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VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0020

VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde 1. der M N und 2. der Mag. E N, beide in W und vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Bräuhausgasse 63/7-8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-321847/0006-II/A/3/2011, betreffend Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Eingangs wird zur Vorgeschichte auf die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2007/08/0316 und 2008/08/0092 verwiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann LN betrieben gemeinsam eine Landwirtschaft. LN ist am verstorben; eingeantwortete Erbin ist seine Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin.

Mit Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass die Erstbeschwerdeführerin "auch" vom bis laufend in der Pensions- und Unfallversicherung der Bauern sowie nach dem Betriebshilfegesetz beitragspflichtig sei. Ferner wurden monatliche Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge für die Zeit vom bis festgesetzt. Hinsichtlich der Zeit vom bis "laufend" wurde ausgesprochen, dass die Werte "noch nicht bekannt" seien. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Erstbeschwerdeführerin als gemeinsamer Betriebsführer für die Beiträge hafte, die LN für die Zeit vom bis schulde. Die derzeit aushaftende Beitragsschuld für die Zeit vom bis betrage EUR 2.623,04. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass LN "auch" für die Zeit vom bis laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern beitragspflichtig sei. Ferner wurden für den Zeitraum vom bis Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge festgesetzt. Für die Zeit vom bis "laufend" wurde ausgesprochen, dass die Werte "noch nicht bekannt" seien. Ferner wurde ausgesprochen, dass LN als gemeinsamer Betriebsführer für die Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung sowie für die Beiträge nach dem Betriebshilfegesetz, die die Erstbeschwerdeführerin für die Zeit vom bis schulde, hafte. Die derzeit aushaftende Beitragsschuld für die Zeit vom bis betrage EUR 2.623,04. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass die Erstbeschwerdeführerin "auch" vom bis laufend in der Pensions- und Unfallversicherung, ab bis laufend in der Krankenversicherung und vom bis nach dem Betriebshilfegesetz beitragspflichtig sei. Für die Zeit vom bis "laufend" wurden näher genannte Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge festgesetzt. Weiter wurde ausgesprochen, dass die Erstbeschwerdeführerin als gemeinsamer Betriebsführer für die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung hafte, die LN in der Zeit von bis schulde.

In der Bescheidbegründung wurde das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß (samt Einheitswert) für verschiedene Zeiträume näher dargestellt, nicht aber nach Grundstücken aufgeschlüsselt. Ferner wurde dargelegt, dass der Betriebsbeitrag zur Unfallversicherung, der bei gemeinsamer Betriebsführung von nur einer Person zu leisten sei, der Erstbeschwerdeführerin vorgeschrieben werde. In der Krankenversicherung sei die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 262 Abs. 3 BSVG bis von der Pflichtversicherung ausgenommen gewesen, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt Beitragspflicht nach dem Betriebshilfegesetz bestehe. Durch den Wegfall der Ausnahme in der Krankenversicherung gemäß § 294 Abs. 4 BSVG unterliege die Erstbeschwerdeführerin ab auch der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (mit halber Beitragsgrundlage). Gleichzeitig ende die Beitragspflicht nach dem Betriebshilfegesetz. Gemäß § 23 Abs. 6 BSVG sei für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sowie ab auch für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur die halbe Betriebsbeitragsgrundlage maßgeblich, da auch LN der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliege.

Mit weiterem Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass LN für die Zeit vom bis laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern beitragspflichtig sei. Für diesen Zeitraum wurden auch die monatlichen Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge festgesetzt. Weiter wurde ausgesprochen, dass LN als gemeinsamer Betriebsführer für die noch offenen Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie für die Beiträge nach dem Betriebshilfegesetz hafte, welche die Erstbeschwerdeführerin vom bis schulde. Schließlich wurde LN dazu verpflichtet, Beitragszuschläge zu entrichten.

In der Bescheidbegründung finden sich wiederum das zum Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert iSd § 23 GSVG, aber nicht aufgeschlüsselt nach Grundstücken.

Mit Schreiben vom erhoben die Erstbeschwerdeführerin und LN Einsprüche gegen die Bescheide vom . Begründend führten sie aus, nicht bewirtschaftete Bracheflächen seien den Beitragsberechnungen zu Grunde gelegt worden, sodass die vorgeschriebenen Beiträge zu hoch seien.

