nur) den Gang des Verfahrens. Die Unterscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Das Vorliegen einer gemäß § 63 Abs. 2 AVG (selbständig unanfechtbaren) Verfahrensanordnung ist dann zu verneinen, wenn durch die betreffende Erledigung die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt wird. Ist dies nicht der Fall, wie etwa bei Aufforderungen zur Stellungnahme, Fristsetzungen, Aufforderung zur Vorlage von Urkunden etc., ist vom Vorliegen nicht abgesondert anfechtbarer Verfahrensanordnungen auszugehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2002/06/0110, und vom , 2007/06/0052, jeweils mwN).
5.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist (auch) für die Beurteilung, ob eine Verfahrensanordnung oder ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt, nicht allein maßgeblich, ob diese als solche bezeichnet werden (vgl. etwa den dem das hg. Erkenntnis vom , 2004/04/0221, zugrundeliegenden Fall, in dem ein als "Auftrag" betiteltes und von der Verwaltungsbehörde im Weiteren als Verfahrensanordnung bezeichnetes Schriftstück als Bescheid einzustufen war; sowie zum Umstand, dass eine in Wahrheit als Verfahrensanordnung anzusehende Erledigung selbst dann nicht Bescheidqualität erlangt, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet wird, das hg. Erkenntnis vom , 2011/12/0038, und den hg. Beschluss vom , 2009/07/0161, jeweils mwN).
5.4. Diese zu § 63 Abs. 2 AVG ergangene Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund, dass § 7 Abs. 1 VwGVG inhaltlich dem § 63 Abs. 2 AVG entspricht (siehe oben Pkt. 5.1.), auch für die Beurteilung maßgeblich, ob ein mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid oder eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung vorliegt.
6.1. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit des vom Revisionswerber angegebenen Lebensalters zwecks dessen Eruierung - identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige geeignete Nachweise zu seinem Alter konnte er nicht vorlegen - Befund und Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt. Eine Abschrift desselben wurde dem hier in Rede stehenden als "Verfahrensanordnung" bezeichneten Schreiben vom angeschlossen und dem Revisionswerber gemeinsam mit diesem Schreiben übergeben. Auch dem Rechtsberater des Revisionswerbers wurde dieses Schreiben übermittelt. Dem Revisionswerber wurde eine Frist von einer Woche "ab Ausfolgung dieser Verfahrensanordnung" eingeräumt, "zu dieser Stellung zu nehmen".
6.2. Dem Revisionswerber ist einzuräumen, dass es nicht ausgeschlossen scheint, der einleitenden Textierung nach der Überschrift "Verfahrensanordnung": "Das BFA stellt fest, dass Sie spätestens am geboren wurden." bei isolierter Betrachtung unterstellen zu können, einen die weiteren verfahrensrechtlichen Verhältnisse bestimmenden Ausspruch zu enthalten. Dies hieße aber, sämtliche anderen Bestandteile der in Rede stehenden Erledigung, insbesondere jenen, wonach dem Revisionswerber die Möglichkeit eingeräumt werde, zur Verfahrensanordnung - wobei dies bei verständiger Betrachtung nur bedeuten kann: zu der darin ausgedrückten Annahme hinsichtlich des Geburtsdatums und dem darin angeführten Beweismittel - Stellung zu nehmen, gänzlich auszublenden.
6.3. Vor dem Hintergrund der Formulierungen in der Erledigung vom hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der gegenständlichen Erledigung nicht nur die Absicht verfolgte, dem Revisionswerber (lediglich) im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör zum von ihr aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses angenommenen Sachverhalt - nämlich, dass der Revisionswerber am oder bereits früher geboren sei - einzuräumen, sondern auch bei objektiver Betrachtung dieser Erledigung allein dieser Inhalt beigemessen werden kann. Dass damit seitens der Behörde - ohne Rücksichtnahme auf den Inhalt einer allfällig vom Revisionswerber erstatteten Stellungnahme - eine für das gesamte weitere Verfahren rechtsverbindliche Feststellung seines Geburtsdatums erfolgen sollte, kann der Erledigung auch bei objektiver Betrachtungsweise nicht unterstellt werden.
