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VwGH vom 20.11.2014, 2012/07/0256

VwGH vom 20.11.2014, 2012/07/0256

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft O, vertreten durch Offer Partner KG, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 16, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS - 867/13-06, betreffend Feststellung von Gemeindegut und Teilwald (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Infolge verschiedener Anträge der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) mit Bescheid vom in Bezug auf näher genannte Grundstücke der EZ 329 Grundbuch M fest, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2010 darstellten; in Bezug auf zwei näher genannte Grundstücke der EZ 649 und auf ein Grundstück der EZ 1817 wurde die gegenteilige Feststellung getroffen.

Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurden weitere Anträge der Agrargemeinschaft erledigt.

Zur Feststellung des Vorliegens von Gemeindegut führte die AB aus, es sei bereits mit Bescheid vom festgestellt worden, dass die in der EZ 329 einliegenden und im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücke, soweit es sich um Teilwälder handle, agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. e FLG 1935, und soweit es sich um unverteiltes ehemaliges Fraktionsgut handle, agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 seien. Mit diesem Bescheid habe die Eigentumsübertragung von der ehemaligen Fraktion auf die Agrargemeinschaft stattgefunden, was mit Beschluss des Bezirksgerichts Silz vom grundbücherlich durchgeführt worden sei.

Im Jahr 1963 sei das endgültige Regulierungsverfahren eingeleitet und mit Bescheid vom die Parzellen der EZ 329 als Teilwälder gemäß § 36 Abs. 2 lit. e TFLG 1952 festgestellt worden. Sowohl im Bescheid "Verzeichnis der Anteilsrechte" vom als auch im Regulierungsplan vom sei irrtümlich das Regulierungsgebiet als solches gemäß § 36 Abs. 2 "lit. 2" TFLG 1952 festgestellt worden; eine lit. 2" sei irrtümlich anstelle der lit. "e" genannt worden, woraus auf Grund der Bezugnahme zu Teilwäldern zu schließen sei, dass es sich um einen bloßen Schreibfehler handle. Dem Bescheid vom mit der Gemeindegutsfeststellung gemäß § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 komme daher besondere Bedeutung zu, er sei rechtskräftig und verbindlich.

Die Bezirksforstinspektion (BFI) habe die derzeit bestehenden Teilwaldgrundstücke erhoben und mit dem Stand zum Zeitpunkt der Regulierung verglichen. Eine differenzierte Behandlung der Teilwälder sei jedoch nicht erforderlich. Es liege jedenfalls Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 in der geltenden Fassung vor, welches vormals im Eigentum der Gemeinde gestanden und durch Regulierungsbescheid ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen worden sei. Die nicht als Gemeindegut festgestellten Grundstücke in EZ 649 und 1817 seien erst in den Jahren 2003 bzw. 2004 vertraglich in das Eigentum der Agrargemeinschaft gelangt und stellten daher kein Gemeindegut dar. Die von der Agrargemeinschaft behauptete Hauptteilung habe nicht stattgefunden.

Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem die Agrargemeinschaft Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde (unter I.) die Berufung der Agrargemeinschaft hinsichtlich Spruchpunkt A des Bescheides der AB vom als unbegründet abgewiesen, infolge der Berufungen jedoch Spruchpunkt A mit der Maßgabe abgeändert, dass er nun eine Teilung in drei Ziffern aufweist. Mit Spruchpunkt A 1. wurde in Bezug auf ziffernmäßig näher genannte Grundstücke der EZ 329 festgestellt, dass diese Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 seien. Mit Spruchpunkt A 2. wurden alle weiteren in EZ 329 zum Zeitpunkt des Grundbuchstandes zu TZ 1053/2012 vorgetragenen Grundstücke als Teilwälder gemäß § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 und Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 festgestellt. Mit Spruchpunkt A 3. wurde schließlich festgestellt, dass zwei näher genannte Grundstücke der EZ 649 und ein Grundstück der EZ 1817 nicht zum Gemeindegut zähle.

Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und nach Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0091, mit dem Vorliegen rechtskräftiger und bindender Feststellungen der Agrarbehörde über die Qualifikation des Regulierungsgebietes. So sei die mit Bescheid vom ausgesprochene Qualifikation nach wie vor verbindlich. Eine Qualifikation als Teilwald schließe jedoch das gleichzeitige Vorliegen von Gemeindegut nicht aus. Vielmehr sei aus der Begründung des genannten Bescheides ableitbar, dass "es

sich ... um Grundstücke handle, die einer gemeinschaftlichen

Nutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegen, (es) sich somit um Gemeindegut im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. e hinsichtlich der Teilwälder und um Gemeindegut im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d hinsichtlich des unverteilten Besitzes handelt." Es wurden somit auch die als Teilwald qualifizierten Grundstücke als Gemeindegut nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung angesehen (wird näher begründet). Dass eine differenzierte Betrachtung des Gemeindegutes, je nach Teilwaldbelastung, heute noch geboten sei, habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2010/07/0230, ausgeführt. Demnach gehe die Anwendbarkeit der speziellen Bestimmungen des TFLG für Teilwälder unter, wenn bei Gemeindegutsgrundstücken, die mit Teilwaldrechten belastet seien, nur das Vorliegen von Gemeindegut, nicht jedoch auch das Vorliegen eines Teilwaldrechtes nach § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 festgestellt würde. Das Berufungsvorbringen, wonach Teilwälder kein Gemeindegut darstellen könnten, müsse als verfehlt angesehen werden.

Anhand der von der BFI erhobenen Teilwaldgrundstücke sei daher festzustellen gewesen, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes "nur" Gemeindegut und welche auch als Teilwälder qualifiziert worden seien und nach wie vor qualifiziert werden müssten. Die diesbezügliche Aufstellung der BFI vom im erstinstanzlichen Verfahren sei unwidersprochen geblieben; ihr lägen schlüssig das historische Teilwaldbuch, die Teilwaldkarte und der aktuelle Grundbuchstand zugrunde. Daraus ergebe sich eine Trennung des Gemeindegutes in Grundstücke, die mit Teilwaldrechten belastet seien, und in solche, wo die Teilwaldbelastung fehle.

Hinsichtlich der Feststellung des agrargemeinschaftlichen Gebietes als solches gemäß § 36 Abs. 2 "lit. 2" TFLG 1952 mit dem Bescheid der AB vom und mit dem Regulierungsplan vom sei in Übereinstimmung mit der Erstbehörde festzustellen, dass es sich um einen Schreibfehler handeln müsse. Eine Gesetzesbestimmung mit dieser Bezeichnung sei dem TFLG 1952 fremd, wie überhaupt die Bezeichnung "lit." entsprechend der Wortbedeutung auf einen Buchstaben und nicht auf eine Ziffer hindeute. Aus dem Gesamtzusammenhang könne nur darauf geschlossen werden, dass die bescheiderlassende Behörde lit. e der genannten Bestimmung betreffend die Teilwälder anwenden wollte, weil im konkreten Zusammenhang immer von den Teilwäldern, die das Regulierungsgebiet bildeten, die Rede sei. Weil noch im vorhergehenden Bescheid "Liste der Parteien" das Gebiet als solches gemäß § 36 Abs. 2 lit. e TFLG 1952 qualifiziert werde, sei es naheliegend, dass in den beiden Folgebescheiden nur ein - berichtigend zu lesender - Schreibfehler vorliege. Dieser sei einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich. Diese Bescheide seien daher so zu lesen, als hätte die AB die Bestimmung des § 36 Abs. 2 lit. e TFLG 1952 zitiert und angewandt.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 18.933/2009) fuhr die belangte Behörde fort, dass die Eigentumsübertragung - auch an teilwaldbelasteten Grundstücken - offenkundig verfassungswidrig gewesen sei. Es schade der heutigen Feststellung auch der Teilwaldgrundstücke als Gemeindegut nicht, selbst wenn diese in den historischen Bescheiden "nur" nach § 36 Abs. 2 lit. e TFLG 1952, nicht jedoch auch nach lit. d leg. cit. qualifiziert worden seien. Dies habe der Auffassung der damaligen Zeit zu den Auswirkungen der Übertragung von Gemeindegut in das Eigentum der Agrargemeinschaft entsprochen und stelle daher nur den damals vermeintlichen Ist-Zustand dar. Da die als Teilwald qualifizierten Grundstücke jedoch niemals in das uneingeschränkte Eigentum der Agrargemeinschaft übergegangen seien, sei auch deren Eigenschaft als Gemeindegut niemals untergegangen. Die Teilwaldgrundstücke im Regulierungsgebiet seien daher sowohl als Teilwaldgrundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 als auch als Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 festzustellen gewesen.

Infolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Bindungswirkung früherer agrarbehördlicher Entscheidungen im Hinblick auf die darin erfolgten Qualifikationen agrargemeinschaftlicher Grundstücke bestehe für die belangte Behörde kein Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung betreffend die Feststellung des Vorliegens von Gemeindegut abzuändern, jedoch sei sie hinsichtlich der mit Teilwaldrechten belasteten Grundstücke um diese Qualifikation zu ergänzen.

Hinsichtlich der Berufungsausführungen im Hinblick auf die historischen Eigentumsverhältnisse sei auszuführen, dass für derartige Betrachtungen angesichts der eindeutigen Qualifikation des Regulierungsgebietes kein Raum mehr bleibe. Zur in der Berufung aufgeworfenen Frage, ob die im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 tatbestandsauslösende Übertragung von Eigentum nur durch Regulierungsplan oder auch durch einen anderen agrarbehördlichen Bescheid erfolgen könne, sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2010/07/0075 und 2011/07/0010, zu verweisen, wonach eine derartige Eigentumsübertragung auch durch andere agrarbehördliche Bescheide erfolgen könne. Zur Frage der Ersitzung des Eigentums an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sei zu bemerken, dass der Substanzanspruch der Gemeinde auf dem öffentlichen Recht fuße, hinsichtlich dessen eine Ersitzung nicht denkbar sei. Weiters erscheine eine Behauptung der Ersitzung des ohnehin bereits bücherlich einverleibten Eigentums der Agrargemeinschaft durch die Agrargemeinschaft widersinnig. Selbst wenn die Agrargemeinschaft das Eigentum am Regulierungsgebiet ersessen hätte, weil es zuvor nicht in ihrem Eigentum gestanden sei, so würde dies dennoch den öffentlich-rechtlichen Substanzanspruch der Gemeinde am ersessenen Gebiet nicht untergehen lassen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Agrargemeinschaft an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , B 788/12-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Unter anderem heißt es dort, dass das Vorbringen der Beschwerde in Bezug auf verfassungsrechtliche Fragen - die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Vorschriften sei behauptet worden - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 19.262/2010) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen ließe, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Abgabe einer Gegenschrift. Die mitbeteiligte Partei nahm am Verfahren nicht teil.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die Agrargemeinschaft begründet ihre Beschwerde mit mehreren Aspekten, aus denen sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzuleiten vermeint.

1. So vertritt sie zum einen den Standpunkt, es handle sich beim Substanzwert um ein vermögenswertes Privatrecht, welches selbstverständlich auch der zivilrechtlichen Ersitzung zugänglich sein müsse. So habe sich der Tiroler Landesgesetzgeber bei der Definition des Substanzwertes in § 33 Abs. 5 TFLG 1996 dieser Ansicht angeschlossen. In dieser Bestimmung werde nämlich ausdrücklich auf die Nutzung der Substanz durch zivilrechtliche Geschäfte (Veräußerung, Verpachtung, Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, etc.) abgestellt. Im Lichte dieser Bestimmung sei es daher folgerichtig, dass es sich auch beim Substanzwert um einen ersitzungsfähigen Vermögenswert handle. Diese Ansicht wird durch Auszüge aus mehreren Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes belegt, wonach der Substanzwert ein Vermögensrecht der Gemeinde sei, das unter der Eigentumsgarantie stehe.

Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach befasst und im hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0090, und mit den Erkenntnissen vom gleichen Tag, 2010/07/0091 bzw. 2010/07/0092, uam, jeweils unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zur Rechtsnatur von Anteilsrechten (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2007/07/0100), die Ansicht vertreten, dass die Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung im Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft keine Geltung hätten. Über solche Rechte könne nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte könnten weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 86/07/0208, und vom , 2003/07/0087). Eine Verjährung der Anteilsrechte der Gemeinde bzw. eine Ersitzung der Agrargemeinschaft im Umfang des Rechtes einer Substanznutzung kommt daher nicht in Frage.

Wenn die Agrargemeinschaft in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 für ihre Ansicht in Treffen führt, so übersieht sie, dass die aktuelle Nutzung des Anteilsrechts "Substanzwert" durch zivilrechtliche Geschäfte, die ihrerseits den Normen des Privatrechts unterliegen, von der rechtlichen Qualifikation des Substanzwerts als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zu unterscheiden ist. Weil es sich aber beim Recht der Substanznutzung durch die Gemeinde um eine besondere Art des Anteilsrechts an der Agrargemeinschaft handelt, unterliegt es den öffentlich-rechtlichen Grundsätzen und nicht denjenigen des Zivilrechtes.

2. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die belangte Behörde Liegenschaften, welche im Rahmen von Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Baulandumlegungsverfahren nach Durchführung der Regulierung durch die Agrargemeinschaft erworben worden seien, zu Unrecht ebenfalls als Gemeindegut qualifiziere, während sie dies im Zusammenhang mit Grundstücken, die im Wege von Kauf- und Tauschgeschäften erworben würden, nicht tue. Diese unterschiedliche rechtliche Qualifikation führe jedoch zu einer unsachlichen Differenzierung vergleichbarer Erwerbstitel.

In diesem Zusammenhang ist auf das hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0162, zu verweisen, wonach ein Zusammenlegungsverfahren gerade dadurch gekennzeichnet sei, dass die - als Ersatz für die eingebrachten Grundstücke - zugeteilten Grundabfindungen eines solchen Verfahrens hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke treten. Fänden solche Verfahren in Bezug auf Gemeindegutsgrundstücke statt, so träten die Abfindungsgrundstücke aus einem Zusammenlegungsverfahren an die Stelle der in das Verfahren eingebrachten Altgrundstücke, weshalb die Gemeindegutseigenschaft auf den Abfindungsgrundstücken bestehen bleibe, wenn eine solche für die in das Verfahren eingebrachten Grundstücke anzunehmen war.

Mit einem solchen Vorgang ist ein Ankauf von Grundstücken durch die Agrargemeinschaft nicht zu vergleichen. Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken ist die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung nicht von der Rechtsprechung der Höchstgerichte öffentlichen Rechtes abgewichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0075, 2011/07/0010, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg 19.262).

3. Zur Behauptung, es habe eine Hauptteilung stattgefunden, ist darauf zu verweisen, dass die Erstbehörde und auch die belangte Behörde jeweils vor dem Hintergrund der Aktenlage feststellten, es habe keine Hauptteilung oder eine einer Hauptteilung gleichzuhaltende vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft gegeben.

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die gegenteilige, nicht weiter belegte Behauptung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0106, die Ansicht vertreten, eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung könne auch außerhalb einer Hauptteilung stattgefunden und allenfalls ein einer Hauptteilung gleichzuhaltendes Endergebnis mit sich gebracht haben; diesfalls wäre es einer Hauptteilung gleichzuhalten. Dass ein solcher Vorgang aber im vorliegenden Fall stattgefunden hätte, hätte einer entsprechenden Behauptung und Beweisführung durch die Beschwerdeführerin bedurft. Dies ist im Gegenstand nicht erfolgt.

4. In weiterer Folge wirft die Beschwerdeführerin die Frage auf, was unter dem Begriff "Ortschaft" und "Fraktion" zu verstehen gewesen wäre und verweist in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten des Univ. Prof. Dr. Roman S. vom Oktober 2012, wonach bis heute nicht geklärt sei, ob und welche unterschiedlichen Rechtsverhältnisse sich hinter dem Begriff '"Fraktion" verborgen hätten.