Mit zwei Einspruchsvorentscheidungen vom gab die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt den Einsprüchen statt und behob die Bescheide vom . In der Begründung führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, auf Grund von Ermittlungen sei festgestellt worden, dass näher genannte Grundstücke nicht erwerbswirtschaftlich genützt würden. Die Parzelle 1875/1 findet sich in dieser Aufzählung in den Begründungen nicht.

Mit Schreiben vom stellten die Erstbeschwerdeführerin und LN gegen die Einspruchsvorentscheidungen vom einen Vorlageantrag an den Landeshauptmann.

Mit Schreiben vom stellten die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag Folge (Spruchpunkt 1) und entschied über den auf die Feststellung der Beitragspflicht eingeschränkten Einspruch in der Sache (Spruchpunkt 2). Begründend wurden hinsichtlich der Beitragshöhe nähere Angaben zum Ausmaß des Eigengrundes, des Pachtgrundes, des Einheitswertes und der monatlichen Beitragsgrundlage sowie des Monatsbeitrages gemacht. Ferner wurden Grundstücke aufgelistet, die nicht erwerbswirtschaftlich genutzt und daher nicht zur Beitragsberechnung herangezogen worden seien; das Grundstück 1875/1 findet sich darunter nicht.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde. Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0092, wurde Spruchpunkt 2 des Bescheides der belangten Behörde vom aufgehoben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt:

"Die Beschwerde, die inhaltlich nur hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausgeführt ist, macht geltend, dass die Parzelle 1875/1 zu Unrecht nicht als Brachefläche herangezogen worden sei. Darüber hinaus sei die Bemessung der festgesetzten Beiträge nicht nachvollziehbar. Gemäß § 23 Abs. 6 BSVG sei als Beitragsgrundlage für Ehegatten die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den landwirtschaftlichen Betrieb ermittelt werde, heranzuziehen. Der Pensionsversicherungsbeitrag wäre daher mit EUR 79,03 festzusetzen gewesen.

Es ist zutreffend, dass sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Parzelle 1875/1 eine Brachefläche darstellt. In der Auflistung in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird diese Fläche allerdings nicht als Brachefläche genannt.

Im Allgemeinen kann eine brach liegende Liegenschaft - wenn und soweit nicht eine Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 oder § 30 Abs. 2 BSVG eingreift - nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0316, mwN). Es ist daher nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde, wäre sie in der Bescheidbegründung auch auf die Parzelle 1875/1 eingegangen, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Gemäß § 23 Abs. 6 Z. 3 BSVG ist im Übrigen im Falle der gemeinsamen Betriebsführung durch Ehegatten je die Hälfte des Versicherungswertes, der für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, als Beitragsgrundlage heranzuziehen.

In der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides finden sich zwar Auflistungen des Ausmaßes des Eigengrundes und des Pachtgrundes, Auflistungen der Einheitswerte, Auflistungen der monatlichen Beitragsgrundlagen sowie Auflistungen der einzelnen Monatsbeiträge. Eine nachvollziehbare Darstellung, wie die Beitragsgrundlagen gebildet und die Monatsbeiträge errechnet wurden und ob dabei insbesondere auch § 23 Abs. 6 BSVG Genüge getan worden ist, enthält die Bescheidbegründung jedoch nicht."

In einem weiteren Verfahren stellte LN mit einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann und begehrte eine Entscheidung über seinen aus Anlass eines Rückstandsausweises bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eingebrachten Antrag auf bescheidmäßige Absprache über seine Zahlungsverpflichtung von EUR 8.511,83.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom (berichtigt mit Bescheid vom ) wurde der Devolutionsantrag des LN hinsichtlich der Vorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen für LN für den Zeitraum vom bis und der Vorschreibung von Pensions-, Unfallversicherungs- und Betriebshilfebeiträgen für die Erstbeschwerdeführerin für den Zeitraum vom bis als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1). Begründend wurde ausgeführt, über die Beitragspflicht des LN in der Kranken- und Pensionsversicherung für diesen Zeitraum sei bereits rechtskräftig entschieden.