6.4. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht ist der Erledigung vom auch nicht zu entnehmen, dass der Revisionswerber damit - zudem in rechtlich bindender Weise - für "volljährig erklärt" oder "der gesetzliche Vertreter entlassen" worden wäre. Am Boden der oben dargestellten Rechtslage stellt sich dies bloß als die Folge der von Gesetzes wegen an das über 18-jährige Lebensalter des Revisionswerbers anknüpfende Konsequenz einer nicht weiter eingeschränkten Prozessfähigkeit dar. Bei der Beurteilung, ob diese gegeben ist, handelt es sich aber nach dem Gesagten um die Beurteilung einer Vorfrage (vgl. oben Pkt. 3.3.). Insofern trifft nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch die - zum Teil in der Literatur vertretene - Ansicht nicht zu, die hier maßgeblichen Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG ordneten an, ein Asylwerber sei (bindend allein) für die Zwecke von (nunmehr) in § 10 Abs. 1 BFA-VG genannten Verfahren von der Verwaltungsbehörde für volljährig (oder minderjährig) zu erklären.
7.1. Der Revisionswerber vertritt in diesem Zusammenhang die Meinung, die "Altersfeststellung" habe - anders als sonst im Verwaltungsverfahren - nicht bloß als Vorfrage beurteilt zu werden, sondern im Sinn der oben unter Pkt. 5.2. dargestellten Rechtsprechung aus Rechtschutzgründen in Form eines Bescheides zu ergehen. Dies führe dazu, dass auch die behördliche Erledigung vom als Bescheid zu werten sei. Mit dieser Erledigung habe die Verwaltungsbehörde die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des Revisionswerbers bestimmt. Am Bescheidcharakter ändere auch nichts, dass die Erledigung von der Behörde als Verfahrensanordnung bezeichnet worden sei. Infolge der Entscheidung der Verwaltungsbehörde seien auf ihn sämtliche Bestimmungen, die dem Schutz minderjähriger Asylwerber dienten, nicht mehr anwendbar; er verliere auch die damit in Zusammenhang stehenden Rechte. Zudem sei ein Familiennachzug seiner im Ausland lebenden Eltern nicht mehr möglich, weil diese dann nicht als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen wären.
7.2. Dazu ist auf Folgendes zu hinweisen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zu § 13 Abs. 3 BFA-VG ergangenen Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0045, festgehalten, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des § 13 Abs. 3 BFA-VG noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: "kann"). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung.
Wenngleich sich der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom nicht ausdrücklich mit der Frage befassen musste, in welcher Form das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen, insbesondere jenes der "multifaktoriellen Altersdiagnose" einem Asylwerber zur Kenntnis zu bringen ist, so ist dieser Entscheidung, der die Anfechtung einer das Verfahren abschließenden Erledigung zugrunde lag, doch zu entnehmen, dass jene Verfahrensschritte, die zur Eruierung des tatsächlichen Lebensalters dienen sollen, als Teil des gesamten Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des für die Entscheidung insgesamt maßgeblichen Sachverhalts anzusehen sind. Dass hingegen die Beurteilung der Frage, ob der dortige Revisionswerber minderjährig oder volljährig war - was unweigerlich auch Auswirkungen auf seine Prozessfähigkeit zeitigen musste -, einem separaten (Zwischen )Verfahren vorbehalten wäre (und demgemäß zur Rechtswidrigkeit der dort angefochtenen verfahrensabschließenden Entscheidung hätte führen müssen), hat der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht ausgesprochen.
7.3. Dies steht im Einklang mit der bisherigen zu im Rahmen von Asylverfahren durchgeführten "Altersfeststellungen" ergangenen Rechtsprechung, wonach zu diesem Thema unterlaufene Ermittlungsmängel oder in der verfahrensabschließenden Entscheidung vorhandene Begründungsmängel zu einer Rechtswidrigkeit des verfahrensabschließenden Bescheides führten. Dabei erwies sich auch als maßgeblich, dass die Rechtmäßigkeit bestimmter Verfahrensschritte (wie etwa an den Asylwerber persönlich erfolgte Zustellungen) nur dann beurteilt werden konnte, wenn das Lebensalter des betroffenen Fremden einwandfrei geklärt war (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom , 2005/01/0463, vom , 2006/20/0599, vom , 2008/01/0364, und vom , 2011/01/0101). Demgemäß ist der zu früheren Rechtslagen des AsylG 2005 oder vormaligen Asylgesetzen ergangenen Rechtsprechung nicht zu entnehmen, dass die Erlassung eines separaten (Zwischen )Bescheides, mit dem - für das weitere Verfahren bindend - festgestellt werde, dass ein Asylwerber zu einem bestimmten Zeitpunkt geboren bzw. ob er im Zeitpunkt der Erlassung dieses "Zwischenbescheides" noch minderjährig oder bereits volljährig sei, vor dem Hintergrund der unter Pkt. 5.2. dargestellten Rechtsprechung als geboten angesehen worden wäre, obgleich auch bereits die frühere Rechtslage diverse Normen betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie Mitwirkungspflichten bei der Eruierung des Lebensalters eines Asylwerbers kannte.