Abgesehen davon, dass dieses Gutachten nach dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses erstellt wurde und schon deshalb nicht zu beachten war, bleibt offen, welche Bedeutung dieses unterschiedliche Verständnis angesichts der die Entscheidung tragenden Argumentation der belangten Behörde (demnach wurde im historischen Regulierungsverfahren wiederholt bei der Bewirtschaftung des Fraktionsguts auf die Gemeindeordnung verwiesen) überhaupt hätte.

5. In weiterer Folge wendet sich die Agrargemeinschaft gegen die von beiden Agrarbehörden vertretene Ansicht, es sei bei der Bezeichnung "§ 36 Abs. 2 lit. 2 TFLG 1952" ein Tippfehler vorgelegen.

Die Agrarbehörde erster Instanz und die belangte Behörde haben in der Begründung ihrer Bescheide schlüssig argumentiert, dass es sich bei der "lit. 2" richtigerweise um die "lit. e" (Teilwald) gehandelt haben müsse. Die Beschwerde tritt dem lediglich mit einer anderen Behauptung - es hätte sich um eine Qualifikation nach § 36 Abs. 2 "lit. b" gehandelt - entgegen, ohne dies näher zu begründen.

Damit gelingt es ihr aber nicht, die schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde, wonach ein berichtigungsfähiger Schreibfehler vorgelegen sei, zu erschüttern.

6. Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Qualifikation bestimmter Grundstücke als Gemeindegut und Teilwald (Spruchpunkt I A 2) im angefochtenen Bescheid. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 995/09, wonach eine alleinige Qualifikation von teilwaldbelasteten Liegenschaften nicht denkunmöglich und damit verfassungskonform erfolgt sei, und auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 639/10, wonach die Agrarbehörde gemäß § 73 lit. d TFLG 1996 die Entscheidung über die Frage zustehe, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliege oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 handle. Daraus ergebe sich, dass entweder Gemeindegut/Gemeindevermögen einerseits oder andererseits ein Teilwaldgrundstück vorliege, welches dann eben nicht Gemeindegut oder Gemeindevermögen sein könne.

In diesem Zusammenhang ist zum einen auf das hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0230, zu verweisen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom mit der Frage der Qualifikation von Grundstücken als Teilwälder nach § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 befasst hat. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis mit näherer Begründung die Ansicht, dass zwar eine ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut rechtswidrig sei, zumal allein die Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 diejenige Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken darstelle, die der Gesetzgeber als Teilwald definiert habe. Ein Teilwaldrecht liege nur dann vor, wenn es sich dabei um ein solches Grundstück handle, was sich aus § 33 Abs. 3 leg. cit. ergebe. Nur bei einer Zuordnung eines Grundstückes zu § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 stehe fest, dass alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des Gesetzes auf diese Grundstücke anzuwenden seien. Die Qualifikation eines Teilwalds allein als Gemeindegutsgrundstück hätte hingegen zur Folge, dass die Eigenschaft als Teilwald wegfalle und die besonderen Bestimmungen über die Teilwälder nicht mehr anzuwenden seien.

In diesem Erkenntnis blieb die Frage ausdrücklich offen, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke gleichzeitig als solche nach § 33 Abs. 2 lit. c (Gemeindegut) und lit. d (Teilwald) qualifiziert werden könnten.

Die belangte Behörde hat sich nun mit dieser Frage im angefochtenen Bescheid befasst und vor dem Hintergrund der von ihr anzuwendenden Rechtslage die Ansicht vertreten, eine Doppelqualifikation sei zulässig, weil die speziellen Teilwaldbestimmungen als lex specialis anzusehen seien, die entgegenstehende Bestimmungen für Gemeindegutsgrundstücke verdrängten.

In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hatte die Agrargemeinschaft die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Doppelqualifikation als verfassungswidrig gerügt. Dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 788/12-3, ist zu entnehmen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Doppelqualifikation vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2012/07/0166, mit näherer Begründung die Ansicht vertreten, die genannte Doppelqualifikation sei gesetzeskonform. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

7. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am