Der Landeshauptmann entschied weiter (Spruchpunkt 2 des Bescheides vom ), dass LN verpflichtet sei, an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt für die Zeit vom 1. Jänner bis Beiträge in Höhe von EUR 1.369,11 sowie Postaufgabegebühren in der Höhe von EUR 7,90, Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 590,08 und Verwaltungskosten in der Höhe von EUR 42,35 zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin Berufung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Devolutionsantrages des LN "wegen mangelnder Parteistellung" richtete, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) (gemeint offenbar: Zurückweisung der Berufung wegen fehlender Parteistellung). Soweit sich die Berufung gegen die Beitragsvorschreibung für den Zeitraum vom 1. Jänner bis richtete, wurde der Berufung Folge gegeben und die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung sowie Monatsbeiträge festgesetzt (Spruchpunkt 2).

Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde. Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0316, wurden die Spruchpunkte 1 und 2 des Bescheides der belangten Behörde vom aufgehoben.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt:

"7.3. Zum Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ist zunächst zu bemerken, dass der Landeshauptmann von Wien mit seinem Bescheid vom zwar den Devolutionsantrag des L.N. hinsichtlich der Vorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen für L.N. im Zeitraum vom bis und der Vorschreibung von Pensions-, Unfallversicherungs- und Betriebshilfebeiträgen für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom bis zum als unzulässig zurückgewiesen hat. Der Sache nach hat der Landeshauptmann von Wien jedoch nicht den Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen (dies ergibt sich auch daraus, dass er für die Zeit vom bis in der Sache entschieden hat), sondern er hat, wie auch die Bescheidbegründung zeigt, in Erledigung des Devolutionsantrages den Antrag auf Erlassung eines Bescheides für die Zeiträume vom bis wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dabei ausdrücklich insoweit auch den bescheidmäßigen Abspruch über Beiträge für die Beschwerdeführerin verweigert. Im Übrigen war in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens, wie sich auch aus dem Rückstandsausweis vom ergibt, eine Solidarhaftung von L.N. und der Beschwerdeführerin ausgesprochen worden.

Unter den angeführten Umständen hat der bescheidmäßige Abspruch des Landeshauptmannes vom auch in Rechte der Beschwerdeführerin und nicht nur des L.N. eingegriffen, und zwar insoweit, als ein bescheidmäßiger Abspruch über die Beitragsgrundlagen für die Zeit vom bis durch die 'Zurückweisung des Devolutionsantrages' verweigert wurde.

Somit aber war die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom auch insoweit, als damit der Devolutionsantrag des L.N. 'zurückgewiesen worden war', berufungslegitimiert. Die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin wegen mangelnder Parteistellung war daher rechtswidrig.

(…)

7.4.1. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides (Beitragsgrundlage und Beiträge für den Zeitraum vom bis ) ist festzuhalten, dass im Allgemeinen eine brachliegende Liegenschaft - wenn und soweit nicht eine Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 oder § 30 Abs. 2 BSVG eingreift - nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/08/0643, und vom , Zl. 97/08/0479).

Nach der Aktenlage unterlag die Parzelle 1875/1 keiner Bewirtschaftung. Die mitbeteiligte Partei hat diese bereits in ihrem Schreiben vom als Brache anerkannt. Aus der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides und insbesondere auch aus der Begründung der Einspruchsvorentscheidung, auf die sich die belangte Behörde stützt, geht jedoch nicht hervor, dass diese Fläche - zum Unterschied von anderen, ausdrücklich genannten - bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde, wenn sie sich in der Bescheidbegründung mit der Relevanz des Grundstückes 1875/1 auseinandergesetzt hätte, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

7.4.2. Gemäß § 23 Abs. 6 Z. 3 BSVG ist im Übrigen im Falle der gemeinsamen Betriebsführung durch Ehegatten je die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den Land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, als Beitragsgrundlage heranzuziehen. Von der Beschwerdeführerin wird bemängelt, dass dies nicht geschehen sei.