7.4. Der Verwaltungsgerichtshof geht für die hier anzuwendende Rechtslage des AsylG 2005 und des BFA-VG (idF des FrÄG 2015) - in Ermangelung einer maßgeblichen inhaltlichen Änderung der für diese Beurteilung relevanten Vorschriften - auch weiterhin davon aus, dass es sich bei jenen Verfahrensschritten, die der Feststellung des Geburtsdatums eines Asylwerbers dienen, um einen Teil des Ermittlungsverfahrens handelt, das - falls fallbezogen entscheidungswesentlich - zu entsprechenden in die Begründung der abschließenden Entscheidung aufzunehmenden Feststellungen des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts zu führen hat. Die Frage der Prozessfähigkeit ist (weiterhin) auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren als Vorfrage zu beurteilen.
7.5. Eine andere Sicht ist - wie schon bisher - auch aus den in der Revision angestellten weitergehenden (Rechtschutz-)Überlegungen nicht geboten. Wird nämlich mit der vorliegenden Erledigung nicht in einer der Rechtskraft fähigen Form über die Frage seines Geburtsdatums abgesprochen, kann damit - anders als der Revisionswerber meint - auch kein Verlust seiner Rechte einhergehen. Vielmehr steht es ihm frei, im Rechtsweg im Rahmen der Bekämpfung der verfahrensabschließenden Entscheidung eine entgegen dem Gesetz erfolgte Beurteilung der Verwaltungsbehörde - und in der Folge gegebenenfalls auch des Verwaltungsgerichts -, er sei volljährig, und infolgedessen seien die für minderjährige Asylwerber anwendbaren Verfahrensvorschriften (wozu auch jene zu zählen sind, die die Rechtsmittelfristen regeln) missachtet worden, geltend zu machen. Dies gilt sinngemäß auch für jene anderen Verfahren, in denen ebenfalls als - durch die vorliegende Erledigung eben gerade nicht bindend entschiedene - Vorfrage zu klären ist, ob der Revisionswerber bereits volljährig ist.
7.6. Schließlich bestehen in diesem Bereich seitens des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf die zum AsylG 2005 idF vor dem FNG ergangene, aber insoweit auf die nunmehrigen Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dessen Erkenntnis vom , U 2416/2013) gegen die Ausgestaltung des Verfahrens nach dem BFA-VG und dem AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
8. Soweit aus dem auf diverse für minderjährige Asylwerber geschaffene Verfahrensbestimmungen abstellenden Vorbringen des Revisionswerbers im Übrigen hervorgeht, dass er die Ansicht vertritt, diese Verfahrensbestimmungen seien allein bereits aufgrund seiner Behauptungen, er sei minderjährig, solange auf ihn anzuwenden, als seine Volljährigkeit nicht rechtskräftig festgestellt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Prämisse am Boden der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zutrifft (im Übrigen ebenso wenig wie eine Rechtsansicht, nach der eine Verfahrenspartei immer solange als prozessfähig zu gelten hätte, bis sie selbst den Nachweis über ihre fehlende Handlungsfähigkeit beigebracht hätte; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 95/11/0151). Eine gesetzliche Vorschrift, die solches für Verfahren nach dem AsylG 2005 anordnen würde, existiert nicht. Insbesondere kann § 13 Abs. 3 BFA-VG nach dem oben Gesagten eine solche Bedeutung nicht beigemessen werden.
9. Wenn der Revisionswerber auf unionsrechtliche Vorschriften verweist, die auf minderjährige Asylwerber Bezug nehmen, ist er darauf hinzuweisen, dass den Mitgliedstaaten danach gerade nicht auferlegt ist, zur Beurteilung, ob ein Antragsteller ein solcher mit besonderen Bedürfnissen - worunter auch ein minderjähriger Asylwerber zu zählen ist - ist, ein (separates) Verwaltungsverfahren einzurichten (Art. 22 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Dies gilt auch für die Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, weil (auch) diese Prüfung in vorhandene nationale Verfahren und/oder in die Prüfung nach Art. 22 der RL 2013/33/EU einbezogen werden kann und nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden muss (Art. 24 Abs. 2 RL 2013/32/EU).
10. Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am