In der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides findet sich keine nähere Darstellung, wie die monatlichen Beitragsgrundlagen gebildet worden sind. Es wird lediglich ausgeführt, dass 'auf Grund der in der Zwischenzeit erfolgten Ermittlungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Beitragspflicht festgesetzt' wird. Zur Beitragsbemessung und zum daraus resultierenden Einheitswert bzw. zur Aufstellung der nicht erwerbswirtschaftlich genutzten Grundstücke wird lediglich auf die Einspruchsvorentscheidung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom verwiesen. In dieser Einspruchsvorentscheidung (in beiden Einspruchsvorentscheidungen vom ) wird zwar das für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert aufgelistet, eine nachvollziehbare Begründung, wie daraus die Beitragsgrundlagen gebildet wurden und dass insbesondere auch § 23 Abs. 6 BSVG Genüge getan wurde, enthält die Einspruchsvorentscheidung - und damit der angefochtene Bescheid, der auf diese verweist - jedoch nicht. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf Grund dieses Begründungsmangels daher nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt nachzuprüfen."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom (berichtigt mit Bescheid vom ), soweit dieser die Zurückweisung des Antrages des LN auf Erlassung eines Bescheides über seine Beitragspflicht für die Zeiträume vom bis wegen entschiedener Sache betrifft, keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt (Spruchpunkt I).

Über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom (berichtigt mit Bescheid vom ), soweit dieser die Verpflichtung des LN betrifft, für den Zeitraum vom 1. Jänner bis Beiträge in Höhe von EUR 1.369,11, Postaufgabegebühren in Höhe von EUR 7,90, Beitragszuschläge in Höhe von EUR 590,-- und Verwaltungskosten in Höhe von EUR 42,35 zu entrichten, werde wie in Punkt III des angefochtenen Bescheides entschieden (Spruchpunkt II).

Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde über die Einsprüche der Erstbeschwerdeführerin und des LN gegen die Bescheide der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom entschieden; es wurden insoweit jeweils die monatlichen Beitragsgrundlagen sowie die Monatsbeiträge (für LN vom bis und für die Erstbeschwerdeführerin vom bis ) festgestellt.

Weiter wurde festgestellt, dass LN nicht verpflichtet sei, der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt für den Zeitraum 1. Jänner bis Postaufgabegebühren in Höhe von EUR 7,90, Beitragszuschläge in Höhe von EUR 590,-- und Verwaltungskosten in Höhe von EUR 42,35 zu entrichten.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges aus, im Umfang des Spruchpunktes 1 ihres Bescheides vom sei nun zu berücksichtigen, dass der bescheidmäßige Abspruch des Landeshauptmannes vom auch in Rechte der Erstbeschwerdeführerin eingegriffen habe; die Erstbeschwerdeführerin sei sohin berufungslegitimiert, über ihre Berufung sei in der Sache zu entscheiden. Dies erfolge mit der Zurückweisung des Antrages des LN auf Erlassung eines Bescheides über seine Beitragspflicht für die Zeiträume vom bis wegen entschiedener Sache; die Sozialversicherungsanstalt habe bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom über die Beitragspflicht des LN im Zeitraum bis entschieden.

Im Umfang jeweils des Spruchpunktes 2 ihrer Bescheide vom und vom sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Parzelle 1875/1 - wie sich aus der Aktenlage ergebe - eine Brachefläche darstelle; in der Auflistung in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom sei diese Fläche nicht als Brachefläche genannt.

Mit Aktenvermerk vom habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der belangten Behörde eine Darstellung darüber vorgelegt, wie für die Zeit ab die Beitragsgrundlagen gebildet und die Monatsbeiträge errechnet worden seien: Für die strittigen Zeiträume seien unter Anführung der Hektarausmaße die Einheitswerte angeführt worden, weiter seien jene der Berechnung zu Grunde liegenden Flächen, aufgeschlüsselt nach Grundstücken, angeführt worden, die niemals zur Brache gemeldet worden seien. Es seien also jene Flächenausmaße (aufgeschlüsselt nach Grundstücken) angeführt worden, die für die Beitragsberechnung herangezogen worden seien. Parzelle 1875/1 sei nicht aufgezählt, da sie nicht zur Beitragsberechnung herangezogen worden sei. Weiter sei berücksichtigt worden, dass insgesamt 0,2160 ha verpachtet seien, wobei die entsprechenden Grundstücksnummern nicht bekannt seien.

Für den ganzen strittigen Zeitraum sei die Errechnung des Versicherungswertes dargelegt und die Bedeutung des Versicherungswertes erläutert worden. Auch sei die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen für den Betrieb dargelegt worden.

Aufgrund der so errechneten Beitragsgrundlagen für den Betrieb seien die monatlichen Beitragsgrundlagen für die Erstbeschwerdeführerin und LN dargelegt worden. Dabei sei der Beitragsbemessung für die Zeit von bis für jeden Ehegatten in der Pensionsversicherung und ab in der Kranken- und Pensionsversicherung jeweils der halbe Versicherungswert des Betriebes der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt worden.

Diese Aufstellung sei den Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme übermittelt worden. Aufgrund deren Stellungnahme sei ein Schreibfehler betreffend eine Parzelle richtig gestellt worden. Betreffend einen weiteren Einwand habe die Sozialversicherungsanstalt mitgeteilt, dass der Umstand, dass ein in der Berechnung aufscheinendes Grundstück weder bewirtschaftet noch verpachtet worden sei, bereits berücksichtigt sei, dies aber zu keiner Änderung der Beitragsgrundlage geführt habe.

Die Beschwerdeführerinnen hätten hiezu in einer neuerlichen Stellungnahme keine konkreten Einwendungen mehr gemacht, sondern nur eingewendet, dass die Darlegung der Berechnungen weiterhin nicht nachvollziehbar sei. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass in der Darstellung der Beitragsgrundlagen sowohl die Errechnung der Versicherungswerte nachvollzogen werden könne als auch die daraus abgeleiteten Beitragsgrundlagen für den Betrieb sowie die daraus gebildeten Beitragsgrundlagen für die Erstbeschwerdeführerin und LN.

Da die nun vorliegende Darlegung der Beitragsgrundlagen zeige, dass LN für den Zeitraum 1. Jänner bis nicht verpflichtet gewesen sei, den ursprünglich vorgeschriebenen Betrag von EUR 1.369,11 in voller Höhe zu bezahlen, seien die im Bescheid des Landeshauptmannes vom genannten Postaufgabegebühren, Beitragszuschläge und Verwaltungskosten nicht in der dort angeführten Höhe als berechtigt anzusehen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe im fortgesetzten Verfahren auch keine Postaufgabegebühren, Beitragszuschläge und Verwaltungskostenersatz geltend gemacht.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es sei nicht ersichtlich, welche Verfahrensschritte die belangte Behörde betreffend Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides getätigt habe, um zum Ergebnis zu kommen, die Berufung sei wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Erstbeschwerdeführerin sei kein rechtliches Gehör gewährt worden; sie sei nicht aufgefordert worden, sich darüber zu äußern, ob entschiedene Sache vorliege.

Diese Mangelhaftigkeit liege auch hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides vor. Die Aufstellung der belangten Behörde sei in keiner Weise nachvollziehbar, da sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ergebe, welche Liegenschaften mit welchem Einheitswert mit welcher Bebauungsart der Bemessung zugrunde gelegt würden und wie die Bemessungsgrundlage ermittelt worden sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihren Stellungnahmen aufgezeigt, dass verschiedene Grundstücksangaben nicht zutreffend seien; aus der angefochtenen Entscheidung gehe nicht hervor, welche Grundstücke die belangte Behörde nunmehr den Beschwerdeführerinnen zuordne. Es sei auch nicht abschließend über das Grundstück 1875/1 abgesprochen worden. Schließlich könne auch aus dem Bescheid nicht erschlossen werden, welche brach liegenden Liegenschaften die Behörde bei ihrer Bemessung herangezogen oder nicht berücksichtigt habe. Im Hinblick auf diese Begründungsmängel sei den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit genommen, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführerinnen geltend, es seien Liegenschaften, die brach lägen, bzw. nicht den Beschwerdeführerinnen zuzurechnende Liegenschaften in die Beitragsgrundlage einbezogen worden. Dies betreffe insbesondere die Grundstücke Parzelle 512; diese Parzelle sei bereits in der Vergangenheit bei der Beitragsberechnung herangezogen worden, was nicht gesetzmäßig erscheine. Auch werde auf die Parzelle 260/2 verwiesen. Bei richtiger Erfassung dieser Grundstücke wäre die belangte Behörde zu einem für die Beschwerdeführerinnen günstigeren Ergebnis gelangt.

2. Gemäß § 36 Abs. 2 BSVG hat der Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0205, mwN). Über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis hat gemäß § 3 Abs. 2 VVG grundsätzlich (vgl. als Ausnahme hiezu etwa § 25 Abs. 5 BUAG) jene Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, mit Bescheid zu entscheiden.

Im hier vorliegenden Fall hatte daher die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gemäß § 182 BSVG iVm § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG aufgrund der Einwendungen des LN über den zugrunde liegenden Anspruch, also über die rückständige Beitragsforderung abzusprechen. Einwendungen im Zusammenhang mit Rückstandsausweisen können sowohl auf Umstände gestützt werden, die schon vor der Entstehung des Titels entstanden waren, wenn der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen in einem der Entstehung des Titels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 § 3 VVG E 44), aber auch darauf, dass den Anspruch hemmende oder aufhebende Tatsachen erst nach Erlassung des Titels eingetreten sind (§ 3 Abs. 2 VVG iVm § 35 EO).

Da mit einem Rückstandsausweis zu einem bestimmten Zeitpunkt offene Zahlungsverbindlichkeiten ausgewiesen werden, ist aufgrund von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis im Allgemeinen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in welchem insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen (oder sonstige den Anspruch hemmende oder aufhebende Umstände) gegenüberzustellen sind.

Im hier vorliegenden Fall ging der Streit nicht darum, welche Beiträge unter Berücksichtigung von strittigen Zahlungen geschuldet würden. Strittig war - wie sich aus der Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ergibt (weder in den Einwendungen des LN vom noch im Devolutionsantrag vom wurden der im Rückstandsausweis vom verzeichneten Forderung konkrete Umstände entgegen gehalten) - zum einen, ob der Beitragsbemessung auch nicht bewirtschaftete Bracheflächen zugrunde lägen und daher die vorgeschriebenen Beiträge zu hoch seien. Zum anderen wurde in der Berufung auch geltend gemacht, die Höhe der im Rückstandsausweis verzeichneten Beträge ergäbe sich nicht aus den Bescheiden vom 23. und .

Dieses Vorbringen ist zunächst insoweit zutreffend, als im Rückstandsausweis auch weitere Beträge vorgeschrieben wurden. Dies sind zum einen sonstige Kosten (Postaufgabegebühren: EUR 7,90), Beitragszuschläge (EUR 590,08) und Verwaltungskosten (EUR 42,35). Über diese Beträge wurde aber ohnehin mit dem angefochtenen Bescheid (in Spruchpunkt III) inhaltlich dahin entschieden, dass LN nicht verpflichtet sei, diese Beträge zu entrichten. Weiter wurden mit dem Rückstandsausweis auch Beiträge für den Zeitraum 1. Jänner bis vorgeschrieben (laut Rückstandsausweis: Beiträge von bis ). Beiträge für das Jahr 2004 waren von den Bescheiden vom 23. und nicht umfasst; insoweit lag daher auch keine entschiedene Rechtssache vor. Über diese Beiträge wurde ebenfalls im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt III) inhaltlich entschieden.

In Summe überschreiten die in den Bescheiden vom 23. und verzeichneten Beiträge samt den für das erste Quartal 2004 vorgeschriebenen Beiträgen die im Rückstandsausweis dargelegten Beträge. Laut Aktenvermerk der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom war für das dritte Quartal 2002 nur mehr eine Restforderung geltend gemacht worden.

Die Zurückweisung betrifft lediglich den Zeitraum vor dem Jahr 2004. In diesem Zeitraum war aber sohin - wie sich durch die Konkretisierung (allenfalls Einschränkung) der Einwendungen in der Berufung ergibt - ausschließlich die Frage strittig, ob Beiträge zutreffend vorgeschrieben wurden, nicht aber, ob etwa auf diese Beiträge gewidmete Zahlungen zu Unrecht im Rückstandsausweis nicht berücksichtigt worden seien (wobei die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt im Übrigen im Verfahren vor dem Landeshauptmann - im Aktenvermerk vom - darauf verwiesen hatte, dass der gesamte im Rückstandsausweis verzeichnete Betrag - samt Kosten des Exekutionsverfahrens - bereits bezahlt und die Exekution daher mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom eingestellt worden sei).

Aufgrund dieser inhaltlich eingeschränkten Einwendungen gegen den Rückstandsausweis war hier sohin lediglich ein Feststellungsbescheid über die Beiträge erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0177, mwN). Hinsichtlich der Höhe der Beiträge liegen aber rechtskräftige Bescheide der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom

23. und für den Zeitraum vom bis , und zwar sowohl LN als auch die Erstbeschwerdeführerin betreffend, vor. In diesem Umfang handelte es sich demnach um keinen "bescheidfreien Rückstandsausweis" (vgl. Faber in SV-Komm § 64 ASVG Rz 42); der Rückstandsausweis beruhte vielmehr auf diesen rechtskräftigen Bescheiden. Damit war aber - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - eine neuerliche Entscheidung über die hier allein strittige Beitragshöhe nicht zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1657/56, VwSlg. 5230 A).

Im Hinblick auf die Parteistellung (auch) der Erstbeschwerdeführerin war demnach zwar nicht ihre Berufung als unzulässig zurückzuweisen, in Erledigung der Berufung war aber zutreffend der Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Beitragspflicht für diesen Zeitraum wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Soweit hiezu ein Verstoß gegen das Parteiengehör geltend gemacht wird, wird in der Beschwerde aber nicht dargelegt, welches allfällige Vorbringen hätte erstattet werden können, sodass jedenfalls die Relevanz eines allfälligen Mangels nicht ersichtlich ist.

3. Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung (u.a.) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2 leg.cit.

Der Versicherungswert ist nach § 23 Abs. 2 BSVG ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen, wobei die Hundertsätze mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres unter Bedachtnahme auf § 47 BSVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45 BSVG) zu vervielfachen sind.

Wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, ist bei der Bildung des Versicherungswertes der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert zugrunde zu legen (§ 23 Abs. 3 lit. b BSVG).

Für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 BSVG pflichtversichert sind, ist Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 6 Z 3 BSVG die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b leg.cit.

Wie bereits in den Erkenntnissen Zlen. 2007/08/0316 und 2008/08/0092 ausgeführt, kann eine brach liegende Liegenschaft - im Allgemeinen - nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden.

Im fortgesetzten Verfahren legte zunächst die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt mit Aktenvermerk vom Unterlagen vor und verwies darauf, dass die Parzelle 1875/1 ab Zukauf () als Brache berücksichtigt worden sei. Auch weitere, im Einzelnen aufgezählte Grundstücke seien als Brachen berücksichtigt worden. Eine nähere Aufschlüsselung der für die Beitragsberechnung berücksichtigten Grundstücke erfolgte nicht.

Die Beschwerdeführerinnen äußerten sich hiezu mit Schreiben vom . Eine nachvollziehbare Darstellung, wie die Ergebnisse im Einzelnen - auch unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 6 BSVG - gebildet worden seien, enthalte die Mitteilung nicht.

Über Aufforderung der belangten Behörde legte sodann die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt mit Aktenvermerk vom eine Aufstellung vor. Darin führte sie die für die Berechnung der Beitragsgrundlage berücksichtigten Grundstücke im Einzelnen an (Parzellennummer samt Größe der einzelnen Liegenschaften), dies gegliedert nach Eigengrund und Pachtgrund, wobei sie darauf verwies, dass hinsichtlich dieser Flächen niemals eine Brache gemeldet worden sei. Betreffend Verpachtungen führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt lediglich die Fläche insgesamt an; die Grundstücksnummern seien insoweit nicht bekannt. Weiter gab sie den aus dieser Fläche insgesamt ermittelten Einheitswert (gegliedert nach Eigengrund und Pachtgrund) an und legte sodann im Einzelnen dar, wie sich aus dem Einheitswert des Betriebes für die Jahre 2002 bis 2007 der Versicherungswert des Betriebes und damit die monatliche Beitragsgrundlage für den Betrieb ergibt. Auch gab sie ausgehend von dieser Betriebsbeitragsgrundlage die jeweiligen Beitragsgrundlagen betreffend LN und die Erstbeschwerdeführerin in diesen Jahren an. Insoweit wurden in den Zeiträumen, in denen sowohl LN als auch die Erstbeschwerdeführerin der Kranken- bzw. der Pensionsversicherung unterlagen, die Betriebsbeitragsgrundlagen jeweils zur Hälfte LN und der Erstbeschwerdeführerin zugerechnet. Schließlich wurden ausgehend von diesen Beitragsgrundlagen und den angegebenen Beitragssätzen auch die Monatsbeiträge ausgewiesen (wobei betreffend LN in der Krankenversicherung offenkundig auch § 263 Abs. 5 BSVG berücksichtigt wurde).

Die Beschwerdeführerinnen äußerten sich zu diesem Aktenvermerk. Die im Aktenvermerk angeführte Parzelle 512 werde nicht von ihnen bewirtschaftet (und zwar weder als Eigen- noch als Pachtgrund). Beim Grundstück Nummer .360 handle es sich um ein nicht bewirtschaftetes Objekt; dieses sei demnach in die Berechnung nicht miteinzubeziehen.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt teilte hiezu mit Aktenvermerk vom mit, es sei irrtümlich eine Parzelle 512 angeführt worden; dabei handle es sich um die Einlagezahl, die Nummer des Grundstückes laute 260/2. Das Grundstück .360 (0,0108 ha) sei als nicht bewirtschaftet abgerechnet worden; es habe sich dadurch jedoch keine Änderung in der Beitragsgrundlage ergeben.

Die Beschwerdeführerinnen nahmen hiezu am Stellung. Da die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt bis dato im Verfahren keine Aufstellung über die von ihr bei der Berechnung zugrunde gelegte Aufstellung der bewirtschafteten Grundstücksnummern offen gelegt habe, könne nicht nachvollzogen werden, ob bereits in der Vergangenheit die Parzelle 512 bei der Beitragsberechnung herangezogen worden sei.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, in der Darstellung der Beitragsgrundlagen vom (berichtigt mit Schreiben vom ) könnten sowohl die Errechnung der Versicherungswerte nachvollzogen werden als auch die daraus abgeleiteten Beitragsgrundlagen für den Betrieb sowie - daraus abgeleitet - die Beitragsgrundlagen für LN und die Erstbeschwerdeführerin. Anhand der in den Berechnungen angeführten monatlichen Beitragsgrundlagen und Beitragssätze (Hundertsätze) könne die Ermittlung der Beiträge rechnerisch nachvollzogen werden.

Dieser Beurteilung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Im Aktenvermerk vom wurden die für die Beitragsermittlung berücksichtigten Grundstücke (samt der jeweiligen Fläche) im Einzelnen dargelegt. Ein Irrtum (Parzelle 520) wurde - über Einwendung der Beschwerdeführerinnen - berichtigt. Insbesondere geht aus dieser Aufstellung auch hervor, dass die Parzelle Nr. 1875/1 nicht im Rahmen der Ermittlung der Beitragsgrundlage berücksichtigt wurde. Das Vorbringen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt zum Grundstück .360 blieb in der weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen unwidersprochen und erscheint auch - schon im Hinblick auf die Rundungsbestimmung des § 25 BewG (Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden) unter Berücksichtigung der jeweils ermittelten Einheitswerte - zutreffend. Ob - wie die Beschwerdeführerinnen zuletzt in ihrer Stellungnahme ausführen - das Grundstück 512 in der Vergangenheit bei der Beitragsberechnung herangezogen wurde, ist für dieses Verfahren nicht von Bedeutung.

Dass ausgehend von den von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt angegebenen Grundstücken der Einheitswert des Betriebes unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen oder Erwerben und Veräußerungen von Liegenschaften (vgl. § 23 Abs. 3 BSVG) unrichtig ermittelt worden wäre, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde geltend gemacht.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich (im Spruch) die Beitragsgrundlagen (diese freilich - in berichtigungsfähiger Weise - unrichtig aus dem Aktenvermerk vom übernommen) und die Monatsbeiträge (diese zutreffend aus dem Aktenvermerk vom ) angeführt hat, so liegt im Hinblick auf die Verweisung in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die - den Beschwerdeführerinnen bekannten und ihnen zur Äußerung übermittelten - Darlegungen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt kein Begründungsmangel vor, da insoweit weder die Beschwerdeführerinnen noch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Richtigkeit gehindert sind.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am